Sicherheitsdatenblatt

Rechtsgrundlage

  • § 14 GefStoffV und EG-Richtlinie

Definition

  • Bezeichnung für ein Dokument, das umfassend über alle Eigenschaften und Gefahren eines Gefahrstoffes informiert.

Bemerkungen

  • Wer als Hersteller gefährliche Stoffe oder Zubereitungen an berufsmäßige Verwender liefert, muss spätestens bei der ersten Lieferung des Stoffes ein Sicherheitsdatenblatt mitliefern.
  • Dies gilt nicht für die Abgabe an Privatpersonen.
 

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