Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz - MPG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt - Zweck, Anwendungsbereich des Gesetzes,
Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt - Anforderungen an Medizinprodukte und deren Betrieb
Dritter Abschnitt - Benannte Stellen und Bescheinigungen
Vierter Abschnitt - Klinische Bewertung, Leistungsbewertung, klinische
Prüfung, Leistungsbewertungsprüfung
Fünfter Abschnitt - Überwachung und Schutz vor Risiken
Sechster Abschnitt - Zuständige Behörden, Rechtsverordnungen, sonstige
Bestimmungen
Siebter Abschnitt - Sondervorschriften für den Bereich der Bundeswehr
Achter Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften
Neunter Abschnitt - Übergangsbestimmungen
Erster Abschnitt - Zweck, Anwendungsbereich des Gesetzes,
Begriffsbestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
- Zweck dieses Gesetzes ist es, den Verkehr mit Medizinprodukten zu regeln
und dadurch für die Sicherheit, Eignung und Leistung der Medizinprodukte
sowie die Gesundheit und den erforderlichen Schutz der Patienten, Anwender
und Dritter zu sorgen.
§ 2 Anwendungsbereich des Gesetzes
- (1) Dieses Gesetz gilt für Medizinprodukte und deren Zubehör. Zubehör
wird als eigenständiges Medizinprodukt behandelt.
- (2) Dieses Gesetz gilt auch für Produkte, die dazu
bestimmt sind, Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1
des Arzneimittelgesetzes zu verabreichen. Werden die
Medizinprodukte nach Satz 1 so in den Verkehr gebracht,
dass Medizinprodukt und Arzneimittel ein einheitliches, miteinander
verbundenes Produkt bilden, das ausschließlich zur Anwendung in dieser
Verbindung bestimmt und nicht wiederverwendbar ist, gilt dieses Gesetz nur
insoweit, als das Medizinprodukt die Grundlegenden Anforderungen nach §
7 erfüllen muss, die sicherheits- und leistungsbezogene
Produktfunktionen betreffen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes.
- (3) Die Vorschriften des Atomgesetzes, der Strahlenschutzverordnung, der
Röntgenverordnung und des Strahlenschutzvorsorgegesetzes, des Chemikaliengesetzes,
der Gefahrstoffverordnung sowie die
Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberührt.
- (4) Dieses Gesetz gilt nicht für
- 1. Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2
des Arzneimittelgesetzes,
- 2. kosmetische Mittel im Sinne des § 4 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes,
- 3. menschliches Blut, Produkte aus menschlichem Blut, menschliches
Plasma oder Blutzellen menschlichen Ursprungs oder Produkte, die zum
Zeitpunkt des Inverkehrbringens Bluterzeugnisse, -plasma oder -zellen
dieser Art enthalten, soweit es sich nicht um Medizinprodukte nach §
3 Nr. 3 oder § 3 Nr. 4 handelt,
- 4. Transplantate oder Gewebe oder Zellen menschlichen Ursprungs und
Produkte, die Gewebe oder Zellen menschlichen Ursprungs enthalten oder
aus solchen Geweben oder Zellen gewonnen wurden, soweit es sich nicht um
Medizinprodukte nach § 3 Nr. 4 handelt,
- 5. Transplantate oder Gewebe oder Zellen tierischen Ursprungs, es sei
denn, ein Produkt wird unter Verwendung von abgetötetem tierischen
Gewebe oder von abgetöteten Erzeugnissen hergestellt, die aus
tierischen Geweben gewonnen wurden, oder es handelt sich um
Medizinprodukte nach § 3 Nr. 4,
- 6. persönliche Schutzausrüstungen im Sinne der Richtlinie 89/686/EWG
des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABI. EG Nr. L
399 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3 Begriffsbestimmungen
- 1. Medizinprodukte sind alle einzeln oder miteinander
verbunden verwendeten Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Stoffe und
Zubereitungen aus Stoffen oder andere Gegenstände einschließlich der für
ein einwandfreies Funktionieren des Medizinproduktes eingesetzten Software,
die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen mittels ihrer Funktionen zum
Zwecke
- a) der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung
von Krankheiten,
- b) der Erkennung, Überwachung, Behandlung, Linderung oder
Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen,
- c) der Untersuchung, der Ersetzung oder der Veränderung des
anatomischen Aufbaus oder eines physiologischen Vorgangs oder
- d) der Empfängnisregelung
- zu dienen bestimmt sind und deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder
am menschlichen Körper weder durch pharmakologisch oder immunologisch
wirkende Mittel noch durch Metabolismus erreicht wird, deren Wirkungsweise
aber durch solche Mittel unterstützt werden kann.
- 2. Medizinprodukte sind auch Produkte nach Nummer 1,
die einen Stoff oder eine Zubereitung aus Stoffen enthalten oder auf die
solche aufgetragen sind, die bei gesonderter Verwendung als Arzneimittel im
Sinne des § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes
angesehen werden können und die in Ergänzung zu den Funktionen des
Produktes eine Wirkung auf den menschlichen Körper entfalten können.
- 3. Medizinprodukte sind auch Produkte nach Nummer
1, die als Bestandteil einen Stoff enthalten, der gesondert verwendet
als Bestandteil eines Arzneimittels oder Arzneimittel aus menschlichem Blut
oder Blutplasma im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 89/381/EWG des Rates
vom 14. Juni 1989 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinien
65/65/EWG und 75/319/EWG zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten und zur Festlegung
besonderer Vorschriften für Arzneimittel aus menschlichem Blut oder
Blutplasma (ABl. EG Nr. L 181 S. 44) betrachtet werden und in Ergänzung zu
dem Produkt eine Wirkung auf den menschlichen Körper entfalten kann.
- 4. In-vitro-Diagnostikum ist ein Medizinprodukt, das als
Reagenz, Reagenzprodukt, Kalibriermaterial, Kontrollmaterial, Kit,
Instrument, Apparat, Gerät oder System einzeln oder in Verbindung
miteinander nach der vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung zur
In-vitro-Untersuchung von aus dem menschlichen Körper stammenden Proben
einschließlich Blut- und Gewebespenden bestimmt ist und ausschließlich
oder hauptsächlich dazu dient, Informationen zu liefern
- a) über physiologische oder pathologische Zustände oder
- b) über angeborene Anomalien oder
- c) zur Prüfung auf Unbedenklichkeit oder Verträglichkeit bei den
potentiellen Empfängern oder
- d) zur Überwachung therapeutischer Maßnahmen.
- Probenbehältnisse gelten als In-vitro-Diagnostika. Probenbehältnisse
sind luftleere oder sonstige Medizinprodukte, die von ihrem Hersteller
speziell dafür gefertigt werden, aus dem menschlichen Körper stammende
Proben unmittelbar nach ihrer Entnahme aufzunehmen und im Hinblick auf eine
In-vitro-Untersuchung aufzubewahren. Erzeugnisse für den allgemeinen
Laborbedarf gelten nicht als In-vitro-Diagnostika, es sei denn, sie sind auf
Grund ihrer Merkmale nach der vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung
speziell für In-vitro-Untersuchungen zu verwenden.
- 5. In-vitro-Diagnostikum zur Eigenanwendung ist ein In-vitro-Diagnostikum,
das nach der vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung von Laien in der
häuslichen Umgebung angewendet werden kann.
- 6. Neu im Sinne dieses Gesetzes ist ein
In-vitro-Diagnostikum, wenn
- a) ein derartiges Medizinprodukt für den entsprechenden Analyten oder
anderen Parameter während der vorangegangenen drei Jahre innerhalb des
Europäischen Wirtschaftsraums nicht fortwährend verfügbar war oder
- b) das Verfahren mit einer Analysetechnik arbeitet, die innerhalb des
Europäischen Wirtschaftsraums während der vorangegangenen drei Jahre
nicht fortwährend in Verbindung mit einem bestimmten Analyten oder
anderen Parameter verwendet worden ist.
- 7. Als Kalibrier- und Kontrollmaterial gelten Substanzen, Materialien und
Gegenstände, die von ihrem Hersteller vorgesehen sind zum Vergleich von
Messdaten oder zur Prüfung der Leistungsmerkmale eines
In-vitro-Diagnostikums im Hinblick auf die bestimmungsgemäße Anwendung.
Zertifizierte internationale Referenzmaterialien und Materialien, die für
externe Qualitätsbewertungsprogramme verwendet werden, sind keine
In-vitro-Diagnostika im Sinne dieses Gesetzes.
- 8. Sonderanfertigung ist ein Medizinprodukt, das nach
schriftlicher Verordnung nach spezifischen Auslegungsmerkmalen eigens
angefertigt wird und zur ausschließlichen Anwendung bei einem namentlich
benannten Patienten bestimmt ist. Das serienmäßig hergestellte
Medizinprodukt, das angepasst werden muss, um den spezifischen Anforderungen
des Arztes, Zahnarztes oder des sonstigen beruflichen Anwenders zu
entsprechen, gilt nicht als Sonderanfertigung.
- 9. Zubehör für Medizinprodukte sind Gegenstände, Stoffe, Zubereitungen
aus Stoffen sowie Software, die selbst keine Medizinprodukte nach Nummer
1 sind, aber vom Hersteller dazu bestimmt sind, mit einem Medizinprodukt
verwendet zu werden, damit dieses entsprechend der von ihm festgelegten
Zweckbestimmung des Medizinproduktes angewendet werden kann. Invasive, zur
Entnahme von Proben aus dem menschlichen Körper zur In-vitro-Untersuchung
bestimmte Medizinprodukte sowie Medizinprodukte, die zum Zweck der
Probenahme in unmittelbaren Kontakt mit dem menschlichen Körper kommen,
gelten nicht als Zubehör für In-vitro-Diagnostika.
- 10. Zweckbestimmung ist die Verwendung, für die das Medizinprodukt in der
Kennzeichnung, der Gebrauchsanweisung oder den Werbematerialien nach den
Angaben des in Nummer 15 genannten Personenkreises
bestimmt ist.
- 11. Inverkehrbringen ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von
Medizinprodukten an andere. Erstmaliges Inverkehrbringen ist die erste
Abgabe von neuen oder als neu aufbereiteten Medizinprodukten an andere im
Europäischen Wirtschaftsraum. Als Inverkehrbringen nach diesem Gesetz gilt
nicht
- a) die Abgabe von Medizinprodukten zum Zwecke der klinischen Prüfung,
- b) die Abgabe von In-vitro-Diagnostika für
Leistungsbewertungsprüfungen,
- c) die erneute Abgabe eines Medizinproduktes nach seiner
Inbetriebnahme an andere, es sei denn, dass es als neu aufbereitet oder
wesentlich verändert worden ist.
- Eine Abgabe an andere liegt nicht vor, wenn Medizinprodukte für einen
anderen aufbereitet und an diesen zurückgegeben werden.
- 12. Inbetriebnahme ist der Zeitpunkt, zu dem das Medizinprodukt dem
Endanwender als ein Erzeugnis zur Verfügung gestellt worden ist, das
erstmals entsprechend seiner Zweckbestimmung im Europäischen
Wirtschaftsraum angewendet werden kann. Bei aktiven implantierbaren
Medizinprodukten gilt als Inbetriebnahme die Abgabe an das medizinische
Personal zur Implantation.
- 13. Ausstellen ist das Aufstellen oder Vorführen von Medizinprodukten zum
Zwecke der Werbung.
- 14. Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur
Anwendung kommenden Medizinprodukten ist die nach deren Inbetriebnahme zum
Zwecke der erneuten Anwendung durchgeführte Reinigung, Desinfektion und
Sterilisation einschließlich der damit zusammenhängenden Arbeitsschritte
sowie die Prüfung und Wiederherstellung der technisch-funktionellen
Sicherheit.
