Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt - Zweck, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt - Anmeldung neuer Stoffe
Abschnitt IIa Zulassung von Biozid-Produkten
Dritter Abschnitt - Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
Vierter Abschnitt - Mitteilungspflichten
Fünfter Abschnitt - Ermächtigungen zu Verboten und Beschränkungen sowie
zu Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten
Sechster Abschnitt - Gute Laborpraxis
Siebter Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
Achter Abschnitt - Schlussvorschriften
Anhang 1 - Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP)
Anhang 2 - GLP-Bescheinigung
Erster Abschnitt - Zweck, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
- Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen
Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu schützen,
insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen
vorzubeugen.
§ 2 Anwendungsbereich
- (1) Die Vorschriften des Zweiten und Dritten Abschnitts,
die §§ 16, 16a, 16b
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, die §§ 16e, 17
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und b und §
23 Abs. 2 gelten nicht für
- 1. Tabakerzeugnisse und kosmetische Mittel im
Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,
- 2. Arzneimittel, die einem Zulassungs- oder
Registrierungsverfahren nach dem Arzneimittelgesetz oder nach dem
Tierseuchengesetz unterliegen, sowie sonstige Arzneimittel, soweit sie
nach § 21 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes
einer Zulassung nicht bedürfen oder in einer zur Abgabe an den
Verbraucher bestimmten Verpackung abgegeben werden,
- 2a. Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes
und ihr Zubehör. Soweit es sich um Medizinprodukte handelt, die
Zubereitungen im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung,
Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. EG Nr. L
200 S. 1) sind oder enthalten, gelten die Vorschriften des Dritten
Abschnitts, es sei denn, es handelt sich um Medizinprodukte, die invasiv
oder unter Körperberührung angewendet werden.
- 3. Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz zweiter
Halbsatz des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,
- 4. radioaktive Abfälle im Sinne des Atomgesetzes,
- 5. Abwasser im Sinne des Abwasserabgabengesetzes, soweit es in
Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet wird.
- (2) Die Vorschriften des Zweiten, Dritten und Vierten
Abschnitts, § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a und b
und § 23 Abs. 2 gelten nicht für Lebensmittel im Sinne
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und für Futtermittel und
Zusatzstoffe im Sinne des Futtermittelgesetzes. Die
Vorschriften des Dritten Abschnitts und § 16b Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 und § 16e gelten jedoch für
- 1. Lebensmittel, die nicht zur Abgabe an den Verbraucher im Sinne des
§ 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt
sind,
- 2. Futtermittel, die dazu bestimmt sind, in zubereitetem, bearbeitetem
oder verarbeitetem Zustand verfüttert zu werden, sowie für
Zusatzstoffe im Sinne des Futtermittelgesetzes.
- (3) Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts und die §§ 16,
16a, 16c, 16d und 23
Abs. 2 gelten nicht für Stoffe und Zubereitungen,
- 1. die ausschließlich dazu bestimmt sind, als Wirkstoff
in zulassungs- oder registrierungspflichtigen Arzneimitteln nach dem
Arzneimittelgesetz oder nach dem Tierseuchengesetz oder als Wirkstoffe
in Medizinprodukten gemäß § 3 Nr. 2 und Nr. 7 in Verbindung mit Nr. 2
des Medizinproduktegesetzes verwendet zu werden oder
- 2. soweit sie einem Zulassungsverfahren nach dem
Pflanzenschutzgesetz unterliegen oder die ausschließlich dazu bestimmt
sind, als Wirkstoff
im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes nach dessen § 31d Abs. 1 in den
Verkehr gebracht zu werden.
- § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 3 gilt
nicht für Stoffe und Zubereitungen nach Satz 1 Nr. 2,
soweit entsprechende Regelungen aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes
getroffen werden können.
- (4) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts und die §§
16c, 16d, 17 und 23
gelten für das Herstellen, Inverkehrbringen oder Verwenden von Stoffen oder
Zubereitungen nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 bis 5
und 15 sowie von Erzeugnissen, die solche Stoffe oder
Zubereitungen freisetzen können oder enthalten, lediglich insoweit, als es
gewerbsmäßig, im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen oder
unter Beschäftigung von Arbeitnehmern erfolgt. Diese Beschränkung gilt
nicht für
- 1. Regelungen und Anordnungen
- a) über den Verkehr mit Bedarfsgegenständen,
- b) über die Abfallbeseitigung und Luftreinhaltung,
- 2. umweltgefährliche Stoffe oder Zubereitungen, wenn Maßnahmen zum
Schutz der menschlichen Gesundheit getroffen werden, und
- 3. Biozid-Wirkstoffe und Biozid-Produkte.
- (5) Die Vorschriften des Ersten bis Vierten Abschnitts, die §§
17 und 18 sowie die Vorschriften des Siebten und
Achten Abschnitts gelten nicht für die Beförderung gefährlicher Güter im
Eisenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr, ausgenommen die
innerbetriebliche Beförderung.
§ 3 Begriffsbestimmungen
- Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1. Stoffe:
- chemische Elemente oder chemische Verbindungen, wie sie natürlich
vorkommen oder hergestellt werden, einschließlich der zur Wahrung
der Stabilität notwendigen Hilfsstoffe und der durch das
Herstellungsverfahren bedingten Verunreinigungen, mit Ausnahme von
Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner
Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt
werden können;
- 2. alte Stoffe:
- Stoffe, die im Altstoffverzeichnis der Europäischen
Gemeinschaften - EINECS - (ABl. EG Nr. 146 A vom 15. Juni 1990) in
der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
veröffentlichten Fassung bezeichnet sind;
- 3. neue Stoffe:
- Stoffe, die nicht alte Stoffe im Sinne der Nummer 2
sind;
- 3a. Polymer:
- ein Stoff, der aus Molekülen besteht, die durch eine Kette einer
oder mehrerer Arten von Monomereinheiten gekennzeichnet sind, und
der eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit mindestens
drei Monomereinheiten enthält, die zumindest mit einer weiteren
Monomereinheit oder einem sonstigen Reaktanten eine kovalente
Bindung eingegangen sind, sowie weniger als eine einfache
Gewichtsmehrheit von Molekülen mit demselben Molekulargewicht, wenn
diese Moleküle innerhalb eines bestimmten Molekulargewichtsbereichs
liegen, wobei die Unterschiede beim Molekulargewicht im Wesentlichen
auf die Unterschiede in der Zahl der Monomereinheiten
zurückzuführen sind; eine Monomereinheit im Sinne dieser
Begriffsbestimmung ist die gebundene Form eines Monomers in einem
Polymer;
- 4. Zubereitungen:
- aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Gemenge, Gemische oder
Lösungen;
- 5. Erzeugnisse:
- Stoffe oder Zubereitungen, die bei der Herstellung eine
spezifische Gestalt, Oberfläche oder Form erhalten haben, die deren
Funktion mehr bestimmen als ihre chemische Zusammensetzung, als
solche oder in zusammengefügter Form;
- 6. Einstufung:
- eine Zuordnung zu einem Gefährlichkeitsmerkmal;
- 7. Hersteller:
- eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht
rechtsfähige Personenvereinigung, die einen Stoff, eine Zubereitung
oder ein Erzeugnis herstellt oder gewinnt;
- 8. Einführer:
- eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht
rechtsfähige Personenvereinigung, die einen Stoff, eine Zubereitung
oder ein Erzeugnis in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt;
kein Einführer ist, wer lediglich einen Transitverkehr unter
zollamtlicher Überwachung durchführt, soweit keine Be- oder
Verarbeitung erfolgt;
- 9. Inverkehrbringen:
- die Abgabe an Dritte oder die Bereitstellung für Dritte; das
Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt als
Inverkehrbringen, soweit es sich nicht lediglich um einen
Transitverkehr nach Nummer 8 zweiter Halbsatz
handelt;
- 10. Verwenden:
- Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Be- und Verarbeiten,
Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Entfernen, Vernichten und
innerbetriebliches Befördern;
- 11. wissenschaftliche Forschung und Entwicklung:
- Durchführung wissenschaftlicher Versuche oder Analysen unter
kontrollierten Bedingungen einschließlich der Bestimmung der
Eigenschaften, der Leistung und der Wirksamkeit sowie
wissenschaftlicher Untersuchungen im Hinblick auf die
Produktentwicklung;
- 12. verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung:
- die Weiterentwicklung eines Stoffes, bei der die Anwendungsgebiete
des Stoffes auf Pilotanlagenebene oder im Rahmen von
Produktionsversuchen erprobt werden.
§ 3a Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen
- (1) Gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen
sind Stoffe oder Zubereitungen, die
- 1. explosionsgefährlich,
- 2. brandfördernd,
- 3. hochentzündlich,
- 4. leichtentzündlich,
- 5. entzündlich,
- 6. sehr giftig,
- 7. giftig,
- 8. gesundheitsschädlich,
- 9. ätzend,
- 10. reizend,
- 11. sensibilisierend,
- 12. krebserzeugend,
- 13. fortpflanzungsgefährdend,
- 14. erbgutverändernd oder
- 15. umweltgefährlich sind;
- ausgenommen sind gefährliche Eigenschaften ionisierender Strahlen.
- (2) Umweltgefährlich sind Stoffe oder Zubereitungen, die selbst oder
deren Umwandlungsprodukte geeignet sind, die Beschaffenheit des
Naturhaushaltes, von Wasser, Boden
oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu
verändern, dass dadurch sofort oder später Gefahren für die Umwelt
herbeigeführt werden können.
- (3) (weggefallen)
- (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Festlegung der in Absatz
1 genannten Gefährlichkeitsmerkmale zu erlassen.
§ 3b Ergänzende Begriffsbestimmungen für
Biozid-Produkte
- (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1. Biozid-Produkte:
- Biozid-Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere
Biozid-Wirkstoffe enthalten, in der Form, in welcher sie zum
Verwender gelangen, die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder
biologischem Wege Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken,
unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu verhindern oder
sie in anderer Weise zu bekämpfen, und die
- a) einer Produktart zugehören, die in Anhang V der Richtlinie
98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten
(ABl. EG Nr. L 123 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
aufgeführt ist, und
- b) nicht einem der in Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG
aufgeführten Ausnahmebereiche unterfallen;
- 2. Biozid-Wirkstoffe:
- Stoffe mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung auf oder gegen
Schadorganismen, die zur Verwendung als Wirkstoff
in Biozid-Produkten bestimmt sind; als derartige Stoffe gelten auch
Mikroorganismen einschließlich Viren oder Pilze mit entsprechender
Wirkung und Zweckbestimmung;
- 3. bedenklicher Stoff:
- jeder Stoff, der kein Biozid-Wirkstoff ist, der aber aufgrund
seiner Beschaffenheit nachteilige Wirkungen auf Mensch, Tier oder
Umwelt haben kann und in einem Biozid-Produkt in hinreichender
Konzentration enthalten ist oder entsteht, um eine solche Wirkung
hervorzurufen; dies ist in der Regel der Fall bei einem
gefährlichen Stoff, dessen Vorhandensein in dem Biozid-Produkt dazu
beiträgt, dass das Biozid-Produkt selbst als gefährliche
Zubereitung einzustufen ist;
- 4. Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential:
- ein Biozid-Produkt, das als Biozid-Wirkstoff oder als
Biozid-Wirkstoffe nur einen oder mehrere der in Anhang IA der
Richtlinie 98/8/EG aufgeführten Biozid-Wirkstoffe und im Übrigen
keine bedenklichen Stoffe enthält; von dem betreffenden
Biozid-Produkt darf, wenn es den Verwendungsvorschriften
entsprechend eingesetzt wird, nur ein niedriges Risiko für Mensch,
Tier und Umwelt ausgehen;
- 5. Grundstoff:
- ein in Anhang IB der Richtlinie 98/8/EG aufgeführter Stoff,
dessen hauptsächliche Verwendung nicht die Bekämpfung von
Schadorganismen ist, der jedoch in geringerem Maße - entweder
unmittelbar oder in einem Produkt, das den Stoff sowie ein einfaches
Verdünnungsmittel, das seinerseits kein bedenklicher Stoff ist,
enthält - als Biozid-Produkt zum Einsatz gelangt und nicht direkt
für diese Verwendung vermarktet wird;
- 6. Schadorganismen:
- Organismen, die für den Menschen, seine Tätigkeiten oder für
Produkte, die er verwendet oder herstellt, oder für Tiere oder die
Umwelt unerwünscht oder schädlich sind;
- 7. Rückstände:
- ein Stoff oder mehrere Stoffe, die in einem Biozid-Produkt
vorhanden sind und als Folge seiner Verwendung zurückbleiben,
einschließlich der Metaboliten und Abbau- oder Reaktionsprodukte.
- (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die in Absatz
1 Nr. 1 enthaltene Begriffsbestimmung zu erlassen.
Zweiter Abschnitt Anmeldung neuer Stoffe
§ 4 Anmeldepflicht
- (1) Der Hersteller darf einen neuen Stoff als solchen
oder als Bestandteil einer Zubereitung gewerbsmäßig oder im Rahmen
sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in den Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum nur in den Verkehr bringen, wenn er
ihn bei der Anmeldestelle angemeldet hat. Der Anmeldung bedarf es nicht,
wenn der Hersteller den Stoff bereits in einem anderen Mitgliedstaat oder
Vertragsstaat hergestellt und dort in einem gleichwertigen Verfahren
angemeldet hat.
- (2) Der Einführer darf einen neuen Stoff als solchen
oder als Bestandteil einer Zubereitung gewerbsmäßig oder im Rahmen
sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen aus einem Staat, der nicht
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften und nicht Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, nur einführen, wenn
er ihn bei der Anmeldestelle angemeldet hat. Der Anmeldung bedarf es nicht,
wenn der Einführer in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat
niedergelassen ist und den Stoff dort in einem gleichwertigen Verfahren
angemeldet hat.
- (3) Wer nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum niedergelassen ist, darf einen neuen Stoff als solchen oder
als Bestandteil einer Zubereitung gewerbsmäßig oder im Rahmen sonstiger
wirtschaftlicher Unternehmungen nicht einführen.
- (4) Die den Einführer betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes und der
auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zur Anmeldung neuer Stoffe
finden entsprechende Anwendung auf natürliche oder juristische Personen
oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen mit Wohn- oder Geschäftssitz
in der Bundesrepublik Deutschland, die einen neuen Stoff als solchen oder
als Bestandteil einer Zubereitung aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften und nicht Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum ist, in einen anderen Mitgliedstaat oder
Vertragsstaat verbringen, sofern es sich nicht lediglich um einen
Transitverkehr nach § 3 Nr. 8 zweiter Halbsatz handelt.
§ 5 Ausnahmen von der Anmeldepflicht
- (1) Eine Anmeldung ist nicht erforderlich für,
- 1. Polymere, sofern sie nicht zu 2 von Hundert oder mehr ihres
Massengehalts einen neuen Stoff in gebundener Form enthalten;
- 2. Stoffe, die ausschließlich zu Zwecken der
wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung in Mengen von höchstens
100 Kilogramm jährlich je Hersteller in den Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften und den anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum insgesamt in den
Verkehr gebracht werden, sofern der Hersteller oder Einführer
Aufzeichnungen führt, aus denen sich die Identität des Stoffes, seine
Kennzeichnung, die abgegebene Menge und Namen und Anschriften der
Empfänger ergibt;
- 3. Stoffe, die ausschließlich zu Zwecken der
verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung für die Höchstdauer
eines Jahres in einer dazu erforderlichen Menge in den Verkehr gebracht
werden, sofern die Abgabe nur an eine vom Hersteller oder Einführer
nachzuweisende begrenzte Zahl sachkundiger Personen erfolgt und er
sicherstellt, dass der Stoff weder als solcher nach als Bestandteil
einer Zubereitung an andere abgegeben wird;
- 4. Stoffe, die in Mengen von weniger als 10
Kilogramm jährlich je Hersteller in den Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften und den anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum insgesamt in den
Verkehr gebracht werden,
- 5. Stoffe, die ausschließlich dazu bestimmt sind, als
Biozid-Wirkstoff nach § 12h Abs. 1 in den Verkehr
gebracht zu werden.
- (2) (weggefallen)
- (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 kann die Anmeldestelle
- 1. untersagen, dass nach Abschluss der verfahrensorientierten
Forschung und Entwicklung der Stoff als Bestandteil oder in Form eines
Erzeugnisses an andere abgegeben wird, wenn eine Gefahr für Leben oder
Gesundheit des Menschen oder die Umwelt zu besorgen ist,
- 2. auf Antrag des Herstellers oder Einführers die zeitliche Geltung
der Ausnahme um ein Jahr verlängern, wenn
- a) der Antragsteller nachweist, dass der Zweck der
verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung innerhalb eines
Jahres nicht zu erreichen ist oder sonstige außergewöhnliche
Umstände vorliegen, die eine Verlängerung rechtfertigen, und
- b) eine Gefahr für Leben oder Gesundheit des Menschen oder die
Umwelt nicht zu besorgen ist.
§ 6 Inhalt der Anmeldung
- (1) Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldestelle schriftlich seinen Namen
und seine Anschrift, im Falle der Einfuhr auch den Namen und die Anschrift
des Herstellers, den Standort des Herstellungsbetriebes sowie
- 1. die Identitätsmerkmale, einschließlich der
Art und Gewichtsanteile der Hilfsstoffe, der Hauptverunreinigungen sowie
der übrigen ihm bekannten Verunreinigungen und Zersetzungsprodukte,
- 2. Nachweis- und Bestimmungsmethoden,
- 3. die ihm bekannten Analysenmethoden zur
Feststellung der Exposition des Menschen und des Vorkommens in der
Umwelt,
- 4. Angaben zu Herstellung, Verwendung, Exposition
und Verbleib,
- 5. schädliche Wirkungen bei der Verwendung,
- 6. Hinweise zur Toxikokinetik,
- 7. die vorgesehene Einstufung, Verpackung und
Kennzeichnung,
- 8. Empfehlungen über die Vorsichtsmaßnahmen beim
Verwenden und über Sofortmaßnahmen bei Unfällen,
- 9. die Menge des Stoffes, die er jährlich in den
Verkehr bringen oder einführen will,
- 10. Verfahren zur geordneten Entsorgung, zur
möglichen Wiederverwendung und sonstigen Unschädlichmachung anzugeben
sowie
- 11. die Prüfnachweise nach § 7
(Grundprüfung) vorzulegen.
