Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten
(Medizinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 - Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 - Spezielle Vorschriften für aktive Medizinprodukte
Abschnitt 3 - Medizinprodukte mit Messfunktion
Abschnitt 4 - Vorschriften für die Bundeswehr
Abschnitt 5 - Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 6 - Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Anlage 1 (zu § 5 Abs. 1 und 2, §6 Abs. 1 und §7 Abs. 1)
- Anlage 2 (zu §11 Abs. 1)
Abschnitt 1 - Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
- (1) Diese Verordnung gilt für das Errichten, Betreiben, Anwenden und
Instandhalten von Medizinprodukten nach § 3 des Medizinproduktegesetzes
mit Ausnahme der Medizinprodukte zur klinischen Prüfung oder zur
Leistungsbewertungsprüfung.
- (2) Diese Verordnung gilt nicht für Medizinprodukte, die weder
gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren
Gefahrenbereich keine Arbeitnehmer beschäftigt sind.
§ 2 Allgemeine Anforderungen
- (1) Medizinprodukte dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend und
nach den Vorschriften dieser Verordnung, den allgemein anerkannten Regeln
der Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
errichtet, betrieben, angewendet und in Stand gehalten werden.
- (2) Medizinprodukte dürfen nur von Personen errichtet,
betrieben, angewendet und in Stand gehalten werden, die dafür die
erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen.
- (3) Miteinander verbundene Medizinprodukte sowie mit Zubehör
einschließlich Software oder mit anderen Gegenständen verbundene
Medizinprodukte dürfen nur betrieben und angewendet werden, wenn sie dazu
unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung und der Sicherheit der
Patienten, Anwender, Beschäftigten oder Dritten geeignet sind.
- (4) Der Betreiber darf nur Personen mit dem Errichten und Anwenden von
Medizinprodukten beauftragen, die die in Absatz 2
genannten Voraussetzungen erfüllen.
- (5) Der Anwender hat sich vor der Anwendung eines
Medizinproduktes von der Funktionsfähigkeit und dem ordnungsgemäßen
Zustand des Medizinproduktes zu überzeugen und die Gebrauchsanweisung sowie
die sonstigen beigefügten sicherheitsbezogenen Informationen und
Instandhaltungshinweise zu beachten. Satz 1 gilt
entsprechend für die mit dem Medizinprodukt zur Anwendung miteinander
verbundenen Medizinprodukte sowie Zubehör einschließlich Software und
anderen Gegenständen.
- (6) Medizinprodukte der Anlage 2 dürfen nur betrieben und angewendet
werden, wenn sie die Fehlergrenzen nach § 11 Abs. 2
einhalten.
- (7) Sofern Medizinprodukte in Bereichen errichtet, betrieben oder
angewendet werden, in denen die Atmosphäre auf Grund der örtlichen oder
betrieblichen Verhältnisse explosionsfähig werden kann, findet die
Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. 1 S. 1931) in
der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
- (8) Die Vorschriften zu den wiederkehrenden Prüfungen von
Medizinprodukten nach den Unfallverhütungsvorschriften bleiben unberührt,
es sei denn, der Prüfumfang ist in den sicherheitstechnischen Kontrollen
nach § 6 enthalten.
§ 3 Meldung von Vorkommnissen
- Die Meldepflichten und sonstigen Verpflichtungen für Betreiber und
Anwender im Zusammenhang mit dem Medizinprodukte-Beobachtungs- und
-Meldesystem ergeben sich aus der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung.
§ 4 Instandhaltung
- (1) Der Betreiber darf nur Personen, Betriebe oder
Einrichtungen mit der Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung
und Aufbereitung) von Medizinprodukten beauftragen, die die Sachkenntnis,
Voraussetzungen und die erforderlichen Mittel zur ordnungsgemäßen
Ausführung dieser Aufgabe besitzen.
- (2) Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder
steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten ist unter Berücksichtigung
der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so
durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar
gewährleistet ist und die Sicherheit und Gesundheit von Patienten,
Anwendern oder Dritten nicht gefährdet wird. Dies gilt auch für
Medizinprodukte, die vor der erstmaligen Anwendung desinfiziert oder
sterilisiert werden. Eine ordnungsgemäße Aufbereitung nach Satz
1 wird vermutet, wenn die gemeinsame Empfehlung der Kommission für
Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert-Koch-lnstitut und des
Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte zu den Anforderungen
an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten beachtet wird. Die
Fundstelle wird vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger
bekannt gemacht.