- 15. Hersteller ist die natürliche oder juristische
Person, die für die Auslegung, Herstellung, Verpackung und Kennzeichnung
eines Medizinproduktes im Hinblick auf das erstmalige Inverkehrbringen im
eigenen Namen verantwortlich ist, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten
von dieser Person oder stellvertretend für diese von einer dritten Person
ausgeführt werden. Die dem Hersteller nach diesem Gesetz obliegenden
Verpflichtungen gelten auch für die natürliche oder juristische Person,
die ein oder mehrere vorgefertigte Medizinprodukte montiert, abpackt,
behandelt, aufbereitet, kennzeichnet oder für die Festlegung der
Zweckbestimmung als Medizinprodukt im Hinblick auf das erstmalige
Inverkehrbringen im eigenen Namen verantwortlich ist. Dies gilt nicht für
natürliche oder juristische Personen, die - ohne Hersteller im Sinne des Satzes
1 zu sein - bereits in Verkehr gebrachte Medizinprodukte für einen
namentlich genannten Patienten entsprechend ihrer Zweckbestimmung montieren
oder anpassen.
- 16. Bevollmächtigter ist die im Europäischen Wirtschaftsraum
niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller
ausdrücklich dazu bestimmt wurde, im Hinblick auf seine Verpflichtungen
nach diesem Gesetz in seinem Namen zu handeln und den Behörden und
zuständigen Stellen zur Verfügung zu stehen.
- 17. Fachkreise sind Angehörige der Heilberufe, des Heilgewerbes oder von
Einrichtungen, die der Gesundheit dienen, sowie sonstige Personen, soweit
sie Medizinprodukte herstellen, prüfen, in der Ausübung ihres Berufes in
den Verkehr bringen, implantieren, in Betrieb nehmen, betreiben oder
anwenden.
- 18. Harmonisierte Normen sind solche Normen von
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die
den Normen entsprechen, deren Fundstellen als "harmonisierte Norm"
für Medizinprodukte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
veröffentlicht wurden. Die Fundstellen der
diesbezüglichen deutschen Normen werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Den Normen nach den Sätzen 1 und 2
sind die Medizinprodukte betreffenden Monografien des Europäischen
Arzneibuches, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften veröffentlicht und die als Monografien des Europäischen
Arzneibuches, Amtliche deutsche Ausgabe, im Bundesanzeiger bekannt gemacht
werden, gleichgestellt.
- 19. Gemeinsame Technische Spezifikationen sind solche Spezifikationen, die
In-vitro-Diagnostika nach Anhang II Listen A und B der Richtlinie 98/79/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über
In-vitro-Diagnostika (ABl. EG Nr. L 331 S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung betreffen und deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften veröffentlicht und im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurden.
In diesen Spezifikationen werden Kriterien für die Bewertung und
Neubewertung der Leistung, Chargenfreigabekriterien, Referenzmethoden und
Referenzmaterialien festgelegt.
- 20. Benannte Stelle ist eine für die Durchführung von Prüfungen und
Erteilung von Bescheinigungen im Zusammenhang mit
Konformitätsbewertungsverfahren nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach §
37 Abs. 1 vorgesehene Stelle, die der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften und den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum von einem Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum benannt worden ist.
- 21. Medizinprodukte aus In-Haus-Herstellung sind
Produkte im Sinne der Nummer 1 einschließlich Zubehör,
die in einer Gesundheitseinrichtung hergestellt werden, um in der
Betriebsstätte oder in Räumen in unmittelbarer Nähe der Betriebsstätte
angewendet zu werden, ohne dass sie in den Verkehr gebracht werden oder die
Voraussetzungen einer Sonderanfertigung nach § 3 Nr. 8
erfüllen. Satz 1 gilt nicht für In-vitro-Diagnostika,
die in professionellem und kommerziellem Rahmen zum Zwecke der medizinischen
Analyse hergestellt werden und angewendet werden sollen, ohne in den Verkehr
gebracht zu werden.
Zweiter Abschnitt - Anforderungen an Medizinprodukte und deren Betrieb
§ 4 Verbote zum Schutz von Patienten, Anwendern und Dritten
- (1) Es ist verboten, Medizinprodukte in den Verkehr zu
bringen, zu errichten, in Betrieb zu nehmen, zu betreiben oder anzuwenden,
wenn
- 1. der begründete Verdacht besteht, dass sie die Sicherheit und die
Gesundheit der Patienten, der Anwender oder Dritter bei sachgemäßer
Anwendung, Instandhaltung und ihrer Zweckbestimmung entsprechender
Verwendung über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen
Wissenschaften vertretbares Maß hinausgehend gefährden oder
- 2. das Datum abgelaufen ist, bis zu dem eine gefahrlose Anwendung
nachweislich möglich ist (Verfalldatum).
- (2) Es ist ferner verboten, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen,
wenn sie mit irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung versehen
sind. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn
- 1. Medizinprodukten eine Leistung beigelegt wird, die sie nicht haben,
- 2. fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit
Sicherheit erwartet werden kann oder dass nach bestimmungsgemäßem oder
längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
- 3. zur Täuschung über die in den Grundlegenden Anforderungen nach §
7 festgelegten Produkteigenschaften geeignete Bezeichnungen, Angaben
oder Aufmachungen verwendet werden, die für die Bewertung des
Medizinproduktes mitbestimmend sind.
§ 5 Verantwortlicher für das erstmalige Inverkehrbringen
- Verantwortlicher für das erstmalige Inverkehrbringen
von Medizinprodukten ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter. Hat
der Hersteller seinen Sitz nicht im Europäischen Wirtschaftsraum und ist
ein Bevollmächtigter nicht benannt oder werden Medizinprodukte nicht unter
der Verantwortung des Bevollmächtigten in den Europäischen Wirtschaftsraum
eingeführt, ist der Einführer Verantwortlicher. Der Name oder die Firma
und die Anschrift des Verantwortlichen müssen in der Kennzeichnung oder
Gebrauchsanweisung des Medizinproduktes enthalten sein.
§ 6 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die
Inbetriebnahme
- (1) Medizinprodukte, mit Ausnahme von
Sonderanfertigungen, Medizinprodukten aus In-Haus-Herstellung,
Medizinprodukten gemäß § 11 Abs. 1 sowie
Medizinprodukten, die zur klinischen Prüfung oder In-vitro-Diagnostika, die
für Leistungsbewertungszwecke bestimmt sind, dürfen in Deutschland nur in
den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie mit einer
CE-Kennzeichnung nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 und
des Absatzes 3 Satz 1 versehen sind. Über die
Beschaffenheitsanforderungen hinausgehende Bestimmungen, die das Betreiben
oder das Anwenden von Medizinprodukten betreffen, bleiben unberührt.
- (2) Mit der CE-Kennzeichnung dürfen Medizinprodukte nur
versehen werden, wenn die Grundlegenden Anforderungen nach § 7,
die auf sie unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung anwendbar sind,
erfüllt sind und ein für das jeweilige Medizinprodukt vorgeschriebenes
Konformitätsbewertungsverfahren nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach §
37 Abs. 1 durchgeführt worden ist. Zwischenprodukte, die vom Hersteller
spezifisch als Bestandteil für Sonderanfertigungen bestimmt sind, dürfen
mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes
1 erfüllt sind.
- (3) Gelten für das Medizinprodukt zusätzlich andere
Rechtsvorschriften als die dieses Gesetzes, deren Einhaltung durch die
CE-Kennzeichnung bestätigt wird, so darf der Hersteller das Medizinprodukt
nur dann mit der CE-Kennzeichnung versehen, wenn auch diese anderen
Rechtsvorschriften erfüllt sind. Steht dem Hersteller auf Grund einer oder
mehrerer weiterer Rechtsvorschriften während einer Übergangszeit die Wahl
der anzuwendenden Regelungen frei, so gibt er mit der CE-Kennzeichnung an,
dass dieses Medizinprodukt nur den angewandten Rechtsvorschriften
entspricht. In diesem Fall hat der Hersteller in den dem Medizinprodukt
beiliegenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen die Nummern der mit den
angewandten Rechtsvorschriften umgesetzten Richtlinien anzugeben, unter
denen sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht
sind. Bei sterilen Medizinprodukten müssen diese Unterlagen, Hinweise oder
Anleitungen ohne Zerstörung der Verpackung, durch welche die Sterilität
des Medizinproduktes gewährleistet wird, zugänglich sein.
- (4) Die Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren lässt die
zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit des Verantwortlichen nach §
5 unberührt.
§ 7 Grundlegende Anforderungen
- Die Grundlegenden Anforderungen sind für aktive implantierbare
Medizinprodukte die Anforderungen des Anhangs 1 der Richtlinie 90/385/EWG
des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. EG
Nr. L 189 S. 17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. EG
Nr. L 220 S. 1), für In-vitro-Diagnostika die Anforderungen des Anhangs 1
der Richtlinie 98/79/EG und für die sonstigen Medizinprodukte die
Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni
1993 über Medizinprodukte (ABl. EG Nr. L 169 S. 1), zuletzt geändert durch
die Richtlinie 2000/70/EG (ABl. EG Nr. L 313 S. 22), in den jeweils
geltenden Fassungen.
§ 8 Harmonisierte Normen, Gemeinsame Technische
Spezifikationen
- (1) Stimmen Medizinprodukte mit harmonisierten Normen oder ihnen
gleichgestellten Monografien des Europäischen Arzneibuches oder Gemeinsamen
Technischen Spezifikationen, die das jeweilige Medizinprodukt betreffen,
überein, wird insoweit vermutet, dass sie die Bestimmungen dieses Gesetzes
einhalten.
- (2) Die Gemeinsamen Technischen Spezifikationen sind in der Regel
einzuhalten. Kommt der Hersteller in hinreichend begründeten Fällen diesen
Spezifikationen nicht nach, muss er Lösungen wählen, die dem Niveau der
Spezifikationen zumindest gleichwertig sind.
§ 9 CE-Kennzeichnung
- (1) Die CE-Kennzeichnung ist für aktive implantierbare
Medizinprodukte gemäß Anhang 9 der Richtlinie 90/385/EWG, für
In-vitro-Diagnostika gemäß Anhang X der Richtlinie 98/79/EG und für die
sonstigen Medizinprodukte gemäß Anhang XII der Richtlinie 93/42/EWG zu
verwenden. Zeichen oder Aufschriften, die geeignet sind, Dritte bezüglich
der Bedeutung oder der graphischen Gestaltung der CE-Kennzeichnung in die
Irre zu leiten, dürfen nicht angebracht werden. Alle sonstigen Zeichen
dürfen auf dem Medizinprodukt, der Verpackung oder der Gebrauchsanweisung
des Medizinproduktes angebracht werden, sofern sie die Sichtbarkeit und
Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen.
- (2) Die CE-Kennzeichnung muss von der Person angebracht werden, die in den
Vorschriften zu den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß der
Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1 dazu bestimmt ist.
- (3) Die CE-Kennzeichnung nach Absatz 1 Satz 1 muss
deutlich sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf dem Medizinprodukt und,
falls vorhanden, auf der Handelspackung sowie auf der Gebrauchsanweisung
angebracht werden. Auf dem Medizinprodukt muss die CE-Kennzeichnung nicht
angebracht werden, wenn es zu klein ist, seine Beschaffenheit dies nicht
zulässt oder es nicht zweckmäßig ist. Der CE-Kennzeichnung muss die
Kennnummer der Benannten Stelle hinzugefügt werden, die an der
Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens nach den Anhängen 2, 4
und 5 der Richtlinie 90/385/EWG, den Anhängen II, IV, V und VI der
Richtlinie 93/42/EWG sowie den Anhängen III, IV, VI und VII der Richtlinie
98/79/EG beteiligt war, das zur Berechtigung zur Anbringung der
CE-Kennzeichnung geführt hat. Bei Medizinprodukten, die eine
CE-Kennzeichnung tragen müssen und in sterilem Zustand in den Verkehr
gebracht werden, muss die CE-Kennzeichnung auf der Steril-Verpackung und
gegebenenfalls auf der Handelspackung angebracht sein. Ist für ein
Medizinprodukt ein Konformitätsbewertungsverfahren vorgeschrieben, das
nicht von einer Benannten Stelle durchgeführt werden muss, darf der
CE-Kennzeichnung keine Kennnummer einer Benannten Stelle hinzugefügt
werden.