- (1a) Verfügt der Anmeldepflichtige über weitere
Erkenntnisse über die Wirkungen des Stoffes auf Mensch oder Umwelt, hat er
zugleich mit der Anmeldung eine Zusammenfassung der entsprechenden
Unterlagen und auf Anforderung der Anmeldestelle unverzüglich die
vollständigen Unterlagen vorzulegen.
- (2) Für einen gefährlichen Stoff hat der Anmeldepflichtige ferner das
vorgesehene Sicherheitsdatenblatt vorzulegen.
- (3) Einer Vorlage der Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 6,
10 und 11 bedarf es nicht,
soweit entsprechende Unterlagen bereits von einem anderen Hersteller oder
Einführer in einem Anmeldeverfahren nach diesem Gesetz oder nach
gleichwertigen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaften oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum vorgelegt wurden und seitdem mehr als zehn Jahre vergangen
sind.
§ 7 Prüfnachweise der Grundprüfung
- Die Prüfnachweise der Grundprüfung müssen sich erstrecken auf:
- 1. die physikalischen, chemischen und
physikalisch-chemischen Eigenschaften,
- 2. akute Toxizität,
- 3. Anhaltspunkte für eine krebserzeugende oder
erbgutverändernde Eigenschaft,
- 4. Anhaltspunkte für fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften,
- 5. reizende und ätzende Eigenschaften,
- 6. sensibilisierende Eigenschaften,
- 7. subakute Toxizität,
- 8. Abiotische und leichte biologische Abbaubarkeit,
- 9. Toxizität gegenüber Wasserorganismen nach
kurzzeitiger Einwirkung,
- 10. Hemmung des Algenwachstums,
- 11. Bakterieninhibition,
- 12. Adsorption und Desorption.
§ 7a Eingeschränkte Anmeldung
- (1) Beträgt die Menge des Stoffes, die der
Anmeldepflichtige innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr bringen will, weniger als eine
Tonne jährlich, so kann er die Anmeldeunterlagen nach Maßgabe des Absatzes
2 auf die dort aufgeführten Datensätze beschränken. Für die übrigen
Angaben und Prüf nachweise nach den §§ 6 und 7
findet § 6 Abs. 1a entsprechende Anwendung. Die
Angaben und Prüfnachweise sind nachzureichen, bevor die in den Verkehr
gebrachte Menge des Stoffes die obere Grenze des jeweiligen Mengenbereichs
nach Absatz 2 innerhalb eines Jahres oder das Fünffache
dieser Menge seit Beginn des Inverkehrbringens insgesamt überschreitet. Von
den Einschränkungsmöglichkeiten nach Absatz 2 Nr. 1
und 2 kann nacheinander Gebrauch gemacht werden.
- (2) Im Rahmen einer eingeschränkten Anmeldung nach Absatz
1 sind vorzulegen
- 1. bei Mengen von weniger als eine Tonne, aber
mindestens 100 Kilogramm
- 2. bei Mengen von weniger als 100 Kilogramm
§ 8 Verfahren nach Eingang der Anmeldung, Inverkehrbringen
des angemeldeten Stoffes
- (1) Die Anmeldestelle hat dem Anmeldepflichtigen im
Falle einer Anmeldung nach § 6 innerhalb von 60 Tagen, im
Falle einer Anmeldung nach § 7a innerhalb von 30 Tagen
nach Eingang der Anmeldung mitzuteilen, ob die Anmeldung als ordnungsgemäß
anerkannt wird. Die Nachlieferung von Anmeldeunterlagen nach §
7a Abs. 1 Satz 3 gilt als Anmeldung nach der Vorschrift, deren
Anforderungen durch die Nachlieferung erfüllt werden sollen. Wird die
Anmeldung anerkannt, so ordnet die Anmeldestelle der Anmeldung eine
Anmeldenummer zu und teilt diese dem Anmeldepflichtigen zusammen mit der
Mitteilung nach Satz 1 mit, soweit dies nicht bereits im Rahmen einer
früheren, denselben Stoff und denselben Anmeldepflichtigen betreffenden
Anmeldung geschehen ist. Die Anerkennung einer Anmeldung steht späteren
Nachforderungen nach § 20 Abs. 2 nicht entgegen.
- (2) Verlangt die Anmeldestelle innerhalb der Fristen nach Absatz
1 eine Berichtigung oder Ergänzung nach § 20 Abs. 2,
so findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die
Stelle des Eingangs der Anmeldung der Eingang der Berichtigung oder
Ergänzung bei der Anmeldestelle tritt.
- (3) Der Anmeldepflichtige darf den Stoff im Falle einer
Anmeldung nach § 6 frühestens 60 Tage, im Falle einer
Anmeldung nach § 7a frühestens 30 Tage nach Eingang der
Anmeldung bei der Anmeldestelle in der für die jeweilige Vorlagepflicht
maßgeblichen Menge in den Verkehr bringen. Hat die Anmeldestelle innerhalb
dieser Fristen eine Berichtigung oder Ergänzung nach § 20
Abs. 2 verlangt, tritt an die Stelle des Eingangsdatums der Anmeldung
das Eingangsdatum der Berichtigung oder Ergänzung bei der Anmeldestelle.
Hat die Anmeldestelle im Falle einer Anmeldung nach § 7a
die Anmeldung bereits vor Ablauf der Frist von 30 Tagen anerkannt, so darf
der Anmeldepflichtige den Stoff vom Tage des Eingangs des
Anerkennungsbescheides an, frühestens aber 15 Tage nach Eingang der
Anmeldung bei der Anmeldestelle in der für die Vorlagepflicht maßgeblichen
Menge in den Verkehr bringen.
§ 9 Zusatzprüfung 1. Stufe
- (1) Erreicht die vom Anmeldepflichtigen innerhalb der
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und der anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den
Verkehr gebrachte Menge eines angemeldeten Stoffes 100 Tonnen jährlich oder
insgesamt 500 Tonnen seit dem Beginn der Herstellung des Stoffes oder seiner
Einfuhr in diese Staaten, hat der Anmeldepflichtige auf Verlangen der
Anmeldestelle innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zusätzliche
Prüfungsnachweise über
- 1. physikalische, chemische und physikalisch-chemische Eigenschaften,
soweit sich die Erforderlichkeit aus den Prüfergebnissen der
Grundprüfung ergibt,
- 2. subchronische und chronische Toxizität, soweit sich die
Erforderlichkeit aus den Prüfergebnissen der Grundprüfung oder aus
sonstigen Erkenntnissen ergibt,
- 3. fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften,
- 4. krebserzeugende und erbgutverändernde Eigenschaften,
- 5. toxikokinetische Grundeigenschaften,
- 6. potentielle biologische Abbaubarkeit sowie weitergehende abiotische
Abbaubarkeit, soweit sich die Erforderlichkeit aus den Prüfergebnissen
der Grundprüfung ergibt,
- 7. Adsorption und Desorption, soweit sich die Erforderlichkeit aus den
Prüfergebnissen der Grundprüfung ergibt,
- 8. Bioakkumulation,
- 9. Toxizität gegenüber Wasserorganismen nach langfristiger
Einwirkung,
- 10. Toxizität gegenüber Bodenorganismen und Pflanzen
- vorzulegen. Soweit sich die Erforderlichkeit aus den Prüfergebnissen der
Grundprüfung ergibt, kann die Anmeldestelle auch die Entwicklung von
Analysenmethoden, die es erlauben, den Stoff und seine Umwandlungsprodukte
zu verfolgen und zu bestimmen, sowie Untersuchungen über die
Zersetzungsprodukte bei thermischer Behandlung verlangen.
- (2) Auf Verlangen der Anmeldestelle hat der Anmeldepflichtige innerhalb
einer von ihr gesetzten Frist die in Absatz 1 genannten
Nachweise auch dann vorzulegen, wenn
- 1. die vom Anmeldepflichtigen innerhalb der Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften und der anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr
gebrachte Menge eines angemeldeten Stoffes zehn Tonnen jährlich oder
seit dem Beginn seiner Herstellung oder seiner Einfuhr in diese Staaten
insgesamt 50 Tonnen erreicht hat und
- 2. die Vorlage der Nachweise unter Berücksichtigung der bisherigen
Kenntnisse über den Stoff und seine Umwandlungsprodukte, seine
bekannten oder vorhersehbaren Verwendungszwecke oder der Ergebnisse der
nach § 7 durchgeführten Prüfungen erforderlich ist.
§ 9a Zusatzprüfung 2. Stufe
- Erreicht die vom Anmeldepflichtigen innerhalb der Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebrachte Menge eines
angemeldeten Stoffes 1.000 Tonnen jährlich oder insgesamt 5.000 Tonnen seit
dem Beginn der Herstellung des Stoffes oder seiner Einfuhr in diese Staaten,
hat der Anmeldepflichtige auf Verlangen der Anmeldestelle innerhalb einer
von ihr gesetzten Frist weitere zusätzliche Prüfnachweise über
- 1. toxikokinetische einschließlich biotransformatorischer
Eigenschaften,
- 2. chronische Toxizität,
- 3. krebserzeugende Eigenschaften,
- 4. verhaltensstörende Eigenschaften,
- 5. fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften,
- 6. peri- und postnatale Wirkungen,
- 7. Organ- und Systemtoxizität,
- 8. Mobilität, insbesondere Adsorption und Desorption,
- 9. Abiotische und biologische Abbaubarkeit,
- 10. Bioakkumulation,
- 11. Toxizität gegenüber Fischen,
- 12. Toxizität gegenüber Vögeln,
- 13. Toxizität gegenüber anderen Organismen und
- 14. weitere Eigenschaften, die allein oder im Zusammenwirken mit
anderen Eigenschaften des Stoffes umweltgefährlich sind,
- vorzulegen.
§ 10 Besondere Bestimmungen für Einführeranmeldungen
- (1) Im Falle der Anmeldung eines Stoffes durch einen
Einführer ist für die in den §§ 7a, 9
und 9a genannten Mengen die Gesamtmenge maßgebend, in der
der gleiche Stoff desselben Herstellers in die Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum verbracht wird. Die Anmeldestelle
ermittelt bei Eingang einer Anmeldung nach Satz 1
- 1. ob bei ihr oder den Anmeldestellen anderer Mitgliedstaaten oder
Vertragsstaaten Anmeldungen des gleichen Stoffes desselben Herstellers
vorliegen, und
- 2. welche Gesamtmenge im Sinne des Satzes 1 sich
aus den betreffenden Anmeldeunterlagen ergibt,
- und hält diese Informationen auf dem jeweils neuesten Stand.
Überschreitet die Gesamtmenge den Mengenbereich, auf dessen Stand die
Anmeldung sich befindet, setzt die Anmeldestelle den Anmeldepflichtigen
hiervon in Kenntnis.
- (2) Der Hersteller eines Stoffes, der nach diesem
Gesetz oder nach gleichwertigen Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften oder Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum von einem oder mehreren Einführern anzumelden
ist, kann den Stoff durch einen Alleinvertreter mit Wohn- oder
Geschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland nach den Vorschriften
dieses Gesetzes selbst anmelden. Der Alleinvertreter gilt als Einführer im
Sinne des § 4 Abs. 2. Bei der Vorlage der
Anmeldeunterlagen hat er zusätzlich
- 1. eine Vollmacht des Herstellers vorzulegen, aus der sich ergibt,
dass dieser ihn als seinen Alleinvertreter für das Gebiet der
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und der anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
mit der Anmeldung des Stoffes betraut hat, und
- 2. Namen und Anschriften aller von ihm
vertretenen Personen und Personenvereinigungen anzugeben, die den Stoff
in die Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten verbringen.
- Die Mengenangaben des Alleinvertreters müssen die von den nach Satz
3 Nr. 2 benannten Personen und Personenvereinigungen in die
Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten verbrachte Gesamtmenge des Stoffes
erfassen und sind für jede der genannten Personen und Personenvereinigungen
nach ihrem jeweiligen Anteil gesondert aufzuführen.
- (3) Ein Einführer, der in der Anmeldung des Alleinvertreters nach Absatz
2 oder einer nach gleichwertigen Vorschriften in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgelegten Anmeldung
ausdrücklich mitberücksichtigt wird, kann von der Vorlage eigener Angaben
und Prüfnachweise nach den §§ 6, 7, 9,
9a und 16 absehen, soweit der
Alleinvertreter ausreichende Unterlagen vorgelegt hat. Sieht der Einführer
von der Vorlage eigener Unterlagen ab, so hat er den Alleinvertreter über
die von ihm eingeführte Menge des Stoffes und die ihm vorliegenden
Erkenntnisse nach § 6 Abs. 1a jeweils auf dem neuesten
Stand zu halten; für die Fristen nach § 8 Abs. 3 ist
der Stand der Anmeldung des Alleinvertreters maßgebend.
§ 11 Befugnisse der Anmeldestelle
- (1) Die Anmeldestelle kann
- 1. vom Hersteller oder Einführer
Prüfnachweise nach § 7, § 9 Abs. 1
oder § 9a auch für Stoffe im Sinne des §
5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 verlangen,
- 2. vom Anmeldepflichtigen Prüfnachweise nach
den §§ 7, 9 Abs. 1 und §
9a
- a) bereits vor Erreichen der in den §§ 7a, 9
und 9a genannten Mengen,
- b) als bestätigende Prüfungen oder
- c) über Umwandlungsprodukte des Stoffes verlangen oder
- 3. anordnen, dass der Hersteller oder
Einführer Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3
und 4
- a) erst nach Eintritt eines zukünftigen Ereignisses,
- b) nur unter Beachtung von Auflagen in den Verkehr bringen darf,
- wenn Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse begründeter Verdacht dafür vorliegen, dass der Stoff
gefährlich ist, und soweit dies zu dem in § 1 genannten
Zweck erforderlich ist. Die Prüfnachweise nach den §§ 7,
9 Abs. 1 und § 9a sind auf die
jeweiligen Verdachtsmomente zu beschränken. Von der Nachforderungsbefugnis
nach Satz 1 Nr. 2 kann unabhängig vom Vorliegen der
übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 auch dann Gebrauch
gemacht werden, wenn die Nachforderung zur Durchführung der Bewertung nach §
12 Abs. 2 aufgrund der in § 12 Abs. 2 Satz 2
genannten EG-Richtlinie erforderlich ist.
- (2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 gilt
entsprechend für angemeldete Stoffe, wenn die Anordnung erforderlich ist,
um Gefahren für Mensch oder Umwelt durch ihre Verwendung zu vermeiden. Die
Anordnung kann für eine Dauer von höchstens drei Monaten erlassen werden.
Die Anmeldestelle kann die Anordnung aus wichtigem Grund um bis zu einem
Jahr verlängern.
- (3) Die Anmeldestelle kann das Inverkehrbringen eines
Stoffes oder einer Zubereitung untersagen, wenn einem Verlangen nach §
9, § 9a oder Absatz 1 Satz 1 Nr.
1 oder 2 nicht fristgerecht entsprochen oder
gegen eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder
Absatz 2 verstoßen wird.
- (4) Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den Absätzen 1
bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 12 Anmeldestelle, Bewertung
- (1) Anmeldestelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die insoweit der Fachaufsicht des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
unterliegt.
- (2) Die Durchführung der Bewertung von der Anmeldepflicht unterliegenden
neuen Stoffen wird durch die Bundesregierung bestimmt. Bei
der Bewertung sind die in der Richtlinie 93/67/EWG der Kommission vom 20.
Juli 1993 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der Risiken
für Mensch und Umwelt von gemäß Richtlinie 67/548/EWG des Rates
notifizierten Stoffen (ABl. EG Nr. L 227 S. 9) in der jeweils jüngsten im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung
festgelegten Grundsätze einzuhalten.
Abschnitt IIa - Zulassung von Biozid-Produkten
§ 12a Zulassungsbedürftigkeit
- Biozid-Produkte dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den
Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie von der Zulassungsstelle
zugelassen worden sind. Dies gilt nicht für
- 1. Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential, die nach §
12f registriert worden sind,
- 2. Grundstoffe,
- 3. Biozid-Produkte, die ausschließlich zu Zwecken der
wissenschaftlichen oder verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung
in den Verkehr gebracht und verwendet werden, sofern die Anforderungen
nach § 12i eingehalten sind, sowie
- 4. Biozid-Produkte, die aus einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften oder Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt werden, dort in einem
gleichwertigen Verfahren zugelassen oder registriert worden sind und mit
einem in Deutschland zugelassenen oder registrierten Biozid-Produkt
(Referenzprodukt) übereinstimmen, sofern das Vorliegen dieser
Voraussetzungen auf Antrag des Einführers von der Zulassungsstelle
festgestellt worden ist.
§ 12b Voraussetzungen und Inhalt der Zulassung
- (1) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn
- 1. die Wirkstoffe des Biozid-Produkts in Anhang
I oder IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt und die dort festgelegten
Anforderungen erfüllt sind,
- 2. nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen
Kenntnisse sichergestellt ist, dass das Biozid-Produkt bei einer der
Zulassung entsprechenden Verwendung unter Berücksichtigung aller
Umstände, unter denen das Biozid-Produkt vorhersehbar verwendet wird,
der Verwendung des mit dem Biozid-Produkt behandelten Materials und der
Auswirkungen der Verwendung und der Beseitigung
- a) hinreichend wirksam ist,
- b) keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Zielorganismen hat,
insbesondere keine unannehmbaren Resistenzen oder Kreuzresistenzen
erzeugt oder bei Wirbeltieren vermeidbare Leiden oder Schmerzen
verursacht,
- c) selbst oder aufgrund seiner Rückstände, auch unter
Berücksichtigung einer Exposition über Trinkwasser, Nahrungs- oder
Futtermittel, Luft in Innenräumen oder am Arbeitsplatz, keine
unmittelbaren oder mittelbaren unannehmbaren Auswirkungen auf die
Gesundheit von Mensch oder Tier hat, und
- d) selbst oder aufgrund seiner Rückstände unter besonderer
Berücksichtigung des Verbleibs und der Verteilung in der Umwelt,
insbesondere einer Kontamination von Oberflächengewässern,
Trinkwasser und Grundwasser, Sediment, Boden und Luft und der
Auswirkungen auf Nichtzielorganismen keine unannehmbaren
Auswirkungen auf die Umwelt hat,
- 3. die Art und Menge der im Biozid-Produkt enthaltenen Wirkstoffe,
gegebenenfalls vorhandenen toxikologisch oder ökotoxikologisch
signifikanten Verunreinigungen und zusätzlichen Bestandteile sowie der
toxikologisch oder ökotoxikologisch signifikanten Rückstände, die
sich aus der zugelassenen Verwendung ergeben, gemäß den einschlägigen
Bestimmungen der Anhänge IIA, IIB, IIIA, IIIB, IVA oder IVB der
Richtlinie 98/8/EG bestimmt werden können,
- 4. die physikalisch-chemischen Eigenschaften des Biozid-Produkts
ermittelt und für eine sachgemäße Verwendung, Lagerung und
Beförderung dieses Produkts als annehmbar erachtet worden sind und
- 5. Belange des Arbeitsschutzes und andere öffentlich-rechtliche
Vorschriften einer Zulassung des Biozid-Produkts nicht entgegenstehen.
