Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung -
ApBetrO)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmung
Zweiter Abschnitt - Der Betrieb von öffentlichen Apotheken
Dritter Abschnitt - Der Betrieb von Krankenhausapotheken
Vierter Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und
Schlussvorschriften
Anlagen
- Anlage 1 zu § 4 Abs. 8
- Anlage 2 zu § 15 Abs. 1 Satz 1
- Anlage 3 zu § 15 Abs. 1 Satz 2
- Anlage 4 zu § 15 Abs. 2
Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmung
§ 1 Anwendungsbereich
- (1) Diese Verordnung findet Anwendung auf den Betrieb und die Einrichtung
von öffentlichen Apotheken einschließlich der Apotheken, die gemäß §
14 Abs. 5 des Gesetzes über das Apothekenwesen
ein Krankenhaus mit Arzneimitteln versorgen (krankenhausversorgende
Apotheken), Zweig- und Notapotheken sowie von Krankenhausapotheken. Ihre
Vorschriften legen fest, wie die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der
Bevölkerung sicherzustellen ist.
- (2) Diese Verordnung findet auf den Apothekenbetrieb insoweit keine
Anwendung, als eine Erlaubnis nach § 13 oder §
72 des Arzneimittelgesetzes erteilt worden ist.
- (3) Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung
in der Verfassung der Bekanntmachung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396)
und die Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2131), jeweils in der geltenden Fassung, bleiben unberührt.
Zweiter Abschnitt - Der Betrieb von öffentlichen Apotheken
§ 2 Apothekenleiter
- (1) Apothekenleiter ist
- 1. bei einer Apotheke, die nach § 1 Abs. 2
des Gesetzes über das Apothekenwesen betrieben
wird, der Inhaber der Erlaubnis, im Falle der Verpachtung, der Pächter,
- 2. bei einer Apotheke oder Zweigapotheke, die nach §
13 oder § 16 des Gesetzes
über das Apothekenwesen verwaltet wird, der Inhaber der
Genehmigung,
- 3. bei einer Apotheke, die nach § 17 des Gesetzes
über das Apothekenwesen betrieben wird, der von der zuständigen
Behörde angestellte und mit der Leitung beauftragte Apotheker,
- 4. bei einer Hauptapotheke nach § 2 Abs. 5
Nr. 1 des Apothekengesetzes der Inhaber der
Erlaubnis nach § 2 Abs. 4 des Apothekengesetzes,
- 5. bei einer Filialapotheke nach §
2 Abs. 5 Nr. 2 des Apothekengesetzes der vom
Betreiber benannte Verantwortliche.
- (2) Der Apothekenleiter hat die Apotheke persönlich zu leiten. Er ist
dafür verantwortlich, dass die Apotheke unter Beachtung der geltenden
Vorschriften betrieben wird. Neben dem Apotheker nach Absatz
1 Nr. 5 ist auch der Betreiber für die Einhaltung der zum Betreiben von
Apotheken geltenden Vorschriften verantwortlich.
- (3) Der Apothekenleiter hat jeden Betrieb einer weiteren
Apotheke in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sowie jede berufliche Tätigkeit, die er neben seiner
Tätigkeit als Apothekenleiter ausübt, vor ihrer Aufnahme der zuständigen
Behörde anzuzeigen.
- (4) Der Apothekenleiter darf neben Arzneimitteln und apothekenpflichtigen
Medizinprodukten die in § 25 genannten Waren nur in einem
Umfang anbieten oder feilhalten, der den ordnungsgemäßen Betrieb der
Apotheke und den Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrages nicht
beeinträchtigt.
- (5) Der Apothekenleiter muss sich, sofern er seine
Verpflichtung zur persönlichen Leitung der Apotheke vorübergehend nicht
selbst wahrnimmt, durch einen Apotheker vertreten lassen. Die Vertretung
darf insgesamt drei Monate im Jahr nicht überschreiten. Die zuständige
Behörde kann eine Vertretung über diese Zeit hinaus zulassen, wenn ein in
der Person des Apothekenleiters liegender wichtiger Grund gegeben ist.
- (6) Kann ein Apothekenleiter seiner Verpflichtung nach Absatz
5 Satz 1 nicht nachkommen, kann er sich von einem Apothekerassistenten
oder Pharmazieingenieur vertreten lassen, sofern dieser insbesondere
hinsichtlich seiner Kenntnisse und Fähigkeiten dafür geeignet ist und im
Jahre vor dem Vertretungsbeginn mindestens sechs Monate hauptberuflich in
einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke beschäftigt war. Der
Apothekenleiter darf sich nicht länger als insgesamt vier Wochen im Jahr
von Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieuren vertreten lassen. Der
Apothekenleiter hat vor Beginn der Vertretung die zuständige Behörde unter
Angabe des Vertreters zu unterrichten. Die Sätze 1 bis 3
gelten nicht für die Vertretung des Inhabers einer Erlaubnis nach §
2 Abs. 4 des Apothekengesetzes und nicht für die
Vertretung des Leiters einer krankenhausversorgenden Apotheke.
- (7) Der mit der Vertretung beauftragte Apotheker oder Apothekerassistent
oder Pharmazieingenieur hat während der Dauer der Vertretung die Pflichten
eines Apothekenleiters.
§ 3 Apothekenpersonal
- (1) Das Apothekenpersonal besteht aus pharmazeutischem und
nichtpharmazeutischem Personal. Es darf nur entsprechend seiner Ausbildung
und seinen Kenntnissen eingesetzt werden.
- (2) Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Apotheke muss
das notwendige pharmazeutische Personal vorhanden sein. Das zur Versorgung
eines Krankenhauses zusätzlich erforderliche Personal ergibt sich aus Art
und Umfang einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung des
Krankenhauses mit Arzneimitteln unter Berücksichtigung von Größe, Art und
Leistungsstruktur des Krankenhauses.
- (3) Das pharmazeutische Personal umfasst
- 1. Apotheker,
- 2. Personen, die sich in der Ausbildung zum
Apothekerberuf befinden,
- 3. pharmazeutisch-technische Assistenten,
- 4. Personen, die sich in der Ausbildung zum Beruf
des pharmazeutisch-technischen Assistenten befinden,
- 5. Apothekerassistenten,
- 6. Pharmazieingenieure,
- 7. Personen, die sich in der Ausbildung zum Beruf
des Pharmazieingenieurs befinden,
- 8. Apothekenassistenten,
- 9. pharmazeutische Assistenten.
- Zum nichtpharmazeutischen Personal gehören insbesondere die
Apothekenhelfer, Apothekenfacharbeiter und pharmazeutisch-kaufmännische
Angestellte; im Rahmen der pharmazeutischen Tätigkeiten unterstützen sie
das pharmazeutische Personal bei der Herstellung und Prüfung der
Arzneimittel sowie durch Bedienung, Pflege und Instandhaltung der
Arbeitsgeräte und beim Abfüllen, Abpacken und bei der Vorbereitung der
Arzneimittel zur Abgabe.
- (4) Pharmazeutische Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind die
Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln, die
Information und Beratung über Arzneimittel sowie die Überprüfung der
Arzneimittelvorräte in Krankenhäusern.
- (5) Pharmazeutische Tätigkeiten dürfen nur von
pharmazeutischem Personal ausgeführt werden, soweit in dieser Verordnung
nichts anderes bestimmt ist. Pharmazeutische Tätigkeiten, die von den in Absatz
3 Nr. 2 bis 4, 7 und 9
genannten Personen ausgeführt werden, sind von einem Apotheker zu
beaufsichtigen. Die in Absatz 3 Nr. 9 genannten
Personen dürfen keine Arzneimittel abgeben.
- (6) Zur Versorgung eines Krankenhauses mit Ausnahme der
Zustellung darf der Apothekenleiter nur Personal einsetzen, das in seinem
Betrieb tätig ist.
§ 4 Beschaffenheit, Größe und Einrichtung der
Apothekenbetriebsräume
- (1) Die Betriebsräume müssen nach Art, Größe, Zahl,
Lage und Einrichtung geeignet sein, einen ordnungsgemäßen
Apothekenbetrieb, insbesondere die einwandfreie Entwicklung, Herstellung,
Prüfung, Lagerung, Verpackung sowie eine ordnungsgemäße Abgabe von
Arzneimitteln und die Informationen und Beratung über Arzneimittel, auch
mittels Einrichtungen der Telekommunikation, zu gewährleisten. Soweit die
Apotheke Arzneimittel versendet oder elektronischen Handel betreibt, gilt Satz
1 entsprechend. Sie sind in einwandfreiem hygienischen Zustand zu
halten.
- (2) Eine Apotheke muss mindestens aus einer Offizin,
einem Laboratorium, ausreichendem Lagerraum und einem Nachtdienstzimmer
bestehen. Die Offizin muss einen Zugang zu öffentlichen
Verkehrsflächen haben; sie muss so eingerichtet sein, dass die
Vertraulichkeit der Beratung gewahrt werden kann. Das Laboratorium muss mit
einem Abzug mit Absaugvorrichtung oder mit einer entsprechenden Einrichtung,
die die gleiche Funktion erfüllt, ausgestattet sein. Die qualitätsgerechte
Herstellung der in Absatz 7 genannten Darreichungsformen
sowie eine Lagerhaltung unterhalb einer Temperatur von 20 °C müssen
möglich sein. Die Grundfläche der in Satz 1 benannten
Apothekenbetriebsräume muss insgesamt mindestens 110 m2
betragen. Für krankenhausversorgende Apotheken gilt § 29
Abs. 1 und 3 entsprechend.
- (3) Eine Zweigapotheke muss mindestens aus einer Offizin, ausreichendem
Lagerraum und einem Nachtdienstzimmer bestehen.
- (4) Die Betriebsräume sollen so angeordnet sein, dass jeder Raum ohne
Verlassen der Apotheke zugänglich ist. Das gilt nicht für das
Nachtdienstzimmer, für Betriebsräume, die ausschließlich der
Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern dienen oder in denen
anwendungsfertige Zytostatikazubereitungen hergestellt werden oder die den
Versand und den elektronischen Handel mit Arzneimitteln sowie die Beratung
und Informationen in Verbindung mit diesem Versandhandel einschließlich dem
elektronischen Handel betreffen. Diese Räume müssen jedoch in angemessener
Nähe zu den übrigen Betriebsräumen liegen. Die Anmietung von Lagerraum
innerhalb des zu versorgenden Krankenhauses ist nicht zulässig.
- (5) Die Betriebsräume müssen von anderweitig
gewerblich oder freiberuflich genutzten Räumen sowie von öffentlichen
Verkehrsflächen und Ladenstraßen durch Wände oder Türen abgetrennt sein.
- (6) Wesentliche Veränderungen der Größe und Lage der
Betriebsräume sind der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.
