Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt - Zweck des Gesetzes und Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt - Anforderungen an die Arzneimittel
Dritter Abschnitt - Herstellung von Arzneimitteln
Vierter Abschnitt - Zulassung der Arzneimittel
Fünfter Abschnitt - Registrierung homöopathischer Arzneimittel
Sechster Abschnitt - Schutz des Menschen bei der klinischen Prüfung
Siebenter Abschnitt - Abgabe von Arzneimitteln
Achter Abschnitt - Sicherung und Kontrolle der Qualität
Neunter Abschnitt - Sondervorschriften für Arzneimittel, die bei Tieren
angewendet werden
Zehnter Abschnitt - Beobachtung, Sammlung und Auswertung von
Arzneimittelrisiken
Elfter Abschnitt - Überwachung
Zwölfter Abschnitt - Sondervorschriften für Bundeswehr, Bundesgrenzschutz,
Bereitschaftspolizei, Zivilschutz
Dreizehnter Abschnitt - Einfuhr und Ausfuhr
Vierzehnter Abschnitt - Informationsbeauftragter, Pharmaberater
Fünfzehnter Abschnitt - Bestimmung der zuständigen Bundesoberbehörden und
sonstige Bestimmungen
Sechzehnter Abschnitt - Haftung für Arzneimittelschäden
Siebzehnter Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften
Achtzehnter Abschnitt - Überleitungs- und Übergangsvorschriften
Erster Unterabschnitt
- § 99 - 124 Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur
Neuordnung des Arzneimittelrechts
Zweiter Unterabschnitt
- § 125 - 126 Übergangsvorschriften aus Anlass des Ersten Gesetzes zur
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Dritter Unterabschnitt
- § 127 - 131 Übergangsvorschriften aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Vierter Unterabschnitt
- § 132 Übergangsvorschriften aus Anlass des Fünften Gesetzes zur
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Fünfter Unterabschnitt
- § 133 Übergangsvorschriften aus Anlass des Siebten Gesetzes zur
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Sechster Unterabschnitt
- § 134 Übergangsvorschriften aus Anlass des Transfusionsgesetzes
Siebter Unterabschnitt
- § 135 Übergangsvorschriften aus Anlass des Achten Gesetzes zur Änderung
des Arzneimittelgesetzes
Achter Unterabschnitt
- § 136 Übergangsvorschriften aus Anlass des Zehnten Gesetzes zur
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Neunter Unterabschnitt
- § 137 Übergangsvorschriften aus Anlass des Elften Gesetzes zur Änderung
des Arzneimittelgesetzes
Zehnter Unterabschnitt
- § 138 Übergangsvorschriften aus Anlass des Zwölften Gesetzes zur
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Erster Abschnitt - Zweck des Gesetzes und Begriffsbestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
- Es ist der Zweck dieses Gesetzes, im Interesse einer ordnungsgemäßen
Arzneimittelversorgung von Mensch und Tier für die Sicherheit im Verkehr
mit Arzneimitteln, insbesondere für die Qualität, Wirksamkeit und
Unbedenklichkeit der Arzneimittel nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
zu sorgen.
§ 2 Arzneimittelbegriff
- (1) Arzneimittel sind Stoffe und Zubereitungen aus
Stoffen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen
oder tierischen Körper
- 1. Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu
heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen,
- 2. die Beschaffenheit, den Zustand oder die
Funktionen des Körpers oder seelische Zustände erkennen zu lassen,
- 3. vom menschlichen oder tierischen Körper erzeugte Wirkstoffe oder
Körperflüssigkeiten zu ersetzen,
- 4. Krankheitserreger, Parasiten oder körperfremde Stoffe abzuwehren,
zu beseitigen oder unschädlich zu machen oder
- 5. die Beschaffenheit, den Zustand oder die
Funktionen des Körpers oder seelische Zustände zu beeinflussen.
- (2) Als Arzneimittel gelten
- 1. Gegenstände, die ein Arzneimittel nach Absatz
1 enthalten oder auf die ein Arzneimittel nach Absatz
1 aufgebracht ist und die dazu bestimmt sind, dauernd oder
vorübergehend mit dem menschlichen oder tierischen Körper in
Berührung gebracht zu werden,
- 1a. tierärztliche Instrumente, soweit sie zur
einmaligen Anwendung bestimmt sind und aus der Kennzeichnung hervorgeht,
dass sie einem Verfahren zur Verminderung der Keimzahl unterzogen worden
sind,
- 2. Gegenstände, die, ohne Gegenstände nach Nummer
1 oder 1a zu sein, dazu bestimmt sind, zu den
in Absatz 1 Nr. 2 oder 5
bezeichneten Zwecken in den tierischen Körper dauernd oder
vorübergehend eingebracht zu werden, ausgenommen tierärztliche
Instrumente,
- 3. Verbandstoffe und chirurgische Nahtmaterialien,
soweit sie zur Anwendung am oder im tierischen Körper bestimmt und
nicht Gegenstände der Nummer 1, 1a
oder 2 sind,
- 4. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die, auch
im Zusammenwirken mit anderen Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen,
dazu bestimmt sind, ohne am oder im tierischen Körper angewendet zu
werden, die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktion des tierischen
Körpers erkennen zu lassen oder der Erkennung von Krankheitserregern
bei Tieren zu dienen.
- (3) Arzneimittel sind nicht
- 1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes,
- 2. Tabakerzeugnisse im Sinne des § 3 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes,
- 3. kosmetische Mittel im Sinne des § 4 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes,
- 4. Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die ausschließlich dazu
bestimmt sind, äußerlich am Tier zur Reinigung oder Pflege oder zur
Beeinflussung des Aussehens oder des Körpergeruchs angewendet zu
werden, soweit ihnen keine Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen
zugesetzt sind, die vom Verkehr außerhalb der Apotheke ausgeschlossen
sind,
- 5. (weggefallen)
- 6. Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen im Sinne des § 2 Abs.
1 Nr. 1 bis 3 des Futtermittelgesetzes,
- 7. Medizinprodukte und Zubehör für Medizinprodukte im Sinne des §
3 des Medizinproduktegesetzes, es sei denn, es
handelt sich um Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1
Nr. 2,
- 8. die in § 9 Satz 1 des Transplantationsgesetzes genannten Organe
und Augenhornhäute, wenn sie zur Übertragung auf den Menschen bestimmt
sind.
- (4) Solange ein Mittel nach diesem Gesetz als
Arzneimittel zugelassen oder registriert oder durch Rechtsverordnung von der
Zulassung oder Registrierung freigestellt ist, gilt es als Arzneimittel. Hat
die zuständige Bundesoberbehörde die Zulassung oder Registrierung eines
Mittels mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um kein Arzneimittel
handelt, so gilt es nicht als Arzneimittel.
§ 3 Stoffbegriff
- Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1. chemische Elemente und chemische Verbindungen sowie deren
natürlich vorkommende Gemische und Lösungen,
- 2. Pflanzen, Pflanzenteile und Pflanzenbestandteile
in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand,
- 3. Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie
Körperteile, -bestandteile und Stoffwechselprodukte von Mensch oder
Tier in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand,
- 4. Mikroorganismen einschließlich Viren sowie deren
Bestandteile oder Stoffwechselprodukte.
§ 4 Sonstige Begriffsbestimmungen
- (1) Fertigarzneimittel sind Arzneimittel, die im voraus hergestellt und in
einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr
gebracht werden.
- (2) Blutzubereitungen sind Arzneimittel, die aus Blut
gewonnene Blut-, Plasma- oder Serumkonserven, Blutbestandteile oder
Zubereitungen aus Blutbestandteilen sind oder als arzneilich wirksame
Bestandteile enthalten.
- (3) Sera sind Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1,
die aus Blut, Organen, Organ teilen oder Organsekreten gesunder, kranker,
krank gewesener oder immunisatorisch vorbehandelter Lebewesen gewonnen
werden, Antikörper enthalten und die dazu bestimmt sind, wegen dieser
Antikörper angewendet zu werden. Sera gelten nicht als Blutzubereitungen im
Sinne des Absatzes 2.
- (4) Impfstoffe sind Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1,
die Antigene enthalten und die dazu bestimmt sind, bei Mensch oder Tier zur
Erzeugung von spezifischen Abwehr- und Schutzstoffen angewendet zu werden.
- (5) Allergene sind Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1,
die Antigene oder Haptene enthalten und dazu bestimmt sind, bei Mensch oder
Tier zur Erkennung von spezifischen Abwehr oder Schutzstoffen angewendet zu
werden (Testallergene) oder Stoffe enthalten, die zur antigenspezifischen
Verminderung einer spezifischen immunologischen Überempfindlichkeit
angewendet werden (Therapieallergene).
- (6) Testsera sind Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 2
Nr. 4, die aus Blut, Organen, Organteilen oder Organsekreten gesunder,
kranker, krank gewesener oder immunisatorisch vorbehandelter Lebewesen
gewonnen werden, spezifische Antikörper enthalten und die dazu bestimmt
sind, wegen dieser Antikörper verwendet zu werden, sowie die dazu
gehörenden Kontrollsera.
- (7) Testantigene sind Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs.
2 Nr. 4, die Antigene oder Haptene enthalten und die dazu bestimmt sind,
als solche verwendet zu werden.
- (8) Radioaktive Arzneimittel sind Arzneimittel, die radioaktive Stoffe
sind oder enthalten und ionisierende Strahlen spontan aussenden und die dazu
bestimmt sind, wegen dieser Eigenschaften angewendet zu werden; als
radioaktive Arzneimittel gelten auch für die Radiomarkierung anderer Stoffe
vor der Verabreichung hergestellte Radionuklide (Vorstufen) sowie die zur
Herstellung von radioaktiven Arzneimitteln bestimmten Systeme mit einem
fixierten Mutterradionuklid, das ein Tochterradionuklid bildet,
(Generatoren).
- (9) Gentransfer-Arzneimittel sind zur Anwendung am Menschen bestimmte
Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1, die zur
genetischen Modifizierung von Körperzellen durch Transfer von Genen oder
Genabschnitten bestimmte nackte Nukleinsäuren, virale oder nichtvirale
Vektoren, genetisch modifizierte menschliche Zellen oder rekombinante
Mikroorganismen, letztere ohne mit dem Ziel der Prävention oder Therapie
der von diesen hervorgerufenen Infektionskrankheiten eingesetzt zu werden,
sind oder enthalten.
- (10) Fütterungsarzneimittel sind Arzneimittel in verfütterungsfertiger
Form, die aus Arzneimittel-Vormischungen und Mischfuttermitteln hergestellt
werden und die dazu bestimmt sind, zur Anwendung bei Tieren in den Verkehr
gebracht zu werden.
- (11) Arzneimittel-Vormischungen sind Arzneimittel, die ausschließlich
dazu bestimmt sind, zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln verwendet
zu werden.
- (12) Wartezeit ist die Zeit, innerhalb der bei bestimmungsgemäßer
Anwendung von Arzneimitteln bei Tieren mit Rückständen nach Art und Menge
gesundheitlich nicht unbedenklicher Stoffe, insbesondere in solchen Mengen,
die festgesetzte Höchstmengen überschreiten, in den Lebensmitteln
gerechnet werden muss, die von den behandelten Tieren gewonnen werden,
einschließlich einer angemessenen Sicherheitsspanne.
- (13) Nebenwirkungen sind die beim
bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Arzneimittels auftretenden schädlichen
unbeabsichtigten Reaktionen. Schwerwiegende Nebenwirkungen sind
Nebenwirkungen, die tödlich oder lebensbedrohend sind, eine stationäre
Behandlung oder Verlängerung einer stationären Behandlung erforderlich
machen, zu bleibender oder schwerwiegender Behinderung, Invalidität,
kongenitalen Anomalien oder Geburtsfehlern führen; für Arzneimittel, die
zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, sind schwerwiegend auch
Nebenwirkungen, die ständig auftretende oder lang anhaltende Symptome
hervorrufen. Unerwartete Nebenwirkungen sind
Nebenwirkungen, deren Art, Ausmaß oder Ausgang von der Packungsbeilage des
Arzneimittels abweichen. Die Sätze 1 bis 3
gelten auch für die als Folge von Wechselwirkungen
auftretenden Nebenwirkungen.
- (14) Herstellen ist das Gewinnen, das Anfertigen, das Zubereiten, das Be-
oder Verarbeiten, das Umfüllen einschließlich Abfüllen, das Abpacken und
das Kennzeichnen.
- (15) Qualität ist die Beschaffenheit eines Arzneimittels, die nach
Identität, Gehalt, Reinheit, sonstigen chemischen, physikalischen,
biologischen Eigenschaften oder durch das Herstellungsverfahren bestimmt
wird.
- (16) Eine Charge ist die jeweils aus derselben Ausgangsmenge in einem
einheitlichen Herstellungsvorgang oder bei einem kontinuierlichen
Herstellungsverfahren in einem bestimmten Zeitraum erzeugte Menge eines
Arzneimittels.
- (17) Inverkehrbringen ist das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu
sonstiger Abgabe, das Feilhalten, das Feilbieten und die Abgabe an andere.
- (18) Pharmazeutischer Unternehmer ist, wer Arzneimittel unter seinem Namen
in den Verkehr bringt.
- (19) Wirkstoffe sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, bei der Herstellung
von Arzneimitteln als arzneilich wirksame Bestandteile verwendet zu werden
oder bei ihrer Verwendung in der Arzneimittelherstellung zu arzneilich
wirksamen Bestandteilen der Arzneimittel zu werden.
- (20) Somatische Zelltherapeutika sind zur Anwendung am Menschen bestimmte
Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1, die durch andere
Verfahren als genetische Modifikation in ihren biologischen Eigenschaften
veränderte oder nicht veränderte menschliche Körperzellen sind oder
enthalten, ausgenommen zelluläre Blutzubereitungen zur Transfusion oder zur
hämatopoetischen Rekonstitution.
- (21) Xenogene Zelltherapeutika sind zur Anwendung am Menschen bestimmte
Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1, die genetisch
modifizierte oder durch andere Verfahren in ihren biologischen Eigenschaften
veränderte lebende tierische Körperzellen sind oder enthalten.
- (22) Großhandel mit Arzneimitteln ist jede berufs- oder gewerbsmäßige
zum Zwecke des Handeltreibens ausgeübte Tätigkeit, die in der Beschaffung,
der Lagerung, der Abgabe oder Ausfuhr von Arzneimitteln besteht, mit
Ausnahme der Abgabe von Arzneimitteln an andere Verbraucher als Ärzte,
Tierärzte oder Krankenhäuser.
- (23) Klinische Prüfung bei Menschen ist jede am
Menschen durchgeführte Untersuchung, die dazu bestimmt ist, klinische oder
pharmakologische Wirkungen von Arzneimitteln zu erforschen oder nachzuweisen
oder Nebenwirkungen festzustellen oder die Resorption,
die Verteilung, den Stoffwechsel oder die Ausscheidung zu untersuchen, mit
dem Ziel, sich von der Unbedenklichkeit oder Wirksamkeit der Arzneimittel zu
überzeugen. Satz 1 gilt nicht für eine Untersuchung,
die eine nichtinterventionelle Prüfung ist. Nichtinterventionelle Prüfung
ist eine Untersuchung, in deren Rahmen Erkenntnisse aus der Behandlung von
Personen mit Arzneimitteln gemäß den in der Zulassung festgelegten Angaben
für seine Anwendung anhand epidemiologischer Methoden analysiert werden;
dabei folgt die Behandlung einschließlich der Diagnose und Überwachung
nicht einem vorab festgelegten Prüfplan, sondern ausschließlich der
ärztlichen Praxis.
- (24) Sponsor ist eine natürliche oder juristische Person, die die
Verantwortung für die Veranlassung, Organisation und Finanzierung einer
klinischen Prüfung bei Menschen übernimmt.
- (25) Prüfer ist in der Regel ein für die Durchführung der klinischen
Prüfung bei Menschen in einer Prüfstelle verantwortlicher Arzt oder in
begründeten Ausnahmefällen eine andere Person, deren Beruf auf Grund
seiner wissenschaftlichen Anforderungen und der seine Ausübung
voraussetzenden Erfahrungen in der Patientenbetreuung für die Durchführung
von Forschungen am Menschen qualifiziert. Wird eine Prüfung in einer
Prüfstelle von mehreren Prüfern vorgenommen, so ist der verantwortliche
Leiter der Gruppe der Hauptprüfer. Wird eine Prüfung in mehreren
Prüfstellen durchgeführt, wird vom Sponsor ein Prüfer als Leiter der
klinischen Prüfung benannt.
§ 4a Ausnahmen vom Anwendungsbereich
- Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
- 1. Arzneimittel, die unter Verwendung von
Krankheitserregern oder auf biotechnischem Wege hergestellt werden und
zur Verhütung, Erkennung oder Heilung von Tierseuchen bestimmt sind,
- 2. die Gewinnung und das Inverkehrbringen von Sperma zur künstlichen
Besamung,
- 3. Arzneimittel, die ein Arzt, Tierarzt oder eine andere Person, die
zur Ausübung der Heilkunde befugt ist, bei Mensch oder Tier anwendet,
soweit die Arzneimittel ausschließlich zu diesem Zweck unter der
unmittelbaren fachlichen Verantwortung des anwendenden Arztes,
Tierarztes oder der anwendenden Person, die zur Ausübung der Heilkunde
befugt ist, hergestellt worden sind,
- 4. menschliche Organe, Organteile und Gewebe, die
unter der fachlichen Verantwortung eines Arztes zum Zwecke der
Übertragung auf Menschen entnommen werden, wenn diese Menschen unter
der fachlichen Verantwortung dieses Arztes behandelt werden.
- Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für § 55.
Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Blutzubereitungen.
Zweiter Abschnitt - Anforderungen an die Arzneimittel
- (1) Es ist verboten, bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr zu bringen.
- (2) Bedenklich sind Arzneimittel, bei denen nach dem jeweiligen Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht, dass sie
bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die über ein
nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß
hinausgehen.
§ 6 Ermächtigung zum Schutz der Gesundheit
- (1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Verwendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen
aus Stoffen oder Gegenstände bei der Herstellung von Arzneimitteln
vorzuschreiben, zu beschränken oder zu verbieten und das Inverkehrbringen
und die Anwendung von Arzneimitteln, die nicht nach diesen Vorschriften
hergestellt sind, zu untersagen, soweit es zur Risikovorsorge oder zur
Abwehr einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit von
Mensch oder Tier durch Arzneimittel geboten ist. Die Rechtsverordnung nach Satz
1 wird vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium erlassen, soweit es
sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.
- (2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 ergeht im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit, soweit es sich um radioaktive Arzneimittel und um
Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet
werden.
§ 6a Verbot von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport
- (1) Es ist verboten, Arzneimittel zu Dopingzwecken im
Sport in den Verkehr zu bringen, zu verschreiben oder bei anderen
anzuwenden.
- (2) Absatz 1 findet nur Anwendung auf Arzneimittel,
die Stoffe der im Anhang des Übereinkommens gegen Doping (Gesetz vom 2.
März 1994 zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping, BGBl.
1994 II S. 334) aufgeführten Gruppen von Dopingwirkstoffen enthalten,
sofern
- 1. das Inverkehrbringen, Verschreiben oder Anwenden zu anderen Zwecken
als der Behandlung von Krankheiten erfolgt und
- 2. das Doping bei Menschen erfolgt oder erfolgen soll.
- (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates weitere Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zu bestimmen, auf
die Absatz 1 Anwendung findet, soweit dies geboten ist,
um eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit des Menschen
durch Doping im Sport zu verhüten.
§ 7 Radioaktive und mit ionisierenden Strahlen behandelte
Arzneimittel
- (1) Es ist verboten, radioaktive Arzneimittel oder Arzneimittel, bei deren
Herstellung ionisierende Strahlen verwendet worden sind, in den Verkehr zu
bringen, es sei denn, dass dies durch Rechtsverordnung nach Absatz
2 zugelassen ist.
- (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das
Inverkehrbringen radioaktiver Arzneimittel oder bei der Herstellung von
Arzneimitteln die Verwendung ionisierender Strahlen zuzulassen, soweit dies
nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu
medizinischen Zwecken geboten und für die Gesundheit von Mensch oder Tier
unbedenklich ist. In der Rechtsverordnung können für die Arzneimittel der
Vertriebsweg bestimmt sowie Angaben über die Radioaktivität auf dem
Behältnis, der äußeren Umhüllung und der Packungsbeilage vorgeschrieben
werden. Die Rechtsverordnung wird vom Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit erlassen, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur
Anwendung bei Tieren bestimmt sind.
§ 8 Verbote zum Schutz vor Täuschung
- (1) Es ist verboten, Arzneimittel herzustellen oder in
den Verkehr zu bringen, die
- 1. durch Abweichung von den anerkannten pharmazeutischen Regeln in
ihrer Qualität nicht unerheblich gemindert sind,
- 1a. hinsichtlich ihrer Identität oder Herkunft falsch gekennzeichnet
sind (gefälschte Arzneimittel) oder
- 2. in anderer Weise mit irreführender
Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung versehen sind. Eine Irreführung
liegt insbesondere dann vor, wenn
- a) Arzneimitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen
beigelegt werden, die sie nicht haben,
- b) fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit
Sicherheit erwartet werden kann oder dass nach bestimmungsgemäßem
oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
- c) zur Täuschung über die Qualität geeignete Bezeichnungen,
Angaben oder Aufmachungen verwendet werden, die für die Bewertung
des Arzneimittels mitbestimmend sind.
- (2) Es ist verboten, Arzneimittel in den Verkehr zu bringen, deren
Verfalldatum abgelaufen ist.
- (1) Arzneimittel, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr
gebracht werden, müssen den Namen oder die Firma und die Anschrift des
pharmazeutischen Unternehmers tragen.
- (2) Arzneimittel dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur durch
einen pharmazeutischen Unternehmer in den Verkehr gebracht werden, der
seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat.
- (1) Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des §
2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 und nicht zur klinischen
Prüfung beim Menschen bestimmt sind, dürfen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf den Behältnissen und,
soweit verwendet, auf den äußeren Umhüllungen in gut lesbarer Schrift,
allgemeinverständlich in deutscher Sprache und auf dauerhafte Weise
angegeben sind
- 1. der Name oder die Firma und die Anschrift des
pharmazeutischen Unternehmers,
- 2. die Bezeichnung des Arzneimittels; sofern das
Arzneimittel unter gleicher Bezeichnung in mehreren Darreichungsformen
oder Stärken in den Verkehr gebracht wird, muss dieser Bezeichnung die
Angabe der Darreichungsform,
der Stärke oder der Personengruppe, für die das Arzneimittel bestimmt
ist, folgen, es sei denn, dass diese Angabe bereits in der Bezeichnung
enthalten ist,
- 3. die Zulassungsnummer mit der Abkürzung
"Zul.-Nr.",
- 4. die Chargenbezeichnung, soweit das
Arzneimittel in Chargen in den Verkehr gebracht wird, mit der Abkürzung
"Ch.-B.", soweit es nicht in Chargen in den Verkehr gebracht
werden kann, das Herstellungsdatum,
- 5. die Darreichungsform,
- 6. der Inhalt nach Gewicht, Rauminhalt oder
Stückzahl,
- 7. die Art der Anwendung,
- 8. die arzneilich wirksamen Bestandteile nach Art
und Menge und weitere Bestandteile nach der Art, soweit dies durch
Auflage der zuständigen Bundesoberbehörde nach § 28
Abs. 2 Nr. 1 angeordnet oder durch Rechtsverordnung nach §
12 Abs. 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit Abs. 2, oder nach §
36 Abs. 1 vorgeschrieben ist; bei Arzneimitteln zur parenteralen
oder zur topischen Anwendung, einschließlich der Anwendung am Auge,
alle Bestandteile nach der Art,
- 8a. bei gentechnologisch gewonnenen Arzneimitteln der Wirkstoff
und die Bezeichnung des bei der Herstellung verwendeten gentechnisch
veränderten Mikroorganismus oder die Zelllinie,
- 9. das Verfalldatum mit dem Hinweis
"verwendbar bis",
- 10. bei Arzneimitteln, die nur auf ärztliche, zahnärztliche oder
tierärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen, der Hinweis
"Verschreibungspflichtig", bei sonstigen Arzneimitteln, die
nur in Apotheken an Verbraucher abgegeben werden dürfen, der Hinweis
"Apothekenpflichtig",
- 11. bei Mustern der Hinweis "Unverkäufliches Muster",
- 12. der Hinweis, dass Arzneimittel unzugänglich
für Kinder aufbewahrt werden sollen, es sei denn, es handelt sich um
Heilwässer,
- 13. soweit erforderlich besondere
Vorsichtsmaßnahmen für die Beseitigung von nicht verwendeten
Arzneimitteln oder sonstige besondere Vorsichtsmaßnahmen, um Gefahren
für die Umwelt zu vermeiden.
- Sofern die Angaben nach Satz 1 zusätzlich in einer
anderen Sprache wiedergegeben werden, müssen in dieser Sprache die gleichen
Angaben gemacht werden. Weitere Angaben sind zulässig, soweit sie mit der
Verwendung des Arzneimittels in Zusammenhang stehen, für die
gesundheitliche Aufklärung wichtig sind und den Angaben nach §
11a nicht widersprechen.
- (1a) Bei Arzneimitteln, die nur einen arzneilich
wirksamen Bestandteil enthalten, muss der Angabe nach Absatz
1 Nr. 2 die Bezeichnung dieses Bestandteils mit dem Hinweis
"Wirkstoff:" folgen; dies gilt nicht, wenn in der Angabe nach Absatz
1 Nr. 2 die Bezeichnung des arzneilich wirksamen Bestandteils nach Absatz
1 Nr. 8 enthalten ist.
- (1b) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen
bestimmt sind, ist die Bezeichnung des Arzneimittels auf den äußeren
Umhüllungen auch in Blindenschrift anzugeben. Die in Absatz
1 Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz genannten sonstigen Angaben müssen
nicht in Blindenschrift aufgeführt werden.
- (2) Es sind ferner Warnhinweise, für die Verbraucher
bestimmte Aufbewahrungshinweise und für die Fachkreise bestimmte
Lagerhinweise anzugeben, soweit dies nach dem jeweiligen Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse erforderlich oder durch Auflagen der
zuständigen Bundesoberbehörde nach § 28 Abs. 2 Nr. 1
angeordnet oder durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist.
- (3) Bei Sera ist auch die Art des Lebewesens, aus dem
sie gewonnen sind, bei Virusimpfstoffen das Wirtssystem, das zur
Virusvermehrung gedient hat, anzugeben.
- (4) Bei Arzneimitteln, die in das Register für
homöopathische Arzneimittel eingetragen sind, muss bei der Bezeichnung nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 der Hinweis
"Homöopathisches Arzneimittel" angegeben werden. An die Stelle
der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 tritt die
Registernummer mit der Abkürzung "Reg-Nr.". Angaben
über Anwendungsgebiete dürfen nicht gemacht werden. Es ist die Angabe
"Registriertes homöopathisches Arzneimittel, daher ohne Angabe einer
therapeutischen Indikation" und bei Arzneimitteln, die zur Anwendung
bei Menschen bestimmt sind, der Hinweis an den Anwender, bei während der
Anwendung des Arzneimittels fortdauernden Krankheitssymptomen medizinischen
Rat einzuholen, aufzunehmen. Die Angaben nach Absatz
1 Satz 1 Nr. 12 und 13 können entfallen. Die Sätze
1 und 3 bis 5 gelten
entsprechend für Arzneimittel, die nach § 38 Abs. 1 Satz
3 von der Registrierung freigestellt sind. Arzneimittel, die nach einer
homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt und nach § 25
zugelassen sind, sind mit einem Hinweis auf die homöopathische
Beschaffenheit zu kennzeichnen.
- (5) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, ist ferner anzugeben:
- 1. der Hinweis "Für Tiere" und die
Tierart, bei der das Arzneimittel angewendet werden soll,
- 2. die Wartezeit, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur
Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln
dienen; ist die Einhaltung einer Wartezeit nicht erforderlich, so ist
dies anzugeben,
- 3. der Hinweis "Nicht bei Tieren anwenden, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen", soweit die Arzneimittel ausschließlich zur
Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die nicht der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen,
- 3a. der Hinweis "Nur durch den Tierarzt selbst anzuwenden",
soweit dies durch Rechtsverordnung nach § 56a Abs. 3
Nr. 2 vorgeschrieben ist,
- 4. bei Arzneimittel-Vormischungen der Hinweis
"Arzneimittel-Vormischung".
- In der Angabe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist
anstelle der Personengruppe die Tierart anzugeben. Abweichend von Absatz
1 Satz 1 Nr. 8 sind die wirksamen Bestandteile nach Art und Menge
anzugeben.
- (6) Für die Bezeichnung der Bestandteile gilt
folgendes:
- 1. Zur Bezeichnung der Art sind die
internationalen Kurzbezeichnungen der Weltgesundheitsorganisation oder,
soweit solche nicht vorhanden sind, gebräuchliche wissenschaftliche
Bezeichnungen zu verwenden. Das Bundesministerium
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die einzelnen Bezeichnungen zu bestimmen. Das Bundesministerium kann
diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates auf das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
übertragen. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1
und 2 werden vom Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium erlassen, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die
zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.
- 2. Zur Bezeichnung der Menge sind Maßeinheiten zu verwenden; sind
biologische Einheiten oder andere Angaben zur Wertigkeit
wissenschaftlich gebräuchlich, so sind diese zu verwenden.
- (7) Das Verfalldatum ist mit Monat und Jahr anzugeben.
- (8) Durchdrückpackungen sind mit dem Namen oder der
Firma des pharmazeutischen Unternehmers, der Bezeichnung des Arzneimittels,
der Chargenbezeichnung und dem Verfalldatum zu versehen. Auf die Angabe von
Namen und Firma eines Parallelimporteurs kann verzichtet werden. Bei
Behältnissen von nicht mehr als zehn Milliliter Rauminhalt und bei
Ampullen, die nur eine einzige Gebrauchseinheit enthalten, brauchen die
Angaben nach den Absätzen 1 bis 5
nur auf den äußeren Umhüllungen gemacht zu werden; jedoch müssen sich
auf den Behältnissen und Ampullen mindestens die Angaben nach Absatz
1 Nr. 2, 4, 6, 7,
9 sowie nach Absatz 3 und Absatz
5 Nr. 1 befinden; es können geeignete Abkürzungen verwendet werden.
Bei Frischplasmazubereitungen und Zubereitungen aus Blutzellen müssen
mindestens die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4,
6, 7 und 9
gemacht sowie die Blutgruppe und bei Zubereitungen aus roten Blutkörperchen
zusätzlich die Rhesusformel angegeben werden.
- (9) Bei den Angaben nach den Absätzen
1 bis 5 dürfen im Verkehr mit Arzneimitteln
übliche Abkürzungen verwendet werden. Die Firma nach Absatz
1 Nr. 1 darf abgekürzt werden, sofern das Unternehmen aus der
Abkürzung allgemein erkennbar ist.
- (10) Für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren
und zur klinischen Prüfung oder zur Rückstandsprüfung bestimmt sind,
finden Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4
bis 7 sowie die Absätze 8 und 9,
soweit sie sich hierauf beziehen, Anwendung. Diese
Arzneimittel sind soweit zutreffend mit dem Hinweis "Zur klinischen
Prüfung bestimmt" oder "Zur Rückstandsprüfung bestimmt" zu
versehen. Durchdrückpackungen sind mit der
Bezeichnung, der Chargenbezeichnung und dem Hinweis nach Satz
2 zu versehen.
§ 11 Packungsbeilage
- (1) Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des §
2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 sind und nicht zur
klinischen Prüfung oder zur Rückstandsprüfung bestimmt sind, dürfen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes nur mit einer Packungsbeilage in den Verkehr
gebracht werden, die die Überschrift "Gebrauchsinformation"
trägt sowie folgende Angaben in der nachstehenden Reihenfolge
allgemeinverständlich in deutscher Sprache und in gut lesbarer Schrift
enthalten muss:
- 1. die Bezeichnung des Arzneimittels; §
10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 1a und Abs.
10 Satz 3 findet entsprechende Anwendung,
- 2. die arzneilich wirksamen Bestandteile nach Art
und Menge und die sonstigen Bestandteile nach der Art; §
10 Abs. 6 findet Anwendung,
- 3. die Darrreichungsform und den Inhalt nach Gewicht, Rauminhalt oder
Stückzahl,
- 4. die Stoff- oder Indikationsgruppe oder die
Wirkungsweise,
- 5. den Namen oder die Firma und die Anschrift des
pharmazeutischen Unternehmers sowie des Herstellers, der das
Fertigarzneimittel für das Inverkehrbringen freigegeben hat,
- 6. die Anwendungsgebiete,
- 7. die Gegenanzeigen,
- 8. Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung, soweit
diese nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
erforderlich sind,
- 9. Wechselwirkungen
mit anderen Mitteln, soweit sie die Wirkung des Arzneimittels
beeinflussen können,
- 10. Warnhinweise, insbesondere soweit dies durch
Auflage der zuständigen Bundesoberbehörde nach § 28
Abs. 2 Nr. 2 angeordnet oder durch Rechtsverordnung vorgeschrieben
ist,
- 11. die Dosierungsanleitung mit Art der Anwendung, Einzel- oder
Tagesgaben und bei Arzneimitteln, die nur begrenzte Zeit angewendet
werden sollen, Dauer der Anwendung,
- 12. Hinweise für den Fall der Überdosierung,
der unterlassenen Einnahme oder Hinweise auf die Gefahr von
unerwünschten Folgen des Absetzens, soweit erforderlich,
- 13. die Nebenwirkungen; zu ergreifende
Gegenmaßnahmen sind, soweit dies nach dem jeweiligen Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse erforderlich ist, anzugeben; den
Hinweis, dass der Patient aufgefordert werden soll, dem Arzt oder
Apotheker jede Nebenwirkung mitzuteilen, die in der Packungsbeilage
nicht aufgeführt ist,
- 14. den Hinweis, dass das Arzneimittel nach Ablauf des auf Behältnis
und äußerer Umhüllung angegebenen Verfalldatums nicht mehr anzuwenden
ist, und, soweit erforderlich, die Angabe der Haltbarkeit nach Öffnung
des Behältnisses oder nach Herstellung der gebrauchsfertigen
Zubereitung durch den Anwender und die Warnung vor bestimmten sichtbaren
Anzeichen dafür, dass das Arzneimittel nicht mehr zu verwenden ist,
- 14a. bei Arzneimitteln aus humanem Blutplasma zur Fraktionierung die
Angabe des Herkunftslandes des Blutplasmas,
- 15. das Datum der Fassung der Packungsbeilage.
- Erläuternde Angaben zu den in Satz 1 genannten
Begriffen sind zulässig. Sofern die Angaben nach Satz 1
in der Packungsbeilage zusätzlich in einer anderen Sprache wiedergegeben
werden, müssen in dieser Sprache die gleichen Angaben gemacht werden. Satz
1 gilt nicht für Arzneimittel, die nach § 21 Abs. 2
Nr. 1 einer Zulassung nicht bedürfen. Weitere Angaben sind zulässig,
soweit sie mit der Verwendung des Arzneimittels in Zusammenhang stehen, für
die gesundheitliche Aufklärung wichtig sind und den Angaben nach §
11a nicht widersprechen. Bei den Angaben nach Satz 1
Nr. 7 bis 9 ist, soweit dies nach dem jeweiligen
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erforderlich ist, auf die
besondere Situation bestimmter Personengruppen, wie Kinder, Schwangere oder
stillende Frauen, ältere Menschen oder Personen mit spezifischen
Erkrankungen einzugehen; ferner sind, soweit erforderlich, mögliche
Auswirkungen der Anwendung auf die Fahrtüchtigkeit oder die Fähigkeit zur
Bedienung bestimmter Maschinen anzugeben. Die Angaben nach Satz
1 Nr. 8 und 10 können zusammengefasst werden.
- (1a) Ein Muster der Packungsbeilage und geänderter Fassungen ist der
zuständigen Bundesoberbehörde unverzüglich zu übersenden, soweit nicht
das Arzneimittel von der Zulassung oder Registrierung freigestellt ist.
- (2) Es sind ferner in der Packungsbeilage Hinweise auf Bestandteile, deren
Kenntnis für eine wirksame und unbedenkliche Anwendung des Arzneimittels
erforderlich ist, und für die Verbraucher bestimmte Aufbewahrungshinweise
anzugeben, soweit dies nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse erforderlich oder durch Auflage der zuständigen
Bundesoberbehörde nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 angeordnet
oder durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist.
- (2a) Bei radioaktiven Arzneimitteln sind ferner die Vorsichtsmaßnahmen
aufzuführen, die der Verwender und der Patient während der Zubereitung und
Verabreichung des Arzneimittels zu ergreifen haben, sowie besondere
Vorsichtsmaßnahmen für die Entsorgung des Transportbehälters und nicht
verwendeter Arzneimittel.
- (3) Bei Arzneimitteln, die in das Register für
homöopathische Arzneimittel eingetragen sind, muss bei der Bezeichnung nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 der Hinweis
"Homöopathisches Arzneimittel" angegeben werden. Angaben über
Anwendungsgebiete dürfen nicht gemacht werden; an deren Stelle ist die
Angabe "Registriertes homöopathisches Arzneimittel, daher ohne Angabe
einer therapeutischen Indikation" und bei Arzneimitteln, die zur
Anwendung bei Menschen bestimmt sind, der Hinweis an den Anwender, bei
während der Anwendung des Arzneimittels fortdauernden Krankheitssymptomen
medizinischen Rat einzuholen, aufzunehmen. Die Angaben
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4, 7, 9,
12, 13 und 15
können entfallen. Die Sätze 1 bis 3
gelten entsprechend für Arzneimittel, die nach § 38 Abs.
1 Satz 3 von der Registrierung freigestellt sind.
- (3a) Bei Sera ist auch die Art des Lebewesens, aus dem sie gewonnen sind,
bei Virusimpfstoffen das Wirtssystem, das zur Virusvermehrung gedient hat,
anzugeben.
