Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt - Die Erlaubnis
Zweiter Abschnitt - Krankenhausapotheken, Bundeswehrapotheken,
Zweigapotheken, Notapotheken
Dritter Abschnitt - Apothekenbetriebsordnung und
Ausnahmeregelungen für Bundesgrenzschutz und Bereitschaftspolizei
Vierter Abschnitt - Straf- und Bußgeldbestimmungen
Fünfter Abschnitt - Schluss- und Übergangsbestimmungen
Erster Abschnitt - Die Erlaubnis
§ 1 Aufgaben, Erlaubnispflicht
- (1) Den Apotheken obliegt die im öffentlichen Interesse gebotene
Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der
Bevölkerung.
- (2) Wer eine Apotheke und bis zu drei Filialapotheken
betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
- (3) Die Erlaubnis gilt nur für den Apotheker, dem sie erteilt ist, und
für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume.
§ 2 Erteilung der Erlaubnis
- (1) Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn der
Antragsteller
- 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes, Angehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder heimatloser
Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser
Ausländer ist;
- 2. voll geschäftsfähig ist;
- 3. die deutsche Approbation als Apotheker besitzt;
- 4. die für den Betrieb einer Apotheke
erforderliche Zuverlässigkeit besitzt; dies ist nicht der Fall, wenn
Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Antragstellers in
Bezug auf das Betreiben einer Apotheke dartun, insbesondere wenn
strafrechtliche oder schwere sittliche Verfehlungen vorliegen, die ihn
für die Leitung einer Apotheke ungeeignet erscheinen lassen, oder wenn
er sich durch gröbliche oder beharrliche Zuwiderhandlung gegen dieses
Gesetz, die auf Grund dieses Gesetzes erlassene Apothekenbetriebsordnung
oder die für die Herstellung von Arzneimitteln und den Verkehr mit
diesen erlassenen Rechtsvorschriften als unzuverlässig erwiesen hat;
- 4a. (weggefallen)
- 5. die eidesstattliche Versicherung abgibt, dass er keine
Vereinbarungen getroffen hat, die gegen § 8 Satz 2, §
9 Abs. 1, § 10 oder § 11
verstoßen, und den Kauf- oder Pachtvertrag über die Apotheke sowie auf
Verlangen der zuständigen Behörde auch andere Verträge, die mit der
Einrichtung und dem Betrieb der Apotheke in Zusammenhang stehen,
vorlegt;
- 6. nachweist, dass er im Falle der Erteilung der
Erlaubnis über die nach der Apothekenbetriebsordnung
(§ 21) vorgeschriebenen Räume verfügen wird;
- 7. nicht in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet
ist, eine Apotheke ordnungsgemäß zu leiten;
- 8. mitteilt, ob und gegebenenfalls an welchem Ort
er in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum eine oder mehrere Apotheken betreibt.
- (2) Abweichend von Absatz 1 ist dem Antragsteller, der
Angehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ist und seine pharmazeutische Ausbildung mit
einem in der Anlage 1 aufgeführten Diplom abgeschlossen hat, die Erlaubnis
nur zu erteilen, wenn sie für eine Apotheke beantragt wird, die seit
mindestens drei Jahren betrieben wird. Sofern die pharmazeutische Ausbildung
mit dem in der Anlage bezeichneten griechischen Diplom abgeschlossen wurde,
ist eine Erlaubnis erst dann zu erteilen, wenn die Gegenseitigkeit
gewährleistet ist.
- (2a) Ergänzend zu Absatz 1 Nr. 1 ist einem
Antragsteller, der Bürger eines anderen Staates ist, die Erlaubnis für den
Betrieb einer Apotheke in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet zu erteilen, wenn er am 1. Januar 1990 seinen ständigen Wohnsitz in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatte und die
übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.
- (3) Hat der Apotheker nach seiner Approbation oder nach
Erteilung eines der in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Diplome,
Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise mehr als zwei Jahre
lang ununterbrochen keine pharmazeutische Tätigkeit ausgeübt, so ist ihm
die Erlaubnis nur zu erteilen, wenn er im letzten Jahr vor der
Antragstellung eine solche Tätigkeit mindestens sechs Monate lang wieder in
einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
gelegenen Apotheke oder Krankenhausapotheke ausgeübt hat.
- (4) Die Erlaubnis zum Betrieb mehrerer öffentlicher
Apotheken ist auf Antrag zu erteilen, wenn
- 1. der Antragsteller die Voraussetzungen nach den Absätzen
1 bis 3 für jede der beantragten Apotheken
erfüllt und
- 2. die von ihm zu betreibende Apotheke und die von ihm zu betreibenden
Filialapotheken innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien
Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten
liegen.
- (5) Für den Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken gelten die
Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben entsprechend:
- 1. Der Betreiber hat eine der Apotheken
(Hauptapotheke) persönlich zu führen.
- 2. Für jede weitere Apotheke (Filialapotheke) hat
der Betreiber schriftlich einen Apotheker als Verantwortlichen zu
benennen, der die Verpflichtungen zu erfüllen hat, wie sie in diesem
Gesetz und in der Apothekenbetriebsordnung
für Apothekenleiter festgelegt sind. Soll die Person des
Verantwortlichen geändert werden, so ist dies der Behörde von dem
Betreiber eine Woche vor der Änderung schriftlich anzuzeigen.
§ 3 Erlöschen der Erlaubnis
- Die Erlaubnis erlischt
- 1. durch Tod;
- 2. durch Verzicht;
- 3. durch Rücknahme oder Widerruf der Approbation als Apotheker, durch
Verzicht auf die Approbation oder durch Widerruf der Erlaubnis nach § 2
Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung;
- 4. wenn ein Jahr lang von der Erlaubnis kein
Gebrauch gemacht worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist
verlängern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
- 5. (weggefallen)
§ 4 Rücknahme, Widerruf der Erlaubnis
- (1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der
Voraussetzungen nach § 2 nicht vorgelegen hat.