- (7) Die Apotheke muss so mit Geräten ausgestattet sein,
dass Arzneimittel in den Darreichungsformen Kapseln, Salben, Pulver,
Drogenmischungen, Lösungen, Suspensionen, Emulsionen, Extrakte, Tinkturen,
Suppositorien und Ovula ordnungsgemäß hergestellt werden können. Die
Herstellung von sterilen Arzneimitteln und von Wasser für Injektionszwecke
muss möglich sein.
- (8) In der Apotheke müssen insbesondere die in Anlage
1 aufgeführten Geräte und Prüfmittel vorhanden sein. Diese können
durch andere Geräte und Prüfmittel ersetzt werden unter der Voraussetzung,
dass damit die gleichen Ergebnisse erzielt werden. Sofern die Prüfmittel in
der Apotheke hergestellt werden können, genügt es, wenn die zu ihrer
Herstellung erforderlichen Stoffe und Zubereitungen vorhanden sind. Bei den
Indikatoren genügt es, wenn die entsprechende Zubereitung (z. B. Lösung,
Verreibung) vorrätig gehalten wird.
§ 5 Wissenschaftliche und sonstige Hilfsmittel
- In der Apotheke müssen vorhanden sein
- 1. wissenschaftliche Hilfsmittel, die zur Herstellung und Prüfung von
Arzneimitteln und Ausgangsstoffen nach den anerkannten pharmazeutischen
Regeln im Rahmen des Apothekenbetriebs notwendig sind, insbesondere das
Arzneibuch, der Deutsche Arzneimittel Codex und ein Verzeichnis der
gebräuchlichen Bezeichnungen für Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe
(Synonym-Verzeichnis),
- 2. wissenschaftliche Hilfsmittel, die zur Information und Beratung des
Kunden über Arzneimittel notwendig sind, insbesondere
Informationsmaterial über die Zusammensetzung, Anwendungsgebiete,
Gegenanzeigen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit anderen Mitteln,
Dosierungsanleitung und die Hersteller der gebräuchlichen
Fertigarzneimittel sowie über die gebräuchlichen Dosierungen von
Arzneimitteln,
- 3. wissenschaftliche Hilfsmittel, die zur Information und Beratung der
zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde
berechtigten Personen über Arzneimittel erforderlich sind,
- 4. Texte der geltenden Vorschriften des Apotheken-, Arzneimittel-,
Betäubungsmittel-, Heilmittelwerbe- und Chemikalienrechts.
§ 6 Allgemeine Vorschriften über die Herstellung und
Prüfung
- (1) Arzneimittel, die in der Apotheke hergestellt
werden, müssen die nach der pharmazeutischen Wissenschaft erforderliche
Qualität aufweisen. Sie sind nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln
herzustellen und zu prüfen; enthält das Arzneibuch entsprechende Regeln,
sind die Arzneimittel nach diesen Regeln herzustellen und zu prüfen. Dabei
können für die Prüfung auch andere Methoden angewandt und andere Geräte
benutzt werden, als im Deutschen Arzneibuch beschrieben sind, unter der
Voraussetzung, dass die gleichen Ergebnisse wie mit den beschriebenen
Methoden und Geräten erzielt werden. Soweit erforderlich, ist die Prüfung
in angemessenen Zeiträumen zu wiederholen.
- (2) Bei der Herstellung von Arzneimitteln ist Vorsorge zu treffen, dass
eine gegenseitige nachteilige Beeinflussung der Arzneimittel sowie
Verwechslungen der Arzneimittel und des Verpackungs- und
Kennzeichnungsmaterials vermieden werden.
- (3) Die Prüfung der Arzneimittel kann unter
Verantwortung des Apothekenleiters auch außerhalb der Apotheke in einem
Betrieb, für den eine Erlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes
oder nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit §
2 des Gesetzes über das Apothekenwesen erteilt
ist, oder durch einen Sachverständigen im Sinne des §
65 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes erfolgen. Der
für die Prüfung Verantwortliche des beauftragten Betriebes hat unter
Angabe der Charge sowie des Datums und der Ergebnisse der Prüfung zu
bescheinigen, dass das Arzneimittel nach den anerkannten pharmazeutischen
Regeln geprüft worden ist und die erforderliche Qualität aufweist
(Prüfzertifikat). In der Apotheke ist mindestens die Identität des
Arzneimittels festzustellen; über die durchgeführten Prüfungen sind
Aufzeichnungen zu machen. § 10 Abs. 6 bleibt
unberührt.
- (4) Das Umfüllen einschließlich Abfüllen und das Abpacken sowie
Kennzeichnen von Arzneimitteln darf unter Aufsicht eines Apothekers auch von
nichtpharmazeutischem Personal ausgeführt werden.
§ 7 Rezeptur
- (1) Wird ein Arzneimittel auf Grund einer Verschreibung von Personen, die
zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigt
sind, hergestellt, muss es der Verschreibung entsprechen. Andere als die in
der Verschreibung genannten Bestandteile dürfen ohne Zustimmung des
Verschreibenden bei der Herstellung nicht verwendet werden. Dies gilt nicht
für Bestandteile, sofern sie keine eigene arzneiliche Wirkung haben und die
arzneiliche Wirkung nicht nachteilig beeinflussen können. Enthält
eine Verschreibung einen erkennbaren Irrtum, ist sie unleserlich oder
ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht hergestellt
werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist. Bei Einzelherstellung ohne
Verschreibung ist Satz 4 entsprechend anzuwenden.
- (2) Bei einer Rezeptur kann von einer Prüfung abgesehen werden, sofern
die Qualität des Arzneimittels durch das Herstellungsverfahren
gewährleistet ist.
§ 8 Defektur
- (1) Werden Arzneimittel im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs im
voraus in Chargengrößen bis zu hundert abgabefertigen Packungen oder in
einer diesen entsprechenden Menge an einem Tag hergestellt, so ist ein
Herstellungsprotokoll anzufertigen, das mindestens zu enthalten hat
- 1. die Bezeichnung und Darreichungsform,
- 2. die Art, Menge, Qualität, Chargenbezeichnung oder Prüfnummer der
verwendeten Ausgangsstoffe,
- 3. die der Herstellung des Arzneimittels zugrunde liegenden
Herstellungsvorschriften,
- 4. das Herstellungsdatum oder die Chargenbezeichnung,
- 5. das Verfalldatum,
- 6. das Namenszeichen des für die Herstellung verantwortlichen
Apothekers.
- (2) Verfahren, Umfang, Ergebnisse und Datum der Prüfung sind in einem
Prüfprotokoll festzuhalten. In dem Prüfprotokoll hat der prüfende oder
der die Prüfung beaufsichtigende Apotheker mit Datum und eigenhändiger
Unterschrift zu bestätigen, dass das Arzneimittel geprüft worden ist und
die erforderliche Qualität hat.
- (3) Von der Prüfung des Arzneimittels kann abgesehen werden, soweit die
Qualität durch das Herstellungsverfahren gewährleistet ist. Wird von der
Prüfung abgesehen, ist dies im Herstellungsprotokoll zu vermerken.
§ 9 Großherstellung
- (1) Werden Arzneimittel im Rahmen des üblichen
Apothekenbetriebs über den in § 8 genannten Umfang hinaus
hergestellt, ist ein Apotheker als Verantwortlicher für die Herstellung zu
bestellen. Dieser ist dafür verantwortlich, dass die Arzneimittel
entsprechend den Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln
hergestellt, gelagert und gekennzeichnet sowie mit der vorgeschriebenen
Packungsbeilage versehen werden. Er darf nicht zugleich für die Prüfung
verantwortlich sein, es sei denn, es handelt sich ausschließlich um das
Umfüllen einschließlich Abfüllen, Abpacken oder Kennzeichnen von
Arzneimitteln.
- (2) Arzneimittel sind nach schriftlicher Anweisung des
für die Herstellung verantwortlichen Apothekers (Herstellungsanweisung)
herzustellen und zu lagern. Die Herstellungsanweisung ist vor der
Herstellung schriftlich anzufertigen und muss für jedes Arzneimittel
mindestens Angaben enthalten über
- 1. die Bezeichnung und Darreichungsform,
- 2. die Art, Menge und Qualität der Ausgangsstoffe,
- 3. das Verfahren zur ordnungsgemäßen Herstellung,
- 4. die Kennzeichnung des Arzneimittels in den einzelnen
Herstellungsstufen,
- 5. die bei der Herstellung zu verwendenden Geräte, die zur laufenden
Kontrolle während der Herstellung (Inprozesskontrolle) zu verwendenden
Verfahren und Geräte sowie die zulässigen Grenzwerte für die
Herstellung,
- 6. die Art der zu verwendenden Abgabebehältnisse, der äußeren
Umhüllung sowie des Kennzeichnungs- und Verpackungsmaterials,
- 7. den Wortlaut der für das Abgabebehältnis, die äußere Umhüllung
und die Packungsbeilage vorgesehenen Angaben,
- 8. das Verfahren und den Umfang der Probeziehung zur
Inprozesskontrolle,
- 9. den Zeitpunkt, von dem an nach dieser Anweisung herzustellen ist.
- Bei Arzneimitteln, die zugelassen oder registriert sind, muss die
Herstellungsanweisung den Zulassungs- oder den Registrierungsunterlagen
entsprechen. Bei Arzneimitteln, die von der Zulassung oder Registrierung
freigestellt sind, muss die Herstellungsanweisung der Verordnung über
Standardzulassungen oder der Verordnung über Standardregistrierungen
entsprechen. Die zur Herstellung angewandten Verfahren und Geräte sind nach
dem jeweiligen Stand der Technik zu validieren; die Ergebnisse sind zu
dokumentieren.
- (3) Soweit Arzneimittel in Chargen hergestellt werden,
sind Aufzeichnungen mit Datumsangabe über die Herkunft der Ausgangsstoffe
und vollständige Angaben über die Herstellung der Arzneimittel
(Herstellungsprotokoll) anzufertigen. Das Herstellungsprotokoll muss
mindestens enthalten
- 1. die Bezeichnung und Darreichungsform,
- 2. die Chargenbezeichnung oder Prüfnummer der verwendeten
Ausgangsstoffe,
- 3. das Herstellungsdatum und die Chargenbezeichnung,
- 4. Angaben über die Menge des in einem Herstellungsgang hergestellten
Arzneimittels und dessen Zusammensetzung in den einzelnen
Herstellungsstufen,
- 5. die Ergebnisse der Inprozesskontrolle,
- 6. die Bestätigung der ordnungsgemäßen Herstellung entsprechend der
Herstellungsanweisung durch Namenszeichen der für die einzelnen
Herstellungsstufen beauftragten Personen,
- 7. besondere Beobachtungen während der Herstellung,
- 8. Angaben über die Art der verwendeten Abgabebehältnisse, der
äußeren Umhüllungen und des sonstigen Verpackungsmaterials,
- 9. Angaben über die Art und Anzahl der Chargenproben.