- (4) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, müssen ferner folgende Angaben gemacht werden:
- 1. die Angaben nach § 10 Abs. 5,
- 2. bei Arzneimittel-Vormischungen Hinweise für die sachgerechte
Herstellung der Fütterungsarzneimittel, die hierfür geeigneten
Mischfuttermitteltypen und Herstellungsverfahren, die Wechselwirkungen
mit nach Futtermittelrecht zugelassenen Zusatzstoffen sowie Angaben
über die Dauer der Haltbarkeit der Fütterungsarzneimittel,
- 3. soweit dies nach dem jeweiligen Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse erforderlich ist, besondere
Vorsichtsmaßnahmen für die Beseitigung von nicht verwendeten
Arzneimitteln oder sonstige besondere Vorsichtsmaßnahmen, um Gefahren
für die Umwelt zu vermeiden.
- Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sind die
wirksamen Bestandteile nach Art und Menge anzugeben. Die Angabe nach Absatz
1 Satz 1 Nr. 4 und die Angabe des Herstellers nach Absatz
1 Satz 1 Nr. 5 können entfallen. Der Hinweis nach Absatz
1 Satz 1 Nr. 13 ist mit der Maßgabe anzugeben, dass der Tierhalter zur
Mitteilung der genannten Nebenwirkungen an den Tierarzt oder Apotheker
aufgefordert werden soll.
- (5) Können die nach Absatz 1 Nr. 7,
9 und 13 vorgeschriebenen
Angaben nicht gemacht werden, so ist der Hinweis "keine bekannt"
zu verwenden. Werden auf der Packungsbeilage weitere Angaben gemacht, so
müssen sie von den Angaben nach den Absätzen 1 bis 4
deutlich abgesetzt und abgegrenzt sein.
- (6) Die Packungsbeilage kann entfallen, wenn die nach den Absätzen
1 bis 4 vorgeschriebenen Angaben auf dem Behältnis
oder auf der äußeren Umhüllung stehen. Absatz 5
findet entsprechende Anwendung.
§ 11a Fachinformation
- (1) Der pharmazeutische Unternehmer ist verpflichtet,
Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und, soweit es sich nicht um
verschreibungspflichtige Arzneimittel handelt, anderen Personen, die die
Heilkunde oder Zahnheilkunde berufsmäßig ausüben, für
Fertigarzneimittel, die der Zulassungspflicht unterliegen oder von der
Zulassung freigestellt sind, Arzneimittel im Sinne des § 2
Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 und für den Verkehr
außerhalb der Apotheken nicht freigegeben sind, auf Anforderung eine
Gebrauchsinformation für Fachkreise (Fachinformation) zur Verfügung zu
stellen. Diese muss die Überschrift
"Fachinformation" tragen und folgende Angaben in gut lesbarer
Schrift enthalten:
- 1. die Bezeichnung des Arzneimittels; § 10 Abs. 1a
findet entsprechende Anwendung,
- 2. bei Arzneimitteln, die nur auf ärztliche, zahnärztliche oder
tierärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen, den Hinweis
"Verschreibungspflichtig", bei Betäubungsmitteln den Hinweis
"Betäubungsmittel", bei sonstigen Arzneimitteln, die nur in
Apotheken an Verbraucher abgegeben werden dürfen, den Hinweis
"Apothekenpflichtig", bei Arzneimitteln, die einen Stoff oder
eine Zubereitung nach § 49 enthalten, den Hinweis,
dass dieses Arzneimittel einen Stoff enthält, dessen Wirkung in der
medizinischen Wissenschaft noch nicht allgemein bekannt ist und für das
der pharmazeutische Unternehmer der zuständigen Bundesoberbehörde
sofern es nach § 49 Abs. 6 Satz 1 vorgeschrieben
ist, einen Erfahrungsbericht nach § 49 Abs. 6
vorzulegen hat,
- 3. die Stoff- oder Indikationsgruppe, die Bestandteile nach der Art
und die arzneilich wirksamen Bestandteile nach Art und Menge; §
10 Abs. 6 findet Anwendung,
- 4. die Anwendungsgebiete,
- 5. die Gegenanzeigen,
- 6. die Nebenwirkungen,
- 7. die Wechselwirkungen
mit anderen Mitteln,
- 8. die Warnhinweise, soweit dies für Behältnisse, äußere
Umhüllungen, die Packungsbeilage oder die Fachinformation durch
Auflagen der zuständigen Bundesoberbehörde nach §
28 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a angeordnet oder durch Rechtsverordnung
nach § 12 Abs. 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs.
2, oder nach § 36 Abs. 1 vorgeschrieben ist,
- 9. die wichtigsten Inkompatibilitäten,
- 10. die Dosierung mit Einzel- und Tagesgaben,
- 11. die Art der Anwendung und bei Arzneimitteln, die nur begrenzte
Zeit angewendet werden sollen, die Dauer der Anwendung,
- 12. Notfallmaßnahmen, Symptome
und Gegenmittel,
- 13. die pharmakologischen und toxikologischen Eigenschaften und
Angaben über die Pharmakokinetik
und Bioverfügbarkeit, soweit diese Angaben für die therapeutische
Verwendung erforderlich sind,
- 14. soweit erforderlich sonstige Hinweise, insbesondere Hinweise für
die Anwendung bei bestimmten Patientengruppen,
- 15. die Dauer der Haltbarkeit und, soweit erforderlich, die
Haltbarkeit nach der Öffnung des Behältnisses oder nach Herstellung
der gebrauchsfertigen Zubereitung durch den Anwender,
- 16. die besonderen Lager- und Aufbewahrungshinweise,
- 16a. soweit erforderlich, besondere
Vorsichtsmaßnahmen für die Beseitigung von nicht verwendeten
Arzneimitteln oder sonstige besondere Vorsichtsmaßnahmen, um Gefahren
für die Umwelt zu vermeiden,
- 17. die Darreichungsformen und Packungsgrößen,
- 17a. bei Arzneimitteln aus humanem Blutplasma zur Fraktionierung die
Angabe des Herkunftslandes des Blutplasmas
- 18. den Zeitpunkt der Herausgabe der Information,
- 19. den Namen oder die Firma und die Anschrift des pharmazeutischen
Unternehmers.
- Weitere Angaben sind zulässig, wenn sie mit der Verwendung des
Arzneimittels im Zusammenhang stehen und den Angaben nach Satz
2 nicht widersprechen; sie müssen von den Angaben nach Satz
2 deutlich abgesetzt und abgegrenzt sein. Satz 1
gilt nicht für Arzneimittel, die nach § 21 Abs. 2
einer Zulassung nicht bedürfen oder nach einer homöopathischen
Verfahrenstechnik hergestellt sind.
- (1a) Bei Sera ist auch die Art des Lebewesens, aus dem sie gewonnen sind,
bei Virusimpfstoffen das Wirtssystem, das zur Virusvermehrung gedient hat,
anzugeben.
- (1b) Bei radioaktiven Arzneimitteln sind ferner die Einzelheiten der
internen Strahlungsdosimetrie, zusätzliche detaillierte Anweisungen für
die extemporane Zubereitung und die Qualitätskontrolle für diese
Zubereitung sowie, soweit erforderlich, die Höchstlagerzeit anzugeben,
während der eine Zwischenzubereitung wie ein Eluat oder das
gebrauchsfertige Arzneimittel seinen Spezifikationen entspricht.
- (1c) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind,
müssen ferner die Angaben nach § 11 Abs. 4 gemacht
werden.
- (2) Der pharmazeutische Unternehmer ist verpflichtet, die Änderungen der
Fachinformation, die für die Therapie relevant sind, den Fachkreisen in
geeigneter Form zugänglich zu machen. Die zuständige Bundesoberbehörde
kann, soweit erforderlich, durch Auflage bestimmen, in welcher Form die
Änderungen allen oder bestimmten Fachkreisen zugänglich zu machen sind.
- (3) Ein Muster der Fachinformation und geänderter Fassungen ist der
zuständigen Bundesoberbehörde unverzüglich zu übersenden, soweit nicht
das Arzneimittel von der Zulassung freigestellt ist.
- (4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 kann bei
Arzneimitteln, die ausschließlich von Angehörigen der Heilberufe
verabreicht werden, auch durch Aufnahme der Angaben nach Absatz
1 Satz 2 in der Packungsbeilage erfüllt werden. Die Packungsbeilage
muss mit der Überschrift "Gebrauchsinformation und
Fachinformation" versehen werden.
§ 12 Ermächtigung für die Kennzeichnung, die
Packungsbeilage und die Packungsgrößen
- (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. die Vorschriften der §§ 10 bis 11a
auf andere Arzneimittel und den Umfang der Fachinformation auf weitere
Angaben auszudehnen,
- 2. vorzuschreiben, dass die in den §§ 10 und 11
genannten Angaben dem Verbraucher auf andere Weise übermittelt werden,
- 3. für bestimmte Arzneimittel oder
Arzneimittelgruppen vorzuschreiben, dass Warnhinweise, Warnzeichen oder
Erkennungszeichen auf
- a) den Behältnissen, den äußeren Umhüllungen, der
Packungsbeilage oder
- b) der Fachinformation anzubringen sind,
- 4. vorzuschreiben, dass bestimmte Bestandteile
nach der Art auf den Behältnissen und den äußeren Umhüllungen
anzugeben sind oder auf sie in der Packungsbeilage hinzuweisen ist,
- soweit es geboten ist, um einen ordnungsgemäßen Umgang mit Arzneimitteln
und deren sachgerechte Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes
sicherzustellen und um eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der
Gesundheit von Mensch oder Tier zu verhüten, die infolge mangelnder
Unterrichtung eintreten könnte.
- (1a) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Stoffe oder
Zubereitungen aus Stoffen bei der Angabe auf Behältnissen und äußeren
Umhüllungen oder in der Packungsbeilage oder in der Fachinformation
zusammenfassende Bezeichnungen zuzulassen, soweit es sich nicht um wirksame
Bestandteile handelt und eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der
Gesundheit von Mensch oder Tier infolge mangelnder Unterrichtung nicht zu
befürchten ist.
- (1b) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. die Kennzeichnung von Ausgangsstoffen, die für die Herstellung von
Arzneimitteln bestimmt sind, und
- 2. die Kennzeichnung von Arzneimitteln, die zur klinischen Prüfung
bestimmt sind, zu regeln, soweit es geboten ist, um eine unmittelbare
oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier zu
verhüten, die infolge mangelnder Kennzeichnung eintreten könnte.
- (2) Soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur
Anwendung bei Tieren bestimmt sind, tritt in den Fällen des Absatzes
1, 1a, 1b oder 3
an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, das die Rechtsverordnung
jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium erlässt. Die
Rechtsverordnung nach Absatz 1, 1a
oder 1b ergeht im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit es
sich um radioaktive Arzneimittel und um Arzneimittel handelt, bei deren
Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden, oder in den Fällen des Absatzes
1 Nr. 3 Warnhinweise, Warnzeichen oder Erkennungszeichen im Hinblick auf
Angaben nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13, §
11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 oder § 11a Abs. 1 Satz 2 Nr.
16a vorgeschrieben werden.
- (3) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass
Arzneimittel nur in bestimmten Packungsgrößen in den Verkehr gebracht
werden dürfen und von den pharmazeutischen Unternehmern auf den
Behältnissen oder, soweit verwendet, auf den äußeren Umhüllungen
entsprechend zu kennzeichnen sind. Die Bestimmung dieser Packungsgrößen
erfolgt für bestimmte arzneilich wirksame Bestandteile und berücksichtigt
die Anwendungsgebiete, die Anwendungsdauer und die Darreichungsform.
Bei der Bestimmung der Packungsgrößen ist grundsätzlich von einer
Dreiteilung auszugehen:
- 1. Packungen für kurze Anwendungsdauer oder Verträglichkeitstests,
- 2. Packungen für mittlere Anwendungsdauer,
- 3. Packungen für längere Anwendungsdauer.
Dritter Abschnitt - Herstellung von Arzneimitteln
§ 13 Herstellungserlaubnis
- (1) Wer Arzneimittel im Sinne des § 2
Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, Testsera oder
Testantigene oder Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller
Herkunft sind oder auf gentechnischem Wege hergestellt werden, sowie andere
zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft gewerbs-
oder berufsmäßig zum Zwecke der Abgabe an andere herstellen will, bedarf
einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das gleiche
gilt für juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine und
Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, die Arzneimittel zum Zwecke der
Abgabe an ihre Mitglieder herstellen. Eine Abgabe an andere im Sinne des Satzes
1 liegt vor, wenn die Person, die das Arzneimittel herstellt, eine
andere ist als die, die es anwendet.
- (2) Einer Erlaubnis nach Absatz 1
bedarf nicht
- 1. der Inhaber einer Apotheke für die
Herstellung von Arzneimitteln im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs,
- 2. der Träger eines Krankenhauses, soweit er
nach dem Gesetz über das Apothekenwesen
Arzneimittel abgeben darf,
- 3. der Tierarzt im Rahmen des Betriebes einer
tierärztlichen Hausapotheke für
- a) das Umfüllen, Abpacken oder Kennzeichnen von Arzneimitteln in
unveränderter Form,
- b) die Herstellung von Arzneimitteln, die ausschließlich für den
Verkehr außerhalb der Apotheken freigegebene Stoffe oder
Zubereitungen aus solchen Stoffen enthalten,
- c) die Herstellung von homöopathischen Arzneimitteln, deren
Verdünnungsgrad, soweit sie zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind,
die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, die sechste
Dezimalpotenz nicht unterschreiten,
- d) das Zubereiten von Arzneimitteln aus
einem Fertigarzneimittel und arzneilich nicht wirksamen
Bestandteilen,
- e) das Mischen von Fertigarzneimitteln für die Immobilisation von
Zoo-, Wild- und Gehegetieren, soweit diese Tätigkeiten für die von
ihm behandelten Tiere erfolgen,
- 4. der Großhändler für das Umfüllen, Abpacken
oder Kennzeichnen von Arzneimitteln in unveränderter Form, soweit es
sich nicht um zur Abgabe an den Verbraucher bestimmte Packungen handelt,
- 5. der Einzelhändler, der die Sachkenntnis nach §
50 besitzt, für das Umfüllen, Abpacken oder Kennzeichnen von
Arzneimitteln zur Abgabe in unveränderter Form unmittelbar an den
Verbraucher,
- 6. der Hersteller von Wirkstoffen, die für die
Herstellung von Arzneimitteln bestimmt sind, die nach einer im
Homöopathischen Teil des Arzneibuches beschriebenen Verfahrenstechnik
hergestellt werden.
- Die Ausnahmen nach Satz 1 gelten nicht für die
Herstellung von Blutzubereitungen, Sera, Impfstoffen, Allergenen, Testsera,
Testantigenen und radioaktiven Arzneimitteln.
- (3) Eine nach Absatz 1 für das Umfüllen von
verflüssigten medizinischen Gasen in das Lieferbehältnis eines
Tankfahrzeuges erteilte Erlaubnis umfasst auch das Umfüllen der
verflüssigten medizinischen Gase in unveränderter Form aus dem
Lieferbehältnis eines Tankfahrzeuges in Behältnisse, die bei einem
Krankenhaus oder anderen Verbrauchern aufgestellt sind.
- (4) Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis
trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte liegt
oder liegen soll. Bei Blutzubereitungen, Sera, Impfstoffen, Allergenen,
Gentransfer- Arzneimitteln, xenogenen Zelltherapeutika, gentechnisch
hergestellten Arzneimitteln sowie Wirkstoffen und anderen zur
Arzneimittelherstellung bestimmten Stoffen, die menschlicher, tierischer
oder mikrobieller Herkunft sind oder die auf gentechnischem Wege hergestellt
werden, ergeht die Entscheidung über die Erlaubnis im Benehmen mit der
zuständigen Bundesoberbehörde.
§ 14 Entscheidung über die Herstellungserlaubnis
- (1) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn
- 1. die Person, unter deren Leitung die
Arzneimittel hergestellt werden sollen (Herstellungsleiter), die
erforderliche Sachkenntnis nicht besitzt,
- 2. die Person, unter deren Leitung die Arzneimittel geprüft werden
sollen (Kontrolleiter), die erforderliche Sachkenntnis nicht besitzt,
- 3. die Person, unter deren Leitung die Arzneimittel vertrieben werden
sollen (Vertriebsleiter), nicht benannt ist,
- 4. Herstellungsleiter, Kontrolleiter oder Vertriebsleiter die zur
Ausübung ihrer Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht
besitzen,
- 5. Herstellungsleiter, Kontrolleiter oder
Vertriebsleiter die ihnen obliegenden Verpflichtungen nicht ständig
erfüllen können,
- 5a. in Betrieben, die Fütterungsarzneimittel aus
Arzneimittel-Vormischungen herstellen, die Person, der die
Beaufsichtigung des technischen Ablaufs der Herstellung übertragen ist,
nicht ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiete der
Mischtechnik besitzt,
- 5b. der Arzt, in dessen Verantwortung eine Vorbehandlung der
spendenden Person zur Separation von Blutstammzellen oder anderen
Blutbestandteilen durchgeführt wird, nicht die erforderliche
Sachkenntnis besitzt,
- 5c. entgegen § 4 Satz 1 Nr. 2 des Transfusionsgesetzes
keine leitende ärztliche Person bestellt worden ist oder diese Person
keine approbierte Ärztin oder kein approbierter Arzt ist oder nicht die
erforderliche Sachkunde nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft
besitzt, oder
- 6. geeignete Räume und Einrichtungen für die
beabsichtigte Herstellung, Prüfung und Lagerung der Arzneimittel nicht
vorhanden sind oder
- 6a. der Hersteller nicht in der Lage ist zu gewährleisten, dass die
Herstellung oder Prüfung der Arzneimittel nach dem Stand von
Wissenschaft und Technik vorgenommen wird.
- (2) Der Vertriebsleiter kann zugleich Herstellungsleiter sein. In
Betrieben, die ausschließlich die Erlaubnis für das Umfüllen, Abpacken
oder Kennzeichnen von Arzneimitteln oder für das Herstellen von
Fütterungsarzneimitteln aus Arzneimittel-Vormischungen beantragen, kann der
Herstellungsleiter gleichzeitig Kontroll- und Vertriebsleiter sein. Die
leitende ärztliche Person nach § 4 Satz 1 Nr. 2
des Transfusionsgesetzes kann zugleich
Herstellungs- oder Kontrolleiter sein. Werden ausschließlich autologe
Blutzubereitungen hergestellt und geprüft und finden Herstellung, Prüfung
und Anwendung im Verantwortungsbereich einer Abteilung eines Krankenhauses
oder einer anderen ärztlichen Einrichtung statt, kann der
Herstellungsleiter zugleich Kontrolleiter sein
- (2a) In Betrieben oder Einrichtungen, die ausschließlich radioaktive
Arzneimittel, Transplantate, Gentransfer-Arzneimittel und Arzneimittel zur
In-vivo-Diagnostik mittels Markergenen zur Verwendung innerhalb dieser
Einrichtung herstellen, kann der Herstellungsleiter gleichzeitig Kontroll-
und Vertriebsleiter sein.
- (3) In Betrieben, die ausschließlich natürliche Heilwässer sowie
Bademoore, andere Peloide und Gase für medizinische Zwecke sowie Pflanzen
oder Pflanzenteile gewinnen, abfüllen oder kennzeichnen, kann der
Herstellungsleiter gleichzeitig Kontroll- und Vertriebsleiter sein.
- (4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 6
kann teilweise außerhalb der Betriebsstätte des Arzneimittelherstellers
- 1. die Herstellung von Prüfpräparaten in einer Apotheke,
- 2. die Prüfung der Arzneimittel in beauftragten Betrieben
- durchgeführt werden, wenn bei diesen hierfür geeignete Räume und
Einrichtungen vorhanden sind und gewährleistet ist, dass die Herstellung
und Prüfung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erfolgt und der
Herstellungs- und der Kontrollleiter ihre Verantwortung wahrnehmen können.
- (5) Bei Beanstandungen der vorgelegten Unterlagen ist
dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, Mängeln innerhalb einer
angemessenen Frist abzuhelfen. Wird den Mängeln nicht abgeholfen, so ist
die Erteilung der Erlaubnis zu versagen.
§ 15 Sachkenntnis
- (1) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis als
Herstellungsleiter oder als Kontrolleiter wird erbracht durch
- 1. die Approbation als Apotheker oder
- 2. das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem
Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human-
oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung
- sowie für den Herstellungsleiter eine mindestens zweijährige praktische
Tätigkeit in der Arzneimittelherstellung oder in der Arzneimittelprüfung
und für den Kontrollleiter eine mindestens zweijährige praktische
Tätigkeit in der Arzneimittelprüfung.
- (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr.
2 muss der zuständigen Behörde nachgewiesen werden, dass das
Hochschulstudium theoretischen und praktischen Unterricht in mindestens
folgenden Grundfächern umfasst hat und hierin ausreichende Kenntnisse
vorhanden sind:
- Der theoretische und praktische Unterricht und die ausreichenden
Kenntnisse können an einer Hochschule auch nach abgeschlossenem
Hochschulstudium im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2
erworben und durch Prüfung nachgewiesen werden.
- (3) Für die Herstellung und Prüfung von Blutzubereitungen, Sera,
Impfstoffen, Allergenen, Testsera und Testantigenen findet Absatz
2 keine Anwendung. An Stelle der praktischen
Tätigkeit nach Absatz 1 muss eine mindestens
dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Serologie oder
medizinischen Mikrobiologie nachgewiesen werden. Abweichend von Satz
2 müssen anstelle der praktischen Tätigkeit nach Absatz
1
- 1. für Blutzubereitungen aus Blutplasma zur Fraktionierung eine
mindestens dreijährige Tätigkeit in der Herstellung oder Prüfung in
plasmaverarbeitenden Betrieben mit Herstellungserlaubnis und zusätzlich
eine mindestens sechsmonatige Erfahrung in der Transfusionsmedizin oder
der medizinischen Mikrobiologie, Virologie, Hygiene oder Analytik,
- 2. für Blutzubereitungen aus Blutzellen,
Zubereitungen aus Frischplasma, für Wirkstoffe und andere Stoffe
menschlicher Herkunft zur Herstellung von Blutzubereitungen eine
mindestens zweijährige transfusionsmedizinische Erfahrung, die sich auf
alle Bereiche der Herstellung und Prüfung erstreckt, oder im Falle
eines Kontrolleiters, der Arzt für Laboratoriumsmedizin oder Facharzt
für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie ist, eine mindestens
sechsmonatige transfusionsmedizinische Erfahrung,
- 3. für autologe Blutzubereitungen eine mindestens sechsmonatige
transfusionsmedizinische Erfahrung oder eine einjährige Tätigkeit in
der Herstellung autologer Blutzubereitungen,
- 4. für Blutstammzellzubereitungen zusätzlich zu ausreichenden
Kenntnissen mindestens ein Jahr Erfahrungen in dieser Tätigkeit,
insbesondere in der zugrunde liegenden Technik, nachgewiesen werden. Zur
Vorbehandlung von Personen zur Separation von Blutstammzellen oder
anderen Blutbestandteilen muss die verantwortliche ärztliche Person
ausreichende Kenntnisse und eine mindestens zweijährige Erfahrung in
dieser Tätigkeit nachweisen.
- Für das Abpacken und Kennzeichnen verbleibt es bei den Voraussetzungen
des Absatzes 1.
- (3a) Für die Herstellung und Prüfung von Gentransfer-Arzneimitteln,
Arzneimitteln zur In-vivo-Diagnostik mittels Markergenen, Transplantaten,
radioaktiven Arzneimitteln und Wirkstoffen findet Absatz 2
keine Anwendung. Anstelle der praktischen Tätigkeit nach Absatz
1 kann für Arzneimittel zur In-vivo-Diagnostik mittels Markergenen und
Gentransfer-Arzneimittel eine mindestens zweijährige Tätigkeit auf einem
medizinisch relevanten Gebiet der Gentechnik, insbesondere der
Mikrobiologie, der Zellbiologie, der Virologie oder der Molekularbiologie,
für Transplantate eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet
der Gewebetransplantation, für radioaktive Arzneimittel eine mindestens
dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Nuklearmedizin oder der
radiopharmazeutischen Chemie und für andere als die unter Absatz
3 Satz 3 Nr. 2 aufgeführten Wirkstoffe eine mindestens zweijährige
Tätigkeit in der Herstellung oder Prüfung von Wirkstoffen nachgewiesen
werden.
- (4) Die praktische Tätigkeit nach Absatz
1 muss in einem Betrieb abgeleistet werden, für den eine Erlaubnis zur
Herstellung von Arzneimitteln durch einen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften, einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder durch einen Staat erteilt worden ist, mit
dem eine gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten nach §
72a Satz 1 Nr. 1 vereinbart ist.
- (5) Die praktische Tätigkeit ist nicht erforderlich für das Herstellen
von Fütterungsarzneimitteln aus Arzneimittel-Vormischungen; Absatz
2 findet keine Anwendung.
§ 16 Begrenzung der Herstellungserlaubnis
- Die Erlaubnis wird dem Hersteller für eine bestimmte Betriebsstätte und
für bestimmte Arzneimittel und Arzneimittelformen erteilt, in den Fällen
des § 14 Abs. 4 auch für eine bestimmte
Betriebsstätte des beauftragten Betriebes.
§ 17 Fristen für die Erteilung
- (1) Die zuständige Behörde hat eine Entscheidung über den Antrag auf
Erteilung der Erlaubnis innerhalb einer Frist von drei Monaten zu treffen.
- (2) Beantragt ein Erlaubnisinhaber die Änderung der Erlaubnis in Bezug
auf die herzustellenden Arzneimittel oder in Bezug auf die Räume und
Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 6, so hat
die Behörde die Entscheidung innerhalb einer Frist von einem Monat zu
treffen. In Ausnahmefällen verlängert sich die Frist um weitere zwei
Monate. Der Antragsteller ist hiervon vor Fristablauf unter Mitteilung der
Gründe in Kenntnis zu setzen.
- (3) Gibt die Behörde dem Antragsteller nach § 14 Abs. 5
Gelegenheit, Mängeln abzuhelfen, so werden die Fristen bis zur Behebung der
Mängel oder bis zum Ablauf der nach § 14 Abs. 5
gesetzten Frist gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tage, an dem dem
Antragsteller die Aufforderung zur Behebung der Mängel zugestellt wird.
§ 18 Rücknahme, Widerruf, Ruhen
- (1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn
nachträglich bekannt wird, dass einer der Versagungsgründe nach §
14 Abs. 1 bei der Erteilung vorgelegen hat. Ist einer der
Versagungsgründe nachträglich eingetreten, so ist sie zu widerrufen; an
Stelle des Widerrufs kann auch das Ruhen der Erlaubnis angeordnet werden. §
13 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
- (2) Die zuständige Behörde kann vorläufig anordnen, dass die
Herstellung eines Arzneimittels eingestellt wird, wenn der Hersteller die
für die Herstellung und Prüfung zu führenden Nachweise nicht vorlegt. Die
vorläufige Anordnung kann auf eine Charge beschränkt werden.
§ 19 Verantwortungsbereiche
- (1) Der Herstellungsleiter ist dafür verantwortlich,
dass die Arzneimittel entsprechend den Vorschriften über den Verkehr mit
Arzneimitteln hergestellt, gelagert und gekennzeichnet werden sowie mit der
vorgeschriebenen Packungsbeilage versehen sind.
- (2) Der Kontrolleiter ist dafür verantwortlich, dass
die Arzneimittel entsprechend den Vorschriften über den Verkehr mit
Arzneimitteln auf die erforderliche Qualität geprüft sind.
- (3) Der Vertriebsleiter ist, soweit nicht nach den Absätzen
1 und 2 die Verantwortung beim Herstellungsleiter
oder beim Kontrolleiter oder nach § 74a beim
Informationsbeauftragten liegt, dafür verantwortlich, dass die Arzneimittel
entsprechend den Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln in den
Verkehr gebracht und die Vorschriften über die Werbung auf dem Gebiete des
Heilwesens beachtet werden.
- (4) In den Fällen des § 14 Abs. 4 bleibt die
Verantwortung des Kontrolleiters und des Herstellungsleiters bestehen.
§ 20 Anzeigepflichten
- Der Inhaber der Erlaubnis hat jeden Wechsel in der Person des
Herstellungs-, Kontroll- oder Vertriebsleiters unter Vorlage der Nachweise
über die Anforderungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 5
sowie jede wesentliche Änderung der Räume oder Einrichtungen der in der
Erlaubnis bestimmten Betriebsstätte der zuständigen Behörde vorher
anzuzeigen. Bei einem unvorhergesehenen Wechsel in der Person des
Herstellungs-, Kontroll- oder Vertriebsleiters hat die Anzeige unverzüglich
zu erfolgen.
§ 20a Geltung für Wirkstoffe und andere Stoffe
- § 13 Abs. 2 und 4 und die §§
14 bis 20 gelten entsprechend für Wirkstoffe und für
andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft,
soweit ihre Herstellung nach § 13 Abs. 1 einer
Erlaubnis bedarf.
Vierter Abschnitt - Zulassung der Arzneimittel
§ 21 Zulassungspflicht
- (1) Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des §
2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 sind, dürfen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen sind oder wenn für sie
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder der Rat der
Europäischen Union eine Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß
Artikel 3 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22.
Juli 1993 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und
Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer
Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (ABl. EG Nr. L
214 S. 1) erteilt hat. Das gilt auch für Arzneimittel,
die keine Fertigarzneimittel und zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind,
sofern sie nicht an pharmazeutische Unternehmer abgegeben werden sollen, die
eine Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln besitzen.
- (2) Einer Zulassung bedarf es nicht für Arzneimittel,
die
- 1. zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind und
auf Grund nachweislich häufiger ärztlicher oder zahnärztlicher
Verschreibung in den wesentlichen Herstellungsschritten in einer
Apotheke in einer Menge bis zu hundert abgabefertigen Packungen an einem
Tag im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs hergestellt werden und zur
Abgabe in dieser Apotheke bestimmt sind,
- 2. zur klinischen Prüfung bei Menschen bestimmt
sind,
- 3. Fütterungsarzneimittel sind, die
bestimmungsgemäß aus Arzneimittel-Vormischungen hergestellt sind, für
die eine Zulassung nach § 25 erteilt ist,
- 4. für Einzeltiere oder Tiere eines bestimmten
Bestandes in Apotheken oder in tierärztlichen Hausapotheken unter den
Voraussetzungen des Absatzes 2a hergestellt werden
oder
- 5. zur klinischen Prüfung bei Tieren oder zur
Rückstandsprüfung bestimmt sind.
- (2a) Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb von
Apotheken nicht freigegebene Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen enthalten,
dürfen nach Absatz 2 Nr. 4 nur hergestellt werden,
wenn für die Behandlung ein zugelassenes Arzneimittel für die betreffende
Tierart oder das betreffende Anwendungsgebiet nicht zur Verfügung steht,
die notwendige arzneiliche Versorgung der Tiere sonst ernstlich gefährdet
wäre und eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von
Mensch und Tier nicht zu befürchten ist. Die
Herstellung von Arzneimitteln gemäß Satz 1 ist nur in
Apotheken zulässig; sie dürfen nicht zur Anwendung bei Tieren, die der
Lebensmittelgewinnung dienen, bestimmt sein. Satz 2
gilt nicht für das Zubereiten von Arzneimitteln aus einem
Fertigarzneimittel und arzneilich nicht wirksamen Bestandteilen sowie für
das Mischen von Fertigarzneimitteln zum Zwecke der Immobilisation von Zoo-,
Wild- und Gehegetieren. Als Herstellen im Sinne des Satzes
1 gilt nicht das Umfüllen, Abpacken oder Kennzeichnen von Arzneimitteln
in unveränderter Form, sofern keine Fertigarzneimittel in für den
Einzelfall geeigneten Packungsgrößen im Handel verfügbar sind. Die Sätze
1 bis 4 gelten nicht für registrierte oder von
der Registrierung freigestellte homöopathische Arzneimittel, deren
Verdünnungsgrad, soweit sie zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der
Gewinnung von Lebensmitteln dienen, die sechste Dezimalpotenz nicht
unterschreitet.
- (3) Die Zulassung ist vom pharmazeutischen Unternehmer
zu beantragen. Für ein Fertigarzneimittel, das in Apotheken oder sonstigen
Einzelhandelsbetrieben auf Grund einheitlicher Vorschriften hergestellt und
unter einer einheitlichen Bezeichnung an Verbraucher abgegeben wird, ist die
Zulassung vom Herausgeber der Herstellungsvorschrift zu beantragen. Wird ein
Fertigarzneimittel für mehrere Apotheken oder sonstige
Einzelhandelsbetriebe hergestellt und soll es unter deren Namen und unter
einer einheitlichen Bezeichnung an Verbraucher abgegeben werden, so hat der
Hersteller die Zulassung zu beantragen.
- (4) Die zuständige Bundesoberbehörde entscheidet ferner unabhängig von
einem Zulassungsantrag nach Absatz 3 auf Antrag einer
zuständigen Landesbehörde über die Zulassungspflicht eines Arzneimittels.
§ 22 Zulassungsunterlagen
- (1) Dem Antrag auf Zulassung müssen vom Antragsteller folgende Angaben in
deutscher Sprache beigefügt werden:
- 1. der Name oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers und
des Herstellers,
- 2. die Bezeichnung des Arzneimittels,
- 3. die Bestandteile des Arzneimittels nach Art und Menge; §
10 Abs. 6 findet Anwendung,
- 4. die Darreichungsform,
- 5. die Wirkungen,
- 6. die Anwendungsgebiete,
- 7. die Gegenanzeigen,
- 8. die Nebenwirkungen,
- 9. die Wechselwirkungen
mit anderen Mitteln,
- 10. die Dosierung,
- 11. kurzgefasste Angaben über die Herstellung
des Arzneimittels,
- 12. die Art der Anwendung und bei Arzneimitteln,
die nur begrenzte Zeit angewendet werden sollen, die Dauer der
Anwendung,
- 13. die Packungsgrößen,
- 14. die Art der Haltbarmachung, die Dauer der
Haltbarkeit, die Art der Aufbewahrung, die Ergebnisse von
Haltbarkeitsversuchen,
- 15. die Methoden zur Kontrolle der Qualität
(Kontrollmethoden).
- (2) Es sind ferner vorzulegen:
- 1. die Ergebnisse physikalischer, chemischer,
biologischer oder mikrobiologischer Versuche und die zu ihrer Ermittlung
angewandten Methoden (analytische Prüfung),
- 2. die Ergebnisse der pharmakologischen und
toxikologischen Versuche (pharmakologisch-toxikologische Prüfung),
- 3. die Ergebnisse der klinischen oder sonstigen
ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Erprobung (klinische
Prüfung).
- Die Ergebnisse sind durch Unterlagen so zu belegen, dass aus diesen Art,
Umfang und Zeitpunkt der Prüfungen hervorgehen. Dem Antrag sind alle für
die Bewertung des Arzneimittels zweckdienlichen Angaben und Unterlagen, ob
günstig oder ungünstig, beizufügen. Dies gilt auch für unvollständige
oder abgebrochene toxikologische oder pharmakologische Versuche oder
klinische Prüfungen zu dem Arzneimitteln.
- (3) An Stelle der Ergebnisse nach Absatz
2 Nr. 2 und 3 kann anderes wissenschaftliches
Erkenntnismaterial vorgelegt werden, und zwar
- 1. bei einem Arzneimittel, dessen Wirkungen und
Nebenwirkungen bereits bekannt und aus dem wissenschaftlichen
Erkenntnismaterial ersichtlich sind,
- 2. bei einem Arzneimittel, das in seiner
Zusammensetzung bereits einem Arzneimittel nach Nummer
1 vergleichbar ist,
- 3. bei einem Arzneimittel, das eine neue Kombination bekannter
Bestandteile ist, für diese Bestandteile; es kann jedoch auch für die
Kombination als solche anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial
vorgelegt werden, wenn die Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des
Arzneimittels nach Zusammensetzung, Dosierung, Darreichungsform
und Anwendungsgebieten auf Grund dieser Unterlagen bestimmbar sind.
- Zu berücksichtigen sind ferner die medizinischen Erfahrungen der
jeweiligen Therapierichtungen.
- (3a) Enthält das Arzneimittel mehr als einen arzneilich wirksamen
Bestandteil, so ist zu begründen, dass jeder arzneilich wirksame
Bestandteil einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels
leistet.
- (3b) Bei radioaktiven Arzneimitteln, die Generatoren sind, sind ferner
eine allgemeine Beschreibung des Systems mit einer detaillierten
Beschreibung der Bestandteile des Systems, die die Zusammensetzung oder
Qualität der Tochterradionuklidzubereitung beeinflussen können, und
qualitative und quantitative Besonderheiten des Eluats oder Sublimats
anzugeben.
- (3c) Erfordert die Aufbewahrung des Arzneimittels oder
seine Anwendung oder die Beseitigung seiner Abfälle besondere Vorsichts-
oder Sicherheitsmaßnahmen, um Gefahren für die Umwelt oder die Gesundheit
von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu vermeiden, so ist dies ebenfalls
anzugeben. Angaben zur Verminderung dieser Gefahren sind beizufügen und zu
begründen.
- (4) Wird die Zulassung für ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes
hergestelltes Arzneimittel beantragt, so muss der Nachweis erbracht werden,
dass der Hersteller berechtigt ist, das Arzneimittel herzustellen. Dies gilt
nicht für einen Antrag nach § 21 Abs. 3 Satz 2.
- (5) Wird die Zulassung für ein außerhalb des
Geltungsbereiches dieses Gesetzes hergestelltes Arzneimittel beantragt, so
ist der Nachweis zu erbringen, dass der Hersteller nach den gesetzlichen
Bestimmungen des Herstellungslandes berechtigt ist, Arzneimittel
herzustellen, und im Falle des Verbringens aus einem Land, das nicht
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, dass der
Einführer eine Erlaubnis besitzt, die zum Verbringen des Arzneimittels in
den Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt.