- (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich
eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2,
4, 6 oder 7
weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der
Erlaubnisinhaber nachträglich Vereinbarungen getroffen hat, die gegen §
8 Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 4, §
9 Abs. 1, § 10 oder § 11
verstoßen.
§ 5 Betrieb ohne Erlaubnis
- Wird eine Apotheke ohne Erlaubnis betrieben, so hat die zuständige
Behörde die Apotheke zu schließen.
§ 6 Eröffnung einer Apotheke
- Eine Apotheke darf erst eröffnet werden, nachdem die zuständige Behörde
bescheinigt hat, dass die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht
(Abnahme).
§ 7 Persönliche Leitung
- Die Erlaubnis verpflichtet zur persönlichen Leitung der
Apotheke in eigener Verantwortung. Im Falle des § 2 Abs. 4
obliegen dem vom Betreiber nach § 2 Abs. 5 Nr. 2
benannten Apotheker die Pflichten entsprechend Satz 1;
die Verpflichtungen des Betreibers bleiben unberührt. Die persönliche
Leitung einer Krankenhausapotheke obliegt dem angestellten Apotheker.
§ 8 Rechtsformen
- Mehrere Personen zusammen können eine Apotheke nur in
der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer offenen
Handelsgesellschaft betreiben; in diesen Fällen bedürfen alle
Gesellschafter der Erlaubnis. Beteiligungen an einer
Apotheke in Form einer Stillen Gesellschaft und Vereinbarungen, bei denen
die Vergütung für dem Erlaubnisinhaber gewährte Darlehen oder sonst
überlassene Vermögenswerte am Umsatz oder am Gewinn der Apotheke
ausgerichtet ist, insbesondere auch am Umsatz oder Gewinn ausgerichtete
Mietverträge sind unzulässig. Pachtverträge über
Apotheken nach § 9, bei denen die Pacht vom Umsatz oder
Gewinn abhängig ist, gelten nicht als Vereinbarungen im Sinne des Satzes
2. Die Sätze 1 bis 3
gelten für Apotheken nach § 2 Abs. 4 entsprechend.
§ 9 Pacht
- (1) Die Verpachtung einer Apotheke oder von Apotheken
nach § 2 Abs. 4 ist nur in folgenden Fällen zulässig:
- 1. wenn und solange der Verpächter im Besitz der
Erlaubnis ist und die Apotheke aus einem in seiner Person liegenden
wichtigen Grund nicht selbst betreiben kann oder die Erlaubnis wegen des
Wegfalls einer der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr.
7 widerrufen oder durch Widerruf der Approbation wegen des Wegfalls
einer der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der
Bundes-Apothekerordnung erloschen ist;
- 2. nach dem Tode eines Erlaubnisinhabers durch seine erbberechtigten
Kinder bis zu dem Zeitpunkt, in dem das jüngste der Kinder das 23.
Lebensjahr vollendet. Ergreift eines dieser Kinder vor Vollendung des
23. Lebensjahres den Apothekerberuf, so kann die Frist auf Antrag
verlängert werden, bis es in seiner Person die Voraussetzungen für die
Erteilung der Erlaubnis erfüllen kann;
- 3. durch den überlebenden erbberechtigten Ehegatten oder
Lebenspartner bis zu dem Zeitpunkt der Heirat oder der Begründung einer
Lebenspartnerschaft, sofern er nicht selbst eine Erlaubnis gemäß §
1 erhält.
- Die Zulässigkeit der Verpachtung wird nicht dadurch berührt, dass nach
Eintritt der in Satz 1 genannten Fälle eine Apotheke
innerhalb desselben Ortes, in Städten innerhalb desselben oder in einen
angrenzenden Stadtbezirk, verlegt wird oder dass ihre Betriebsräume
geändert werden. Handelt es sich im Falle der Verlegung oder der
Veränderung der Betriebsräume um eine Apotheke, die nach Satz
1 Nr. 1 verpachtet ist, so bedarf der Verpächter keiner neuen
Erlaubnis. § 3 Nr. 5 bleibt unberührt.
- (1a) Stirbt der Verpächter vor Ablauf der vereinbarten Pachtzeit, so kann
die zuständige Behörde zur Vermeidung unbilliger Härten für den Pächter
zulassen, dass das Pachtverhältnis zwischen dem Pächter und dem Erben für
die Dauer von höchstens zwölf Monaten fortgesetzt wird.
- (2) Der Pächter bedarf der Erlaubnis nach §
1. Der Pachtvertrag darf die berufliche Verantwortlichkeit und
Entscheidungsfreiheit des pachtenden Apothekers nicht beeinträchtigen.
- (3) Für die Dauer der Verpachtung finden auf die Erlaubnis des
Verpächters § 3 Nr. 4, § 4 Abs. 2,
soweit sich diese Vorschrift auf § 2 Abs. 1 Nr. 6
bezieht, sowie § 7 Satz 1 keine Anwendung.
- (4) Die nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis ist
zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz
1 nicht vorgelegen hat; sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine
dieser Voraussetzungen weggefallen ist. § 4 bleibt
unberührt.
§ 10 Unabhängigkeit von Herstellern, Händlern
- Der Erlaubnisinhaber darf sich nicht verpflichten, bestimmte Arzneimittel
ausschließlich oder bevorzugt anzubieten oder abzugeben oder anderweitig
die Auswahl der von ihm abzugebenden Arzneimittel auf das Angebot bestimmter
Hersteller oder Händler oder von Gruppen von solchen zu beschränken.