- (2) Die Zulassungsstelle entscheidet im Rahmen der Zulassung über den
zulässigen Verwendungszweck, die zulässige Verwenderkategorie sowie über
sonstige Inhaltsbestimmungen, Auflagen und Bedingungen zum Inverkehrbringen
und zur Verwendung des Biozid-Produkts, die unter Beachtung der Regelungen
der Artikel 20 und 21 und der Anhänge I und IA der Richtlinie 98/8/EG
erforderlich sind, um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten
Zulassungsvoraussetzungen beim Inverkehrbringen und bei der Verwendung des
Biozid-Produkts sicherzustellen. Ein Biozid-Produkt, das nach der Richtlinie
88/379/EWG als giftig, sehr giftig, krebserzeugend, erbgutverändernd oder
fortpflanzungsgefährdend jeweils in die Kategorie 1 oder 2 eingestuft
wurde, darf nicht zugelassen werden, um für den privaten Endverbraucher in
den Verkehr gebracht oder von diesem verwendet zu werden.
- (3) Die Zulassungsstelle kann, soweit dies für den in
§ 1 genannten Schutzzweck erforderlich ist, durch Auflagen
anordnen, dass während der Dauer der Zulassung bestimmte Erkenntnisse bei
der Anwendung des Biozid-Produkts gewonnen, gesammelt oder ausgewertet und
ihr die Ergebnisse innerhalb einer bestimmten Frist übermittelt werden. Auf
Verlangen sind ihr entsprechende Unterlagen und Proben vorzulegen. Die
Zulassungsstelle kann vom Zulassungsinhaber zum Nachweis des fortdauernden
Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen Angaben, Unterlagen und Proben
nachfordern, soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.
- (4) Die Zulassungsstelle kann die Zulassung mit der
Festlegung einer Rahmenformulierung verbinden, die eine Gruppe von
Biozid-Produkten für den gleichen Verwendungszweck und die gleiche
Verwenderkategorie beschreibt, die dieselben Biozid-Wirkstoffe derselben
Spezifikation enthalten und in ihrer Zusammensetzung nur solche Abweichungen
von dem zugelassenen Biozid-Produkt aufweisen, die sich weder auf die Höhe
des mit ihnen verbundenen Risikos auswirken noch ihre Wirksamkeit
beeinträchtigen. Abweichungen im Sinne des Satzes 1
können insbesondere sein
- 1. ein geringerer prozentualer Anteil des Biozid-Wirkstoffes,
- 2. eine Veränderung des prozentualen Verhältnisses der Anteile eines
oder mehrerer Stoffe, die keine Biozid-Wirkstoffe sind, oder
- 3. der Austausch eines oder mehrerer Pigment-, Färb- oder Duftstoffe
gegen andere Stoffe mit dem gleichen oder einem niedrigeren Risiko.
- Die Zulassungsstelle hat eine Rahmenformulierung nach Satz
1 festzulegen, wenn der Antragsteller dies beantragt und die Festlegung
einer Rahmenformulierung auf der Grundlage der der Zulassungsstelle
vorliegenden Unterlagen möglich ist.
- (5) Die Zulassung wird für höchstens zehn Jahre erteilt, längstens
jedoch bis zum Ablauf der kürzesten der in Anhang I oder IA der Richtlinie
98/8/EG für die in dem Biozid-Produkt eingesetzten Wirkstoffe und die
betroffenen Produktarten angegebenen Fristen; eine Neuerteilung ist
möglich. Ist über einen Antrag auf erneute Zulassung nicht entschieden
worden, bevor eine zuvor erteilte Zulassung endet, kann die Zulassungsstelle
die Zulassung auf Antrag bis zu dem Zeitpunkt verlängern, zu dem die
Entscheidung über die erneute Zulassung getroffen wird. Eine Verlängerung
setzt voraus, dass
- 1. die erneute Zulassung höchstens drei Jahre und spätestens ein
Jahr vor Ablauf der Zulassung ordnungsgemäß beantragt worden ist und
- 2. keine Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das
Biozid-Produkt die Anforderungen des Absatzes 1
nicht erfüllt.
- Fordert die Zulassungsstelle nach Absatz 3 Satz 3
weitere Angaben, Unterlagen und Proben nach, ist die Zulassung um den
Zeitraum zu verlängern, der für die Beibringung der Unterlagen
erforderlich ist.
§ 12c Zulassung in besonderen Fällen
- (1) Die Zulassungsstelle kann ein Biozid-Produkt, das einen Wirkstoff
enthält, der vor dem 14. Mai 2000 noch nicht zu anderen Zwecken als zu
Zwecken der wissenschaftlichen oder verfahrensorientierten Forschung und
Entwicklung in Verkehr war und über dessen Aufnahme in Anhang I oder IA der
Richtlinie 98/8/EG noch nicht entschieden worden ist, trotz der
Nichteinhaltung der Zulassungsvoraussetzung des § 12b
Abs. 1 Nr. 1 bis zur Entscheidung über die Aufnahme des Wirkstoffes in
einen der Anhänge vorläufig zulassen, wenn
- 1. zu erwarten ist, dass
- a) der Wirkstoff
die Anforderungen des Artikels 10 der Richtlinie 98/8/EG
- und
- b) das Biozid-Produkt im Übrigen die Voraussetzungen des § 12b
Abs. 1 erfüllt und
- 2. kein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
aufgrund der ihm übersandten Zusammenfassung der Unterlagen zum
Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 1 Einwendungen gegen die
Vollständigkeit der Unterlagen erhoben hat.
- Die Zulassung kann für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren erteilt
werden; sie kann um höchstens ein Jahr verlängert werden.
- (2) Die Zulassungsstelle kann zur Bekämpfung einer unvorhergesehenen
Gefahr für Mensch, Tier oder Umwelt, die mit anderen Mitteln nicht
eingedämmt werden kann, ein Biozid-Produkt zulassen, ohne dass
- 1. die Anforderungen des § 12b Abs. 1 erfüllt
sind oder
- 2. die Prüfnachweise und sonstigen Antragsunterlagen nach §
12d Abs. 2 Satz 1 vollständig vorliegen.
- Im Rahmen der Zulassung setzt die Zulassungsstelle die Anwendungsbereiche
sowie die zum Schutz vor schädlichen Auswirkungen erforderlichen
Regelungen, einschließlich solcher über die zur Anwendung berechtigten
Personen, fest. Die Zulassung ist widerruflich. Sie darf die Dauer von 120
Tagen nicht überschreiten; eine Neuerteilung ist möglich. Soweit ein
Beschluss des zuständigen Organs der Europäischen Gemeinschaft nach
Artikel 15 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie 98/8/EG die getroffene Maßnahme
bestätigt, erteilt die Zulassungsstelle die Zulassung im Rahmen des durch
den Beschluss vorgesehenen Umfangs.
§ 12d Zulassungsverfahren
- (1) Die Zulassung kann beantragen, wer als Hersteller
oder Einführer das Biozid-Produkt erstmalig im Geltungsbereich dieses
Gesetzes in den Verkehr bringen will und in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften oder einem Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist oder durch einen
Bevollmächtigten mit Wohn- oder Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat oder
Vertragsstaat ständig vertreten wird.
- (2) Dem Antrag auf Zulassung sind die zur Prüfung der
Zulassungsvoraussetzungen erforderlichen Prüfnachweise und sonstigen
Antragsunterlagen nach Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG in Verbindung
mit den dort genannten Anhängen in der jeweils geltenden Fassung
beizufügen. Die Vorlage von Unterlagen und Prüfnachweisen nach Satz 1 ist
nicht erforderlich, soweit der Zulassungsstelle ausreichende Erkenntnisse
aus Unterlagen und Prüfnachweisen eines Dritten (Vorantragstellers)
vorliegen und
- 1. der Antragsteller eine vom Vorantragsteller ausgestellte
schriftliche Zugangsbescheinigung einreicht, in der dieser bescheinigt,
dass seine Unterlagen und Prüfnachweise zugunsten des Antragstellers
verwendet werden dürfen, oder
- 2. die jeweils einschlägigen Fristen nach Artikel 12 Abs. 1 Buchstabe
b bis d und Abs. 2 Buchstabe b bis d der Richtlinie 98/8/EG abgelaufen
sind.
- Die Zulassungsstelle kann auf Antrag eine Bezugnahme nach Satz 2 auch auf
Unterlagen und Prüfnachweise eines Vorantragstellers zu einem
Biozid-Produkt mit abweichender Zusammensetzung erlauben, sofern der
Antragsteller nachweist, dass die Wirkstoffe beider Biozid-Produkte
einschließlich Reinheitsgrad und Art der Verunreinigungen übereinstimmen
und die übrigen Bestandteile in einer die Verwertung der Unterlagen und
Prüfnachweise zugunsten des Antragstellers ermöglichenden Weise ähnlich
sind.
- (3) Die Zulassungsstelle kann vom Antragsteller zur Prüfung des Antrags
weitere Angaben, Unterlagen und Proben verlangen, soweit dies zum Nachweis
der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist.
- (4) Über Zulassungsanträge für Biozid-Produkte, in denen der
Antragsteller auf eine in einem früheren Zulassungsverfahren nach §
12b Abs. 4 festgelegte Rahmenformulierung Bezug nimmt, entscheidet die
Zulassungsstelle innerhalb von 60 Tagen, in den übrigen Fällen innerhalb
eines Jahres nach Eingang des Antrags bei der Zulassungsstelle. Verlangt die
Zulassungsstelle innerhalb der Frist nach Satz 1 gemäß Absatz 3 oder § 20
Abs. 2 die Vorlage weiterer Unterlagen, so findet Satz 1 mit der Maßgabe
Anwendung, dass an die Stelle des Eingangs des Zulassungsantrags der Eingang
der weiteren Unterlagen bei der Zulassungsstelle tritt.
§ 12e Nachträgliche Änderungen der Zulassung, Aufhebung
- (1) Zur Erfüllung von Anforderungen dieses Gesetzes,
der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder bindender
Beschlüsse von Organen der Europäischen Gemeinschaften kann die
Zulassungsstelle die Zulassung hinsichtlich der Entscheidungen nach § 12b
Abs. 2 nachträglich ändern oder nachträglich Auflagen aufnehmen, ändern
oder ergänzen.
- (2) Die Zulassung ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn eine der
Voraussetzungen für die Zulassung nachträglich weggefallen ist. Sie kann
auf begründeten Antrag des Zulassungsinhabers ganz oder teilweise
widerrufen werden.
- (3) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn der Antragsteller die
Zulassung
- 1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder
- 2. durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder
unvollständig waren,
- erwirkt hat.
- (4) Bei der Änderung oder Aufhebung der Zulassung kann die
Zulassungsstelle eine Frist einräumen, innerhalb derer das Biozid-Produkt
noch in Verkehr gebracht, gelagert oder verwendet werden darf oder
Restbestände zu beseitigen sind. Nach Satz 1 gesetzte Fristen dürfen
Fristsetzungen nicht überschreiten, die sich aus Bestimmungen der
Richtlinie 76/769/EWG oder aus Festsetzungen in Anhang I oder IA der
Richtlinie 98/8/EG ergeben.
- (5) Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
§ 12f Registrierung von Biozid-Produkten mit niedrigem
Risikopotential
- (1) Die Registrierung eines Biozid-Produkts mit niedrigem Risikopotential
erfolgt durch die Zulassungsstelle aufgrund der Prüfung eines
Registrierungsantrags, dem die Prüfnachweise und sonstigen
Antragsunterlagen nach § 12d Abs. 2 in dem gemäß
Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 98/8/EG beschränkten Umfang beigefügt
sind. Im Übrigen finden die für die Zulassung geltenden Vorschriften der §§
12b, 12d und 12e für die
Registrierung entsprechende Anwendung.
- (2) Die Zulassungsstelle entscheidet über den Antrag auf Registrierung
innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Antrags bei der Zulassungsstelle. §
12d Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 12g Anerkennung ausländischer Zulassungen und
Registrierungen
- (1) Die Zulassungsstelle erkennt auf Antrag, dem die
Unterlagen nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/8/EG beizufügen sind,
eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum bereits erfolgte Zulassung oder Registrierung eines
Biozid-Produkts an, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich
ergibt, dass das Biozid-Produkt in Deutschland nicht in entsprechender Weise
nach § 12b zugelassen oder nach § 12f
registriert werden könnte. Bei der Anerkennung kann die Zulassung oder
Registrierung geändert werden, soweit dies zum Schutz von Händlern,
Verwendern oder Arbeitnehmern vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen
erforderlich ist. Eine nach Satz 1 anerkannte Zulassung
oder Registrierung steht einer Zulassung oder Registrierung nach §
12b oder § 12f gleich; § 12d Abs.
1 sowie § 12e finden entsprechende Anwendung.
- (2) Stellt die Zulassungsstelle fest, dass im Geltungsbereich dieses
Gesetzes
- 1. die Zielart nicht in schädlichen Mengen vorkommt,
- 2. sich eine unannehmbare Toleranz
oder Resistenz des Zielorganismus gegen das Biozid-Produkt zeigt oder
- 3. die einschlägigen Umstände bei der Verwendung, insbesondere Klima
oder Brutzeit der Zielarten, erheblich von denen des Mitgliedstaates
oder Vertragsstaates abweichen, in dem das Biozid-Produkt zuerst
zugelassen wurde, und eine unveränderte Zulassung daher unannehmbare
Gefahren für Mensch oder Umwelt darstellen könnte,
- erkennt sie die Zulassung oder Registrierung an, wenn durch eine Anpassung
der in Artikel 20 Abs. 3 Buchstabe e, f, h, j und 1 der Richtlinie 98/8/EG
genannten Angaben zur Kennzeichnung des Biozid-Produkts sichergestellt
werden kann, dass die Anforderungen des § 12b Abs. 1
eingehalten werden.
- (3) Die Zulassungsstelle entscheidet über die Anerkennung
- 1. einer Zulassung innerhalb von 120 Tagen,
- 2. einer Registrierung innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Antrags
bei der Zulassungsstelle.
- (4) Soweit ein Beschluss der Kommission oder des Rates nach Artikel 4 in
Verbindung mit den Artikeln 27 und 28 der Richtlinie 98/8/EG die Anerkennung
der Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produkts vorschreibt, lässt
die Zulassungsstelle das Biozid-Produkt im Rahmen des im Beschluss
vorgesehenen Umfangs zu.
§ 12h Prüfung von Biozid-Wirkstoffen
- (1) Biozid-Wirkstoffe dürfen in den Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaften und den anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Verwendung in
Biozid-Produkten nur in den Verkehr gebracht werden, nachdem der
Zulassungsstelle oder der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaates
oder Vertragsstaates die nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie
98/8/EG zur Beurteilung eines Antrags auf Aufnahme des Biozid-Wirkstoffes in
Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG erforderlichen Prüfnachweise
und sonstigen Unterlagen unter Beifügung einer Erklärung vorgelegt worden
sind, dass der Biozid-Wirkstoff zur Verwendung in Biozid-Produkten bestimmt
ist, und die Unterlagen von der Zulassungsstelle oder der zuständigen
Stelle des anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates nach Artikel 11 Abs.
1 Buchstabe b der Richtlinie 98/8/EG als ordnungsgemäß anerkannt worden
sind. Dies gilt nicht für Biozid-Wirkstoffe, die
- 1. bereits vor dem 14. Mai 2000 in den Verkehr gebracht worden sind,
- 2. bereits in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt
werden, sofern die dort genannten Anforderungen eingehalten sind, oder
- 3. ausschließlich zu Zwecken der wissenschaftlichen oder
verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung in den Verkehr gebracht
werden, sofern die Anforderungen des § 12i
eingehalten sind.
- Die Zulassungspflicht nach § 12a Satz 1 für Biozid-Wirkstoffe, die
unmittelbar als Biozid-Produkt in den Verkehr gebracht werden, bleibt
unberührt.
- (2) Anträge auf Aufnahme eines Biozid-Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB
der Richtlinie 98/8/EG, die bei der Zulassungsstelle eingereicht werden,
sind von dieser nach den Vorschriften der Artikel 10 und 11 der Richtlinie
98/8/EG zu prüfen. Bei der Prüfung ist insbesondere zu berücksichtigen,
ob für dieselbe Produktart bereits ein anderer oder mehrere andere
Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG enthalten sind,
die ein erheblich geringeres oder erheblich höheres Risiko für Gesundheit
oder Umwelt darstellen. Dies gilt auch bei einer Verlängerung der Aufnahme
eines Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG. Die
Zulassungsstelle hat
- 1. dem Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen,
ob der Antrag nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 98/8/EG
als ordnungsgemäß anerkannt wird, und
- 2. dem Antragsteller, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften und Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum innerhalb eines Jahres nach Anerkennung
des Antrags als ordnungsgemäß eine Beurteilung des Antrags mit einer
Empfehlung für die Entscheidung nach Artikel 11 Abs. 4 der Richtlinie
98/8/EG zu übermitteln. § 12d Abs. 3 und 4 Satz 2 sowie § 12j Abs. 2
finden entsprechende Anwendung.
§ 12i Forschung und Entwicklung
- (1) Wer im Rahmen wissenschaftlicher oder
verfahrensorientierter Forschung und Entwicklung Versuche durchführt, bei
denen nicht zugelassene Biozid-Produkte oder ausschließlich zur Verwendung
in Biozid-Produkten bestimmte Biozid-Wirkstoffe in den Verkehr gebracht
werden, hat
- 1. schriftliche Aufzeichnungen über
- a) die Identität und Herkunft des Biozid-Produkts oder
Biozid-Wirkstoffes,
- b) die Angaben zur Kennzeichnung,
- c) die gelieferten Mengen sowie
- d) Namen und Anschrift der Personen, die das Biozid-Produkt oder
den Biozid-Wirkstoff erhalten haben,
- zu führen und
- 2. Unterlagen zusammenzustellen, in denen alle ihm verfügbaren
Angaben über mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder
Tier oder auf die Umwelt enthalten sind.