- (6) Soweit eine Zulassung in einem anderen Staat oder
in mehreren anderen Staaten erteilt worden ist, ist eine Kopie dieser
Zulassung beizufügen. Ist eine Zulassung ganz oder teilweise versagt
worden, sind die Einzelheiten dieser Entscheidung unter Darlegung ihrer
Gründe mitzuteilen. Wird ein Antrag auf Zulassung in
einem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union
geprüft, ist dies anzugeben. Kopien der von den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten genehmigten Zusammenfassungen der Produktmerkmale und der
Packungsbeilagen oder, soweit diese Unterlagen noch nicht vorhanden sind,
der vom Antragsteller in einem Verfahren nach Satz 3
vorgeschlagenen Fassungen dieser Unterlagen sind ebenfalls beizufügen. Ferner
sind, sofern die Anerkennung der Zulassung eines anderen Mitgliedstaates
beantragt wird, die in Artikel 28 der Richtlinie 2001/83/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates in der jeweils geltenden Fassung oder
in Artikel 32 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Erklärungen
abzugeben sowie die sonstigen dort vorgeschriebenen Angaben zu machen. Satz
5 findet keine Anwendung auf Arzneimittel, die nach einer
homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt worden sind.
- (7) Dem Antrag ist der Wortlaut der für das
Behältnis, die äußere Umhüllung und die Packungsbeilage vorgesehenen
Angaben sowie der Entwurf einer Fachinformation nach § 11a
Abs. 1 Satz 2 beizufügen. Die zuständige
Bundesoberbehörde kann verlangen, dass ihr ein oder mehrere Muster oder
Verkaufsmodelle des Arzneimittels einschließlich der Packungsbeilagen sowie
Ausgangsstoffe, Zwischenprodukte und Stoffe, die zur Herstellung oder
Prüfung des Arzneimittels verwendet werden, in einer für die Untersuchung
ausreichenden Menge und in einem für die Untersuchung geeigneten Zustand
vorgelegt werden.
§ 23 Besondere Unterlagen bei Arzneimitteln für Tiere
- (1) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ist über §
22 hinaus
- 1. die Wartezeit anzugeben und mit Unterlagen über die Ergebnisse der
Rückstandsprüfung, insbesondere über den Verbleib der wirksamen
Bestandteile und deren Umwandlungsprodukte im Tierkörper und über die
Beeinflussung der Lebensmittel tierischer Herkunft, soweit diese für
die Beurteilung von Wartezeiten unter Berücksichtigung festgesetzter
Höchstmengen erforderlich sind, zu begründen,
- 2. ein routinemäßig durchführbares Verfahren
zu beschreiben, mit dem Rückstände nach Art und Menge gesundheitlich
nicht unbedenklicher Stoffe, insbesondere in solchen Mengen, die
festgesetzte Höchstmengen überschreiten, zuverlässig nachgewiesen
werden können oder mit dem auf solche Rückstände zuverlässig
rückgeschlossen werden kann (Rückstandsnachweisverfahren), und durch
Unterlagen zu belegen und
- 3. bei einem Arzneimittel, dessen wirksamer Bestandteil in Anhang I,
II oder III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990
zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festlegung von
Höchstwerten für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln
tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224 S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung nicht aufgeführt ist, ein Doppel der bei der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften nach Anhang V dieser Verordnung
eingereichten Unterlagen vorzulegen.
- Der Vorlagepflicht für das Rückstandsnachweisverfahren nach Satz
1 Nr. 2 kann durch Bezugnahme auf das Verfahren nach Anhang V der
Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 entsprochen werden.
- (2) Bei Arzneimittel-Vormischungen ist das als
Trägerstoff bestimmte Mischfuttermittel unter Bezeichnung des
Futtermitteltyps anzugeben. Es ist außerdem zu begründen und durch
Unterlagen zu belegen, dass sich die Arzneimittel-Vormischungen für die
bestimmungsgemäße Herstellung der Fütterungsarzneimittel eignen,
insbesondere dass sie unter Berücksichtigung der bei der
Mischfuttermittelherstellung zur Anwendung kommenden Herstellungsverfahren
eine homogene und stabile Verteilung der wirksamen Bestandteile in den
Fütterungsarzneimitteln erlauben; ferner ist zu begründen und durch
Unterlagen zu belegen, für welche Zeitdauer die Fütterungsarzneimittel
haltbar sind. Darüber hinaus ist eine routinemäßig durchführbare
Kontrollmethode, die zum qualitativen und quantitativen Nachweis der
wirksamen Bestandteile in den Fütterungsarzneimitteln geeignet ist, zu
beschreiben und durch Unterlagen über Prüfungsergebnisse zu belegen.
- (3) Aus den Unterlagen über die Ergebnisse der Rückstandsprüfung und
über das Rückstandsnachweisverfahren nach Absatz 1
sowie aus den Nachweisen über die Eignung der Arzneimittel-Vormischungen
für die bestimmungsgemäße Herstellung der Fütterungsarzneimittel und den
Prüfungsergebnissen über die Kontrollmethoden nach Absatz
2 müssen Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfungen hervorgehen. An
Stelle der Unterlagen, Nachweise und Prüfungsergebnisse nach Satz
1 kann anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial vorgelegt werden.
§ 24 Sachverständigengutachten
- (1) Den nach § 22 Abs. 1 Nr. 15, Abs.
2 und 3 und § 23 erforderlichen
Unterlagen sind Gutachten von Sachverständigen beizufügen, in denen die
Kontrollmethoden, Prüfungsergebnisse und Rückstandsnachweisverfahren
zusammengefasst und bewertet werden. Im einzelnen muss aus den Gutachten
insbesondere hervorgehen:
- 1. aus dem analytischen Gutachten, ob das
Arzneimittel die nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln
angemessene Qualität aufweist, ob die vorgeschlagenen Kontrollmethoden
dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und
zur Beurteilung der Qualität geeignet sind,
- 2. aus dem pharmakologisch-toxikologischen
Gutachten, welche toxischen Wirkungen und welche pharmakologischen
Eigenschaften das Arzneimittel hat,
- 3. aus dem klinischen Gutachten, ob das Arzneimittel bei den
angegebenen Anwendungsgebieten angemessen wirksam ist, ob es
verträglich ist, ob die vorgesehene Dosierung zweckmäßig ist und
welche Gegenanzeigen und Nebenwirkungen bestehen,
- 4. aus dem Gutachten über die
Rückstandsprüfung, ob und wie lange nach der Anwendung des
Arzneimittels Rückstände in den von den behandelten Tieren gewonnenen
Lebensmitteln auftreten, wie diese Rückstände zu beurteilen sind, ob
die vorgesehene Wartezeit ausreicht und ob das
Rückstandsnachweisverfahren Rückstände nach Art und Menge
gesundheitlich nicht unbedenklicher Stoffe zuverlässig nachzuweisen
vermag und routinemäßig durchführbar ist.
- Aus dem Gutachten muss ferner hervorgehen, dass die nach Ablauf der
angegebenen Wartezeit vorhandenen Rückstände nach Art und Menge die nach
der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 festgesetzten Höchstmengen unterschreiten.
- (2) Soweit wissenschaftliches Erkenntnismaterial nach §
22 Abs. 3 und § 23 Abs. 3 Satz 2 vorgelegt wird,
muss aus den Gutachten hervorgehen, dass das wissenschaftliche
Erkenntnismaterial in sinngemäßer Anwendung der
Arzneimittelprüfrichtlinien erarbeitet wurde.
- (3) Den Gutachten müssen Angaben über den Namen, die Ausbildung und die
Berufstätigkeit der Sachverständigen sowie seine berufliche Beziehung zum
Antragsteller beigefügt werden. Die Sachverständigen haben das Gutachten
eigenhändig zu unterschreiben und dabei den Ort und das Datum der
Erstellung des Gutachtens anzugeben.
§ 24a Verwendung von Unterlagen eines Vorantragstellers
- (1) Der Antragsteller kann bei einem Arzneimittel, das der
Verschreibungspflicht nach § 49 unterliegt oder
unterlegen hat, auf Unterlagen nach § 22 Abs. 2 Nr. 2
und 3, Abs. 3c und §
23 Abs. 1 einschließlich der Sachverständigengutachten nach §
24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 eines früheren
Antragstellers (Vorantragsteller) Bezug nehmen, sofern er die schriftliche
Zustimmung des Vorantragstellers einschließlich dessen Bestätigung
vorlegt, dass die Unterlagen, auf die Bezug genommen wird, die Anforderungen
der allgemeinen Verwaltungsvorschrift nach § 26
erfüllen. Der Vorantragsteller hat sich auf eine Anfrage auf Zustimmung
innerhalb einer Frist von drei Monaten zu äußern. Der Zustimmung des
Vorantragstellers und dessen Bestätigung bedarf es nicht, wenn der
Antragsteller nachweist, dass die erstmalige Zulassung des Arzneimittels in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften länger als zehn Jahre
zurückliegt
- (2) (weggefallen)
§ 24b Nachforderungen
- Müssen von mehreren Zulassungsinhabern inhaltlich
gleiche Unterlagen nachgefordert werden, so teilt die zuständige
Bundesoberbehörde jedem Zulassungsinhaber mit, welche Unterlagen für die
weitere Beurteilung erforderlich sind, sowie Namen und Anschrift der
übrigen beteiligten Zulassungsinhaber. Die zuständige Bundesoberbehörde
gibt den beteiligten Zulassungsinhabern Gelegenheit, sich innerhalb einer
von ihr zu bestimmenden Frist zu einigen, wer die Unterlagen vorlegt. Kommt
eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die zuständige
Bundesoberbehörde und unterrichtet hiervon unverzüglich alle Beteiligten. Diese
sind, sofern sie nicht auf die Zulassung ihres Arzneimittels verzichten,
verpflichtet, sich jeweils mit einem der Zahl der beteiligten
Zulassungsinhaber entsprechenden Bruchteil an den Aufwendungen für die
Erstellung der Unterlagen zu beteiligen; sie haften als Gesamtschuldner. Die
Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend
für die Nutzer von Standardzulassungen sowie, wenn inhaltlich gleiche
Unterlagen von mehreren Antragstellern in laufenden Zulassungsverfahren
gefordert werden.
§24c Allgemeine Verwertungsbefugnis
- Die zuständige Bundesoberbehörde kann bei Erfüllung ihrer Aufgaben nach
diesem Gesetz ihr vorliegende Unterlagen mit Ausnahme der Unterlagen nach §
22 Abs. 1 Nr. 11, 14 und 15
sowie Abs. 2 Nr. 1 und des Gutachtens nach §
24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 verwerten, sofern die erstmalige Zulassung des
Arzneimittels in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
länger als zehn Jahre zurückliegt oder ein Verfahren nach §
24b noch nicht abgeschlossen ist.
§ 25 Entscheidung über die Zulassung
- (1) Die zuständige Bundesoberbehörde erteilt die
Zulassung schriftlich unter Zuteilung einer Zulassungsnummer. Die Zulassung
gilt nur für das im Zulassungsbescheid aufgeführte Arzneimittel und bei
Arzneimitteln, die nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt
sind, auch für die in einem nach § 25 Abs. 7 Satz 1 in
der vor dem 17. August 1994 geltenden Fassung bekannt gemachten Ergebnis
genannten und im Zulassungsbescheid aufgeführten Verdünnungsgrade.
- (2) Die zuständige Bundesoberbehörde darf die Zulassung nur versagen,
wenn
- 1. die vorgelegten Unterlagen unvollständig sind,
- 2. das Arzneimittel nicht nach dem jeweils
gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ausreichend
geprüft worden ist,
- 3. das Arzneimittel nicht die nach den
anerkannten pharmazeutischen Regeln angemessene Qualität aufweist,
- 4. dem Arzneimittel die vom Antragsteller
angegebene therapeutische Wirksamkeit fehlt oder diese nach dem jeweils
gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse vom Antragsteller
unzureichend begründet ist,
- 5. bei dem Arzneimittel der begründete Verdacht
besteht, dass es bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen
hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft
vertretbares Maß hinausgehen,
- 5a. bei einem Arzneimittel, das mehr als einen
arzneilich wirksamen Bestandteil enthält, eine ausreichende Begründung
fehlt, dass jeder arzneilich wirksame Bestandteil einen Beitrag zur
positiven Beurteilung des Arzneimittels leistet, wobei die
Besonderheiten der jeweiligen Arzneimittel in einer risikogestuften
Bewertung zu berücksichtigen sind,
- 6. die angegebene Wartezeit nicht ausreicht,
- 6a. das angegebene Rückstandsnachweisverfahren
nach Art und Menge gesundheitlich nicht unbedenkliche Stoffe nicht
zuverlässig nachzuweisen vermag oder nicht routinemäßig durchführbar
ist,
- 6b. bei Arzneimittel-Vormischungen die zum
qualitativen und quantitativen Nachweis der wirksamen Bestandteile in
den Fütterungsarzneimitteln angewendeten Kontrollmethoden nicht
routinemäßig durchführbar sind,
- 6c. das Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren
bestimmt ist, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, und einen
pharmakologisch wirksamen Bestandteil enthält, der nicht in Anhang I,
II oder III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 enthalten ist,
- 7. das Inverkehrbringen des Arzneimittels oder
seine Anwendung bei Tieren gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen
eine Verordnung oder eine Richtlinie oder eine Entscheidung des Rates
oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften verstoßen würde,
- 8. das Arzneimittel durch Rechtsverordnung nach §
36 Abs. 1 von der Pflicht zur Zulassung freigestellt oder mit einem
solchen Arzneimittel in der Art der arzneilich wirksamen Bestandteile
identisch sowie in deren Menge vergleichbar ist, soweit kein
berechtigtes Interesse an einer Zulassung nach Absatz 1
zu Exportzwecken glaubhaft gemacht wird.
- Die Zulassung darf nach Satz 1 Nr. 4 nicht
deshalb versagt werden, weil therapeutische Ergebnisse nur in einer
beschränkten Zahl von Fällen erzielt worden sind. Die therapeutische
Wirksamkeit fehlt, wenn der Antragsteller nicht entsprechend dem jeweils
gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nachweist, dass sich
mit dem Arzneimittel therapeutische Ergebnisse erzielen lassen.
- (3) Die Zulassung ist für ein Arzneimittel zu
versagen, das sich von einem zugelassenen oder bereits im Verkehr
befindlichen Arzneimittel gleicher Bezeichnung in der Art oder der Menge der
wirksamen Bestandteile unterscheidet. Abweichend von Satz 1
ist ein Unterschied in der Menge der wirksamen Bestandteile unschädlich,
wenn sich die Arzneimittel in der Darreichungsform
unterscheiden.
- (4) Bei Beanstandungen der vorgelegten Unterlagen ist
dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, Mängeln innerhalb einer
angemessenen Frist, jedoch höchstens innerhalb von sechs Monaten,
abzuhelfen. Wird den Mängeln nicht innerhalb dieser Frist abgeholfen, so
ist die Zulassung zu versagen. Nach einer Entscheidung über die Versagung
der Zulassung ist das Einreichen von Unterlagen zur Mängelbeseitigung
ausgeschlossen.
- (5) Die Zulassung ist auf Grund der Prüfung der
eingereichten Unterlagen und auf der Grundlage der
Sachverständigengutachten zu erteilen. Zur Beurteilung der Unterlagen kann
die zuständige Bundesoberbehörde eigene wissenschaftliche Ergebnisse
verwerten, Sachverständige beiziehen oder Gutachten anfordern. Die
zuständige Bundesoberbehörde kann in Betrieben und Einrichtungen, die
Arzneimittel entwickeln, herstellen, prüfen oder klinisch prüfen,
zulassungsbezogene Angaben und Unterlagen, auch im Zusammenhang mit einer
Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 3 Abs. 1 oder 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 2309/93, überprüfen. Zu diesem Zweck können
Beauftragte der zuständigen Bundesoberbehörde im Benehmen mit der
zuständigen Behörde Betriebs- und Geschäftsräume zu den üblichen
Geschäftszeiten betreten, Unterlagen einsehen sowie Auskünfte verlangen. Die
zuständige Bundesoberbehörde kann ferner die Beurteilung der Unterlagen
durch unabhängige Gegensachverständige durchführen lassen und legt deren
Beurteilung der Zulassungsentscheidung und, soweit es sich um Arzneimittel
handelt, die der Verschreibungspflicht nach § 49
unterliegen, dem der Zulassungskommission nach Absatz 6 Satz
1 vorzulegenden Entwurf der Zulassungsentscheidung zugrunde. Als
Gegensachverständiger nach Satz 5 kann von der
zuständigen Bundesoberbehörde beauftragt werden, wer die erforderliche
Sachkenntnis und die zur Ausübung der Tätigkeit als Gegensachverständiger
erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Dem Antragsteller ist auf Antrag
Einsicht in die Gutachten zu gewähren. Verlangt der Antragsteller, von ihm
gestellte Sachverständige beizuziehen, so sind auch diese zu hören. Für
die Berufung als Sachverständiger, Gegensachverständiger und Gutachter
gilt Absatz 6 Satz 5 und 6
entsprechend.
- (5a) Die zuständige Bundesoberbehörde erstellt
ferner auf Antrag des Zulassungsinhabers oder des Antragstellers einen
Beurteilungsbericht, es sei denn, dass ein solcher Bericht bereits von der
zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates erstellt worden ist; der
Beurteilungsbericht wird auf Antrag aktualisiert, wenn neue Informationen
verfügbar werden, die für die Beurteilung der Qualität, Unbedenklichkeit
oder Wirksamkeit des betreffenden Arzneimittels von Bedeutung sind.
- (5b) Ist das Arzneimittel bereits in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union zugelassen worden, ist diese Zulassung auf der Grundlage
des von diesem Staat übermittelten Beurteilungsberichtes anzuerkennen, es
sei denn, dass Anlass zu der Annahme besteht, dass die Zulassung des
Arzneimittels eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit, bei
Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren eine Gefahr für die Gesundheit von
Mensch oder Tier oder für die Umwelt, darstellen kann. In diesem
Ausnahmefall hat die zuständige Bundesoberbehörde nach Maßgabe des
Artikels 29 der Richtlinie 2001/83/EG oder des Artikels 33 der Richtlinie
2001/82/EG den Ausschuss für Arzneispezialitäten oder für
Tierarzneimittel zu befassen. Absatz 6 findet keine
Anwendung.
- (5c) Für die Anerkennung der Zulassung eines anderen Mitgliedstaates
finden die Vorschriften in Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG oder für
Tierarzneimittel im Kapitel 4 der Richtlinie 2001/82/EG Anwendung. Ist
im Rahmen einer beantragten Anerkennung einer Zulassung ein Verfahren nach
Artikel 34 der Richtlinie 2001/83/EG oder nach Artikel 38 der Richtlinie
2001/82/EG durchgeführt worden, so ist über die Zulassung nach Maßgabe
der nach diesen Artikeln getroffenen Entscheidung der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften oder des Rates der Europäischen Union zu
entscheiden. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung
findet bei Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der zuständigen
Bundesoberbehörde nach Satz 2 nicht statt. Ferner
findet Absatz 6 keine Anwendung.
- (5d) Wird ein nach dem 1. Januar 1995 gestellter
Zulassungsantrag bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union geprüft oder liegt der Beurteilungsbericht dieses Staates nicht vor,
kann die zuständige Bundesoberbehörde das Zulassungsverfahren solange
aussetzen, bis der Beurteilungsbericht dieses Mitgliedstaates vorliegt. Bei
einem nach dem 1. Januar 1998 gestellten Zulassungsantrag hat die Aussetzung
zu erfolgen, soweit die Zulassung in dem anderen Mitgliedstaat erteilt ist.
- (5e) Die Absätze 5a bis 5d
finden keine Anwendung auf Arzneimittel, die nach einer homöopathischen
Verfahrenstechnik hergestellt worden sind.
- (6) Vor der Entscheidung über die Zulassung eines
Arzneimittels, das der Verschreibungspflicht nach § 49
unterliegt, ist eine Zulassungskommission zu hören. Die Anhörung erstreckt
sich auf den Inhalt der eingereichten Unterlagen, der
Sachverständigengutachten, der angeforderten Gutachten, die Stellungnahmen
der beigezogenen Sachverständigen, das Prüfungsergebnis und die Gründe,
die für die Entscheidung über die Zulassung wesentlich sind, oder die
Beurteilung durch die Gegensachverständigen. Weicht die Bundesoberbehörde
bei der Entscheidung über den Antrag von dem Ergebnis der Anhörung ab, so
hat sie die Gründe für die abweichende Entscheidung darzulegen. Das
Bundesministerium beruft, soweit es sich um zur Anwendung bei Tieren
bestimmte Arzneimittel handelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, die Mitglieder der
Zulassungskommission unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Kammern
der Heilberufe, der Fachgesellschaften der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte,
Apotheker, Heilpraktiker sowie der für die Wahrnehmung ihrer Interessen
gebildeten maßgeblichen Spitzenverbände der pharmazeutischen Unternehmer,
Patienten und Verbraucher. Bei der Berufung sind die
jeweiligen Besonderheiten der Arzneimittel zu berücksichtigen. In
die Zulassungskommissionen werden Sachverständige berufen, die auf den
jeweiligen Anwendungsgebieten und in der jeweiligen Therapierichtung
(Phytotherapie, Homöopathie, Anthroposophie) über wissenschaftliche
Kenntnisse verfügen und praktische Erfahrungen gesammelt haben.
- (7) Für Arzneimittel, die nicht der
Verschreibungspflicht nach § 49 unterliegen, werden bei
der zuständigen Bundesoberbehörde Kommissionen für bestimmte
Anwendungsgebiete oder Therapierichtungen gebildet. Absatz
6 Satz 4 bis 6 findet entsprechende Anwendung. Die
zuständige Bundesoberbehörde kann zur Vorbereitung der Entscheidung über
die Verlängerung von Zulassungen nach § 105 Abs. 3 Satz 1
die zuständige Kommission beteiligen, sofern eine vollständige Versagung
der Verlängerung nach § 105 Abs. 3 Satz 1
beabsichtigt oder die Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung ist. Betrifft
die Entscheidung nach Satz 3 Arzneimittel einer
bestimmten Therapierichtung (Phytotherapie, Homöopathie, Anthroposophie),
ist die zuständige Kommission zu beteiligen; sie hat innerhalb von zwei
Monaten Gelegenheit zur Stellungnahme. Soweit die Bundesoberbehörde bei der
Entscheidung nach Satz 4 die Stellungnahme der
Kommission nicht berücksichtigt, legt sie die Gründe dar.
- (7a) Zur Verbesserung der Arzneimittelsicherheit für Kinder und
Jugendliche wird beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
eine Kommission für Arzneimittel für Kinder und Jugendliche gebildet. Absatz
6 Satz 4 bis 6 findet entsprechende Anwendung. Zur
Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines
Arzneimittels, das auch zur Anwendung bei Kindern oder Jugendlichen bestimmt
ist, beteiligt die zuständige Bundesoberbehörde die Kommission. Die
zuständige Bundesoberbehörde kann ferner zur Vorbereitung der Entscheidung
über den Antrag auf Zulassung eines anderen als in Satz
3 genannten Arzneimittels, bei dem eine Anwendung bei Kindern oder
Jugendlichen in Betracht kommt, die Kommission beteiligen. Die Kommission
hat Gelegenheit zur Stellungnahme. Soweit die Bundesoberbehörde bei der
Entscheidung die Stellungnahme der Kommission nicht berücksichtigt, legt
sie die Gründe dar. Die Kommission kann ferner zu
Arzneimitteln, die nicht für die Anwendung bei Kindern oder Jugendlichen
zugelassen sind, den anerkannten Stand der Wissenschaft dafür feststellen,
unter welchen Voraussetzungen diese Arzneimittel bei Kindern oder
Jugendlichen angewendet werden können. Für die Arzneimittel der
Phytotherapie, Homöopathie und anthroposophischen Medizin werden die
Aufgaben und Befugnisse nach den Sätzen 3 bis 7
von den Kommissionen nach Absatz 7 Satz 4
wahrgenommen.
- (8) Bei Sera, Impfstoffen, Blutzubereitungen und
Allergenen erteilt die zuständige Bundesoberbehörde die Zulassung entweder
auf Grund der Prüfung der eingereichten Unterlagen oder auf Grund eigener
Untersuchungen oder auf Grund der Beobachtung der Prüfungen des
Herstellers. Dabei können Beauftragte der zuständigen Bundesoberbehörde
im Benehmen mit der zuständigen Behörde Betriebs- und Geschäftsräume zu
den üblichen Geschäftszeiten betreten und in diesen sowie in den dem
Betrieb dienenden Beförderungsmitteln Besichtigungen vornehmen. Auf
Verlangen der zuständigen Bundesoberbehörde hat der Antragsteller das
Herstellungsverfahren mitzuteilen. Bei diesen Arzneimitteln finden die Absätze
6 und 7 keine Anwendung.
- (8a) Absatz 8 Satz 1 bis 3
findet entsprechende Anwendung auf die Prüfung von
Rückstandsnachweisverfahren nach § 23 Abs. 1 Nr. 2
und auf Kontrollmethoden nach § 23 Abs. 2 Satz 3.
- (9) Werden verschiedene Darreichungsformen eines Arzneimittels unter
gleicher Bezeichnung oder werden verschiedene Konzentrationen eines
Arzneimittels gleicher Darreichungsform
zugelassen, so ist eine einheitliche Zulassungsnummer zu verwenden, der
weitere Kennzeichen zur Unterscheidung der Darreichungsformen oder
Konzentrationen hinzugefügt werden müssen.
- (10) Die Zulassung lässt die zivil- und strafrechtliche
Verantwortlichkeit des pharmazeutischen Unternehmers unberührt.
§ 25a Vorprüfung
- (1) Die zuständige Bundesoberbehörde soll den
Zulassungsantrag durch unabhängige Sachverständige auf Vollständigkeit
und daraufhin prüfen lassen, ob das Arzneimittel nach dem jeweils
gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ausreichend geprüft
worden ist. § 25 Abs. 6 Satz 5 findet entsprechende
Anwendung.
- (2) Bei Beanstandungen im Sinne des Absatzes 1
hat der Sachverständige dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, Mängeln
innerhalb von drei Monaten abzuhelfen.
- (3) Ist der Zulassungsantrag nach Ablauf der Frist unter Zugrundelegung
der abschließenden Stellungnahme des Sachverständigen weiterhin
unvollständig oder mangelhaft im Sinne des § 25 Abs. 2
Nr. 2, so ist die Zulassung zu versagen. § 25 Abs. 4
und 6 findet auf die Vorprüfung keine Anwendung.
§ 26 Arzneimittelprüfrichtlinien
- (1) Das Bundesministerium erlässt nach Anhörung von Sachverständigen
aus der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis mit
Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die von
der zuständigen Bundesoberbehörde an die analytische,
pharmakologisch-toxikologische und klinische Prüfung sowie an die
Rückstandsprüfung, die routinemäßig durchführbare Kontrollmethode und
das Rückstandsnachweisverfahren zu stellenden Anforderungen und macht diese
als Arzneimittelprüfrichtlinien im Bundesanzeiger bekannt. Die Vorschriften
müssen dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
entsprechen und sind laufend an diesen anzupassen, insbesondere sind
Tierversuche durch andere Prüfverfahren zu ersetzen, wenn dies nach dem
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Hinblick auf den Prüfungszweck
vertretbar ist. Sie sind, soweit es sich um radioaktive Arzneimittel und um
Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet
werden und soweit es sich um Prüfungen zur Ökotoxizität handelt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit und, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur
Anwendung bei Tieren bestimmt sind, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu
erlassen. Auf die Berufung der Sachverständigen findet §
25 Abs. 6 Satz 4 und 5 entsprechende Anwendung.
- (2) Die zuständige Bundesoberbehörde und die Kommissionen nach §
25 Abs. 7 haben die Arzneimittelprüfrichtlinien sinngemäß auf das
wissenschaftliche Erkenntnismaterial nach § 22 Abs. 3
und § 23 Abs. 3 Satz 2 anzuwenden, wobei die
Besonderheiten der jeweiligen Arzneimittel zu berücksichtigen sind. Als
wissenschaftliches Erkenntnismaterial gilt auch das nach wissenschaftlichen
Methoden aufbereitete medizinische Erfahrungsmaterial.
- (3) Die zuständige Bundesoberbehörde veröffentlicht im Bundesanzeiger
eine Liste der Arzneimittel, für die Bioverfügbarkeitsuntersuchungen
erforderlich sind. Sie aktualisiert die Liste nach dem Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse.
§ 27 Fristen für die Erteilung
- (1) Die zuständige Bundesoberbehörde hat eine
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung innerhalb einer Frist von sieben
Monaten zu treffen. Die Entscheidung über die Anerkennung einer Zulassung
ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erhalt des
Beurteilungsberichtes zu treffen. Ein Beurteilungsbericht ist innerhalb
einer Frist von drei Monaten zu erstellen.
- (2) Gibt die zuständige Bundesoberbehörde dem
Antragsteller nach § 25 Abs. 4 Gelegenheit, Mängeln
abzuhelfen, so werden die Fristen bis zur Behebung der Mängel oder bis zum
Ablauf der nach § 25 Abs. 4 gesetzten Frist gehemmt.
Die Hemmung beginnt mit dem Tage, an dem dem Antragsteller die Aufforderung
zur Behebung der Mängel zugestellt wird. Das gleiche gilt für die Frist,
die dem Antragsteller auf sein Verlangen hin eingeräumt wird, auch unter
Beiziehung von Sachverständigen, Stellung zu nehmen sowie im Fall der
Aussetzung nach § 25 Abs. 5d.
§ 28 Auflagenbefugnis
- (1) Die zuständige Bundesoberbehörde kann die
Zulassung mit Auflagen verbinden. Auflagen können auch nachträglich
angeordnet werden. Bei Auflagen nach den Absätzen 2 bis
3c zum Schutz der Umwelt, entscheidet die zuständige
Bundesoberbehörde im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt, soweit
Auswirkungen auf die Umwelt zu bewerten sind. Hierzu übermittelt die
zuständige Bundesoberbehörde dem Umweltbundesamt die zur Beurteilung der
Auswirkungen auf die Umwelt erforderlichen Angaben und Unterlagen.
- (2) Auflagen nach Absatz 1 können
angeordnet werden, um sicherzustellen, dass
- 1. die Kennzeichnung der Behältnisse und
äußeren Umhüllungen den Vorschriften des § 10
entspricht; dabei kann angeordnet werden, dass angegeben werden müssen
- a) Hinweise oder Warnhinweise, soweit sie
erforderlich sind, um bei der Anwendung des Arzneimittels eine
unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch
oder Tier zu verhüten,
- b) Aufbewahrungshinweise für den Verbraucher und Lagerhinweise
für die Fachkreise, soweit sie geboten sind, um die erforderliche
Qualität des Arzneimittels zu erhalten,
- 2. die Packungsbeilage den Vorschriften des §
11 entspricht; dabei kann angeordnet werden, dass angegeben werden
müssen
- a) die in der Nummer 1 Buchstabe a
genannten Hinweise oder Warnhinweise,
- b) die Aufbewahrungshinweise für den Verbraucher, soweit sie
geboten sind, um die erforderliche Qualität des Arzneimittels zu
erhalten,
- 2a. die Fachinformation den Vorschriften des §
11a entspricht; dabei kann angeordnet werden, dass angegeben werden
müssen
- a) die in Nummer 1 Buchstabe a genannten
Hinweise oder Warnhinweise,
- b) besondere Lager- und Aufbewahrungshinweise, soweit sie geboten
sind, um die erforderliche Qualität des Arzneimittels zu erhalten,
- c) Hinweise auf Auflagen nach Absatz 3,
- 3. die Angaben nach den §§ 10, 11
und 11a den für die Zulassung eingereichten
Unterlagen entsprechen und dabei einheitliche und
allgemeinverständliche Begriffe und ein einheitlicher Wortlaut
verwendet werden, wobei die Angabe weiterer Gegenanzeigen,
Nebenwirkungen und Wechselwirkungen
zulässig bleibt; von dieser Befugnis kann die zuständige
Bundesoberbehörde allgemein aus Gründen der Arzneimittelsicherheit,
der Transparenz oder der rationellen Arbeitsweise Gebrauch machen; dabei
kann angeordnet werden, dass bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
bestimmte Anwendungsgebiete entfallen, wenn zu befürchten ist, dass
durch deren Angabe der therapeutische Zweck gefährdet wird,
- 4. das Arzneimittel in Packungsgrößen in den Verkehr gebracht wird,
die den Anwendungsgebieten und der vorgesehenen Dauer der Anwendung
angemessen sind,
- 5. das Arzneimittel in einem Behältnis mit bestimmter Form,
bestimmtem Verschluss oder sonstiger Sicherheitsvorkehrung in den
Verkehr gebracht wird, soweit es geboten ist, um die Einhaltung der
Dosierungsanleitung zu gewährleisten oder um die Gefahr des Missbrauchs
durch Kinder zu verhüten.
- (2a) Warnhinweise nach Absatz 2 können auch
angeordnet werden, um sicherzustellen, dass das Arzneimittel nur von Ärzten
bestimmter Fachgebiete verschrieben und unter deren Kontrolle oder nur in
Kliniken oder Spezialkliniken oder in Zusammenarbeit mit solchen
Einrichtungen angewendet werden darf, wenn dies erforderlich ist, um bei der
Anwendung eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von
Menschen zu verhüten, insbesondere, wenn die Anwendung des Arzneimittels
nur bei Vorhandensein besonderer Fachkunde oder besonderer therapeutischer
Einrichtungen unbedenklich erscheint.
- (3) Die zuständige Bundesoberbehörde kann durch
Auflagen ferner anordnen, dass weitere analytische,
pharmakologisch-toxikologische oder klinische Prüfungen durchgeführt
werden und über die Ergebnisse berichtet wird, wenn hinreichende
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Arzneimittel einen großen
therapeutischen Wert haben kann und deshalb ein öffentliches Interesse an
seinem unverzüglichen Inverkehrbringen besteht, jedoch für die umfassende
Beurteilung des Arzneimittels weitere wichtige Angaben erforderlich sind. Satz
1 gilt entsprechend für Unterlagen über das
Rückstandsnachweisverfahren nach § 23 Abs. 1 Nr. 2.
- (3a) Die zuständige Bundesoberbehörde kann, wenn
dies im Interesse der Arzneimittelsicherheit erforderlich ist, durch
Auflagen ferner anordnen, dass nach der Zulassung Erkenntnisse bei der
Anwendung des Arzneimittels systematisch gesammelt, dokumentiert und
ausgewertet werden und ihr über die Ergebnisse dieser Untersuchung
innerhalb einer bestimmten Frist berichtet wird.
- (3b) Bei Auflagen nach den Absätzen 3 und 3a
kann die zuständige Bundesoberbehörde Art und Umfang der Untersuchung oder
Prüfungen bestimmen. Die Ergebnisse sind durch Unterlagen so zu belegen,
dass aus diesen Art, Umfang und Zeitpunkt der Untersuchung oder Prüfungen
hervorgehen.
- (3c) Die zuständige Bundesoberbehörde kann durch
Auflage ferner anordnen, dass bei der Herstellung und Kontrolle solcher
Arzneimittel und ihrer Ausgangsstoffe, die biologischer Herkunft sind oder
auf biotechnischem Wege hergestellt werden,
- 1. bestimmte Anforderungen eingehalten und bestimmte Maßnahmen und
Verfahren angewendet werden,
- 2. Unterlagen vorgelegt werden, die die Eignung bestimmter Maßnahmen
und Verfahren begründen, einschließlich von Unterlagen über die
Validierung,
- 3. die Einführung oder Änderung bestimmter Anforderungen, Maßnahmen
und Verfahren der vorherigen Zustimmung der zuständigen
Bundesoberbehörde bedarf,
- soweit es zur Gewährleistung angemessener Qualität oder zur
Risikovorsorge geboten ist. Die angeordneten Auflagen sind sofort
vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende
Wirkung.
- (3d) Die zuständige Bundesoberbehörde kann bei einem Arzneimittel, das
zur Anwendung bei Tieren bestimmt ist, die der Gewinnung von Lebensmitteln
dienen und das einen pharmakologisch wirksamen Bestandteil enthält, der im
Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 enthalten ist, durch Auflage
ferner anordnen, dass Unterlagen nach § 23 Absatz 1 Nr. 2
innerhalb des Zeitraumes vorgelegt werden, für den die vorläufige
Rückstandshöchstmenge festgesetzt worden ist, sofern keine Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass die Rückstände des betreffenden Stoffes eine Gefahr
für die Gesundheit des Menschen darstellen.
- (4) Soll die Zulassung mit einer Auflage verbunden
werden, so wird die in § 27 Abs. 1 vorgesehene Frist
bis zum Ablauf einer dem Antragsteller gewährten Frist zur Stellungnahme
gehemmt. § 27 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 29 Anzeigepflicht, Neuzulassung
- (1) Der Antragsteller hat der zuständigen
Bundesoberbehörde unter Beifügung entsprechender Unterlagen unverzüglich
Anzeige zu erstatten, wenn sich Änderungen in den Angaben und Unterlagen
nach den §§ 22 bis 24 ergeben.
- Er hat ferner der zuständigen
Bundesoberbehörde unverzüglich, spätestens aber inner halb von 15
Tagen nach Bekanntwerden, jeden ihm bekannt gewordenen Verdachtsfall
einer schwerwiegenden Nebenwirkung oder einer schwerwiegenden
Wechselwirkung mit anderen Mitteln anzuzeigen sowie häufigen oder im
Einzelfall in erheblichem Umfang beobachteten Missbrauch, wenn durch ihn
die Gesundheit von Mensch und Tier unmittelbar gefährdet werden kann.