§ 11 Unabhängigkeit von Ärzten
- (1) Erlaubnisinhaber und Personal von Apotheken dürfen
mit Ärzten oder anderen Personen, die sich mit der Behandlung von
Krankheiten befassen, keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen
treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die
Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder die
Fertigung von Arzneimitteln ohne volle Angabe der Zusammensetzung zum
Gegenstand haben. § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt
unberührt.
- (2) Abweichend von Absatz 1 darf der Inhaber einer
Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke auf Grund einer Absprache
anwendungsfertige Zytostatikazubereitungen, die im Rahmen des üblichen
Apothekenbetriebes hergestellt worden sind, unmittelbar an den anwendenden
Arzt abgeben.
- (3) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke darf
auf Anforderung des Inhabers einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen
Apotheke die im Rahmen seiner Apotheke hergestellten anwendungsfertigen
Zytostatikazubereitungen an diese öffentliche Apotheke oder auf Anforderung
des Inhabers einer Erlaubnis zum Betrieb einer anderen Krankenhausapotheke
an diese Krankenhausapotheke abgeben. Dies gilt entsprechend für den
Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke für die
Abgabe der in Satz 1 genannten Arzneimittel an eine
Krankenhausapotheke oder an eine andere öffentliche Apotheke. Eines
Vertrages nach § 14 Abs. 5 bedarf es nicht.
§ 11a Versandhandelserlaubnis
- Die Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen
Arzneimitteln gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes
ist dem Inhaber einer Erlaubnis nach § 2 auf Antrag zu
erteilen, wenn er schriftlich versichert, dass er im Falle der Erteilung der
Erlaubnis folgende Anforderungen erfüllen wird:
- 1. Der Versand wird aus einer öffentlichen
Apotheke zusätzlich zu dem üblichen Apothekenbetrieb und nach den
dafür geltenden Vorschriften erfolgen, soweit für den Versandhandel
keine gesonderten Vorschriften bestehen.
- 2. Mit einem Qualitätssicherungssystem wird sichergestellt, dass
- a) das zu versendende Arzneimittel so verpackt, transportiert und
ausgeliefert wird, dass seine Qualität und Wirksamkeit erhalten
bleibt,
- b) das versandte Arzneimittel der Person ausgeliefert wird, die
von dem Auftraggeber der Bestellung der Apotheke mitgeteilt wird.
Diese Festlegung kann insbesondere die Aushändigung an eine
namentlich benannte natürliche Person oder einen benannten
Personenkreis beinhalten,
- c) die Patientin oder der Patient auf das Erfordernis hingewiesen
wird, mit dem behandelnden Arzt Kontakt aufzunehmen, sofern Probleme
bei der Medikation auftreten und
- d) die Beratung durch pharmazeutisches Personal in deutscher
Sprache erfolgen wird.
- 3. Es wird sichergestellt, dass
- a) innerhalb von zwei Arbeitstagen nach
Eingang der Bestellung das bestellte Arzneimittel versandt wird,
soweit das Arzneimittel in dieser Zeit zur Verfügung steht, es sei
denn, es wurde eine andere Absprache mit der Person getroffen, die
das Arzneimittel bestellt hat; soweit erkennbar ist, dass das
bestellte Arzneimittel nicht innerhalb der in Satz
1 genannten Frist versendet werden kann, ist der Besteller in
geeigneter Weise davon zu unterrichten,
- b) alle bestellten Arzneimittel geliefert werden, soweit sie im
Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes in
den Verkehr gebracht werden dürfen und verfügbar sind,
- c) für den Fall von bekannt gewordenen Risiken bei Arzneimitteln
ein geeignetes System zur Meldung solcher Risiken durch Kunden, zur
Information der Kunden über solche Risiken und zu
innerbetrieblichen Abwehrmaßnahmen zur Verfügung steht,
- d) eine kostenfreie Zweitzustellung veranlasst wird,
- e) ein System zur Sendungsverfolgung unterhalten wird und
- f) eine Transportversicherung abgeschlossen wird.
- Im Falle des elektronischen Handels mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln
gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Apotheke auch
über die dafür geeigneten Einrichtungen und Geräte verfügen wird.
§ 11b Rücknahme, Widerruf der Versandhandelserlaubnis
- (1) Die Erlaubnis nach § 11a ist zurückzunehmen, wenn
bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 11a
nicht vorgelegen hat.
- (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der
Voraussetzungen nach § 11a weggefallen ist. Die
Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass der Erlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Anordnung der
zuständigen Behörde die Apotheke nicht den Anforderungen des §
11a Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2 oder einer
Rechtsverordnung nach § 21 entsprechend betreibt.
- (3) Wird der Versandhandel ohne Erlaubnis betrieben, gilt §
5 entsprechend.
§ 12
§ 12a Heim-Belieferungsvertrag
- (1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer
öffentlichen Apotheke ist verpflichtet, zur Versorgung von Bewohnern von
Heimen im Sinne des § 1 des Heimgesetzes mit Arzneimitteln
und apothekenpflichtigen Medizinprodukten mit dem Träger der Heime einen
schriftlichen Vertrag zu schließen. Der Vertrag bedarf zu seiner
Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung
ist zu erteilen, wenn
- 1. die öffentliche Apotheke und die zu versorgenden Heime innerhalb
desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander
benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen,
- 2. die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung gewährleistet ist,
insbesondere Art und Umfang der Versorgung, das Zutrittsrecht zum Heim
sowie die Pflichten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen,
bewohnerbezogenen Aufbewahrung der von ihm gelieferten Produkte durch
pharmazeutisches Personal der Apotheke sowie die Dokumentation dieser
Versorgung vertraglich festgelegt sind,
- 3. die Pflichten des Apothekers zur Information und Beratung von
Heimbewohnern und des für die Verabreichung oder Anwendung der
gelieferten Produkte Verantwortlichen festgelegt sind, soweit eine
Information und Beratung zur Sicherheit der Heimbewohner oder der
Beschäftigten des Heimes erforderlich sind,
- 4. der Vertrag die freie Apothekenwahl von Heimbewohnern nicht
einschränkt und
- 5. der Vertrag keine Ausschließlichkeitsbindung zugunsten einer
Apotheke enthält und die Zuständigkeitsbereiche mehrerer an der
Versorgung beteiligter Apotheken klar abgrenzt.
- Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind der
zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
- (2) Die Versorgung ist vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen
Behörde anzuzeigen.
- (3) Soweit Bewohner von Heimen sich selbst mit Arzneimitteln und
apothekenpflichtigen Medizinprodukten aus öffentlichen Apotheken versorgen,
bedarf es keines Vertrages nach Absatz 1.
§ 13 Verwaltung einer Apotheke
- (1) Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers dürfen die Erben die Apotheke
für längstens 12 Monate durch einen Apotheker verwalten lassen.
- (1a) Stirbt der Pächter einer Apotheke vor Ablauf der vereinbarten
Pachtzeit, so kann die zuständige Behörde zur Vermeidung unbilliger
Härten für den Verpächter zulassen, dass dieser die Apotheke für die
Dauer von höchstens zwölf Monaten durch einen Apotheker verwalten lässt.
- (1b) Der Verwalter bedarf für die Zeit der Verwaltung
einer Genehmigung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn er die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
7 und 8 erfüllt.
- (2) Die Genehmigung erlischt, wenn der Verwalter nicht
mehr die Approbation als Apotheker besitzt. § 4 ist
entsprechend anzuwenden.
- (3) Der Verwalter ist für die Beachtung der Apothekenbetriebsordnung
und der Vorschriften über die Herstellung von Arzneimitteln und den Verkehr
mit diesen verantwortlich.
Zweiter Abschnitt - Krankenhausapotheken, Bundeswehrapotheken,
Zweigapotheken, Notapotheken
§ 14 Krankenhausapotheken
- (1) Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag die
Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke zu erteilen, wenn er
- (2) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke ist
verpflichtet, zur Versorgung weiterer Krankenhäuser mit Arzneimitteln und
der damit verbundenen Überprüfung der Arzneimittelvorräte einen
schriftlichen Vertrag zu schließen, es sei denn, dass die zu versorgenden
Krankenhäuser von dem Inhaber der Erlaubnis getragen werden. Der Vertrag
bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen
Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1. die Krankenhausapotheke und die zu versorgenden Krankenhäuser
innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in
einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen und
- 2. die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung gewährleistet ist,
insbesondere, wenn die nach der Apothekenbetriebsordnung
erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie das notwendige Personal in
der Krankenhausapotheke vorhanden sind, so dass der
Überprüfungspflicht gemäß Absatz 4 Satz 5 Rechnung getragen werden
kann.
- Eine Genehmigung der zuständigen Behörde ist auch erforderlich, wenn von
einer Krankenhausapotheke andere Krankenhäuser desselben Trägers mit
Arzneimitteln versorgt und deren Arzneimittelbestände überprüft werden
sollen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt Satz 3 entsprechend.
- (3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird,
dass bei der Erteilung eine der nach Absatz 1
erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen,
wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 weggefallen
ist oder wenn der Erlaubnisinhaber oder seine Beauftragten den Bestimmungen
dieses Gesetzes, der auf Grund des § 21 erlassenen
Rechtsverordnung oder den für die Herstellung von Arzneimitteln oder den
Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften gröblich oder beharrlich
zuwiderhandeln. Entsprechend ist hinsichtlich der Genehmigung nach Absatz 2
Satz 2 und 4 zu verfahren, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 3
oder 5 nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.
- (4) Die Krankenhausapotheke darf nur solche
Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, mit denen rechtswirksame
Verträge bestehen oder für deren Versorgung eine Genehmigung nach Absatz 2
Satz 4 erteilt worden ist. Arzneimittel dürfen von der
Krankenhausapotheke nur an die einzelnen Stationen und andere Teileinheiten
zur Versorgung von Personen, die in dem Krankenhaus vollstationär,
teilstationär, vor- oder nachstationär (§ 115a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch) behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen sonstiger
stationsersetzender Eingriffe (§ 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
versorgt werden, sowie an Personen abgegeben werden, die im Krankenhaus
beschäftigt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen Arzneimittel von der
Krankenhausapotheke auch an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses,
insbesondere an Polikliniken (§ 117 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch),
an psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch), an Sozialpädiatrische Zentren (§ 119 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch) und an ermächtigte Krankenhausärzte (§ 116 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch) sowie an Patienten im Rahmen der
ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus hierzu
ermächtigt (§ 116a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder vertraglich
zur ambulanten Versorgung dieser Patienten (§§ 116b und 140b Abs. 4 Satz 3
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt ist, zur unmittelbaren
Anwendung abgegeben werden. Bei der Entlassung von Personen nach
stationärer oder ambulanter Behandlung im Krankenhaus darf die zur
Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln aus Beständen der
Krankenhausapotheke mitgegeben werden, sofern im unmittelbaren Anschluss an
die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Der Leiter der
Krankenhausapotheke oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die
Arzneimittelvorräte der zu versorgenden Krankenhäuser nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung
zu überprüfen und dabei insbesondere auf deren einwandfreie Beschaffenheit
und ordnungsgemäße Aufbewahrung zu achten. Zur Beseitigung festgestellter
Mängel hat er eine angemessene Frist zu setzen und deren Nichteinhaltung
der für die Apothekenaufsicht zuständigen Behörde anzuzeigen.
