Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt - Gefahrstoffinformation
Dritter Abschnitt - Allgemeine Schutzmaßnahmen
Vierter Abschnitt - Ergänzende Schutzmaßnahmen
Fünfter Abschnitt - Verbote und Beschränkungen
Sechster Abschnitt - Vollzugsregelungen und Schlussvorschriften
Siebter Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
Erster Abschnitt - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
- (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Stoffen,
Zubereitungen und Erzeugnissen, zum Schutz der Beschäftigten und anderer
Personen vor Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch
Gefahrstoffe und zum Schutz der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen.
- (2) Der Zweite Abschnitt gilt für das Inverkehrbringen von
- 1. gefährlichen Stoffen und Zubereitungen im Sinne des §
3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. 1 S. 2090), die
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. 1 S. 934)
geändert worden ist,
- 2. bestimmten Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die nach
Maßgabe der Richtlinien 76/769/EWG, 96/59/EG oder 1999/45/EG mit
zusätzlichen Kennzeichnungen zu versehen sind,
- 3. Biozid-Produkten im Sinne von § 3b Abs.
1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes, die nicht
gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des §
3a des Chemikaliengesetzes sind,
- 4. biologischen Arbeitsstoffen, die als Biozid-Produkte in den Verkehr
gebracht werden.
- Für brandfördernde, hochentzündliche, leichtentzündliche oder
entzündliche Stoffe und Zubereitungen, soweit sie nicht Biozid-Wirkstoffe
oder Biozid-Produkte sind, gilt der Zweite Abschnitt lediglich insoweit, als
das Inverkehrbringen gewerbsmäßig oder im Rahmen sonstiger
wirtschaftlicher Unternehmungen erfolgt oder dabei Beschäftigte tätig
werden. Der Zweite Abschnitt gilt nicht für Lebensmittel oder Futtermittel
in Form von Fertigerzeugnissen, die für den Endverbraucher bestimmt sind.
- (3) Der Dritte bis Sechste
Abschnitt gelten zum Schutz der Beschäftigten gegen tatsächliche oder
mögliche Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Wirkungen von
Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, mit denen Tätigkeiten
durchgeführt werden oder die bei Tätigkeiten entstehen. Sie gelten auch,
wenn als unmittelbare Folge von Tätigkeiten nach Satz 1
die Gesundheit und Sicherheit anderer Beschäftigter oder Personen
gefährdet werden können.
- (4) Der Dritte Abschnitt gilt auch für
die Beförderung gefährlicher chemischer Stoffe und Zubereitungen.
Unberührt bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die Beförderung
gefährlicher Güter und die darauf gestützten Rechtsverordnungen.
- (5) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt diese
Verordnung nicht
- 1. für Stoffe, die biologische Arbeitsstoffe im Sinne des § 2 Abs. 1
der Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. 1 S. 50), die zuletzt
durch Artikel 305 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. 1 S. 2304)
geändert worden ist, sind,
- 2. in Haushalten.
- Sie gilt ferner nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz vom 13.
August 1980 (BGBl. 1 S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 12g Abs. 14
des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. 1 S. 2198), unterliegen, soweit dort
oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
entsprechende Rechtsvorschriften bestehen.
§ 2 Bezugnahme auf EG-Richtlinien
- Die in dieser Verordnung in Bezug genommenen Richtlinien
der Europäischen Gemeinschaft sind im Anhang I aufgeführt und in der
jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Werden diese Richtlinien geändert
oder nach den in diesen Richtlinien vorgesehenen Verfahren an den
technischen Fortschritt angepasst, gelten sie in der geänderten im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung nach Ablauf der
in der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist.
Die geänderte Fassung kann bereits ab Inkrafttreten der Änderungs- oder
Anpassungsrichtlinie angewendet werden. Satz 1 gilt
nicht, soweit in § 5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang II
etwas anderes bestimmt ist.