§ 10 Voraussetzungen für das erstmalige Inverkehrbringen
und die Inbetriebnahme von Systemen und Behandlungseinheiten sowie für das
Sterilisieren von Medizinprodukten
- (1) Medizinprodukte, die eine CE-Kennzeichnung tragen
und die entsprechend ihrer Zweckbestimmung innerhalb der vom Hersteller
vorgesehenen Anwendungsbeschränkungen zusammengesetzt werden, um in Form
eines Systems oder einer Behandlungseinheit erstmalig in den Verkehr
gebracht zu werden, müssen keinem Konformitätsbewertungsverfahren
unterzogen werden. Wer für die Zusammensetzung des Systems oder der
Behandlungseinheit verantwortlich ist, muss in diesem Fall eine Erklärung
nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1
abgeben.
- (2) Enthalten das System oder die Behandlungseinheit
Medizinprodukte oder sonstige Produkte, die keine CE-Kennzeichnung nach
Maßgabe dieses Gesetzes tragen, oder ist die gewählte Kombination von
Medizinprodukten nicht mit deren ursprünglicher Zweckbestimmung vereinbar,
muss das System oder die Behandlungseinheit einem
Konformitätsbewertungsverfahren nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach §
37 Abs. 1 unterzogen werden.
- (3) Wer Systeme oder Behandlungseinheiten gemäß Absatz
1 oder 2 oder andere Medizinprodukte, die eine
CE-Kennzeichnung tragen, für die der Hersteller eine Sterilisation vor
ihrer Verwendung vorgesehen hat, für das erstmalige Inverkehrbringen
sterilisiert, muss dafür nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach §
37 Abs. 1 ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine
Erklärung abgeben. Dies gilt entsprechend, wenn Medizinprodukte, die steril
angewendet werden, nach dem erstmaligen Inverkehrbringen aufbereitet und an
andere abgegeben werden.
- (4) Medizinprodukte, Systeme und Behandlungseinheiten gemäß der Absätze
1 und 3 sind nicht mit einer zusätzlichen
CE-Kennzeichnung zu versehen. Wer Systeme oder Behandlungseinheiten nach Absatz
1 zusammensetzt oder diese sowie Medizinprodukte nach Absatz
3 sterilisiert, hat dem Medizinprodukt nach Maßgabe des §
7 die nach den Nummern 11 bis 15 des Anhangs 1 der Richtlinie
90/385/EWG, nach den Nummern 13.1, 13.3, 13.4 und 13.6 des Anhangs I der
Richtlinie 93/42/EWG oder den Nummern 8.1, 8.3 bis 8.5 und 8.7 des Anhangs I
der Richtlinie 98/79/EG erforderlichen Informationen beizufügen, die auch
die von dem Hersteller der Produkte, die zu dem System oder der
Behandlungseinheit zusammengesetzt wurden, mitgelieferten Hinweise enthalten
müssen.
§ 11 Sondervorschriften für das Inverkehrbringen und die
Inbetriebnahme
- (1) Abweichend von den Vorschriften des §
6 Abs. 1 und 2 kann die zuständige
Bundesoberbehörde auf begründeten Antrag das erstmalige Inverkehrbringen
oder die Inbetriebnahme einzelner Medizinprodukte, bei denen die Verfahren
nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1
nicht durchgeführt wurden, in Deutschland befristet zulassen, wenn deren
Anwendung im Interesse des Gesundheitsschutzes liegt. Die Zulassung kann auf
begründeten Antrag verlängert werden.
- (2) Medizinprodukte dürfen nur an den Anwender abgegeben werden, wenn die
für ihn bestimmten Informationen in deutscher Sprache abgefasst sind. In
begründeten Fällen kann eine andere für den Anwender des Medizinproduktes
leicht verständliche Sprache vorgesehen oder die Unterrichtung des
Anwenders durch andere Maßnahmen gewährleistet werden. Dabei müssen
jedoch die sicherheitsbezogenen Informationen in deutscher Sprache oder in
der Sprache des Anwenders vorliegen.
- (3) Regelungen über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten
können durch Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 2,
Regelungen über die Vertriebswege von Medizinprodukten durch
Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 3 getroffen werden.
- (4) Durch Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 4 können
Regelungen für Betriebe und Einrichtungen erlassen werden, die
Medizinprodukte in Deutschland in den Verkehr bringen oder lagern.
§ 12 Sonderanfertigungen, Medizinprodukte aus
In-Haus-Herstellung, Medizinprodukte zur klinischen Prüfung oder für
Leistungsbewertungszwecke, Ausstellen
- (1) Sonderanfertigungen dürfen nur in den Verkehr
gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn die Grundlegenden
Anforderungen nach § 7, die auf sie unter
Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung anwendbar sind, erfüllt sind und
das für sie vorgesehene Konformitätsbewertungsverfahren nach Maßgabe der
Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1 durchgeführt worden
ist. Der Verantwortliche nach § 5 ist verpflichtet, der
zuständigen Behörde auf Anforderung eine Liste der Sonderanfertigungen
vorzulegen. Für die Inbetriebnahme von Medizinprodukten aus
In-Haus-Herstellung finden die Vorschriften des Satzes 1
entsprechende Anwendung.
- (2) Medizinprodukte, die zur klinischen Prüfung bestimmt sind, dürfen zu
diesem Zwecke an Ärzte, Zahnärzte oder sonstige Personen, die auf Grund
ihrer beruflichen Qualifikation zur Durchführung dieser Prüfungen befugt
sind, nur abgegeben werden, wenn bei aktiven implantierbaren
Medizinprodukten die Anforderungen der Nummer 3.2 Satz 1 und 2 des Anhangs 6
der Richtlinie 90/385/EWG und bei sonstigen Medizinprodukten die
Anforderungen der Nummer 3.2 des Anhangs VIII der Richtlinie 93/42/EWG
erfüllt sind. Der Auftraggeber der klinischen Prüfung muss die
Dokumentation nach Nummer 3.2 des Anhangs 6 der Richtlinie 90/385/EWG
mindestens zehn Jahre und die Dokumentation nach Nummer 3.2 des Anhangs VIII
der Richtlinie 93/42/EWG mindestens fünf Jahre nach Beendigung der Prüfung
aufbewahren.
- (3) In-vitro-Diagnostika für Leistungsbewertungsprüfungen dürfen zu
diesem Zwecke an Ärzte, Zahnärzte oder sonstige Personen, die auf Grund
ihrer beruflichen Qualifikation zur Durchführung dieser Prüfungen befugt
sind, nur abgegeben werden, wenn die Anforderungen der Nummer 3 des Anhangs
VIII der Richtlinie 98/79/EG erfüllt sind. Der Auftraggeber der
Leistungsbewertungsprüfung muss die Dokumentation nach Nummer 3 des Anhangs
VIII der Richtlinie 98/79/EG mindestens fünf Jahre nach Beendigung der
Prüfung aufbewahren.
- (4) Medizinprodukte, die nicht den Voraussetzungen nach
§ 6 Abs. 1 und 2 oder §
10 entsprechen, dürfen nur ausgestellt werden, wenn ein sichtbares
Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen
entsprechen und erst erworben werden können, wenn die Übereinstimmung
hergestellt ist. Bei Vorführungen sind die erforderlichen Vorkehrungen zum
Schutz von Personen zu treffen. Nach Satz 1 ausgestellte
In-vitro-Diagnostika dürfen an Proben, die von einem Besucher der
Ausstellung stammen, nicht angewendet werden.
§ 13 Klassifizierung von Medizinprodukten, Abgrenzung zu
anderen Produkten
- (1) Medizinprodukte mit Ausnahme der In-vitro-Diagnostika und der aktiven
implantierbaren Medizinprodukte werden Klassen zugeordnet. Die
Klassifizierung erfolgt nach den Klassifizierungsregeln des Anhangs IX der
Richtlinie 93/42/EWG.
- (2) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Hersteller und einer
Benannten Stelle über die Anwendung der vorgenannten Regeln hat die
Benannte Stelle der zuständigen Behörde die Angelegenheit zur Entscheidung
vorzulegen.
- (3) Zur Klassifizierung von Medizinprodukten und zur Abgrenzung von
Medizinprodukten zu anderen Produkten kann die zuständige Behörde die
zuständige Bundesoberbehörde um eine Stellungnahme ersuchen.
§ 14 Errichten, Betreiben, Anwenden und Instandhalten von
Medizinprodukten
- Medizinprodukte dürfen nur nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach §
37 Abs. 5 errichtet, betrieben, angewendet und in Stand gehalten werden.
Sie dürfen nicht betrieben und angewendet werden, wenn sie Mängel
aufweisen, durch die Patienten, Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden
können.
Dritter Abschnitt - Benannte Stellen und Bescheinigungen
§ 15 Benennung und Überwachung der Stellen, Beauftragung
von Prüflaboratorien
- (1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung teilt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die von der
zuständigen Behörde für die Durchführung von Aufgaben im Zusammenhang
mit der Konformitätsbewertung nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach §
37 Abs. 1 benannten Stellen und deren Aufgabengebiete mit, die von
diesem an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
weitergeleitet werden. Voraussetzung für die Benennung
ist, dass die Befähigung der Stelle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie
die Einhaltung der Kriterien des Anhangs 8 der Richtlinie 90/385/EWG, des
Anhangs XI der Richtlinie 93/42/EWG oder des Anhangs IX der Richtlinie
98/79/EG entsprechend den Verfahren, für die sie benannt werden soll, durch
die zuständige Behörde in einem Akkreditierungsverfahren festgestellt
wurden. Die Akkreditierung kann unter Auflagen erteilt werden und ist zu
befristen. Erteilung, Ablauf, Rücknahme, Widerruf und Erlöschen der
Akkreditierung sind dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Stelle hat nach
Akkreditierung ihre Benennung zu unterbleiben.
- (2) Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der in Absatz
1 für Benannte Stellen festgelegten Verpflichtungen und Anforderungen.
Sie trifft die zur Beseitigung festgestellter Mängel oder zur Verhütung
künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Die Überwachung der
Benannten Stellen, die an der Durchführung von
Konformitätsbewertungsverfahren für Medizinprodukte, die ionisierende
Strahlen erzeugen oder radioaktive Stoffe enthalten, beteiligt sind, wird
insoweit im Auftrag des Bundes durch die Länder ausgeführt. Die
zuständige Behörde kann von der Benannten Stelle und ihrem mit der Leitung
und der Durchführung von Fachaufgaben beauftragten Personal die zur
Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und
sonstige Unterstützung verlangen; sie ist befugt, die Benannte Stelle bei
Überprüfungen zu begleiten. Ihre Beauftragten sind befugt, zu den
Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume sowie
Prüflaboratorien zu betreten und zu besichtigen und die Vorlage von
Unterlagen insbesondere über die Erteilung der Bescheinigungen und zum
Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 1
Satz 2 zu verlangen. Das Betretungsrecht erstreckt sich auch auf
Grundstücke des Herstellers, soweit die Überwachung dort erfolgt. §
26 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
- (3) Stellen, die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf Grund eines
Rechtsaktes des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum mitgeteilt wurden, sind ebenfalls Benannte Stellen nach Absatz
1.
- (4) Die Benannten Stellen werden mit ihren jeweiligen Aufgaben und ihrer
Kennnummer von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften und vom Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
- (5) Soweit eine Benannte Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben
Prüflaboratorien beauftragt, muss sie sicherstellen, dass diese die
Kriterien des Anhangs 8 der Richtlinie 90/385/EWG, des Anhangs XI der
Richtlinie 93/42/EWG oder des Anhangs IX der Richtlinie 98/79/EG
entsprechend den Verfahren, für die sie beauftragt werden sollen,
erfüllen. Die Erfüllung der Mindestkriterien kann in einem
Akkreditierungsverfahren durch die zuständige Behörde festgestellt werden.