Er hat über Verdachtsfälle anderer als schwerwiegender Nebenwirkungen
oder Wechselwirkungen
mit anderen Mitteln, die ihm von einem Angehörigen eines
Gesundheitsberufes zur Kenntnis gebracht werden, Aufzeichnungen zu
führen. Sofern nicht durch Auflage anderes bestimmt ist hat er diese
Aufzeichnungen der zuständigen Bundesoberbehörde unverzüglich nach
Aufforderung oder mindestens alle sechs Monate während der ersten
beiden Jahre nach der Zulassung und einmal jährlich in den folgenden
drei Jahren vorzulegen. Danach hat er die Unterlagen in Abständen von
fünf Jahren zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung der Zulassung
oder unverzüglich nach Aufforderung vorzulegen. Der zuständigen
Bundesoberbehörde sind alle zur Beurteilung von Verdachtsfällen oder
beobachteten Missbrauchs vorliegenden Unterlagen sowie eine
wissenschaftliche Bewertung vorzulegen. Die Verpflichtung nach den
Sätzen 2 bis 5 hat nach Erteilung der Zulassung der pharmazeutische
Unternehmer zu erfüllen; sie besteht unabhängig davon, ob sich das
Arzneimittel noch im Verkehr befindet.
-
Die Streichung der Sätze 2 bis 7 tritt gem.
Art. 8 Abs. 2 Nr. 4 des 12. AMG-ÄndG in Kraft, wenn in den
Mitgliedstaaten die Voraussetzungen für die elektronische
Übermittlung der Meldungen gegeben sind und für die zuständigen
Bundesoberbehörden Recherchemöglichkeiten in dem von der
Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln
errichteten Datennetz bestehen; das Bundesministerium für
Gesundheit und Soziale Sicherung gibt den Tag des Inkrafttretens im
Bundesgesetzblatt bekannt.
- (2) Bei einer Änderung der Bezeichnung des
Arzneimittels ist der Zulassungsbescheid entsprechend zu ändern. Das
Arzneimittel darf unter der alten Bezeichnung vom pharmazeutischen
Unternehmer noch ein Jahr, von den Groß- und Einzelhändlern noch zwei
Jahre, beginnend mit dem auf die Bekanntmachung der Änderung im
Bundesanzeiger folgenden 1. Januar oder 1. Juli, in den Verkehr gebracht
werden.
- (2a) Eine Änderung
- 1. der Angaben nach den §§ 10,
11 und 11a über die Dosierung, die
Art oder die Dauer der Anwendung, die Anwendungsgebiete, soweit es sich
nicht um die Zufügung einer oder Veränderung in eine Indikation
handelt, die einem anderen Therapiegebiet zuzuordnen ist, eine
Einschränkung der Gegenanzeigen, Nebenwirkungen oder Wechselwirkungen
mit anderen Mitteln, soweit sie Arzneimittel betrifft, die vom Verkehr
außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind,
- 2. der wirksamen Bestandteile, ausgenommen der
arzneilich wirksamen Bestandteile,
- 3. in eine mit der zugelassenen vergleichbaren Darreichungsform,
- 3a. in der Behandlung mit ionisierenden Strahlen,
- 4. des Herstellungs- oder Prüfverfahrens oder die Angabe einer
längeren Haltbarkeitsdauer bei Sera, Impfstoffen, Blutzubereitungen,
Allergenen, Testsera und Testantigenen sowie eine Änderung
gentechnologischer Herstellungsverfahren,
- 5. der Packungsgröße und
- 6. der Wartezeit eines zur Anwendung bei Tieren
bestimmten Arzneimittels, wenn diese auf der Festlegung oder Änderung
einer Rückstandshöchstmenge gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90
beruht oder der die Wartezeit bedingende Bestandteil einer fixen
Kombination nicht mehr im Arzneimittel enthalten ist.
- darf erst vollzogen werden, wenn die zuständige Bundesoberbehörde
zugestimmt hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Änderung nicht
innerhalb einer Frist von drei Monaten widersprochen worden ist.
- (3) Eine neue Zulassung ist in folgenden Fällen zu
beantragen:
- 1. bei einer Änderung der Zusammensetzung der arzneilich wirksamen
Bestandteile nach Art oder Menge,
- 2. bei einer Änderung der Darreichungsform,
soweit es sich nicht um eine Änderung nach Absatz 2a
Nr. 3 handelt,
- 3. bei einer Erweiterung der Anwendungsgebiete, soweit es sich nicht
um eine Änderung nach Absatz 2a Nr. 1 handelt,
- 3a. bei der Einführung gentechnologischer Herstellungsverfahren und
- 4. (gestrichen)
- 5. bei einer Verkürzung der Wartezeit, soweit es sich nicht um eine
Änderung nach Absatz 2a Satz 1 Nr. 6 handelt.
- Über die Zulassungspflicht nach Satz 1 entscheidet
die zuständige Bundesoberbehörde.
- (4) Die Absätze 1, 2, 2a
und 3 finden keine Anwendung, auf Arzneimittel, für die
von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder dem Rat der
Europäischen Union eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt
worden ist. Für diese Arzneimittel gelten die Verpflichtungen des
pharmazeutischen Unternehmers nach der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 mit der
Maßgabe, dass im Geltungsbereich des Gesetzes die Verpflichtung zur
Mitteilung an die Mitgliedstaaten oder zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten
gegenüber der jeweils zuständigen Bundesoberbehörde besteht.
- (5) Die Absätze 2a und 3 finden
keine Anwendung, soweit für Arzneimittel die Verordnung (EG) Nr. 1084/2003
der Kommission vom 3. Juni 2003 über die Prüfung von Änderungen einer
Zulassung für Human- und Tierarzneimittel, die von einer zuständigen
Behörde eines Mitgliedstaates erteilt wurde (ABl. EU Nr. L 159 S. 1),
Anwendung findet.
§ 30 Rücknahme, Widerruf, Ruhen
- (1) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn
nachträglich bekannt wird, dass einer der Versagungsgründe des §
25 Abs. 2 Nr. 2, 3, 5, 5a,
6 oder 7 bei der Erteilung
vorgelegen hat; sie ist zu widerrufen, wenn einer der Versagungsgründe §
25 Abs. 2 Nr. 3, 5, 5a, 6
oder 7 nachträglich eingetreten ist. Die Zulassung
ist ferner zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn
- 1. sich herausstellt, dass dem Arzneimittel die therapeutische
Wirksamkeit fehlt,
- 2. in den Fällen des § 28 Abs.
3 die therapeutische Wirksamkeit nach dem jeweiligen Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse unzureichend begründet ist.
- Die therapeutische Wirksamkeit fehlt, wenn feststeht, dass sich mit dem
Arzneimittel keine therapeutischen Ergebnisse erzielen lassen. In den
Fällen des Satzes 1 kann auch das Ruhen der Zulassung
befristet angeordnet werden.
- (1a) Die Zulassung ist ferner ganz oder teilweise
zurückzunehmen oder zu widerrufen, soweit dies erforderlich ist, um einer
Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder des Rates
der Europäischen Union nach Artikel 34 der Richtlinie 2001/83/EG oder nach
Artikel 38 der Richtlinie 2001/82/EG zu entsprechen. Ein Vorverfahren nach §
68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet bei Rechtsmitteln gegen
Entscheidungen der zuständigen Bundesoberbehörde nach Satz
1 nicht statt. In den Fällen des Satzes 1 kann
auch das Ruhen der Zulassung befristet angeordnet werden.
- (2) Die zuständige Bundesoberbehörde kann die
Zulassung
- 1. zurücknehmen, wenn in den Unterlagen nach §§
22, 23 oder 24 unrichtige oder
unvollständige Angaben gemacht worden sind oder wenn einer der
Versagungsgründe des § 25 Abs. 2 Nr. 6a, 6b
oder 6c bei der Erteilung vorgelegen hat,
- 2. widerrufen, wenn einer der Versagungsgründe
des § 25 Abs. 2 Nr. 2, 6a,
6b oder 6c nachträglich
eingetreten ist oder wenn eine der nach § 28
angeordneten Auflagen nicht eingehalten und diesem Mangel nicht
innerhalb einer von der zuständigen Bundesoberbehörde zu setzenden
angemessenen Frist abgeholfen worden ist,
- 3. im Benehmen mit der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die für
das Arzneimittel vorgeschriebenen Prüfungen der Qualität nicht oder
nicht ausreichend durchgeführt worden sind.
- In diesen Fällen kann auch das Ruhen der Zulassung befristet angeordnet
werden.
- (3) Vor einer Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2
muss der Inhaber der Zulassung gehört werden, es sei denn, dass Gefahr im
Verzuge ist. In den Fällen des § 25 Abs. 2 Nr. 5 ist
die Entscheidung sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben
keine aufschiebende Wirkung.
- (4) Ist die Zulassung für ein Arzneimittel
zurückgenommen oder widerrufen oder ruht die Zulassung, so darf es
- 1. nicht in den Verkehr gebracht und
- 2. nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden.
- Die Rückgabe des Arzneimittels an den pharmazeutischen Unternehmer ist
unter entsprechender Kenntlichmachung zulässig. Die Rückgabe kann von der
zuständigen Behörde angeordnet werden.
§ 31 Erlöschen
- (1) Die Zulassung erlischt
- 1. (weggefallen)
- 2. durch schriftlichen Verzicht,
- 3. nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer
Erteilung, es sei denn, dass spätestens drei Monate vor Ablauf der
Frist ein Antrag auf Verlängerung gestellt wird,
- 3a. bei einem Arzneimittel, das zur Anwendung bei Tieren bestimmt ist,
die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen und das einen pharmakologisch
wirksamen Bestandteil enthält, der in den Anhang IV der Verordnung
(EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen wurde, nach Ablauf einer Frist von 60
Tagen nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften, sofern nicht innerhalb dieser Frist auf die
Anwendungsgebiete bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln
dienen, nach § 29 Abs. 1 verzichtet worden ist; im
Falle einer Änderungsanzeige nach § 29 Abs. 2a,
die die Herausnahme des betreffenden wirksamen Bestandteils bezweckt,
ist die 60-Tage-Frist bis zur Entscheidung der zuständigen
Bundesoberbehörde oder bis zum Ablauf der Frist nach §
29 Abs. 2a Satz 2 gehemmt und es ruht die Zulassung nach Ablauf der
60-Tage-Frist während dieses Zeitraums; die Halbsätze 1 und 2 gelten
entsprechend, soweit für die Änderung des Arzneimittels die Verordnung
(EG) Nr. 541/95 Anwendung findet.
- 4. wenn die Verlängerung der Zulassung versagt wird.
- (2) Der Antrag auf Verlängerung ist durch einen
Bericht zu ergänzen, der Angaben darüber enthält, ob und in welchem
Umfang sich die Beurteilungsmerkmale für das Arzneimittel innerhalb der
letzten fünf Jahre geändert haben. Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung
bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, kann
die zuständige Bundesoberbehörde ferner verlangen, dass der Bericht
Angaben über Erfahrungen mit dem Rückstandsnachweisverfahren enthält.
- (3) Die Zulassung ist auf Antrag nach Absatz 2 Satz 1
innerhalb von drei Monaten vor ihrem Erlöschen um jeweils fünf Jahre zu
verlängern, wenn kein Versagungsgrund nach § 25 Abs. 2
Nr. 3, 5, 5a, 6,
6a, 6b, 6c,
7 oder 8 vorliegt oder die
Zulassung nicht nach § 30 Abs. 1 Satz 2
zurückzunehmen oder zu widerrufen ist oder wenn von der Möglichkeit der
Rücknahme nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 oder des Widerrufs
nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 kein Gebrauch gemacht werden
soll. § 25 Abs. 5a gilt entsprechend. Bei der
Entscheidung über die Verlängerung ist auch zu überprüfen, ob
Erkenntnisse vorliegen, die Auswirkungen auf die Unterstellung unter die
Verschreibungspflicht haben.
- (4) Erlischt die Zulassung nach Absatz
1 Nr. 2 oder 3, so darf das Arzneimittel noch zwei
Jahre, beginnend mit dem auf die Bekanntmachung des Erlöschens nach §
34 folgenden 1. Januar oder 1. Juli, in den Verkehr gebracht werden. Das
gilt nicht, wenn die zuständige Bundesoberbehörde feststellt, dass eine
Voraussetzung für die Rücknahme oder den Widerruf nach § 30
vorgelegen hat; § 30 Abs. 4 findet Anwendung.
§ 32 Staatliche Chargenprüfung
- (1) Die Charge eines Serums, eines Impfstoffes oder
eines Allergens darf unbeschadet der Zulassung nur in den Verkehr gebracht
werden, wenn sie von der zuständigen Bundesoberbehörde freigegeben ist. Die
Charge ist freizugeben, wenn eine Prüfung (staatliche Chargenprüfung)
ergeben hat, dass die Charge nach Herstellungs- und Kontrollmethoden, die
dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen,
hergestellt und geprüft worden ist und dass sie die erforderliche
Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit aufweist. Die Charge ist auch
dann freizugeben, soweit die zuständige Behörde eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften nach einer experimentellen
Untersuchung festgestellt hat, dass die in Satz 2
genannten Voraussetzungen vorliegen.
- (1a) Die zuständige Bundesoberbehörde hat eine Entscheidung nach Absatz
1 innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der zu prüfenden
Chargenprobe zu treffen. § 27 Abs. 2 findet
entsprechende Anwendung.
- (2) Das Bundesministerium erlässt nach Anhörung von Sachverständigen
aus der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis
allgemeine Verwaltungsvorschriften über die von der Bundesoberbehörde an
die Herstellungs- und Kontrollmethoden nach Absatz 1
zu stellenden Anforderungen und macht diese als Arzneimittelprüfrichtlinien
im Bundesanzeiger bekannt. Die Vorschriften müssen dem jeweiligen Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und sind laufend an diesen
anzupassen.
- (3) Auf die Durchführung der staatlichen Chargenprüfung finden §
25 Abs. 8 und § 22 Abs. 7 Satz 2 entsprechende
Anwendung.
- (4) Der Freigabe nach Absatz 1 Satz 1
bedarf es nicht, soweit die dort bezeichneten Arzneimittel durch
Rechtsverordnung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 oder von der
zuständigen Bundesoberbehörde freigestellt sind; die zuständige
Bundesoberbehörde soll freistellen, wenn die Herstellungs- und
Kontrollmethoden des Herstellers einen Entwicklungsstand erreicht haben, bei
dem die erforderliche Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit
gewährleistet sind.
- (5) Die Freigabe nach Absatz 1
oder die Freistellung durch die zuständige Bundesoberbehörde nach Absatz
4 ist zurückzunehmen, wenn eine ihrer Voraussetzungen nicht vorgelegen
hat; sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nachträglich
weggefallen ist.
§ 33 Kosten
- (1) Die zuständige Bundesoberbehörde erhebt für die Entscheidungen
über die Zulassung, über die Freigabe von Chargen, für die Bearbeitung
von Anträgen, die Tätigkeit im Rahmen der Sammlung und Bewertung von
Arzneimittelrisiken sowie für andere Amtshandlungen einschließlich
selbständiger Beratungen und selbständiger Auskünfte, soweit es sich
nicht um mündliche und einfache schriftliche Auskünfte im Sinne des § 7
Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes handelt, nach diesem Gesetz und nach
der Verordnung (EG) Nr. 541/95 der Kommission vom 10. März 1995 Kosten
(Gebühren und Auslagen).
- (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und, soweit es sich um zur
Anwendung bei Tieren bestimmte Arzneimittel handelt, auch mit dem
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, die
gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze
oder Rahmensätze vorzusehen. Die Höhe der Gebühren für die
Entscheidungen über die Zulassung, über die Freigabe von Chargen sowie
für andere Amtshandlungen bestimmt sich jeweils nach dem Personal- und
Sachaufwand, zu dem insbesondere der Aufwand für das Zulassungsverfahren,
bei Sera, Impfstoffen und Allergenen auch der Aufwand für die Prüfungen
und für die Entwicklung geeigneter Prüfungsverfahren gehört. Die Höhe
der Gebühren für die Entscheidung über die Freigabe einer Charge bestimmt
sich nach dem durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand, wobei der
Aufwand für vorangegangene Prüfungen unberücksichtigt bleibt; daneben ist
die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der
Freigabe für den Gebührenschuldner angemessen zu berücksichtigen.
- (3) Das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung.
- (4) Für das Widerspruchsverfahren gegen einen von der zuständigen
Bundesoberbehörde auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt
werden Kosten nicht erhoben; Auslagen der Beteiligten werden nicht
erstattet.
§ 34 Bekanntmachung
- (1) Die zuständige Bundesoberbehörde hat im
Bundesanzeiger bekannt zu machen:
- 1. die Erteilung und Verlängerung einer
Zulassung,
- 2. die Rücknahme einer Zulassung,
- 3. den Widerruf einer Zulassung,
- 4. das Ruhen einer Zulassung,
- 5. das Erlöschen einer Zulassung,
- 6. die Feststellung nach § 31 Abs. 4 Satz 2,
- 7. die Änderung der Bezeichnung nach §
29 Abs. 2,
- 8. die Rücknahme oder den Widerruf der Freigabe einer Charge nach §
32 Abs. 5.
- Satz 1 Nr. 1 bis 5 und Nr.
7 gilt entsprechend für Entscheidungen der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften oder des Rates der Europäischen Union.
- (2) Die zuständige Bundesoberbehörde kann einen Verwaltungsakt, der auf
Grund dieses Gesetzes ergeht, im Bundesanzeiger öffentlich bekanntmachen,
wenn von dem Verwaltungsakt mehr als 50 Adressaten betroffen sind. Dieser
Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Erscheinen des Bundesanzeigers als
bekannt gegeben. Sonstige Mitteilungen der zuständigen Bundesoberbehörde
einschließlich der Schreiben, mit denen den Beteiligten Gelegenheit zur
Äußerung nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gegeben wird,
können gleichfalls im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden, wenn mehr als
50 Adressaten davon betroffen sind. Satz 2 gilt
entsprechend.
§ 35 Ermächtigungen zur Zulassung und Freistellung
- (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates
- 1. (aufgehoben)
- 2. die Vorschriften über die Zulassung auf
andere Arzneimittel auszudehnen, soweit es geboten ist, um eine
unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder
Tier zu verhüten,
- 3. die Vorschriften über die Freigabe einer Charge und die staatliche
Chargenprüfung auf andere Arzneimittel, die in ihrer Zusammensetzung
oder in ihrem Wirkstoffgehalt Schwankungen unterworfen sind,
auszudehnen, soweit es geboten ist, um eine unmittelbare oder mittelbare
Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier zu verhüten,
- 4. bestimmte Arzneimittel von der staatlichen
Chargenprüfung freizustellen, wenn das Herstellungsverfahren und das
Prüfungsverfahren des Herstellers einen Entwicklungsstand erreicht
haben, bei dem die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit
gewährleistet sind.
- (2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4
ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
und, soweit es sich um radioaktive Arzneimittel und um Arzneimittel handelt,
bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit und soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur
Anwendung bei Tieren bestimmt sind, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft.
§ 36 Ermächtigung für Standardzulassungen
- (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, nach
Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates bestimmte Arzneimittel oder Arzneimittelgruppen oder
Arzneimittel in bestimmten Abgabeformen von der Pflicht zur Zulassung
freizustellen, soweit eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der
Gesundheit von Mensch oder Tier nicht zu befürchten ist, weil die
Anforderungen an die erforderliche Qualität, Wirksamkeit und
Unbedenklichkeit erwiesen sind. Die Freistellung kann zum Schutz der
Gesundheit von Mensch oder Tier von einer bestimmten Herstellung,
Zusammensetzung, Kennzeichnung, Packungsbeilage, Fachinformation oder Darreichungsform
abhängig gemacht sowie auf bestimmte Anwendungsarten, Anwendungsgebiete
oder Anwendungsbereiche beschränkt werden. Die Angabe weiterer
Gegenanzeigen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen
durch den pharmazeutischen Unternehmer ist zulässig.
- (2) Bei der Auswahl der Arzneimittel, die von der Pflicht zur Zulassung
freigestellt werden, muss den berechtigten Interessen der
Arzneimittelverbraucher, der Heilberufe und der pharmazeutischen Industrie
Rechnung getragen werden. In der Wahl der Bezeichnung des Arzneimittels ist
der pharmazeutische Unternehmer frei.
- (3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 ergeht im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und,
soweit es sich um radioaktive Arzneimittel und um Arzneimittel handelt, bei
deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
und, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft.
- (4) Vor Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz
1 bedarf es nicht der Anhörung von Sachverständigen und der Zustimmung
des Bundesrates, soweit dies erforderlich ist, um Angaben zu Gegenanzeigen,
Nebenwirkungen und Wechselwirkungen
unverzüglich zu ändern und die Geltungsdauer der Rechtsverordnung auf
längstens ein Jahr befristet ist. Die Frist kann bis zu einem weiteren Jahr
einmal verlängert werden, wenn das Verfahren nach Absatz 1
innerhalb der Jahresfrist nicht abgeschlossen werden kann.
§ 37 Genehmigung der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften oder des Rates der Europäischen Union für das Inverkehrbringen,
Zulassungen von Arzneimitteln aus anderen Staaten
- (1) Die von der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften oder dem Rat der Europäischen Union gemäß der Verordnung
(EWG) Nr. 2309/93 erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen steht,
soweit in den §§ 11a, 21 Abs. 2a, §§
40, 56, 56a, 58, 59,
67, 69, 73, 84
oder 94 auf eine Zulassung abgestellt wird, einer nach §
25 erteilten Zulassung gleich. Als Zulassung im Sinne des §
21 gilt auch die von einem anderen Staat für ein Arzneimittel erteilte
Zulassung, soweit dies durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums
bestimmt wird.
- (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung nach Absatz
1, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu erlassen, um eine
Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften durchzuführen oder
soweit in internationalen Verträgen die Zulassung von Arzneimitteln
gegenseitig als gleichwertig anerkannt wird. Die Rechtsverordnung ergeht im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur
Anwendung bei Tieren bestimmt sind.
Fünfter Abschnitt - Registrierung homöopathischer Arzneimittel
§ 38 Registrierungspflicht und Registrierungsunterlagen
- (1) Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des §
2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 sind, dürfen als
homöopathische Arzneimittel im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den
Verkehr gebracht werden, wenn sie in ein bei der zuständigen
Bundesoberbehörde zu führendes Register für homöopathische Arzneimittel
eingetragen sind (Registrierung). Einer Zulassung bedarf es nicht; §
21 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 findet entsprechende
Anwendung. Einer Registrierung bedarf es nicht für
Arzneimittel, die von einem pharmazeutischen Unternehmer in Mengen bis zu
1.000 Packungen in einem Jahr in den Verkehr gebracht werden, es sei denn,
es handelt sich um Arzneimittel,
- 1. die Zubereitungen aus Stoffen gemäß § 3 Nr. 3
oder 4 enthalten,
- 2. die mehr als den hundertsten Teil der in nicht homöopathischen,
der Verschreibungspflicht nach § 48 oder §
49 unterliegenden Arzneimitteln verwendeten kleinsten Dosis
enthalten oder
- 3. bei denen die Tatbestände des § 39 Abs. 2 Nr. 3,
4, 5, 6,
7 oder 9 vorliegen.
- (2) Dem Antrag auf Registrierung sind die in den §§ 22
bis 24 bezeichneten Angaben, Unterlagen und Gutachten
beizufügen. Das gilt nicht für die Angaben über die Wirkungen und
Anwendungsgebiete sowie für die Unterlagen und Gutachten über die
pharmakologisch-toxikologische und klinische Prüfung.
§ 39 Entscheidung über die Registrierung
- (1) Die zuständige Bundesoberbehörde hat das homöopathische
Arzneimittel zu registrieren und dem Antragsteller die Registernummer
schriftlich zuzuteilen. § 25 Abs. 5 Satz 5 findet
entsprechende Anwendung. Die Registrierung gilt nur für das im Bescheid
aufgeführte homöopathische Arzneimittel und seine Verdünnungsgrade. Die
zuständige Bundesoberbehörde kann den Bescheid über die Registrierung mit
Auflagen verbinden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden. §
28 Abs. 2 und 4 findet Anwendung.
- (2) Die zuständige Bundesoberbehörde hat die
Registrierung zu versagen, wenn
- 1. die vorgelegten Unterlagen unvollständig sind,
- 2. das Arzneimittel nicht nach dem jeweils gesicherten Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse ausreichend analytisch geprüft worden
ist,
- 3. das Arzneimittel nicht die nach den
anerkannten pharmazeutischen Regeln angemessene Qualität aufweist,
- 4. bei dem Arzneimittel der begründete Verdacht
besteht, dass es bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen
hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft
vertretbares Maß hinausgehen,
- 4a. das Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren bestimmt ist, die der
Gewinnung von Lebensmitteln dienen,
- 5. die angegebene Wartezeit nicht ausreicht,
- 5a. das Arzneimittel, sofern es zur Anwendung bei Menschen bestimmt
ist, nicht zur Einnahme und nicht zur äußerlichen Anwendung bestimmt
ist,
- 6. das Arzneimittel der Verschreibungspflicht
unterliegt,
- 7. das Arzneimittel nicht nach einer im
Homöopathischen Teil des Arzneibuches beschriebenen Verfahrenstechnik
hergestellt ist,
- 7a. wenn die Anwendung als homöopathisches oder anthroposophisches
Arzneimittel nicht allgemein bekannt ist,
- 8. für das Arzneimittel eine Zulassung erteilt ist,
- 9. das Inverkehrbringen des Arzneimittels oder
seine Anwendung bei Tieren gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die
Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 verstoßen würde.
- (2a) Ist das Arzneimittel bereits in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum registriert worden, ist
die Registrierung auf der Grundlage dieser Entscheidung zu erteilen, es sei
denn, dass ein Versagungsgrund nach Absatz 2 vorliegt.
- (2b) Die Registrierung erlischt nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer
Erteilung, es sei denn, dass spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist
ein Antrag auf Verlängerung gestellt wird. Für die Verlängerung der
Registrierung gilt § 31 Abs. 2 bis 4
entsprechend mit der Maßgabe, dass die Versagungsgründe nach Absatz
2 Nr. 3 bis 9 Anwendung finden.
- (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, für
homöopathische Arzneimittel entsprechend den Vorschriften über die
Zulassung
- 1. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
über die Anzeigepflicht, die Neuregistrierung, die Löschung, die
Bekanntmachung und
- 2. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
über die Kosten und die Freistellung von der Registrierung
- zu erlassen. Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft,
soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind. § 36 Abs. 4 gilt für die Änderung
einer Rechtsverordnung über die Freistellung von der Registrierung
entsprechend.
Sechster Abschnitt - Schutz des Menschen bei der Klinischen Prüfung
§ 40 Allgemeine Voraussetzungen der klinischen Prüfung
- (1) Der Sponsor, der Prüfer und alle weiteren an der
klinischen Prüfung beteiligten Personen haben bei der Durchführung der
klinischen Prüfung eines Arzneimittels bei Menschen die Anforderungen der
guten klinischen Praxis nach Maßgabe des Artikels 1 Abs. 3 der Richtlinie
2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von
klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (ABl. EG Nr. L 121 S. 34)
einzuhalten. Die klinische Prüfung eines Arzneimittels
bei Menschen darf vom Sponsor nur begonnen werden, wenn die zuständige
Ethik-Kommission diese nach Maßgabe des § 42 Abs. 1
zustimmend bewertet und die zuständige Bundesoberbehörde diese nach
Maßgabe des § 42 Abs. 2 genehmigt hat. Die
klinische Prüfung eines Arzneimittels darf bei Menschen nur durchgeführt
werden, wenn und solange
- 1. ein Sponsor oder ein Vertreter des Sponsors
vorhanden ist, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum hat,
- 2. die vorhersehbaren Risiken und Nachteile
gegenüber dem Nutzen für die Person, bei der sie durchgeführt werden
soll (betroffene Person), und der voraussichtlichen Bedeutung des
Arzneimittels für die Heilkunde ärztlich vertretbar sind,
- 3. die betroffene Person
- a) volljährig und in der Lage ist, Wesen, Bedeutung und Tragweite
der klinischen Prüfung zu erkennen und ihren Willen hiernach
auszurichten,
- b) nach Absatz 2 Satz 1
aufgeklärt worden ist und schriftlich eingewilligt hat, soweit in Absatz
4 oder in § 41 nichts Abweichendes bestimmt
ist und
- c) nach Absatz 2a Satz 1
und 2 informiert worden ist und schriftlich
eingewilligt hat; die Einwilligung muss sich ausdrücklich auch auf
die Erhebung und Verarbeitung von Angaben über die Gesundheit
beziehen,
- 4. die betroffene Person nicht auf gerichtliche oder behördliche
Anordnung in einer Anstalt untergebracht ist,
- 5. sie in einer geeigneten Einrichtung von einem angemessen
qualifizierten Prüfer verantwortlich durchgeführt wird und die Leitung
von einem Prüfer, Hauptprüfer oder Leiter der klinischen Prüfung
wahrgenommen wird, der eine mindestens zweijährige Erfahrung in der
klinischen Prüfung von Arzneimitteln nachweisen kann,
- 6. eine dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
entsprechende pharmakologisch-toxikologische Prüfung des Arzneimittels
durchgeführt worden ist,
- 7. jeder Prüfer durch einen für die pharmakologisch-toxikologische
Prüfung verantwortlichen Wissenschaftler über deren Ergebnisse und die
voraussichtlich mit der klinischen Prüfung verbundenen Risiken
informiert worden ist,
- 8. für den Fall, dass bei der Durchführung
der klinischen Prüfung ein Mensch getötet oder der Körper oder die
Gesundheit eines Menschen verletzt wird, eine Versicherung nach Maßgabe
des Absatzes 3 besteht, die auch Leistungen
gewährt, wenn kein anderer für den Schaden haftet, und
- 9. für die medizinische Versorgung der
betroffenen Person ein Arzt oder bei zahnmedizinischer Behandlung ein
Zahnarzt verantwortlich ist.
- (2) Die betroffene Person ist durch einen Prüfer, der
Arzt oder bei zahnmedizinischer Prüfung Zahnarzt ist, über Wesen,
Bedeutung, Risiken und Tragweite der klinischen Prüfung sowie über ihr
Recht aufzuklären, die Teilnahme an der klinischen Prüfung jederzeit zu
beenden; ihr ist eine allgemein verständliche Aufklärungsunterlage
auszuhändigen. Der betroffenen Person ist ferner
Gelegenheit zu einem Beratungsgespräch mit einem Prüfer über die
sonstigen Bedingungen der Durchführung der klinischen Prüfung zu geben.
Eine nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 Buchstabe b
erklärte Einwilligung in die Teilnahme an einer klinischen Prüfung kann
jederzeit gegenüber dem Prüfer schriftlich oder mündlich widerrufen
werden, ohne dass der betroffenen Person dadurch Nachteile entstehen
dürfen.
- (2a) Die betroffene Person ist über Zweck und Umfang
der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten, insbesondere von
Gesundheitsdaten zu informieren. Sie ist insbesondere
darüber zu informieren, dass
- 1. die erhobenen Daten soweit erforderlich
- a) zur Einsichtnahme durch die Überwachungsbehörde oder
Beauftragte des Sponsors zur Überprüfung der ordnungsgemäßen
Durchführung der klinischen Prüfung bereitgehalten werden,
- b) pseudonymisiert an den Sponsor oder eine von diesem beauftragte
Stelle zum Zwecke der wissenschaftlichen Auswertung weitergegeben
werden,
- c) im Falle eines Antrags auf Zulassung pseudonymisiert an den
Antragsteller und die für die Zulassung zuständige Behörde
weitergegeben werden,
- d) im Falle unerwünschter Ereignisse des zu prüfenden
Arzneimittels pseudonymisiert an den Sponsor und die zuständige
Bundesoberbehörde sowie von dieser an die Europäische Datenbank
weitergegeben werden,
- 2. die Einwilligung nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 3
Buchstabe c unwiderruflich ist,
- 3. im Falle eines Widerrufs der nach Absatz 1
Satz 3 Nr. 3 Buchstabe b erklärten Einwilligung die gespeicherten
Daten weiterhin verwendet werden dürfen, soweit dies erforderlich ist,
um
- a) Wirkungen des zu prüfenden Arzneimittels festzustellen,
- b) sicherzustellen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen
Person nicht beeinträchtigt werden,
- c) der Pflicht zur Vorlage vollständiger Zulassungsunterlagen zu
genügen, die Daten bei den genannten Stellen für die auf Grund des
§ 42 Abs. 3 bestimmten Fristen gespeichert
werden.
- Im Falle eines Widerrufs der nach Absatz 1 Satz
3 Nr. 3 Buchstabe b erklärten Einwilligung haben die
verantwortlichen Stellen unverzüglich zu prüfen, inwieweit die
gespeicherten Daten für die in Satz 1 Nr. 3
genannten Zwecke noch erforderlich sein können. Nicht mehr benötigte
Daten sind unverzüglich zu löschen. Im Übrigen sind die erhobenen
personenbezogenen Daten nach Ablauf der auf Grund des §
42 Abs. 3 bestimmten Fristen zu löschen, soweit nicht gesetzliche,
satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
- (3) Die Versicherung nach Absatz 1
Satz 3 Nr. 8 muss zugunsten der von der klinischen Prüfung betroffenen
Personen bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer genommen werden. Ihr Umfang
muss in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der klinischen Prüfung
verbundenen Risiken stehen und auf der Grundlage der Risikoabschätzung so
festgelegt werden, dass für jeden Fall des Todes oder der dauernden
Erwerbsunfähigkeit einer von der klinischen Prüfung betroffenen Person
mindestens 500.000 Euro zur Verfügung stehen. Soweit aus der Versicherung
geleistet wird, erlischt ein Anspruch auf Schadensersatz.
- (4) Auf eine klinische Prüfung bei Minderjährigen
finden die Absätze 1 bis 3 mit
folgender Maßgabe Anwendung:
- 1. Das Arzneimittel muss zum Erkennen oder zum Verhüten von
Krankheiten bei Minderjährigen bestimmt und die Anwendung des
Arzneimittels nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft
angezeigt sein, um bei dem Minderjährigen Krankheiten zu erkennen oder
ihn vor Krankheiten zu schützen. Angezeigt ist das Arzneimittel, wenn
seine Anwendung bei dem Minderjährigen medizinisch indiziert ist.
- 2. Die klinische Prüfung an Erwachsenen oder
andere Forschungsmethoden dürfen nach den Erkenntnissen der
medizinischen Wissenschaft keine ausreichenden Prüfergebnisse erwarten
lassen.
- 3. Die Einwilligung wird durch den gesetzlichen Vertreter abgegeben,
nachdem er entsprechend Absatz 2 aufgeklärt worden
ist. Sie muss dem mutmaßlichen Willen des
Minderjährigen entsprechen, soweit ein solcher feststellbar ist. Der
Minderjährige ist vor Beginn der klinischen Prüfung von einem im
Umgang mit Minderjährigen erfahrenen Prüfer über die Prüfung, die
Risiken und den Nutzen aufzuklären, soweit dies im Hinblick auf sein
Alter und seine geistige Reife möglich ist; erklärt der
Minderjährige, nicht an der klinischen Prüfung teilnehmen zu wollen,
oder bringt er dies in sonstiger Weise zum Ausdruck, so ist dies zu
beachten. Ist der Minderjährige in der Lage, Wesen, Bedeutung und
Tragweite der klinischen Prüfung zu erkennen und seinen Willen hiernach
auszurichten, so ist auch seine Einwilligung erforderlich. Eine
Gelegenheit zu einem Beratungsgespräch nach Absatz 2
Satz 2 ist neben dem gesetzlichen Vertreter auch dem Minderjährigen
zu eröffnen.
- 4. Die klinische Prüfung darf nur durchgeführt werden, wenn sie für
die betroffene Person mit möglichst wenig Belastungen und anderen
vorhersehbaren Risiken verbunden ist; sowohl der Belastungsgrad als auch
die Risikoschwelle müssen im Prüfplan eigens definiert und vom Prüfer
ständig überprüft werden.
- 5. Vorteile mit Ausnahme einer angemessenen Entschädigung dürfen
nicht gewährt werden.
- (5) Der betroffenen Person, ihrem gesetzlichen Vertreter oder einem von
ihr Bevollmächtigten steht eine zuständige Kontaktstelle zur Verfügung,
bei der Informationen über alle Umstände, denen eine Bedeutung für die
Durchführung einer klinischen Prüfung beizumessen ist, eingeholt werden
können. Die Kontaktstelle ist bei der jeweils zuständigen
Bundesoberbehörde einzurichten.
§ 41 Besondere Voraussetzungen der klinischen Prüfung
- (1) Auf eine klinische Prüfung bei einer volljährigen Person, die an
einer Krankheit leidet, zu deren Behandlung das zu prüfende Arzneimittel
angewendet werden soll, findet § 40 Abs. 1 bis 3
mit folgender Maßgabe Anwendung:
- 1. Die Anwendung des zu prüfenden Arzneimittels muss nach den
Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein, um das
Leben dieser Person zu retten, ihre Gesundheit wiederherzustellen oder
ihr Leiden zu erleichtern, oder
- 2. sie muss für die Gruppe der Patienten, die an der gleichen
Krankheit leiden wie diese Person, mit einem direkten Nutzen verbunden
sein.
- Kann die Einwilligung wegen einer Notfallsituation nicht eingeholt werden,
so darf eine Behandlung, die ohne Aufschub erforderlich ist, um das Leben
der betroffenen Person zu retten, ihre Gesundheit wiederherzustellen oder
ihr Leiden zu erleichtern, umgehend erfolgen. Die Einwilligung zur weiteren
Teilnahme ist einzuholen, sobald dies möglich und zumutbar ist.
- (2) Auf eine klinische Prüfung bei einem
Minderjährigen, der an einer Krankheit leidet, zu deren Behandlung das zu
prüfende Arzneimittel angewendet werden soll, findet § 40
Abs. 1 bis 4 mit folgender Maßgabe Anwendung:
- 1. Die Anwendung des zu prüfenden Arzneimittels muss nach den
Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein, um das
Leben der betroffenen Person zu retten, ihre Gesundheit
wiederherzustellen oder ihr Leiden zu erleichtern, oder
- 2.