- (3) Die Voraussetzungen nach Absatz 1
werden erfüllt, wenn die mit der Instandhaltung Beauftragten
- 1. auf Grund ihrer Ausbildung und praktischen Tätigkeit über die
erforderlichen Sachkenntnisse bei der Instandhaltung von
Medizinprodukten und
- 2. über die hierfür erforderlichen Räume einschließlich deren
Beschaffenheit, Größe, Ausstattung und Einrichtung sowie über die
erforderlichen Geräte und sonstigen Arbeitsmittel
- verfügen und in der Lage sind, diese nach Art und Umfang ordnungsgemäß
und nachvollziehbar durchzuführen.
- (4) Nach Wartung oder Instandsetzung an Medizinprodukten
müssen die für die Sicherheit und Funktionstüchtigkeit wesentlichen
konstruktiven und funktionellen Merkmale geprüft werden, soweit sie durch
die Instandhaltungsmaßnahmen beeinflusst werden können.
- (5) Die durch den Betreiber mit den Prüfungen nach Absatz
4 beauftragten Personen, Betriebe oder Einrichtungen müssen die
Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen und bei der
Durchführung und Auswertung der Prüfungen in ihrer fachlichen Beurteilung
weisungsunabhängig sein.
§ 4a Kontrolluntersuchungen und Vergleichsmessungen in
medizinischen Laboratorien
- Wer im Bereich der Heilkunde mit Ausnahme der Zahnheilkunde quantitative
labormedizinische Untersuchungen durchführt, hat für die in der Anlage 1
der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung quantitativer
laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen vom 24. August 2001 (Deutsches
Ärzteblatt 98, S. A 2747) aufgeführten Messgrößen die Messergebnisse
durch Kontrolluntersuchungen (interne Qualitätssicherung) und durch
Teilnahme an einer Vergleichsuntersuchung pro Quartal (Ringversuche -
externe Qualitätssicherung) gemäß dieser Richtlinie zu überwachen. Er
hat die Unterlagen über die durchgeführten Kontrolluntersuchungen und die
Bescheinigungen über die Teilnahme an den Ringversuchen sowie die erteilten
Ringversuchszertifikate für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren,
sofern auf Grund anderer Vorschriften keine längere Aufbewahrungsfrist
vorgeschrieben ist. Die Unterlagen sind der zuständigen Behörde auf
Verlangen vorzulegen.
Abschnitt 2 - Spezielle Vorschriften für aktive Medizinprodukte
§ 5 Betreiben und Anwenden
- (1) Der Betreiber darf ein in der Anlage 1 aufgeführtes
Medizinprodukt nur betreiben, wenn zuvor der Hersteller oder eine dazu
befugte Person, die im Einvernehmen mit dem Hersteller handelt,
- 1. dieses Medizinprodukt am Betriebsort einer
Funktionsprüfung unterzogen hat und
- 2. die vom Betreiber beauftragte Person anhand der
Gebrauchsanweisung sowie beigefügter sicherheitsbezogener Informationen
und Instandhaltungshinweise in die sachgerechte Handhabung und Anwendung
und den Betrieb des Medizinproduktes sowie in die zulässige Verbindung
mit anderen Medizinprodukten, Gegenständen und Zubehör eingewiesen
hat.
- Eine Einweisung nach Nummer 2 ist nicht erforderlich,
sofern diese für ein baugleiches Medizinprodukt bereits erfolgt ist.
- (2) In der Anlage 1 aufgeführte Medizinprodukte dürfen nur von Personen
angewendet werden, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2
erfüllen und die durch den Hersteller oder durch eine nach Absatz
1 Nr. 2 vom Betreiber beauftragte Person unter Berücksichtigung der
Gebrauchsanweisung in die sachgerechte Handhabung dieses Medizinproduktes
eingewiesen worden sind.
- (3) Die Durchführung der Funktionsprüfung nach Absatz 1
Nr. 1 und die Einweisung der vom Betreiber beauftragten Person nach Absatz
1 Nr. 2 sind zu belegen.
§ 6 Sicherheitstechnische Kontrollen
- (1) Der Betreiber hat bei Medizinprodukten, für die der
Hersteller sicherheitstechnische Kontrollen vorgeschrieben hat, diese nach
den Angaben des Herstellers und den allgemein anerkannten Regeln der Technik
sowie in den vom Hersteller angegebenen Fristen durchzuführen oder
durchführen zu lassen. Soweit der Hersteller für die
in der Anlage 1 aufgeführten Medizinprodukte keine sicherheitstechnischen
Kontrollen vorgeschrieben und diese auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen
hat, hat der Betreiber sicherheitstechnische Kontrollen nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik und zwar in solchen Fristen durchzuführen
oder durchführen zu lassen, mit denen entsprechende Mängel, mit denen auf
Grund der Erfahrungen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden
können. Die Kontrollen nach Satz 2
sind jedoch spätestens alle zwei Jahre durchzuführen. Die
sicherheitstechnischen Kontrollen schließen die Messfunktionen ein. Für
andere Medizinprodukte, Zubehör, Software und andere Gegenstände, die der
Betreiber bei Medizinprodukten nach den Sätzen 1 und 2
verbunden verwendet, gelten die Sätze 1 bis 4
entsprechend.