- (4a) Der Leiter der Krankenhausapotheke oder ein von
ihm beauftragter Apotheker hat die Ärzte des Krankenhauses über
Arzneimittel zu informieren und zu beraten, insbesondere im Hinblick auf das
in § 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verankerte
Wirtschaftlichkeitsgebot. Dies gilt auch insoweit, als die ambulante
Versorgung berührt ist.
- (5) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer
Apotheke ist verpflichtet, zur Versorgung eines oder mehrerer Krankenhäuser
mit Arzneimitteln einen schriftlichen Vertrag entsprechend Absatz 2 Satz 1
zu schließen. Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der
Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn
- 1. die Apotheke und die zu versorgenden Krankenhäuser innerhalb
desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander
benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen und
- 2. die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung gewährleistet ist,
insbesondere, wenn die nach der Apothekenbetriebsordnung
für einen solchen Versorgungsbereich erforderlichen Räume,
Einrichtungen und das notwendige Personal in der Apotheke vorhanden
sind, so dass der Überprüfungspflicht gemäß Absatz 4 Satz 5 Rechnung
getragen werden kann.
- Die Absätze 3, 4 und 4a
gelten entsprechend.
- (6) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 2
Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. April 1991 (BGB1. I S. 885). Diesen stehen hinsichtlich der
Arzneimittelversorgung gleich:
- 1. die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des
Rettungsdienstes,
- 2. Kur- und Spezialeinrichtungen, die der Gesundheitsvorsorge oder der
medizinischen oder beruflichen Rehabilitation dienen, sofern sie
- a) Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung
gewähren,
- b) unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Leitung stehen
und
- c) insgesamt mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Leistungen
für Patienten öffentlich-rechtlicher Leistungsträger oder für
Selbstzahler abrechnen, die keine höheren als die den
öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern berechneten Entgelte
zahlen.
- Die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des
Rettungsdienstes sowie Kur- und Spezialeinrichtungen sind als eine Station
im Sinne von Absatz 4 Satz 2 anzusehen, es sei denn, dass sie in Stationen
oder andere Teileinheiten mit unterschiedlichem Versorgungszweck unterteilt
sind. Dem Träger einer in Satz 2 genannten Einrichtung darf für diese eine
Erlaubnis nach Absatz 1 nicht erteilt werden.
§ 15 Bundeswehrapotheken
- (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt
die Arzneimittelversorgung den Bundeswehrapotheken.
- (2) Das Bundesministerium der Verteidigung regelt unter Berücksichtigung
der besonderen militärischen Gegebenheiten in Dienstvorschriften die
Errichtung der Bundeswehrapotheken sowie deren Einrichtung und Betrieb.
Dabei stellt er sicher, dass die Angehörigen der Bundeswehr hinsichtlich
der Arzneimittelversorgung und der Arzneimittelsicherheit nicht anders
gestellt sind als Zivilpersonen.
- (3) (weggefallen)
§ 16 Zweigapotheken
- (1) Tritt infolge Fehlens einer Apotheke ein Notstand
in der Arzneimittelversorgung ein, so kann die zuständige Behörde dem
Inhaber einer nahe gelegenen Apotheke auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb
einer Zweigapotheke erteilen, wenn dieser die dafür vorgeschriebenen Räume
nachweist.
- (2) Zweigapotheken müssen verwaltet werden. § 13 gilt
entsprechend.
- (3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 soll einem Apotheker
nicht für mehr als eine Zweigapotheke erteilt werden.
- (4) Die Erlaubnis wird für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt; sie
kann erneut erteilt werden.
§ 17 Notapotheken
- Ergibt sich sechs Monate nach öffentlicher Bekanntmachung eines
Notstandes in der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung, dass weder ein
Antrag auf Betrieb einer Apotheke noch einer Zweigapotheke gestellt worden
ist, so kann die zuständige Behörde einer Gemeinde oder einem
Gemeindeverband die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke unter Leitung eines
von ihr anzustellenden Apothekers erteilen, wenn diese die nach diesem
Gesetz vorgeschriebenen Räume und Einrichtungen nachweisen. Der Apotheker
muss die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4
und 7 erfüllen.
Dritter Abschnitt - Apothekenbetriebsordnung und
Ausnahmeregelungen für Bundesgrenzschutz und Bereitschaftspolizei
§ 18
§ 19
§ 20
- (1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates eine Apothekenbetriebsordnung zu
erlassen, um einen ordnungsgemäßen Betrieb der Apotheken, Zweigapotheken
und Krankenhausapotheken zu gewährleisten und um die Qualität der dort
herzustellenden und abzugebenden Arzneimittel sicherzustellen. Hierbei sind
die von der Weltgesundheitsorganisation aufgestellten Grundregeln für die
Herstellung von Arzneimitteln und die Sicherung ihrer Qualität, die
Vorschriften des Arzneibuches und die allgemein anerkannten Regeln der
pharmazeutischen Wissenschaft zu berücksichtigen. Mit Zustimmung des
Bundesrates können durch die Apothekenbetriebsordnung
nach Satz 1 Regelungen über die Organisation,
Ausstattung und Mitwirkung von Apotheken bei der Durchführung von nach dem
Fünften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten Versorgungsformen erlassen
werden. Weiterhin wird das Bundesministerium
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Regelungen insbesondere zur Gestaltung einschließlich des Betreibens und
der Qualitätssicherung von Informationen in elektronischen Medien, die in
Verbindung mit dem elektronischen Handel mit Arzneimitteln verwendet werden,
zu treffen.