- a) die klinische Prüfung muss für die Gruppe der Patienten, die
an der gleichen Krankheit leiden wie die betroffene Person, mit
einem direkten Nutzen verbunden sein,
- b) die Forschung muss für die Bestätigung von Daten, die bei
klinischen Prüfungen an anderen Personen oder mittels anderer
Forschungsmethoden gewonnen wurden, unbedingt erforderlich sein,
- c) die Forschung muss sich auf einen klinischen Zustand beziehen,
unter dem der betroffene Minderjährige leidet und
- d) die Forschung darf für die betroffene Person nur mit einem
minimalen Risiko und einer minimalen Belastung verbunden sein; die
Forschung weist nur ein minimales Risiko auf, wenn nach Art und
Umfang der Intervention zu erwarten ist, dass sie allenfalls zu
einer sehr geringfügigen und vorübergehenden Beeinträchtigung der
Gesundheit der betroffenen Person führen wird; sie weist eine
minimale Belastung auf, wenn zu erwarten ist, dass die
Unannehmlichkeiten für die betroffene Person allenfalls
vorübergehend auftreten und sehr geringfügig sein werden.
- Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Minderjährige, für
die nach Erreichen der Volljährigkeit Absatz 3
Anwendung finden würde.
- (3) Auf eine klinische Prüfung bei einer volljährigen
Person, die nicht in der Lage ist, Wesen, Bedeutung und Tragweite der
klinischen Prüfung zu erkennen und ihren Willen hiernach auszurichten und
die an einer Krankheit leidet, zu deren Behandlung das zu prüfende
Arzneimittel angewendet werden soll, findet § 40 Abs. 1
bis 3 mit folgender Maßgabe Anwendung:
- 1. Die Anwendung des zu prüfenden Arzneimittels muss nach den
Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein, um das
Leben der betroffenen Person zu retten, ihre Gesundheit
wiederherzustellen oder ihr Leiden zu erleichtern; außerdem müssen
sich derartige Forschungen unmittelbar auf einen lebensbedrohlichen oder
sehr geschwächten klinischen Zustand beziehen, in dem sich die
betroffene Person befindet, und die klinische Prüfung muss für die
betroffene Person mit möglichst wenig Belastungen und anderen
vorhersehbaren Risiken verbunden sein; sowohl der Belastungsgrad als
auch die Risikoschwelle müssen im Prüfplan eigens definiert und vom
Prüfer ständig überprüft werden. Die klinische Prüfung darf nur
durchgeführt werden, wenn die begründete Erwartung besteht, dass der
Nutzen der Anwendung des Prüfpräparates für die betroffene Person die
Risiken überwiegt oder keine Risiken mit sich bringt.
- 2. Die Einwilligung wird durch den gesetzlichen Vertreter oder
Bevollmächtigten abgegeben, nachdem er entsprechend §
40 Abs. 2 aufgeklärt worden ist. § 40 Abs. 4
Nr. 3 Satz 2, 3 und 5
gilt entsprechend.
- 3. Die Forschung muss für die Bestätigung von Daten, die bei
klinischen Prüfungen an zur Einwilligung nach Aufklärung fähigen
Personen oder mittels anderer Forschungsmethoden gewonnen wurden,
unbedingt erforderlich sein. § 40 Abs. 4 Nr. 2
gilt entsprechend.
- 4. Vorteile mit Ausnahme einer angemessenen Entschädigung dürfen
nicht gewährt werden.
§ 42 Verfahren bei der Ethik-Kommission,
Genehmigungsverfahren bei der Bundesoberbehörde
- (1) Die nach § 40 Abs. 1 Satz 2
erforderliche zustimmende Bewertung der Ethik-Kommission ist vom Sponsor bei
der nach Landesrecht für den Prüfer zuständigen unabhängigen
interdisziplinär besetzten Ethik-Kommission zu beantragen. Wird die
klinische Prüfung von mehreren Prüfern durchgeführt, so ist der Antrag
bei der für den Hauptprüfer oder Leiter der klinischen Prüfung
zuständigen unabhängigen Ethik-Kommission zu stellen. Das Nähere zur
Bildung, Zusammensetzung und Finanzierung der Ethik-Kommission wird durch
Landesrecht bestimmt. Der Sponsor hat der Ethik-Kommission alle Angaben und
Unterlagen vorzulegen, die diese zur Bewertung benötigt. Zur Bewertung der
Unterlagen kann die Ethik-Kommission eigene wissenschaftliche Erkenntnisse
verwerten, Sachverständige beiziehen oder Gutachten anfordern. Sie hat
Sachverständige beizuziehen oder Gutachten anzufordern, wenn es sich um
eine klinische Prüfung bei Minderjährigen handelt und sie nicht über
eigene Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Kinderheilkunde, einschließlich
ethischer und psychosozialer Fragen der Kinderheilkunde, verfügt oder wenn
es sich um eine klinische Prüfung von xenogenen Zelltherapeutika oder
Gentransfer-Arzneimitteln handelt. Die zustimmende Bewertung darf nur
versagt werden, wenn
- 1. die vorgelegten Unterlagen auch nach Ablauf einer dem Sponsor
gesetzten angemessenen Frist zur Ergänzung unvollständig sind,
- 2. die vorgelegten Unterlagen einschließlich des Prüfplans, der
Prüferinformation und der Modalitäten für die Auswahl der
Prüfungsteilnehmer nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
entsprechen, insbesondere die klinische Prüfung ungeeignet ist, den
Nachweis der Unbedenklichkeit oder Wirksamkeit eines Arzneimittels
einschließlich einer unterschiedlichen Wirkungsweise bei Frauen und
Männern zu erbringen, oder
- 3. die in § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 9,
Abs. 4 und § 41 geregelten
Anforderungen nicht erfüllt sind.
- Das Nähere wird in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 bestimmt. Die
Ethik-Kommission hat eine Entscheidung über den Antrag nach Satz
1 innerhalb einer Frist von höchstens 60 Tagen nach Eingang der
erforderlichen Unterlagen zu übermitteln, die nach Maßgabe der
Rechtsverordnung nach Absatz 3 verlängert oder
verkürzt werden kann; für die Prüfung xenogener Zelltherapeutika gibt es
keine zeitliche Begrenzung für den Genehmigungszeitraum.
- (2) Die nach § 40 Abs. 1 Satz 2
erforderliche Genehmigung der zuständigen Bundesoberbehörde ist vom
Sponsor bei der zuständigen Bundesoberbehörde zu beantragen. Der
Sponsor hat dabei alle Angaben und Unterlagen vorzulegen, die diese zur
Bewertung benötigt, insbesondere die Ergebnisse der analytischen und der
pharmakologischtoxikologischen Prüfung sowie den Prüfplan und die
klinischen Angaben zum Arzneimittel einschließlich der Prüferinformation.
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
- 1. die vorgelegten Unterlagen auch nach Ablauf
einer dem Sponsor gesetzten angemessenen Frist zur Ergänzung
unvollständig sind,
- 2. die vorgelegten Unterlagen, insbesondere die
Angaben zum Arzneimittel und der Prüfplan einschließlich der
Prüferinformation nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
entsprechen, insbesondere die klinische Prüfung ungeeignet ist, den
Nachweis der Unbedenklichkeit oder Wirksamkeit eines Arzneimittels
einschließlich einer unterschiedlichen Wirkungsweise bei Frauen und
Männern zu erbringen, oder
- 3. die in § 40 Abs. 1 Satz
3 Nr. 1, 2 und 6,
bei xenogenen Zelltherapeutika auch die in Nummer 8
geregelten Anforderungen insbesondere im Hinblick auf eine Versicherung
von Drittrisiken nicht erfüllt sind.
- Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die
zuständige Bundesoberbehörde dem Sponsor innerhalb von höchstens 30 Tagen
nach Eingang der Antragsunterlagen keine mit Gründen versehenen Einwände
übermittelt. Wenn der Sponsor auf mit Gründen versehene Einwände den
Antrag nicht innerhalb einer Frist von höchstens 90 Tagen entsprechend
abgeändert hat, gilt der Antrag als abgelehnt. Das Nähere wird in der
Rechtsverordnung nach Absatz 3 bestimmt. Abweichend von Satz
4 darf die klinische Prüfung von Arzneimitteln,
- 1. die unter Teil A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93
fallen,
- 2. die somatische Zelltherapeutika, xenogene
Zelltherapeutika, Gentransfer-Arzneimittel sind,
- 3. die genetisch veränderte Organismen enthalten oder
- 4. deren Wirkstoff
ein biologisches Produkt menschlichen oder tierischen Ursprungs ist oder
biologische Bestandteile menschlichen oder tierischen Ursprungs enthält
oder zu seiner Herstellung derartige Bestandteile erfordert,
- nur begonnen werden, wenn die zuständige Bundesoberbehörde dem Sponsor
eine schriftliche Genehmigung erteilt hat. Die zuständige
Bundesoberbehörde hat eine Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung
von Arzneimitteln nach Satz 7 Nr. 2 bis 4
innerhalb einer Frist von höchstens 60 Tagen nach Eingang der in Satz
2 genannten erforderlichen Unterlagen zu treffen, die nach Maßgabe
einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 verlängert oder
verkürzt werden kann; für die Prüfung xenogener Zelltherapeutika gibt es
keine zeitliche Begrenzung für den Genehmigungszeitraum.
- (2a) Die für die Genehmigung einer klinischen Prüfung nach Absatz
2 zuständige Bundesoberbehörde unterrichtet die nach Absatz
1 zuständige Ethik-Kommission, sofern ihr Informationen zu anderen
klinischen Prüfungen vorliegen, die für die Bewertung der von der
Ethik-Kommission begutachteten Prüfung von Bedeutung sind; dies gilt
insbesondere für Informationen über abgebrochene oder sonst vorzeitig
beendete Prüfungen. Dabei unterbleibt die Übermittlung personenbezogener
Daten, ferner sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dabei zu wahren.
- (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zur
Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der klinischen Prüfung
und der Erzielung dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprechender
Unterlagen zu treffen. In der Rechtsverordnung können insbesondere
Regelungen getroffen werden über:
- 1. die Aufgaben und Verantwortungsbereiche des Sponsors, der Prüfer
oder anderer Personen, die die klinische Prüfung durchführen oder
kontrollieren einschließlich von Anzeige-, Dokumentations- und
Berichtspflichten insbesondere über Nebenwirkungen und sonstige
unerwünschte Ereignisse, die während der Studie auftreten und die
Sicherheit der Studienteilnehmer oder die Durchführung der Studie
beeinträchtigen könnten,
- 2. die Aufgaben der und das Verfahren bei Ethik-Kommissionen
einschließlich der einzureichenden Unterlagen, auch mit Angaben zur
angemessenen Beteiligung von Frauen und Männern als
Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, der Unterbrechung oder
Verlängerung oder Verkürzung der Bearbeitungsfrist und der besonderen
Anforderungen an die Ethik-Kommissionen bei klinischen Prüfungen nach §
40 Abs. 4 und § 41 Abs. 2 und 3,
- 3. die Aufgaben der zuständigen Behörden und das behördliche
Genehmigungsverfahren einschließlich der einzureichenden Unterlagen,
auch mit Angaben zur angemessenen Beteiligung von Frauen und Männern
als Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, und der
Unterbrechung oder Verlängerung oder Verkürzung der Bearbeitungsfrist,
das Verfahren zur Überprüfung von Unterlagen in Betrieben und
Einrichtungen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für
Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Genehmigung oder Untersagung einer
klinischen Prüfung,
- 4. die Anforderungen an das Führen und Aufbewahren von Nachweisen,
- 5. die Übermittlung von Namen und Sitz des Sponsors und des
verantwortlichen Prüfers und nicht personenbezogener Angaben zur
klinischen Prüfung von der zuständigen Behörde an eine europäische
Datenbank und
- 6. die Befugnisse zur Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten,
soweit diese für die Durchführung und Überwachung der klinischen
Prüfung erforderlich sind; dies gilt auch für die Verarbeitung von
Daten, die nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden;
- ferner kann die Weiterleitung von Unterlagen und Ausfertigungen der
Entscheidungen an die zuständigen Behörden und die für die Prüfer
zuständigen Ethik-Kommissionen bestimmt sowie vorgeschrieben werden, dass
Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung sowie auf elektronischen oder
optischen Speichermedien eingereicht werden. In der Rechtsverordnung sind
für zugelassene Arzneimittel Ausnahmen entsprechend der Richtlinie
2001/20/EG vorzusehen.
§ 42a Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Genehmigung
- (1) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn bekannt
wird, dass ein Versagungsgrund nach § 42 Abs. 2 Satz 3
Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 3
bei der Erteilung vorgelegen hat; sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich
Tatsachen eintreten, die die Versagung nach § 42 Abs. 2
Satz 3 Nr. 2 oder Nr. 3 rechtfertigen würden.
In den Fällen des Satzes 1 kann auch das Ruhen der
Genehmigung befristet angeordnet werden.
- (2) Die zuständige Bundesoberbehörde kann die
Genehmigung widerrufen, wenn die Gegebenheiten der klinischen Prüfung nicht
mit den Angaben im Genehmigungsantrag übereinstimmen oder wenn Tatsachen
Anlass zu Zweifeln an der Unbedenklichkeit oder der wissenschaftlichen
Grundlage der klinischen Prüfung geben. In diesem Fall kann auch das Ruhen
der Genehmigung befristet angeordnet werden. Die zuständige
Bundesoberbehörde unterrichtet unter Angabe der Gründe unverzüglich die
anderen für die Überwachung zuständigen Behörden und Ethik-Kommissionen
sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Europäische
Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln.
- (3) Vor einer Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2
ist dem Sponsor Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von
einer Woche zu geben. § 28 Abs. 2 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
gilt entsprechend. Ordnet die zuständige Bundesoberbehörde die sofortige
Unterbrechung der Prüfung an, so übermittelt sie diese Anordnung
unverzüglich dem Sponsor. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den
Widerruf, die Rücknahme oder die Anordnung des Ruhens der Genehmigung sowie
gegen Anordnungen nach Absatz 5 haben keine
aufschiebende Wirkung.
- (4) Ist die Genehmigung einer klinischen Prüfung zurückgenommen oder
widerrufen oder ruht sie, so darf die klinische Prüfung nicht fortgesetzt
werden.
- (5) Wenn der zuständigen Bundesoberbehörde im Rahmen
ihrer Tätigkeit Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Sponsor, ein Prüfer oder ein anderer Beteiligter seine
Verpflichtungen im Rahmen der ordnungsgemäßen Durchführung der klinischen
Prüfung nicht mehr erfüllt, informiert die zuständige Bundesoberbehörde
die betreffende Person unverzüglich und ordnet die von dieser Person
durchzuführenden Abhilfemaßnahmen an; betrifft die Maßnahme nicht den
Sponsor, so ist dieser von der Anordnung zu unterrichten. Maßnahmen der
zuständigen Überwachungsbehörde gemäß § 69 bleiben
davon unberührt.
Siebenter Abschnitt - Abgabe von Arzneimitteln
§ 43 Apothekenpflicht, Inverkehrbringen durch Tierärzte
- (1) Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs.
1 oder Abs. 2 Nr. 1, die nicht durch die
Vorschriften des § 44 oder der nach § 45
Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung für den Verkehr außerhalb der
Apotheken freigegeben sind, dürfen außer in den Fällen des §
47 berufs- oder gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur in Apotheken
und ohne behördliche Erlaubnis nicht im Wege des Versandes in den Verkehr
gebracht werden; das Nähere regelt das Apothekengesetz.
Außerhalb der Apotheken darf außer in den Fällen des Absatzes
4 und des § 47 Abs. 1 mit den nach Satz
1 den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln kein Handel getrieben
werden.
- (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 den Apotheken
vorbehaltenen Arzneimittel dürfen von juristischen Personen, nicht
rechtsfähigen Vereinen und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des
Handelsrechts an ihre Mitglieder nicht abgegeben werden, es sei denn, dass
es sich bei den Mitgliedern um Apotheken oder um die in §
47 Abs. 1 genannten Personen und Einrichtungen handelt und die Abgabe
unter den dort bezeichneten Voraussetzungen erfolgt.
- (3) Auf Verschreibung dürfen Arzneimittel im Sinne des §
2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 nur von Apotheken
abgegeben werden. § 56 Abs. 1 bleibt unberührt.
- (4) Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs.
1 oder Abs. 2 Nr. 1 dürfen ferner im Rahmen des
Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke durch Tierärzte an Halter der
von ihnen behandelten Tiere abgegeben und zu diesem Zweck vorrätig gehalten
werden. Dies gilt auch für die Abgabe von Arzneimitteln zur Durchführung
tierärztlich gebotener und tierärztlich kontrollierter
krankheitsvorbeugender Maßnahmen bei Tieren, wobei der Umfang der Abgabe
den auf Grund tierärztlicher Indikation festgestellten Bedarf nicht
überschreiten darf.
- (5) Zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arzneimittel,
die nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind,
dürfen an den Tierhalter oder an andere in § 47 Abs. 1
nicht genannte Personen nur in der Apotheke oder tierärztlichen
Hausapotheke oder durch den Tierarzt ausgehändigt werden. Dies gilt nicht
für Fütterungsarzneimittel.
§ 44 Ausnahme von der Apothekenpflicht
- (1) Arzneimittel, die von dem pharmazeutischen
Unternehmer ausschließlich zu anderen Zwecken als zur Beseitigung oder
Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften
Beschwerden zu dienen bestimmt sind, sind für den Verkehr außerhalb der
Apotheken freigegeben.
- (2) Ferner sind für den Verkehr außerhalb der
Apotheken freigegeben:
- 1.
- a) natürliche Heilwässer sowie deren Salze, auch als Tabletten
oder Pastillen,
- b) künstliche Heilwässer sowie deren Salze, auch als Tabletten
oder Pastillen, jedoch nur, wenn sie in ihrer Zusammensetzung
natürlichen Heilwässern entsprechen,
- 2. Heilerde, Bademoore und andere Peloide, Zubereitungen zur
Herstellung von Bädern, Seifen zum äußeren Gebrauch,
- 3. mit ihren verkehrsüblichen deutschen Namen bezeichnete
- 4. Pflaster,
- 5. ausschließlich oder überwiegend zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel
sowie Mund- und Rachendesinfektionsmittel.
- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten
nicht für Arzneimittel, die
- 1. nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche
Verschreibung abgegeben werden dürfen oder
- 2. durch Rechtsverordnung nach § 46 vom Verkehr
außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind.
§ 45 Ermächtigung zu weiteren Ausnahmen von der
Apothekenpflicht
- (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nach
Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände, die dazu
bestimmt sind, teilweise oder ausschließlich zur Beseitigung oder Linderung
von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu
dienen, für den Verkehr außerhalb der Apotheken freizugeben,
- 1. soweit sie nicht nur auf ärztliche, zahnärztliche oder
tierärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen,
- 2. soweit sie nicht wegen ihrer Zusammensetzung oder Wirkung die
Prüfung, Aufbewahrung und Abgabe durch eine Apotheke erfordern,
- 3. soweit nicht durch ihre Freigabe eine unmittelbare oder mittelbare
Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier, insbesondere durch
unsachgemäße Behandlung, zu befürchten ist oder
- 4. soweit nicht durch ihre Freigabe die ordnungsgemäße
Arzneimittelversorgung gefährdet wird.
- Die Rechtsverordnung wird vom Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassen, soweit es sich um
Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.
- (2) Die Freigabe kann auf Fertigarzneimittel, auf bestimmte Dosierungen,
Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen beschränkt werden.
- (3) Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit es sich um
radioaktive Arzneimittel und um Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung
ionisierende Strahlen verwendet werden.
§ 46 Ermächtigung zur Ausweitung der Apothekenpflicht
- (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nach
Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Arzneimittel
- im Sinne des § 44 vom Verkehr außerhalb der Apotheken
auszuschließen, soweit auch bei bestimmungsgemäßem oder bei
gewohnheitsmäßigem Gebrauch eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung
der Gesundheit von Mensch oder Tier zu befürchten ist. Die Rechtsverordnung
wird vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassen, soweit es sich um
Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.
- (2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann auf
bestimmte Dosierungen, Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen beschränkt
werden.
- (3) Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit es sich um
radioaktive Arzneimittel und um Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung
ionisierende Strahlen verwendet werden.
§ 47 Vertriebsweg
- (1) Pharmazeutische Unternehmer und Großhändler
dürfen Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist, außer an
Apotheken nur abgeben an
- 1. andere pharmazeutische Unternehmer und
Großhändler,
- 2. Krankenhäuser und Ärzte, soweit es sich handelt um
- a) aus menschlichem Blut gewonnene Blutzubereitungen oder
gentechnologisch hergestellte Blutbestandteile, die, soweit es sich
um Gerinnungsfaktoren handelt, von dem hämostaseologisch
qualifizierten Arzt im Rahmen der ärztlich kontrollierten
Selbstbehandlung von Blutern an seine Patienten abgegeben werden
dürfen,
- b) menschliches oder tierisches Gewebe,
- c) Infusionslösungen in Behältnissen mit mindestens 500 ml, die
zum Ersatz oder zur Korrektur von Körperflüssigkeit bestimmt sind,
sowie Lösungen zur Hämodialyse und Peritonealdialyse,
- d) Zubereitungen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die
Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktion des Körpers oder
seelische Zustände erkennen zu lassen,
- e) medizinische Gase, bei denen auch die Abgabe an Heilpraktiker
zulässig ist
- f) radioaktive Arzneimittel oder
- g) Arzneimittel, die mit dem Hinweis "Zur klinischen Prüfung
bestimmt" versehen sind, sofern sie kostenlos zur Verfügung
gestellt werden,
- die, soweit es sich um Gerinnungsfaktorenzubereitungen handelt, von
dem hämostaseologisch qualifizierten Arzt im Rahmen der ärztlich
kontrollierten Selbstbehandlung von Blutern an seine Patienten abgegeben
werden dürfen,
- 3. Krankenhäuser, Gesundheitsämter und Ärzte, soweit es sich um
Impfstoffe handelt, die dazu bestimmt sind, bei einer unentgeltlichen
auf Grund des § 20 Abs. 5, 6 oder 7 des Infektionsschutzgesetzes vom
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) durchgeführten Schutzimpfung angewendet
zu werden oder soweit eine Abgabe von Impfstoffen zur Abwendung einer
Seuchen- oder Lebensgefahr erforderlich ist,
- 3a. anerkannte Impfzentren, soweit es sich um Gelbfieberimpfstoff
handelt,
- 4. Veterinärbehörden, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die
zur Durchführung öffentlich-rechtlicher Maßnahmen bestimmt sind,
- 5. auf gesetzlicher Grundlage eingerichtete oder
im Benehmen mit dem Bundesministerium von der zuständigen Behörde
anerkannte zentrale Beschaffungsstellen für Arzneimittel,
- 6. Tierärzte im Rahmen des Betriebes einer
tierärztlichen Hausapotheke, soweit es sich um Fertigarzneimittel
handelt, zur Anwendung an den von ihnen behandelten Tieren und zur
Abgabe an deren Halter,
- 7. zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigte Personen, soweit es
sich um Fertigarzneimittel handelt, die ausschließlich in der
Zahnheilkunde verwendet und bei der Behandlung am Patienten angewendet
werden.
- 8. Einrichtungen von Forschung und Wissenschaft, denen eine Erlaubnis
nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes erteilt worden ist, die zum
Erwerb des betreffenden Arzneimittels berechtigt,
- 9. Hochschulen, soweit es sich um Arzneimittel
handelt, die für die Ausbildung der Studierenden der Pharmazie und der
Veterinärmedizin benötigt werden.
- Die Anerkennung der zentralen Beschaffungsstelle nach Satz
1 Nr. 5 erfolgt, soweit es sich um zur Anwendung bei Tieren bestimmte
Arzneimittel handelt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft.
- (1a) Pharmazeutische Unternehmer und Großhändler dürfen Arzneimittel,
die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, an die in Absatz
1 Nr. 1 oder 6 bezeichneten Empfänger erst
abgeben, wenn diese ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde
vorgelegt haben, dass sie ihrer Anzeigepflicht nach § 67
nachgekommen sind.
- (1b) Pharmazeutische Unternehmer und Großhändler haben über den Bezug
und die Abgabe zur Anwendung bei Tieren bestimmter verschreibungspflichtiger
Arzneimittel, die nicht ausschließlich zur Anwendung bei anderen Tieren als
solchen, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, bestimmt sind,
Nachweise zu führen, aus denen gesondert für jedes dieser Arzneimittel
zeitlich geordnet die Menge des Bezugs unter Angabe des oder der Lieferanten
und die Menge der Abgabe unter Angabe des oder der Bezieher nachgewiesen
werden kann, und diese Nachweise der zuständigen Behörde auf Verlangen
vorzulegen.
- (1c) Pharmazeutische Unternehmer und Großhändler haben über die Abgabe
an Tierärzte von in den Anhängen I und III der Verordnung (EWG) Nr.
2377/90 genannten Stoffen mit antimikrobieller Wirkung, nach Anhang IV der
Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 verbotenen Stoffen, diese enthaltende
Fertigarzneimittel sowie von Arzneimitteln, die der Verordnung über Stoffe
mit pharmakologischer Wirkung unterliegen, an das zentrale
Informationssystem über Arzneimittel nach § 67a Abs. 1
Mitteilung nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 67a
Abs. 3 zu machen.
- (2) Die in Absatz 1 Nr. 5 bis 9
bezeichneten Empfänger dürfen die Arzneimittel nur für den eigenen Bedarf
im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben beziehen. Die in Absatz
1 Nr. 5 bezeichneten zentralen Beschaffungsstellen dürfen nur anerkannt
werden, wenn nachgewiesen wird, dass sie unter fachlicher Leitung eines
Apothekers oder, soweit es sich um zur Anwendung bei Tieren bestimmte
Arzneimittel handelt, eines Tierarztes stehen und geeignete Räume und
Einrichtungen zur Prüfung, Kontrolle und Lagerung der Arzneimittel
vorhanden sind.
- (3) Pharmazeutische Unternehmer dürfen Muster eines
Fertigarzneimittels abgeben oder abgeben lassen an
- 1. Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte,
- 2. andere Personen, die die Heilkunde oder Zahnheilkunde berufsmäßig
ausüben, soweit es sich nicht um verschreibungspflichtige Arzneimittel
handelt,
- 3. Ausbildungsstätten für die Heilberufe.
- Pharmazeutische Unternehmer dürfen Muster eines Fertigarzneimittels an
Ausbildungsstätten für die Heilberufe nur in einem dem Zweck der
Ausbildung angemessenen Umfang abgeben oder abgeben lassen. Muster dürfen
keine Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des § 2
des Betäubungsmittelgesetzes enthalten, die als
solche in Anlage
II oder III
des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführt sind.
- (4) Pharmazeutische Unternehmer dürfen Muster eines Fertigarzneimittels
an Personen nach Absatz 3 Satz 1 nur auf jeweilige
schriftliche Anforderung, in der kleinsten Packungsgröße und in einem Jahr
von einem Fertigarzneimittel nicht mehr als zwei Muster abgeben oder abgeben
lassen. Mit den Mustern ist die Fachinformation, soweit diese nach §
11a vorgeschrieben ist, zu übersenden. Das Muster dient insbesondere
der Information des Arztes über den Gegenstand des Arzneimittels. Über die
Empfänger von Mustern sowie über Art, Umfang und Zeitpunkt der Abgabe von
Mustern sind gesondert für jeden Empfänger Nachweise zu führen und auf
Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
§ 47a Sondervertriebsweg, Nachweispflichten
- (1) Pharmazeutische Unternehmer dürfen ein
Arzneimittel, das zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs zugelassen
ist, nur an Einrichtungen im Sinne des § 13 des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398),
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 1995 (BGBl. I S.
1050), und nur auf Verschreibung eines dort behandelnden Arztes abgeben.
Andere Personen dürfen die in Satz 1 genannten Arzneimittel nicht in den
Verkehr bringen.
- (2) Pharmazeutische Unternehmer haben die zur Abgabe
bestimmten Packungen der in Absatz 1 Satz 1 genannten
Arzneimittel fortlaufend zu nummerieren; ohne diese Kennzeichnung darf das
Arzneimittel nicht abgegeben werden. Über die Abgabe haben pharmazeutische
Unternehmer, über den Erhalt und die Anwendung haben die Einrichtung und
der behandelnde Arzt Nachweise zu führen und diese Nachweise auf Verlangen
der zuständigen Behörde zur Einsichtnahme vorzulegen.
- (2a) Pharmazeutische Unternehmer sowie die Einrichtung haben die in Absatz
1 Satz 1 genannten Arzneimittel, die sich in ihrem Besitz befinden,
gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern.
- (3) Die §§ 43 und 47 finden auf die
in Absatz 1 Satz 1 genannten Arzneimittel keine
Anwendung.
- (1) Arzneimittel, die durch Rechtsverordnung nach Absatz
2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
bestimmte Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände sind oder
denen solche Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind, dürfen
nur nach Vorlage einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen
Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden. Das gilt nicht für die
Abgabe zur Ausstattung von Kauffahrteischiffen durch Apotheken nach Maßgabe
der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften.
- (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft nach Anhörung von
Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder
Gegenstände zu bestimmen,
- a) die die Gesundheit des Menschen oder, sofern sie zur Anwendung
bei Tieren bestimmt sind, die Gesundheit des Tieres oder die Umwelt
auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch unmittelbar oder mittelbar
gefährden können, wenn sie ohne ärztliche, zahnärztliche oder
tierärztliche Überwachung angewendet werden oder
- b) die häufig in erheblichem Umfange nicht bestimmungsgemäß
gebraucht werden, wenn dadurch die Gesundheit von Mensch oder Tier
unmittelbar oder mittelbar gefährdet werden kann,
- 2. für Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen
vorzuschreiben, dass sie nur abgegeben werden dürfen, wenn in der
Verschreibung bestimmte Höchstmengen für den Einzel- und Tagesgebrauch
nicht überschritten werden oder wenn die Überschreitung vom
Verschreibenden ausdrücklich kenntlich gemacht worden ist,
- 3. zu bestimmen, dass ein Arzneimittel auf eine Verschreibung nicht
wiederholt abgegeben werden darf oder unter welchen Voraussetzungen eine
wiederholte Abgabe zulässig ist,
- 3a. vorzuschreiben, dass ein Arzneimittel nur auf eine Verschreibung
von Ärzten eines bestimmten Fachgebietes zur Anwendung in für die
Behandlung mit dem Arzneimittel zugelassenen Einrichtungen abgegeben
werden darf und über die Verschreibung, Abgabe und Anwendung Nachweise
geführt werden müssen,
- 4. Vorschriften über die Form und den Inhalt
der Verschreibung, einschließlich der Verschreibung in elektronischer
Form, zu erlassen.
- Die Rechtsverordnung wird vom Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
erlassen, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind.
- (3) Die Rechtsverordnung nach Absatz
2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
kann auf bestimmte Dosierungen, Potenzierungen, Darreichungsformen oder
Anwendungsbereiche beschränkt werden. Ebenso kann eine Ausnahme von der
Verschreibungspflicht für die Abgabe an Hebammen und Entbindungspfleger
vorgesehen werden, soweit dies für eine ordnungsgemäße Berufsausübung
erforderlich ist.
- (4) Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit es sich um
radioaktive Arzneimittel und um Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung
ionisierende Strahlen verwendet werden.
- (1) Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs.
1 oder Abs. 2 Nr. 1, die Stoffe in der
medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannter Wirkungen oder deren
Zubereitungen enthalten, dürfen nur nach Vorlage einer ärztlichen,
zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung an Verbraucher abgegeben
werden. Das gilt auch für Arzneimittel, die Zubereitungen aus in ihren
Wirkungen allgemein bekannten Stoffen sind, wenn die Wirkungen dieser
Zubereitungen in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannt
sind, es sei denn, dass die Wirkungen nach Zusammensetzung, Dosierung, Darreichungsform
oder Anwendungsgebiet der Zubereitung bestimmbar sind.
- (2) Absatz 1 gilt nicht für Arzneimittel, die
Zubereitungen aus Stoffen bekannter Wirkungen sind, soweit diese außerhalb
der Apotheken abgegeben werden dürfen.
- (3) Die Verschreibungspflicht nach Absatz
1 endet an dem auf den Ablauf einer fünfjährigen Frist nach dem
Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Absatz 4
folgenden 1. Januar oder 1. Juli.
- (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1. die Stoffe oder Zubereitungen nach Absatz 1
zu bestimmen,
- 2. von den Ermächtigungen in § 48 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 bis 4 und Abs. 3
für die durch die Rechtsverordnung nach Nummer 1
bestimmten Stoffe oder Zubereitungen Gebrauch zu machen,
- 3. die Verschreibungspflicht aufzuheben, wenn nach Ablauf von drei
Jahren nach dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach Nummer
1 auf Grund der bei der Anwendung des Arzneimittels gemachten
Erfahrungen feststeht, dass die Voraussetzungen des §
48 Abs. 2 Nr. 1 nicht vorliegen.
- Die Rechtsverordnung nach Satz 1
wird vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium erlassen, soweit es
sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.
- (5) Eine erneute Bestimmung von Stoffen oder Zubereitungen nach Absatz
4 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ist
nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist zulässig,
wenn ihre Wirkungen in der medizinischen Wissenschaft weiterhin nicht
allgemein bekannt sind oder wenn die vorliegenden Erkenntnisse eine
Beurteilung der Voraussetzungen für eine Bestimmung der Stoffe oder
Zubereitungen nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht
ermöglichen.
- (6) (aufgehoben)
§ 50 Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
- (1) Einzelhandel außerhalb von Apotheken mit
Arzneimitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs.
2 Nr. 1, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, darf
nur betrieben werden, wenn der Unternehmer, eine zur Vertretung des
Unternehmens gesetzlich berufene oder eine von dem Unternehmer mit der
Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragte Person die
erforderliche Sachkenntnis besitzt. Bei Unternehmen mit mehreren
Betriebsstellen muss für jede Betriebsstelle eine Person vorhanden sein,
die die erforderliche Sachkenntnis besitzt.
- (2) Die erforderliche Sachkenntnis besitzt, wer Kenntnisse und
Fertigkeiten über das ordnungsgemäße Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen,
Lagern und Inverkehrbringen von Arzneimitteln, die zum Verkehr außerhalb
der Apotheken freigegeben sind, sowie Kenntnisse über die für diese
Arzneimittel geltenden Vorschriften nachweist. Das Bundesministerium wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber zu
erlassen, wie der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis zu erbringen ist,
um einen ordnungsgemäßen Verkehr mit Arzneimitteln zu gewährleisten. Es
kann dabei Prüfungszeugnisse über eine abgeleistete berufliche Aus- oder
Fortbildung als Nachweis anerkennen. Es kann ferner bestimmen, dass die
Sachkenntnis durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde oder einer
von ihr bestimmten Stelle nachgewiesen wird und das Nähere über die
Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren regeln. Die
Rechtsverordnung wird, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur
Anwendung bei Tieren bestimmt sind, vom Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen.
- (3) Einer Sachkenntnis nach Absatz 1 bedarf nicht, wer
Fertigarzneimittel im Einzelhandel in den Verkehr bringt, die
- 1. im Reisegewerbe abgegeben werden dürfen,
- 2. zur Verhütung der Schwangerschaft oder von Geschlechtskrankheiten
beim Menschen bestimmt sind,
- 3. (weggefallen)
- 4. ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel
sind oder
- 5. Sauerstoff.
- 6. (weggefallen)
§ 51 Abgabe im Reisegewerbe
- (1) Das Feilbieten von Arzneimitteln und das Aufsuchen
von Bestellungen auf Arzneimittel im Reisegewerbe sind verboten; ausgenommen
von dem Verbot sind für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegebene
Fertigarzneimittel, die
- 1. mit ihren verkehrsüblichen deutschen Namen bezeichnete, in ihren
Wirkungen allgemein bekannte Pflanzen oder Pflanzenteile oder
Presssäfte aus frischen Pflanzen oder Pflanzenteilen sind, sofern diese
mit keinem anderen Lösungsmittel
als Wasser hergestellt wurden,
oder
- 2. Heilwässer und deren Salze in ihrem natürlichen
Mischungsverhältnis oder ihre Nachbildungen sind.
- (2) Das Verbot des Absatzes 1 erster Halbsatz findet
keine Anwendung, soweit der Gewerbetreibende andere Personen im Rahmen ihres
Geschäftsbetriebes aufsucht, es sei denn, dass es sich um Arzneimittel
handelt, die für die Anwendung bei Tieren in land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben, in gewerblichen Tierhaltungen sowie in
Betrieben des Gemüse-, Obst-, Garten- und Weinbaus, der Imkerei und der
Fischerei feilgeboten oder dass bei diesen Betrieben Bestellungen auf
Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist, aufgesucht werden.
Dies gilt auch für Handlungsreisende und andere Personen, die im Auftrag
und im Namen eines Gewerbetreibenden tätig werden.
§ 52 Verbot der Selbstbedienung
- (1) Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs.
1 oder Abs. 2 Nr. 1 dürfen
- 1. nicht durch Automaten und
- 2. nicht durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr
gebracht werden.
- (2) Absatz 1 gilt nicht für Fertigarzneimittel, die
- 1. im Reisegewerbe abgegeben werden dürfen,
- 2. zur Verhütung der Schwangerschaft oder von
Geschlechtskrankheiten beim Menschen bestimmt und zum Verkehr außerhalb
der Apotheken freigegeben sind,
- 3. (weggefallen)
- 4. ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel
oder
- 5. Sauerstoff.
- 6. (weggefallen)
- (3) Absatz 1 Nr. 2 gilt ferner nicht für
Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben
sind, wenn eine Person, die die Sachkenntnis nach § 50
besitzt, zur Verfügung steht.
§ 52a Großhandel mit Arzneimitteln
- (1) Wer Großhandel mit Arzneimitteln im Sinne des §
2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, Testsera oder
Testantigenen betreibt, bedarf einer Erlaubnis. Ausgenommen von dieser
Erlaubnispflicht sind die in § 51 Abs. 1 zweiter
Halbsatz genannten für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegebenen
Fertigarzneimittel sowie Gase für medizinische Zwecke.