- (2) Der Zulassungsstelle sind
- 1. im Falle wissenschaftlicher Forschung und Entwicklung die
Aufzeichnungen und Unterlagen nach Absatz 1 auf Verlangen vorzulegen,
- 2. im Falle verfahrensorientierter Forschung und Entwicklung die
Aufzeichnungen und Unterlagen nach Absatz 1 vor dem Inverkehrbringen des
Biozid-Produkts oder Biozid-Wirkstoffes und spätere Änderungen
unverzüglich nach Eintritt der Änderung schriftlich mitzuteilen.
- Die Zulassungsstelle kann die Durchführung der Versuche untersagen oder
anordnen, dass die Versuche nur unter Beachtung bestimmter Auflagen
durchgeführt werden dürfen, soweit dies erforderlich ist, um schädliche
Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder einen
unannehmbaren nachteiligen Einfluss auf die Umwelt zu vermeiden. §
12j Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Rechtsbehelfe gegen
Anordnungen nach Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
- (3) Versuche nach Absatz 1, bei
denen es zu einer Freisetzung des Biozid-Produkts oder Biozid-Wirkstoffes in
die Umwelt kommen kann, bedürfen der Genehmigung der Zulassungsstelle. Die
Genehmigung kann beantragen, wer die Versuche durchführt oder das
Biozid-Produkt oder den Biozid-Wirkstoff zur Durchführung der Versuche in
den Verkehr bringt. Die Zulassungsstelle entscheidet auf der Grundlage ihr
vorgelegter Angaben und Unterlagen nach Absatz 1 sowie sonstiger ihr
verfügbarer Erkenntnisse. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn keine
schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier und keine
unannehmbaren nachteiligen Einflüsse auf die Umwelt zu erwarten sind. Die
Genehmigung kann auch für Versuchsreihen erteilt werden. In dem
Genehmigungsbescheid legt die Zulassungsstelle die zu verwendenden Mengen,
die zu behandelnden Gebiete sowie sonstige bei Wahrung des Forschungs- und
Entwicklungszwecks zur Begrenzung möglicher schädlicher Auswirkungen einer
Freisetzung des Biozid-Produkts oder Biozid-Wirkstoffes in die Umwelt
erforderliche Versuchsbedingungen fest. § 12b Abs. 3, §
12e Abs. 1 und § 12 j Abs. 2 finden entsprechende
Anwendung.
- (4) Das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und
Biozid-Wirkstoffen nach Absatz 1 darf im Falle
genehmigungsbedürftiger Versuche nach Absatz 3 erst
erfolgen, wenn eine Genehmigung nach Absatz 3 vorliegt.
Soll der Versuch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum durchgeführt werden, gilt Satz 1 mit
der Maßgabe, dass an die Stelle der Genehmigung nach Absatz
3 die entsprechende Entscheidung der zuständigen Behörde des
Mitgliedstaates oder Vertragsstaates tritt, in dem der Versuch durchgeführt
werden soll.
§ 12j Zulassungsstelle, Bewertung,
Verordnungsermächtigung
- (1) Zulassungsstelle ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin, die insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unterliegt.
- (2) Die Zulassungsstelle entscheidet über das
Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen
- 1. nach § 12b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und c im Einvernehmen mit dem
Bundesinstitut für Risikobewertung,
- 2. nach § 12b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c, soweit Auswirkungen auf den
Menschen am Arbeitsplatz zu bewerten sind, im Einvernehmen mit der
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die insoweit der
Fachaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
unterliegt, und
- 3. nach § 12b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d im Einvernehmen mit dem
Umweltbundesamt.
- Die Zulassungsstelle entscheidet über das Vorliegen der
Zulassungsvoraussetzungen, jeweils in Verbindung mit Satz 1,
- 1. bei Biozid-Produkten, die Wirkstoffe enthalten, die auch in
Pflanzenschutzmitteln verwandt werden, im Benehmen mit dem Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit,
- 2. bei Biozid-Produkten, die für den Materialschutz verwendet werden
sollen, im Benehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und
-prüfung und
- 3. bei Biozid-Produkten nach Anhang V, Produktart 2 der Richtlinie
98/8/EG im Benehmen mit dem Robert-Koch-Institut.
- Soweit bei einer der in Satz 1 und 2 genannten Behörden besondere
Fachkenntnisse zur Beurteilung der Wirksamkeit eines Biozid-Produkts
vorliegen, soll die Zulassungsstelle zur Entscheidung über das Vorliegen
der Zulassungsvoraussetzungen nach § 12b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a eine
Stellungnahme dieser Behörde einholen. Bei der Bewertung, ob die
Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, sind die in Anhang VI der
Richtlinie 98/8/EG in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften veröffentlichten Fassung festgelegten Grundsätze
einzuhalten.
- (3) Über die Zulassung nach § 12c Abs. 2 Satz 1 entscheidet
- 1. das Robert-Koch-Institut bei Biozid-Produkten, die nach § 18 des
Infektionsschutzgesetzes zu Entseuchungsmaßnahmen verwandt werden
müssen,
- 2. das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit,
- a) bei Biozid-Produkten, die nach § 18 des
Infektionsschutzgesetzes zu Entwesungsmaßnahmen und bei Maßnahmen
zur Bekämpfung von Wirbeltieren, durch die Krankheitserreger
verbreitet werden können, verwandt werden müssen, sowie
- b) bei Biozid-Produkten, die nach § 17f des Tierseuchengesetzes
bei tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen Desinfektionen und
Entwesungen verwandt werden dürfen,
- als Zulassungsstelle.
- (4) Die Zulassungsstelle macht im Bundesanzeiger bekannt:
- 1. die Zulassung oder Registrierung von Biozid-Produkten, den Inhalt
der Zulassung oder Registrierung und den Zeitpunkt, an dem die Zulassung
oder Registrierung endet, und
- 2. die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung oder
Registrierung.
- (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, unter Beachtung der Bestimmungen
der Richtlinie 98/8/EG und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte von
Organen der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Voraussetzungen, Inhalt und Verfahren der
Zulassung oder Registrierung von Biozid-Produkten, der Anerkennung
ausländischer Zulassungen oder Registrierungen, der Prüfung von
Biozid-Wirkstoffen und der Genehmigung von Versuchen nach § 12i Abs. 3
näher zu bestimmen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch bestimmt
werden,
- 1. welche inhaltlichen und formellen Voraussetzungen für die
Feststellung nach § 12a Satz 2 Nr. 4 erfüllt sein müssen,
- 2. dass bestimmte Biozid-Produkte nicht, nur für bestimmte
Verwendungszwecke, für die Abgabe an bestimmte Verwendergruppen oder
unter bestimmten sonstigen Einschränkungen, zugelassen werden dürfen.
Dritter Abschnitt Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
§ 13 Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungspflicht
- (1) Wer als Hersteller oder Einführer einen Stoff in
den Verkehr bringt, hat ihn entsprechend der Rechtsverordnung nach §
14 zu verpacken und zu kennzeichnen. Sofern der
Stoff in der Rechtsverordnung nach § 14 nicht aufgeführt
ist, hat er
- 1. die ihm zugänglichen Angaben über die Eigenschaften des Stoffes
zu ermitteln und
- 2. ihn einzustufen, zu verpacken und zu kennzeichnen, wenn der Stoff
nach dem Ergebnis einer Prüfung nach § 7, §
9 oder § 9a oder nach gesicherter
wissenschaftlicher Erkenntnis gefährlich ist.
- Einen Stoff, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 4
von der Anmeldung ausgenommen oder nach § 7a nur
eingeschränkt angemeldet worden ist, und für den die Ergebnisse der
Prüfungen nach § 7 noch nicht vollständig vorliegen, hat
er zusätzlich mit dem Hinweis "Achtung - noch nicht vollständig
geprüfter Stoff" zu kennzeichnen.
- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Zubereitungen,
soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 14 als
gefährlich eingestuft oder für ihre Einstufung in dieser Rechtsverordnung
Berechnungsverfahren vorgeschrieben sind. Einstufungen gefährlicher
Zubereitungen, die der Hersteller oder Einführer nach dem Ergebnis von
Prüfungen nach den §§ 7, 9, 9a
oder § 12d Abs. 2 Satz 1 oder nach gesicherter
wissenschaftlicher Erkenntnis im Sinne des Absatzes 1 Satz
2 vornimmt, gehen den Einstufungen aufgrund von Berechnungsverfahren
vor.
- (3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für
Biozid-Wirkstoffe und Biozid-Produkte, die nicht gefährliche Stoffe oder
Zubereitungen im Sinne des § 3a sind, sowie für Stoffe,
Zubereitungen und Erzeugnisse nach § 19 Abs. 2.
- (4) Weitergehende Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung nach
anderen Gesetzen bleiben unberührt.
§ 14 Ermächtigung zu Einstufungs-, Verpackungs- und
Kennzeichnungsvorschriften
- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. Stoffe oder Zubereitungen als gefährlich einzustufen,
- 2. Berechnungsverfahren vorzuschreiben, nach denen bestimmte
Zubereitungen aufgrund der Einstufung derjenigen Stoffe, die in der
Zubereitung enthalten sind, einzustufen sind,
- 3. zu bestimmen,
- a) wie gefährliche Stoffe und
Zubereitungen und dass und wie bestimmte Erzeugnisse, die bestimmte
gefährliche Stoffe oder Zubereitungen freisetzen können oder
enthalten, zu verpacken oder zu kennzeichnen sind, damit bei der
vorhersehbaren Verwendung Gefahren für Leben und Gesundheit des
Menschen und die Umwelt vermieden werden,
- b) dass und wie bestimmte Angaben über gefährliche Stoffe und
Zubereitungen oder Erzeugnisse, die gefährliche Stoffe und
Zubereitungen freisetzen können oder enthalten, einschließlich
Empfehlungen über Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden oder über
Sofortmaßnahmen bei Unfällen von demjenigen, der die Stoffe,
Zubereitungen oder Erzeugnisse in den Verkehr bringt, insbesondere
in Form eines Sicherheitsdatenblattes oder einer Gebrauchsanweisung,
mitgeliefert und auf dem neuesten Stand gehalten werden müssen,
- c) welche Gesichtspunkte der Hersteller oder Einführer bei der
Einstufung der Stoffe nach § 13 Abs. 1 Satz 2 mindestens zu
beachten hat,
- d) wer die gefährlichen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse zu
verpacken und zu kennzeichnen hat, wenn sie bereits vor
Inkrafttreten der die Kennzeichnungs- oder Verpackungspflicht
begründenden Rechtsverordnung in den Verkehr gebracht worden sind,
und
- e) dass und wie bestimmte Zubereitungen und Erzeugnisse, die
bestimmte näher zu bezeichnende gefährliche Stoffe nicht
enthalten, zu kennzeichnen sind oder gekennzeichnet werden können.
- (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz
1 können auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verpackung und
Kennzeichnung vorgesehen werden, soweit dadurch der Schutzzweck nach Absatz
1 Nr. 3 Buchstabe a nicht beeinträchtigt wird. In der Rechtsverordnung
kann auch bestimmt werden, dass anstelle einer Kennzeichnung die
entsprechenden Angaben in anderer geeigneter Weise mitzuliefern sind.
- (3) Regelungen nach den Absätzen 1 und 2
können auch für Biozid-Wirkstoffe und Biozid-Produkte, die nicht
gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des § 3a
sind, sowie für Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach §
19 Abs. 2 getroffen werden.
§ 15 Pflichten des Vertreibers
- (1) Gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder
Erzeugnisse, die vom Hersteller oder Einführer nach den Vorschriften dieses
Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung
verpackt und gekennzeichnet in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen nur
dann erneut in den Verkehr gebracht werden, wenn
- 1. die Verpackung und Kennzeichnung erhalten sind oder
- 2. der Vertreiber den Stoff, die Zubereitung oder das Erzeugnis erneut
nach den genannten Vorschriften verpackt und kennzeichnet.
- Ist dem Vertreiber, der einen Stoff, eine Zubereitung oder ein Erzeugnis
erneut in den Verkehr bringen will, bekannt, dass die Verpackung und
Kennzeichnung den genannten Vorschriften nicht entspricht, so ist er zu
einer den Vorschriften entsprechenden Verpackung und Kennzeichnung
verpflichtet.
- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für das erneute
Inverkehrbringen von Biozid-Wirkstoffen und Biozid-Produkten, die nicht
gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des § 3a
sind, sowie von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen nach §
19 Abs. 2.
§ 15a Gefahrenhinweis bei der Werbung
- (1) Es ist verboten, für einen gefährlichen Stoff zu werben, ohne die
den Stoff betreffenden Gefährlichkeitsmerkmale nach § 3a
Abs. 1 anzugeben.
- (2) Es ist verboten, für ein Biozid-Produkt zu
werben, ohne in einer sich deutlich vom Rest der Werbung abhebenden Weise
die folgenden Sätze hinzuzufügen: "Biozide sicher verwenden. Vor
Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen". In dem
Warnhinweis nach Satz 1 darf das Wort
"Biozide" auch durch eine genauere Bezeichnung der Produktart
ersetzt werden, für die geworben wird. Die Werbung für Biozid-Produkte
darf im Hinblick auf mögliche Risiken des Produkts für Mensch und Umwelt
nicht verharmlosend wirken. Sie darf nicht die Angaben "Biozid-Produkt
mit niedrigem Risikopotential", "ungiftig",
"unschädlich" oder ähnliche Hinweise enthalten.
Vierter Abschnitt - Mitteilungspflichten
§ 16 Mitteilungspflichten bei angemeldeten Stoffen
- Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldestelle
- 1. eine Änderung der den Angaben nach § 6 Abs.
1 Nr. 1 und 4 zugrunde liegenden Tatsachen,
- 2. eine Änderung der den Angaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 zugrunde
liegenden Tatsachen, soweit diese nach den §§ 7a, 9,
9a oder 10 erheblich ist,
- 3. eine neue Erkenntnis über die Wirkungen des Stoffes auf Mensch
oder Umwelt oder über Analysenmethoden zur Feststellung der Exposition
des Menschen oder des Vorkommens in der Umwelt,
- 4. eine Änderung der Eigenschaften des Stoffes,
- 5. die Aufnahme oder Einstellung der Herstellung oder des
Inverkehrbringens des Stoffes,
- 6. die vom Anmeldepflichtigen selbst veranlasste
Veröffentlichung von Angaben, die nach § 22 Abs. 2
als vertraulich zu kennzeichnen waren, und
- 7. das Erreichen einer der in den §§ 7a, 9
und 9a genannten Mengenschwellen
- unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Anmeldepflichtige hat sich
Erkenntnisse über die in Satz 1 genannten Tatsachen,
Wirkungen und sonstigen Umstände zu verschaffen, soweit dies bei der
Erfüllung der erforderlichen Sorgfalt von ihm erwartet werden kann.
§ 16a Mitteilungspflichten bei von der Anmeldepflicht
ausgenommenen neuen Stoffen
- (1) Wer als Hersteller oder Einführer einen neuen
Stoff, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 von der Anmeldung
ausgenommen ist, in den Verkehr bringt, hat der Anmeldestelle zuvor
- 1. die Identitätsmerkmale,
- 2. die Menge des Stoffes, die er jährlich im Geltungsbereich dieses
Gesetzes in den Verkehr bringen will,
- 3. die Menge des Stoffes desselben Herstellers, die insgesamt in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und den anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in
den Verkehr gebracht wird,
- 4. Hinweise zur Verwendung,
- 5. bei gefährlichen Stoffen Empfehlungen über die
Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden und über Sofortmaßnahmen bei
Unfällen,
- 6. bei sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden,
fortpflanzungsgefährdenden oder erbgutverändernden Stoffen die ihm zu
diesen Gefährlichkeitsmerkmalen verfügbaren toxikologischen Daten,
- 7. die von ihm vorgesehene Kennzeichnung,
- 8. das Programm über die Forschung und Entwicklung einschließlich
des vorgesehenen Beginns, eine Begründung für die eingesetzte Menge
und eine Liste der sachkundigen Personen, an die der Stoff abgegeben
werden soll, schriftlich mitzuteilen sowie
- 9. eine schriftliche Versicherung darüber abzugeben, dass die
Personen, an die der Stoff abgegeben werden soll, sich verpflichtet
haben, den Stoff weder als solchen noch in Form oder als Bestandteil
einer Zubereitung an andere abzugeben.
- Satz 1 gilt auch für einen Einführer eines neuen
Stoffes, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
entsprechend den in § 5 Abs. 1 Nr. 3 genannten
Voraussetzungen von der Anmeldung ausgenommen ist.
- (2) Wer als Hersteller oder Einführer einen sehr giftigen, giftigen,
krebserzeugenden, fortpflanzungsgefährdenden oder erbgutverändernden neuen
Stoff in den Verkehr bringt, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 von der
Anmeldung ausgenommen ist, hat der Anmeldestelle
- 1. Empfehlungen über Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden und über
Sofortmaßnahmen bei Unfällen und
- 2. die ihm zu den genannten Gefährlichkeitsmerkmalen verfügbaren
toxikologischen Daten
- schriftlich mitzuteilen.
- (3) § 16 Nr. 1 bis 6 findet
entsprechende Anwendung.
§ 16b Mitteilungspflichten bei neuen Stoffen, die nicht
oder nur außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr gebracht
werden
- (1) Wer als Hersteller eines neuen Stoffes einer Anmeldepflicht nach §
4 Abs. 1 nicht unterliegt, weil er den Stoff
- 1. nicht oder
- 2. nur außerhalb der Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften und der anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- in den Verkehr bringt, hat der Anmeldestelle die in Absatz
2 bezeichneten Angaben unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn die
von ihm hergestellte oder gewonnene Menge des Stoffes eine Tonne jährlich
erreicht. Eine Mitteilung ist nicht erforderlich für einen Stoff, der im
Verlauf chemischer Reaktionen innerhalb geschlossener Systeme lediglich
vorübergehend auftritt und vom Hersteller nicht isoliert wird. Eine
Mitteilung ist ferner nicht erforderlich, wenn der Hersteller nachweist,
dass er den Stoff bereits vor dem 1. Januar 1990 hergestellt hat oder der
Stoff nur für Zwecke der Forschung und Entwicklung hergestellt wird.