- Der für die Herstellung verantwortliche Apotheker hat im
Herstellungsprotokoll mit Datum und eigenhändiger Unterschrift zu
bestätigen, dass das Arzneimittel entsprechend der Herstellungsanweisung
hergestellt und mit der vorgeschriebenen Packungsbeilage versehen worden
ist. In Fällen kurzfristiger Verhinderung, insbesondere durch Krankheit
oder Urlaub, kann anstelle des für die Herstellung verantwortlichen
Apothekers ein Beauftragter, der über ausreichende Ausbildung und
Kenntnisse verfügt, das Herstellungsprotokoll unterzeichnen. Dieses
ist dem für die Herstellung verantwortlichen Apotheker nach seiner
Rückkehr unverzüglich zur Bestätigung vorzulegen. Soweit das Arzneimittel
nicht in Chargen hergestellt wird, gelten die Sätze 1
bis 5 entsprechend.
- (4) Die Herstellung von Arzneimitteln nach Absatz 1
darf auch durch nichtpharmazeutisches Personal erfolgen, soweit es unter
Aufsicht eines Apothekers arbeitet.
- (5) Ist es erforderlich, einzelne Herstellungsstufen außerhalb der
Apotheke anfertigen zu lassen, muss dies nach der Herstellungsanweisung des Absatzes
2 in Betrieben erfolgen, für die eine Herstellungserlaubnis nach §
13 des Arzneimittelgesetzes erteilt ist.
§ 10 Prüfung und Freigabe bei der Großherstellung
- (1) Für die Prüfung der nach § 9
hergestellten Arzneimittel ist ein Apotheker als Verantwortlicher zu
bestellen. Er ist dafür verantwortlich, dass die Arzneimittel entsprechend
den Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln auf die erforderliche
Qualität geprüft werden. Er darf nicht zugleich für die Herstellung
verantwortlich sein, es sei denn, es handelt sich ausschließlich um das
Umfüllen einschließlich Abfüllen, Abpacken oder Kennzeichnen von
Arzneimitteln.
- (2) Die Prüfung ist nach schriftlicher Anweisung des
für die Prüfung verantwortlichen Apothekers (Prüfanweisung)
durchzuführen. Die Prüfanweisung ist vor der Prüfung schriftlich
anzufertigen und muss für jedes Arzneimittel mindestens Angaben enthalten
über
- 1. die Bezeichnung und Darreichungsform,
- 2. die Anforderungen an die erforderliche Qualität der Ausgangsstoffe
und des Arzneimittels in den einzelnen Herstellungsstufen,
- 3. das Verfahren und den Umfang der Prüfung des Arzneimittels in den
einzelnen Herstellungsstufen und der Chargenproben,
- 4. das Verfahren und den Umfang der Probeziehung,
- 5. den Zeitpunkt, von dem an nach dieser Prüfanweisung zu prüfen
ist.
- Bei Arzneimitteln, die zugelassen oder registriert sind, muss die
Prüfanweisung den Zulassungs- oder den Registrierungsunterlagen
entsprechen. Bei Arzneimitteln, die von der Zulassung oder Registrierung
freigestellt sind, muss die Prüfanweisung der Verordnung über
Standardzulassungen oder der Verordnung über Standardregistrierungen
entsprechen. Die zur Prüfung angewandten Verfahren und Geräte sind nach
dem jeweiligen Stand der Technik zu validieren; die Ergebnisse sind zu
dokumentieren.
- (3) Für die Prüfung von Behältnissen, äußeren Umhüllungen,
Kennzeichnungsmaterial, Packungsbeilagen und Packmitteln gelten Absatz
2 Satz 1 und § 6 Abs. 1 entsprechend.
- (4) Soweit Arzneimittel in Chargen hergestellt werden,
müssen über den Ablauf und die Ergebnisse der Prüfung schriftliche
Aufzeichnungen mit Datumsangabe angefertigt werden (Prüfprotokoll). Das
Prüfprotokoll muss mindestens Angaben enthalten über
- 1. die Bezeichnung und Darreichungsform,
- 2. das Herstellungsdatum und die Chargenbezeichnung,
- 3. die Ergebnisse der Prüfung des Arzneimittels in den einzelnen
Herstellungsstufen,
- 4. die Bestätigung der ordnungsgemäßen Prüfung entsprechend der
Prüfanweisung durch Namenszeichen der für die einzelnen Prüfungen
beauftragten Personen,
- 5. besondere Beobachtungen während der Prüfung.
- Der für die Prüfung verantwortliche Apotheker hat im Prüfprotokoll mit
Datum und eigenhändiger Unterschrift zu bestätigen, dass das Arzneimittel
entsprechend der Prüfanweisung geprüft worden ist und die erforderliche
Qualität hat. In Fällen kurzfristiger Verhinderung, insbesondere durch
Krankheit oder Urlaub, kann anstelle des für die Prüfung verantwortlichen
Apothekers ein Beauftragter, der über ausreichende Ausbildung und
Kenntnisse verfügt, das Prüfprotokoll unterzeichnen. Dieses
ist dem für die Prüfung verantwortlichen Apotheker nach seiner Rückkehr
unverzüglich zur Bestätigung vorzulegen. Wenn das Arzneimittel nicht in
Chargen hergestellt ist, gelten die Sätze 1 bis 5
entsprechend.
- (5) Die Prüfung von Arzneimitteln nach Absatz 1 darf
unter Aufsicht eines Apothekers auch von nichtpharmazeutischem Personal
ausgeführt werden.
- (6) Die Prüfung von Arzneimitteln nach Absatz
1 kann teilweise auch außerhalb der Apotheke nach einer einheitlichen
Prüfanweisung in Betrieben erfolgen, für die eine Herstellungserlaubnis
nach § 13 des Arzneimittelgesetzes
erteilt ist.
- (7) Ist die erforderliche Qualität festgestellt, sind
die Arzneimittel entsprechend kenntlich zu machen; das Verfalldatum ist
anzugeben.
- (8) Arzneimittel dürfen erst als freigegeben kenntlich gemacht werden
(Freigabe), wenn Herstellungs- und Prüfprotokoll ordnungsgemäß
unterzeichnet sind. § 32 des Arzneimittelgesetzes
bleibt unberührt.
- (9) In der Apotheke nach § 9 hergestellte Arzneimittel
dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, nachdem sie nach Absatz
7 freigegeben worden sind.
§ 11 Ausgangsstoffe
- (1) Zur Herstellung von Arzneimitteln dürfen nur
Ausgangsstoffe verwendet werden, deren ordnungsgemäße Qualität
festgestellt ist. Auf die Prüfung der Ausgangsstoffe finden die
Vorschriften des § 6 Abs. 1 und 3
sowie § 10 entsprechende Anwendung. Ausgangsstoffe, deren
ordnungsgemäße Qualität nicht festgestellt wurde, sind als solche
kenntlich zu machen und abzusondern.
- (2) Werden Ausgangsstoffe bezogen, deren Qualität
durch ein Prüfzertifikat nach § 6 Abs. 3 nachgewiesen
ist, ist in der Apotheke mindestens die Identität festzustellen. Die
Verantwortung des Apothekenleiters für die ordnungsgemäße Qualität der
Ausgangsstoffe bleibt unberührt. Über die in der Apotheke durchgeführten
Prüfungen sind Aufzeichnungen mit Namenszeichen des prüfenden oder die
Prüfung beaufsichtigenden Apothekers zu machen.
- (3) Werden Arzneimittel, die keine Fertigarzneimittel sind, zur
Herstellung anderer Arzneimittel bezogen, gelten die Absätze
1 und 2 entsprechend.
§ 12 Prüfung der nicht in der Apotheke hergestellten
Fertigarzneimittel
- (1) Fertigarzneimittel, die nicht in der Apotheke hergestellt worden sind,
sind stichprobenweise zu prüfen. Dabei darf von einer über die
Sinnesprüfung hinausgehenden Prüfung abgesehen werden, wenn sich keine
Anhaltspunkte ergeben haben, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Qualität
des Arzneimittels begründen.
- (2) Das anzufertigende Prüfprotokoll muss mindestens enthalten
- 1. den Namen oder die Firma des pharmazeutischen Unternehmers,
- 2. die Bezeichnung und Darreichungsform des Arzneimittels,
- 3. die Chargenbezeichnung oder das Herstellungsdatum,
- 4. das Datum und die Ergebnisse der Prüfung,
- 5. das Namenszeichen des prüfenden oder die Prüfung
beaufsichtigenden Apothekers.
§ 13 Behältnisse
- (1) In der Apotheke hergestellte Arzneimittel dürfen nur in Behältnissen
in den Verkehr gebracht werden, die gewährleisten, dass die Qualität nicht
mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.
- (2) (weggefallen)
- (1) In der Apotheke hergestellte Arzneimittel, die zur Anwendung bei
Menschen oder bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen,
bestimmt und keine Fertigarzneimittel sind, dürfen nur abgegeben werden,
wenn auf den Behältnissen und, soweit verwendet, den äußeren Umhüllungen
in gut lesbarer Schrift, auf dauerhafte Weise und mit Ausnahme der Nummer
4 in deutscher Sprache angegeben sind:
- 1. der Name oder die Firma des Inhabers der Apotheke und deren
Anschrift,
- 2. der Inhalt nach Gewicht, Rauminhalt oder Stückzahl,
- 3. die Art der Anwendung und gegebenenfalls die in der Verschreibung
angegebene Gebrauchsanweisung,
- 4. die wirksamen Bestandteile nach Art und Menge,
- 5. das Herstellungsdatum,
- 6. ein Hinweis auf die begrenzte Haltbarkeit.
- Soweit es sich bei den Arzneimitteln um Teilmengen
von Fertigarzneimitteln handelt, sind auf den Behältnissen und, soweit
verwendet, den äußeren Umhüllungen die Angaben der Kennzeichnung des
Fertigarzneimittels sowie Name und Anschrift der Apotheke anzugeben und
außerdem eine Ausfertigung der Packungsbeilage beizufügen.
- (2) Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des §
2 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 des Arzneimittelgesetzes
sind und in der Apotheke hergestellt werden, dürfen nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn die Behältnisse und, soweit verwendet, die äußeren
Umhüllungen nach § 10 des Arzneimittelgesetzes
gekennzeichnet sind. Die Angaben über die Darreichungsform, die wirksamen
Bestandteile und die Wartezeit können entfallen. Bei diesen Arzneimitteln
sind auf dem Behältnis oder, falls verwendet, auf der äußeren Umhüllung
oder einer Packungsbeilage, soweit bekannt, zusätzlich anzugeben
- 1. die Anwendungsgebiete,
- 2. die Gegenanzeigen,
- 3. die Nebenwirkungen,
- 4. die Wechselwirkungen mit anderen Mitteln.