§ 16 Erlöschen, Rücknahme, Widerruf und Ruhen der
Akkreditierung und Benennung
- (1) Akkreditierung und Benennung erlöschen mit der
Einstellung des Betriebs der Benannten Stelle oder durch Verzicht. Die
Einstellung oder der Verzicht sind der zuständigen Behörde unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
- (2) Die zuständige Behörde nimmt die Akkreditierung
und Benennung zurück, soweit nachträglich bekannt wird, dass eine Benannte
Stelle bei der Benennung nicht die Voraussetzungen für eine Akkreditierung
und Benennung erfüllt hat; sie widerruft die Akkreditierung und Benennung,
soweit die Voraussetzungen für eine Akkreditierung und Benennung
nachträglich weggefallen sind. An Stelle des Widerrufs kann das Ruhen der
Akkreditierung und Benennung angeordnet werden.
- (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2
ist die bisherige Benannte Stelle verpflichtet, alle einschlägigen
Informationen und Unterlagen der Benannten Stelle zur Verfügung zu stellen,
mit der der Hersteller die Fortführung der Konformitätsbewertungsverfahren
vereinbart.
- (4) Die zuständige Behörde teilt das Erlöschen, die Rücknahme und den
Widerruf unverzüglich dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung sowie den anderen zuständigen Behörden in Deutschland unter
Angabe der Gründe und der für notwendig erachteten Maßnahmen mit. Das
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung unterrichtet
darüber unverzüglich das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, das
unverzüglich die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum unterrichtet. Erlöschen, Rücknahme und Widerruf einer
Benennung sind vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
§ 17 Geltungsdauer von Bescheinigungen der Benannten
Stellen
- (1) Soweit die von einer Benannten Stelle im Rahmen eines
Konformitätsbewertungsverfahrens nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach §
37 Abs. 1 erteilte Bescheinigung eine begrenzte Geltungsdauer hat, kann
die Geltungsdauer auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden.
Sollte diese Benannte Stelle nicht mehr bestehen oder anderen Gründe den
Wechsel der Benannten Stelle erfordern, kann der Antrag bei einer anderen
Benannten Stelle gestellt werden.
- (2) Mit dem Antrag auf Verlängerung ist ein Bericht einzureichen, der
Angaben darüber enthält, ob und in welchem Umfang sich die
Beurteilungsmerkmale für die Konformitätsbewertung seit der Erteilung oder
Verlängerung der Konformitätsbescheinigung geändert haben. Soweit nichts
anderes mit der Benannten Stelle vereinbart wurde, ist der Antrag
spätestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsfrist zu stellen.
§ 18 Einschränkung, Aussetzung und Zurückziehung von
Bescheinigungen, Unterrichtungspflichten
- (1) Stellt eine Benannte Stelle fest, dass die
Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung vom Verantwortlichen
nach § 5 nicht oder nicht mehr erfüllt werden, schränkt
sie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die
ausgestellte Bescheinigung ein, setzt sie aus oder zieht sie zurück, es sei
denn, dass der Verantwortliche durch geeignete Abhilfemaßnahmen die
Übereinstimmung mit den Voraussetzungen gewährleistet.
- (2) Vor der Entscheidung über eine Maßnahme nach Absatz
1 ist der Hersteller von der Benannten Stelle anzuhören, es sei denn,
dass eine solche Anhörung angesichts der Dringlichkeit der zu treffenden
Entscheidung nicht möglich ist.
- (3) Die Benannte Stelle unterrichtet
- 1. unverzüglich das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation
und Information (DIMDI) über alle ausgestellten, geänderten und
ergänzten sowie die für sie zuständige Behörde über alle
abgelehnten, eingeschränkten, ausgesetzten und zurückgezogenen
Bescheinigungen; § 25 Abs. 5 und 6
gilt entsprechend,
- 2. die anderen Benannten Stellen über alle eingeschränkten,
ausgesetzten und zurückgezogenen Bescheinigungen sowie auf Anfrage
über ausgestellte und abgelehnte Bescheinigungen; zusätzliche
Informationen werden, soweit erforderlich, auf Anfrage zur Verfügung
gestellt.
- (4) Über eingeschränkte, ausgesetzte und zurückgezogene Bescheinigungen
unterrichtet die zuständige Behörde unter Angabe der Gründe die für den
Verantwortlichen nach § 5 zuständige Behörde sowie die
zuständige Bundesoberbehörde und das Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung, das die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und
die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum unterrichtet.
Vierter Abschnitt - Klinische Bewertung, Leistungsbewertung, klinische
Prüfung, Leistungsbewertungsprüfung
§ 19 Klinische Bewertung, Leistungsbewertung
- (1) Die Eignung von Medizinprodukten für den vorgesehenen
Verwendungszweck ist durch eine klinische Bewertung anhand von klinischen
Daten zu belegen, soweit nicht in begründeten Ausnahmefällen andere Daten
ausreichend sind. Die klinische Bewertung schließt die Beurteilung von
unerwünschten Wirkungen ein und ist zu stützen auf
- 1. Daten aus der wissenschaftlichen Literatur, die die vorgesehene
Anwendung des Medizinproduktes und die dabei zum Einsatz kommenden
Techniken behandeln, sowie einen schriftlichen Bericht, der eine
kritische Würdigung dieser Daten enthält, oder
- 2. die Ergebnisse aller klinischen Prüfungen.
- (2) Die Eignung von In-vitro-Diagnostika für den vorgesehenen
Verwendungszweck ist durch eine Leistungsbewertung anhand geeigneter Daten
zu belegen. Die Leistungsbewertung ist zu stützen auf
- 1. Daten aus der wissenschaftlichen Literatur, die die vorgesehene
Anwendung des Medizinproduktes und die dabei zum Einsatz kommenden
Techniken behandeln, sowie einen schriftlichen Bericht, der eine
kritische Würdigung dieser Daten enthält, oder
- 2. die Ergebnisse aller Leistungsbewertungsprüfungen oder sonstigen
geeigneten Prüfungen.
§ 20 Allgemeine Voraussetzungen zur klinischen Prüfung
- (1) Die klinische Prüfung eines Medizinproduktes darf
bei Menschen nur durchgeführt werden, wenn und solange
- 1. die Risiken, die mit ihr für die Person verbunden sind, bei der
sie durchgeführt werden soll, gemessen an der voraussichtlichen
Bedeutung des Medizinproduktes für die Heilkunde ärztlich vertretbar
sind,
- 2. die Person, bei der sie durchgeführt werden
soll, ihre Einwilligung hierzu erteilt hat, nachdem sie durch einen
Arzt, bei für die Zahnheilkunde bestimmten Medizinprodukten auch durch
einen Zahnarzt, über Wesen, Bedeutung und Tragweite der klinischen
Prüfung aufgeklärt worden ist und mit dieser Einwilligung zugleich
erklärt, dass sie mit der im Rahmen der klinischen Prüfung erfolgenden
Aufzeichnung von Gesundheitsdaten und mit der Einsichtnahme zu
Prüfungszwecken durch Beauftragte des Auftraggebers oder der
zuständigen Behörde einverstanden ist,
- 3. die Person, bei der sie durchgeführt werden soll, nicht auf
gerichtliche oder behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt ist,
- 4. sie von einem entsprechend qualifizierten und
spezialisierten Arzt, bei für die Zahnheilkunde bestimmten
Medizinprodukten auch von einem Zahnarzt, oder einer sonstigen
entsprechend qualifizierten und befugten Person geleitet wird, die
mindestens eine zweijährige Erfahrung in der klinischen Prüfung von
Medizinprodukten nachweisen können,
- 5. soweit erforderlich, eine dem jeweiligen Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechende biologische
Sicherheitsprüfung oder sonstige für die vorgesehene Zweckbestimmung
des Medizinproduktes erforderliche Prüfung durchgeführt worden ist,
- 6. soweit erforderlich, die sicherheitstechnische Unbedenklichkeit
für die Anwendung des Medizinproduktes unter Berücksichtigung des
Standes der Technik sowie der Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften nachgewiesen wird,
- 7. der Leiter der klinischen Prüfung über die Ergebnisse der
biologischen Sicherheitsprüfung und der Prüfung der technischen
Unbedenklichkeit sowie die voraussichtlich mit der klinischen Prüfung
verbundenen Risiken informiert worden ist,
- 8. ein dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
entsprechender Prüfplan vorhanden ist und
- 9. für den Fall, dass bei der Durchführung der
klinischen Prüfung ein Mensch getötet oder der Körper oder die
Gesundheit eines Menschen verletzt oder beeinträchtigt wird, eine
Versicherung nach Maßgabe des Absatzes 3 besteht,
die auch Leistungen gewährt, wenn kein anderer für den Schaden haftet.
- (2) Eine Einwilligung nach Absatz 1 Nr. 2 ist nur
wirksam, wenn die Person, die sie abgibt,
- 1. geschäftsfähig und in der Lage ist, Wesen, Bedeutung und
Tragweite der klinischen Prüfung einzusehen und ihren Willen hiernach
zu bestimmen, und
- 2. die Einwilligung selbst und schriftlich erteilt hat.
- Eine Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
- (3) Die Versicherung nach Absatz 1
Nr. 9 muss zugunsten der von der klinischen Prüfung betroffenen Person
bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherer genommen
werden. Ihr Umfang muss in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der
klinischen Prüfung verbundenen Risiken stehen und auf der Grundlage der
Risikoabschätzung so festgelegt werden, dass für jeden Fall des Todes oder
der dauernden Erwerbsunfähigkeit einer von der klinischen Prüfung
betroffenen Person mindestens 500.000 Euro zur Verfügung stehen. Soweit aus
der Versicherung geleistet wird, erlischt ein Anspruch auf Schadensersatz.
- (4) Auf eine klinische Prüfung bei Minderjährigen
finden die Absätze 1 bis 3 mit
folgender Maßgabe Anwendung:
- 1. Das Medizinprodukt muss zum Erkennen oder zum
Verhüten von Krankheiten bei Minderjährigen bestimmt sein.
- 2. Die Anwendung des Medizinproduktes muss nach den Erkenntnissen der
medizinischen Wissenschaft angezeigt sein, um bei dem Minderjährigen
Krankheiten zu erkennen oder ihn vor Krankheiten zu schützen.
- 3. Die klinische Prüfung an Erwachsenen darf
nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft keine
ausreichenden Prüfergebnisse erwarten lassen.
- 4. Die Einwilligung wird durch den gesetzlichen Vertreter oder
Betreuer abgegeben. Sie ist nur wirksam, wenn dieser durch einen Arzt,
bei für die Zahnheilkunde bestimmten Medizinprodukten auch durch einen
Zahnarzt, über Wesen, Bedeutung und Tragweite der klinischen Prüfung
aufgeklärt worden ist. Ist der Minderjährige in der Lage, Wesen,
Bedeutung und Tragweite der klinischen Prüfung einzusehen und seinen
Willen hiernach zu bestimmen, so ist auch seine schriftliche
Einwilligung erforderlich.
- (5) Auf eine klinische Prüfung bei Schwangeren oder
Stillenden finden die Absätze 1 bis 4
mit folgender Maßgabe Anwendung: Die klinische Prüfung darf nur
durchgeführt werden, wenn
- 1. das Medizinprodukt dazu bestimmt ist, bei schwangeren oder
stillenden Frauen oder bei einem ungeborenen Kind Krankheiten zu
verhüten, zu erkennen, zu heilen oder zu lindern,
- 2. die Anwendung des Medizinproduktes nach den Erkenntnissen der
medizinischen Wissenschaft angezeigt ist, um bei der schwangeren oder
stillenden Frau oder bei einem ungeborenen Kind Krankheiten oder deren
Verlauf zu erkennen, Krankheiten zu heilen oder zu lindern oder die
schwangere oder stillende Frau oder das ungeborene Kind vor Krankheiten
zu schützen,
- 3. nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die
Durchführung der klinischen Prüfung für das ungeborene Kind keine
unvertretbaren Risiken erwarten lässt und
- 4. die klinische Prüfung nach den Erkenntnissen der medizinischen
Wissenschaft nur dann ausreichende Prüfergebnisse erwarten lässt, wenn
sie an schwangeren oder stillenden Frauen durchgeführt wird.