- (2) Mitzuteilen sind:
- 1. die Identitätsmerkmale,
- 2. die Menge des Stoffes, die der Hersteller jährlich herstellen oder
gewinnen will,
- 3. Hinweise zur Verwendung,
- 4. Prüfnachweise über
- a) physikalische, chemische und physikalisch-chemische
Eigenschaften,
- b) akute Toxizität,
- c) reizende und ätzende Eigenschaften,
- d) sensibilisierende Eigenschaften,
- e) Anhaltspunkte für eine krebserzeugende oder erbgutverändernde
Eigenschaft,
- f) biologische Abbaubarkeit sowie
- g) Toxizität gegenüber Wasserorganismen nach kurzzeitiger
Einwirkung,
- 5. bei gefährlichen Stoffen nach § 3a Empfehlungen
über die Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden, über Sofortmaßnahmen bei
Unfällen sowie die von ihm vorgesehene Kennzeichnung.
- (3) Erreicht die vom Mitteilungspflichtigen innerhalb eines Jahres
hergestellte Menge des Stoffes zehn Tonnen, hat er der Anmeldestelle
unverzüglich einen zusätzlichen Prüfnachweis über Toxizität gegenüber
Wasserorganismen nach kurzzeitiger Einwirkung vorzulegen.
- (4) Soweit der Hersteller nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet
ist, über Absatz 2 hinausgehende Angaben über die
Wirkungen des Stoffes auf Mensch und Umwelt mitzuteilen, hat er diese
Angaben auch der Anmeldestelle zu übermitteln.
§ 16c Mitteilungspflichten bei alten Stoffen
- (1) Wer nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des
Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken
chemischer Altstoffe (ABl. EG Nr. L 84 S. 1) in der jeweils jüngsten dem
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung zur
Vorlage von Angaben über alte Stoffe an die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften verpflichtet ist, hat gleichzeitig mit der Vorlage dieser
Angaben an die Kommission der Anmeldestelle und der zuständigen
Landesbehörde eine Liste der betreffenden Stoffe zu übermitteln.
- (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zum Zwecke der Ermittlung und Bewertung
gefährlicher Eigenschaften alter Stoffe, und soweit dies
gemeinschaftsrechtlich zulässig ist, bestimmte alte Stoffe zu bezeichnen,
für die der Hersteller oder Einführer der Anmeldestelle bestimmte Angaben
und Prüfnachweise nach den §§ 6, 7, 9
und 9a mitzuteilen hat, wenn
- 1. Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht dafür bestehen,
dass der Stoff eine gefährliche Eigenschaft aufweist und Mensch oder
Umwelt dem Stoff ausgesetzt sind, oder
- 2. unter Berücksichtigung der möglichen Exposition von Mensch oder
Umwelt durch den Stoff eine Klärung der Frage erforderlich ist, ob er
gefährlich ist.
- Die Mitteilungspflicht kann von der hergestellten oder eingeführten Menge
abhängig gemacht werden. Sie ist mit einer angemessenen Frist zu versehen. §
16 Nr. 1 bis 6 findet entsprechende Anwendung.
§ 16d Mitteilungspflichten bei Zubereitungen
- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zum Zwecke der Ermittlung von Gefahren, die von
Zubereitungen ausgehen können, sowie von Art und Umfang der Verwendung
gefährlicher Stoffe in Zubereitungen den Hersteller, Einführer oder
Verwender von bestimmten Zubereitungen zu verpflichten,
- 1. die Bezeichnung dieser Zubereitungen und ihre Handelsnamen,
- 2. deren Kennzeichnung,
- 3. Angaben über die Zusammensetzung dieser Zubereitungen,
- 4. die jährlich hergestellte, eingeführte oder verwendete Menge
dieser Zubereitungen,
- 5. deren Verwendungsgebiete,
- 6. ihm vorliegende oder mit vertretbarem Aufwand beschaffbare
Prüfnachweise nach den §§ 7, 9 und 9a,
soweit sie zur Ermittlung gefährlicher Eigenschaften dieser
Zubereitungen erforderlich sind, die sich nicht mit Hilfe der nach
diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes vorgeschriebenen
Berechnungsverfahren bestimmen lassen, sowie
- 7. den Inhalt von Sicherheitsdatenblättern
- der Anmeldestelle innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich
mitzuteilen, wenn Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht dafür vorliegen, dass
von diesen Zubereitungen schädliche Einwirkungen auf den Menschen oder die
Umwelt ausgehen.
- (2) Die Mitteilungspflicht kann auf bestimmte Angaben über die
Zusammensetzung beschränkt, von der hergestellten, eingeführten oder
verwendeten Menge abhängig gemacht und auf spätere Änderungen der
Zusammensetzung erstreckt werden. In der Rechtsverordnung sind Bestimmungen
darüber zu treffen, dass und wie auf Verlangen des Mitteilungspflichtigen
die Vertraulichkeit der mitgeteilten Angaben sicherzustellen ist.
§ 16e Mitteilungen für die Informations- und
Behandlungszentren für Vergiftungen
- (1) Wer als Hersteller oder Einführer oder unter
Verwendung eines eigenen Handelsnamens eine Zubereitung nach § 3a Abs. 1
Nr. 6, 7, 9 und 11 bis 14, die für den Verbraucher bestimmt ist, oder ein
Biozid-Produkt in den Verkehr bringt, hat dem Bundesinstitut für
Risikobewertung
- 1. den Handelsnamen,
- 2. Angaben über die Zusammensetzung,
- 3. die Kennzeichnung,
- 4. Hinweise zur Verwendung,
- 5. Empfehlungen über Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden und
Sofortmaßnahmen bei Unfällen
- sowie jede spätere Veränderung zu diesen Angaben mitzuteilen, die für
die Behandlung von Erkrankungen, die auf Einwirkungen seiner Zubereitung
oder seines Biozid-Produkts zurückgehen können, von Bedeutung sein kann.
Der Mitteilung bedarf es nicht, soweit die Angaben nach Satz 1 dem
Bundesinstitut für Risikobewertung bereits übermittelt worden sind. Die
Mitteilung hat vor dem erstmaligen Inverkehrbringen oder dem Eintritt der
Veränderung zu erfolgen.
- (2) Wer als Arzt zur Behandlung oder zur Beurteilung
der Folgen einer Erkrankung hinzugezogen wird, bei der zumindest der
Verdacht besteht, dass sie auf Einwirkungen gefährlicher Stoffe,
gefährlicher Zubereitungen, von Erzeugnissen, die gefährliche Stoffe oder
Zubereitungen freisetzen oder enthalten, oder von Biozid-Produkten
zurückgeht, hat dem Bundesinstitut für Risikobewertung den Stoff oder die
Zubereitung, Alter und Geschlecht des Patienten, den Expositionsweg, die
aufgenommene Menge und die festgestellten Symptome
mitzuteilen. Die Mitteilung hat hinsichtlich der Person des Patienten in
anonymisierter Form zu erfolgen. § 8 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) gilt
entsprechend. Satz 1 gilt nicht, soweit diese Angaben einem Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung zu übermitteln sind; dieser hat die Angaben
nach Satz 1 an das Bundesinstitut für Risikobewertung weiterzuleiten.
- (3) Das Bundesinstitut für Risikobewertung
übermittelt die Angaben nach Absatz 1, auch soweit ihm
diese Angaben aufgrund anderer Rechtsvorschriften übermittelt worden sind,
den von den Ländern zu bezeichnenden medizinischen Einrichtungen, die
Erkenntnisse über die gesundheitlichen Auswirkungen gefährlicher Stoffe
oder gefährlicher Zubereitungen sammeln und auswerten und bei
stoffbezogenen Erkrankungen durch Beratung und Behandlung Hilfe leisten
(Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen). Die nach Satz
1 bezeichneten Stellen berichten dem Bundesinstitut für Risikobewertung
über Erkenntnisse aufgrund ihrer Tätigkeit, die für die Beratung und
Behandlung von stoffbezogenen Erkrankungen von allgemeiner Bedeutung sind.
- (4) Die Angaben nach den Absätzen 1
und 2 sind vertraulich zu behandeln. Die Angaben nach Absatz
1 dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, Anfragen medizinischen
Inhalts zu bearbeiten und mit der Angabe von vorbeugenden und heilenden
Maßnahmen zu beantworten.
- (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates
- 1. die Pflichten nach Absatz 3
auch auf sonstige Stellen zu erstrecken, deren Aufgabe es ist, Anfragen
medizinischen Inhalts mit der Angabe von vorbeugenden und heilenden
Maßnahmen zu beantworten,
- 2.
- a) die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 auch
auf Stoffe und auf weitere
- Zubereitungen zu erstrecken, auch soweit sie nicht für den
Verbraucher bestimmt sind, von denen schädliche Einwirkungen auf
den Menschen ausgehen können,
- b) die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 auf
Erzeugnisse zu erstrecken, die gefährliche Stoffe oder
Zubereitungen vorhersehbar freisetzen können, von denen schädliche
Einwirkungen auf den Menschen ausgehen können,
- wenn die Kenntnisse über die Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse
für die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen oder
für die nach Nummer 1 bezeichneten Stellen zur
Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind und
- 3. nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Angaben nach Absatz
1 und die Informationspflichten nach den Absätzen
2 und 3 sowie die vertrauliche Behandlung und
die Zweckbindung nach Absatz 4 zu treffen.
§ 16f Mitteilungspflichten bei Biozid-Produkten und
Biozid-Wirkstoffen
- (1) Der Antragsteller in einem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren
nach diesem Gesetz für Biozid-Produkte sowie der Inhaber einer derartigen
Zulassung oder Registrierung haben der Zulassungsstelle
- 1. Änderungen gegenüber den im Zusammenhang mit der Antragstellung
mitgeteilten Angaben und vorgelegten Unterlagen,
- 2. neue Erkenntnisse über Auswirkungen der Wirkstoffe oder des
Biozid-Produkts auf Mensch oder Umwelt und
- 3. die von ihm selbst veranlasste Veröffentlichung von Angaben, die
nach § 22 Abs. 2 als vertraulich zu kennzeichnen
waren,
- unverzüglich mitzuteilen. Der Mitteilung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind die
Angaben, Unterlagen und Proben beizufügen, aus denen sich die Änderungen
oder neuen Erkenntnisse ergeben. § 16 Satz 2 findet entsprechende
Anwendung.
- (2) Wer nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 der
Kommission vom 7. September 2000 über die erste Phase des Programms gemäß
Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates über Biozid-Produkte (ABl. EG Nr. L 123 S. 1) der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften Angaben über einen Biozid-Wirkstoff
übermittelt, hat diese Angaben gleichzeitig auch der Zulassungsstelle und
der zuständigen Landesbehörde zu übermitteln. Die Bundesregierung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
entsprechende Übermittlungspflichten auch im Hinblick auf Angaben zu
begründen, die aufgrund sonstiger unmittelbar geltender Rechtsakte nach
Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG übermittelt werden.
Fünfter Abschnitt - Ermächtigung zu Verboten und Beschränkungen sowie zu
Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten
§ 17 Verbote und Beschränkungen
- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach
Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zu dem in § 1 genannten Zweck
erforderlich ist,
- 1. vorzuschreiben, dass bestimmte gefährliche
Stoffe, bestimmte gefährliche Zubereitungen oder Erzeugnisse, die einen
solchen Stoff oder eine solche Zubereitung freisetzen können oder
enthalten,
- a) nicht, nur in bestimmter Beschaffenheit
oder nur für bestimmte Zwecke hergestellt, in den Verkehr gebracht
oder verwendet werden dürfen,
- b) nur auf bestimmte Art und Weise verwendet werden dürfen oder
- c) nur unter bestimmten Voraussetzungen oder nur an bestimmte
Personen abgegeben werden dürfen,
- 2. vorzuschreiben, dass derjenige, der bestimmte gefährliche Stoffe,
bestimmte gefährliche Zubereitungen oder Erzeugnisse, die einen solchen
Stoff oder eine solche Zubereitung freisetzen können oder enthalten,
herstellt, in den Verkehr bringt oder verwendet,
- a) dies anzuzeigen hat,
- b) dazu einer Erlaubnis bedarf,
- c) bestimmten Anforderungen an seine Zuverlässigkeit und
Gesundheit genügen muss oder
- d) seine Sachkunde in einem näher festzulegenden Verfahren
nachzuweisen hat,
- 3. Herstellungs- oder Verwendungsverfahren zu
verbieten, bei denen bestimmte gefährliche Stoffe anfallen.
- (2) Durch Verordnung nach Absatz 1 können auch
Verbote und Beschränkungen unter Berücksichtigung der Entwicklung von
Stoffen, Zubereitungen, Erzeugnissen oder Verfahren, deren Herstellung,
Verwendung, Entsorgung oder Anwendung mit einem geringeren Risiko für
Mensch oder Umwelt verbunden ist, festgesetzt werden.
- (3) Absatz 1 gilt auch für Biozid-Wirkstoffe und
Biozid-Produkte, die nicht gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne
des § 3a sind, für Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse
nach § 19 Abs. 2 sowie für Stoffe, Zubereitungen oder
Erzeugnisse, deren Umwandlungsprodukte gefährlich im Sinne des § 3a Abs. 1
Nr. 1 bis 14 sind. Durch Verordnung nach Absatz 1 in
Verbindung mit Satz 1 können auch Vorschriften zur guten fachlichen Praxis
bei der Verwendung von Biozid-Produkten erlassen werden.
- (4) Absatz 1 Nr. 1 und 2 gilt auch für solche Stoffe, Zubereitungen oder
Erzeugnisse, bei denen Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht dafür bestehen, dass
der Stoff, die Zubereitung oder das Erzeugnis gefährlich ist.
- (5) Die Bundesregierung kann in den Rechtsverordnungen nach Absatz
1 auch Methoden zur Überprüfung ihrer Einhaltung festlegen. Dabei
können insbesondere auch die Entnahme von Proben und die hierfür
anzuwendenden Verfahren und die zur Bestimmung von einzelnen Stoffen oder
Stoffgruppen erforderlichen Analyseverfahren geregelt werden.
- (6) Bei Gefahr im Verzüge kann die Bundesregierung eine Rechtsverordnung
nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 ohne
Zustimmung des Bundesrates und ohne Anhörung der beteiligten Kreise
erlassen. Sie tritt spätestens zwölf Monate nach ihrem Inkrafttreten
außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates
verlängert werden.
- (7) Die beteiligten Kreise bestehen aus jeweils auszuwählenden Vertretern
der Wissenschaft, der Verbraucherschutzverbände, der Gewerkschaften und
Berufsgenossenschaften, der beteiligten Wirtschaft, des Gesundheitswesens
sowie der Umwelt-, Tierschutz- und Naturschutzverbände.
§ 18 Giftige Tiere und Pflanzen
- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit es zum Schutz von Leben
oder Gesundheit des Menschen unter Berücksichtigung der Belange des Natur-
und Tierschutzes erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates vorzuschreiben, dass Exemplare
- 1. bestimmter giftiger Tierarten
- a) nicht eingeführt oder nicht gehalten werden dürfen,
- b) nur eingeführt oder gehalten werden
dürfen, wenn geeignete Gegenmittel und Behandlungsempfehlungen vom
Einführer oder Tierhalter bereitgehalten werden, oder
- c) nur eingeführt oder gehalten werden
dürfen, wenn dies der zuständigen Behörde zuvor angezeigt wird,
- 2. bestimmter giftiger Pflanzenarten
- a) auf bestimmten Flächen nicht angepflanzt oder
- b) in Katalogen und Warenlisten nur mit
einem Hinweis auf ihre Giftigkeit angeboten werden dürfen.
- Die Erlaubnis zur Haltung nach Satz 1 Nr. 1 Buchstaben
b und c kann mit Auflagen verbunden werden.
- (2) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für tote
Exemplare giftiger Tierarten oder für Teile von diesen. Absatz
1 Nr. 2 Buchstabe b gilt entsprechend für giftige Samen, giftiges
Pflanz- und Vermehrungsgut sowie abgestorbene Exemplare oder Teile giftiger
Pflanzenarten.
- (3) § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d gilt entsprechend für die
in Absatz 2 Satz 1 genannten Tierkörper oder deren Teile sowie für
bestimmte Arten giftiger Samen und abgestorbener Exemplare oder Teile
giftiger Pflanzenarten.
§ 19 Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten
- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz von
Leben und Gesundheit des Menschen einschließlich des Schutzes der
Arbeitskraft und der menschengerechten Gestaltung der Arbeit erforderlich
ist, beim Herstellen und Verwenden von Stoffen, Zubereitungen und
Erzeugnissen sowie bei Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich Maßnahmen der
in Absatz 3 beschriebenen Art vorzuschreiben. Satz 1
gilt nicht für Maßnahmen nach Absatz 3, soweit
entsprechende Vorschriften nach dem Atomgesetz,
Bundes-Immissionsschutzgesetz, Pflanzenschutzgesetz oder Sprengstoffgesetz
bestehen.
- (2) Gefahrstoffe im Sinne dieser Vorschrift sind
- 1. gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach §
3a sowie Stoffe und Zubereitungen, die sonstige chronisch
schädigende Eigenschaften besitzen,
- 2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die
explosionsfähig sind,
- 3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus
denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe oder Zubereitungen nach
Nummer 1 und 2 entstehen
oder freigesetzt werden können,
- 4. sonstige gefährliche chemische Arbeitsstoffe im Sinne des Artikels
2 Buchstabe b in Verbindung mit Buchstabe a der Richtlinie 98/24/EG des
Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der
Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der
Arbeit (ABl. EG Nr. L 131 S. 11),
- 5. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die erfahrungsgemäß
Krankheitserreger übertragen können.