- (3) Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des §
2 Abs. 2 Nr. 4 des Arzneimittelgesetzes sind und
in der Apotheke hergestellt werden, dürfen nur in den Verkehr gebracht
werden, wenn die Behältnisse und, soweit verwendet, die äußeren
Umhüllungen entsprechend § 10 des Arzneimittelgesetzes
gekennzeichnet sind. Angaben über die Darreichungsform können entfallen.
- (4) In der Apotheke hergestellte Arzneimittel, die keine
Fertigarzneimittel und zur Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen, bestimmt sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht
werden, wenn die Behältnisse und, soweit verwendet, die äußeren
Umhüllungen mit den Angaben entsprechend den §§ 10
und 11 des Arzneimittelgesetzes
versehen sind.
- (5) Arzneimittel mit gefährlichen physikalischen Eigenschaften, die keine
Fertigarzneimittel sind, sind in entsprechender Anwendung der Gefahrstoffverordnung
mit einem Gefahrensymbol, der Gefahrenbezeichnung, den Hinweisen auf die
besonderen Gefahren und den Sicherheitsratschlägen zu kennzeichnen.
§ 15 Vorratshaltung
- (1) Der Apothekenleiter hat die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen
Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendigen Arzneimittel,
insbesondere die in der Anlage 2 aufgeführten
Arzneimittel, sowie Verbandstoffe, Einwegspritzen und Einwegkanülen in
einer Menge vorrätig zu halten, die mindestens dem durchschnittlichen
Bedarf für eine Woche entspricht. Die in der Anlage 3
genannten Arzneimittel müssen vorrätig gehalten werden, die in Anlage 3
Nr. 1 bis 3, 7 und 8 genannten Arzneimittel in einer Darreichungsform, die
eine parenterale Anwendung ermöglicht.
- (2) Die in der Anlage 4 genannten Arzneimittel
müssen entweder in der Apotheke vorrätig gehalten werden, oder es muss
sichergestellt sein, dass sie kurzfristig beschafft werden können.
- (3) Der Leiter einer krankenhausversorgenden Apotheke muss die zur
Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Patienten
des Krankenhauses notwendigen Arzneimittel in einer Menge vorrätig halten,
die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für zwei Wochen entspricht.
Diese Arzneimittel sind aufzulisten.
- (1) Arzneimittel, Ausgangsstoffe, apothekenübliche Waren und Prüfmittel
sind übersichtlich und so zu lagern, dass ihre Qualität nicht nachteilig
beeinflusst wird und Verwechslungen vermieden werden. Soweit ihre
ordnungsgemäße Qualität nicht festgestellt ist, sind sie unter
entsprechender Kenntlichmachung gesondert zu lagern. Dies gilt auch für
Behältnisse, äußere Umhüllungen, Kennzeichnungsmaterial,
Packungsbeilagen und Packmittel. Die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung
über die Lagerung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
bleiben unberührt.
- (2) Die Vorratsbehältnisse für Arzneimittel müssen so beschaffen sein,
dass die Qualität des Inhalts nicht beeinträchtigt wird. Sie müssen mit
gut lesbaren und dauerhaften Aufschriften versehen sein, die den Inhalt
eindeutig bezeichnen. Dabei ist eine gebräuchliche wissenschaftliche
Bezeichnung zu verwenden. Der Inhalt ist durch zusätzliche Angaben zu
kennzeichnen, soweit dies zur Feststellung der Qualität und zur Vermeidung
von Verwechslungen erforderlich ist. Soweit für ein Arzneimittel größte
Einzel- oder Tagesgaben gesetzlich festgelegt sind, müssen diese auf den
Vorratsbehältnissen angegeben werden.
- (3) Die Aufschriften der Vorratsbehältnisse für
Arzneimittel sind in schwarzer Schrift auf weißem Grund auszuführen,
soweit nicht im Arzneibuch etwas anderes bestimmt ist. Aufschriften von
Vorratsbehältnissen für Arzneimittel, die im Arzneibuch nicht aufgeführt
sind, aber in ihrer Zusammensetzung oder Wirkung den "vorsichtig"
oder "sehr vorsichtig" zu lagernden Mitteln des Arzneibuches
gleichen oder ähnlich sind, insbesondere Mittel, die der
Verschreibungspflicht unterliegen, sind in roter Schrift auf weißem Grund
beziehungsweise in weißer Schrift auf schwarzem Grund auszuführen.
- (4) Nach dieser Verordnung vorgeschriebene Chargenproben von
Arzneimitteln, die ein Verfalldatum tragen, müssen mindestens ein Jahr nach
Ablauf des Verfalldatums gelagert werden. Chargenproben von Arzneimitteln,
deren Dauer der Haltbarkeit weniger als ein Jahr beträgt, müssen
mindestens ein halbes Jahr nach Ablauf des Verfalldatums gelagert werden.
Chargenproben von Arzneimitteln ohne Verfalldatum sind mindestens fünf
Jahre nach der Freigabe der Charge zu lagern.
§ 17 Inverkehrbringen von Arzneimitteln und der
apothekenüblichen Waren
- (1) Arzneimittel dürfen, außer im Falle des §
11a des Apothekengesetzes und des Absatzes
2a, nur in den Apothekenbetriebsräumen in den Verkehr gebracht und nur
durch pharmazeutisches Personal ausgehändigt werden.
- (2) Die Zustellung durch Boten der Apotheke ist im Einzelfall ohne
Erlaubnis nach § 11a des Apothekengesetzes
zulässig; dabei sind die Arzneimittel für jeden Empfänger getrennt zu
verpacken und jeweils mit dessen Namen und Anschrift zu versehen. Absatz
2a Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz
2 gilt entsprechend; Absatz 2a Satz 1 Nr. 5 bis
7 und 9 ist, soweit
erforderlich, ebenfalls anzuwenden. Bei Zustellung durch Boten ist dafür
Sorge zu tragen, dass die Arzneimittel dem Empfänger in zuverlässiger
Weise ausgeliefert werden. Die Vorschriften des § 43
Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes über die Abgabe
von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, bleiben
unberührt.
- (2a) Bei dem nach § 11a
des Apothekengesetzes erlaubten Versand hat der
Apothekenleiter sicherzustellen, dass
- 1. das Arzneimittel so verpackt, transportiert
und ausgeliefert wird, dass seine Qualität und Wirksamkeit erhalten
bleibt,
- 2. das Arzneimittel entsprechend den Angaben
des Auftraggebers ausgeliefert und gegebenenfalls die Auslieferung
schriftlich bestätigt wird. Der Apotheker kann in begründeten Fällen
entgegen der Angabe des Auftraggebers, insbesondere wegen der Eigenart
des Arzneimittels, verfügen, dass das Arzneimittel nur gegen
schriftliche Empfangsbestätigung ausgeliefert wird,
- 3. der Besteller in geeigneter Wiese davon unterrichtet wird, wenn
erkennbar ist, dass die Versendung des bestellten Arzneimittels nicht
innerhalb der in § 11a Nr. 3 Buchstabe a
des Apothekengesetzes genannten Frist erfolgen
kann,
- 4. alle bestellten Arzneimittel, soweit sie im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes
in den Verkehr gebracht werden dürfen und für verfügbar sind,
geliefert werden,
- 5. für den Fall von bekannt gewordenen
Risiken bei Arzneimitteln dem Kunden Möglichkeiten zur Meldung solcher
Risiken zur Verfügung stehen, der Kunde über ihn betreffende Risiken
informiert wird und zur Abwehr von Risiken bei Arzneimitteln
innerbetriebliche Abwehrmaßnahmen durchgeführt werden,
- 6. die behandelte Person darauf hingewiesen wird, dass sie mit der
behandelten Ärztin oder dem behandelnden Arzt Kontakt aufnehmen soll,
sofern Probleme bei der Anwendung des Arzneimittels auftreten,
- 7. die behandelte Person darauf hingewiesen
wird, dass ihr die Beratung durch pharmazeutisches Personal auch mittels
Einrichtungen der Telekommunikation zur Verfügung steht; die
Möglichkeiten und Zeiten der Beratung sind ihnen mitzuteilen,
- 8. eine kostenfreie Zweitzustellung veranlasst wird und
- 9. ein System zur Sendungsverfolgung
unterhalten wird.
- Die Versendung darf nicht erfolgen, wenn zur
sicheren Anwendung des Arzneimittels ein Informations- oder Beratungsbedarf
besteht, der auf einem anderen Wege als einer persönlichen Information oder
Beratung durch einen Apotheker nicht erfolgen kann.
- (3) Der Apothekenleiter darf Arzneimittel, die der Apothekenpflicht
unterliegen, nicht im Wege der Selbstbedienung in den Verkehr bringen.
- (4) Verschreibungen von Personen, die zur Ausübung der Heilkunde,
Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigt sind, sind in einer der
Verschreibung angemessenen Zeit auszuführen.
- (5) Die abgegebenen Arzneimittel müssen und den damit
verbunden Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur
Arzneimittelversorgung entsprechen. Enthält eine
Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie
unleserlich oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel
nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist. Der Apotheker
hat jede Änderung auf der Verschreibung zu vermerken. Die Vorschriften der
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung bleiben unberührt.
- (5a) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 darf der Apotheker
bei der Dienstbereitschaft während der allgemeinen Ladenschlusszeiten ein
anderes, mit dem verschriebenen Arzneimittel nach Anwendungsgebiet und nach
Art und Menge der wirksamen Bestandteile identisches sowie in der
Darreichungsform und pharmazeutischen vergleichbares Arzneimittel
abgeben, wenn das verschriebene Arzneimittel nicht verfügbar ist und ein
dringender Fall vorliegt, der die unverzügliche Anwendung des Arzneimittels
erforderlich macht.
- (6) Bei der Abgabe der Arzneimittel sind auf der
Verschreibung anzugeben
- 1. der Name oder die Firma des Inhabers der
Apotheke und deren Anschrift,
- 2. das Namenszeichen des Apothekers, des
Apothekerassistenten, des Pharmazieingenieurs oder des
Apothekenassistenten, der das Arzneimittel abgegeben, oder des
Apothekers, der die Abgabe beaufsichtigt hat,
- 3. das Datum der Abgabe,
- 4. der Preis des Arzneimittels.
- Abweichend von Nummer 2 kann
der Apothekenleiter nach Maßgabe des § 3 Abs. 5 die
Befugnis zum Abzeichnen von Verschreibungen auf pharmazeutisch-technische
Assistenten übertragen. Der pharmazeutisch-technische
Assistent hat in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 und
bei Verschreibungen, die nicht in der Apotheke verbleiben, die Verschreibung
vor, in allen übrigen Fällen unverzüglich nach der Abgabe der
Arzneimittel einem Apotheker vorzulegen.