- (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die
Fristen nach Absatz 1 Satz 1 und 3
auf Antrag des Betreibers in begründeten Fällen verlängern, soweit die
Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
- (3) Über die sicherheitstechnische Kontrolle ist ein Protokoll
anzufertigen, das das Datum der Durchführung und die Ergebnisse der
sicherheitstechnischen Kontrolle unter Angabe der ermittelten Messwerte, der
Messverfahren und sonstiger Beurteilungsergebnisse enthält. Das Protokoll
hat der Betreiber zumindest bis zur nächsten sicherheitstechnischen
Kontrolle aufzubewahren.
- (4) Eine sicherheitstechnische Kontrolle darf nur
durchführen, wer
- 1. auf Grund seiner Ausbildung, Kenntnisse und durch praktische
Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr für eine ordnungsgemäße
Durchführung der sicherheitstechnischen Kontrollen bietet,
- 2. hinsichtlich der Kontrolltätigkeit keiner Weisung unterliegt und
- 3. über geeignete Mess- und Prüfeinrichtungen verfügt.
- Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind durch die Person,
die sicherheitstechnische Kontrollen durchführt, auf Verlangen der
zuständigen Behörde nachzuweisen.
- (5) Der Betreiber darf nur Personen mit der Durchführung
sicherheitstechnischer Kontrollen beauftragen, die die in Absatz
4 Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.
§ 7 Medizinproduktebuch
- (1) Für die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten
Medizinprodukte hat der Betreiber ein Medizinproduktebuch mit den Angaben
nach Absatz 2 Satz 1 zu führen. Für das
Medizinproduktebuch sind alle Datenträger zulässig, sofern die in Absatz
2 Satz 1 genannten Angaben während der Dauer der Aufbewahrungsfrist
verfügbar sind. Ein Medizinproduktebuch nach Satz 1 ist
nicht für elektronische Fieberthermometer als Kompaktthermometer und
Blutdruckmessgeräte mit Quecksilber- oder Aneroidmanometer zur
nichtinvasiven Messung zu führen.
- (2) In das Medizinproduktebuch sind folgende Angaben zu
dem jeweiligen Medizinprodukt einzutragen:
- 1. Bezeichnung und sonstige Angaben zur
Identifikation des Medizinproduktes,
- 2. Beleg über Funktionsprüfung und Einweisung nach §
5 Abs. 1,
- 3. Name des nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Beauftragten,
Zeitpunkt der Einweisung sowie Namen der eingewiesenen Personen,
- 4. Fristen und Datum der Durchführung sowie das Ergebnis von
vorgeschriebenen sicherheits- und messtechnischen Kontrollen und Datum
von Instandhaltungen sowie der Name der verantwortlichen Person oder der
Firma, die diese Maßnahme durchgeführt hat,
- 5. soweit mit Personen oder Institutionen Verträge zur Durchführung
von sicherheits- oder messtechnischen Kontrollen oder
Instandhaltungsmaßnahmen bestehen, deren Namen oder Firma sowie
Anschrift,
- 6. Datum, Art und Folgen von Funktionsstörungen und wiederholten
gleichartigen Bedienungsfehlern,
- 7. Meldungen von Vorkommnissen an Behörden und Hersteller.
- Bei den Angaben nach Nummer 1 sollte die
Bezeichnung nach der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation
und Information (DIMDI) veröffentlichten Nomenklatur für Medizinprodukte
eingesetzt werden. Das Bundesministerium für Gesundheit
macht die Bezugsquelle der jeweils geltenden Nomenklatur für
Medizinprodukte im Bundesanzeiger bekannt.
- (3) Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen am Betriebsort jederzeit
Einsicht in die Medizinproduktebücher zu gewähren.
§ 8 Bestandsverzeichnis
- (1) Der Betreiber hat für alle aktiven
nichtimplantierbaren Medizinprodukte der jeweiligen Betriebsstätte ein
Bestandsverzeichnis zu führen. Die Aufnahme in ein Verzeichnis, das auf
Grund anderer Vorschriften geführt wird, ist zulässig.
