Mindestlast (Waage)
Definition
- Als Mindestlast bezeichnet man bei eichfähigen Waagen, die untere Grenze
des eichfähigen Wägebereichs.
Bemerkungen
- Geeichte Waagen können auch Werte unterhalb der Mindestlast anzeigen,
gelten in diesem Bereich aber nicht mehr als geeicht.
- Sofern aufgrund gesetzlicher Vorschriften der Einsatz einer geeichten
Waage vorgeschrieben ist, dürfen also auf geeichten Waagen keine
Gewichte unterhalb der Mindestlast abgewogen werden!
- Dies ist unabhängig von einer evtl. "Grundbelastung"
einer Waage. Ist die Mindestlast einer Waage 10 mg, so darf dort -
sofern die Wägung auf einer geeichten Waage durchzuführen ist -
auch nicht 1 mg abgewogen werden, nur weil sich bereits ein 1000 mg
schwerer Behälter auf der Waage befindet!
- Die Mindestlast ist bei geeichten Waagen in der Nähe des Displays und auf dem Typenschild
anzugeben.
- Die Mindestlast ergibt sich aus der Genauigkeitsklasse und dem Eichwerts:
≥ 0,001 g |
100 e bzw. 100 d |
0,001 g - 0,05 g |
20 e bzw. 20 d |
≥ 0,1 g |
50 e |
0,1 g - 2 g |
20 e |
≥ 5 g |
20 e |
≥ 5 g |
10 e |
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Bei Waagen der Klassen II und III zur Ermittlung eines Beförderungstarifs
ist die Mindestlast gesetzlich auf 5 e verringert.
- Bei Waagen der Klassen I und II wird anstatt des Eichwertes (e) die
Ablesbarkeit (d) verwendet, sofern die diese Werte nicht identisch sind. Da
die Ablesbarkeit nicht schlechter als der Eichwert sein kann, ergeben sich
somit durch Anwendung der Ablesbarkeit niedrigere Mindestlasten.
- Geeichte Waagen dürfen nicht unterhalb der Mindestlast betrieben werden, da der zulässige Fehler in diesem Bereich im Verhältnis zu der Masse des Wägeguts zu hoch wäre.
Es kommt daher auch immer auf das Nettogewicht an und - z.B. bei Rezepturen von Arzneimitteln - das Nettogewicht jedes Bestandteils, das nicht unter der Mindestlast liegen darf.
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