- (6a) Bei dem Erwerb und der Abgabe von
Blutzubereitungen, Sera aus menschlichem Blut und genetisch hergestellten
Plasmaproteinen zur Behandlung von Hämostasestörungen sind zum Zwecke der
Rückverfolgung folgende Angaben aufzuzeichnen:
- 1. Bezeichnung des Arzneimittels,
- 2. die Chargenbezeichnung,
- 3. das Datum der Abgabe,
- 4. Name und Anschrift des Verschreibenden Arztes und
- 5. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Patienten oder bei der
für die Arztpraxis bestimmten Abgabe der Name und die Anschrift des
verschreibenden Arztes.
- (7) Soweit öffentliche Apotheken Krankenhäuser mit Arzneimitteln
versorgen, gelten die Vorschriften des § 31 Abs. 1 bis 3
sowie § 32 entsprechend.
- (8) Das pharmazeutische Personal hat einem erkennbaren
Arzneimittelmissbrauch in geeigneter Weise entgegenzutreten. Bei
begründetem Verdacht auf Missbrauch ist die Abgabe zu verweigern.
§ 18 Einfuhr von Arzneimitteln
- (1) Werden Fertigarzneimittel nach § 73 Abs. 3
des Arzneimittelgesetzes in den Geltungsbereich dieser
Verordnung verbracht, sind folgende Angaben aufzuzeichnen
- 1. die Bezeichnung des eingeführten Arzneimittels,
- 2. der Name oder die Firma und die Anschrift des pharmazeutischen
Unternehmers,
- 3. die Menge des Arzneimittels und die Darreichungsform,
- 4. der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten
- 5. der Name und die Anschrift der Person, für die das Arzneimittel
bestimmt ist,
- 6. der Name und die Anschrift des verschreibenden Arztes,
- 7. das Datum der Bestellung und der Abgabe,
- 8. das Namenszeichen des Apothekers, der das Arzneimittel abgegeben
oder die Abgabe beaufsichtigt hat. Soweit aus Gründen der
Arzneimittelsicherheit besondere Hinweise geboten sind, sind diese bei
der Abgabe mitzuteilen. Diese Mitteilung ist aufzuzeichnen.
- (2) Fertigarzneimittel, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften über den Umfang von § 73 Abs. 3
des Arzneimittelgesetzes hinaus in den Geltungsbereich
dieser Verordnung verbracht werden, dürfen von einer Apotheke nur dann
erstmals in den Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend §
10 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2
geprüft sind und die erforderliche Qualität bestätigt ist. Von der
Prüfung kann abgesehen werden, wenn die Arzneimittel in dem Mitgliedstaat
nach den dort geltenden Rechtsvorschriften geprüft sind und dem
Prüfprotokoll entsprechende Unterlagen vorliegen.
§ 19 Erwerb und Abgabe von verschreibungspflichtigen
Tierarzneimitteln
- (1) Über den Erwerb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die zur
Anwendung bei Tieren bestimmt sind, sind Nachweise zu führen. Als
ausreichender Nachweis ist die geordnete Zusammenstellung der Lieferscheine,
Rechnungen oder Warenbegleitscheine, aus denen sich Lieferant, Art und Menge
der Arzneimittel ergeben müssen, anzusehen.
- (2) Verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren,
die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, bestimmt sind, dürfen nur auf
eine Verschreibung, die in zweifacher Ausfertigung vorgelegt wird, abgegeben
werden. Das Original der Verschreibung ist für den Tierhalter bestimmt, die
Durchschrift verbleibt in der Apotheke.
- (3) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Apothekenleiter
gesondert für jedes verschreibungspflichtige Arzneimittel, das zur
Anwendung bei Tieren bestimmt ist, weitergehende Nachweise zu führen hat,
wenn
- 1. ihr Tatsachen bekannt sind, die darauf
schließen lassen, dass Vorschriften zum Verkehr mit Arzneimitteln
nicht beachtet worden sind, oder
- 2. die von der Apotheke vorgelegte Dokumentation den Nachweis über
den ordnungsgemäßen Bezug und den Verbleib der Arzneimittel nicht
erlaubt.
- Die Nachweise nach Satz 1 müssen zeitlich geordnet
die Menge des Bezuges unter Angabe des oder der Lieferanten und die Menge
der Abgabe unter Angabe des oder der Bezieher erkennen lassen. Die
zuständige Behörde kann im Falle des Satzes 1 Nr. 1
ferner anordnen, dass der Apotheker ein Doppel oder eine Ablichtung jeder
Verschreibung aufzubewahren hat.
§ 20 Information und Beratung
- (1) Der Apotheker hat Kunden und die zur Ausübung der
Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigten Personen zu
informieren und zu beraten, soweit dies aus Gründen der
Arzneimittelsicherheit erforderlich ist. Durch die Information und Beratung
der Kunden darf die Therapie der zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde
oder Tierheilkunde berechtigten Personen nicht beeinträchtigt werden.
Soweit Arzneimittel ohne Verschreibung abgegeben werden, hat der Apotheker
dem Kunden die zur sachgerechten Anwendung erforderlichen Informationen zu
geben.
- (2) Dem Leiter einer krankenhausversorgenden Apotheke oder dem von ihm
beauftragten Apotheker obliegt die Information und Beratung der Ärzte des
Krankenhauses über Arzneimittel. Er ist Mitglied der Arzneimittelkommission
des Krankenhauses.
§ 21 Arzneimittelrisiken, Behandlung nicht
verkehrsfähiger Arzneimittel
- Der Apothekenleiter hat dafür zu sorgen, dass bei Arzneimittelrisiken und
nicht verkehrsfähigen Arzneimitteln die folgenden Maßnahmen getroffen
werden:
- 1. Alle Informationen über Beanstandungen bei
Arzneimitteln, insbesondere über Arzneimittelrisiken wie Qualitäts-
und Verpackungsmängel, Mängel der Kennzeichnung und Packungsbeilage,
Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln,
Gegenanzeigen und missbräuchliche Anwendung sind ihm oder dem von ihm
beauftragten Apotheker unverzüglich mitzuteilen.
- 2. Er oder der von ihm beauftragte Apotheker hat die Informationen zu
überprüfen und die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu
veranlassen.
- 3. Ist bei Arzneimitteln oder Ausgangsstoffen, die die Apotheke
bezogen hat, die Annahme gerechtfertigt, dass Qualitätsmängel
vorliegen, die vom Hersteller verursacht sind, ist die zuständige
Behörde unverzüglich zu benachrichtigen.
- 4. Bei Rückruf von Arzneimitteln, die in der Apotheke hergestellt
worden sind, ist die zuständige Behörde unter Angabe des Grundes
unverzüglich zu benachrichtigen.
- 5. Über Arzneimittelrisiken, die in der Apotheke
festgestellt werden, sowie über die daraufhin veranlassten
Überprüfungen, Maßnahmen und Benachrichtigungen sind Aufzeichnungen
zu machen.
- 6. Bei krankenhausversorgenden Apotheken hat er unbeschadet der Nummern
1 bis 5 die ihm bekannt werdenden
Arzneimittelrisiken unverzüglich den leitenden Ärzten und der
Arzneimittelkommission des Krankenhauses mitzuteilen.
- 7. Arzneimittel oder Ausgangsstoffe, die nicht verkehrsfähig sind
oder für die eine Aufforderung zur Rückgabe vorliegt, sind
umzuarbeiten, zurückzugeben oder zu vernichten; sofern sie nicht sofort
umgearbeitet, zurückgegeben oder vernichtet werden, sind sie als solche
kenntlich zu machen und abzusondern. Über die Maßnahmen sind
Aufzeichnungen zu machen.
§ 22 Dokumentation
- (1) Alle Aufzeichnungen über die Herstellung,
Prüfung, Überprüfung der Arzneimittel im Krankenhaus, Lagerung, Einfuhr,
das Inverkehrbringen, den Rückruf, die Rückgabe der Arzneimittel auf Grund
eines Rückrufes, die Bescheinigungen nach § 6 Abs. 3 Satz
2 und § 11 Abs. 2 Satz 1 sowie die Nachweise nach §
19 sind vollständig und mindestens bis ein Jahr nach Ablauf des
Verfalldatums, jedoch nicht weniger als drei Jahre lang, aufzubewahren. Der
ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht unkenntlich gemacht
werden. Es dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die nicht
erkennen lassen, ob sie bei oder nach der ursprünglichen Eintragung
vorgenommen worden sind.
- (2) Aufzeichnungen können auch auf Bild- oder Datenträgern aufbewahrt
werden. Hierbei muss sichergestellt sein, dass die Daten während der
Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und innerhalb einer angemessenen Frist
lesbar gemacht werden können.
- (3) Die Aufzeichnungen und Nachweise sind der zuständigen Behörde auf
Verlangen vorzulegen.
- (4) Abweichend von Absatz 1 sind die Aufzeichnungen
nach § 17 Abs. 6a mindestens fünfzehn Jahre
aufzubewahren oder zu speichern und zu vernichten oder zu löschen, wenn die
Aufbewahrung oder Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Werden die
Aufzeichnungen länger als dreißig Jahre aufbewahrt oder gespeichert, sind
sie zu anonymisieren.
§ 23 Dienstbereitschaft
- (1) Die Apotheke muss außer zu den Zeiten, in denen
sie auf Grund einer Anordnung nach § 4 Abs. 2 des Ladenschlussgesetzes
geschlossen zu halten ist, ständig dienstbereit sein. Die von einer
Anordnung betroffene Apotheke ist zu folgenden Zeiten von der Verpflichtung
zur Dienstbereitschaft befreit:
- 1. montags bis samstags von 6 Uhr bis 8 Uhr
- 2. montags bis freitags von 18.30 Uhr bis 20 Uhr
- 3. samstags von 14 Uhr bis 20 Uhr.
- (2) Von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft kann die zuständige
Behörde für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten, der
Mittwochnachmittage, Sonnabende oder der Betriebsferien und, sofern ein
berechtigter Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten befreien, wenn
die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die
sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist.
- (3) Die zuständige Behörde kann eine Apotheke, die keiner Anordnung nach
§ 4 Abs. 2 des Ladenschlussgesetzes unterliegt, für bestimmte Stunden oder
für Sonn- und Feiertage von der Dienstbereitschaft befreien.
- (4) Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten genügt
es zur Gewährleistung der Dienstbereitschaft, wenn sich der Apothekenleiter
oder eine vertretungsberechtigte Person in unmittelbarer Nachbarschaft zu
den Apothekenbetriebsräumen aufhält und jederzeit erreichbar ist. Die
zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen einen
Apothekenleiter auf Antrag von der Verpflichtung nach Satz 1
befreien, wenn der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person
jederzeit erreichbar und die Arzneimittelversorgung in einer für den Kunden
zumutbaren Weise sichergestellt ist.
- (5) Am Eingang der nicht dienstbereiten Apotheken ist an sichtbarer Stelle
ein gut lesbarer Hinweis auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken
anzubringen.
- (6) Apotheken, die Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, haben
unbeschadet der Vorschriften der Absätze 1 bis 4
mit dem Träger des Krankenhauses eine Dienstbereitschaftsregelung zu
treffen, die die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses
gewährleistet.