- (2) In das Bestandsverzeichnis sind für jedes
Medizinprodukt nach Absatz 1 folgende Angaben
einzutragen:
- 1. Bezeichnung, Art und Typ, Loscode oder die
Seriennummer, Anschaffungsjahr des Medizinproduktes,
- 2. Name oder Firma und die Anschrift des für das jeweilige
Medizinprodukt Verantwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes,
- 3. die der CE-Kennzeichnung hinzugefügte Kennnummer der Benannten
Stelle, soweit diese nach den Vorschriften des Medizinproduktegesetzes
angegeben ist,
- 4. soweit vorhanden, betriebliche Identifikationsnummer,
- 5. Standort und betriebliche Zuordnung,
- 6. die vom Hersteller angegebene Frist für die sicherheitstechnische
Kontrolle nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder die vom
Betreiber nach § 6 Abs. 1 Satz 2 festgelegte Frist
für die sicherheitstechnische Kontrolle.
- Bei den Angaben nach Nummer 1 sollte zusätzlich die
Bezeichnung nach der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation
und Information (DIMDI) veröffentlichten Nomenklatur für Medizinprodukte
eingesetzt werden. § 7 Abs. 2 Satz 3 gilt
entsprechend.
- (3) Die zuständige Behörde kann Betreiber von der
Pflicht zur Führung eines Bestandsverzeichnisses oder von der Aufnahme
bestimmter Medizinprodukte in das Bestandsverzeichnis befreien. Die
Notwendigkeit zur Befreiung ist vom Betreiber eingehend zu begründen.
- (4) Für das Bestandsverzeichnis sind alle Datenträger zulässig, sofern
die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 innerhalb einer
angemessenen Frist lesbar gemacht werden können.
- (5) Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen beim Betreiber jederzeit
Einsicht in das Bestandsverzeichnis zu gewähren.
§ 9 Aufbewahrung der Gebrauchsanweisungen und der
Medizinproduktebücher
- (1) Die Gebrauchsanweisungen und die dem Medizinprodukt beigefügten
Hinweise sind so aufzubewahren, dass die für die Anwendung des
Medizinproduktes erforderlichen Angaben dem Anwender jederzeit zugänglich
sind.
- (2) Das Medizinproduktebuch ist so aufzubewahren, dass die Angaben dem
Anwender während der Arbeitszeit zugänglich sind. Nach der
Außerbetriebnahme des Medizinproduktes ist das Medizinproduktebuch noch
fünf Jahre aufzubewahren.
§10 Patienteninformation bei aktiven implantierbaren
Medizinprodukten
- (1) Die für die Implantation verantwortliche Person
hat dem Patienten, dem ein aktives Medizinprodukt implantiert wurde, nach
Abschluss der Implantation eine schriftliche Information auszuhändigen, in
der die für die Sicherheit des Patienten nach der Implantation notwendigen
Verhaltensanweisungen in allgemein verständlicher Weise enthalten sind.
Außerdem müssen diese Informationen Angaben enthalten, welche Maßnahmen
bei einem Vorkommnis mit dem Medizinprodukt zu treffen sind und in welchen
Fällen der Patient einen Arzt aufsuchen sollte.
- (2) Die für die Implantation eines aktiven Medizinproduktes
verantwortliche Person hat folgende Daten zu dokumentieren und der
Patienteninformation nach Absatz 1 beizufügen:
- 1. Name des Patienten,
- 2. Bezeichnung, Art und Typ, Loscode oder die Seriennummer des
Medizinproduktes,
- 3. Name oder Firma des Herstellers des Medizinproduktes,
- 4. Datum der Implantation,
- 5. Name der verantwortlichen Person, die die Implantation
durchgeführt hat,
- 6. Zeitpunkt der nachfolgenden Kontrolluntersuchungen.
- Die wesentlichen Ergebnisse der Kontrolluntersuchungen sind in der
Patienteninformation zu vermerken.
Abschnitt 3 - Medizinprodukte mit Messfunktion
§ 11 Messtechnische Kontrollen
- (1) Der Betreiber hat messtechnische Kontrollen
- 1. für die in der Anlage 2 aufgeführten
Medizinprodukte,
- 2. für die Medizinprodukte, die nicht in der
Anlage 2 aufgeführt sind und für die jedoch der Hersteller solche
Kontrollen vorgesehen hat,
- nach Maßgabe der Absätze 3 und 4
auf der Grundlage der anerkannten Regeln der Technik durchzuführen oder
durchführen zu lassen. Messtechnische Kontrollen
können auch in Form von Vergleichsmessungen durchgeführt werden, soweit
diese in der Anlage 2 für bestimmte Medizinprodukte vorgesehen sind.
- (2) Durch die messtechnischen Kontrollen wird
festgestellt, ob das Medizinprodukt die zulässigen maximalen
Messabweichungen (Fehlergrenzen) nach Satz 2 einhält.