- (6) Die klinische Prüfung ist vom Auftraggeber der
zuständigen Behörde sowie von den beteiligten Prüfeinrichtungen den für
sie zuständigen Behörden anzuzeigen. Hat der Auftraggeber seinen Sitz
nicht in Deutschland, ist die Anzeige bei der Behörde zu erstatten, in
deren Bereich der Leiter der klinischen Prüfung seinen Sitz hat; hat dieser
seinen Sitz auch nicht in Deutschland, ist die Anzeige bei der Behörde zu
erstatten, in deren Bereich mit der klinischen Prüfung begonnen wird. Die
Anzeige durch den Auftraggeber muss bei aktiven implantierbaren
Medizinprodukten die Angaben nach Nummer 2.2 des Anhangs 6 der Richtlinie
90/385/EWG und bei sonstigen Medizinprodukten die Angaben nach Nummer 2.2
des Anhangs VIII der Richtlinie 93/42/EWG enthalten. Die Anzeige der
beteiligten Prüfeinrichtungen muss den Namen und die Anschrift der
Einrichtung sowie Angaben zum Produkt, zum Auftraggeber, zum geplanten
Beginn und der vorgesehenen Dauer der Prüfung enthalten. §
25 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. Der Auftraggeber
der klinischen Prüfung muss die Angaben nach Satz 3
für aktive implantierbare Medizinprodukte mindestens zehn Jahre, für
sonstige Medizinprodukte mindestens fünf Jahre nach Beendigung der Prüfung
aufbewahren.
- (7) Mit der klinischen Prüfung darf, soweit nichts
anderes bestimmt ist, in Deutschland erst begonnen werden, nachdem die
Anzeigen nach Absatz 6 Satz 1 erfolgt sind und eine
zustimmende Stellungnahme einer unabhängigen und interdisziplinär
besetzten sowie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
registrierten Ethikkommission vorliegt. Bei multizentrischen Studien genügt
ein Votum. Aus der Stellungnahme muss hervorgehen, dass die in Absatz
8 Satz 1 genannten Aspekte geprüft sind. Soweit eine zustimmende
Stellungnahme einer Ethikkommission nicht vorliegt, kann mit der
betreffenden klinischen Prüfung nach Ablauf einer Frist von 60 Tagen nach
der Anzeige durch den Auftraggeber begonnen werden, es sei denn, die
zuständige Behörde hat innerhalb dieser Frist eine auf Gründe der
öffentlichen Gesundheit oder der öffentlichen Ordnung gestützte
gegenteilige Entscheidung mitgeteilt.
- (8) Die Ethikkommission hat die Aufgabe, den Prüfplan
mit den erforderlichen Unterlagen, insbesondere nach ethischen und
rechtlichen Gesichtspunkten, mit mindestens fünf Mitgliedern mündlich zu
beraten und zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Absatz
1 Nr. 1 und 4 bis 9, Absatz
4 Nr. 1 bis 3 und Absatz 5
vorliegen. Eine Registrierung erfolgt nur, wenn in einer veröffentlichten
Verfahrensordnung die Mitglieder, die aus medizinischen Sachverständigen
und nicht medizinischen Mitgliedern bestehen und die erforderliche
Fachkompetenz aufweisen, das Verfahren der Ethikkommission, die Anschrift
und eine angemessene Vergütung aufgeführt sind.
§ 21 Besondere Voraussetzungen zur klinischen Prüfung
- Auf eine klinische Prüfung bei einer Person, die an einer Krankheit
leidet, zu deren Behebung das zu prüfende Medizinprodukt angewendet werden
soll, findet § 20 Abs. 1 bis 3
sowie 6 bis 8 mit folgender Maßgabe
Anwendung:
- 1. Die klinische Prüfung darf nur durchgeführt
werden, wenn die Anwendung des zu prüfenden Medizinproduktes nach den
Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt ist, um das Leben
des Kranken zu retten, seine Gesundheit wiederherzustellen oder sein
Leiden zu erleichtern.
- 2. Die klinische Prüfung darf auch bei einer Person, die
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,
durchgeführt werden. Sie bedarf der Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters. Daneben bedarf es auch der Einwilligung des Vertretenen,
wenn er in der Lage ist, Wesen, Bedeutung und Tragweite der klinischen
Prüfung einzusehen und seinen Willen hiernach zu bestimmen.
- 3. Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ist nur wirksam, wenn
dieser durch einen Arzt, bei für die Zahnheilkunde bestimmten
Medizinprodukten auch durch einen Zahnarzt, über Wesen, Bedeutung und
Tragweite der klinischen Prüfung aufgeklärt worden ist. Auf den
Widerruf findet § 20 Abs. 2 Satz 2 Anwendung. Der
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bedarf es so lange nicht, als
eine Behandlung ohne Aufschub erforderlich ist, um das Leben des Kranken
zu retten, seine Gesundheit wiederherzustellen oder sein Leiden zu
erleichtern, und eine Erklärung über die Einwilligung nicht
herbeigeführt werden kann.
- 4. Die Einwilligung des Kranken oder des gesetzlichen Vertreters ist
auch wirksam, wenn sie mündlich gegenüber dem behandelnden Arzt, bei
für die Zahnheilkunde bestimmten Medizinprodukten auch gegenüber dem
behandelnden Zahnarzt, in Gegenwart eines Zeugen abgegeben wird.
- 5. Die Aufklärung und die Einwilligung des Kranken oder seines
gesetzlichen Vertreters können in besonders schweren Fällen entfallen,
wenn durch die Aufklärung der Behandlungserfolg nach der Nummer
1 gefährdet würde und ein entgegenstehender Wille des Kranken
nicht erkennbar ist.
§ 22 Durchführung der klinischen Prüfung
- Neben den §§ 20 und 21 gelten für
die Durchführung klinischer Prüfungen von aktiven implantierbaren
Medizinprodukten auch die Bestimmungen der Nummer 2.3 des Anhangs 7 der
Richtlinie 90/385/EWG und für die Durchführung klinischer Prüfungen von
sonstigen Medizinprodukten die Bestimmungen der Nummer 2.3 des Anhangs X der
Richtlinie 93/42/EWG.
§ 23 Ausnahmen zur klinischen Prüfung
- Die Bestimmungen der §§ 20 und 21
finden keine Anwendung, wenn eine klinische Prüfung mit Medizinprodukten
durchgeführt wird, die nach den §§ 6 und 10
die CE-Kennzeichnung tragen dürfen, es sei denn, diese Prüfung hat eine
andere Zweckbestimmung des Medizinproduktes zum Inhalt oder es werden
zusätzlich invasive oder andere belastende Untersuchungen durchgeführt.
§ 24 Leistungsbewertungsprüfung
- (1) Auf Leistungsbewertungsprüfungen von
In-vitro-Diagnostika findet die Vorschrift des § 20 Abs. 1
bis 5, 7 und 8
entsprechende Anwendung, wenn
- 1. eine invasive Probenahme ausschließlich oder in zusätzlicher
Menge zum Zwecke der Leistungsbewertung eines In-vitro-Diagnostikums
erfolgt oder
- 2. im Rahmen der Leistungsbewertungsprüfung zusätzlich invasive oder
andere belastende Untersuchungen durchgeführt werden oder
- 3. die im Rahmen der Leistungsbewertung erhaltenen Ergebnisse für die
Diagnostik verwendet werden sollen, ohne dass sie mit etablierten
Verfahren bestätigt werden können.
- In den übrigen Fällen ist die Einwilligung der Person, von der die
Proben entnommen werden, erforderlich, soweit das Persönlichkeitsrecht oder
kommerzielle Interessen dieser Person berührt sind.
- (2) Leistungsbewertungsprüfungen nach Absatz
1 Satz 1 sind vom Auftraggeber der zuständigen Behörde sowie von den
beteiligten Prüfeinrichtungen den für sie zuständigen Behörden vor ihrem
Beginn anzuzeigen. Die Anzeige durch den Auftraggeber
muss die Angaben nach Nummer 2 des Anhangs VIII der Richtlinie 98/79/EG
enthalten. Hat der Auftraggeber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist die
Anzeige bei der Behörde zu erstatten, in deren Bereich der Leiter der
Leistungsbewertungsprüfung seinen Sitz hat oder, falls dies nicht zutrifft,
in deren Bereich mit der Leistungsbewertungsprüfung begonnen wird. §
25 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. Die Anzeige der
beteiligten Prüfeinrichtungen muss den Namen und die Anschrift der
Einrichtung sowie Angaben zum Produkt, zum Auftraggeber, zum geplanten
Beginn und der vorgesehenen Dauer der Leistungsbewertungsprüfung enthalten.
- (3) Der Auftraggeber hat die Angaben nach Absatz 2 Satz
2 mindestens fünf Jahre nach Beendigung der Prüfung aufzubewahren.
Fünfter Abschnitt - Überwachung und Schutz vor Risiken
§ 25 Allgemeine Anzeigepflicht
- (1) Wer als Verantwortlicher im Sinne von §
5 Satz 1 und 2 seinen Sitz in Deutschland hat und
Medizinprodukte mit Ausnahme derjenigen nach § 3 Nr. 8
erstmalig in den Verkehr bringt, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit unter
Angabe seiner Anschrift der zuständigen Behörde anzuzeigen; dies gilt
entsprechend für Betriebe und Einrichtungen, die Medizinprodukte, die
bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommen, für andere
aufbereiten. Die Anzeige ist um die Bezeichnung des Medizinproduktes zu
ergänzen.
- (2) Wer Systeme oder Behandlungseinheiten nach § 10 Abs.
1 zusammensetzt oder diese sowie Medizinprodukte nach §
10 Abs. 3 sterilisiert und seinen Sitz in Deutschland hat, hat der
zuständigen Behörde unter Angabe seiner Anschrift vor Aufnahme der
Tätigkeit die Bezeichnung sowie bei Systemen oder Behandlungseinheiten die
Beschreibung der betreffenden Medizinprodukte anzuzeigen.
- (3) Wer als Verantwortlicher nach § 5
Satz 1 und 2 seinen Sitz in Deutschland hat und
In-vitro-Diagnostika erstmalig in Verkehr bringt, hat der zuständigen
Behörde unter Angabe seiner Anschrift vor Aufnahme der Tätigkeit
anzuzeigen:
- 1. die die gemeinsamen technologischen Merkmale und Analyten
betreffenden Angaben zu Reagenzien, Medizinprodukten mit Reagenzien und
Kalibrier- und Kontrollmaterialien sowie bei sonstigen
In-vitro-Diagnostika die geeigneten Angaben,
- 2. im Falle der In-vitro-Diagnostika gemäß Anhang II der Richtlinie
98/79/EG
- und der In-vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung alle Angaben, die eine
Identifizierung dieser In-vitro-Diagnostika ermöglichen, die
analytischen und gegebenenfalls diagnostischen Leistungsdaten gemäß
Anhang I Abschnitt A Nr. 3 der Richtlinie 98/79/EG, die Ergebnisse der
Leistungsbewertung sowie Angaben zu Bescheinigungen,
- 3. bei einem "neuen In-vitro-Diagnostikum" im Sinne von §
3 Nr. 6 zusätzlich die Angabe, dass es sich um ein "neues
In-vitro-Diagnostikum" handelt.
- (4) Nachträgliche Änderungen der Angaben nach den Absätzen
1 bis 3 sowie eine Einstellung des Inverkehrbringens
sind unverzüglich anzuzeigen.
- (5) Die zuständige Behörde übermittelt die Daten
gemäß den Absätzen 1 bis 4 dem
Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information zur
zentralen Verarbeitung und Nutzung nach § 33. Dieses
unterrichtet auf Anfrage die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und
die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum über Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 4.
- (6) Näheres zu den Absätzen 1 bis
5 regelt die Rechtsverordnung nach § 37
Abs. 8.