- (2) Mit dem Antrag hat der Antragsteller
- 1. die bestimmte Betriebsstätte zu benennen, für die die Erlaubnis
erteilt werden soll,
- 2. Nachweise darüber vorzulegen, dass er über geeignete und
ausreichende Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen verfügt, um
eine ordnungsgemäße Lagerung und einen ordnungsgemäßen Vertrieb und,
soweit vorgesehen, ein ordnungsgemäßes Umfüllen, Abpacken und
Kennzeichnen von Arzneimitteln zu gewährleisten,
- 3. eine verantwortliche Person zu benennen, die
die zur Ausübung der Tätigkeit erforderliche Sachkenntnis besitzt, und
- 4. eine Erklärung beizufügen, in der er sich schriftlich
verpflichtet, die für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Großhandels
geltenden Regelungen einzuhalten.
- (3) Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis trifft die
zuständige Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte liegt oder
liegen soll. Die zuständige Behörde hat eine
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis innerhalb einer
Frist von drei Monaten zu treffen. Verlangt die zuständige Behörde vom
Antragsteller weitere Angaben zu den Voraussetzungen nach Absatz
2, so wird die in Satz 2 genannte Frist so lange
ausgesetzt, bis die erforderlichen ergänzenden Angaben der zuständigen
Behörde vorliegen.
- (4) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn
- 1. die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht
vorliegen oder
- 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder
die verantwortliche Person nach Absatz 2 Nr. 3
die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht
besitzt.
- (5) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn
nachträglich bekannt wird, dass einer der Versagungsgründe nach Absatz
4 bei der Erteilung vorgelegen hat. Die Erlaubnis ist zu widerrufen,
wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nicht mehr
vorliegen; anstelle des Widerrufs kann auch das Ruhen der Erlaubnis
angeordnet werden.
- (6) Die Herstellungserlaubnis nach § 13 umfasst auch
die Erlaubnis zum Großhandel mit den Arzneimitteln, auf die sich die
Herstellungserlaubnis erstreckt.
- (7) Die Absätze 1 bis 5 gelten
nicht für die Tätigkeit der Apotheken im Rahmen des üblichen
Apothekenbetriebes.
§ 53 Anhörung von Sachverständigen
- (1) Soweit nach § 36 Abs. 1,
§ 45 Abs. 1 und § 46 Abs. 1 vor Erlass von
Rechtsverordnungen Sachverständige anzuhören sind, errichtet hierzu das
Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
einen Sachverständigen-Ausschuss. Dem Ausschuss sollen Sachverständige aus
der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft, den Krankenhäusern,
den Heilberufen, den beteiligten Wirtschaftskreisen und den
Sozialversicherungsträgern angehören. In der Rechtsverordnung kann das
Nähere über die Zusammensetzung, die Berufung der Mitglieder und das
Verfahren des Ausschusses bestimmt werden. Die Rechtsverordnung wird vom
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium erlassen, soweit es sich um
Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.
- (2) Soweit nach § 48 Abs. 2 vor Erlass der
Rechtsverordnung Sachverständige anzuhören sind, gilt Absatz
1 entsprechend mit der Maßgabe, dass dem Ausschuss Sachverständige aus
der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis und der
pharmazeutischen Industrie angehören sollen.
Achter Abschnitt - Sicherung und Kontrolle der Qualität
§ 54 Betriebsverordnungen
- (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Betriebsverordnungen für
Betriebe oder Einrichtungen zu erlassen, die Arzneimittel in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen oder in denen Arzneimittel
entwickelt, hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder in den Verkehr
gebracht werden, soweit es geboten ist, um einen ordnungsgemäßen Betrieb
und die erforderliche Qualität der Arzneimittel sicherzustellen; dies gilt
entsprechend für Wirkstoffe und andere zur Arzneimittelherstellung
bestimmte Stoffe. Die Rechtsverordnung wird vom Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
erlassen, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind. Die Rechtsverordnung ergeht jeweils im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
soweit es sich um radioaktive Arzneimittel oder um Arzneimittel handelt, bei
deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden.
- (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz
1 können insbesondere Regelungen getroffen werden über die
- 1. Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Lagerung,
Verpackung, Qualitätssicherung, den Erwerb und das Inverkehrbringen,
- 2. Führung und Aufbewahrung von Nachweisen über die in der Nummer
1 genannten Betriebsvorgänge,
- 3. Haltung und Kontrolle der bei der Herstellung und Prüfung der
Arzneimittel verwendeten Tiere und die Nachweise darüber,
- 4. Anforderungen an das Personal,
- 5. Beschaffenheit, Größe und Einrichtung der Räume,
- 6. Anforderungen an die Hygiene,
- 7. Beschaffenheit der Behältnisse,
- 8. Kennzeichnung der Behältnisse, in denen Arzneimittel und deren
Ausgangsstoffe vorrätig gehalten werden,
- 9. Dienstbereitschaft für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe,
- 10. Zurückstellung von Chargenproben sowie deren Umfang und
Lagerungsdauer,
- 11. Kennzeichnung, Absonderung oder Vernichtung nicht verkehrsfähiger
Arzneimittel,
- 12. Voraussetzungen für und die Anforderungen an die in Nummer
1 bezeichneten Tätigkeiten durch den Tierarzt (Betrieb einer
tierärztlichen Hausapotheke) sowie die Anforderungen an die Anwendung
von Arzneimitteln durch den Tierarzt an den von ihm behandelten Tieren.
- (2a) (aufgehoben)
- (3) Die in den Absätzen 1, 2 und
2a getroffenen Regelungen gelten auch für Personen, die die in Absatz
1 genannten Tätigkeiten berufsmäßig ausüben.
- (4) Die Absätze 1 und 2 gelten
für Apotheken im Sinne des Gesetzes über das
Apothekenwesen, soweit diese einer Erlaubnis nach § 13
bedürfen.
§ 55 Arzneibuch
- (1) Das Arzneibuch ist eine vom Bundesministerium
bekannt gemachte Sammlung anerkannter pharmazeutischer Regeln über die
Qualität, Prüfung, Lagerung, Abgabe und Bezeichnung von Arzneimitteln und
den bei ihrer Herstellung verwendeten Stoffen. Das Arzneibuch enthält auch
Regeln für die Beschaffenheit von Behältnissen und Umhüllungen.
- (2) Die Regeln des Arzneibuchs werden von der Deutschen
Arzneibuch-Kommission oder der Europäischen Arzneibuch-Kommission
beschlossen. Die Bekanntmachung der Regeln kann aus rechtlichen oder
fachlichen Gründen abgelehnt oder rückgängig gemacht werden.
- (3) Die Deutsche Arzneibuch-Kommission hat die Aufgabe,
über die Regeln des Arzneibuches zu beschließen und das Bundesministerium
bei den Arbeiten im Rahmen des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines
Europäischen Arzneibuches zu unterstützen.
- (4) Die Deutsche Arzneibuch-Kommission wird beim Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte gebildet. Das Bundesministerium beruft im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft die Mitglieder der Deutschen Arzneibuch-Kommission aus
Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft, der
Heilberufe, der beteiligten Wirtschaftskreise und der
Arzneimittelüberwachung im zahlenmäßig gleichen Verhältnis. Das
Bundesministerium bestellt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft den Vorsitzenden der
Kommission und seine Stellvertreter und erlässt nach Anhörung der
Kommission eine Geschäftsordnung.
- (5) Die Deutsche Arzneibuch-Kommission soll über die
Regeln des Arzneibuches grundsätzlich einstimmig beschließen. Beschlüsse,
denen nicht mehr als drei Viertel der Mitglieder der Kommission zugestimmt
haben, sind unwirksam. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
- (6) Die Absätze 2 bis 5 finden
auf die Tätigkeit der Deutschen Homöopathischen Arzneibuch-Kommission
entsprechende Anwendung.
- (7) Die Bekanntmachung erfolgt im Bundesanzeiger. Sie kann sich darauf
beschränken, auf die Bezugsquelle der Fassung des Arzneibuches und den
Beginn der Geltung der Neufassung hinzuweisen.
- (8) Arzneimittel dürfen nur hergestellt und zur
Abgabe an den Verbraucher im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr
gebracht werden, wenn die in ihnen enthaltenen Stoffe und ihre
Darreichungsformen den anerkannten pharmazeutischen Regeln entsprechen. Arzneimittel
dürfen ferner zur Abgabe an den Verbraucher im Geltungsbereich dieses
Gesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Behältnisse und
Umhüllungen, soweit sie mit den Arzneimitteln in Berührung kommen, den
anerkannten pharmazeutischen Regeln entsprechen. Die Sätze
1 und 2 gelten nicht für Arzneimittel im Sinne
des § 2 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a.
- (9) Soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, tritt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
und des Absatzes 3 an die Stelle des Bundesministeriums
das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft;
die Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium.
§ 55a Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren
- Die zuständige Bundesoberbehörde veröffentlicht eine amtliche Sammlung
von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von Arzneimitteln und ihren
Ausgangsstoffen. Die Verfahren werden unter Mitwirkung von Sachkennern aus
den Bereichen der Überwachung, der Wissenschaft und der pharmazeutischen
Unternehmer festgelegt. Die Sammlung ist laufend auf dem neuesten Stand zu
halten.
Neunter Abschnitt - Sondervorschriften für Arzneimittel, die bei Tieren
angewendet werden
- (1) Fütterungsarzneimittel dürfen abweichend von §
47 Abs. 1, jedoch nur auf Verschreibung eines Tierarztes, vom Hersteller
nur unmittelbar an Tierhalter abgegeben werden; dies gilt auch, wenn die
Fütterungsarzneimittel in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum unter Verwendung im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zugelassener Arzneimittel-Vormischungen oder solcher
Arzneimittel-Vormischungen, die die gleiche qualitative und eine
vergleichbare quantitative Zusammensetzung haben wie im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zugelassene Arzneimittel-Vormischungen, hergestellt werden,
die sonstigen im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden
arzneimittelrechtlichen Vorschriften beachtet werden und den
Fütterungsarzneimitteln eine Begleitbescheinigung nach dem vom
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
bekannt gemachten Muster beigegeben ist. Die wiederholte Abgabe auf eine
Verschreibung ist nicht zulässig. Das Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium und dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung Vorschriften über Form und
Inhalt der Verschreibung zu erlassen.
- (2) Zur Herstellung eines Fütterungsarzneimittels darf
nur eine nach § 25 Abs. 1 zugelassene oder auf Grund
des § 36 Abs. 1 von der Pflicht zur Zulassung
freigestellte Arzneimittel-Vormischung verwendet werden. Auf Verschreibung
darf abweichend von Satz 1 ein Fütterungsarzneimittel
aus höchstens drei Arzneimittel-Vormischungen, die jeweils zur Anwendung
bei der zu behandelnden Tierart zugelassen sind, hergestellt werden, sofern
- 1. für das betreffende Anwendungsgebiet eine zugelassene
Arzneimittel-Vormischung nicht zur Verfügung steht,
- 2. im Einzelfall im Fütterungsarzneimittel
nicht mehr als zwei antibiotikahaltige Arzneimittel-Vormischungen
enthalten sind und
- 3. eine homogene und stabile Verteilung der wirksamen Bestandteile in
dem Fütterungsarzneimittel gewährleistet ist.
- Abweichend von Satz 2 Nr. 2 darf im
Fütterungsarzneimittel nur eine antibiotikahaltige Arzneimittel-Vormischung
enthalten sein, sofern diese zwei oder mehr antibiotisch wirksame Stoffe
enthält.
- (3) Werden Fütterungsarzneimittel hergestellt, so muss das verwendete
Mischfuttermittel vor und nach der Vermischung den futtermittelrechtlichen
Vorschriften entsprechen und es darf kein Antibiotikum
oder Kokzidiostatikum
als Futtermittelzusatzstoff enthalten.
- (4) Für Fütterungsarzneimittel dürfen nur
Mischfuttermittel verwendet werden, die einer Rechtsverordnung nach § 4
Abs. 1 des Futtermittelgesetzes entsprechen. Die
Arzneimitteltagesdosis muss in einer Menge Mischfuttermittel enthalten sein,
die die tägliche Futterration der behandelten Tiere, bei Rindern und
Schafen den täglichen Bedarf an Ergänzungsfuttermitteln, ausgenommen
Mineralfutter, mindestens zur Hälfte deckt. Die
verfütterungsfertigen Mischungen müssen durch das deutlich sichtbare Wort
"Fütterungsarzneimittel" gekennzeichnet sowie mit der Angabe
darüber versehen sein, zu welchem Prozentsatz sie den Futterbedarf nach Satz
2 zu decken bestimmt sind.
- (5) Der Tierarzt darf Fütterungsarzneimittel nur verschreiben,
- 1. wenn sie zur Anwendung an den von ihm behandelten Tieren bestimmt
sind,
- 2. für die in den Packungsbeilagen der Arzneimittel-Vormischungen
bezeichneten Tierarten und Anwendungsgebiete und
- 3. wenn ihre Anwendung nach Anwendungsgebiet und Menge nach dem Stand
der tierärztlichen Wissenschaft gerechtfertigt ist, um das
Behandlungsziel zu erreichen und, soweit verschreibungspflichtige
Arzneimittel-Vormischungen enthalten sind, sie zur Anwendung innerhalb
der auf die Abgabe folgenden sieben Tage bestimmt sind, sofern die
Zulassungsbedingungen nicht eine längere Anwendungsdauer vorsehen.
- § 56a Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 56a Verschreibung, Abgabe und Anwendung von
Arzneimitteln durch Tierärzte
- (1) Der Tierarzt darf für den Verkehr außerhalb der
Apotheken nicht freigegebene Arzneimittel dem Tierhalter nur verschreiben
oder an diesen nur abgeben, wenn
- 1. sie für die von ihm behandelten Tiere bestimmt sind,
- 2. sie zugelassen sind oder ohne Zulassung in
den Verkehr gebracht werden dürfen,
- 3. sie nach der Zulassung für das
Anwendungsgebiet bei der behandelten Tierart bestimmt sind,
- 4. ihre Anwendung nach Anwendungsgebiet und
Menge nach dem Stand der tierärztlichen Wissenschaft gerechtfertigt
ist, um das Behandlungsziel zu erreichen und
- 5. die zur Anwendung bei Tieren, die der
Gewinnung von Lebensmitteln dienen, abgegebene Menge
verschreibungspflichtiger Arzneimittel, bei denen für eine Tierart eine
Wartezeit besteht, zur Anwendung innerhalb der auf die Abgabe folgenden
sieben Tage bestimmt ist, sofern die Zulassungsbedingungen nicht eine
längere Anwendungsdauer vorsehen.
- Abweichend von Satz 1 Nr. 5
darf außer in Fällen von Arzneimitteln, die antimikrobiell wirksame Stoffe
enthalten und nach den Zulassungsbedingungen nicht ausschließlich zur
lokalen Anwendung vorgesehen sind, die Abgabe auch in einer Menge für eine
Behandlungsdauer von höchstens 31 Tagen erfolgen, sofern der Tierarzt die
Arzneimittel an einen Tierhalter abgibt, dessen Tierbestand mindestens
monatlich vom Tierarzt begutachtet wird, er als Ergebnis der Untersuchung
die fortgesetzte Behandlung als notwendig feststellt und dies sowohl vom
Tierarzt als auch vom Tierhalter schriftlich dokumentiert wird. Satz
1 Nr. 2 bis 4 gilt für die Anwendung durch den
Tierarzt entsprechend. Abweichend von Satz 1 darf der
Tierarzt dem Tierhalter Arzneimittel-Vormischungen, die nicht zugleich als
Fertigarzneimittel zugelassen sind, weder verschreiben noch an diesen
abgeben.
- (2) Soweit die notwendige arzneiliche Versorgung der
Tiere ansonsten ernstlich gefährdet wäre und eine unmittelbare oder
mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier nicht zu
befürchten ist, darf der Tierarzt bei Einzeltieren oder Tieren eines
bestimmten Bestandes abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3
in Verbindung mit Satz 3 zugelassene oder von der
Zulassung freigestellte Arzneimittel nach folgenden Maßgaben anwenden oder
verabreichen lassen:
- 1. soweit für die Behandlung ein zugelassenes
Arzneimittel für die betreffende Tierart und das betreffende
Anwendungsgebiet nicht zur Verfügung steht, darf ein Arzneimittel mit
der Zulassung für die betreffende Tierart und ein anderes
Anwendungsgebiet angewendet werden;
- 2. soweit ein nach Nummer
1 geeignetes Arzneimittel für die betreffende Tierart nicht zur
Verfügung steht, darf bei Tieren, die nicht der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen, ein anderes zugelassenes oder von der Zulassung
freigestelltes Arzneimittel angewendet werden; bei Tieren, die der
Gewinnung von Lebensmitteln dienen, darf ein anderes, für die Anwendung
bei solchen Tieren zugelassenes Arzneimittel angewendet werden;
- 3. soweit für die Anwendung bei Tieren, die
der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ein geeignetes, zugelassenes
Arzneimittel auch nach Nummer 2 nicht zur
Verfügung steht, dürfen zugelassene Arzneimittel angewendet werden,
die solche Wirkstoffe enthalten, die in den Anhängen I bis III der
Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind;
- 4. soweit für die Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen, ein Arzneimittel nach den Nummern
1 bis 3 nicht zur Verfügung steht, darf
ein nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d
hergestelltes Arzneimittel auch angewendet werden.
- In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 zweiter
Halbsatz und Nr. 3 darf das Arzneimittel nur durch
den Tierarzt angewendet werden; sofern der Tierbestand entsprechend den
Bedingungen des Absatzes 1 Satz 2 regelmäßig
untersucht wird, darf das Arzneimittel auch vom Tierhalter verabreicht
werden. Der Tierarzt hat die Wartezeit anzugeben; das
Nähere regelt die Verordnung über tierärztliche Hausapotheken. Die Sätze
1 bis 3 gelten entsprechend für Arzneimittel,
die nach § 21 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs.
2a hergestellt werden. Registrierte oder von der Registrierung
freigestellte homöopathische Arzneimittel dürfen abweichend von Absatz
1 Satz 1 Nr. 3 verschrieben, abgegeben und angewendet werden; dies gilt
für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der
Gewinnung von Lebensmitteln dienen, nur dann, wenn ihr Verdünnungsgrad die
sechste Dezimalpotenz nicht unterschreitet.
- (3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an die
Abgabe von Arzneimitteln zur Anwendung an Tieren festzulegen und dabei
vorzuschreiben, dass
- 1. Tierärzte über die Verschreibung und Anwendung von für den
Verkehr außerhalb der Apotheken nicht freigegebenen Arzneimitteln
Nachweise führen müssen,
- 2. bestimmte Arzneimittel nur durch den Tierarzt
selbst angewendet werden dürfen, wenn diese Arzneimittel
- a) die Gesundheit von Mensch oder Tier auch bei
bestimmungsgemäßem Gebrauch unmittelbar oder mittelbar gefährden
können, sofern sie nicht fachgerecht angewendet werden, oder
- b) häufig in erheblichem Umfang nicht bestimmungsgemäß
gebraucht werden und dadurch die Gesundheit von Mensch oder Tier
unmittelbar oder mittelbar gefährdet werden kann.
- In der Rechtsverordnung können Art, Form und Inhalt der Nachweise sowie
die Dauer der Aufbewahrung geregelt werden. Die Nachweispflicht kann auf
bestimmte Arzneimittel, Anwendungsbereiche oder Darreichungsformen
beschränkt werden.
- (4) Der Tierarzt darf durch Rechtsverordnung nach Absatz
3 Satz 1 Nr. 2 bestimmte Arzneimittel dem Tierhalter weder verschreiben
noch an diesen abgeben.
§ 56b Ausnahmen
- Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von §
56a zuzulassen, soweit die notwendige arzneiliche Versorgung der Tiere
sonst ernstlich gefährdet wäre.
§ 57 Erwerb und Besitz durch Tierhalter, Nachweise
- (1) Der Tierhalter darf Arzneimittel, die zum Verkehr
außerhalb der Apotheken nicht freigegeben sind, zur Anwendung bei Tieren
nur in Apotheken, bei dem den Tierbestand behandelnden Tierarzt oder in den
Fällen des § 56 Abs. 1 bei Herstellern erwerben.
Andere Personen, die in § 47 Abs. 1 nicht genannt sind,
dürfen solche Arzneimittel nur in Apotheken erwerben. Abweichend von Satz
1 darf der Tierhalter Arzneimittel-Vormischungen, die nicht zugleich als
Fertigarzneimittel zugelassen sind, nicht erwerben.
- (1a) Tierhalter dürfen Arzneimittel, bei denen durch Rechtsverordnung
vorgeschrieben ist, dass sie nur durch den Tierarzt selbst angewendet werden
dürfen, nicht im Besitz haben. Dies gilt nicht, wenn die Arzneimittel für
einen anderen Zweck als zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind oder der
Besitz nach der Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das
Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler beziehungsweise
thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in
der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG,
88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 3) erlaubt ist.
- (2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass
- 1. Betriebe, die Tiere halten, die der Gewinnung
von Lebensmitteln dienen, und diese oder von diesen stammende
Erzeugnisse in Verkehr bringen, und
- 2. andere Personen, die nach Absatz 1 Arzneimittel
nur in Apotheken erwerben dürfen,
- Nachweise über den Erwerb, die Aufbewahrung und den Verbleib der
Arzneimittel und Register oder Nachweise über die Anwendung der
Arzneimittel zu führen haben, soweit es geboten ist, um eine
ordnungsgemäße Anwendung von Arzneimitteln zu gewährleisten und sofern es
sich um Betriebe nach Nummer 1 handelt, dies zur
Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf diesem
Gebiet erforderlich ist. In der Rechtsverordnung können Art, Form und
Inhalt der Register und Nachweise sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung
geregelt werden.
§ 58 Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen
- (1) Tierhalter und andere Personen, die nicht Tierärzte sind, dürfen
verschreibungspflichtige Arzneimittel oder andere vom Tierarzt verschriebene
oder erworbene Arzneimittel bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln
dienen, nur nach einer tierärztlichen Behandlungsanweisung für den
betreffenden Fall anwenden. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die
nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind und deren
Anwendung nicht auf Grund einer tierärztlichen Behandlungsanweisung
erfolgt, dürfen nur angewendet werden,
- 1. wenn sie zugelassen sind oder ohne Zulassung in den Verkehr
gebracht werden dürfen,
- 2. für die in der Kennzeichnung oder Packungsbeilage der Arzneimittel
bezeichneten Tierarten und Anwendungsgebiete und
- 3. in einer Menge, die nach Dosierung und Anwendungsdauer der
Kennzeichnung des Arzneimittels entspricht.
- (2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu verbieten, dass
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung
von Lebensmitteln dienen, für bestimmte Anwendungsgebiete oder -bereiche in
den Verkehr gebracht oder zu diesen Zwecken angewendet werden, soweit es
geboten ist, um eine mittelbare Gefährdung der Gesundheit des Menschen zu
verhüten.
§ 59 Klinische Prüfung und Rückstandsprüfung bei
Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen
- (1) Ein Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs.
2 Nr. 1 darf abweichend von § 56a Abs. 1 vom
Hersteller oder in dessen Auftrag zum Zweck der klinischen Prüfung und der
Rückstandsprüfung angewendet werden, wenn sich die Anwendung auf eine
Prüfung beschränkt, die nach Art und Umfang nach dem jeweiligen Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse erforderlich ist.
- (2) Von den Tieren, bei denen diese Prüfungen durchgeführt werden,
dürfen Lebensmittel nicht gewonnen werden, es sei denn, dass bei diesen
Lebensmitteln mit Rückständen der angewendeten Arzneimittel oder ihrer
Umwandlungsprodukte auf Grund der Prüfungsergebnisse nicht zu rechnen ist.
Der Hersteller hat der zuständigen Behörde Prüfungsergebnisse über
Rückstände der angewendeten Arzneimittel und ihrer Umwandlungsprodukte in
Lebensmitteln unter Angabe der angewandten Nachweisverfahren vorzulegen.
- (3) Wird eine klinische Prüfung oder Rückstandsprüfung bei Tieren
durchgeführt, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, muss die Anzeige
nach § 67 Abs. 1 Satz 1 zusätzlich folgende Angaben
enthalten:
- 1. Name und Anschrift des Herstellers und der Personen, die in seinem
Auftrag Prüfungen durchführen,
- 2. Art und Zweck der Prüfung,
- 3. Art und Zahl der für die Prüfung vorgesehenen Tiere,
- 4. Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer der Prüfung,
- 5. Angaben zur vorgesehenen Verwendung der tierischen Erzeugnisse, die
während oder nach Abschluss der Prüfung gewonnen werden.
- (4) Über die durchgeführten Prüfungen sind Aufzeichnungen zu führen,
die der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
§ 59a Verkehr mit Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen
- (1) Personen, Betriebe und Einrichtungen, die in § 47
Abs. 1 aufgeführt sind, dürfen Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,
die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 6 bei der
Herstellung von Arzneimitteln für Tiere nicht verwendet werden dürfen, zur
Herstellung solcher Arzneimittel oder zur Anwendung bei Tieren nicht
erwerben und für eine solche Herstellung oder Anwendung nicht anbieten,
lagern, verpacken, mit sich führen oder in den Verkehr bringen. Tierhalter
sowie andere Personen, Betriebe und Einrichtungen, die in §
47 Abs. 1 nicht aufgeführt sind, dürfen solche Stoffe oder
Zubereitungen nicht erwerben, lagern, verpacken oder mit sich führen, es
sei denn, dass sie für eine durch Rechtsverordnung nach § 6
nicht verbotene Herstellung oder Anwendung bestimmt sind.
- (2) Tierärzte dürfen Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die nicht
für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, zur Anwendung
bei Tieren nur beziehen und solche Stoffe oder Zubereitungen dürfen an
Tierärzte nur abgegeben werden, wenn sie als Arzneimittel zugelassen sind
oder sie auf Grund des § 21 Abs. 2 Nr. 3 oder 5
oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 36 ohne
Zulassung in den Verkehr gebracht werden dürfen. Tierhalter dürfen sie
für eine Anwendung bei Tieren nur erwerben oder lagern, wenn sie von einem
Tierarzt als Arzneimittel verschrieben oder durch einen Tierarzt abgegeben
worden sind. Andere Personen, Betriebe und Einrichtungen, die in §
47 Abs. 1 nicht aufgeführt sind, dürfen durch Rechtsverordnung nach §
48 oder § 49 bestimmte Stoffe oder Zubereitungen aus
Stoffen nicht erwerben, lagern, verpacken, mit sich führen oder in den
Verkehr bringen, es sei denn, dass die Stoffe oder Zubereitungen für einen
anderen Zweck als zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.
- (3) Die futtermittelrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 59b Rückstandsnachweisverfahren
- Der pharmazeutische Unternehmer hat für Arzneimittel,
die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen, die im Rückstandsnachweisverfahren nach §
23 Abs. 1 Nr. 2 nachzuweisenden Stoffe und die für die Durchführung
des Rückstandsnachweisverfahrens erforderlichen Stoffe, soweit sie nicht
handelsüblich sind, vorrätig zu halten und der nach § 64
zuständigen Behörde in erforderlichem Umfang gegen eine angemessene
Entschädigung auf Anforderung zu überlassen. Für Arzneimittel, die von
dem pharmazeutischen Unternehmer nicht mehr in den Verkehr gebracht werden,
gelten die Verpflichtungen nach Satz 1 bis zum Ablauf
von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des letztmaligen Inverkehrbringens durch
den pharmazeutischen Unternehmer, höchstens jedoch bis zu dem nach §
10 Abs. 7 angegebenen Verfalldatum der zuletzt in Verkehr gebrachten
Charge.
§ 59c Nachweispflichten für Stoffe, die als
Tierarzneimittel verwendet werden können
- Betriebe und Einrichtungen, die Stoffe oder
Zubereitungen aus Stoffen, die als Tierarzneimittel oder zur Herstellung von
Tierarzneimitteln verwendet werden können und anabole, infektionshemmende,
parasitenabwehrende, entzündungshemmende, hormonale oder psychotrope
Eigenschaften aufweisen, herstellen, lagern, einführen oder in den Verkehr
bringen, haben Nachweise über den Bezug oder die Abgabe dieser Stoffe oder
Zubereitungen aus Stoffen zu führen, aus denen sich Vorlieferant oder
Empfänger sowie die jeweils erhaltene oder abgegebene Menge ergeben, diese
Nachweise mindestens drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der
zuständigen Behörde vorzulegen. Satz 1 gilt auch für
Personen, die diese Tätigkeiten berufsmäßig ausüben. Soweit es sich um
Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen mit thyreostatischer, östrogener,
androgener oder gestagener Wirkung oder β-Agonisten
mit anaboler Wirkung handelt, sind diese Nachweise in Form eines Registers
zu führen, in dem die hergestellten oder erworbenen Mengen sowie die zur
Herstellung von Arzneimitteln veräußerten oder verwendeten Mengen
chronologisch unter Angabe des Vorlieferanten und Empfängers erfasst
werden.
§ 60 Heimtiere
- (1) Auf Arzneimittel, die ausschließlich zur Anwendung
bei Zierfischen, Zier- oder Singvögeln, Brieftauben, Terrarientieren oder
Kleinnagern bestimmt und für den Verkehr außerhalb der Apotheken
zugelassen sind, finden die Vorschriften der §§ 21 bis 39
und 50 keine Anwendung.
- (2) Die Vorschriften über die Herstellung von Arzneimitteln finden mit
der Maßgabe Anwendung, dass der Herstellungsleiter gleichzeitig Kontroll-
und Vertriebsleiter sein kann und der Nachweis einer zweijährigen
praktischen Tätigkeit nach § 15 Abs. 1 entfällt.
- (3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften über die Zulassung auf
Arzneimittel für die in Absatz 1 genannten Tiere
auszudehnen, soweit es geboten ist, um eine unmittelbare oder mittelbare
Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier zu verhüten.
- (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 43 Abs.
5 Satz 1 zulassen, soweit es sich um die Arzneimittelversorgung der in Absatz
1 genannten Tiere handelt.
§ 61 Befugnisse tierärztlicher Bildungsstätten
- Einrichtungen der tierärztlichen Bildungsstätten im Hochschulbereich,
die der Arzneimittelversorgung der dort behandelten Tiere dienen und von
einem Tierarzt oder Apotheker geleitet werden, haben die Rechte und
Pflichten, die ein Tierarzt nach den Vorschriften dieses Gesetzes hat.
Zehnter Abschnitt - Beobachtung, Sammlung und Auswertung von
Arzneimittelrisiken
§ 62 Organisation
- Die zuständige Bundesoberbehörde hat zur Verhütung einer unmittelbaren
oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier die bei der
Anwendung von Arzneimitteln auftretenden Risiken, insbesondere
Nebenwirkungen, Wechselwirkungen
mit anderen Mitteln, Verfälschungen sowie potenzielle Risiken für die
Umwelt auf Grund der Anwendung eines Tierarzneimittels, zentral zu erfassen,
auszuwerten und die nach diesem Gesetz zu ergreifenden Maßnahmen zu
koordinieren. Sie wirkt dabei mit den Dienststellen der
Weltgesundheitsorganisation, der Europäischen Arzneimittelagentur, den
Arzneimittelbehörden anderer Länder, den Gesundheits- und
Veterinärbehörden der Bundesländer, den Arzneimittelkommissionen der
Kammern der Heilberufe, nationalen Pharmakovigilanzzentren sowie mit anderen
Stellen zusammen, die bei der Durchführung ihrer Aufgaben
Arzneimittelrisiken erfassen. Die zuständige Bundesoberbehörde kann die
Öffentlichkeit über Arzneimittelrisiken und beabsichtigte Maßnahmen
informieren.
§ 63 Stufenplan
- Die Bundesregierung erstellt durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit
Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der Aufgaben nach §
62 einen Stufenplan. In diesem werden die Zusammenarbeit der beteiligten
Behörden und Stellen auf den verschiedenen Gefahrenstufen, die Einschaltung
der pharmazeutischen Unternehmer sowie die Beteiligung der oder des
Beauftragen der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und
Patienten näher geregelt und die jeweils nach den Vorschriften dieses
Gesetzes zu ergreifenden Maßnahmen bestimmt. In dem Stufenplan können
ferner Informationsmittel und -wege bestimmt werden.
§ 63a Stufenplanbeauftragter
- (1) Wer als pharmazeutischer Unternehmer
Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1
oder Abs. 2 Nr. 1 sind, in den Verkehr bringt, hat eine
Person mit der erforderlichen Sachkenntnis und der zur Ausübung ihrer
Tätigkeit erforderlichen Zuverlässigkeit (Stufenplanbeauftragter) zu
beauftragen, bekannt gewordene Meldungen über Arzneimittelrisiken zu
sammeln, zu bewerten und die notwendigen Maßnahmen zu koordinieren. Satz
1 gilt nicht für Personen, soweit sie nach § 13 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 5
keiner Herstellungserlaubnis bedürfen. Der Stufenplanbeauftragte ist für
die Erfüllung von Anzeigepflichten verantwortlich, soweit sie
Arzneimittelrisiken betreffen. Das Nähere regelt die Betriebsverordnung
für pharmazeutische Unternehmer. Andere Personen als in Satz
1 bezeichnet dürfen eine Tätigkeit als Stufenplanbeauftragter nicht
ausüben.
- (2) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis als
Stufenplanbeauftragter wird erbracht durch das Zeugnis über eine nach
abgeschlossenem Hochschulstudium der Humanmedizin, der Humanbiologie, der
Veterinärmedizin oder der Pharmazie abgelegte Prüfung und eine mindestens
zweijährige Berufserfahrung oder durch den Nachweis nach §
15. Der Stufenplanbeauftragte kann gleichzeitig Herstellungs-, Kontroll-
oder Vertriebsleiter sein.
- (3) Der pharmazeutische Unternehmer hat der zuständigen Behörde den
Stufenplanbeauftragten unter Vorlage der Nachweise über die Anforderungen
nach Absatz 2 und jeden Wechsel vorher mitzuteilen. Bei
einem unvorhergesehenen Wechsel des Stufenplanbeauftragten hat die
Mitteilung unverzüglich zu erfolgen.
§ 63b Dokumentations- und Meldepflichten
- (1) Der Zulassungsinhaber hat ausführliche Unterlagen
über alle Verdachtsfälle von Nebenwirkungen, die in der Gemeinschaft oder
einem Drittland auftreten, sowie Angaben über die abgegebenen Mengen, bei
Blutzubereitungen auch über die Anzahl der Rückrufe zu führen.
- (2) Der Zulassungsinhaber hat ferner
- 1. jeden ihm bekannt gewordenen Verdachtsfall
einer schwerwiegenden Nebenwirkung, der im Geltungsbereich dieses
Gesetzes aufgetreten ist, zu erfassen und der zuständigen
Bundesoberbehörde unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 15
Tagen nach Bekanntwerden,
- 2.
- a) jeden ihm durch einen Angehörigen
eines Gesundheitsberufes bekannt gewordenen Verdachtsfall einer
schwerwiegenden unerwarteten Nebenwirkung, der nicht in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgetreten ist,
- b) bei Arzneimitteln, die Bestandteile aus Ausgangsmaterial von
Mensch oder Tier enthalten, jeden ihm bekannt gewordenen
Verdachtsfall einer Infektion, die eine schwerwiegende Nebenwirkung
ist und durch eine Kontamination dieser Arzneimittel mit
Krankheitserregern verursacht wurde und nicht in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union aufgetreten ist, unverzüglich, spätestens
aber innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntwerden, der zuständigen
Bundesoberbehörde sowie der Europäischen Agentur für die
Beurteilung von Arzneimitteln, und
- 3. häufigen oder im Einzelfall in erheblichem
Umfang beobachteten Missbrauch, wenn durch ihn die Gesundheit von Mensch
oder Tier unmittelbar gefährdet werden kann, der zuständigen
Bundesoberbehörde unverzüglich
- anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 Nr. 1
und Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend für
Nebenwirkungen beim Menschen auf Grund der Anwendung eines zur Anwendung bei
Tieren bestimmten Arzneimittels.
- (3) Der Zulassungsinhaber, der die Zulassung im Wege der gegenseitigen
Anerkennung erhalten hat, ist verpflichtet, jeden Verdachtsfall
- 1. einer schwerwiegenden Nebenwirkung oder
- 2. einer Nebenwirkung beim Menschen auf Grund der Anwendung eines zur
Anwendung bei Tieren bestimmten Arzneimittels,
- der im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgetreten ist, unverzüglich auch
der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates anzuzeigen, dessen Zulassung
Grundlage der Anerkennung war oder die im Rahmen eines Schiedsverfahrens
nach Artikel 32 der Richtlinie 2001/83/EG oder Artikel 36 der Richtlinie
2001/82/EG Berichterstatter war.
- (4) Der zuständigen Bundesoberbehörde sind alle zur
Beurteilung von Verdachtsfällen oder beobachteten Missbrauchs vorliegenden
Unterlagen sowie eine wissenschaftliche Bewertung vorzulegen.
- (5) Der Zulassungsinhaber hat, sofern nicht durch
Auflage oder in Satz 4 oder 5
anderes bestimmt ist, auf der Grundlage der in Absatz 1
und in § 63a Abs. 1 genannten Verpflichtungen der
zuständigen Bundesoberbehörde einen regelmäßigen aktualisierten Bericht
über die Unbedenklichkeit des Arzneimittels unverzüglich nach Aufforderung
oder mindestens alle sechs Monate während der ersten beiden Jahre nach der
Zulassung, danach einmal jährlich in den folgenden beiden Jahren und danach
bei der ersten Verlängerung der Zulassung vorzulegen. Danach hat er den
Bericht zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung der Zulassung in
Abständen von fünf Jahren oder unverzüglich nach Aufforderung vorzulegen.