Bei den messtechnischen Kontrollen werden die
Fehlergrenzen zugrunde gelegt, die der Hersteller in seiner
Gebrauchsanweisung angegeben hat. Enthält eine Gebrauchsanweisung keine
Angaben über Fehlergrenzen, sind in harmonisierten Normen festgelegte
Fehlergrenzen einzuhalten. Liegen dazu keine harmonisierten Normen vor, ist
vom Stand der Technik auszugehen.
- (3) Für die messtechnischen Kontrollen dürfen, sofern
keine Vergleichsmessungen nach Absatz 1 Satz 2
durchgeführt werden, nur messtechnische Normale benutzt werden, die
rückverfolgbar an ein nationales oder internationales Normal angeschlossen
sind und hinreichend kleine Fehlergrenzen und Messunsicherheiten einhalten.
Die Fehlergrenzen gelten als hinreichend klein, wenn sie ein Drittel der
Fehlergrenzen des zu prüfenden Medizinproduktes nicht überschreiten.
- (4) Die messtechnischen Kontrollen der Medizinprodukte
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit vom
Hersteller nicht anders angegeben, innerhalb der in Anlage 2 festgelegten
Fristen und der Medizinprodukte nach Absatz 1 Satz 1 Nr.
2 nach den vom Hersteller vorgegebenen Fristen durchzuführen. Soweit
der Hersteller keine Fristen bei den Medizinprodukten nach Absatz
1 Satz 1 Nr. 2 angegeben hat, hat der Betreiber messtechnische
Kontrollen in solchen Fristen durchzuführen oder durchführen zu lassen,
mit denen entsprechende Mängel, mit denen auf Grund der Erfahrungen
gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden können, mindestens
jedoch alle zwei Jahre. Für die Wiederholungen der messtechnischen
Kontrollen gelten dieselben Fristen. Die Fristen beginnen mit Ablauf des
Jahres, in dem die Inbetriebnahme des Medizinproduktes erfolgte oder die
letzte messtechnische Kontrolle durchgeführt wurde. Eine messtechnische
Kontrolle ist unverzüglich durchzuführen, wenn
- 1. Anzeichen dafür vorliegen, dass das Medizinprodukt die
Fehlergrenzen nach Absatz 2 nicht einhält oder
- 2. die messtechnischen Eigenschaften des Medizinproduktes durch einen
Eingriff oder auf andere Weise beeinflusst worden sein könnten.
- (5) Messtechnische Kontrollen dürfen nur durchführen
- 1. für das Messwesen zuständige Behörden oder
- 2. Personen, die die Voraussetzungen des §
6 Abs. 4 entsprechend für messtechnische Kontrollen erfüllen.
- Personen, die messtechnische Kontrollen durchführen, haben vor Aufnahme
ihrer Tätigkeit dies der zuständigen Behörde anzuzeigen und auf deren
Verlangen das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1
Nr. 2 nachzuweisen.
- (6) Der Betreiber darf mit der Durchführung der messtechnischen
Kontrollen nur Behörden oder Personen beauftragen, die die Voraussetzungen
nach Absatz 5 Satz 1 erfüllen.
- (7) Derjenige, der messtechnische Kontrollen durchführt, hat die
Ergebnisse der messtechnischen Kontrolle unter Angabe der ermittelten
Messwerte, der Messverfahren und sonstiger Beurteilungsergebnisse in das
Medizinproduktebuch unverzüglich einzutragen, soweit dieses nach §
7 Abs. 1 zu führen ist.
- (8) Derjenige, der messtechnische Kontrollen durchführt, hat das
Medizinprodukt nach erfolgreicher messtechnischer Kontrolle mit einem
Zeichen zu kennzeichnen. Aus diesem muss das Jahr der nächsten
messtechnischen Kontrolle und die Behörde oder Person, die die
messtechnische Kontrolle durchgeführt hat, eindeutig und rückverfolgbar
hervorgehen.
Abschnitt 4 - Vorschriften für die Bundeswehr
§ 12 Medizinprodukte der Bundeswehr
- (1) Für Medizinprodukte im Bereich der Bundeswehr stehen die Befugnisse
nach § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 3 sowie
die Aufsicht über die Ausführung dieser Verordnung dem Bundesministerium
der Verteidigung oder den von ihm bestimmten zuständigen Stellen und
Sachverständigen zu.