- (2) In der Apothekenbetriebsordnung nach Absatz
1 Satz 1 können Regelungen getroffen werden über
- 1. das Entwickeln, Herstellen, Erwerben, Prüfen, Ab- und Umfüllen,
Verpacken und Abpacken, Lagern, Feilhalten, Abgeben und die
Kennzeichnung von Arzneimitteln sowie die Absonderung oder Vernichtung
nicht verkehrsfähiger Arzneimittel und über sonstige
Betriebsvorgänge,
- 1a. die Anforderungen an den Versand, an den elektronischen Handel
- einschließlich Versand, an die Beratung und Information in Verbindung
mit diesem Arzneimittelhandel und Sicherstellung der ordnungsgemäßen
Aushändigung dieser Arzneimittel an den Endverbraucher, an
Dokumentationspflichten sowie zur Bestimmung von Arzneimitteln oder
Arzneimittelgruppen, deren Abgabe auf dem Wege des Versandhandels aus
Gründen der Arzneimittelsicherheit oder des Verbraucherschutzes nicht
zulässig ist, soweit nicht mit angemessenen Mitteln die
Arzneimittelsicherheit und der Verbraucherschutz gewährleistet werden
können und die Annahme der Risiken begründet ist und die Risiken
unverhältnismäßig sind,
- 2. die Führung und Aufbewahrung von Nachweisen über die in Nummer l
genannten Betriebsvorgänge,
- 3. die besonderen Versuchsbedingungen und die Kontrolle der bei der
Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln verwendeten
Tiere sowie die Führung und Aufbewahrung von Nachweisen darüber; die
Vorschriften des Tierschutzgesetzes und der auf Grund des
Tierschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt,
- 4. die Anforderungen an das Apothekenpersonal und dessen Einsatz,
- 5. die Vertretung des Apothekenleiters,
- 6. die Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Einrichtung der
Apothekenbetriebsräume sowie der sonstigen Räume, die den Versand und
den elektronischen Handel einschließlich Versand mit Arzneimitteln
sowie die Beratung und Information in Verbindung mit diesem Handel
betreffen,
- 7. die Beschaffenheit und die Kennzeichnung der Behältnisse in der
Apotheke,
- 8. die apothekenüblichen Waren, die Nebengeschäfte, die
Dienstbereitschaft und das Warenlager der Apotheken sowie die
Arzneimittelabgabe innerhalb und außerhalb der Apothekenbetriebsräume,
- 9. die Voraussetzungen der Erlaubniserteilung für die Errichtung von
Rezeptsammelistellen und das dabei zu beachtende Verfahren sowie die
Voraussetzungen der Schließung von Rezeptsammelstellen und die
Anforderungen an ihren Betrieb,
- 10. die Benennung und den Verantwortungsbereich von Kontrolleitern in
Apotheken,
- 11. die Zurückstellung von Chargenproben sowie deren Umfang und
Lagerungsdauer,
- 12. die Anforderungen an die Hygiene in den Apotheken und
- 13. die Überprüfung der Arzneimittelvorräte in Krankenhäusern
sowie die Führung und Aufbewahrung von Nachweisen darüber.
- (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 4
können insbesondere folgende Regelungen zur Gestaltung einschließlich des
Betreibens und der Qualitätssicherung von Informationen in elektronischen
Medien getroffen werden, die in Verbindung mit dem elektronischen Handel mit
Arzneimitteln verwendet werden:
- 1. Darbietung und Anwendungssicherheit,
- 2. Bestellformular und dort aufgeführte Angaben,
- 3. Fragebogen zu für die Arzneimitteltherapie relevanten Angaben,
soweit diese aus Gründen der Arzneimittelsicherheit erforderlich sein
können,
- 4. Informationen zur Arzneimittelsicherheit,
- 5. Vermittlungsart und -qualität der Information,
- 6. Qualitätssicherung, Qualitätskontrolle und
Qualitätsbestätigung,
- 7. Zielgruppenorientierung,
- 8. Transparenz,
- 9. Urheberschaft der Webseite und der Informationen,
- 10. Geheimhaltung und Datenschutz,
- 11. Aktualisierung von Informationen,
- 12. Verantwortlichkeit und Ansprechpartner für Rückmeldungen,
- 13. Zugreifbarkeit auf gesundheits- oder arzneimittelbezogene Daten
oder Inhalte,
- 14. Verlinkung zu anderen Webseiten und sonstigen
Informationsträgern,
- 15. Einrichtungen zur Erkennung und Überprüfung des Status der
Überwachung oder Überprüfung der Apotheke und der Webseite sowie
deren Grundlagen.
- (4) Soweit Apotheken eine Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln nach
den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes haben,
gelten für den Apothekenbetrieb die Apothekenbetriebsordnung,
für den Herstellungsbetrieb die entsprechenden Vorschriften des
Arzneimittelrechts.
§ 22 Einrichtungen von Bundesgrenzschutz und
Bereitschaftspolizei
- Einrichtungen, die der Arzneimittelversorgung der Angehörigen des
Bundesgrenzschutzes und der Bereitschaftspolizeien der Länder im Rahmen der
freien Heilfürsorge sowie ihrer Tierbestände dienen, unterliegen nicht den
Vorschriften dieses Gesetzes.