§ 3 Begriffsbestimmungen
- (1) "Gefahrstoffe" im Sinne dieser Vorschrift sind
- 1. gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach §
3a des Chemikaliengesetzes sowie Stoffe und
Zubereitungen, die sonstige chronisch schädigende Eigenschaften
besitzen,
- 2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die
explosionsfähig sind,
- 3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der
Herstellung oder Verwendung Stoffe oder Zubereitungen nach Nummer
1 oder 2 entstehen oder freigesetzt werden
können,
- 4. sonstige gefährliche chemische Arbeitsstoffe im Sinne des Artikels
2 Buchstabe b in Verbindung mit Buchstabe a der Richtlinie 98/24/EG des
Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der
Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der
Arbeit (ABl. EG Nr. L 131 S. 11).
- (2) "Krebserzeugend", "erbgutverändernd" oder
"fruchtbarkeitsgefährdend" im Sinne des Dritten und Vierten
Abschnitts ist
- 1. ein Stoff, der die in Anhang VI der Richtlinie
67/548/EWG genannten Kriterien für die Einstufung als krebserzeugender,
erbgutverändernder oder fruchtbarkeitsgefährdender Stoff erfüllt,
- 2. eine Zubereitung, die einen oder mehrere der in Nummer
1 genannten Stoffe enthält, sofern die Konzentration eines oder
mehrerer der einzelnen Stoffe die Anforderungen für die Einstufung
einer Zubereitung als krebserzeugend, erbgutverändernd oder
fruchtbarkeitsgefährdend erfüllt. Die Konzentrationsgrenzen sind
festgelegt:
- a) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG oder
- b) in Anhang II der Richtlinie 1999/45/EG, sofern der Stoff oder
die Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne
Konzentrationsgrenzen aufgeführt sind,
- 3. ein Stoff, eine Zubereitung oder ein Verfahren, die in einer
Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit nach §
21 Abs. 4 als krebserzeugend, erbgutverändernd oder
fruchtbarkeitsgefährdend bezeichnet werden.
- (3) Eine "Tätigkeit" ist jede Arbeit, bei der Stoffe,
Zubereitungen oder Erzeugnisse im Rahmen eines Prozesses einschließlich
Produktion, Handhabung, Lagerung, Beförderung, Entsorgung und Behandlung
verwendet werden oder verwendet werden sollen oder bei der Stoffe oder
Zubereitungen entstehen oder auftreten. Hierzu gehören insbesondere das
Verwenden im Sinne des § 3 Nr. 10 des Chemikaliengesetzes
sowie das Herstellen. Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind auch
Bedien- und Überwachungsarbeiten, sofern diese zu einer Gefährdung von
Beschäftigten durch Gefahrstoffe führen können.
- (4) "Lagern" ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie
zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein,
wenn die Beförderung nicht binnen 24 Stunden nach der Bereitstellung oder
am darauf folgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so
endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
- (5) Dem "Arbeitgeber" stehen der Unternehmer ohne Beschäftigte
sowie der Auftraggeber und Zwischenmeister im Sinne des Heimarbeitsgesetzes
gleich. Den "Beschäftigten" stehen die in Heimarbeit
Beschäftigten sowie Schüler, Studenten und sonstige Personen, insbesondere
an wissenschaftlichen Einrichtungen Tätige, die Tätigkeiten mit
Gefahrstoffen durchführen, gleich. Für Schüler und Studenten gelten die
Regelungen dieser Verordnung über die Beteiligung der Personalvertretungen
nicht. Wird in dieser Verordnung die männliche Sprachform verwendet, so
gilt die weibliche Sprachform als mit erfasst.
- (6) Der "Arbeitsplatzgrenzwert" ist der Grenzwert für die
zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der
Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt
an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische
schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten
sind.
- (7) Der "biologische Grenzwert" ist der Grenzwert für die
toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration eines Stoffes,
seines Metaboliten oder eines Beanspruchungsindikators im entsprechenden
biologischen Material, bei dem im Allgemeinen die Gesundheit eines
Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird.
- (8) Ein "explosionsfähiges Gemisch" ist ein Gemisch aus
brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, in dem sich der
Verbrennungsvorgang nach erfolgter Zündung auf das gesamte unverbrannte
Gemisch überträgt. Ein "gefährliches explosionsfähiges
Gemisch" ist ein explosionsfähiges Gemisch, das in solcher Menge
auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung der
Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen
erforderlich werden (gefahrdrohende Menge). "Explosionsfähige
Atmosphäre" ist ein explosionsfähiges Gemisch unter atmosphärischen
Bedingungen im Gemisch mit Luft.