- (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für Medizinprodukte im
Bereich der Bundeswehr Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung
zulassen, wenn
- 1. dies zur Durchführung der besonderen Aufgaben gerechtfertigt ist
oder
- 2. die Besonderheiten eingelagerter Medizinprodukte dies erfordern
oder
- 3. die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der
Bundesrepublik Deutschland dies erfordern
- und die Sicherheit einschließlich der Messsicherheit auf andere Weise
gewährleistet ist.
Abschnitt 5 - Ordnungswidrigkeiten
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig im Sinne des § 42 Abs. 2 Nr. 16 des
Medizinproduktegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 2 Abs. 6 ein Medizinprodukt betreibt oder anwendet,
- 2. entgegen § 4 Abs. 1 eine Person, einen Betrieb oder eine
Einrichtung beauftragt,
- 3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 die Aufbereitung eines dort genannten
Medizinprodukts nicht richtig durchführt,
- 3a. entgegen § 4a Satz 1 Messergebnisse nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise überwacht,
- 3b. entgegen § 4a Satz 2 eine Unterlage oder eine Bescheinigung nicht
oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
- 4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder § 15 Nr. 5 Satz 1 ein
Medizinprodukt betreibt oder anwendet,
- 5. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 oder 4, jeweils auch in
Verbindung mit Satz 5, oder § 11 Abs. 1 Satz 1 oder § 15 Nr. 6 eine
Kontrolle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt und
nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
- 6. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 ein Protokoll nicht bis zur nächsten
sicherheitstechnischen Kontrolle aufbewahrt,
- 7. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 oder § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 eine
Kontrolle durchführt,
- 8. entgegen § 6 Abs. 5 oder § 11 Abs. 6 eine Person mit einer
Kontrolle beauftragt,
- 9. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 oder § 8 Abs. 1 Satz 1, jeweils in
Verbindung mit § 15 Nr. 8, ein Medizinproduktebuch oder ein
Bestandsverzeichnis gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig führt,
- 10. entgegen § 10 Abs. 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 11. entgegen § 11 Abs. 5 Satz 2 die Aufnahme der Tätigkeit nicht der
zuständigen Behörde anzeigt,
- 12. entgegen § 11 Abs. 7 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 13. entgegen § 11 Abs. 8 Medizinprodukte nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig kennzeichnet oder
- 14. entgegen § 15 Nr. 1 oder 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
ein Medizinprodukt betreibt oder weiterbetreibt.
Abschnitt 6 - Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 14 Übergangsbestimmungen
- (1) Soweit ein Medizinprodukt, das nach den §§ 8, 10, 11 Abs. 1 oder §
12 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes in den Verkehr gebracht oder in
Betrieb genommen wurde, vordem 7. Juli 1998 betrieben oder angewendet wurde,
müssen
- 1. die Funktionsprüfung und Einweisung nach § 5 Abs.
1,
- 2. die sicherheitstechnischen Kontrollen nach § 6 Abs.
1,
- 3. das Medizinproduktebuch nach § 7 Abs. 1 und das
Bestandsverzeichnis nach § 8 Abs. 1 und
- 4. die messtechnischen Kontrollen nach § 11 Abs. 1
- bis spätestens 1. Januar 1999 dieser Verordnung durchgeführt oder
eingerichtet worden sein. Satz 1 gilt für die Nummern 2 und 4, soweit die
in dieser Verordnung vorgeschriebenen Fristen bis zum 7. Juli 1998
abgelaufen sind.
- (2) Soweit ein Betreiber vor dem 7. Juli 1998 ein Gerätebuch nach § 13
der Medizingeräteverordnung vom 14. Januar 1985 (BGBl. 1 S. 93), die
zuletzt durch Artikel 12 Abs. 56 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl.
1 S. 2325) geändert worden ist, begonnen hat, darf dieses als
Medizinproduktebuch im Sinne des § 7 weitergeführt werden.
- (3) Für die in Anlage 2 aufgeführten medizinischen Messgeräte, die nach
den Vorschriften der §§ 1,2 und 77 Abs. 3 der Eichordnung vom 12. August
1988 (BGBl. 1 S. 1657), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Juni 1994
(BGBl. 1 S. 1293) geändert worden ist, am 31. Dezember 1994 geeicht oder
gewartet sein mussten oder für die die Übereinstimmung mit der Zulassung
nach diesen Vorschriften bescheinigt sein mussten, gilt ab 14. Juni 1998 §
11 mit der Maßgabe, dass die messtechnischen Kontrollen nach den
Anforderungen der Anlage 15 oder der Anlage 23 Abschnitt 4 der Eichordnung
in der genannten Fassung durchgeführt werden.