§ 24 Rezeptsammelstellen
- (1) Einrichtungen zum Sammeln von Verschreibungen (Rezeptsammelstellen)
dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde unterhalten werden. Die
Erlaubnis ist dem Inhaber einer Apotheke auf Antrag zu erteilen, wenn zur
ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von abgelegenen Orten oder
Ortsteilen ohne Apotheken eine Rezeptsammelstelle erforderlich ist. Die
Erlaubnis ist zu befristen und darf die Dauer von drei Jahren nicht
überschreiten. Eine wiederholte Erteilung ist zulässig.
- (2) Rezeptsammelstellen dürfen nicht in Gewerbebetrieben oder bei
Angehörigen der Heilberufe unterhalten werden.
- (3) Die Verschreibungen müssen in einem verschlossenen Behälter
gesammelt werden. Auf dem Behälter müssen deutlich sichtbar der Name und
die Anschrift der Apotheke sowie die Abholzeiten angegeben werden. Ferner
ist auf oder unmittelbar neben dem Behälter ein deutlicher Hinweis darauf
anzubringen, dass die Verschreibung mit Namen, Vornamen, Wohnort, Straße
und Hausnummer des Empfängers zu versehen ist. Der Behälter muss zu den
auf ihm angegebenen Zeiten durch einen Boten, der zum Personal der Apotheke
gehören muss, geleert oder abgeholt werden.
- (4) Die Arzneimittel sind in der Apotheke für jeden Empfänger getrennt
zu verpacken und jeweils mit dessen Namen und Anschrift zu versehen. Sie
sind, sofern sie nicht abgeholt werden, dem Empfänger in zuverlässiger
Weise auszuliefern.
§ 25 Apothekenübliche Waren
- Apothekenübliche Waren sind
- 1. Medizinprodukte, auch soweit sie nicht der Apothekenpflicht
unterliegen,
- 2. Mittel sowie Gegenstände und Informationsträger, die der
Gesundheit von Menschen und Tieren mittelbar oder unmittelbar dienen
oder diese fördern,
- 3. Prüfmittel, Chemikalien, Reagenzien, Laborbedarf,
- 4. Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel,
- 5. Mittel zur Aufzucht von Tieren.
Dritter Abschnitt - Der Betrieb von Krankenhausapotheken
§ 26 Begriffsbestimmung, anzuwendende Vorschriften
- (1) Die Krankenhausapotheke ist die Funktionseinheit eines Krankenhauses,
der die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Versorgung von einem oder
mehreren Krankenhäusern mit Arzneimitteln obliegt.
- (2) Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 und 6,
der §§ 5 bis 14, 16, 18
und 20 Abs. 1 und der §§ 21, 22
und 25 gelten für den Betrieb von Krankenhausapotheken
entsprechend.
§ 27 Leiter der Krankenhausapotheke
- (1) Apothekenleiter ist der vom Träger des Krankenhauses angestellte und
mit der Leitung beauftragte Apotheker.
- (2) Der Leiter der Krankenhausapotheke ist dafür verantwortlich, dass die
Apotheke unter Beachtung der geltenden Vorschriften betrieben wird. Ihm oder
dem von ihm beauftragten Apotheker obliegt die Information und Beratung der
Ärzte des Krankenhauses über Arzneimittel. Er ist Mitglied der
Arzneimittelkommission des Krankenhauses.
- (3) Der Leiter der Krankenhausapotheke kann nur von einem Apotheker
vertreten werden. Dieser hat während der Dauer der Vertretung die Pflichten
des Apothekenleiters.
- (4) Die Vorschriften des § 2 Abs. 3 und 5
gelten entsprechend.
§ 28 Personal der Krankenhausapotheke
- (1) Das für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Krankenhausapotheke
notwendige pharmazeutische Personal muss vorhanden sein. Der
Personalbedarf ergibt sich aus Art und Umfang einer medizinisch
zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung des Krankenhauses mit
Arzneimitteln unter Berücksichtigung von Größe, Art und Leistungsstruktur
des Krankenhauses. Satz 2 gilt entsprechend, soweit die Krankenhausapotheke
auch andere Krankenhäuser versorgt.
- (2) Für den Einsatz des Apothekenpersonals ist der Leiter der
Krankenhausapotheke verantwortlich.
- (3) Die Vorschriften des § 3 Abs. 3 bis 6
gelten entsprechend.
§ 29 Räume und Einrichtung der Krankenhausapotheke
- (1) Die für einen ordnungsgemäßen Betrieb der
Krankenhausapotheke notwendigen Räume müssen vorhanden sein. Dabei sind
Art, Beschaffenheit, Größe und Zahl der Räume sowie die Einrichtung der
Krankenhausapotheke an den Maßstäben des § 28 Abs. 1
Satz 2 auszurichten.
- (2) Die Krankenhausapotheke soll mindestens aus einer
Offizin, zwei Laboratorien, einem Geschäftsraum und einem Nebenraum
bestehen und muss über ausreichenden Lagerraum verfügen; in einem
Laboratorium muss sich ein Abzug mit Absaugvorrichtung befinden. Eine
Lagerung unterhalb einer Temperatur von 20 °C muss möglich sein. Die
Grundfläche dieser Betriebsräume muss insgesamt mindestens 200 m2
betragen.
- (3) Art und Anzahl der Geräte zur Herstellung,
Prüfung und Bestimmung von Ausgangsstoffen und Arzneimitteln sowie Art und
Anzahl der Prüfmittel haben sich an Größe, Art und Leistungsstruktur des
Krankenhauses auszurichten. Die Vorschriften des § 4 Abs. 7
und 8 finden Anwendung.
§ 30 Vorratshaltung von Arzneimitteln in der
Krankenhausapotheke
- Die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der
Patienten des Krankenhauses notwendigen Arzneimittel müssen in
ausreichender Menge vorrätig gehalten werden, die mindestens dem
durchschnittlichen Bedarf für zwei Wochen entsprechen muss. Diese
Arzneimittel sind aufzulisten.
§ 31 Abgabe von Arzneimitteln in der Krankenhausapotheke
- (1) Arzneimittel dürfen an Stationen oder andere
Teileinheiten des Krankenhauses nur auf Grund einer Verschreibung im
Einzelfall oder auf Grund einer schriftlichen Anforderung abgegeben werden.
Die Vorschriften der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
bleiben unberührt.
- (2) Bei der Abgabe an Stationen und andere Teileinheiten des Krankenhauses
sind die Arzneimittel vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Die
Arzneimittel sind in einem geeigneten, verschlossenen Behälter abzugeben,
auf dem die Apotheke und der Empfänger anzugeben sind. Teilmengen von
Fertigarzneimitteln, die an Patienten im Zusammenhang mit einer vor- oder
nachstationären Behandlung oder einer ambulanten Operation zur Anwendung
außerhalb des Krankenhauses ausgehändigt werden sollen, sind nach Maßgabe
des § 14 Abs. 1 Satz 2 zu kennzeichnen und mit
einer Packungsbeilage zu versehen.
- (3) Arzneimittel aus zur Abgabe an den Verbraucher
bestimmten Packungen dürfen nur dann ohne äußere Umhüllung abgegeben
werden, wenn auf dem Behältnis die Bezeichnung des Arzneimittels, die
Chargenbezeichnung und, soweit für das Arzneimittel vorgeschrieben, das
Verfalldatum sowie Aufbewahrungshinweise angegeben sind und die
Packungsbeilage hinzugefügt wird.
- (4) Die Vorschriften des § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs.
4, 5 und 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3
sowie Satz 2 und 3 gelten
entsprechend.
§ 32 Überprüfung der Arzneimittelvorräte auf den
Stationen
- (1) Die Verpflichtung des Leiters der Krankenhausapotheke oder eines von
ihm beauftragten Apothekers zur Überprüfung der Arzneimittelvorräte nach §
14 Abs. 4 des Gesetzes über das Apothekenwesen
erstreckt sich auf alle auf den Stationen und in anderen Teileinheiten des
Krankenhauses vorrätig gehaltenen Arzneimittel; die Überprüfung der
Arzneimittelvorräte muss mindestens halbjährlich erfolgen.
- (2) Der überprüfende Apotheker und das ihn unterstützende
Apothekenpersonal sind befugt, die Räume zu betreten, die der
Arzneimittelversorgung dienen. Die Krankenhausleitung und das übrige
Krankenhauspersonal haben die Durchführung der Überprüfung zu
unterstützen.
- (3) Der Leiter der Krankenhausapotheke oder der von ihm beauftragte
Apotheker hat über jede Überprüfung ein Protokoll in dreifacher
Ausfertigung anzufertigen. Das Protokoll muss mindestens enthalten
- 1. das Datum der Überprüfung,
- 2. die Bezeichnung der Station oder der anderen Teileinheit des
Krankenhauses,
- 3. den Namen des Apothekers und der anderen an der Überprüfung
beteiligten Personen,
- 4. die Art und den Umfang der Überprüfung, insbesondere bezüglich
- 5. die festgestellten Mängel,
- 6. die zur Beseitigung der Mängel veranlassten Maßnahmen,
- 7. den zur Beseitigung der Mängel gesetzten Termin,
- 8. Angaben über die Beseitigung früher festgestellter Mängel,
- 9. die Unterschrift mit Datum des für die Überprüfung
verantwortlichen Apothekers.
- Eine Ausfertigung des Protokolls ist der Krankenhausleitung zuzuleiten,
eine weitere ist dem für die Arzneimittelversorgung der Station oder der
anderen Teileinheit des Krankenhauses zuständigen Arzt auszuhändigen und
die dritte ist in der Apotheke aufzubewahren.
§ 33 Dienstbereitschaft der Krankenhausapotheke
- Eine die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses
gewährleistende Dienstbereitschaft ist durch den Inhaber der Erlaubnis
sicherzustellen.