§ 26 Durchführung der Überwachung
- (1) Betriebe und Einrichtungen mit Sitz in Deutschland,
in denen Medizinprodukte hergestellt, klinisch geprüft, einer
Leistungsbewertungsprüfung unterzogen, verpackt, ausgestellt, in den
Verkehr gebracht, errichtet, betrieben, angewendet oder Medizinprodukte, die
bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommen, für andere
aufbereitet werden, unterliegen insoweit der Überwachung durch die
zuständigen Behörden. Dies gilt auch für Personen, die diese Tätigkeiten
geschäftsmäßig ausüben, sowie für Personen oder Personenvereinigungen,
die Medizinprodukte für andere sammeln.
- (2) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung
festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen
Maßnahmen. Sie prüft in angemessenem Umfang unter besonderer
Berücksichtigung möglicher Risiken der Medizinprodukte, ob die
Voraussetzungen zum Inverkehrbringen und zur Inbetriebnahme erfüllt sind. Sie
kann bei hinreichenden Anhaltspunkten für eine unrechtmäßige
CE-Kennzeichnung oder eine von dem Medizinprodukt ausgehende Gefahr
verlangen, dass der Verantwortliche im Sinne von § 5 das
Medizinprodukt von einem Sachverständigen überprüfen lässt. Bei einem
In-vitro-Diagnostikum nach § 3 Nr. 6 kann sie zu jedem
Zeitpunkt innerhalb von zwei Jahren nach der Anzeige nach §
25 Abs. 3 und in begründeten Fällen die Vorlage eines Berichts über
die Erkenntnisse aus den Erfahrungen mit dem neuen In-vitro-Diagnostikum
nach dessen erstmaligem Inverkehrbringen verlangen.
- (3) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind
befugt,
- 1. Grundstücke, Geschäftsräume,
Betriebsräume, Beförderungsmittel und zur Verhütung drohender Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume zu den
üblichen Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen, in denen eine
Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird; das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
- 2. Medizinprodukte zu prüfen, insbesondere hierzu in Betrieb nehmen
zu lassen, sowie Proben zu entnehmen,
- 3. Unterlagen über die Entwicklung, Herstellung,
Prüfung, klinische Prüfung, Leistungsbewertungsprüfung oder Erwerb,
Aufbereitung, Lagerung, Verpackung, Inverkehrbringen und sonstigen
Verbleib der Medizinprodukte sowie über das im Verkehr befindliche
Werbematerial einzusehen und hieraus in begründeten Fällen Abschriften
oder Ablichtungen anzufertigen,
- 4. alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere über die in Nummer
3 genannten Betriebsvorgänge, zu verlangen.
- Für Proben, die nicht bei dem Verantwortlichen nach § 5
entnommen werden, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten, soweit
nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.
- (4) Wer der Überwachung nach Absatz 1 unterliegt, hat
Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3
zu dulden und die beauftragten Personen sowie die sonstigen in der
Überwachung tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu
unterstützen. Dies beinhaltet insbesondere die Verpflichtung, diesen
Personen die Medizinprodukte zugänglich zu machen, erforderliche Prüfungen
zu gestatten, hierfür benötigte Mitarbeiter und Hilfsmittel
bereitzustellen, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
- (5) Der im Rahmen der Überwachung zur Auskunft Verpflichtete kann die
Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
- (6) Sachverständige, die im Rahmen des Absatzes 2
prüfen, müssen die dafür notwendige Sachkenntnis besitzen. Die
Sachkenntnis kann auch durch ein Zertifikat einer von der zuständigen
Behörde akkreditierten Stelle nachgewiesen werden.
- (7) Die zuständige Behörde unterrichtet auf Anfrage das
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung sowie die
zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum über durchgeführte Überprüfungen, deren
Ergebnisse sowie die getroffenen Maßnahmen.
§ 27 Verfahren bei unrechtmäßiger und unzulässiger
Anbringung der CE-Kennzeichnung
- (1) Stellt die zuständige Behörde fest, dass die CE-Kennzeichnung auf
einem Medizinprodukt unrechtmäßig angebracht worden ist, ist der
Verantwortliche nach § 5 verpflichtet, die Voraussetzungen
für das rechtmäßige Anbringen der CE-Kennzeichnung nach Weisung der
zuständigen Behörde zu erfüllen. Werden diese
Voraussetzungen nicht erfüllt, so hat die zuständige Behörde das
Inverkehrbringen dieses Medizinproduktes einzuschränken, von der Einhaltung
bestimmter Auflagen abhängig zu machen, zu untersagen oder zu veranlassen,
dass das Medizinprodukt vom Markt genommen wird. Sie
unterrichtet davon die übrigen zuständigen Behörden in Deutschland und
das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, das die
Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hiervon unterrichtet.
- (2) Trägt ein Produkt unzulässigerweise die CE-Kennzeichnung als
Medizinprodukt, trifft die zuständige Behörde die erforderlichen
Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2. Absatz
1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 28 Verfahren zum Schutze vor Risiken
- (1) Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde trifft alle erforderlichen
Maßnahmen zum Schutze der Gesundheit und zur Sicherheit von Patienten,
Anwendern und Dritten vor Gefahren durch Medizinprodukte, soweit nicht das
Atomgesetz oder eine darauf gestützte Rechtsverordnung für
Medizinprodukte, die ionisierende Strahlen erzeugen oder radioaktive Stoffe
enthalten, für die danach zuständige Behörde entsprechende Befugnisse
vorsieht.
- (2) Die zuständige Behörde ist insbesondere befugt, Anordnungen, auch
über die Schließung des Betriebs oder der Einrichtung, zu treffen, soweit
es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die öffentliche Gesundheit,
Sicherheit oder Ordnung geboten ist. Sie kann das Inverkehrbringen, die
Inbetriebnahme, das Betreiben, die Anwendung der Medizinprodukte sowie den
Beginn oder die weitere Durchführung der klinischen Prüfung oder der
Leistungsbewertungsprüfung untersagen, beschränken oder von der Einhaltung
bestimmter Auflagen abhängig machen oder den Rückruf oder die
Sicherstellung der Medizinprodukte anordnen. Sie unterrichtet hiervon die
übrigen zuständigen Behörden in Deutschland, die zuständige
Bundesoberbehörde und das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung.
- (3) Stellt die zuständige Behörde fest, dass CE-gekennzeichnete
Medizinprodukte oder Sonderanfertigungen die Gesundheit oder Sicherheit von
Patienten, Anwendern oder Dritten oder deren Eigentum gefährden können,
auch wenn sie sachgemäß installiert, in Stand gehalten oder ihrer
Zweckbestimmung entsprechend angewendet werden und trifft sie deshalb
Maßnahmen mit dem Ziel, das Medizinprodukt vom Markt zu nehmen oder das
Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme zu verbieten oder einzuschränken,
teilt sie diese umgehend unter Angabe von Gründen dem Bundesministerium
für Gesundheit und Soziale Sicherung zur Einleitung eines
Schutzklauselverfahrens nach Artikel 7 der Richtlinie 90/385/EWG, Artikel 8
der Richtlinie 93/42/EWG oder Artikel 8 der Richtlinie 98/79/EG mit. In den
Gründen ist insbesondere anzugeben, ob die Nichtübereinstimmung mit den
Vorschriften dieses Gesetzes zurückzuführen ist auf
- 1. die Nichteinhaltung der Grundlegenden Anforderungen,
- 2. eine unzulängliche Anwendung harmonisierter Normen oder
Gemeinsamer Technischer Spezifikationen, sofern deren Anwendung
behauptet wird, oder
- 3. einen Mangel der harmonisierten Normen oder Gemeinsamen Technischen
Spezifikationen selbst.
- (4) Die zuständige Behörde kann veranlassen, dass alle, die einer von
einem Medizinprodukt ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein können, rechtzeitig
in geeigneter Form auf diese Gefahr hingewiesen werden. Eine hoheitliche
Warnung der Öffentlichkeit ist zulässig, wenn bei Gefahr im Verzug andere
ebenso wirksame Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden
können.
- (5) Maßnahmen nach Artikel 14b der Richtlinie 93/42/EWG und Artikel 13
der Richtlinie 98/79/EG trifft das Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung durch Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 6.
§ 29 Medizinprodukte-Beobachtungs- und -Meldesystem
- (1) Die zuständige Bundesoberbehörde hat, soweit
nicht eine oberste Bundesbehörde im Vollzug des Atomgesetzes oder der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständig ist, zur
Verhütung einer Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit von
Patienten, Anwendern oder Dritten die bei der Anwendung oder Verwendung von
Medizinprodukten auftretenden Risiken, insbesondere Nebenwirkungen,
wechselseitige Beeinflussung mit anderen Stoffen oder Produkten,
Gegenanzeigen, Verfälschungen, Funktionsfehler, Fehlfunktionen und
technische Mängel zentral zu erfassen, auszuwerten, zu bewerten und
insoweit die zu ergreifenden Maßnahmen zu koordinieren, insbesondere,
soweit sie folgende Vorkommnisse betreffen:
- 1. jede Funktionsstörung, jeden Ausfall oder
jede Änderung der Merkmale oder der Leistung eines Medizinproduktes
sowie jede Unsachgemäßheit der Kennzeichnung oder Gebrauchsanweisung,
die direkt oder indirekt zum Tod oder zu einer schwerwiegenden
Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Patienten oder eines
Anwenders oder einer anderen Person geführt haben oder hätten führen
können,
- 2. jeden Grund technischer oder medizinischer Art, der auf Grund der
in Nummer 1 genannten Ursachen durch die Merkmale
und die Leistungen eines Medizinproduktes bedingt ist und zum
systematischen Rückruf von Medizinprodukten desselben Typs durch den
Hersteller geführt hat.
- § 26 Abs. 2 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.
Die zuständige Bundesoberbehörde teilt das Ergebnis der Bewertung der
zuständigen Behörde mit, die über notwendige Maßnahmen entscheidet. Die
zuständige Bundesoberbehörde übermittelt Daten aus der Beobachtung,
Sammlung, Auswertung und Bewertung von Risiken in Verbindung mit
Medizinprodukten an das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation
und Information zur zentralen Verarbeitung und Nutzung nach §
33. Näheres regelt die Rechtsverordnung nach § 37 Abs.
8.
- (2) Soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1
aufgeführten Aufgaben erforderlich ist, dürfen an die danach zuständigen
Behörden auch Name, Anschrift und Geburtsdatum von Patienten, Anwendern
oder Dritten übermittelt werden. Die nach Absatz 1
zuständige Behörde darf die nach Landesrecht zuständige Behörde auf
Ersuchen über die von ihr gemeldeten Fälle und die festgestellten
Erkenntnisse in Bezug auf personenbezogene Daten unterrichten. Bei
der Zusammenarbeit nach Absatz 3 dürfen keine
personenbezogenen Daten von Patienten übermittelt werden. Satz
3 gilt auch für die Übermittlung von Daten an das Informationssystem
nach § 33.
- (3) Die Behörde nach Absatz 1
wirkt bei der Erfüllung der dort genannten Aufgaben mit den Dienststellen
der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der
Weltgesundheitsorganisation, den für die Gesundheit und den Arbeitsschutz
zuständigen Behörden anderer Staaten, den für die Gesundheit, den
Arbeitsschutz, den Strahlenschutz und das Mess- und Eichwesen zuständigen
Behörden der Länder und den anderen fachlich berührten
Bundesoberbehörden, Benannten Stellen in Deutschland, den zuständigen
Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, dem Medizinischen Dienst der
Spitzenverbände der Krankenkassen, den einschlägigen Fachgesellschaften,
den Herstellern und Vertreibern sowie mit anderen Stellen zusammen, die bei
der Durchführung ihrer Aufgaben Risiken von Medizinprodukten erfassen.
Besteht der Verdacht, dass ein Zwischenfall durch eine elektromagnetische
Einwirkung eines anderen Gerätes als ein Medizinprodukt verursacht wurde,
ist das Bundesamt für Post und Telekommunikation zu beteiligen.