§ 15 Sondervorschriften
- Für Medizinprodukte, die nach den Vorschriften der
Medizingeräteverordnung in Verkehr gebracht werden dürfen, gelten die
Vorschriften dieser Verordnung mit folgenden Maßgaben:
- 1. Medizinprodukte nach § 2 Nr. 1 der Medizingeräteverordnung
dürfen außer in den Fällen des § 5 Abs. 10 der
Medizingeräteverordnung nur betrieben werden, wenn sie der Bauart nach
zugelassen sind.
- 2. Ist die Bauartzulassung zurückgenommen oder widerrufen worden,
dürfen vor der Bekanntmachung der Rücknahme oder des Widerrufs im
Bundesanzeiger in Betrieb genommene Medizinprodukte nur weiterbetrieben
werden, wenn sie der zurückgenommenen oder widerrufenen Zulassung
entsprechen und in der Bekanntmachung nach § 5 Abs. 9 der
Medizingeräteverordnung nicht festgestellt wird, dass Gefahren für
Patienten, Beschäftigte oder Dritte zu befürchten sind. Dies gilt
auch, wenn eine Bauartzulassung nach § 5 Abs. 8 Nr. 2 der
Medizingeräteverordnung erloschen ist.
- 3. Medizinprodukte, für die dem Betreiber vor Inkrafttreten des
Medizinproduktegesetzes eine Ausnahme nach § 8 Abs. 1 der
Medizingeräteverordnung erteilt wurde, dürfen nach den in der
Ausnahmezulassung festgelegten Maßnahmen weiterbetrieben werden.
- 4. Der Betreiber eines Medizinproduktes, der gemäß § 8 Abs. 2 der
Medizingeräte-verordnung von den allgemein anerkannten Regeln der
Technik, soweit sie sich auf den Betrieb des Medizinproduktes beziehen,
abweichen durfte, darf dieses Produkt in der bisherigen Form
weiterbetreiben, wenn er eine ebenso wirksame Maßnahme trifft. Auf
Verlangen der zuständigen Behörde hat der Betreiber nachzuweisen, dass
die andere Maßnahme ebenso wirksam ist.
- 5. Medizinprodukte nach § 2 Nr. 1 und 3 der Medizingeräteverordnung
dürfen nur von Personen angewendet werden, die am Medizinprodukt unter
Berücksichtigung der Gebrauchsanweisung in die sachgerechte Handhabung
eingewiesen worden sind. Werden solche Medizinprodukte mit
Zusatzgeräten zu Gerätekombinationen erweitert, ist die Einweisung auf
die Kombination und deren Besonderheiten zu erstrecken. Nur solche
Personen dürfen einweisen, die auf Grund ihrer Kenntnisse und
praktischen Erfahrungen für die Einweisung und die Handhabung dieser
Medizinprodukte geeignet sind.
- 6. Der Betreiber eines Medizinproduktes nach § 2 Nr. 1 der
Medizingeräteverordnung hat die in der Bauartzulassung festgelegten
sicherheitstechnischen Kontrollen im dort vorgeschriebenen Umfang
fristgerecht durchzuführen oder durchführen zu lassen. Bei
Dialysegeräten, die mit ortsfesten Versorgungs- und
Aufbereitungseinrichtungen verbunden sind, ist die sicherheitstechnische
Kontrolle auch auf diese Einrichtungen zu erstrecken.
- 7. Für Medizinprodukte nach § 2 Nr. 1 der Medizingeräteverordnung,
für die nach § 28 Abs. 1 der Medizingeräteverordnung
Bauartzulassungen nicht erforderlich waren oder die nach § 28 Abs. 2
der Medizingeräteverordnung betrieben werden dürfen, gelten für
Umfang und Fristen der sicherheitstechnischen Kontrollen die Angaben in
den Prüfbescheinigungen nach § 28 Abs. 1 oder 2 der
Medizingeräteverordnung.
- 8. Bestandsverzeichnisse und Gerätebücher nach den §§ 12 und 13
der Medizingeräteverordnung dürfen weitergeführt werden und gelten
als Bestandsverzeichnis und Medizinproduktebuch entsprechend den §§ 8
und 7 dieser Verordnung.
- 9. Unbeschadet, ob Medizinprodukte die Anforderungen nach § 6 Abs. 1
Satz 1 der Medizingeräteverordnung im Einzelfall erfüllen, dürfen
Medizinprodukte weiterbetrieben werden, wenn sie
- a) vor dem Wirksamwerden des Beitritts zulässigerweise in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet betrieben wurden,
- b) bis zum 31. Dezember 1991 errichtet und in Betrieb genommen
wurden und den Vorschriften entsprechen, die am Tage vor dem
Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet gegolten haben.
