Urtitersubstanzen

Definition

  • Substanzen, die folgende Eigenschaften aufweisen müssen:
    • Analysenreinheit
      • Ihre tatsächliche Zusammensetzung muss exakt ihrer Formel entsprechen.
    • Wägbarkeit
      • Die Substanz muss sich ohne Schwierigkeiten genau abwiegen lassen, daraus folgt, dass sie an der Luft keine Feuchtigkeit anziehen und auch nicht mit Bestandteilen der Luft (z.B. Kohlendioxid) reagieren darf.
    • Stabilität
      • Dies gilt besonders in Bezug auf die durch direktes Einwiegen der Urtitersubstanzen erstellten Maßlösungen, die sich auch nach längerer Aufbewahrung in ihrer Konzentration nicht ändern dürfen.

Bemerkungen

  • Das Deutsche Arzneibuch (DAB) kennzeichnet Urtitersubstanzen mit dem Namenszusatz "RV", als Abkürzung für "Reagenzien zur Volumetrie"

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