- (4) Einzelheiten zur Durchführung der Aufgaben nach § 29
regelt der Sicherheitsplan nach § 37 Abs. 7.
§ 30 Sicherheitsbeauftragter für Medizinprodukte
- (1) Wer als Verantwortlicher nach § 5 Satz 1 und 2
seinen Sitz in Deutschland hat, hat unverzüglich nach Aufnahme der
Tätigkeit eine Person mit der zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen
Sachkenntnis und der erforderlichen Zuverlässigkeit als
Sicherheitsbeauftragten für Medizinprodukte zu bestimmen.
- (2) Der Verantwortliche nach § 5 Satz 1
und 2 hat der zuständigen Behörde den
Sicherheitsbeauftragten sowie jeden Wechsel in der Person unverzüglich
anzuzeigen. Die zuständige Behörde übermittelt die Daten nach Satz
1 an das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und
Information zur zentralen Verarbeitung und Nutzung nach § 33.
- (3) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis als
Sicherheitsbeauftragter für Medizinprodukte wird erbracht durch
- 1. das Zeugnis über eine abgeschlossene naturwissenschaftliche,
medizinische oder technische Hochschulausbildung oder
- 2. eine andere Ausbildung, die zur Durchführung der unter Absatz
4 genannten Aufgaben befähigt,
- und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung. Die Sachkenntnis ist auf
Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen.
- (4) Der Sicherheitsbeauftragte für Medizinprodukte hat
bekannt gewordene Meldungen über Risiken bei Medizinprodukten zu sammeln,
zu bewerten und die notwendigen Maßnahmen zu koordinieren. Er ist für die
Erfüllung von Anzeigepflichten verantwortlich, soweit sie
Medizinprodukterisiken betreffen.
- (5) Der Sicherheitsbeauftragte für Medizinprodukte darf wegen der
Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
§ 31 Medizinprodukteberater
- (1) Wer berufsmäßig Fachkreise fachlich informiert oder in die
sachgerechte Handhabung der Medizinprodukte einweist
(Medizinprodukteberater), darf diese Tätigkeit nur ausüben, wenn er die
für die jeweiligen Medizinprodukte erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung
für die Information und, soweit erforderlich, für die Einweisung in die
Handhabung der jeweiligen Medizinprodukte besitzt. Dies gilt auch für die
fernmündliche Information.
- (2) Die Sachkenntnis besitzt, wer
- 1. eine Ausbildung in einem naturwissenschaftlichen, medizinischen
oder technischen Beruf erfolgreich abgeschlossen hat und auf die
jeweiligen Medizinprodukte bezogen geschult worden ist oder
- 2. durch eine mindestens einjährige Tätigkeit, die in begründeten
Fällen auch kürzer sein kann, Erfahrungen in der Information über die
jeweiligen Medizinprodukte und, soweit erforderlich, in der Einweisung
in deren Handhabung erworben hat.
- (3) Der Medizinprodukteberater hat der zuständigen Behörde auf Verlangen
seine Sachkenntnis nachzuweisen. Er hält sich auf dem neuesten
Erkenntnisstand über die jeweiligen Medizinprodukte, um sachkundig beraten
zu können. Der Auftraggeber hat für eine regelmäßige Schulung des
Medizinprodukteberaters zu sorgen.
- (4) Der Medizinprodukteberater hat Mitteilungen von Angehörigen der
Fachkreise über Nebenwirkungen, wechselseitige Beeinflussungen,
Fehlfunktionen, technische Mängel, Gegenanzeigen, Verfälschungen oder
sonstige Risiken bei Medizinprodukten schriftlich aufzuzeichnen und
unverzüglich dem Verantwortlichen nach § 5 Satz 1 und 2
oder dessen Sicherheitsbeauftragten für Medizinprodukte schriftlich zu
übermitteln.
Sechster Abschnitt - Zuständige Behörden, Rechtsverordnungen, sonstige
Bestimmungen
§ 32 Zuständigkeitsabgrenzung zwischen
Bundesoberbehörden
- (1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte ist zuständig für die Bewertung hinsichtlich der
technischen und medizinischen Anforderungen und der Sicherheit von
Medizinprodukten, es sei denn, dass dieses Gesetz anderes vorschreibt oder
andere Bundesoberbehörden zuständig sind, und hat die zuständigen
Behörden und Benannten Stellen zu beraten.
- (2) Das Paul-Ehrlich-Institut ist zuständig für die Aufgaben nach Absatz
1, soweit es sich um in Anhang II der Richtlinie 98/79/EG genannte
In-vitro-Diagnostika handelt, die zur Prüfung der Unbedenklichkeit oder
Verträglichkeit von Blut- oder Gewebespenden bestimmt sind oder
Infektionskrankheiten betreffen. Beim Paul-Ehrlich-Institut kann ein
fachlich unabhängiges Prüflabor eingerichtet werden, das mit Benannten
Stellen und anderen Organisationen zusammenarbeiten kann.
- (3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist zuständig für die
Sicherung der Einheitlichkeit des Messwesens in der Heilkunde und hat
- 1. Medizinprodukte mit Messfunktion gutachterlich zu bewerten und,
soweit sie nach § 15 dafür benannt ist,
Baumusterprüfungen durchzuführen,
- 2. Referenzmessverfahren, Normalmessgeräte und Prüfhilfsmittel zu
entwickeln und auf Antrag zu prüfen und
- 3. die zuständigen Behörden und Benannten Stellen wissenschaftlich
zu beraten.
§ 33 Datenbankgestütztes Informationssystem, Europäische
Datenbank
- (1) Das Deutsche Institut für medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI) richtet ein Informationssystem über
Medizinprodukte zur Unterstützung des Vollzugs dieses Gesetzes ein und
stellt den für die Medizinprodukte zuständigen Behörden des Bundes und
der Länder die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung. Es
stellt die erforderlichen Daten für die Europäische Datenbank im Sinne von
Artikel 14a der Richtlinie 93/42/EWG und Artikel 12 der Richtlinie 98/79/EG
zur Verfügung. Eine Bereitstellung dieser Informationen für
nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, soweit dies die Rechtsverordnung
nach § 37 Abs. 8 vorsieht. Für seine Leistungen kann
es Gebühren erheben.
- (2) Im Sinne des Absatzes 1 hat das
dort genannte Institut insbesondere folgende Aufgaben:
- 1. zentrale Verarbeitung und Nutzung von Informationen nach §
25 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 3, §
20 Abs. 6 und § 24 Abs. 2,
- 2. zentrale Verarbeitung und Nutzung von Basisinformationen der in
Verkehr befindlichen Medizinprodukte,
- 3. zentrale Verarbeitung und Nutzung von Daten aus der Beobachtung,
Sammlung, Auswertung und Bewertung von Risiken in Verbindung mit
Medizinprodukten,
- 4. Informationsbeschaffung und Übermittlung von Daten an Datenbanken
anderer Mitgliedstaaten und Institutionen der Europäischen
Gemeinschaften und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere im Zusammenhang mit der
Erkennung und Abwehr von Risiken in Verbindung mit Medizinprodukten,
- 5. Aufbau und Unterhaltung von Zugängen zu Datenbanken, die einen
Bezug zu Medizinprodukten haben.
- (3) Das in Absatz 1 genannte Institut ergreift die
notwendigen Maßnahmen, damit Daten nur dazu befugten Personen übermittelt
werden oder diese Zugang zu diesen Daten erhalten.
§34 Ausfuhr
- (1) Auf Antrag eines Herstellers oder Bevollmächtigten stellt die
zuständige Behörde für die Ausfuhr eine Bescheinigung über die
Verkehrsfähigkeit des Medizinproduktes in Deutschland aus.
- (2) Medizinprodukte, die einem Verbot nach § 4 Abs. 1
unterliegen, dürfen nur ausgeführt werden, wenn die zuständige Behörde
des Bestimmungslandes die Einfuhr genehmigt hat, nachdem sie von der
zuständigen Behörde über die jeweiligen Verbotsgründe informiert wurde.
§ 35 Kosten
- Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind Kosten (Gebühren und Auslagen)
nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 9 zu
erheben. Soweit das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht, werden die Landesregierungen
ermächtigt, entsprechende Vorschriften zu erlassen. Das
Verwaltungskostengesetz findet Anwendung.
§ 36 Zusammenarbeit der Behörden und Benannten Stellen im
Europäischen Wirtschaftsraum
- Die für die Durchführung des Medizinprodukterechts zuständigen
Behörden und Benannten Stellen arbeiten mit den zuständigen Behörden und
Benannten Stellen der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zusammen und erteilen einander die notwendigen
Auskünfte, um eine einheitliche Anwendung der zur Umsetzung der Richtlinien
90/385/EWG, 93/42/EWG und 98/79/EG erlassenen Vorschriften zu erreichen.
§ 37 Verordnungsermächtigungen
- (1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung wird ermächtigt, zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaften durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Erteilung
der Konformitätsbescheinigungen, die Durchführung der
Konformitätsbewertungsverfahren und ihre Zuordnung zu Klassen von
Medizinprodukten sowie Sonderverfahren für Systeme und Behandlungseinheiten
zu regeln.
- (2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Medizinprodukte, die
- 1. die Gesundheit des Menschen auch bei bestimmungsgemäßer Anwendung
unmittelbar oder mittelbar gefährden können, wenn sie ohne ärztliche
oder zahnärztliche Überwachung angewendet werden, oder
- 2. häufig in erheblichem Umfang nicht bestimmungsgemäß angewendet
werden, wenn dadurch die Gesundheit von Menschen unmittelbar oder
mittelbar gefährdet wird,
- die Verschreibungspflicht vorzuschreiben. In der Rechtsverordnung nach Satz
1 können weiterhin Abgabebeschränkungen geregelt werden.
- (3) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vertriebswege für
Medizinprodukte vorzuschreiben, soweit es geboten ist, die erforderliche
Qualität des Medizinproduktes zu erhalten oder die bei der Abgabe oder
Anwendung von Medizinprodukten notwendigen Erfordernisse für die Sicherheit
des Patienten, Anwenders oder Dritten zu erfüllen.
- (4) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen für Betriebe
oder Einrichtungen zu erlassen (Betriebsverordnungen), die Medizinprodukte
in Deutschland in den Verkehr bringen oder lagern, soweit es geboten ist, um
einen ordnungsgemäßen Betrieb und die erforderliche Qualität, Sicherheit
und Leistung der Medizinprodukte sicherzustellen sowie die Sicherheit und
Gesundheit der Patienten, der Anwender und Dritter nicht zu gefährden. In
der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
die Lagerung, den Erwerb, den Vertrieb, die Information und Beratung sowie
die Einweisung in den Betrieb einschließlich Funktionsprüfung nach
Installation und die Anwendung der Medizinprodukte. Die Regelungen können
auch für Personen getroffen werden, die die genannten Tätigkeiten
berufsmäßig ausüben.
- (5) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1. Anforderungen an das Errichten, Betreiben, Anwenden und
Instandhalten von Medizinprodukten festzulegen, Regelungen zu treffen
über die Einweisung der Betreiber und Anwender, die
sicherheitstechnischen Kontrollen, Funktionsprüfungen, Meldepflichten
und Einzelheiten der Meldepflichten von Vorkommnissen und Risiken, das
Bestandsverzeichnis und das Medizinproduktebuch sowie weitere
Anforderungen festzulegen, soweit dies für das sichere Betreiben und
die sichere Anwendung oder die ordnungsgemäße Instandhaltung
einschließlich der sicheren Aufbereitung von Medizinprodukten notwendig
ist,
- 2.