§16 und §17
- (Änderung anderer Vorschriften)
§18 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 5 Abs. 1 und 2, §6 Abs. 1 und §7 Abs. 1)
- 1 Nichtimplantierbare aktive Medizinprodukte zur
- 1.1 Erzeugung und Anwendung elektrischer Energie zur unmittelbaren
Beeinflussung der Funktion von Nerven und/oder Muskeln bzw. der
Herztätigkeit einschließlich Defibrillatoren,
- 1.2 intrakardialen Messung elektrischer Größen oder Messung anderer
Größen unter Verwendung elektrisch betriebener Messsonden in
Blutgefäßen bzw. an freigelegten Blutgefäßen,
- 1.3 Erzeugung und Anwendung jeglicher Energie zur unmittelbaren
Koagulation, Gewebezerstörung oder Zertrümmerung von Ablagerungen in
Organen,
- 1.4 unmittelbare Einbringung von Substanzen und Flüssigkeiten in den
Blutkreislauf unter potentiellem Druckaufbau, wobei die Substanzen und
Flüssigkeiten auch aufbereitete oder speziell behandelte körpereigene
sein können, deren Einbringen mit einer Entnahmefunktion direkt
gekoppelt ist,
- 1.5 maschinelle Beatmung mit oder ohne Anästhesie,
- 1.6 Diagnose mit bildgebenden Verfahren nach dem Prinzip der
Kernspinresonanz,
- 1.7 Therapie mit Druckkammern,
- 1.8 Therapie mittels Hypothermie und
- 2 Säuglingsinkubatoren sowie
- 3 externe aktive Komponenten aktiver Implantate.
Anlage 2 (zu §11 Abs. 1)
- 1 Medizinprodukte, die messtechnischen Kontrollen nach § 11 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 unterliegen - Nachprüffristen in Jahren
- 1.1 Medizinprodukte zur Bestimmung der Hörfähigkeit (Ton- und
Sprachaudiometer) 1
- 1.2 Medizinprodukte zur Bestimmung von Körpertemperaturen (mit
Ausnahme von Quecksilberglasthermometem mit Maximumvorrichtung)
- 1.2.1 - medizinische Elektrothermometer 2
- 1.2.2 - mit austauschbaren Temperaturfühlern 2
- 1.2.3 - Infrarot-Strahlungsthermometer 1
- 1.3 Messgeräte zur nichtinvasiven Blutdruckmessung 2
- 1.4 Medizinprodukte zur Bestimmung des Augeninnendruckes (Augentonometer)
- 1.4.1 allgemein 2
- 1.4.2 zur Grenzwertprüfung 5
- 1.5 Therapiedosimeter bei der Behandlung von Patienten von außen
- 1.5.1 mit Photonenstrahlung im Energiebereich bis 1,33 MeV
- - allgemein 2
- - mit geeigneter Kontrollvorrichtung, wenn der Betreiber in
jedem Messbereich des Dosimeters mindestens halbjährliche
Kontrollmessungen ausführt, ihre Ergebnisse aufzeichnet und die
bestehenden Anforderungen erfüllt werden
- 1.5.2 mit Photonenstrahlung im Energiebereich ab 1,33 MeV und mit
Elektronenstrahlung aus Beschleunigern mit messtechnischer
- Kontrolle in Form von Vergleichsmessungen 2
- 1.5.3 mit Photonenstrahlung aus Co-60-Bestrahlungsanlagen
wahlweise nach 1.5.1 oder 1.5.2
- 1.6 Diagnostikdosimeter zur Durchführung von Mess- und Prüfaufgaben,
sofern sie nicht § 2 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 der Eichordnung unterliegen 5
- 1.7 Tretkurbelergometer zur definierten physikalischen und
reproduzierbaren Belastung von Patienten 2
- 2 Ausnahmen von messtechnischen Kontrollen
- Abweichend von 1.5.1 unterliegen keiner messtechnischen Kontrolle
Therapiedosimeter, die nach jeder Einwirkung, die die Richtigkeit der
Messung beeinflussen kann, sowie mindestens alle zwei Jahre in den
verwendeten Messbereichen kalibriert und die Ergebnisse aufgezeichnet
werden. Die Kalibrierung muss von fachkundigen Personen, die vom
Betreiber bestimmt sind, mit einem Therapiedosimeter durchgeführt
werden, dessen Richtigkeit entsprechend § 11 Abs. 2 sichergestellt
worden ist und das bei der die Therapie durchführenden Stelle ständig
verfügbar ist.
- 3 Messtechnische Kontrollen in Form von Vergleichsmessungen
- Vergleichsmessungen nach 1.5.2 werden von einer durch die zuständige
Behörde beauftragten Messstelle durchgeführt.
Stand: 31. Dezember 2004
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