- (3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz
1 kann insbesondere bestimmt werden,
- 1. wie derjenige, der andere mit der Herstellung oder Verwendung von
Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen beschäftigt, zu ermitteln hat,
ob es sich im Hinblick auf die vorgesehene Herstellung oder Verwendung
um einen Gefahrstoff handelt, soweit nicht bereits eine Einstufung nach
den Vorschriften des Dritten Abschnitts erfolgt ist,
- 2. dass derjenige, der andere mit der Herstellung oder Verwendung von
Gefahrstoffen beschäftigt, verpflichtet wird zu prüfen, ob Stoffe,
Zubereitungen oder Erzeugnisse oder Herstellungs- oder
Verwendungsverfahren mit einem geringeren Risiko für die menschliche
Gesundheit verfügbar sind und dass er diese verwenden soll oder zu
verwenden hat, soweit es ihm zumutbar ist, 2a. dass der Hersteller oder
Einführer dem Arbeitgeber auf Verlangen die gefährlichen Inhaltsstoffe
der Gefahrstoffe sowie die gültigen Grenzwerte und, falls solche noch
nicht vorhanden sind, Empfehlungen für einzuhaltende
Stoffkonzentrationen und die von den Gefahrstoffen ausgehenden Gefahren
oder die zu ergreifenden Maßnahmen mitzuteilen hat,
- 3. wie die Arbeitsstätte einschließlich der technischen Anlagen, die
technischen Arbeitsmittel und die Arbeitsverfahren beschaffen,
eingerichtet sein oder betrieben werden müssen, damit sie dem Stand der
Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie den gesicherten
sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen und sonstigen
arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen, die zum Schutz der
Beschäftigten zu beachten sind,
- 4. wie der Betrieb geregelt sein muss, insbesondere
- a) dass Stoffe und Zubereitungen bezeichnet und wie Gefahrstoffe
innerbetrieblich verpackt, gekennzeichnet und erfasst sein müssen,
damit die Beschäftigten durch eine ungeeignete Verpackung nicht
gefährdet und durch eine Kennzeichnung über die von ihnen
ausgehenden Gefahren unterrichtet werden,
- b) wie das Herstellungs- oder Verwendungsverfahren gestaltet sein
muss, damit die Beschäftigten nicht gefährdet und die Grenzwerte
oder Richtwerte über die Konzentration gefährlicher Stoffe oder
Zubereitungen am Arbeitsplatz nach dem Stand der Technik
unterschritten werden,
- c) welche Vorkehrungen getroffen werden müssen, damit
Gefahrstoffe nicht in die Hände Unbefugter gelangen oder sonst
abhanden kommen,
- d) welche persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung
gestellt und von den Beschäftigten bestimmungsgemäß benutzt
werden müssen,
- e) wie die Zahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt
werden, beschränkt und wie die Dauer einer solchen Beschäftigung
begrenzt sein muss,
- f) wie die Beschäftigten sich verhalten müssen, damit sie sich
selbst und andere nicht gefährden, und welche Voraussetzungen
hierfür zu treffen sind, insbesondere welche Kenntnisse und
Fähigkeiten Beschäftigte haben müssen und welche Nachweise
hierüber zu erbringen sind,
- g) unter welchen Umständen Zugangs- und
Beschäftigungsbeschränkungen zum Schutz der Beschäftigten
vorgesehen werden müssen,
- h) dass ein Projektleiter für bestimmte Herstellungs- oder
Verwendungsverfahren zu bestellen ist, welche Verantwortlichkeiten
diesem zuzuweisen sind und welche Sachkunde dieser nachzuweisen hat,
- 5. wie den Beschäftigten die anzuwendenden Vorschriften in einer
tätigkeitsbezogenen Betriebsanweisung dauerhaft zur Kenntnis zu bringen
sind, und in welchen Zeitabständen anhand der Betriebsanweisung über
die auftretenden Gefahren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu
unterweisen ist,
- 6. welche Vorkehrungen zur Verhinderung von Betriebsstörungen und zur
Begrenzung ihrer Auswirkungen für die Beschäftigten und welche
Maßnahmen zur Organisation der Ersten Hilfe zu treffen sind,
- 7. dass und welche verantwortlichen Aufsichtspersonen für Bereiche,
in denen Beschäftigte besonderen Gefahren ausgesetzt sind, bestellt und
welche Befugnisse ihnen übertragen werden müssen, damit die
Arbeitsschutzaufgaben erfüllt werden können,
- 8. dass im Hinblick auf den Schutz der Beschäftigten eine
Gefahrenbeurteilung vorzunehmen ist, welche Unterlagen hierfür zu
erstellen sind und dass diese Unterlagen zur Überprüfung der
Gefahrenbeurteilung von der zuständigen Landesbehörde der
Bundesanstalt für Arbeitsschutz zugeleitet werden können,
- 9. welche Unterlagen zur Abwendung von Gefahren für die
Beschäftigten zur Einsicht durch die zuständige Landesbehörde
bereitzuhalten und auf Verlangen vorzulegen sind,
- 10. dass ein Herstellungs- oder Verwendungsverfahren, bei dem
besondere Gefahren für die Beschäftigten bestehen oder zu besorgen
sind, der zuständigen Landesbehörde angezeigt oder von der
zuständigen Landesbehörde erlaubt sein muss,
- 11. dass Arbeiten, bei denen bestimmte gefährliche Stoffe oder
Zubereitungen freigesetzt werden können, nur von dafür behördlich
anerkannten Betrieben durchgeführt werden dürfen,
- 12. dass die Beschäftigten gesundheitlich zu überwachen sind,
hierüber Aufzeichnungen zu führen sind und zu diesem Zweck
- a) derjenige, der andere mit der Herstellung oder Verwendung von
Gefahrstoffen beschäftigt, insbesondere verpflichtet werden kann,
die Beschäftigten ärztlich untersuchen zu lassen,
- b) der Arzt, der mit einer Vorsorgeuntersuchung beauftragt ist, in
Zusammenhang mit dem Untersuchungsbefund bestimmte Pflichten zu
erfüllen hat, insbesondere hinsichtlich des Inhalts einer von ihm
auszustellenden Bescheinigung und der Unterrichtung und Beratung
über das Ergebnis der Untersuchung,
- c) die zuständige Behörde entscheidet, wenn Feststellungen des
Arztes für unzutreffend gehalten werden,
- d) die in die Aufzeichnung aufzunehmenden Daten dem zuständigen
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder einer von ihm
beauftragten Stelle zum Zwecke der Ermittlung arbeitsbedingter
Gesundheitsgefahren oder Berufskrankheiten übermittelt werden,
- 13. dass der Arbeitgeber dem Betriebs- oder Personalrat Vorgänge
mitzuteilen hat, die er erfahren muss, um seine Aufgaben erfüllen zu
können,
- 14. dass die zuständigen Landesbehörden ermächtigt werden, zur
Durchführung von Rechtsverordnungen bestimmte Anordnungen im Einzelfall
zu erlassen, insbesondere bei Gefahr im Verzug auch gegen
Aufsichtspersonen und sonstige Beschäftigte,
- 15. dass die Betriebsanlagen und Arbeitsverfahren, in denen bestimmte
Gefahrstoffe hergestellt oder verwendet werden, durch einen Sachkundigen
oder einen Sachverständigen geprüft werden müssen.
- (4) Wegen der Anforderungen nach Absatz 3 kann auf
jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen
werden; hierbei ist
- 1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und
die Bezugsquelle genau zu bezeichnen,
- 2. die Bekanntmachung bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz
archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf
hinzuweisen.
Sechster Abschnitt - Gute Laborpraxis
§ 19a Gute Laborpraxis (GLP)
- (1) Nicht-klinische gesundheits- und umweltrelevante
Sicherheitsprüfungen von Stoffen oder Zubereitungen, deren Ergebnisse eine
Bewertung ihrer möglichen Gefahren für Mensch und Umwelt in einem
Zulassungs-, Erlaubnis-, Registrierungs-, Anmelde- oder Mitteilungsverfahren
ermöglichen sollen, sind unter Einhaltung der Grundsätze der Guten
Laborpraxis nach dem Anhang 1 zu diesem Gesetz durchzuführen.
- (2) Der Antragsteller oder der Anmelde- oder Mitteilungspflichtige, der in
einem Verfahren nach Absatz 1 Prüfergebnisse vorlegt, hat nachzuweisen,
dass die den Prüfergebnissen zugrunde liegenden Prüfungen den
Anforderungen nach Anhang 1 entsprechen. Der Nachweis ist zu erbringen durch
- 1. die Bescheinigung nach § 19b und
- 2. die schriftliche Erklärung des Prüfleiters, inwieweit die
Prüfung nach den Grundsätzen der Guten Laborpraxis durchgeführt
worden ist.
- Wird der Nachweis nicht erbracht, gelten die Prüfergebnisse als nicht
vorgelegt.
- (3) Bundesbehörden, die Prüfungen nach Absatz
1 durchführen, sind dafür verantwortlich, dass in ihrem
Aufgabenbereich die Grundsätze der Guten Laborpraxis eingehalten werden.
- (4) Die Aufbewahrungspflicht nach Nummer 10.2 des Anhangs 1 kann durch
Übergabe der Unterlagen und schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber
oder einem Dritten, die der zuständigen Behörde mitzuteilen sind,
übertragen werden.
- (5) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf
- 1. vor dem 5. April 1989 begonnene, aber zu diesem Zeitpunkt noch
nicht abgeschlossene Prüfungen
- a) auf krebserzeugende und chronisch schädigende Eigenschaften,
wenn sie bis zum 1. Januar 1995 abgeschlossen sind,
- b) auf sonstige Eigenschaften, wenn sie bis zum 1. Januar 1992
abgeschlossen sind,
- 2. vor dem 5. April 1989 abgeschlossene Prüfungen,
- a) wenn sie nach dem 1. Januar 1981 abgeschlossen worden sind oder
- b) wenn die zuständige Behörde im Einzelfall festgestellt hat,
dass die Prüfung auch unter Berücksichtigung der Grundsätze der
Guten Laborpraxis noch verwertbar ist.
- Bei Prüfungen, deren Ergebnisse für die Zulassung von Arzneimitteln oder
Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, treten an die Stelle des Datums
"5. April 1989" das Datum "1. April 1990" und an die
Stelle des Datums "1. Januar 1992" das Datum "1. Januar
1993".
§ 19b GLP-Bescheinigung
- (1) Die zuständige Behörde hat demjenigen, der Prüfungen nach §
19a Abs. 1 durchführt, auf Antrag eine Bescheinigung über die
Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis zu erteilen, wenn seine
Prüfeinrichtung oder sein Prüfstandort und die von ihm durchgeführten
Prüfungen oder Phasen von Prüfungen den Grundsätzen der Guten Laborpraxis
nach Anhang 1 entsprechen. Den Antrag nach Satz 1 kann auch stellen, wer,
ohne zu Prüfungen nach § 19a Abs. 1 verpflichtet zu
sein, ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. In dem Fall des §
19a Abs. 3 wird der Bundesbehörde die Bescheinigung von ihrer
Aufsichtsbehörde oder einer von dieser bestimmten Stelle erteilt. Die
Bescheinigung nach den Sätzen 1 und 3 ist nach dem Muster des Anhangs 2
auszustellen.
- (2) Der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 stehen gleich:
- 1. GLP-Bescheinigungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften oder Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum aufgrund der Richtlinie 88/320/EWG des
Rates vom 7. Juni 1988 über die Inspektion und Überprüfung der Guten
Laborpraxis (ABl. EG Nr. L 145 S. 35),
- 2. GLP-Bescheinigungen von Staaten, die nicht Mitglied der
Europäischen Gemeinschaften sind, wenn die gegenseitige Anerkennung von
GLP-Bescheinigungen gewährleistet ist,
- 3. eine Bestätigung des Bundesinstitutes für Risikobewertung, dass
eine Prüfeinrichtung, die in einem Staat gelegen ist, der nicht
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist und die gegenseitige
Anerkennung von GLP-Bescheinigungen nicht gewährleistet, nach den dem
Bundesinstitut für Risikobewertung vorliegenden Erkenntnissen
Prüfungen nach den Grundsätzen der Guten Laborpraxis durchführt.
§ 19c Berichterstattung
- (1) Die Bundesregierung erstattet jährlich bis zum 31. März für das
vergangene Kalenderjahr der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Bericht über die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis im
Geltungsbereich dieses Gesetzes. Der Bericht enthält ein Verzeichnis der
inspizierten Prüfeinrichtungen und Prüfstandorte, eine Angabe der
Zeitpunkte, zu denen Inspektionen durchgeführt wurden und eine
Zusammenfassung der Ergebnisse der Inspektionen. Die obersten
Landesbehörden wirken bei der Erstellung des Berichts mit und übersenden
ihre Beiträge bis zum 15. Februar für das vergangene Kalenderjahr dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
- (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit kann ein Verzeichnis der Prüfeinrichtungen und
Prüfstandorte die Prüfungen oder Phasen von Prüfungen unter Einhaltung
der Grundsätze der Guten Laborpraxis durchführen, im Bundesanzeiger
veröffentlichen.
§ 19d Ergänzende Vorschriften
- (1) Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat, zusätzlich zu den
Aufgaben, die ihm durch Gesetze, Rechtsverordnungen oder andere
Rechtsvorschriften übertragen sind, im Bereich der Guten Laborpraxis
folgende Aufgaben:
- 1. Erstellung, Führung und Fortschreibung des Verzeichnisses nach §
19c Abs. 2,
- 2. fachliche Beratung der Bundesregierung und der Länder,
insbesondere bei der Konkretisierung der Anforderungen an
- a) die Sachkunde und die Zuverlässigkeit der mit der
Durchführung der Prüfungen betrauten Personen,
- b) die Beschaffenheit und die Ausstattung der Prüfeinrichtungen
und Prüfstandorte,
- c) die Laborpraxis, z.B. die Beschaffenheit der Prüfproben, die
Durchführung und Qualitätskontrolle der Prüfungen und Phasen von
Prüfungen,
- d) die Gewinnung und Dokumentation von Daten,
- e) die Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten
Laborpraxis,
- 3. fachliche Beratung der Bundesregierung im Rahmen von
Konsultationsverfahren mit der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften und anderer Mitgliedstaaten,
- 4. Mitwirkung bei dem Vollzug von Vereinbarungen über die Gute
Laborpraxis mit Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen
Gemeinschaften sind.
- (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zur Weiterentwicklung der Guten Laborpraxis die
Anhänge 1 und 2 zu ändern.
- (3) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine
Verwaltungsvorschriften über das Verfahren der behördlichen Überwachung.
In der allgemeinen Verwaltungsvorschrift kann auch eine Übertragung der
Veröffentlichungsbefugnis auf das Bundesinstitut für Risikobewertung
geregelt werden.
Siebter Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 20 Vorlage von Prüfnachweisen
- (1) Die vom Anmelde- oder Mitteilungspflichtigen vorzulegenden
Prüfnachweise und die mit ihnen einzureichenden sonstigen Unterlagen
müssen die Beurteilung ermöglichen, ob der Stoff oder die Zubereitung, auf
die sie sich beziehen, schädliche Einwirkungen auf den Menschen oder die
Umwelt hat. Die vom Antragsteller in einem Zulassungs- oder
Registrierungsverfahren nach Abschnitt Ha vorzulegenden Prüfnachweise und
die mit ihnen einzureichenden sonstigen Unterlagen und Proben müssen die
Beurteilung ermöglichen, ob die Zulassungs- oder
Registrierungsvoraussetzungen erfüllt sind.
- (2) Lassen die Prüfnachweise, sonstigen Unterlagen und
Proben eine ausreichende Beurteilung nicht zu, weil sie unvollständig oder
fehlerhaft sind, oder ist eine Vorlage weiterer Prüfnachweise, Unterlagen
oder ergänzender Auskünfte aufgrund eines Rechtsaktes eines Organs der
Europäischen Gemeinschaften erforderlich, hat der Anmelde- oder
Mitteilungspflichtige auf Verlangen der Anmeldestelle oder der Antragsteller
auf Verlangen der Zulassungsstelle innerhalb einer von ihr gesetzten Frist
die erforderlichen Berichtigungen und Ergänzungen vorzulegen. §
11 Abs. 3 gilt entsprechend. Rechtsbehelfe gegen die Anordnungen nach
den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
- (3) Lassen die Prüfnachweise, sonstigen Unterlagen und Proben eine
ausreichende Beurteilung nicht zu, obwohl sie weder unvollständig noch
fehlerhaft sind, kann die Anmeldestelle vom Anmelde- oder
Mitteilungspflichtigen oder die Zulassungsstelle vom Antragsteller unter
Festsetzung einer angemessenen Frist ergänzende Auskünfte zu den ihr
vorgelegten Prüfnachweisen und sonstigen Unterlagen verlangen.
Rechtsbehelfe gegen das Auskunftsverlangen nach Satz 1 haben keine
aufschiebende Wirkung.
- (4) Sofern die Vorlage von Prüfnachweisen nach dem Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse, im Falle der Zulassung oder Registrierung
von Biozid-Produkten auch aufgrund der Art des Biozid-Produkts oder seiner
vorgesehenen Verwendung nicht erforderlich oder eine Prüfung technisch
nicht möglich ist, ist die Nichtvorlage schriftlich zu begründen.
- (5) Wer verpflichtet ist, Anmelde-, Antrags- oder
Mitteilungsunterlagen, Prüf nachweise oder Proben nach den §§
6, 7, 7a, 9, 9a,
12d bis 12i und 16
bis 16f vorzulegen, hat je ein Doppelstück dieser
Unterlagen, Prüfnachweise oder Proben bis zum Ablauf von fünf Jahren nach
dem letztmaligen Inverkehrbringen oder Herstellen des Stoffes oder der
Zubereitung aufzubewahren. Satz 1 gilt hinsichtlich der
Aufbewahrung von Proben nicht, wenn eine Aufbewahrung über den genannten
Zeitraum nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.
- (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Inhalt und Form der Anmelde-, Antrags- oder
Mitteilungsunterlagen nach den §§ 6, 7a,
12d bis 12i und 16
bis 16f und Art und Umfang der Prüf nachweise und Proben
nach den §§ 6, 7, 7a, 9,
9a, 12d bis 12i und 16a
bis 16c näher zu bestimmen. In der Rechtsverordnung ist
zu bestimmen, dass Prüfverfahren, bei denen Versuchstiere eingesetzt
werden, durch Verfahren zu ersetzen sind, die keinen, einen geringeren oder
einen schonenderen Einsatz von Versuchstieren erfordern, soweit dies nach
dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis im Hinblick auf den
Versuchszweck vertretbar und mit Rechtsakten von Organen der Europäischen
Gemeinschaften vereinbar ist. Soweit dies zur Umsetzung von Rechtsakten von
Organen der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist, kann in der
Verordnung auch bestimmt werden, dass und unter welchen Voraussetzungen bei
bestimmten Stoffen oder Stoffgruppen von der Vorlage bestimmter
Anmeldeunterlagen oder Prüfnachweise nach den §§ 6, 7,
9 und 9a abgesehen werden kann.