Vierter Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und
Schlussvorschriften
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes
über das Apothekenwesen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 3 Abs. 5 Satz 1 pharmazeutische
Tätigkeiten ausführt oder entgegen § 17 Abs. 1
Arzneimittel aushändigt, obwohl er nicht zum pharmazeutischen Personal
gehört,
- 2. als Apothekenleiter
- a) einer Vorschrift des § 2 Abs. 5 oder 6 Satz 1, 2 oder 3 über
die Vertretung des Apothekenleiters zuwiderhandelt,
- b) entgegen § 3 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz
2 und 3 pharmazeutische Tätigkeiten durch eine Person ausführen
lässt, die nicht zum pharmazeutischen Personal gehört,
- c) entgegen § 3 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz
2 und 3 pharmazeutische Tätigkeiten nicht beaufsichtigt oder nicht
durch einen Apotheker beaufsichtigen lässt,
- d) entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 in der Anlage 2 aufgeführte
Arzneimittel oder Verbandstoffe, Einwegspritzen oder Einwegkanülen
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Menge oder entgegen § 15
Abs. 1 Satz 2 in der Anlage 3 genannte Arzneimittel nicht oder nicht
in der vorgeschriebenen Darreichungsform vorrätig hält,
- e) entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittel außerhalb der
Apothekenbetriebsräume oder entgegen § 17 Abs. 3
apothekenpflichtige Arzneimittel im Wege der Selbstbedienung in den
Verkehr bringt,
- f) entgegen § 17 Abs. 7 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 1
oder Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 und
3, Arzneimittel abgibt oder abgeben lässt,
- g) entgegen § 17 Abs. 7 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 und mit §
2 Abs. 2 Satz 2 und 3 auf den Stationen oder in anderen
Teileinheiten des Krankenhauses vorrätig gehaltene Arzneimittel
nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig überprüft oder
durch einen Apotheker überprüfen lässt oder entgegen § 17 Abs. 7
in Verbindung mit § 32 Abs. 3 und mit § 2 Abs. 2 Satz 2 das
vorgeschriebene Protokoll nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig anfertigt, nicht der Krankenhausleitung zuleitet, nicht
dem zuständigen Arzt aushändigt oder nicht aufbewahrt oder diese
Maßnahmen nicht durch einen Apotheker ausführen lässt,
- h) entgegen § 21 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten
Maßnahmen bei Arzneimittelrisiken oder nicht verkehrsfähigen
Arzneimitteln getroffen werden,
- i) entgegen § 23 Abs. 1 die Apotheke nicht dienstbereit hält,
- j) entgegen § 23 Abs. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 und
3 an sichtbarer Stelle einen gut lesbaren Hinweis auf die
nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken nicht anbringt oder nicht
anbringen lässt,
- k) entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 eine Rezeptsammelstelle ohne die
erforderliche Erlaubnis unterhält,
- l) entgegen § 25 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 in
der Apotheke andere als die dort bezeichneten Waren in den Verkehr
bringt oder in den Verkehr bringen lässt,
- 3. als Apothekenleiter oder Angehöriger des pharmazeutischen
Personals
- a) entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Arzneimittel nicht nach den Regeln
des Arzneibuches herstellt oder prüft,
- b) entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittel nicht entsprechend der
Verschreibung herstellt oder entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 bei der
Herstellung andere als in der Verschreibung genannte Bestandteile
ohne Zustimmung des Verschreibenden verwendet,
- c) entgegen § 8 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 2 oder
Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3, § 10 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, 2
oder 3, § 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 oder § 12 Abs. 2 eine
Herstellungsanweisung, ein Herstellungsprotokoll, eine
Prüfanweisung oder ein Prüfprotokoll nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig anfertigt,
- d) entgegen § 14 Abs. 1 Arzneimittel ohne die vorgeschriebene
Kennzeichnung abgibt,
- e) entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittel oder Ausgangsstoffe
nicht so lagert, dass ihre Qualität nicht nachteilig beeinflusst
wird und Verwechslungen vermieden werden oder entgegen § 16 Abs. 1
Satz 2 Arzneimittel oder Ausgangsstoffe, deren ordnungsgemäße
Qualität nicht festgestellt ist, nicht unter entsprechender
Kenntlichmachung gesondert lagert,
- f) Chargenproben nicht entsprechend § 16 Abs. 4 lagert,
- g) (weggefallen)
- h) entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 bei dem Verbringen von
Arzneimitteln die vorgeschriebenen Angaben nicht aufzeichnet,
- i) entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 die dort vorgeschriebenen
Nachweise nicht führt oder entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 die dort
genannten Arzneimittel abgibt, ohne dass eine Verschreibung in
zweifacher Ausfertigung vorliegt,
- j) Aufzeichnungen, Bescheinigungen oder Nachweise nicht
entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 1 aufbewahrt oder entgegen § 22 Abs.
1 Satz 2 oder 3 Aufzeichnungen, Bescheinigungen oder Nachweise
unkenntlich macht oder Veränderungen vornimmt,
- k) entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht
mindestens fünfzehn Jahre aufbewahrt und nicht oder nicht
mindestens fünfzehn Jahre speichert oder
- 4. als Leiter einer Krankenhausapotheke
- a) entgegen § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 nicht dafür
sorgt, dass die dort genannten Maßnahmen bei Arzneimittelrisiken
oder nicht verkehrsfähigen Arzneimitteln getroffen werden,
- b) entgegen § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Satz 1 und
mit § 27 Abs. 2 Abs. 2 Satz 1 pharmazeutische Tätigkeiten durch eine
Person ausführen lässt, die nicht zum pharmazeutischen Personal
gehört,
- c) entgegen § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Satz 2 und
mit § 27 Abs. 2 Satz 1 pharmazeutische Tätigkeiten nicht
beaufsichtigt oder nicht durch einen Apotheker beaufsichtigen
lässt,
- d) entgegen § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 4 in Verbindung mit
§ 17 Abs. 5 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Satz 1,
Arzneimittel abgibt oder abgeben lässt oder
- e) entgegen § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Satz 1 auf
den Stationen oder in anderen Teileinheiten des Krankenhauses
vorrätig gehaltene Arzneimittel nicht, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig überprüft oder durch einen Apotheker
überprüfen lässt oder entgegen § 32 Abs. 3 in Verbindung mit §
27 Abs. 2 Satz 1 das vorgeschriebene Protokoll nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig anfertigt, nicht der Krankenhausleitung
zuleitet, nicht dem zuständigen Arzt aushändigt oder nicht
aufbewahrt oder diese Maßnahmen nicht durch einen Apotheker
ausführen lässt.
§ 35 Übergangsvorschriften
- (1) Arzneimittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht den
Vorschriften dieser Verordnung entsprechend hergestellt und geprüft oder
nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung gekennzeichnet und verpackt
sind, dürfen von dem Apothekenleiter noch bis zum 30. Juni 1988 in den
Verkehr gebracht werden.
- (2) Auf Apotheken, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine
Erlaubnis erteilt worden ist, findet § 4 Abs. 2 Satz 2
bis zum 1. Januar 1999 keine Anwendung; bis zu diesem Zeitpunkt muss die
Offizin jedoch weiterhin den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung
geltenden Vorschriften entsprechen. Nach dem 1. Januar 1999 kann die
zuständige Behörde für diese Apotheken Ausnahmen von der Vorschrift des
§ 4 Abs. 2 Satz 2 zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
- (3) Auf Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr.
2 bis 4 des Arzneimittelgesetzes
finden die Vorschriften dieser Verordnung ab 1. Januar 1988 Anwendung.
§ 35a
- (1) Auf Apotheken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet, für die gemäß § 28a Abs. 3 des Gesetzes
über das Apothekenwesen eine Erlaubnis als erteilt gilt, finden §
4 Abs. 2 bis 5 und 8 sowie §
29 Abs. 2 bis zum 1. Januar 1996 keine Anwendung. Die Apotheken müssen
jedoch bis zu diesem Zeitpunkt in der Anzahl, Grundfläche, Anordnung und
Ausstattung der Betriebsräume weiterhin den Vorschriften entsprechen, die
bis zum Wirksamwerden des Beitritts für sie gegolten haben. Die
Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn eine Apotheke nach Satz 1
auf Grund einer neuen Erlaubnis weiter betrieben werden soll.
- (2) In Apotheken gemäß Absatz 1 ist abweichend von den Vorschriften des
§ 6 Abs. 3 Satz 3 und § 11 Abs. 2 Satz 1 die Identität des Arzneimittels
oder der Ausgangsstoffe nur dann festzustellen, wenn die Identität des
Inhalts eines jeden Behältnisses nicht auf andere Weise sichergestellt ist.
- (3) Krankenhausapotheken, für die gemäß §
28a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das
Apothekenwesen eine Genehmigung zur Belieferung von Verschreibungen von
Ärzten der zum Krankenhaus gehörenden Poliklinik erteilt ist, dürfen
abweichend von § 31 Abs. 1 Arzneimittel auch auf Grund solcher
Verschreibungen abgeben.