Die regelmäßigen aktualisierten Berichte über die Unbedenklichkeit von
Arzneimitteln umfassen auch eine wissenschaftliche Beurteilung des Nutzens
und der Risiken des betreffenden Arzneimittels. Die
zuständige Bundesoberbehörde kann auf Antrag die Berichtsintervalle bis zu
einer fünfjährigen Dauer verlängern. Bei
Arzneimitteln, die nach § 36 Abs. 1 von der Zulassung
freigestellt sind, bestimmt die zuständige Bundesoberbehörde den Zeitpunkt
der Vorlage der regelmäßigen aktualisierten Berichte über die
Unbedenklichkeit des Arzneimittels in einer Bekanntmachung, die im
Bundesanzeiger veröffentlicht wird. Bei Blutzubereitungen hat der
Zulassungsinhaber auf der Grundlage der in Satz 1
genannten Verpflichtungen der zuständigen Bundesoberbehörde einen
aktualisierten Bericht über die Unbedenklichkeit des Arzneimittels
unverzüglich nach Aufforderung oder, soweit Rückrufe oder Fälle oder
Verdachtsfälle schwerwiegender Nebenwirkungen betroffen sind, mindestens
einmal jährlich vorzulegen.
- (6) Die zuständige Bundesoberbehörde hat jeden ihr zur Kenntnis
gegebenen Verdachtsfall einer schwerwiegenden Nebenwirkung, der im
Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgetreten ist, unverzüglich, spätestens
aber innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntwerden, an die Europäische Agentur
für die Beurteilung von Arzneimitteln und erforderlichenfalls an den
Zulassungsinhaber zu übermitteln.
- (7) Die Verpflichtungen nach den Absätzen
1 bis 4 gelten entsprechend für
Registrierungsinhaber, trifft vor Erteilung der Zulassung den Antragsteller
und besteht für den Zulassungsinhaber unabhängig davon, ob sich das
Arzneimittel noch im Verkehr befindet. Die Absätze 1
bis 5 gelten entsprechend für einen pharmazeutischen
Unternehmer, der nicht Zulassungsinhaber ist. Die Erfüllung der
Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 5
können durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zulassungsinhaber und
dem pharmazeutischen Unternehmer, der nicht Zulassungsinhaber ist, ganz oder
teilweise auf den Zulassungsinhaber übertragen werden.
- (8) Die Absätze 1 bis 7
finden keine Anwendung auf Arzneimittel, für die von der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften oder dem Rat der Europäischen Union eine
Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt worden ist. Für diese
Arzneimittel gelten die Verpflichtungen des pharmazeutischen Unternehmers
nach der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 und seine Verpflichtungen nach der
Verordnung (EG) Nr. 540/95 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
oder des Rates der Europäischen Union zur Festlegung der Bestimmungen für
die Mitteilung von vermuteten unerwarteten, nicht schwerwiegenden
Nebenwirkungen, die innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft an gemäß
der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 zugelassenen Human- oder Tierarzneimitteln
festgestellt werden (ABl. EG Nr. L 55 S. 5) in der jeweils geltenden Fassung
mit der Maßgabe, dass im Geltungsbereich des Gesetzes die Verpflichtung zur
Mitteilung an die Mitgliedstaaten oder zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten
gegenüber der jeweils zuständigen Bundesoberbehörde besteht.
-
Abs. 1, 2
Nr. 1 und 3, Abs. 4, 5,
7 und 8 treten gem. Art. 8 Abs.
2 Nr. 4 des 12. AMG-ÄndG in Kraft, wenn in den Mitgliedstaaten die
Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung der Meldungen
gegeben sind und für die zuständigen Bundesoberbehörden
Recherchemöglichkeiten in dem von der Europäischen Agentur für die
Beurteilung von Arzneimitteln errichteten Datennetz bestehen; das
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung gibt den Tag des
Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Elfter Abschnitt - Überwachung
§ 64 Durchführung der Überwachung
- (1) Betriebe und Einrichtungen, in denen Arzneimittel
hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder in den Verkehr gebracht
werden oder in denen sonst mit ihnen Handel getrieben wird, unterliegen
insoweit der Überwachung durch die zuständige Behörde; das gleiche gilt
für Betriebe und Einrichtungen, die Arzneimittel entwickeln, klinisch
prüfen, einer Rückstandsprüfung unterziehen oder Arzneimittel nach §
47a Abs. 1 Satz 1 oder zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arzneimittel
erwerben oder anwenden. Die Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Lagerung,
Verpackung und das Inverkehrbringen von Wirkstoffen und anderen zur
Arzneimittelherstellung bestimmten Stoffen menschlicher oder tierischer oder
mikrobieller Herkunft sowie der sonstige Handel mit diesen Wirkstoffen und
Stoffen unterliegen der Überwachung, soweit sie durch eine Rechtsverordnung
nach § 54 geregelt sind. Satz 1 gilt
auch für Personen, die diese Tätigkeiten berufsmäßig ausüben oder
Arzneimittel nicht ausschließlich für den Eigenbedarf mit sich führen,
für den Sponsor einer klinischen Prüfung oder seinen Vertreter nach §
40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 sowie für Personen oder Personenvereinigungen,
die Arzneimittel für andere sammeln.
- (2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen müssen diese
Tätigkeit hauptberuflich ausüben. Die zuständige Behörde kann
Sachverständige beiziehen. Sie soll Angehörige der zuständigen
Bundesoberbehörde als Sachverständige beteiligen, soweit es sich um
Blutzubereitungen, radioaktive Arzneimittel, gentechnisch hergestellte
Arzneimittel, Sera, Impfstoffe, Allergene, Gentransfer- Arzneimittel,
xenogene Zelltherapeutika oder um Wirkstoffe oder andere Stoffe, die
menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder die auf
gentechnischem Wege hergestellt werden, handelt. Bei Apotheken, die keine
Krankenhausapotheken sind oder die einer Erlaubnis nach § 13
nicht bedürfen, kann die zuständige Behörde Sachverständige mit der
Überwachung beauftragen.
- (3) Die zuständige Behörde hat sich davon zu überzeugen, dass die
Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln, über die Werbung auf dem
Gebiete des Heilwesens und über das Apothekenwesen beachtet werden. Sie hat
regelmäßig in angemessenem Umfang unter besonderer Berücksichtigung
möglicher Risiken Besichtigungen vorzunehmen und Arzneimittelproben amtlich
untersuchen zu lassen; Betriebe und Einrichtungen, die einer Erlaubnis nach §
13 oder § 72 bedürfen, sowie tierärztliche
Hausapotheken sind in der Regel alle zwei Jahre zu besichtigen. Eine
Erlaubnis nach § 13, § 52a oder §
72 wird von der zuständigen Behörde erst erteilt, wenn sie sich durch
eine Besichtigung davon überzeugt hat, dass die Voraussetzungen für die
Erlaubniserteilung vorliegen.
- (4) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt
- 1. Grundstücke, Geschäftsräume,
Betriebsräume, Beförderungsmittel und zur Verhütung dringender Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume zu den
üblichen Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen, in denen eine
Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird; das
Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der
Wohnung wird insoweit eingeschränkt,
- 2. Unterlagen über Entwicklung, Herstellung,
Prüfung, klinische Prüfung oder Rückstandsprüfung, Erwerb, Lagerung,
Verpackung, Inverkehrbringen und sonstigen Verbleib der Arzneimittel
sowie über das im Verkehr befindliche Werbematerial und, soweit es sich
nicht um personenbezogene Daten von Patienten handelt, über die nach §
94 erforderliche Deckungsvorsorge einzusehen und hieraus Abschriften
oder Ablichtungen anzufertigen,
- 3. von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen
Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere über
die in Nummer 2 genannten Betriebsvorgänge zu
verlangen,
- 4. vorläufige Anordnungen, auch über die Schließung des Betriebes
oder der Einrichtung zu treffen, soweit es zur Verhütung dringender
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung geboten ist.
- (4a) Soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93
erforderlich ist, dürfen auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, soweit sie die mit der Überwachung beauftragten
Personen begleiten, Befugnisse nach Absatz 4 Nr. 1
wahrnehmen.
- (5) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
- (6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Regelungen über die Wahrnehmung von
Überwachungsaufgaben in den Fällen festzulegen, in denen Arzneimittel von
einem pharmazeutischen Unternehmer im Geltungsbereich des Gesetzes in den
Verkehr gebracht werden, der keinen Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes
hat, soweit es zur Durchführung der Vorschriften über den Verkehr mit
Arzneimitteln sowie über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
erforderlich ist. Dabei kann die federführende Zuständigkeit für
Überwachungsaufgaben, die sich auf Grund des Verbringens eines
Arzneimittels aus einem bestimmten Mitgliedstaat der Europäischen Union
ergeben, jeweils einem bestimmten Land oder einer von den Ländern
getragenen Einrichtung zugeordnet werden. Die Rechtsverordnung wird vom
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium erlassen, soweit es sich um
Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.
§ 65 Probenahme
- (1) Soweit es zur Durchführung der Vorschriften über den Verkehr mit
Arzneimitteln, über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens und über
das Apothekenwesen erforderlich ist, sind die mit der Überwachung
beauftragten Personen befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer
Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Diese
Befugnis erstreckt sich insbesondere auf die Entnahme von Proben von
Futtermitteln, Tränkwasser und bei lebenden Tieren, einschließlich der
dabei erforderlichen Eingriffe an diesen Tieren. Soweit der pharmazeutische
Unternehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe
oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks
nicht in Teile von gleicher Qualität teilbar ist, ein zweites Stück der
gleichen Art, wie das als Probe entnommene, zurückzulassen.
- (2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu
versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu
versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als
aufgehoben gelten.
- (3) Für Proben, die nicht bei dem pharmazeutischen Unternehmer entnommen
werden, ist durch den pharmazeutischen Unternehmer eine angemessene
Entschädigung zu leisten, soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet
wird.
- (4) Als privater Sachverständiger zur Untersuchung von
Proben, die nach Absatz 1 Satz 2 zurückgelassen sind,
kann nur bestellt werden, wer
- 1. die Sachkenntnis nach § 15 besitzt. Anstelle der
praktischen Tätigkeit nach § 15 Abs. 1 und 4
kann eine praktische Tätigkeit in der Untersuchung und Begutachtung von
Arzneimitteln in Arzneimitteluntersuchungsstellen oder in anderen
gleichartigen Arzneimittelinstituten treten,
- 2. die zur Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger zur
Untersuchung von amtlichen Proben erforderliche Zuverlässigkeit besitzt
und
- 3. über geeignete Räume und Einrichtungen für die beabsichtigte
Untersuchung und Begutachtung von Arzneimitteln verfügt.
§ 66 Duldungs- und Mitwirkungspflicht
- Wer der Überwachung nach § 64 Abs. 1 unterliegt, ist
verpflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 64 und 65
zu dulden und die in der Überwachung tätigen Personen bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Räume
und Beförderungsmittel zu bezeichnen, Räume, Behälter und Behältnisse zu
öffnen, Auskünfte zu erteilen und die Entnahme der Proben zu ermöglichen.
Die gleiche Verpflichtung besteht für den Herstellungsleiter,
Kontrolleiter, Vertriebsleiter, Stufenplanbeauftragten,
Informationsbeauftragten und Leiter der klinischen Prüfung sowie deren
Vertreter.
§ 67 Allgemeine Anzeigepflicht
- (1) Betriebe und Einrichtungen, die Arzneimittel
entwickeln, herstellen, klinisch prüfen oder einer Rückstandsprüfung
unterziehen, prüfen, lagern, verpacken, in den Verkehr bringen oder sonst
mit ihnen Handel treiben, haben dies vor der Aufnahme der Tätigkeiten der
zuständigen Behörde, bei einer klinischen Prüfung bei Menschen auch der
zuständigen Bundesoberbehörde anzuzeigen. Die Entwicklung von
Arzneimitteln ist anzuzeigen, soweit sie durch eine Rechtsverordnung nach §
54 geregelt ist. Das gleiche gilt für Personen, die diese Tätigkeiten
selbständig und berufsmäßig ausüben, sowie für Personen oder
Personenvereinigungen, die Arzneimittel für andere sammeln. In
der Anzeige sind die Art der Tätigkeit und die Betriebsstätte anzugeben;
werden Arzneimittel gesammelt, so ist das Nähere über die Art der Sammlung
und über die Lagerstätte anzugeben. Ist nach Satz 1
eine klinische Prüfung bei Menschen anzuzeigen, so sind auch deren Sponsor,
sofern vorhanden dessen Vertreter nach § 40 Abs. 1 Satz
3 Nr. 1 sowie sämtliche Prüfer, soweit erforderlich auch mit Angabe
der Stellung als Hauptprüfer oder Leiter der klinischen Prüfung namentlich
zu benennen. Die Sätze 1 bis 4
gelten entsprechend für Betriebe und Einrichtungen, die Wirkstoffe
herstellen, in den Verkehr bringen oder sonst mit ihnen Handel treiben,
soweit diese Tätigkeiten durch eine Rechtsverordnung nach §
54 geregelt sind.
- (2) Ist die Herstellung von Arzneimitteln beabsichtigt,
für die es einer Erlaubnis nach § 13 nicht bedarf, so
sind die Arzneimittel mit ihrer Bezeichnung und Zusammensetzung anzuzeigen.
- (3) Nachträgliche Änderungen sind ebenfalls
anzuzeigen. Ist nach Absatz 1 der Beginn einer
klinischen Prüfung bei Menschen anzuzeigen, so sind deren Verlauf,
Beendigung und Ergebnisse der zuständigen Bundesoberbehörde mitzuteilen;
das Nähere wird in der Rechtsverordnung nach § 42
bestimmt.
- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten
mit Ausnahme der Anzeigepflicht für die klinische Prüfung nicht für
diejenigen, die eine Erlaubnis nach § 13, §
52a oder § 72 haben, und für Apotheken nach dem Gesetz
über das Apothekenwesen. Absatz 2 gilt nicht für
tierärztliche Hausapotheken.
- (5) Wer als pharmazeutischer Unternehmer ein Arzneimittel, das nach §
36 Abs. 1 von der Zulassung freigestellt und für den Verkehr außerhalb
der Apotheken nicht freigegeben ist, in den Verkehr bringt, hat dies
unverzüglich der zuständigen Bundesoberbehörde anzuzeigen. In der Anzeige
sind die verwendete Bezeichnung und die verwendeten nicht wirksamen
Bestandteile anzugeben, soweit sie nicht in der Verordnung nach §
36 Abs. 1 festgelegt sind.
- (6) Der pharmazeutische Unternehmer hat Untersuchungen, die dazu bestimmt
sind, Erkenntnisse bei der Anwendung zugelassener oder registrierter
Arzneimittel zu sammeln, den kassenärztlichen Bundesvereinigungen, den
Spitzenverbänden der Krankenkassen sowie der zuständigen
Bundesoberbehörde unverzüglich anzuzeigen. Dabei sind Ort, Zeit, Ziel der
Anwendungsbeobachtung und beteiligte Ärzte anzugeben.
§ 67a Datenbankgestütztes Informationssystem
- (1) Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen
Behörden des Bundes und der Länder wirken mit dem Deutschen Institut für
Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) zusammen, um ein
gemeinsam nutzbares zentrales Informationssystem über Arzneimittel zu
errichten. Dieses Informationssystem fasst die für die Erfüllung der
jeweiligen Aufgaben behördenübergreifend notwendigen Informationen
zusammen. Das DIMDI errichtet dieses Informationssystem auf der Grundlage
der von den zuständigen Bundesoberbehörden nach der Rechtsverordnung nach Absatz
3 zur Verfügung gestellten Daten und stellt dessen laufenden Betrieb
sicher. Daten aus dem Informationssystem werden an die zuständigen
Bundesoberbehörden für ihre im Gesetz geregelten Aufgaben übermittelt.
Eine Übermittlung an andere Stellen ist zulässig, soweit dies die
Rechtsverordnung nach Absatz 3 vorsieht. Für seine
Leistungen erhebt das DIMDI Gebühren nach Maßgabe der Rechtsverordnung
nach Absatz 3.
- (2) Das DIMDI kann auch allgemein verfügbare
Datenbanken, die einen Bezug zu Arzneimitteln haben, bereitstellen.
- (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, Befugnisse
zur Verarbeitung und Nutzung von Daten für die Zwecke der Absätze
1 und 2 und zur Erhebung von Daten für die Zwecke
des Absatzes 2 im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einzuräumen
und Regelungen zu treffen hinsichtlich der Übermittlung von Daten durch
Behörden des Bundes und der Länder an das DIMDI, einschließlich der
personenbezogenen Daten für die in diesem Gesetz geregelten Zwecke, und der
Art, des Umfangs und der Anforderungen an die Daten. In dieser
Rechtsverordnung kann auch vorgeschrieben werden, dass Anzeigen auf
elektronischen oder optischen Speichermedien erfolgen dürfen oder müssen
soweit dies für eine ordnungsgemäße Durchführung der Vorschriften über
den Verkehr mit Arzneimitteln erforderlich ist. Ferner können in dieser
Rechtsverordnung Gebühren für Leistungen des DEVIDI festgesetzt werden.
Die Rechtsverordnung wird vom Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium, dem
Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit erlassen, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung
bei Tieren bestimmt sind.
- (4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 ergeht im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit, soweit es sich um radioaktive Arzneimittel oder um
Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet
werden.
- (5) Das DEVIDI ergreift die notwendigen Maßnahmen, damit Daten nur den
dazu befugten Personen übermittelt werden und nur diese Zugang zu diesen
Daten erhalten.
§ 68 Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten
- (1) Die für die Durchführung dieses Gesetzes
zuständigen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder haben sich
- 1. die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Behörden, Stellen
und Sachverständigen mitzuteilen und
- 2. bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen
Vorschriften des Arzneimittelrechts für den jeweiligen
Zuständigkeitsbereich unverzüglich zu unterrichten und bei der
Ermittlungstätigkeit gegenseitig zu unterstützen.
- (2) Die Behörden nach Absatz 1
- 1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union auf begründetes Ersuchen Auskünfte und
übermitteln die erforderlichen Urkunden und Schriftstücke, soweit dies
für die Überwachung der Einhaltung der arzneimittelrechtlichen
Vorschriften erforderlich ist,
- 2. überprüfen alle von der ersuchenden Behörde eines anderen
Mitgliedstaates mitgeteilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis
der Prüfung mit.
- (3) Die Behörden nach Absatz 1 teilen den
zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates alle Informationen mit,
die für die Überwachung der Einhaltung der arzneimittelrechtlichen
Vorschriften in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind. In
Fällen von Zuwiderhandlungen oder des Verdachts von Zuwiderhandlungen
können auch die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, das
Bundesministerium, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung
bei Tieren bestimmt sind, auch das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft sowie die Europäische Agentur für die
Beurteilung von Arzneimitteln und die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften unterrichtet werden.
- (4) Die Behörden nach Absatz 1
können, soweit dies zur Einhaltung der arzneimittelrechtlichen
Anforderungen erforderlich ist, auch die zuständigen Behörden anderer
Staaten und die zuständigen Stellen des Europarates unterrichten. Bei der
Unterrichtung von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind,
erfolgt diese über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
- (5) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Staaten, Stellen
des Europarates, der Europäischen Agentur für die Beurteilung von
Arzneimitteln und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften obliegt
dem Bundesministerium. Das Bundesministerium kann diese
Befugnis auf die zuständigen Bundesoberbehörden oder durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen
obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann das
Bundesministerium im Einzelfall der zuständigen obersten Landesbehörde die
Befugnis übertragen, sofern diese ihr Einverständnis damit erklärt. Die
obersten Landesbehörden können die Befugnisse nach den Sätzen
2 und 3 auf andere Behörden übertragen. Soweit
es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind,
tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft. Die Rechtsverordnung nach Satz
2 ergeht in diesem Fall im Einvernehmen mit dem Bundesministerium.
- (6) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 und des Absatzes
4 unterbleibt die Übermittlung personenbezogener Daten, soweit durch
sie schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden,
insbesondere wenn beim Empfänger kein angemessener Datenschutzstandard
gewährleistet ist. Personenbezogene Daten dürfen auch dann übermittelt
werden, wenn beim Empfänger kein angemessener Datenschutzstandard
gewährleistet ist, soweit dies aus Gründen des Gesundheitsschutzes
erforderlich ist.
§ 69 Maßnahmen der zuständigen Behörden
- (1) Die zuständigen Behörden treffen die zur Beseitigung festgestellter
Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen
Anordnungen. Sie können insbesondere das Inverkehrbringen von Arzneimitteln
untersagen, deren Rückruf anordnen und diese sicherstellen, wenn
- 1. die erforderliche Zulassung oder Registrierung für das
Arzneimittel nicht vorliegt oder deren Ruhen angeordnet ist,
- 2. das Arzneimittel nicht die nach den anerkannten pharmazeutischen
Regeln angemessene Qualität aufweist,
- 3. dem Arzneimittel die therapeutische Wirksamkeit fehlt,
- 4. der begründete Verdacht besteht, dass das
Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen
hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft
vertretbares Maß hinausgehen,
- 5. die vorgeschriebenen Qualitätskontrollen nicht durchgeführt sind
oder
- 6. die erforderliche Erlaubnis für das Herstellen des Arzneimittels
oder das Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes nicht vorliegt
oder ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis nach §
18 Abs. 1 gegeben ist.
- Im Falle des Satzes 2 Nr. 4
kann die zuständige Bundesoberbehörde den Rückruf eines Arzneimittels
anordnen, sofern ihr Tätigwerden im Zusammenhang mit Maßnahmen nach §
28, § 30, § 31 Abs. 4 Satz 2
oder § 32 Abs. 5 zur Abwehr von Gefahren für die
Gesundheit von Mensch oder Tier durch Arzneimittel geboten ist.
- (1a) Bei Arzneimitteln, für die eine Genehmigung für
das Inverkehrbringen oder Zulassung
- 1. gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 oder
- 2. im Verfahren der Anerkennung gemäß Kapitel 4 der Richtlinie
2001/83/EG oder Kapitel 4 der Richtlinie 2001/82/EG oder
- 3. auf Grund eines Gutachters des Ausschusses gemäß Artikel 4 der
Richtlinie 87/22/EWG vom 22. Dezember 1986 vor dem 1. Januar 1995
- erteilt worden ist, unterrichtet die zuständige Bundesoberbehörde den
Ausschuss für Arzneispezialitäten oder den Ausschuss für Tierarzneimittel
über festgestellte Verstöße gegen arzneimittelrechtliche Vorschriften
nach Maßgabe der in den genannten Rechtsakten vorgesehenen Verfahren unter
Angabe einer eingehenden Begründung und des vorgeschlagenen Vorgehens. Bei
diesen Arzneimitteln können die zuständigen Behörden vor der
Unterrichtung des Ausschusses nach Satz 1 die zur
Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße
notwendigen Anordnungen treffen, sofern diese zum Schutz der Gesundheit von
Mensch oder Tier oder zum Schutz der Umwelt dringend erforderlich sind. Die
zuständigen Behörden unterrichten die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften und die anderen Mitgliedstaaten über die zuständige
Bundesoberbehörde spätestens am folgenden Arbeitstag über die Gründe
dieser Maßnahmen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4
kann auch die zuständige Bundesoberbehörde den Rückruf eines
Arzneimittels anordnen, sofern ihr Tätigwerden zum Schutz der in Satz
2 genannten Rechtsgüter dringend erforderlich ist; in diesem Fall gilt Satz
3 entsprechend.
- (2) Die zuständigen Behörden können das Sammeln von Arzneimitteln
untersagen, wenn eine sachgerechte Lagerung der Arzneimittel nicht
gewährleistet ist oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass die
gesammelten Arzneimittel missbräuchlich verwendet werden. Gesammelte
Arzneimittel können sichergestellt werden, wenn durch unzureichende
Lagerung oder durch ihre Abgabe die Gesundheit von Mensch und Tier
gefährdet wird.
- (2a) Die zuständigen Behörden können ferner zur Anwendung bei Tieren
bestimmte Arzneimittel sowie Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen im Sinne
des § 59a sicherstellen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln nicht
beachtet worden sind.
- (3) Die zuständigen Behörden können Werbematerial sicherstellen, das
den Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln und über die Werbung
auf dem Gebiete des Heilwesens nicht entspricht.
- (4) Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 kann auch eine
öffentliche Warnung durch die zuständige Bundesoberbehörde erfolgen.
§ 69a Überwachung von Stoffen, die als Tierarzneimittel
verwendet werden können
- Die §§ 64 bis 69 gelten entsprechend
für die in § 59c genannten Betriebe, Einrichtungen und
Personen sowie für solche Betriebe, Einrichtungen und Personen, die Stoffe,
die in den Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen sind,
herstellen, lagern, einführen oder in den Verkehr bringen.
Zwölfter Abschnitt - Sondervorschriften für Bundeswehr, Bundesgrenzschutz,
Bereitschaftspolizei, Zivilschutz
§ 70 Anwendung und Vollzug des Gesetzes
- (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Einrichtungen, die der
Arzneimittelversorgung der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und der
Bereitschaftspolizeien der Länder dienen, sowie auf die
Arzneimittelbevorratung für den Zivilschutz entsprechende Anwendung.
- (2) Im Bereich der Bundeswehr obliegt der Vollzug dieses Gesetzes bei der
Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln den zuständigen Stellen und
Sachverständigen der Bundeswehr. Im Bereich des Bundesgrenzschutzes obliegt
er den zuständigen Stellen und Sachverständigen des Bundesgrenzschutzes.
Im Bereich der Arzneimittelbevorratung für den Zivilschutz obliegt er den
vom Bundesministerium des Innern bestimmten Stellen; soweit Landesstellen
bestimmt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Bundesrates.
§ 71 Ausnahmen
- (1) Die in § 10 Abs. 1 Nr. 9 vorgeschriebene Angabe
des Verfalldatums kann entfallen bei Arzneimitteln, die an die Bundeswehr,
den Bundesgrenzschutz sowie für Zwecke des Zivil- und Katastrophenschutzes
an Bund oder Länder abgegeben werden. Die zuständigen Bundesministerien
oder, soweit Arzneimittel an Länder abgegeben werden, die zuständigen
Behörden der Länder stellen sicher, dass Qualität, Wirksamkeit und
Unbedenklichkeit auch bei solchen Arzneimitteln gewährleistet sind.
- (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für den Bereich der Bundeswehr, des
Bundesgrenzschutzes, der Bereitschaftspolizeien der Länder und des Zivil-
und Katastrophenschutzes zuzulassen, soweit dies zur Durchführung der
besonderen Aufgaben in diesen Bereichen gerechtfertigt ist und der Schutz
der Gesundheit von Mensch oder Tier gewahrt bleibt. Die Rechtsverordnung
wird vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium erlassen, soweit es
sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.
- (3) Die Rechtsverordnung ergeht, soweit sie den Bereich der Bundeswehr
berührt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, und,
soweit sie den Bereich des Bundesgrenzschutzes und den Bereich des
Zivilschutzes berührt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Innern, jeweils ohne Zustimmung des Bundesrates; soweit die Rechtsverordnung
den Bereich der Bereitschaftspolizeien der Länder oder des
Katastrophenschutzes berührt, ergeht sie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Bundesrates.
Dreizehnter Abschnitt - Einfuhr und Ausfuhr
§ 72 Einfuhrerlaubnis
- (1) Wer Arzneimittel im Sinne des § 2
Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, Testsera oder
Testantigene oder Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller
Herkunft sind und nicht für die Herstellung von nach einer im
Homöopathischen Teil des Arzneibuches beschriebenen Verfahrenstechnik
herzustellenden Arzneimitteln bestimmt sind, oder Wirkstoffe, die auf
gentechnischem Wege hergestellt werden, sowie andere zur
Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft gewerbs- oder
berufsmäßig zum Zwecke der Abgabe an andere oder zur Weiterverarbeitung
aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind,
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen will, bedarf einer
Erlaubnis der zuständigen Behörde. §13 Abs. 1 Satz 2
und Abs. 4 und die §§ 14 bis 20a
finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der Kontrollleiter
zugleich Herstellungsleiter sein kann.
- (2) Einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf auch, wer gewerbs-
oder berufsmäßig aus den in Absatz 1 genannten
Ländern Arzneimittel menschlicher Herkunft zur unmittelbaren Anwendung bei
Menschen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen will. Die
Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller nicht nachweist, dass
qualifiziertes und erfahrenes Personal vorhanden ist, das die Qualität und
Sicherheit der Arzneimittel nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
beurteilen kann.
§ 72a Zertifikate
- (1) Der Einführer darf Arzneimittel im Sinne des §
2 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 1a, 2
und 4 Buchstabe a, die nicht zur klinischen Prüfung
beim Menschen bestimmt sind, oder Wirkstoffe aus Ländern, die nicht
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder andere Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes nur verbringen, wenn
- 1. die zuständige Behörde des
Herstellungslandes durch ein Zertifikat bestätigt hat, dass die
Arzneimittel oder Wirkstoffe entsprechend anerkannten Grundregeln für
die Herstellung und die Sicherung ihrer Qualität, insbesondere der
Europäischen Gemeinschaften, der Weltgesundheitsorganisation oder der
Pharmazeutischen Inspektions-Convention, hergestellt werden und solche
Zertifikate für Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1
und Abs. 2 Nr. 1, die zur Anwendung bei Menschen
bestimmt sind, und Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder
mikrobieller Herkunft sind und nicht für die Herstellung von nach einer
im Homöopathischen Teil des Arzneibuches beschriebenen
Verfahrenstechnik herzustellenden Arzneimitteln bestimmt sind, oder
Wirkstoffe, die auf gentechnischem Wege hergestellt werden, gegenseitig
anerkannt sind,
- 2. die zuständige Behörde bescheinigt hat,
dass die genannten Grundregeln bei der Herstellung der Arzneimittel
sowie der dafür eingesetzten Wirkstoffe, soweit sie menschlicher,
tierischer oder mikrobieller Herkunft sind und nicht für die
Herstellung von nach einer im Homöopathischen Teil des Arzneibuches
beschriebenen Verfahrenstechnik herzustellenden Arzneimitteln bestimmt
sind, oder Wirkstoffe, die auf gentechnischem Wege hergestellt werden,
oder bei der Herstellung der Wirkstoffe, eingehalten werden oder
- 3. die zuständige Behörde bescheinigt hat,
dass die Einfuhr im öffentlichen Interesse liegt.
- Die zuständige Behörde darf eine Bescheinigung nach Nummer
2 nur ausstellen, wenn ein Zertifikat nach Nummer 1
nicht vorliegt und sie oder eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sich regelmäßig im
Herstellungsland vergewissert hat, dass die genannten Grundregeln bei der
Herstellung der Arzneimittel oder Wirkstoffe eingehalten werden. Die
Bescheinigung nach Nummer 3 darf nur erteilt werden,
wenn ein Zertifikat nach Nummer 1 nicht vorliegt und
eine Bescheinigung nach Nummer 2 nicht vorgesehen
oder nicht möglich ist. Die in Satz 1 Nr. 1 und 2
für Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft
sind und nicht für die Herstellung von nach einer im Homöopathischen Teil
des Arzneibuches beschriebenen Verfahrenstechnik herzustellenden
Arzneimitteln bestimmt sind, oder Wirkstoffe, die auf gentechnischem Wege
hergestellt werden, enthaltenen Regelungen gelten entsprechend für andere
zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft;
Arzneimittel und Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller
Herkunft sind und nicht für die Herstellung von nach einer im
Homöopathischen Teil des Arzneibuches beschriebenen Verfahrenstechnik
herzustellende Arzneimitteln bestimmt sind, oder Wirkstoffe, die auf
gentechnischem Wege hergestellt werden, sowie andere zur
Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft dürfen nicht
auf Grund einer Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 3
eingeführt werden. Satz 1 findet auf die Einfuhr von
Wirkstoffen sowie anderen zur Arzneimittelherstellung bestimmten Stoffen
menschlicher Herkunft Anwendung, soweit ihre Überwachung durch eine
Rechtsverordnung nach § 54 geregelt ist. Satz
1 findet keine Anwendung auf die Einfuhr von Wirkstoffen, die Stoffe
nach § 3 Nr. 2 in unbearbeitetem oder bearbeitetem
Zustand sind oder enthalten, soweit die Bearbeitung nicht über eine
Trocknung, Zerkleinerung und initiale Extraktion hinausgeht.
- (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Stoffe und Zubereitungen aus
Stoffen, die als Arzneimittel oder zur Herstellung von Arzneimitteln
verwendet werden können, aus bestimmten Ländern, die nicht Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum sind, nicht eingeführt werden dürfen, sofern
dies zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder zur
Risikovorsorge erforderlich ist.
- (3) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die weiteren Voraussetzungen für die Einfuhr
von Arzneimitteln zur klinischen Prüfung bei Menschen aus Ländern, die
nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder andere
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind,
zu bestimmen, sofern dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße
Qualität der Arzneimittel zu gewährleisten. Es kann dabei insbesondere
Regelungen zu den von der sachkundigen Person durchzuführenden Prüfungen
und der Möglichkeit einer Überwachung im Herstellungsland durch die
zuständige Behörde treffen.
§ 73 Verbringungsverbot
- (1) Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung oder
zur Registrierung unterliegen, dürfen in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes, ausgenommen in eine Freizone des Kontrolltyps I oder ein
Freilager, nur verbracht werden, wenn sie zum Verkehr im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zugelassen oder registriert oder von der Zulassung oder der
Registrierung freigestellt sind und
- 1. der Empfänger in dem Fall des Verbringens aus
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
pharmazeutischer Unternehmer, Großhändler oder Tierarzt ist oder eine
Apotheke betreibt,
- 1a. im Falle des Versandes an den Endverbraucher das Arzneimittel zur
Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt ist und von einer
Apotheke eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, welche für den Versandhandel nach ihrem nationalen
Recht, soweit es dem deutschen Apothekenrecht im Hinblick auf die
Vorschriften zum Versandhandel entspricht, oder nach dem deutschen Apothekengesetz
befugt ist, entsprechend den deutschen Vorschriften zum Versandhandel
oder zum elektronischen Handel versandt wird oder
- 2. der Empfänger in dem Fall des Verbringens aus
einem Land, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ist, eine Erlaubnis nach § 72
besitzt.
- Die in § 47a Abs. 1 Satz 1 genannten Arzneimittel
dürfen nur in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, wenn
der Empfänger eine der dort genannten Einrichtungen ist. Das
Bundesministerium veröffentlicht in regelmäßigen Abständen eine
aktualisierte Übersicht über die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen
für den Versandhandel und den elektronischen Handel mit Arzneimitteln dem
deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen.
- (1a) Fütterungsarzneimittel dürfen in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes nur verbracht werden, wenn sie
- 1. den im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden
arzneimittelrechtlichen Vorschriften entsprechen und
- 2. der Empfänger zu den in Absatz
1 genannten Personen gehört oder im Falle des § 56
Abs. 1 Satz 1 Tierhalter ist.
- (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für
Arzneimittel, die
- 1. im Einzelfall in geringen Mengen für die
Arzneimittelversorgung bestimmter Tiere bei Tierschauen, Turnieren oder
ähnlichen Veranstaltungen bestimmt sind,
- 2. für den Eigenbedarf der Einrichtungen von
Forschung und Wissenschaft bestimmt sind und zu wissenschaftlichen
Zwecken benötigt werden, mit Ausnahme von Arzneimitteln, die zur
klinischen Prüfung bei Menschen bestimmt sind,
- 2a. in geringen Mengen von einem pharmazeutischen Unternehmer als
Anschauungsmuster oder zu analytischen Zwecken benötigt werden,
- 3. unter zollamtlicher Überwachung durch den
Geltungsbereich des Gesetzes befördert oder in ein Zolllagerverfahren
oder eine Freizone des Kontrolltyps II übergeführt werden,
- 3a. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zugelassen sind und nach Zwischenlagerung bei einem pharmazeutischen
Unternehmer oder Großhändler wiederausgeführt oder weiterverbracht
oder zurückverbracht werden,
- 4. für das Oberhaupt eines auswärtigen Staates
oder seine Begleitung eingebracht werden und zum Gebrauch während
seines Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind,
- 5. zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch
durch die Mitglieder einer diplomatischen Mission oder konsularischen
Vertretung im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder Beamte
internationaler Organisationen, die dort ihren Sitz haben, sowie deren
Familienangehörige bestimmt sind, soweit diese Personen weder Deutsche
noch im Geltungsbereich dieses Gesetzes ständig ansässig sind,
- 6. bei der Einreise in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden
Menge eingebracht werden,
- 6a. im Herkunftsland in Verkehr gebracht werden
dürfen und ohne gewerbs- oder berufsmäßige Vermittlung in einer dem
üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge aus einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
bezogen werden,
- 7. in Verkehrsmitteln mitgeführt werden und ausschließlich zum
Gebrauch oder Verbrauch der durch diese Verkehrsmittel beförderten
Personen bestimmt sind,
- 8. zum Gebrauch oder Verbrauch auf Seeschiffen bestimmt sind und an
Bord der Schiffe verbraucht werden,
- 9. als Proben der zuständigen Bundesoberbehörde zum Zwecke der
Zulassung oder der staatlichen Chargenprüfung übersandt werden,
- 10. durch Bundes- oder Landesbehörden im
zwischenstaatlichen Verkehr bezogen werden.
- (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1
dürfen Fertigarzneimittel, die nicht zum Verkehr im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zugelassen oder registriert oder von der Zulassung oder der
Registrierung freigestellt sind, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbracht werden, wenn sie in dem Staat in Verkehr gebracht werden dürfen,
aus dem sie in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden und von
Apotheken bestellt sind. Apotheken dürfen solche
Arzneimittel
- 1. nur in geringen Mengen und auf besondere Bestellung einzelner
Personen beziehen und nur im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs
abgeben sowie, soweit es sich nicht um Arzneimittel aus Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaften oder anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum handelt, nur auf
ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung beziehen
oder
- 2. soweit sie nach den apothekenrechtlichen Vorschriften oder
berufsgenossenschaftlichen Vorgaben für Notfälle vorrätig gehalten
werden oder kurzfristig beschaffbar sein müssen, nur beziehen und im
Rahmen des üblichen Apothekenbetriebes abgeben, wenn im Geltungsbereich
dieses Gesetzes Arzneimittel für das betreffende Anwendungsgebiet nicht
zur Verfügung stehen;
- das Nähere regelt die Apothekenbetriebsordnung.
Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel, die
zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln
dienen; die zuständige Behörde kann Ausnahmen davon zulassen, wenn für
die Behandlung ein zugelassenes Arzneimittel für die betreffende Tierart
oder das betreffende Anwendungsgebiet nicht zur Verfügung steht, die
notwendige arzneiliche Versorgung der Tiere sonst ernstlich gefährdet
wäre, eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von
Mensch oder Tier nicht zu befürchten ist und das Arzneimittel in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur
Behandlung bei Tieren zugelassen ist, die der Gewinnung von Lebensmitteln
dienen. Die Sätze 1 bis 3 gelten
entsprechend für die Bestellung von Arzneimitteln durch Tierärzte für die
von ihnen behandelten Tiere.
- (4) Auf Arzneimittel nach Absatz 2
Nr. 4 und 5 finden die Vorschriften dieses
Gesetzes keine Anwendung. Auf Arzneimittel nach Absatz 2
Nr. 1 bis 3 und 6 bis 10
und Absatz 3 Satz 1 und 2 finden
die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung mit Ausnahme der §§
5, 6a, 8, 64 bis 69a
und 78 und ferner in den Fällen des Absatzes
2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Satz 1 und 2
auch mit Ausnahme der §§ 48, 49, 95
Abs. 1 Nr. 1 und 3a, Abs. 2 bis 4, § 96 Nr. 3, 10 und 11 und § 97 Abs. 1,
2 Nr. 1 und 9 und Abs. 3.
- (5) Ärzte und Tierärzte dürfen bei der Ausübung
ihres Berufes im kleinen Grenzverkehr nur Arzneimittel mitführen, die zum
Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen oder registriert oder
von der Zulassung oder Registrierung freigestellt sind. Abweichend von Satz
1 dürfen Tierärzte, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Dienstleistung
erbringen, am Ort ihrer Niederlassung zugelassene Arzneimittel in kleinen
Mengen in einem für das Erbringen der Dienstleistung unerlässlichen Umfang
in der Originalverpackung mit sich führen, wenn und soweit Arzneimittel
gleicher Zusammensetzung und für gleiche Anwendungsgebiete auch im
Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen sind; der Tierarzt darf diese
Arzneimittel nur selbst anwenden und hat den Tierhalter auf die für das
entsprechende, im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassene Arzneimittel
festgesetzte Wartezeit hinzuweisen.
- (6) Für die zollamtliche Abfertigung zum freien Verkehr im Falle des Absatzes
1 Nr. 2 sowie des Absatzes 1a Nr. 2 in Verbindung
mit Absatz 1 Nr. 2 ist die Vorlage einer Bescheinigung
der für den Empfänger zuständigen Behörde erforderlich, in der die
Arzneimittel nach Art und Menge bezeichnet sind und bestätigt wird, dass
die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder Absatz
1a erfüllt sind. Die Zolldienststelle übersendet auf Kosten des
Zollbeteiligten die Bescheinigung der Behörde, die diese Bescheinigung
ausgestellt hat.
- (7) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 hat ein
Empfänger, der Großhändler ist oder eine Apotheke betreibt, das Bestehen
der Deckungsvorsorge nach § 94 nachzuweisen.
§ 73a Ausfuhr
- (1) Abweichend von den §§ 5 und 8 Abs. 1
dürfen die dort bezeichneten Arzneimittel ausgeführt werden, wenn die
zuständige Behörde des Bestimmungslandes die Einfuhr genehmigt hat. Aus
der Einfuhrgenehmigung muss hervorgehen, dass der zuständigen Behörde des
Bestimmungslandes die Versagungsgründe bekannt sind, die dem
Inverkehrbringen im Geltungsbereich dieses Gesetzes entgegenstehen.
- (2) Auf Antrag des pharmazeutischen Unternehmers, des Herstellers, des
Ausführers oder der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes stellt die
zuständige Behörde ein Zertifikat entsprechend dem Zertifikatsystem der
Weltgesundheitsorganisation aus. Wird der Antrag von der zuständigen
Behörde des Bestimmungslandes gestellt, ist vor Erteilung des Zertifikats
die Zustimmung des Herstellers einzuholen.
§ 74 Mitwirkung von Zolldienststellen
- (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm
bestimmten Zolldienststellen wirken bei der Überwachung des Verbringens von
Arzneimitteln und Wirkstoffen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes und der
Ausfuhr mit. Die genannten Behörden können
- 1. Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie
deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel zur
Überwachung anhalten,
- 2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote
und Beschränkungen dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz
erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei der Abfertigung ergibt, den
zuständigen Verwaltungsbehörden mitteilen,
- 3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass
die Sendungen der in Satz 1 genannten Art auf Kosten
und Gefahr des Verfügungsberechtigten einer für die
Arzneimittelüberwachung zuständigen Behörde vorgeführt werden.
- (2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz
1. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen,
Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der
Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung
von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Proben vorsehen. Die
Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit es sich um radioaktive
Arzneimittel oder um Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung
ionisierende Strahlen verwendet werden, und im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft,
soweit es sich um Arzneimittel und Wirkstoffe handelt, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind.
Vierzehnter Abschnitt - Informationsbeauftragter, Pharmaberater
§ 74a Informationsbeauftragter
- (1) Wer als pharmazeutischer Unternehmer
Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1
oder Abs. 2 Nr. 1 sind, in den Verkehr bringt, hat eine
Person mit der erforderlichen Sachkenntnis und der zur Ausübung ihrer
Tätigkeit erforderlichen Zuverlässigkeit zu beauftragen, die Aufgabe der
wissenschaftlichen Information über die Arzneimittel verantwortlich
wahrzunehmen (Informationsbeauftragter). Der Informationsbeauftragte ist
insbesondere dafür verantwortlich, dass das Verbot des §
8 Abs. 1 Nr. 2 beachtet wird und die Kennzeichnung, die Packungsbeilage,
die Fachinformation und die Werbung mit dem Inhalt der Zulassung oder der
Registrierung oder, sofern das Arzneimittel von der Zulassung oder
Registrierung freigestellt ist, mit den Inhalten der Verordnungen über die
Freistellung von der Zulassung oder von der Registrierung nach §
36 oder § 39 Abs. 3 übereinstimmen. Satz
1 gilt nicht für Personen, soweit sie nach § 13 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 5
keiner Herstellungserlaubnis bedürfen. Andere Personen als in Satz
1 bezeichnet dürfen eine Tätigkeit als Informationsbeauftragter nicht
wahrnehmen.
- (2) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis als
Informationsbeauftragter wird erbracht durch das Zeugnis über eine nach
abgeschlossenem Hochschulstudium der Humanmedizin, der Humanbiologie, der
Veterinärmedizin, der Pharmazie, der Biologie oder der Chemie abgelegte
Prüfung und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung oder durch den
Nachweis nach § 15. Der Informationsbeauftragte kann
gleichzeitig Stufenplanbeauftragter, Herstellungs-, Kontroll- oder
Vertriebsleiter sein.
- (3) Der pharmazeutische Unternehmer hat der zuständigen Behörde den
Informationsbeauftragten unter Vorlage der Nachweise über die Anforderungen
nach Absatz 2 und jeden Wechsel vorher mitzuteilen. Bei
einem unvorhergesehenen Wechsel des Informationsbeauftragten hat die
Mitteilung unverzüglich zu erfolgen.
§ 75 Sachkenntnis
- (1) Pharmazeutische Unternehmer dürfen nur Personen,
die die in Absatz 2 bezeichnete Sachkenntnis besitzen,
beauftragen, hauptberuflich Angehörige von Heilberufen aufzusuchen, um
diese über Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs.
2 Nr. 1 fachlich zu informieren (Pharmaberater). Satz
1 gilt auch für eine fernmündliche Information. Andere Personen als in
Satz 1 bezeichnet dürfen eine Tätigkeit als
Pharmaberater nicht ausüben.
- (2) Die Sachkenntnis besitzen
- 1. Apotheker oder Personen mit einem Zeugnis über eine nach
abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der
Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung,
- 2. Apothekerassistenten sowie Personen mit einer abgeschlossenen
Ausbildung als technische Assistenten in der Pharmazie, der Chemie, der
Biologie, der Human- oder Veterinärmedizin,
- 3. Pharmareferenten.
- (3) Die zuständige Behörde kann eine abgelegte Prüfung oder
abgeschlossene Ausbildung als ausreichend anerkennen, die einer der
Ausbildungen der in, Absatz 2 genannten Personen
mindestens gleichwertig ist.
§76 Pflichten
- (1) Der Pharmaberater hat, soweit er Angehörige der Heilberufe über
einzelne Arzneimittel fachlich informiert, die Fachinformation nach §
11a vorzulegen. Er hat Mitteilungen von Angehörigen der Heilberufe
über Nebenwirkungen und Gegenanzeigen oder sonstige Risiken bei
Arzneimitteln schriftlich aufzuzeichnen und dem Auftraggeber schriftlich
mitzuteilen.
- (2) Soweit der Pharmaberater vom pharmazeutischen Unternehmer beauftragt
wird, Muster von Fertigarzneimitteln an die nach § 47 Abs.
3 berechtigten Personen abzugeben, hat er über die Empfänger von
Mustern sowie über Art, Umfang und Zeitpunkt der Abgabe von Mustern
Nachweise zu führen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Fünfzehnter Abschnitt - Bestimmung der zuständigen Bundesoberbehörden und
sonstige Bestimmungen
§ 77 Zuständige Bundesoberbehörde
- (1) Zuständige Bundesoberbehörde ist das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte, es sei denn, dass das
Paul-Ehrlich-Institut oder das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit zuständig ist.
- (2) Das Paul-Ehrlich-Institut ist zuständig für Sera, Impfstoffe,
Blutzubereitungen, Knochenmarkzubereitungen, Allergene, Testsera,
Testantigene, Gentransfer-Arzneimittel, somatische Zelltherapeutika,
xenogene Zelltherapeutika und gentechnisch hergestellte Blutbestandteile.
- (3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist
zuständig für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.
- (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit des Bundesinstituts für
Arzneimittel und Medizinprodukte und des Paul-Ehrlich-Instituts zu ändern,
sofern dies erforderlich ist, um neueren wissenschaftlichen Entwicklungen
Rechnung zu tragen oder wenn Gründe der gleichmäßigen Arbeitsauslastung
eine solche Änderung erfordern.
§ 78 Preise
- (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und, soweit es
sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. Preisspannen für Arzneimittel, die im Großhandel, in Apotheken
oder von Tierärzten im Wiederverkauf abgegeben werden,
- 2. Preise für Arzneimittel, die in Apotheken oder von Tierärzten
hergestellt und abgegeben werden, sowie für Abgabegefäße,
- 3. Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe von
Arzneimitteln
- festzusetzen. Abweichend von Satz 1 wird das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den
Festzuschlag entsprechend der Kostenentwicklung der Apotheken bei
wirtschaftlicher Betriebsführung anzupassen.
- (2) Die Preise und Preisspannen müssen den berechtigten Interessen der
Arzneimittelverbraucher, der Tierärzte, der Apotheken und des Großhandels
Rechnung tragen. Ein einheitlicher Apothekenabgabepreis
für Arzneimittel, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen
sind, ist zu gewährleisten. Satz 2 gilt nicht für
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht zu Lasten der
gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.
§ 79 Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten
- (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen
von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die notwendige Versorgung der
Bevölkerung mit Arzneimitteln sonst ernstlich gefährdet wäre und eine
unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Menschen durch
Arzneimittel nicht zu befürchten ist.
- (2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen
von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die notwendige Versorgung der
Tierbestände mit Arzneimitteln sonst ernstlich gefährdet wäre und eine
unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier
durch Arzneimittel nicht zu befürchten ist.
- (3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2
ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit, soweit es sich um radioaktive Arzneimittel und um
Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet
werden.
- (4) Die Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach Absatz 1
oder 2 ist auf sechs Monate zu befristen.
§ 80 Ermächtigung für Verfahrensregelungen
- Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
weiteren Einzelheiten über das Verfahren bei
- 1. der Zulassung einschließlich der Verlängerung der Zulassung,
- 2. der staatlichen Chargenprüfung und der Freigabe einer Charge,
- 3. den Anzeigen zur Änderung der Zulassungsunterlagen,
- 4. der Registrierung und
- 5. den Meldungen von Arzneimittelrisiken
- zu regeln; es kann dabei die Weiterleitung von Ausfertigungen an die
zuständigen Behörden bestimmen sowie vorschreiben, dass Unterlagen in
mehrfacher Ausfertigung sowie auf elektronischen oder optischen
Speichermedien eingereicht werden. Das Bundesministerium
kann diese Ermächtigung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständige
Bundesoberbehörde übertragen. Die Rechtsverordnungen nach den Sätzen
1 und 2 ergehen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft,
soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind.
§ 81 Verhältnis zu anderen Gesetzen
- Die Vorschriften des Betäubungsmittel- und Atomrechts und des
Tierschutzgesetzes bleiben unberührt.
§ 82 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
- Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die zur
Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen
Verwaltungsvorschriften. Soweit sich diese an die
zuständige Bundesoberbehörde richten, werden die allgemeinen
Verwaltungsvorschriften von dem Bundesministerium erlassen. Die allgemeinen
Verwaltungsvorschriften nach Satz 2 ergehen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur
Anwendung bei Tieren bestimmt sind.
§ 83 Angleichung an Gemeinschaftsrecht
- (1) Rechtsverordnungen oder allgemeine Verwaltungsvorschriften nach diesem
Gesetz können auch zum Zwecke der Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von
Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen des Rates oder der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes
betreffen, erforderlich ist.
- (2) Rechtsverordnungen, die ausschließlich der Umsetzung von Richtlinien
oder Entscheidungen des Rates oder der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften in nationales Recht dienen, bedürfen nicht der Zustimmung
des Bundesrates.
Sechzehnter Abschnitt - Haftung für Arzneimittelschäden
§ 84 Gefährdungshaftung
- (1) Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten
Arzneimittels, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Verbraucher
abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch
Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, ein Mensch getötet
oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen nicht unerheblich
verletzt, so ist der pharmazeutische Unternehmer, der das Arzneimittel im
Geltungsbereich dieses Gesetz in den Verkehr gebracht hat, verpflichtet, dem
Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht
besteht nur, wenn
- 1. das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem
Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen
der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen oder
- 2. der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen
Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder
Gebrauchsinformation eingetreten ist.
- (2) Ist das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des
Einzelfalls geeignet, den Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der
Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist. Die Eignung im Einzelfall
beurteilt sich nach der Zusammensetzung und der Dosierung des angewendeten
Arzneimittels, nach der Art und Dauer seiner bestimmungsgemäßen Anwendung,
nach dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Schadenseintritt, nach dem
Schadensbild und dem gesundheitlichen Zustand des Geschädigten im Zeitpunkt
der Anwendung sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für
oder gegen die Schadensverursachung sprechen. Die Vermutung gilt nicht, wenn
ein anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet ist, den
Schaden zu verursachen. Ein anderer Umstand liegt nicht in der Anwendung
weiterer Arzneimittel, die nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet
sind, den Schaden zu verursachen, es sei denn, dass wegen der Anwendung
dieser Arzneimittel Ansprüche nach dieser Vorschrift aus anderen Gründen
als der fehlenden Ursächlichkeit für den Schaden nicht gegeben sind.
- (3) Die Ersatzpflicht des pharmazeutischen Unternehmers nach Absatz
1 Satz 2 Nr. 1 ist ausgeschlossen, wenn nach den Umständen davon
auszugehen ist, dass die schädlichen Wirkungen des Arzneimittels ihre
Ursache nicht im Bereich der Entwicklung und Herstellung haben.
§ 84a Auskunftsanspruch
- (1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen,
dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat, so kann der Geschädigte
von dem pharmazeutischen Unternehmer Auskunft verlangen, es sei denn, dies
ist zur Feststellung, ob ein Anspruch auf Schadensersatz nach §
84 besteht, nicht erforderlich. Der Anspruch richtet sich auf dem
pharmazeutischen Unternehmer bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen
sowie ihm bekannt gewordene Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen
und sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der
Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen von Bedeutung sein können. Die §§
259 bis 261 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Ein
Auskunftsanspruch besteht insoweit nicht, als die Angaben auf Grund
gesetzlicher Vorschriften geheim zu halten sind oder die Geheimhaltung einem
überwiegenden Interesse des pharmazeutischen Unternehmers oder eines
Dritten entspricht.
- (2) Ein Auskunftsanspruch besteht unter den Voraussetzungen des Absatzes
1 auch gegenüber den Behörden, die für die Zulassung und Überwachung
von Arzneimitteln zuständig sind. Die Behörde ist zur Erteilung der
Auskunft nicht verpflichtet, soweit Angaben auf Grund gesetzlicher
Vorschriften geheim zu halten sind oder die Geheimhaltung einem
überwiegenden Interesse des pharmazeutischen Unternehmers oder eines
Dritten entspricht.
§ 85 Mitverschulden
- Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten
mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 86 Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung
- (1) Im Falle der Tötung ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten
einer versuchten Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der
Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine
Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner
Bedürfnisse eingetreten war. Der Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten
der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese
Kosten zu tragen.
- (2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu
einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber
kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden
konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt
entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadensersatz zu
leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens
zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde. Die
Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung
erzeugt, aber noch nicht geboren war.
§ 87 Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung
- Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der
Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des
Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass
infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit
aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse
eingetreten ist. In diesem Fall kann auch wegen eines Schadens, der nicht
Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangt werden.
§ 88 Höchstbeträge
- Der Ersatzpflichtige haftet
- 1. im Falle der Tötung oder Verletzung eines
Menschen nur bis zu einem Kapitalbetrag von 600.000 Euro oder bis zu
einem Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro,
- 2. im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer
Menschen durch das gleiche Arzneimittel unbeschadet der in Nummer
1 bestimmten Grenzen bis zu einem Kapitalbetrag von 120 Millionen
Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 7,2 Millionen Euro.
- Übersteigen im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die den
mehreren Geschädigten zu leistenden Entschädigungen die dort vorgesehenen
Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem
Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.
§ 89 Schadensersatz durch Geldrenten
- (1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der
Erwerbsfähigkeit und wegen Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten sowie
der nach § 86 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende
Schadensersatz ist für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu
leisten.
- (2) Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und des § 708 Nr. 8 der Zivilprozessordnung finden entsprechende Anwendung.
- (3) Ist bei der Verurteilung des Verpflichteten zur Entrichtung einer
Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt worden, so kann der
Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn die
Vermögensverhältnisse des Verpflichteten sich erheblich verschlechtert
haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erhöhung der in dem
Urteil bestimmten Sicherheit verlangen.
§ 90 Verjährung
- (1) Der in § 84 bestimmte Anspruch verjährt in drei
Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzberechtigte von dem
Schaden, von den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung
ergibt, und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne
Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem schädigenden
Ereignis an.
- (2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten
Verhandlungen über den zu leistenden Ersatz, so ist die Verjährung
gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlung
verweigert.
- (3) Im übrigen finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
über die Verjährung Anwendung.
§ 91 Weitergehende Haftung
- Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen ein nach §
84 Ersatzpflichtiger im weiteren Umfang als nach den Vorschriften dieses
Abschnitts haftet oder nach denen ein anderer für den Schaden
verantwortlich ist.
§ 92 Unabdingbarkeit
- Die Ersatzpflicht nach diesem Abschnitt darf im voraus weder
ausgeschlossen noch beschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind
nichtig.
§ 93 Mehrere Ersatzpflichtige
- Sind mehrere ersatzpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. Im
Verhältnis der Ersatzpflichtigen zueinander hängt die Verpflichtung zum
Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen,
insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder
dem anderen Teil verursacht worden ist.
§ 94 Deckungsvorsorge
- (1) Der pharmazeutische Unternehmer hat dafür Vorsorge
zu treffen, dass er seinen gesetzlichen Verpflichtungen zum Ersatz von
Schäden nachkommen kann, die durch die Anwendung eines von ihm in den
Verkehr gebrachten, zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels
entstehen, das der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch
Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist (Deckungsvorsorge).
Die Deckungsvorsorge muss in Höhe der in § 88 Satz 1
genannten Beträge erbracht werden. Sie kann nur
- 1. durch eine Haftpflichtversicherung bei einem im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen
oder
- 2. durch eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung eines
inländischen Kreditinstituts oder eines Kreditinstituts eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- erbracht werden.
- (2) Wird die Deckungsvorsorge durch eine Haftpflichtversicherung erbracht,
so gelten die §§ 158c bis 158k des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 263), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30.
Juni 1967 (BGBl. I S. 609), sinngemäß.
- (3) Durch eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung eines
Kreditinstituts kann die Deckungsvorsorge nur erbracht werden, wenn
gewährleistet ist, dass das Kreditinstitut, solange mit seiner
Inanspruchnahme gerechnet werden muss, in der Lage sein wird, seine
Verpflichtungen im Rahmen der Deckungsvorsorge zu erfüllen. Für die
Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung gelten die §§ 158c bis
158k des Gesetzes über den Versicherungsvertrag sinngemäß.
- (4) Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den
Versicherungsvertrag ist die für die Durchführung der Überwachung nach §
64 zuständige Behörde.
- (5) Die Bundesrepublik Deutschland und die Länder sind zur
Deckungsvorsorge gemäß Absatz 1 nicht verpflichtet.
§ 94a Örtliche Zuständigkeit
- (1) Für Klagen, die auf Grund des § 84
oder des § 84a Abs. 1 erhoben werden, ist auch das
Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung
seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen
Aufenthaltsort hat.
- (2) Absatz 1 bleibt bei der Ermittlung der
internationalen Zuständigkeit der Gerichte eines ausländischen Staates
nach § 328 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung außer Betracht.
Siebzehnter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 95 Strafvorschriften
- (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1. entgegen § 5, auch in
Verbindung mit § 73 Abs. 4 oder §
73a, Arzneimittel, bei denen begründeter Verdacht auf schädliche
Wirkungen besteht, in den Verkehr bringt,
- 2. einer Rechtsverordnung nach § 6, die das
Inverkehrbringen von Arzneimitteln untersagt, zuwiderhandelt, soweit sie
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
- 2a. entgegen § 6a Abs. 1 Arzneimittel zu
Dopingzwecken im Sport in den Verkehr bringt, verschreibt oder bei
anderen anwendet,
- 3. entgegen § 7 Abs. 1 radioaktive Arzneimittel oder Arzneimittel,
bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet worden sind, in
den Verkehr bringt,
- 3a. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder 1a, auch in Verbindung mit § 73
Abs. 4 oder § 73a, Arzneimittel herstellt oder in den Verkehr bringt,
- 4. entgegen § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3 Satz 1 mit
Arzneimitteln, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden
dürfen, Handel treibt oder diese Arzneimittel abgibt,
- 5. Arzneimittel, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben
werden dürfen, entgegen § 47 Abs. 1 an andere als dort bezeichnete
Personen oder Stellen oder entgegen § 47 Abs. 1 a abgibt oder entgegen
§ 47 Abs. 2 Satz 1 bezieht,
- 5a. entgegen § 47a Abs. 1 ein dort bezeichnetes
Arzneimittel an andere als die dort bezeichneten Einrichtungen abgibt
oder in den Verkehr bringt,
- 6. Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der
Gewinnung von Lebensmitteln dienen, und nur auf Verschreibung an
Verbraucher abgegeben werden dürfen, entgegen § 48 Abs. 1 oder
entgegen § 49 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach §
49 Abs. 4 ohne Vorlage der erforderlichen Verschreibung abgibt,
- 7. Fütterungsarzneimittel entgegen § 56 Abs. 1 ohne die
erforderliche Verschreibung an Tierhalter abgibt,
- 8. entgegen § 56a Abs. 1 Arzneimittel, die nur
auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, verschreibt,
abgibt oder anwendet,
- 9. Arzneimittel, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben
werden dürfen, entgegen § 57 Abs. 1 erwirbt,
- 10. entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittel, die nur auf
Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, bei Tieren
anwendet, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen oder
- 11. entgegen Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 einen
Stoff einem dort genannten Tier verabreicht.
- (2) Der Versuch ist strafbar.
- (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter durch eine der in Absatz 1 bezeichneten
Handlungen
- 1. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet,
- 2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren
Schädigung an Körper oder Gesundheit bringt,
- 3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögens
vorteile großen Ausmaßes erlangt oder
- 4. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2a Arzneimittel
zu Dopingzwecken im Sport an Personen unter 18 Jahren abgibt oder bei
diesen Personen anwendet.
- (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes
1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe.
§ 96 Strafvorschriften
- Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer
- 1. einer Rechtsverordnung nach § 6, die die
Verwendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder
Gegenständen bei der Herstellung von Arzneimitteln vorschreibt,
beschränkt oder verbietet, zuwiderhandelt, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
- 2. (aufgehoben)
- 3. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung
mit § 73 Abs. 4 oder § 73a, Arzneimittel herstellt oder in den Verkehr
bringt,
- 4. Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs.
2 Nr. 1, Testsera oder Testantigene oder Wirkstoffe, die
menschlicher oder tierischer Herkunft sind oder auf gentechnischem Wege
hergestellt werden, sowie andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte
Stoffe menschlicher Herkunft entgegen § 13 Abs. 1 ohne Erlaubnis
herstellt oder ohne die nach § 72 erforderliche Erlaubnis oder ohne die
nach § 72a erforderliche Bestätigung oder Bescheinigung aus Ländern,
die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder andere
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sind, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt,
- 5. entgegen § 21 Abs. 1 Fertigarzneimittel oder Arzneimittel, die zur
Anwendung bei Tieren bestimmt sind, oder in einer Rechtsverordnung nach
§ 35 Abs. 1 Nr. 2 oder § 60 Abs. 3 bezeichnete Arzneimittel ohne
Zulassung oder ohne Genehmigung der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften oder des Rates der Europäischen Union in den Verkehr
bringt,
- 6. eine nach § 22 Abs. 1 Nr. 3, 5 bis 9, 11, 12, 14 oder 15, Abs. 3b
oder 3c Satz 1 oder § 23 Abs. 2 Satz 2 oder 3 erforderliche Angabe
nicht vollständig oder nicht richtig macht oder eine nach § 22 Abs. 2
oder 3, § 23 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 oder 3, Abs. 3, auch in Verbindung
mit § 38 Abs. 2, erforderliche Unterlage oder durch vollziehbare
Anordnung nach § 28 Abs. 3, 3a, 3c Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 3d geforderte
Unterlage nicht vollständig oder mit nicht richtigem Inhalt vorlegt,
- 7. entgegen § 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2, ein Arzneimittel in den
Verkehr bringt,
- 8. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3, eine Charge ohne Freigabe in
den Verkehr bringt,
- 9. entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 Fertigarzneimittel als homöopathische
Arzneimittel ohne Registrierung in den Verkehr bringt,
- 10. entgegen § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3, 4, 5, 6 oder 8, jeweils
auch in Verbindung mit Abs. 4 oder § 41, jeweils auch in Verbindung mit
§ 73 Abs. 4, die klinische Prüfung eines Arzneimittels durchführt,
- 11. entgegen § 40 Abs. 1 Satz 2 die klinische Prüfung eines
Arzneimittels beginnt,
- 12. entgegen § 47a Abs. 1 Satz 1 ein dort bezeichnetes Arzneimittel
ohne Verschreibung abgibt, wenn die Tat nicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 5a
mit Strafe bedroht ist,
- 13. entgegen § 48 Abs. 1 oder entgegen § 49 Abs. 1 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 49 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit
§ 73 Abs. 4, ohne Vorlage der erforderlichen Verschreibung Arzneimittel
abgibt, wenn die Tat nicht in § 95 Abs. 1 Nr. 6 mit Strafe bedroht ist,
- 14. ohne Erlaubnis nach § 52a Abs. 1 Satz 1 Großhandel betreibt,
- 15. entgegen § 56a Abs. 4 Arzneimittel verschreibt oder abgibt,
- 16. entgegen § 57 Abs. la Satz 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 56a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ein dort bezeichnetes
Arzneimittel in Besitz hat,
- 17. entgegen § 59 Abs. 2 Lebensmittel gewinnt, bei denen mit
Rückständen der angewendeten Arzneimittel oder ihrer
Umwandlungsprodukte zu rechnen ist,
- 18. entgegen § 59a Abs. 1 oder 2 Stoffe oder Zubereitungen aus
Stoffen erwirbt, anbietet, lagert, verpackt, mit sich führt oder in den
Verkehr bringt,
- 19. ein zum Gebrauch bei Menschen bestimmtes Arzneimittel in den
Verkehr bringt, obwohl die nach § 94 erforderliche
Haftpflichtversicherung oder Freistellungs- oder
Gewährleistungsverpflichtung nicht oder nicht mehr besteht,
- 20. entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 in
Verbindung mit Artikel 8 Abs. 3 Buchstabe c bis e, h oder i der
Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.
November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für
Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 S. 67) eine Angabe oder eine
Unterlage nicht richtig oder nicht vollständig beifügt oder
- 21. entgegen Artikel 28 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 in
Verbindung mit Artikel 12 Abs. 3 Buchstabe c bis e, h, i oder j der
Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.
November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für
Tierarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 S. 1) eine Angabe oder eine
Unterlage nicht richtig oder nicht vollständig beifügt.
§ 97 Bußgeldvorschriften
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in §
96 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
- (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 8 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 4,
Arzneimittel in den Verkehr bringt, deren Verfalldatum abgelaufen ist,
- 2. entgegen § 9 Abs. 1 Arzneimittel, die nicht den Namen oder die
Firma des pharmazeutischen Unternehmers tragen, in den Verkehr bringt,
- 3. entgegen § 9 Abs. 2 Arzneimittel in den Verkehr bringt, ohne
seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu
haben,
- 4. entgegen § 10, auch in Verbindung mit § 109
Abs. 1 Satz 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1,
Arzneimittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr
bringt,
- 5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 3, Abs. 2,
2a, 3 Satz 1, 2 oder 4, Abs.3a, 4 Satz 1, 2 oder 4, Abs. 5 Satz 2 oder
Abs. 6 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, Arzneimittel ohne die vorgeschriebene
Packungsbeilage in den Verkehr bringt,
- 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 18 Abs. 2 zuwiderhandelt,
- 7. entgegen § 20, § 29 Abs. 1, § 63b Abs. 2, 3 oder 4, jeweils auch
in Verbindung mit § 63a Abs. 1 Satz 3 oder § 63b Abs. 7 Satz 1 oder 2,
§ 67 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 69a, oder § 67 Abs. 2, 3, 5
oder 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstattet,
-
Die Neufassung von Nr. 7 tritt, soweit sie § 63b
Abs. 1, 2 Nr. 1 und 3, Abs. 4 und 7 betrifft, gem. Art. 8 Abs. 2 Nr.
4 des 12. AMG-ÄndG in Kraft, wenn in den Mitgliedstaaten die
Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung der Meldungen
gegeben sind und für die zuständigen Bundesoberbehörden
Recherchemöglichkeiten in dem von der Europäischen Agentur für
die Beurteilung von Arzneimitteln errichteten Datennetz bestehen;
das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung gibt den
Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
- 8. entgegen § 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder § 73 Abs. 1 oder 1 a
Arzneimittel in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt,
- 9. entgegen § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, auch in Verbindung mit § 73
Abs. 4, die klinische Prüfung eines Arzneimittels durchführt,
- 10. entgegen § 43 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1 Arzneimittel berufs- oder
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder mit Arzneimitteln, die ohne
Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, Handel treibt
oder diese Arzneimittel abgibt,
- 11. entgegen §43 Abs. 5 Satz 1 zur Anwendung bei Tieren bestimmte
Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken nicht
freigegeben sind, in nicht vorschriftsmäßiger Weise abgibt,
- 12. Arzneimittel, die ohne Verschreibung an Verbraucher abgegeben
werden dürfen, entgegen
- § 47 Abs. 1 an andere als dort bezeichnete Personen oder Stellen oder
entgegen § 47 Abs. 1 a abgibt oder entgegen § 47 Abs. 2 Satz 1
bezieht,
- 12a. entgegen § 47 Abs. 4 Satz 1 Muster ohne schriftliche
Anforderung, in einer anderen als der kleinsten Packungsgröße oder
über die zulässige Menge hinaus abgibt oder abgeben lässt,
- 13. die in § 47 Abs. 1b oder § 47 Abs. 4 Satz 3 oder in § 47a Abs.
2 Satz 2 vorgeschriebenen Nachweise nicht oder nicht richtig führt,
oder der zuständigen Behörde auf Verlangen nicht vorlegt,
- 13.a entgegen § 47a Abs. 2 Satz 1 ein dort bezeichnetes Arzneimittel
ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung abgibt,
- 14. entgegen § 50 Abs. 1 Einzelhandel mit Arzneimitteln betreibt,
- 15. entgegen § 51 Abs. 1 Arzneimittel im Reisegewerbe feilbietet oder
Bestellungen darauf aufsucht,
- 16. entgegen § 52 Abs. 1 Arzneimittel im Wege der Selbstbedienung in
den Verkehr bringt,
- 17. entgegen § 55 Abs. 8 Satz 1 oder 2 Arzneimittel zur Abgabe an den
Verbraucher im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr bringt,
- 18. entgegen § 56 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1 oder 2
Fütterungsarzneimittel herstellt,
- 19. Fütterungsarzneimittel nicht nach § 56 Abs. 4 Satz 3
kennzeichnet,
- 20. entgegen § 56 Abs. 5 Satz 1 ein Fütterungsarzneimittel
verschreibt,
- 21. entgegen § 56a Abs. 1 Arzneimittel, die ohne Verschreibung an
Verbraucher abgegeben werden dürfen, verschreibt, abgibt oder anwendet,
- 22. Arzneimittel, die ohne Verschreibung an Verbraucher abgegeben
werden dürfen, entgegen § 57 Abs. 1 erwirbt,
- 23. entgegen § 58 Abs. 1 Satz 2 Arzneimittel bei Tieren anwendet, die
der Gewinnung von Lebensmitteln dienen,
- 24. einer Aufzeichnungs- oder Vorlagepflicht nach § 59 Abs. 4
zuwiderhandelt,
- 24a. entgegen § 59b die im Rückstandsnachweisverfahren nach § 23
Abs. 1 Nr. 2 nachzuweisenden Stoffe und die für die Durchführung eines
Rückstandsnachweisverfahrens erforderlichen Stoffe nicht vorrätig
hält oder auf Anforderung nicht überlässt,
- 24b. entgegen § 59c Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen dort
bezeichneten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
führt, nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht
oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 24c. entgegen § 63a Abs. 1 Satz 1 einen Stufenplanbeauftragten nicht
beauftragt oder entgegen § 63a Abs. 3 eine Mitteilung nicht, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 24d. entgegen § 63a Abs. 1 Satz 5 eine Tätigkeit als
Stufenplanbeauftragter ausübt,
- 25. einer vollziehbaren Anordnung nach § 64 Abs. 4 Nr. 4, auch in
Verbindung mit § 69a, zuwiderhandelt,
- 26. einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 66, auch in
Verbindung mit § 69a, zuwiderhandelt,
- 27. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 74 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 eine Sendung nicht vorführt,
- 27a. entgegen § 74a Abs. 1 Satz 1 einen Informationsbeauftragten
nicht beauftragt oder entgegen § 74a Abs. 3 eine Mitteilung nicht,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 27b. entgegen § 74a Abs. 1 Satz 4 eine Tätigkeit als
Informationsbeauftragter ausübt,
- 28. entgegen § 75 Abs. 1 Satz 1 eine Person als
Pharmaberater beauftragt,
- 29. entgegen § 75 Abs. 1 Satz 2 eine Tätigkeit
als Pharmaberater ausübt,
- 30. einer Aufzeichnungs-, Mitteilungs- oder Nachweispflicht nach § 76
Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
- 30a. entgegen § 109 Abs. 1 Satz 2 ein Fertigarzneimittel in den
Verkehr bringt.
- 31. einer Rechtsverordnung nach §7 Abs. 2 Satz
2, § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, § 12 Abs. 1b, § 42 Abs. 3, § 54
Abs. 1, § 56a Abs. 3, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 2 oder § 74 Abs. 2
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,
- 32. entgegen Artikel 15 Abs. 2 oder Artikel 37 Abs. 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 2309/93, jeweils in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 2, die
Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln oder die
zuständige Bundesoberbehörde über etwaige neue Informationen nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
- 33. entgegen Artikel 22 Abs. 1 Unterabsatz 1 oder 2 oder Artikel 44
Abs. 1 Unterabsatz 1 oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93, jeweils in
Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 2, nicht sicherstellt, dass der
zuständigen Bundesoberbehörde oder der Europäischen Agentur für die
Beurteilung von Arzneimitteln eine dort bezeichnete Nebenwirkung
mitgeteilt wird,
- 34. entgegen Artikel 22 Abs. 2 Satz 1 oder Artikel 44 Abs. 2 Satz 1
der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 eine dort bezeichnete Unterlage nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
- 35. entgegen Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 540/95 in Verbindung
mit § 63b Abs. 8 Satz 2 §29 Abs. 1 Satz 2 9 nicht sicherstellt, dass
der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln und der
zuständigen Bundesoberbehörde eine dort bezeichnete Nebenwirkung
mitgeteilt wird.
- (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro
geahndet werden.
- (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 in Verbindung mit §
96 Nr. 6, 20 und 21, des Absatzes 2 Nr. 7 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 und
§ 63b Abs. 2, 3 und 4 und des Absatzes 2 Nr. 32 bis 35 die nach § 77
zuständige Bundesoberbehörde.
§ 98 Einziehung
- Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 95 oder
§ 96 oder eine Ordnungswidrigkeit nach §
97 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Stand: 31. Dezember 2004
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