§ 20a Verwendung von Prüfnachweisen eines Dritten,
Voranfragepflicht
- (1) Die Anmeldestelle kann zulassen, dass der Anmelde- oder
Mitteilungspflichtige auf einen Prüfnachweis eines Dritten mit dessen
schriftlicher Zustimmung Bezug nimmt, soweit ihr der Prüfnachweis vorliegt.
- (2) Vor der Durchführung von Wirbeltierversuchen zur Vorbereitung einer
Anmeldung, eines Antrags nach Abschnitt Ha oder einer Mitteilung hat
derjenige, der die Vorlage des Prüfnachweises beabsichtigt, unter Nachweis
der Berechtigung seines Interesses bei der Anmeldestelle, im Falle der
Vorbereitung von Anträgen nach Abschnitt Ha bei der Zulassungsstelle
anzufragen, ob die Wirbeltierversuche erforderlich sind. Einer Vorlage von
Prüfnachweisen, die Wirbeltierversuche voraussetzen, bedarf es nicht,
soweit der Anmeldestelle oder der Zulassungsstelle ausreichende Erkenntnisse
vorliegen. Stammen diese Erkenntnisse aus Prüfnachweisen eines Dritten,
deren Vorlage im Falle einer Anmeldung oder Mitteilung nicht mehr als zehn
Jahre, im Falle eines Antrags nach Abschnitt Ha nicht mehr als die in § 12d
Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 genannten Fristen zurückliegt, teilt die Anmeldestelle
oder die Zulassungsstelle diesem und dem Anfragenden unverzüglich mit,
welche Prüfnachweise des Dritten sie zugunsten des Anfragenden zu verwerten
beabsichtigt, sowie jeweils Name und Anschrift des anderen. Sind die
Prüfnachweise von dem Dritten als Anmeldeunterlagen nach § 6 vorgelegt
worden und hat er dabei einen entsprechenden Antrag gestellt, so erfolgen
Mitteilungen der Anmeldestelle nach Satz 3 innerhalb des ersten Jahres nach
Vorlage der Anmeldung zunächst ohne Nennung des Namens und der Anschrift
der Beteiligten und ohne sonstige Angaben, die Rückschlüsse auf die
Identität des jeweils anderen zulassen; die Angaben werden nach Ablauf der
Jahresfrist ergänzt.
- (3) Der Dritte kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach
Absatz 2 Satz 3 der Verwertung seines Prüfnachweises widersprechen. Im
Falle des Widerspruchs
- 1. verlängern sich im Falle der Anmeldung eines neuen Stoffes die
Fristen nach § 8 Abs. 3 um den Zeitraum, den der Anfragende für die
Beibringung eines eigenen Prüfnachweises benötigen würde,
- 2. ist im Falle der Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produkts
das Zulassungs- oder Registrierungsverfahren für den Zeitraum
auszusetzen, den der Anfragende für die Beibringung eines eigenen
Prüfnachweises benötigen würde.
- Der Zeitraum der Verlängerung oder Aussetzung ist auf Antrag eines
Beteiligten nach Anhörung des Anfragenden und des Dritten festzustellen.
- (4) Werden Prüf nachweise im Falle des Absatzes 2 Satz 3 und 4 vor Ablauf
der dort genannten Fristen nach ihrer Vorlage durch den Dritten von der
Anmeldestelle oder der Zulassungsstelle verwertet, hat der Dritte gegen
denjenigen, zu dessen Gunsten die Verwertung erfolgte, Anspruch auf eine
Vergütung in Höhe von 50 vom Hundert der von diesem durch die Verwertung
ersparten Aufwendungen und dieser gegen den Dritten Anspruch auf
Überlassung einer Ausfertigung der verwerteten Prüfnachweise. Im Falle der
Anmeldung nach § 4 oder der Zulassung oder Registrierung eines
Biozid-Produkts kann der Dritte demjenigen, zu dessen Gunsten die Verwertung
des Prüfnachweises erfolgte, das Inverkehrbringen des Stoffes oder des
Biozid-Produkts untersagen, solange dieser nicht die Vergütung gezahlt oder
für sie in angemessener Höhe Sicherheit geleistet hat.
- (5) Sind von mehreren Vorlagepflichtigen gleichzeitig inhaltlich gleiche
Prüfnachweise vorzulegen, so teilt die Anmeldestelle, im Falle von
Vorlagepflichten zu Biozid-Produkten und Biozid-Wirkstoffen die
Zulassungsstelle den Vorlagepflichtigen, die ihr bekannt sind, mit, welcher
Prüfnachweis von ihnen gemeinsam vorzulegen ist, sowie jeweils Name und
Anschrift der anderen Beteiligten. Die Anmeldestelle oder die
Zulassungsstelle gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich innerhalb einer von
ihr zu bestimmenden Frist zu einigen, wer die Prüfnachweise vorlegt. Kommt
eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Anmeldestelle oder die
Zulassungsstelle und unterrichtet hiervon unverzüglich alle Beteiligten.
Diese sind, sofern sie ihre Anmeldung oder ihren Zulassungs- oder
Registrierungsantrag nicht zurücknehmen oder sonst die Voraussetzungen
ihrer Anmelde- oder Mitteilungspflicht entfallen, verpflichtet, sich jeweils
mit einem der Zahl der beteiligten Vorlagepflichtigen entsprechenden
Bruchteil an den Aufwendungen für die Erstellung der Unterlagen zu
beteiligen; sie haften als Gesamtschuldner.
- (6) Die Absätze 2, 4 Satz 1 und Absatz 5 gelten entsprechend für Fälle,
in denen der Zulassungsstelle auf Grund unmittelbar geltender Vorschriften
in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 16 Abs. 2 der
Richtlinie 98/8/EG Prüfnachweise vorzulegen sind.
§ 20b Ausschüsse
- Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Ausschüsse zu bilden, denen die Aufgabe
übertragen werden kann,
- 1. die Bundesregierung oder die zuständigen Bundesminister zu
beraten, insbesondere
- a) bei der Entwicklung von Methoden für Prüfnachweise nach
diesem Gesetz,
- b) bei der Erarbeitung von Vorschriften für die Einstufung,
Kennzeichnung und Verpackung nach den §§ 14 und 19,
- c) bei der Benennung von Stoffen und Zubereitungen, für die eine
Mitteilungspflicht nach § 16c oder §
16d begründet werden sollte,
- d) beim Erlass von Verbots-, Beschränkungs- oder
Schutzvorschriften nach § 17, § 18
oder § 19 und
- e) bei der Weiterentwicklung der Guten Laborpraxis sowie
- 2.
- a) sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und hygienische
Regeln sowie sonstige arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu
ermitteln,
- b) zum Schutz von Mensch und Umwelt Empfehlungen zu erarbeiten
sowie
- c) für Mensch und Umwelt nicht oder weniger gefährliche Stoffe,
Zubereitungen, Erzeugnisse und Verfahren vorzuschlagen,
- die der zuständige Bundesminister amtlich bekannt machen kann.
§ 21 Überwachung
- (1) Die zuständigen Landesbehörden haben die
Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten
Rechtsverordnungen zu überwachen, soweit dieses Gesetz keine andere
Regelung trifft.
- (2) Absatz 1 gilt auch für
Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften (EG-Verordnungen), die
Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, soweit die Überwachung ihrer
Durchführung den Mitgliedstaaten obliegt. Sind für
die Durchführung von EG-Verordnungen im Sinne des Satzes 1
die Entgegennahme und die Weiterleitung von Informationen oder sonstige
Mitwirkungsakte der Mitgliedstaaten erforderlich, ist hierfür im Falle von
EG-Verordnungen, die auf der Grundlage der Richtlinie 98/8/EG erlassen
worden sind, die Zulassungsstelle und in den übrigen Fällen die
Anmeldestelle zuständig.
- (2a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses
Gesetzes, der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen sowie der in Absatz
2 Satz 1 genannten EG-Verordnungen
- 1. die Zuständigkeit für bestimmte Genehmigungen und
Einvernehmenserklärungen abweichend von Absatz 1
und Absatz 2 Satz 1 einer Bundesoberbehörde zu
übertragen, wenn diese Genehmigungen oder Einvernehmenserklärungen
bundeseinheitlich zu erfolgen haben oder die Beurteilung von
Sachverhalten voraussetzen, die in der Regel räumlich über den
Zuständigkeitsbereich eines Landes hinausgehen, sowie
- 2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 eine
andere Bundesoberbehörde zu bestimmen.
- (3) Die zuständige Landesbehörde ist befugt, von natürlichen und
juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle
zur Durchführung dieses Gesetzes, der auf dieses Gesetz gestützten
Rechtsverordnungen und der in Absatz 2 Satz 1 genannten
EG-Verordnungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen. In den Fällen des Absatzes
2 Satz 2 stehen diese Befugnisse der dort bezeichneten, in den Fällen
des Absatzes 2a der in der Rechtsverordnung
bezeichneten Bundesoberbehörde zu.
- (4) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt,
- 1. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke,
Geschäftsräume, Betriebsräume zu betreten und zu besichtigen, Proben
von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen nach ihrer Auswahl zu
fordern und zu entnehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des
Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen,
- 2. die Vorlage der Unterlagen über Anmeldungen, Anträge und
Mitteilungen nach diesem Gesetz, den auf dieses Gesetz gestützten
Rechtsverordnungen und den in Absatz 2 Satz 1
genannten EG-Verordnungen zu verlangen,
- 3. Arbeitseinrichtungen und Arbeitsschutzmittel zu prüfen,
- 4. Herstellungs- und Verwendungsverfahren zu untersuchen und
insbesondere das Vorhandensein und die Konzentration gefährlicher
Stoffe und Zubereitungen festzustellen und zu messen.
- Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung können die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 auch in
Wohnräumen und zu jeder Tages- und Nachtzeit getroffen werden. Der
Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 und Satz 2
zu dulden sowie die mit der Überwachung beauftragten Personen zu
unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
insbesondere ihnen auf Verlangen Räume, Behälter und Behältnisse zu
öffnen und die Entnahme von Proben zu ermöglichen. Das Grundrecht des
Artikels 13 des Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird
insoweit eingeschränkt.
- (5) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der
Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.
- (6) Kann die zuständige Landesbehörde Art und Umfang
der bei der Herstellung oder Verwendung der in § 19 Abs. 2
genannten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse drohenden oder eingetretenen
schädlichen Einwirkungen oder die zu ihrer Abwendung oder Vorbeugung
erforderlichen Maßnahmen nicht beurteilen, so kann sie hierzu vom
Hersteller oder Verwender verlangen, dass er durch einen von der Behörde zu
bestimmenden Sachverständigen auf seine Kosten ein Gutachten erstatten
lässt und ihr eine Ausfertigung des Gutachtens vorlegt. Satz
1 gilt nicht, soweit in diesem Gesetz Prüfungen vorgeschrieben oder die
Voraussetzungen für die Anordnung von Prüfungen festgelegt sind.
- (7) Die Anmeldestelle, die Zulassungsstelle und die für die Durchführung
der Bewertung im Sinne dieses Gesetzes nach § 12 Abs. 2 und § 12j Abs. 2
und 3 bestimmenden Stellen sind verpflichtet, die Daten, die von ihnen
aufgrund dieses Gesetzes und der auf Grundlage dieses Gesetzes ergangenen
Verordnungen erhoben und gespeichert werden, den Behörden des
Arbeitsschutzes, des allgemeinen Gesundheitsschutzes, des Umwelt- und
Naturschutzes, der allgemeinen Gefahrenabwehr und des Brand- und
Katastrophenschutzes der Länder sowie den Trägern der gesetzlichen
Unfallversicherung im Wege der Amtshilfe zur Verfügung zu stellen. § 16e
Abs. 4 bleibt unberührt.
§ 21a Mitwirkung von Zollstellen
- (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten
Zollstellen wirken bei der Überwachung der Ein- und Ausfuhr derjenigen
Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse mit, die diesem Gesetz oder einer
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Verordnung
der Europäischen Gemeinschaft, die Sachbereiche dieses Gesetzes betrifft,
unterliegen.
- (2) Bestehen Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Verbote oder
Beschränkungen, die sich aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften
ergeben, unterrichten die Zollstellen die zuständigen Behörden. Sie
können die Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie deren
Beförderungs- oder Verpackungsmittel auf Kosten und Gefahr des
Verfügungsberechtigten zurückweisen oder bis zur Behebung der
festgestellten Mängel oder bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde
sicherstellen.
§ 22 Informationspflichten der Anmeldestelle und der
Zulassungsstelle, Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
- (1) Die Anmeldestelle hat neben den ihr sonst durch dieses Gesetz
zugewiesenen Aufgaben
- 1. eine Kurzfassung der Unterlagen nach den §§ 6, 7,
7a, 9, 9a, 16,
16a und 16c sowie Mitteilungen der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Anmeldungen in anderen
Mitgliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum an die zuständigen Landesbehörden
weiterzuleiten und die zuständigen Landesbehörden vom Ergebnis der
Bewertung der Unterlagen und von Anordnungen nach § 11
Abs. 1 bis 3 zu unterrichten,
- 2. eine Kurzfassung der Unterlagen nach § 16b an
die zuständige Behörde des Landes, in dem der Stoff hergestellt wird
oder hergestellt werden soll, weiterzuleiten und sie vom Ergebnis der
Bewertung der Unterlagen zu unterrichten,
- 3. die für den Vollzug des § 23 zuständigen
Landesbehörden über alle Erkenntnisse zu unterrichten, die für die
Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich sind, und sie auf Verlangen zu
beraten,
- 4. dem Hersteller oder Einführer über den in § 20a
Abs. 2 geregelten Fall hinaus auf Anfrage mitzuteilen, ob ein
bestimmter Stoff nach diesem Gesetz oder nach einem entsprechenden
Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum angemeldet oder mitgeteilt ist, soweit der Hersteller
oder Einführer ein berechtigtes Interesse an der Auskunft nachweisen
kann, und
5. an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine Kurzfassung der
Unterlagen nach den §§ 6, 7, 7a,
9, 9a, 16 und 16a
einschließlich der Begründung für die Auswahl der Prüfnachweise nach den
§§ 9 und 9a und des Ergebnisses der
Bewertung weiterzuleiten. Auf Anforderungen sind der Kommission oder den
Anmeldestellen der anderen Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten vollständige
Unterlagen zuzuleiten.
- (1a) Die Zulassungsstelle hat neben den ihr sonst durch dieses Gesetz
zugewiesenen Aufgaben
- 1. eine Kurzfassung der Unterlagen nach den §§ 12d,
12f bis 12i und 16f
an die zuständigen Landesbehörden weiterzuleiten und sie über das
Ergebnis der Bewertung der Unterlagen, den Inhalt ihrer Zulassungs-,
Registrierungs-, Anerkennungs- und Genehmigungsbescheide sowie über
Entscheidungen nach den §§ 12e und 12i
zu unterrichten,
- 2. die für den Vollzug des § 23 zuständigen
Landesbehörden über alle Erkenntnisse zu unterrichten, die für die
Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlich sind, und sie auf Verlangen zu
beraten,
- 3. dem Hersteller oder Einführer über den in §20a
Abs. 2 geregelten Fall hinaus auf Anfrage mitzuteilen, ob ein
bestimmtes Biozid-Produkt bereits von ihr zugelassen oder registriert
worden oder für es ein Zulassungs- oder Registrierungsantrag gestellt
worden ist oder ob ein bestimmter
- Biozid-Wirkstoff bereits in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie
98/8/EG aufgeführt ist oder für ihn bereits Unterlagen nach §
12h eingereicht wurden,
- 4. die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften und Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum sowie die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften in Erfüllung der in der Richtlinie 98/8/EG und den auf
sie gestützten Rechtsakten von Organen der Europäischen Gemeinschaften
hierzu enthaltenen Informationspflichten über Kenntnisse und
Unterlagen, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangt hat, und
die von ihr getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen zu unterrichten,
- 5. Informationen über physikalische, biologische, chemische und
sonstige Maßnahmen als Alternative oder zur Minimierung des Einsatzes
von Biozid-Produkten der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
- (2) Angaben, die ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis
darstellen, sind auf Antrag des Anmelde- oder Mitteilungspflichtigen oder
des Antragstellers eines Verfahrens nach dem Abschnitt Ha als vertraulich zu
kennzeichnen, soweit er glaubhaft macht, dass ihre Verbreitung ihm
betrieblich oder geschäftlich schaden könnte. Angaben aus Anmeldungen,
Mitteilungen oder Anträgen, die in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften oder Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum eingereicht wurden, sind als vertraulich zu
kennzeichnen, wenn die Stelle, die die Anmeldung, die Mitteilung oder den
Antrag entgegengenommen hat, sie als vertraulich gekennzeichnet hat.
- (3) Nicht unter das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis
im Sinne des Absatzes 2 fallen
- 1. die Handelsbezeichnung des Stoffes oder Biozid-Produkts, bei
Biozid-Produkten auch die Bezeichnungen und der Anteil des
Biozid-Wirkstoffes oder der Biozid-Wirkstoffe sowie die Bezeichnung
sonstiger zur Einstufung beitragender gefährlicher Inhaltsstoffe,
- 2. der Name und die Anschrift des Herstellers und des Anmelde- oder
Mitteilungspflichtigen oder Antragstellers, bei Biozid-Produkten auch
der Name und die Anschrift des Herstellers des Biozid-Wirkstoffes,
- 3. die physikalisch-chemischen Eigenschaften,
- 4. Verfahren zur Unschädlichmachung,
- 5. Empfehlungen über die Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden und über
Sofortmaßnahmen bei Unfällen,
- 6. die Auswertung der toxikologischen und ökotoxikologischen
Versuche, bei Biozid-Produkten auch die Zusammenfassung der Angaben zur
Wirksamkeit und zur möglichen Resistenzbildung,
- 7. bei Stoffen der Reinheitsgrad des Stoffes und die Identität
gefährlicher Zusatzstoffe und Verunreinigungen, soweit dies für die
Einstufung und Kennzeichnung des Stoffes erforderlich ist,
- 8. der Inhalt des Sicherheitsdatenblattes sowie
- 9. für Stoffe, die in der Rechtsverordnung nach § 14
eingestuft sind, sowie für Biozid-Produkte und die in ihnen enthaltenen
Biozid-Wirkstoffe Analysenmethoden zur Feststellung der Exposition des
Menschen und des Vorkommens in der Umwelt, bei Biozid-Produkten
Analysenmethoden auch zur Feststellung von Art und Menge der in ihnen
enthaltenen Wirkstoffe und toxikologisch oder ökotoxikologisch
relevanten Verunreinigungen.