Vierter Abschnitt - Straf- und Bußgeldbestimmungen
§ 23 Strafvorschriften
- Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Erlaubnis oder
Genehmigung eine Apotheke, Krankenhausapotheke oder Zweigapotheke betreibt
oder verwaltet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
§ 24
§ 25 Bußgeldvorschriften
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. wer entgegen § 2 Abs. 5 Nr. 2 einen
Verantwortlichen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt,
- 2. auf Grund einer nach § 8 Satz
2, § 9 Abs. 1, § 10 oder §
11 Abs. 1 unzulässigen Vereinbarung Leistungen erbringt oder
annimmt oder eine solche Vereinbarung in sonstiger Weise ausführt,
- 3. eine Apotheke durch eine Person verwalten
lässt, der eine Genehmigung nach § 13 Abs. 1b Satz 1
nicht erteilt worden ist, oder
- 4. entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1,
auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 4, ohne erforderlichen
rechtswirksamen Vertrag oder ohne Genehmigung Krankenhäuser mit
Arzneimitteln versorgt oder entgegen § 14 Abs. 4 Satz
2, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 4, Arzneimittel an andere
als die dort bezeichneten Stellen oder Personen abgibt.
- (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einer nach § 21 erlassenen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.
- (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes
1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4
und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet
werden.
Fünfter Abschnitt - Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 26
- (1) Personalkonzessionen, Realkonzessionen und sonstige persönliche
Betriebserlaubnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt
worden sind, gelten als Erlaubnisse im Sinne des § 1. Dies
gilt auch für Berechtigungen, deren Inhaber Gebietskörperschaften sind;
die Apotheken können verpachtet werden; § 9 findet keine
Anwendung.
- (2) Die nach bisherigem Recht erteilten Erlaubnisse zum Betrieb einer
Krankenhausapotheke gelten in ihrem bisherigen Umfange weiter. Die nach
bisherigem Recht erteilten Erlaubnisse zum Betrieb einer Zweigapotheke
gelten als Erlaubnisse im Sinne des § 16.
§ 27
- (1) Inhaber von anderen als den in § 26 bezeichneten
Apothekenbetriebsberechtigungen bedürfen zum Betreiben der Apotheke einer
Erlaubnis nach § 1. Soweit sie beim Inkrafttreten dieses
Gesetzes eine Apotheke auf Grund einer solchen Berechtigung betreiben, gilt
die Erlaubnis als erteilt.
- (2) Soweit eine solche Berechtigung nach Maßgabe der Verleihungsurkunde
und der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen
Bestimmungen von einer Person, die nicht eine der Voraussetzungen des §
2 Abs. 1 Nr. 3 erfüllt, genutzt werden durfte, verbleibt es dabei. Die
Nutzung hat durch Verpachtung zu erfolgen; § 9 findet
keine Anwendung; § 13 bleibt unberührt.
- (3) Inhabern einer solchen Berechtigung wird eine Erlaubnis zum Betrieb
einer anderen Apotheke, die keine Zweigapotheke ist, nur erteilt, wenn sie
auf die bisherige Berechtigung verzichten.
§ 28
- (1) Bei verpachteten Apotheken gilt die dem Pächter verliehene
Betriebserlaubnis oder die Bestätigung als Pächter als Erlaubnis nach §
1.
- (2) Am 1. Mai 1960 bestehende Verträge über die Verpachtung oder
Verwaltung einer Apotheke, die den §§ 9 und 13
nicht entsprechen, bleiben bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer in
Kraft, wenn sie nicht zu einem früheren Zeitpunkt ihre Gültigkeit
verlieren.
§ 28a
- (1) Die staatlichen öffentlichen Apotheken, die Pharmazeutischen Zentren
und weitere Einrichtungen des staatlichen Apothekenwesens in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet werden in die Treuhandschaft der
Treuhandanstalt mit dem Ziel ihrer Privatisierung überführt.
- (2) Apotheken, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet vorrangig der Arzneimittelversorgung eines oder mehrerer
Krankenhäuser dienen und eine räumliche Einheit mit einem Krankenhaus
bilden, werden als Krankenhausapotheken in das Eigentum des jeweiligen
Krankenhausträgers überführt. Im Interesse der ordnungsgemäßen
Arzneimittelversorgung kann abweichend von § 14 Abs. 4
Satz 2 einer Krankenhausapotheke in dem im Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet auf Antrag des Trägers des
Krankenhauses durch die zuständige Behörde die Genehmigung zur Belieferung
von Verschreibungen erteilt werden, die von Ärzten der zum Krankenhaus
gehörenden Poliklinik ausgestellt wurden. Die Genehmigung ist
zurückzunehmen, wenn in zumutbarer Entfernung vom Krankenhaus eine Apotheke
den Betrieb aufnimmt. Die Genehmigung erlischt spätestens am 31. Dezember
1993.
- (3) Für die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden
Apotheken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt
die Erlaubnis als erteilt, bei staatlichen Apotheken für den jeweiligen
Träger. Bei Wechsel des Trägers ist die Erlaubnis neu zu beantragen. Für
die Treuhandanstalt und den Träger eines Krankenhauses gilt die Erlaubnis
als erteilt.
- (4) Die Bezirksapothekeninspektionen und Bezirksdirektionen des
Apothekenwesens in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
sind mit Bildung der Länder aufzulösen. Die Auflösung der
Pharmazeutischen Zentren ist bis 30. Juni 1991 abzuschließen.
- (5) Die Treuhandanstalt ist verpflichtet, Apotheken
auf Antrag berechtigter Personen nach Absatz 6
- 1. an diese bis zum 31. Dezember 1991 zu verkaufen oder
- 2. diesen die Verwaltung zu übertragen, wenn auf Grund der Rechtslage
ein unmittelbarer Verkauf der Apotheke nicht möglich ist oder der
Antragsteller sich nicht mehr als fünf Jahre vor Erreichen des
Vorruhestandsalters befindet.
