Urtitersubstanzen
Definition
- Substanzen, die folgende Eigenschaften aufweisen müssen:
- Analysenreinheit
- Ihre tatsächliche Zusammensetzung muss exakt ihrer Formel entsprechen.
- Wägbarkeit
- Die Substanz muss sich ohne Schwierigkeiten genau abwiegen lassen, daraus folgt, dass sie an der Luft keine Feuchtigkeit anziehen und auch nicht mit Bestandteilen der Luft (z.B. Kohlendioxid) reagieren darf.
- Stabilität
- Dies gilt besonders in Bezug auf die durch direktes Einwiegen der Urtitersubstanzen erstellten Maßlösungen, die sich auch nach längerer Aufbewahrung in ihrer Konzentration nicht ändern dürfen.
Bemerkungen
- Das Deutsche Arzneibuch (DAB) kennzeichnet Urtitersubstanzen mit dem Namenszusatz "RV", als Abkürzung für "Reagenzien zur Volumetrie"
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