- (4) Die Daten nach Absatz 3 sind von der
Anmeldestelle, bei zugelassenen oder registrierten Biozid-Produkten von der
Zulassungsstelle und bei zugelassenen Pflanzenschutzmitteln von dem
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, auf Anfrage
dritter Staaten, in die der Stoff, das Biozid-Produkt oder das
Pflanzenschutzmittel von einem im Geltungsbereich des Gesetzes
niedergelassenen Hersteller ausgeführt werden soll, diesen Staaten
mitzuteilen.
- (5) Die Zulassungsstelle veröffentlicht eine beschreibende Liste der
zugelassenen und registrierten Biozid-Produkte (Biozid-Produkte-Verzeichnis)
mit Angaben über die für die Verwendung der Biozid-Produkte wichtigen
Merkmale und Eigenschaften einschließlich gegebenenfalls festgelegter
Rückstandshöchstwerte und den Inhalt der Zulassung oder Registrierung und
einschließlich des Zeitpunktes, bis zu dem die Zulassung oder Registrierung
gültig ist. Erkenntnisse aus der Praxis der Verwendung von Biozid-Produkten
sollen verwertet werden. Das Biozid-Produkte-Verzeichnis ist allgemein
verständlich und benutzerfreundlich zu gestalten.
§ 23 Behördliche Anordnungen
- (1) Die zuständige Landesbehörde kann im Einzelfall
die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur
Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die nach
diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen eine in §
21 Abs. 2 Satz 1 genannte EG-Verordnung notwendig sind.
- (1a) Wird eine Anordnung nach Absatz 1
nicht innerhalb der gesetzten Frist oder eine solche für sofort vollziehbar
erklärte Anordnung nicht sofort ausgeführt, kann die zuständige Behörde
die von der Anordnung betroffene Arbeit ganz oder teilweise bis zur
Erfüllung der Anordnung untersagen, wenn die Untersagung zum Schutz von
Leben oder Gesundheit der Beschäftigten erforderlich ist.
- (2) Die zuständige Landesbehörde kann für eine Dauer
von höchstens drei Monaten anordnen, dass ein gefährlicher Stoff, eine
gefährliche Zubereitung oder ein Erzeugnis, das einen gefährlichen Stoff
oder eine gefährliche Zubereitung freisetzen kann oder enthält, nicht, nur
unter bestimmten Voraussetzungen, nur in bestimmter Beschaffenheit oder nur
für bestimmte Zwecke hergestellt, in den Verkehr gebracht oder verwendet
werden darf, soweit Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht dafür vorliegen, dass
von dem Stoff, der Zubereitung oder dem Erzeugnis eine erhebliche Gefahr
für Leben oder Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgeht. Die
zuständige Landesbehörde kann diese Anordnung aus wichtigem Grund um bis
zu einem Jahr verlängern. Die Sätze 1 und 2 gelten
auch dann, wenn Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht, für die Annahme
bestehen, dass ein Stoff oder eine Zubereitung gefährlich ist.
- (3) Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den Absätzen 1a
und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 24 Vollzug im Bereich der Bundeswehr
- (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt
der Vollzug des Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten
Rechtsverordnungen dem Bundesministerium der Verteidigung und den von ihm
bestimmten Stellen.
- (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen
Geschäftsbereich in Einzelfällen sowie für bestimmte Stoffe,
Zubereitungen und Erzeugnisse Ausnahmen von dem Gesetz und von den auf
dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zulassen, soweit dies zwingende
Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher
Verpflichtungen erfordern.
- (3) (aufgehoben)
§ 25 Angleichung an Gemeinschaftsrecht
- Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zum Zwecke der
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften erlassen werden, soweit dies zur Durchführung
von Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen des Rates oder der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses
Gesetzes betreffen, erforderlich ist.
§ 25a Kosten
- (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie nach EG-Verordnungen im
Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 sind Kosten (Gebühren und
Auslagen) zu erheben.
- (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze für
Amtshandlungen der nach diesem Gesetz zuständigen Bundesbehörden näher zu
bestimmen. Für die Erhebung der Kosten für andere als in Satz
1 genannte Amtshandlungen gilt Landesrecht.
- (3) Die dem Auskunftspflichtigen durch die Entnahme von Proben von
Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen oder durch Messungen entstehenden
eigenen Aufwendungen hat er selbst zu tragen.
§ 26 Bußgeldvorschriften
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung
mit Abs. 4, einen Stoff in den Verkehr bringt oder einführt,
- 1a. entgegen § 4 Abs. 3 einen Stoff einführt,
- 1b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 oder § 11
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1,
zuwiderhandelt,
- 2. entgegen § 7a Abs. 1 Satz 3 die erforderlichen Angaben oder
Prüfnachweise nicht oder nicht rechtzeitig nachreicht,
- 3. entgegen § 8 Abs. 3 einen angemeldeten Stoff
vor Ablauf der dort bezeichneten Frist in den Verkehr bringt,
- 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 3, auch in Verbindung
mit § 20 Abs. 2 Satz 1, zuwiderhandelt,
- 4a. entgegen § 12a Satz 1, § 12h Abs. 1 Satz 1 oder § 12i Abs. 4
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Biozid-Produkt oder einen
Biozid-Wirkstoff in den Verkehr bringt,
- 4b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12i Abs. 2 Satz 2
zuwiderhandelt, 4c. ohne Genehmigung nach § 12i Abs. 3 Satz 1 einen
Versuch durchführt,
- 5.
- a) entgegen § 13 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1
oder Abs. 3, einen Stoff, eine Zubereitung, einen Biozid-Wirkstoff,
ein Biozid-Produkt oder ein Erzeugnis nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise einstuft, verpackt oder kennzeichnet,
- b) entgegen § 15 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, einen
Stoff, eine Zubereitung, ein Erzeugnis, einen Biozid-Wirkstoff oder
ein Biozid-Produkt ohne die vorgeschriebene Verpackung oder
Kennzeichnung in den Verkehr bringt oder
- c) einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1
Nr. 3 Buchstabe a, d oder e über die Verpackung und Kennzeichnung
oder nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b oder Abs. 2 Satz 2 über
die Mitlieferung bestimmter Angaben oder Empfehlungen
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 5a. entgegen § 15a Abs. 1 oder 2 Satz 1 für einen gefährlichen
Stoff oder ein Biozid-Produkt wirbt,
- 6. entgegen § 16, auch in Verbindung mit § 16a Abs. 3, § 16a Abs. 1
oder Abs. 2, § 16e Abs. 1 Satz 1, 3, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 2 oder 3, oder § 16f Abs. 1 Satz 1
eine Mitteilung oder entgegen § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 eine
Versicherung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vornimmt oder abgibt,
- 6a. entgegen § 16b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Mitteilung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
entgegen § 16b Abs. 3 einen Prüfnachweis nicht, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 16c Abs. 1 oder § 16f
Abs. 2 Satz 1 eine Liste oder eine Angabe nicht, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig übermittelt,
- 6b. einer Rechtsverordnung nach § 16c Abs. 2,
§ 16d oder § 16f Abs. 2 Satz 2 über Mitteilungspflichten bei alten
Stoffen oder bei Zubereitungen oder über Übermittlungspflichten bei
Biozid-Wirkstoffen zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 7. einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe b oder c oder Nr. 2 Buchstabe a, c oder d, jeweils auch in
Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, über das Herstellen, das Inverkehrbringen
oder das Verwenden dort bezeichneter Stoffe, Zubereitungen, Erzeugnisse,
Biozid-Wirkstoffe oder Biozid-Produkte zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,
- 8. einer Rechtsverordnung nach
- a) § 18 Abs. 1 über giftige Tiere und Pflanzen,
- b) § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3
über Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten
- zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,
- 8a. entgegen § 20a Abs. 2 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig
anfragt, ob Wirbeltierversuche erforderlich sind,
- 9. entgegen § 21 Abs. 3 eine Auskunft trotz Anmahnung nicht erteilt,
entgegen § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Unterlagen nicht vorlegt oder einer
Pflicht nach § 21 Abs. 4 Satz 3 nicht nachkommt,
- 10. einer vollziehbaren Anordnung
- a) nach § 23 Abs. 1 oder
- b) nach § 23 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 über das
Herstellen, das Inverkehrbringen oder das Verwenden von Stoffen,
Zubereitungen oder Erzeugnissen
- zuwiderhandelt oder
- 11. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaften zuwiderhandelt, die Sachbereiche dieses
Gesetzes betrifft, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist und die
Zuwiderhandlung nicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 als Straftat
geahndet werden kann. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die einzelnen
Tatbestände der Rechtsakte, die nach Satz 1 als Ordnungswidrigkeit mit
Geldbuße geahndet werden können, zu bezeichnen, soweit dies zur
Durchführung der Rechtsakte erforderlich ist.
- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, Ib,
3, 4, 4a bis 4c, 5, 6a, 6b, 7, 8 Buchstabe b, Nr. 10 und 11 mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. la,
2, 5a, 6, 8 Buchstabe a, Nr. 8a und Nr. 9 mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Euro geahndet werden.
- (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist
- 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 21 Abs. 3
Satz 2
- a) die Zulassungsstelle und die Anmeldestelle jeweils für ihren
Geschäftsbereich gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 oder
- b) die in der Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 2a bezeichnete
Bundesbehörde, soweit ihr die in § 21 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten
Befugnisse zustehen,
- 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 5 Nr. 7,
8 und 9 der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung die Anmeldestelle,
- 3. im Übrigen die nach Landesrecht zuständige Behörde.
§ 27 Strafvorschriften
- (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1. einer Rechtsverordnung nach §
17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3, jeweils
auch in Verbindung mit Abs. 2, 3 Satz 1, Abs. 4 oder 6 über das
Herstellen, das Inverkehrbringen oder das Verwenden dort bezeichneter
Stoffe, Zubereitungen, Erzeugnisse, Biozid-Wirkstoffe oder
Biozid-Produkte zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
- 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 über das
Herstellen, das Inverkehrbringen oder das Verwenden gefährlicher
Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse zuwiderhandelt oder
- 3. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaften zuwiderhandelt, die inhaltlich einer
Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1 genannten Vorschriften
ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. Die
Bundesregierung wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu
bezeichnen, die als Straftat nach Satz 1 zu ahnden sind.
- (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer durch eine in Absatz 1 oder eine in § 26 Abs.
1 Nr. 1, 4, 4a bis 4c, 5, 8 Buchstabe b, Nr. 10 oder 11 bezeichnete Handlung
das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von
bedeutendem Wert gefährdet.
- (3) Der Versuch ist strafbar.
- (4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
- 1. in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder Geldstrafe,
- 2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder Geldstrafe.
- (5) Das Gericht kann von Strafe nach Absatz 2 absehen,
wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher
Schaden entsteht. Unter denselben Voraussetzungen wird der Täter nicht nach
Absatz 4 Nr. 2 bestraft. Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet,
so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu
erreichen.
- (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten
nicht, wenn die Tat nach den §§ 328, 330 oder 330a des Strafgesetzbuches
mit gleicher oder schwererer Strafe bedroht ist.
§ 27a Unwahre GLP-Erklärungen und Erschleichen der
GLP-Bescheinigung
- (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr die Erklärung nach § 19a Abs. 2
Satz 2 Nr. 2 der Wahrheit zuwider abgibt oder eine unwahre Erklärung
gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
- (2) Ein Amtsträger, der innerhalb seiner Zuständigkeit eine unwahre
Bescheinigung nach § 19b Abs. 1 oder eine unwahre Bestätigung nach § 19b
Abs. 2 Nr. 3 erteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
- (3) Wer bewirkt, dass eine unwahre Bescheinigung oder Bestätigung nach §
19b erteilt wird, oder wer eine solche Bescheinigung oder Bestätigung zur
Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
- (4) Der Versuch ist strafbar.
§ 27b Einziehung
- Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 27 oder
eine Ordnungswidrigkeit nach § 26 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 4a bis 4c, 5, 7, 10
oder 11 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Achter Abschnitt - Schlussvorschriften
§ 28 Übergangsregelung
- (1) (weggefallen)
- (2) (weggefallen)
- (3) § 5 Abs. 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Stoffe, die
- 1. bereits vor dem 1. November 1993 in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften in Verkehr waren und
- 2. dem § 5 Abs. 1 Nr. 1 in seiner damaligen Fassung unterlagen.
- (4) § 5 Abs. 1 Nr. 4 gilt entsprechend für Stoffe, die
- 1. in Mengen von weniger als 1 Tonne jährlich je Hersteller in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und den anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
insgesamt für Forschungs- und Analysezwecke in den Verkehr gebracht
werden und ausschließlich für Laboratorien bestimmt sind,
- 2. bereits vor dem 1. November 1993 in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften in Verkehr waren und
- 3. dem § 16a Abs. 3 in seiner damaligen Fassung unterlagen.
- (5) Die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts sowie der §§ 16a, 16b und
22, die Sachverhalte oder Behörden in anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind in Bezug auf
Vertragsstaaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
sind, erst mit dem Beginn des Tages anzuwenden, an dem der betreffende Staat
der Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 zur siebten Änderung
der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechtsund
Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
gefährlicher Stoffe nachgekommen ist. Das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt
bekannt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Ausnahme- und Übergangsvorschriften für die
Einbeziehung der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
sind, in das gemeinschaftliche Anmeldeverfahren zu erlassen, soweit dies
aufgrund der in Artikel 23 in Verbindung mit Anhang II Nr. XV 1 des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgesehenen Regelung
erforderlich ist.
- (6) Wird bei einer Anmeldung, die vor dem 1. November 1993 eingereicht
worden ist, eine Zusatzprüfung nach § 9 erforderlich, so
kann die Anmeldestelle vom Anmeldepflichtigen zusätzlich zu den
Prüfnachweisen nach § 9 auch die Vorlage derjenigen
Prüfnachweise nach § 7 verlangen, die ihr noch nicht
vorliegen.
- (7) Anmelde- oder Mitteilungsunterlagen, die in der Zeit zwischen dem 31.
Oktober 1993 und dem 1. August 1994 für Stoffe eingereicht worden sind, die
von den Artikeln 7 und 8 der Richtlinie 67/548/EWG in der Fassung der
Richtlinie 92/32/EWG erfasst werden, sind von der Anmeldestelle wie
Anmeldeunterlagen im Sinne des Zweiten Abschnitts zu behandeln. Soweit
Unterlagen fehlen, die nach den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts
vorzulegen wären, kann die Anmeldestelle vom Anmelde- oder
Mitteilungspflichtigen eine entsprechende Ergänzung innerhalb einer von ihr
festzusetzenden angemessenen Frist verlangen. § 11 Abs. 3 und 4 findet
entsprechende Anwendung.
- (8) Der Abschnitt Ha findet auf Biozid-Produkte, die ausschließlich
Wirkstoffe enthalten, die bereits vor dem 14. Mai 2000 zu anderen als zu
Zwecken der wissenschaftlichen oder der verfahrensorientierten Forschung und
Entwicklung in Verkehr waren und noch nicht in Anhang I oder IA der
Richtlinie 98/8/EG aufgeführt sind, keine Anwendung bis zu dem Zeitpunkt,
in dem über die Aufnahme des Wirkstoffes oder der Wirkstoffe in Anhang I
oder IA der Richtlinie 98/8/EG entschieden wird, längstens jedoch bis zum
13. Mai 2010; unmittelbar geltende Vorschriften in Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaften aufgrund des Artikels 16 Abs. 2 der Richtlinie
98/8/EG bleiben unberührt. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind
die §§ 30 und 31 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes auf
Biozid-Produkte im Sinne von Satz 1 zur Bekämpfung von Mikroorganismen bei
Bedarfsgegenständen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes und Biozid-Produkte im Sinne von Satz 1 zur
Insektenvertilgung in Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt
sind, ausgenommen Mittel, die ausschließlich als Pflanzenschutzmittel im
Sinne des Pflanzenschutzgesetzes in den Verkehr gebracht werden, sowie § 9
in Verbindung mit Anlage 7 (zu § 9) Nr. 2 und 3 der
Bedarfsgegenständeverordnung in der bis zum 27. Juni 2002 geltenden Fassung
für die dort jeweils in Spalte 2 genannten Biozid-Produkte entsprechend
anzuwenden.
- (9) Werbematerial zu Biozid-Produkten, das am 27. Juni 2002 bereits
vorhanden war und nicht den Vorschriften des § 15a Abs. 2 entspricht, darf
bis zum 1. September 2002 aufgebraucht werden. Mitteilungen nach §
16e zu am 27. Juni 2002 bereits im Verkehr befindlichen
Biozid-Produkten, zu denen bis dahin noch keine entsprechende Mitteilung
gemacht worden ist, haben bei Biozid-Produkten, die bereits vor dem 14. Mai
2000 im Verkehr waren, bis zum 13. Mai 2003, im Übrigen unverzüglich zu
erfolgen.
- (10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Ausnahme- und Übergangsvorschriften zu den
Vorschriften des Abschnitts IIa zu erlassen, die
- 1. aufgrund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur
Einbeziehung der Vertragsstaaten, die nicht Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft sind, oder
- 2. aufgrund bindender Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaften zur
Einbeziehung neuer Mitgliedstaaten in das gemeinschaftliche System der
Zulassung und Registrierung von Biozid-Produkten nach der Richtlinie
98/8/EG erforderlich sind.
- (11) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten
Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zu
dem in § 1 genannten Zweck erforderlich ist, bis zum 13.
Mai 2010 vorzuschreiben, dass bestimmte Biozid-Produkte im Sinne von Absatz
8 Satz 1 erst in den Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen, nachdem
sie von der Zulassungsstelle zugelassen worden sind. In der Rechtsverordnung
kann von Anforderungen der Vorschriften des Abschnitts Ha abgewichen werden.
Statt einer Zulassung kann auch ein Meldeverfahren vorgesehen werden.
§ 29 Außerkrafttreten
§ 30 Berlin-Klausel
§ 31 Inkrafttreten
Stand: 31. Dezember 2004
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