Wichtige Paragraphen für die Arbeit im Rettungsdienst
Strafgesetzbuch
§ 34 StGB: "Rechtfertigender Notstand"
- Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben,
Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht,
um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht
rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich
der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren,
das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies
gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr
abzuwenden.
§ 35 StGB: "Entschuldigender Notstand"
- Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben,
Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich,
einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden,
handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen,
namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem
besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden könnte, die Gefahr
hinzunehmen.
§ 223 StGB: "Körperverletzung"
- Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit
schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 224 StGB: "Gefährliche Körperverletzung"
§ 226 StGB: "Schwere Körperverletzung"
§ 227 StGB: "Körperverletzung mit Todesfolge"
§ 228 StGB: "Einwilligung des Verletzten"
§ 229 StGB: "Fahrlässige Körperverletzung"
§ 323c StGB: "Unterlassene Hilfeleistung"
- Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe
leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten,
insbesondere ohne erhebliche Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger
Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 278 BGB: "Verschulden des Erfüllungsgehilfen"
- Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der
Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in
gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden.
§ 823 BGB: "Schadensersatzpflicht"
- (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die
Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder sonstiges Recht eines anderen
widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden
Schadens verpflichtet.
§ 827 BGB: "Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit"
- (1) Wer im Zustande der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie
Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der
Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht
verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel
in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen
Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher
Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die
Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in diesen
Zustand geraten ist.
§ 828 BGB: "Minderjährige, Taubstumme"
- (1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen
Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
(2) Wer das siebente, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
ist für einen Schaden, den er einem anderen zugefügt hat, nicht
verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht
die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Das
gleiche gilt von einem Taubstummen.
In diesem Falle ist nach § 832 BGB derjenige für den Schaden des
Minderjährigen verantwortlich, der zur Führung der Aufsicht über diesen
Jugendlichen verpflichtet ist.
§ 831 BGB: "Haftung für den Verrichtungsgehilfen"
- (1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatze des
Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem
Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der
Geschäftsherr bei der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder
Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten
hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt
entstanden sein würde.
§ 832 BGB: "Haftung des Aufsichtspflichtigen"
- (1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person
verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen
oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des
Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich
zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht
genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung
entstanden sein würde.
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