- a) Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem beim Betreiben
und Anwenden von In-vitro-Diagnostika festzulegen, soweit es zur
Aufrechterhaltung der erforderlichen Qualität, Sicherheit und
Leistung der In-vitro-Diagnostika sowie zur Sicherstellung der
Zuverlässigkeit der damit erzielten Messergebnisse geboten ist,
- b) Regelungen zu treffen über
- aa) die Feststellung und die Anwendung von Normen zur
Qualitätssicherung, die Verfahren zur Erstellung von
Richtlinien und Empfehlungen, die Anwendungsbereiche, Inhalte
und Zuständigkeiten, die Beteiligung der betroffenen Kreise
sowie
- bb) die Kontrollen und
- c) festzulegen, dass die Normen, Richtlinien und Empfehlungen oder
deren Fundstellen vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden,
- 3. zur Gewährleistung der Messsicherheit von Medizinprodukten mit
Messfunktion diejenigen Medizinprodukte mit Messfunktion zu bestimmen,
die messtechnischen Kontrollen unterliegen, und zu bestimmen, dass der
Betreiber, eine geeignete Stelle oder die zuständige Behörde
messtechnische Kontrollen durchzuführen hat sowie Vorschriften zu
erlassen über den Umfang, die Häufigkeit und das Verfahren von
messtechnischen Kontrollen, die Voraussetzungen, den Umfang und das
Verfahren der Anerkennung und Überwachung mit der Durchführung
messtechnischer Kontrollen betrauter Stellen sowie die
Mitwirkungspflichten des Betreibers eines Medizinproduktes mit
Messfunktion bei messtechnischen Kontrollen.
- (6) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein bestimmtes
Medizinprodukt oder eine Gruppe von Medizinprodukten aus Gründen des
Gesundheitsschutzes und der Sicherheit oder im Interesse der öffentlichen
Gesundheit gemäß Artikel 30 des EG-Vertrages zu verbieten oder deren
Bereitstellung zu beschränken oder besonderen Bedingungen zu unterwerfen.
- (7) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Durchführung der
Aufgaben im Zusammenhang mit dem Medizinprodukte-Beobachtungs- und
-Meldesystem nach § 29 einen Sicherheitsplan für
Medizinprodukte zu erstellen. In diesem werden insbesondere die Aufgaben und
die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden und Stellen sowie die
Einschaltung der Hersteller und Bevollmächtigten, Einführer,
Inverkehrbringer und sonstiger Händler, der Anwender und Betreiber, der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie der anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum näher
geregelt und die jeweils zu ergreifenden Maßnahmen bestimmt. In dem
Sicherheitsplan können ferner Einzelheiten zur Risikobewertung und deren
Durchführung, Mitwirkungspflichten der Verantwortlichen nach §
5 Satz 1 und 2, sonstiger Händler, der Anwender,
Betreiber und Instandhalter, Einzelheiten des Meldeverfahrens und deren
Bekanntmachung, Melde-, Berichts-, Aufzeichnungs- und
Aufbewahrungspflichten, Prüfungen und Produktionsüberwachungen,
Einzelheiten der Durchführung von Maßnahmen zur Risikoabwehr und deren
Überwachung sowie Informationspflichten, -mittel und -wege geregelt werden.
Ferner können in dem Sicherheitsplan Regelungen zu personenbezogenen Daten
getroffen werden, soweit diese im Rahmen der Risikoabwehr erfasst,
verarbeitet und genutzt werden.
- (8) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung wird ermächtigt, zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten nach § 33 Abs.
1 und 2 durch Rechtsverordnung Näheres zu regeln,
auch hinsichtlich der Art, des Umfangs und der Anforderungen an Daten. In
dieser Rechtsverordnung können auch die Gebühren für Handlungen dieses
Institutes festgelegt werden.
- (9) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen
Tatbestände nach § 35 zu bestimmen und dabei feste
Sätze oder Rahmensätze vorzusehen; dabei ist die Bedeutung, der
wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen für die Gebührenschuldner
angemessen zu berücksichtigen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt
werden, dass eine Gebühr auch für eine Amtshandlung erhoben werden kann,
die nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe hierfür von
demjenigen zu vertreten sind, der die Amtshandlung veranlasst hat.
- (10) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zur Erfüllung
von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur
Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen,
insbesondere sicherheitstechnische und medizinische Anforderungen, die
Herstellung und sonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens, des
Betreibens, des Anwendens, des Ausstellens, insbesondere Prüfungen,
Produktionsüberwachung, Bescheinigungen, Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und
Mitteilungspflichten sowie behördliche Maßnahmen, zu treffen.
- (11) Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen
1 bis 10 ergehen mit Zustimmung des Bundesrates und
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Sie
ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit, soweit der Strahlenschutz betroffen ist oder es sich
um Medizinprodukte handelt, bei deren Herstellung radioaktive Stoffe oder
ionisierende Strahlen verwendet werden, und im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern, soweit der Datenschutz betroffen ist.
- (12) Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen
6 und 10 bedürfen nicht der Zustimmung des
Bundesrates bei Gefahr im Verzug oder wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten
zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft
erforderlich ist. Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen
1 bis 3 können ohne Zustimmung des Bundesrates
erlassen werden, wenn unvorhergesehene gesundheitliche Gefährdungen dies
erfordern. Soweit die Rechtsverordnung nach Absatz 9
Kosten von Bundesbehörden betrifft, bedarf sie nicht der Zustimmung des
Bundesrates. Die Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1
und 2 bedürfen nicht des Einvernehmens mit den
jeweils beteiligten Bundesministerien. Sie treten spätestens sechs Monate
nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit
Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. Soweit der Strahlenschutz
betroffen ist, bleibt Absatz 11 unberührt.
Siebter Abschnitt - Sondervorschriften für den Bereich der Bundeswehr
§ 38 Anwendung und Vollzug des Gesetzes
- (1) Dieses Gesetz findet auf Einrichtungen, die der Versorgung der
Bundeswehr mit Medizinprodukten dienen, entsprechende Anwendung.
- (2) Im Bereich der Bundeswehr obliegt der Vollzug dieses Gesetzes und die
Überwachung den jeweils zuständigen Stellen und Sachverständigen der
Bundeswehr.
§ 39 Ausnahmen
- (1) Schreiben die Grundlegenden Anforderungen nach § 7
die Angabe des Verfalldatums vor, kann diese bei Medizinprodukten entfallen,
die an die Bundeswehr abgegeben werden. Das Bundesministerium der
Verteidigung stellt sicher, dass die Qualität, die Leistungen und die
Sicherheit des Medizinproduktes gewährleistet sind.
- (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen
Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung und, soweit der Arbeitsschutz betroffen ist, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in
Einzelfällen Ausnahmen von diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaften dem nicht entgegenstehen und dies zur Durchführung der
besonderen Aufgaben gerechtfertigt ist und der Schutz der Gesundheit gewahrt
bleibt.
Achter Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 40 Strafvorschriften
- (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
- 1. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 ein Medizinprodukt in den Verkehr
bringt, errichtet, in Betrieb nimmt, betreibt oder anwendet,
- 2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Medizinprodukt, das den
Vorschriften der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung
unterliegt oder bei dessen Herstellung ionisierende Strahlen verwendet
wurden, in den Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,
- 3. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1 ein Medizinprodukt, das den
Vorschriften der
- Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung unterliegt oder
bei dessen Herstellung ionisierende Strahlen verwendet wurden, mit der
CE-Kennzeichnung versieht oder
- 4. entgegen § 14 Satz 2 ein Medizinprodukt betreibt oder anwendet.
- (2) Der Versuch ist strafbar.
- (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel
vor, wenn der Täter durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen
- 1. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet,
- 2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren
Schädigung an Körper oder Gesundheit bringt oder
- 3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen
Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt.
- (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§ 41 Strafvorschriften
- Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer
- 1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 ein
Medizinprodukt in den Verkehr bringt,
- 2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Medizinprodukt, das nicht den
Vorschriften der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung
unterliegt oder bei dessen Herstellung ionisierende Strahlen nicht
verwendet wurden, in den Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,
- 3. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1 ein Medizinprodukt, das nicht den
Vorschriften der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung
unterliegt oder bei dessen Herstellung ionisierende Strahlen nicht
verwendet wurden, mit der CE-Kennzeichnung versieht,
- 4. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 oder 9, jeweils auch in
Verbindung mit Abs. 4 oder 5 oder § 21 Nr. 1, oder entgegen § 20 Abs.
7 Satz 1 eine klinische Prüfung durchführt,
- 5. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 1
bis 6 oder 9, Abs. 4 oder 5 eine Leistungsbewertungsprüfung durchführt
oder
- 6. einer Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift
verweist.
§ 42 Bußgeldvorschriften
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 41 bezeichneten Handlungen
fahrlässig begeht.
- (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 ein Medizinprodukt in den Verkehr
bringt, errichtet, in Betrieb nimmt, betreibt oder anwendet,
- 2. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 eine CE-Kennzeichnung nicht richtig
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
- 3. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung
mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37
Abs. 1, eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig abgibt,
- 4. entgegen § 10 Abs. 4 Satz 2 einem Medizinprodukt eine Information
nicht beifügt,
- 5. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 ein Medizinprodukt abgibt,
- 6. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1 eine Sonderanfertigung in den Verkehr
bringt oder in Betrieb nimmt,
- 7. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 ein Medizinprodukt
abgibt,
- 8. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 ein Medizinprodukt ausstellt,
- 9. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 3 ein In-vitro-Diagnostikum anwendet,
- 10. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 7 oder 8, jeweils auch in Verbindung mit
§ 21 Nr. 1, eine klinische Prüfung durchführt,
- 11. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 oder 4 oder § 30 Abs. 2
Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstattet,
- 12. entgegen § 26 Abs. 4 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet oder eine
Person nicht unterstützt,
- 13. entgegen § 30 Abs. 1 einen Sicherheitsbeauftragten nicht oder
nicht rechtzeitig bestimmt,
- 14. entgegen § 31 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine
Tätigkeit ausübt,
- 15. entgegen § 31 Abs. 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufzeichnet oder
nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 16. einer Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1, 3, 4 Satz 1 oder 3, Abs.
5 Nr. 1, 2 Buchstabe a oder b Doppelbuchstabe bb oder Nr. 3, Abs. 7 oder
8 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
- (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
§ 43 Einziehung
- Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 40 oder
§ 41 oder eine Ordnungswidrigkeit nach §
42 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Neunter Abschnitt - Übergangsbestimmungen
§ 44 Übergangsbestimmungen
- (1) Medizinprodukte nach § 3 Nr. 4 sowie deren Zubehör dürfen noch bis
zum 7. Dezember 2003 nach den am 7. Dezember 1998 in Deutschland geltenden
Vorschriften in Deutschland erstmalig in Verkehr gebracht werden, wobei
Änderungen dieser Vorschriften zum Zwecke des Schutzes des Menschen vor
einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit anzuwenden
sind. Das weitere Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der danach
erstmalig in Verkehr gebrachten Medizinprodukte ist bis zum 7. Dezember 2005
zulässig.
- (2) Auf Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 3 sind die Vorschriften
dieses Gesetzes ab dem 13. Juni 2002 anzuwenden. Medizinprodukte nach § 3
Nr. 3 dürfen noch bis zum 13. Dezember 2005 nach den am 13. Dezember 2000
in Deutschland geltenden Vorschriften in Deutschland erstmalig in Verkehr
gebracht werden. Das weitere Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der
danach erstmalig in Verkehr gebrachten Medizinprodukte ist bis zum 13.
Dezember 2007 zulässig.
- (3) Die Vorschriften des § 14 sowie der Rechtsverordnung nach § 37 Abs.
5 gelten unabhängig davon, nach welchen Vorschriften die Medizinprodukte
erstmalig in den Verkehr gebracht wurden.
- (4) Quecksilberglasthermometer mit Maximumvorrichtung, für die eine
EWG-Bauartzulassung gemäß der Richtlinie 76/764/EWG des Rates vom 27. Juli
1976 über die Angleichung der Rechtsvorschriften über medizinische
Quecksilberglasthermometer mit Maximumvorrichtung (ABl. EG Nr. L 262 S.
139), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/414/EWG der Kommission vom
18. Juli 1984 (ABl. EG Nr. L 228 S. 25), erteilt wurde, dürfen bis zum 30.
Juni 2004 nach den am 31. Dezember 1994 geltenden Vorschriften erstmalig in
den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.
Stand: 31. Dezember 2004
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