- Die Verwaltung ist auf höchstens fünf Jahre zu beschränken. Sie ist so
auszugestalten, dass sie mit dem 31. Dezember 1996 spätestens endet. Im
Interesse der Sicherstellung der Arzneimittelversorgung kann die Dauer der
Verwaltung bis zum Eintritt des Rentenalters verlängert werden. §
13 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
- (6) Voraussetzungen für den Kauf und die Verwaltung
einer Apotheke sind
- 1. für den Käufer der Besitz einer Erlaubnis nach §
1 Abs. 2,
- 2. für den Verwalter der Besitz einer Genehmigung nach §
13 Abs. 1b,
- 3. eine Option gemäß Absatz 7.
- Die Erlaubnis oder die Genehmigung und die Option sind dem Antrag nach Absatz
5 beizufügen.
- (7) Die zuständige Behörde hat die in Treuhandschaft
zu überführenden Apotheken zum Kauf oder zur Verwaltung auszuschreiben.
Sie erteilt auf Antrag eine Option zum Kauf oder zur Verwaltung einer
Apotheke. Die Entscheidung trifft durch Stimmenmehrheit eine Kommission, die
sich zusammensetzt aus
- 1. einem Vertreter der zuständigen Behörde als Vorsitzenden,
- 2. einem Vertreter der Treuhandanstalt,
- 3. drei Apothekern, von denen mindestens einer Apothekenleiter und
einer Mitarbeiter ist. Diese Apotheker werden von der
Landesapothekerkammer benannt. Solange die Landesapothekerkammer noch
nicht besteht, werden sie von dem Landesverband des Verbandes der
Apotheker benannt.
- (8) Einem Pharmazieingenieur, der aufgrund einer Ausnahmegenehmigung in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine Apotheke
leitet, kann auf Antrag die Genehmigung zur Verwaltung der von ihm bisher
geleiteten Apotheke erteilt werden, wenn der Antragsteller
- a) diese Apotheke mindestens 10 Jahre zuverlässig geleitet hat und
- b) die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 7
erfüllt.
- Die Erteilung der Genehmigung setzt ferner voraus, dass die vom
Pharmazieingenieur verwaltete Apotheke Zweigapotheke einer öffentlichen
Apotheke wird. Über entsprechende Anträge ist gemäß Absatz
7 zu entscheiden. Die Genehmigung zur Verwaltung gilt bis zum Eintritt
des Rentenalters, höchstens jedoch fünf Jahre.
- (9) Der Verkauf oder die Übertragung einer Verwaltung von staatlichen
Apotheken, die bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehen, ist bis zum 31. Dezember 1992
nur an Antragsteller gestattet, die bei Inkrafttreten dieses Vertrages
Bürger des in Artikel 3 genannten Gebietes waren oder nach 1972 als
ehemalige Bürger dieses Gebietes ihren ständigen Wohnsitz außerhalb
dieses Gebietes hatten und ihren Wohnsitz nach dem 1. Januar 1990 wieder in
diesem Gebiet genommen haben."
§ 29
§ 30 Ausnahme ärztlicher und tierärztlicher
Hausapotheken
- Auf ärztliche und tierärztliche Abgabestellen für Arzneimittel
(Hausapotheken) finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
§ 31 Außerkrafttreten
§ 32
§ 33 Inkrafttreten
Anlage (zu § 2 Abs. 2) - Pharmazeutische Diplome, Prüfungszeugnisse oder
sonstige Befähigungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften
- a) In Belgien:
- Das von den medizinischen und pharmazeutischen Fakultäten der
Universitäten, vom Hauptprüfungsausschuss oder von den staatlichen
Prüfungsausschüssen für die Hochschulen ausgestellte "diplome
legal de pharmacien"/"wettelijk diploma von apotheker"
(gesetzliches Diplom eines Apothekers).
- b) In Dänemark:
- Bevis for bestaet farmaceutisk kandidateksamen (Die Bescheinigung
über die erfolgreich abgelegte Prüfung eines Apotheker-Kandidaten).
- c) In Griechenland
- (Inhalt: nicht darstellbare griechische Schriftzeichen, Fundstelle:
BGB1. I 1988, 1080)
- (Das auf Grund einer staatlichen Prüfung von den zuständigen Stellen
ausgestellte Zeugnis über die Befähigung zur Ausübung der
pharmazeutischen Tätigkeit).
- d) In Frankreich:
- Das von den Universitäten ausgestellte "diplome d'Etat de
pharmacien" (Staatsdiplom eines Apothekers) oder das von den
Universitäten ausgestellte "Diplome d'Etat de Docteur en pharmacie"
(Staatsdiplom eines Doktors der Pharmazeutik).
- e) In Irland:
- Das Zeugnis eines "Registered Pharmaceutical Chemist".
- f) In Italien:
- Das auf Grund einer staatlichen Prüfung erworbene Diplom oder Zeugnis
über die Befähigung zur Ausübung des Apothekerberufs.
- g) In Luxemburg:
- Das vom staatlichen Prüfungsausschuss ausgestellte und vom Minister
für Erziehungswesen beglaubigte staatliche Apothekerdiplom,
- h) In den Niederlanden:
- Het getuigschrift van met goed gevolg afgelegd apothekers-examen (das
Diplom über die erfolgreiche Ablegung des Apothekerexamens).
- i) In Portugal:
- Carta de curso de licenciatura em Ciencias Farmaceuticas
(Prüfungszeugnis über die Lizenz in pharmazeutischen Wissenschaften),
das von den Universitäten ausgestellt wird,
- j) In Spanien:
- Titulo de licenciado en farmacia (Diplom des Lizenziats in der
Pharmazie), das vom Ministerium für Ausbildung und Wissenschaft oder
von den Universitäten ausgestellt wird,
- k) Im Vereinigten Königreich:
- Das Zeugnis eines "Registered Pharmaceutical Chemist".
Stand: 31. Dezember 2004
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