§ 36
§ 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 4 Abs. 8)
Geräte
- Acetylierungskolben mit Kühlrohr
- Bleitiegel
- Büretten 25, 50 ml
- Cassiakolben 100 ml
- Chromatographierohre, einfach
- Chromatographierohr 15 cm lang, 1,5 bis 2,0 cm í, mit G 3-Fritte und Hahn
- Dünnschichtchromatographie, Ausrüstung für Erlenmeyerkolben 50, 100,
250, 500 ml, eng- und weithalsig
- Erstarrungstemperatur, Gerät zur Bestimmung der
- Ethanolgehalt, Gerät zur Bestimmung des
- Etherische Öle in Drogen, Gerät zur Bestimmung des Gehaltes an
- Extraktionsapparat nach Soxhlet, 100 ml Hülsen aus fluoreszenzarmem
Material
- Feinbürette mit Teflonspindel, Einteilung 0,02 ml
- Feinwaage (Analysenwaage)
- Filternutsche
- Fön
- Glasfaserfilter 52 g/m2, Dicke 0,25 mm, 2,4 cm
- Glasrohr, 30 cm lang, 1 cm lichte Weite, mit Hahn verschließbar
- Glasrohr, 30 cm lang, 2 cm lichte Weite, mit Hahn verschließbar
- Glassintertiegel G 3, G 4
- Jodzahlkolben 100, 250 ml
- Liebig-Kühler, 400 mm Mantellänge
- Lupe, Vergrößerung mindestens 6fach
- Messkolben mit Stopfen 10, 25, 50, 100, 250, 1 000 ml
- Messpipetten 1, 5, 10 ml
- Messzylinder 10, 25, 50, 100 ml
- Messzylinder mit Stopfen 10, 25 (in 0,2 ml), 50 ml (Einteilung 140 mm) und
100 ml
- Mikroskop, Vergrößerung mindestens 600fach, mit Okularmikrometer,
Objektmikrometer und Polarisationsansatz
- Nesslerzylinder 16 - 25 mm lichte Weite, mindestens 3 Stück
- Nickeltiegel
- Platindraht
- Porzellanfiltertiegel A 1
- Präzisionswaage mit einer Höchstlast bis zu zwei Kilogramm
- Pyknometer
- Quarztiegel mit Deckel, ca. 20 ml Inhalt
- Reagenzgläser mit Stopfen 20 < x > 120 mm, 25 < x > 150 mm
- Rückflusskühler (Dimroth-Kühler)
- Rundkolben 100, 200, 250, 500, 1 000 ml
- Saugflasche
- Scheidetrichter 100, 250, 500 ml
- Schmelztemperatur, Gerät zur Bestimmung des
- Kapillarschmelzpunktes
- Sofortschmelzpunktes
- Siedebereich, Gerät zur Bestimmung des
- Siedetemperatur, Gerät zur Bestimmung der
- Stoppuhr mit einer Ablesegenauigkeit von mindestens 0,1 sec
- Thermometer:
- Anschütz-Thermometer, Satz mit 7 Stück
- Thermometer bis 360 °C, geteilt in 1/1 Grade
- Rotierendes Thermometer
- Tropfpunkt-Thermometer
- Trockenrohre
- Trockenschrank
- Tüpfelplatte
- UV-Analysenlampe 254 und 365 nm
- Vakuumexsikkator mit Vakuummeter oder Trockenpistole
- Viskosimeter:
- Kapillarviskosimeter oder Kugelfallviskosimeter nach Höppler
- Vollpipetten 2, 5, 10, 20, 25, 50 ml
- Wägegläser, verschließbar
- Wasserbestimmung, Apparatur zur, durch Destillation
- Wasserstrahlpumpe
- Zentrifuge und Zentrifugengläser (15 ml) mit Stopfen
Prüfmittel
- Acetanhydrid
- Aceton
- Aescin
- Aloin
- Ameisensäure, wasserfreie
- Aminoazobenzol
- 4-Aminophenol
- Ammoniaklösung, konzentrierte
- Ammoniumacetat
- Ammoniumcarbonat
- Ammoniumchlorid
- Ammoniumeisen(II)-sulfat
- Ammoniumeisen(III)-sulfat
- Ammoniummolybdat
- Ammoniumoxalat
- Ammoniumsulfat
- Ammoniumthiocyanat
- Ammoniumvanadat
- Anisaldehyd
- Anethol
- Arbutin
- Arsen(III)-oxid (Urtitersubstanz)
- Atropinsulfat
- Bariumchlorid
- Bariumhydroxid
- Benzoylchlorid
- Benzylbenzoat
- Benzylcinnamat
- Bismutnitrat, basisches
- Blei(II)-acetat
- Blei(II)-nitrat
- Blei(IV)-oxid
- Borneol
- Bornylacetat
- Borsäure
- Brenzcatechin
- Bromcresolgrün
- Bromcresolpurpur
- Bromphenolblau
- Bromthymolblau
- Butan-1-ol
- Butylacetat
- Calciumcarbonat
- Calciumchlorid
- Calciumhydroxid
- Calciumsulfat-Hemihydrat
- Carvon
- Chininhydrochlorid
- Chloracetanilid
- Chloralhydrat
- Chloramin T
- Chloroform
- Chlorogensäure
- Chromotrop 2 B
- Chromotropsäure
- Cineol
- Citral
- Citronensäure
- Cobalt(II)-chlorid
- Cobalt(II)-nitrat
- Coffein
- Cresolrot
- Cyclohexan
- Dibutylphthalat
- 1,2-Dichlorethan
- Diethanolamin
- Diethylamin
- 2,6-Dichlorchinonchlorimid
- Dichlormethan
- 4-Dimethylaminobenzaldehyd
- Dimethylgelb
- Dinitrobenzol
- 3,5-Dinitrobenzoylchlorid
- 2,4-Dinitrophenylhydrazin
- Diphenylamin
- Diphenylboryloxyethylamin
- Diphenylcarbazid
- Diphenylcarbazon
- Dithizon
- Echtblausalz B
- Eisen(III)-chlorid
- Eisen(II)-sulfat
- Emetindihydrochlorid
- Emodin
- Eriochromschwarz T
- Essigsäure
- Essigsäure, wasserfreie
- Ethanol, wasserfreies
- Ethanol 96% (ml/ml)
- Ether
- Ethoxychrysoidinhydrochlorid
- Ethylacetat
- Ethylenglykol
- Ethylmethylketon
- Eugenol
- Fluorescein-Natrium
- Formaldehyd-Lösung
- Formamid
- Furfural
- Gallussäure
- Glycerol
- Glycerol (85%)
- Glycyrrhetinsäure
- Glyoxalbishydroxyanil
- Guajaktinktur
- Guajazulen
- Heptan
- Hexan
- Hydroxylaminhydrochlorid
- Hyperosid
- Indophenolblau
- Iod
- Isoamylalkohol
- Isobutylmethylketon
- Isopropylalkohol
- Kaffeesäure
- Kaliumbromat
- Kaliumbromid
- Kaliumcarbonat
- Kaliumchlorid
- Kaliumchromat
- Kaliumdichromat
- Kaliumdihydrogenphosphat
- Kaliumhexacyanoferrat (II)
- Kaliumhexacyanoferrat (III)
- Kaliumhydrogenphthalat
- Kaliumhydrogensulfat
- Kaliumhydroxid
- Kaliumiodat
- Kaliumiodat-Stärkepapier
- Kaliumiodid
- Kaliumnatriumtartrat
- Kaliumnitrat
- Kaliumpermanganat
- Kaliumsulfat
- Kaliumthiocyanat
- Kationenaustauscher, stark saurer
- Kieselgur
- Kongorot
- Kristallviolett
- Kupfer
- Kupfer(II)-nitrat
- Kupfer(II)-sulfat
- Lackmuspapier, blaues
- Lackmuspapier, rotes
- Lanthannitrat
- Linalool
- Linalylacetat
- Macrogol 400
- Magnesiumoxid
- Magnesiumpulver
- Magnesiumsulfat
- Mangan(II)-sulfat
- Mannitol
- Menthol
- Menthylacetat
- Metanilgelb
- Methanol
- Methenamin
- Methoxyphenylessigsäure
- Methylenbisdimethylanilin
- Methylenblau
- Methyl-4-hydroxybenzoat
- Methylorange
- Methylrot
Molybdatophosphorsäure
- 2-Naphthol
- Naphtholbenzein
- Naphthylethylendiamindihydrochlorid
- Natriumacetat
- Natriumbismutat
- Natriumcarbonat
- Natriumcarbonat (Urtitersubstanz)
- Natriumchlorid
- Natriumdiethyldithiocarbamat
- Natriumdisulfit
- Natriumdodecylsulfat
- Natriumedetat
- Natriumfluorid
- Natriumhexanitrocobaltat(III)
- Natriumhydrogencarbonat
- Natriumhydroxid
- Natriumhypophosphit
- Natriumiodid
- Natriummonohydrogenphosphat
- Natriumnitrit
- Natriumpentacyanonitrosylferrat(II)
- Natriumperiodat
- Natriumsulfat, wasserfreies
- Natriumsulfid
- Natriumsulfit
- Natriumtetraborat
- Natriumtetraphenylborat
- Natriumthiosulfat
- Ninhydrin
- 3-Nitrobenzaldehyd
- Nitrobenzol
- Nitrobenzoylchlorid
- 0,01 M-Osmium(VIII)-oxid-Lösung in 0,1 N-Schwefelsäure oder
Osmium(VIII)-oxid
- Oxalsäure
- Paracetamol
- Paraffin, dickflüssiges
- Petrolether
- Phenanthrolinhydrochlorid
- Phenazon
- Phenolphthalein
- Phenolrot
- Phloroglucin
- Phosphor(V)-oxid
- Phosphorsäure,
konzentrierte
- Pikrinsäure
- Piperidin
- Polysorbat 80
- Propan-1-ol
- Propyl-4-hydroxybenzoat
- Pyridin
- Quecksilber(II)-acetat
- Quecksilber(II)-iodid
- Resorcin
- Rhaponticin
- Rhein
- Rutosid
- Salicylsäure
- Salpetersäure,
konzentrierte
- Salzsäure, konzentrierte
- Saponin
- Schwefelsäure,
konzentrierte
- Scopolaminhydrobromid
- Scopoletin
- Silbernitrat
- Stärke, lösliche
- Sudanrot G
- Sulfaminsäure
- Sulfanilamid
- Sulfanilsäure
- Tannin
- Tetramethylammoniumhydroxid-Lösung
- Thioacetamid
- Thioglycolsäure
- Thioharnstoff
- Thujon
- Thymol
- Thymolblau
- Thymolphthalein
- Titangelb
- Toluol
- Tragant, gepulvertes
- Trichloressigsäure
- Triethanolamin
- Triphenyltetrazoliumchlorid
- Vanillin
- Weinsäure
- Xanthydrol
- Xylenolorange
- Xylol
- Zink
- Zink (Urtitersubstanz)
- Zinkstaub
Maßlösungen
- 0,1 N-Ammoniumthiocyanat-Lösung
- 0,1 N-lod-Lösung
- 0,1 N-Kaliumbromat-Lösung
- 0,1 N-Kaliumpermanganat-Lösung
- 0,1 M-Natriumedetat-Lösung
- 1 N-Natriumhydroxid-Lösung
- 0,1 N-Natriumhydroxid-Lösung
- 0,1 N-Natriumthiosulfat-Lösung
- 0,1 N-Perchlorsäure
- 1 N-Salzsäure
- 0,1 N-Salzsäure
- 1 N-Schwefelsäure
- 0,1 N-Silbernitrat-Lösung
- 0,1 M-Zinksulfat-Lösung
Anlage 2 (zu § 15 Abs. 1 Satz 1)
- Analgetika /
Betäubungsmittel
- Antiarrhythmika
- Antibiotika /
Chemotherapeutika
- Antidiabetika
- Antiemetika
- Antihistaminika
- Antihypertensiva
- Antihypotonika
- Antikoagulantien
- Antipyretika
- Antitussiva /
Expektorantia
- β-Adrenozeptor-Antagonisten
- Bronchospasmolytika / Antiasthmatika
- Glukokortikoide
- Desinfizientien
- Diuretika
- Hämostyptika
- Kardiaka
- Koronarmittel
- Magen-Darmtherapeutika
- Ophthalmika / Glaukommittel
- Rhinologika
- Vaginaltherapeutika
Anlage 3 (zu § 15 Abs. 1 Satz 2)
- Antidote gegen
Intoxikationen und Überdosierungen mit:
- Opiaten
- Cholinesterase-Hemmern
- Cyanid
- Methämoglobinbildnern
- Emetika
- Kortikoid (hochdosiert, zur Injektion)
- Mittel zur Behandlung von Rauchgasvergiftungen
- Antischaum-Mittel zur Behandlung von Tensid-lntoxikationen
- Medizinische Kohle
- Tetanus-Impfstoff
- Tetanus-Hyperimmun-Globulin 250 I.E.
Anlage 4 (zu § 15 Abs. 2)
- Botulismus-Antitoxin vom Pferd
- Diphtherie-Antitoxin vom Pferd
- Schlangengift-Immunserum, polyvalent. Europa
- Tollwut-Impfstoff
- Tollwut-Immunglobulin
- Tetanus-Immunglobulin 2500 I.E.
- Prothrombinkonzentrat (PPSB)
- Polyvalentes Immunglobulin
- Röteln-Immunglobulin
- Varizella-Zoster-Immunglobulin
- Hepatitis-B-Immunglobulin
Stand: 31. Dezember 2004
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