- (9) Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse sind
"explosionsfähig",
- 1. wenn sie mit oder ohne Luft durch Zündquellen wie äußere
thermische Einwirkungen, mechanische Beanspruchungen oder
Detonationsstöße zu einer chemischen Umsetzung gebracht werden
können, bei der hochgespannte Gase in so kurzer Zeit entstehen, dass
ein sprunghafter Temperatur- und Druckanstieg hervorgerufen wird, oder
- 2. im Gemisch mit Luft, wenn nach Wirksamwerden einer Zündquelle eine
selbsttätig sich fortpflanzende Flammenausbreitung stattfindet, die im
Allgemeinen mit einem sprunghaften Temperatur- und Druckanstieg
verbunden ist.
- (10) Der "Stand der Technik" ist der Entwicklungsstand
fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die
praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur
Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der
Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare
Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg
in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an
die Arbeitsmedizin und die Arbeitsplatzhygiene.
Zweiter Abschnitt - Gefahrstoff Information
- Gefährlich sind Stoffe und Zubereitungen, die eine oder mehrere der in §
3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes genannten und
in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG näher bestimmten Eigenschaften
aufweisen. Sie sind
- 1. explosionsgefährlich, wenn sie in festem, flüssigem,
pastenförmigem oder gelatinösem Zustand auch ohne Beteiligung von
Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen
reagieren können und unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren,
schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss
explodieren,
- 2. brandfördernd, wenn sie in der Regel selbst nicht brennbar sind,
aber bei Berührung mit brennbaren Stoffen oder Zubereitungen,
überwiegend durch Sauerstoffabgabe, die Brandgefahr und die Heftigkeit
eines Brandes beträchtlich erhöhen,
- 3. hochentzündlich, wenn sie
- a) in flüssigem Zustand einen extrem niedrigen Flammpunkt und
einen niedrigen Siedepunkt haben,
- b) als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und Normaldruck in
Mischung mit Luft einen Explosionsbereich haben,
- 4. leichtentzündlich, wenn sie
- a) sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne
Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können,
- b) in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer
Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren
Entfernen in gefährlicher Weise weiterbrennen oder weiterglimmen,
- c) in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen Flammpunkt haben,
- d) bei Berührung mit Wasser
oder mit feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge
entwickeln,
- 5. entzündlich, wenn sie in flüssigem Zustand einen niedrigen
Flammpunkt haben,
- 6. sehr giftig, wenn sie in sehr geringer Menge bei Einatmen,
Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute
oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können,
- 7. giftig, wenn sie in geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder
Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische
Gesundheitsschäden verursachen können,
- 8. gesundheitsschädlich, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder
Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische
Gesundheitsschäden verursachen können,
- 9. ätzend, wenn sie lebende Gewebe bei Berührung zerstören können,
- 10. reizend, wenn sie - ohne ätzend zu sein - bei kurzzeitigem,
länger andauerndem oder wiederholtem Kontakt mit Haut oder Schleimhaut
eine Entzündung hervorrufen können,
- 11. sensibilisierend, wenn sie bei Einatmen oder Aufnahme über die
Haut Überempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen können, so dass bei
künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung
charakteristische Störungen auftreten,
- 12. krebserzeugend (karzinogen), wenn sie bei Einatmen, Verschlucken
oder Aufnahme über die Haut Krebs erregen oder die Krebshäufigkeit
erhöhen können,
- 13. fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch), wenn sie bei
Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut
- a) nicht vererbbare Schäden der Nachkommenschaft hervorrufen oder
deren Häufigkeit erhöhen (fruchtschädigend) oder
- b) eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen
Fortpflanzungsfunktionen oder -fähigkeit zur Folge haben können
(fruchtbarkeitsgefährdend),
- 14. erbgutverändernd (mutagen), wenn sie bei Einatmen, Verschlucken
oder Aufnahme über die Haut vererbbare genetische Schäden zur Folge
haben oder deren Häufigkeit erhöhen können,
- 15. umweltgefährlich, wenn sie selbst oder ihre Umwandlungsprodukte
geeignet sind, die Beschaffenheit des Naturhaushalts, von Wasser,
Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu
verändern, dass dadurch sofort oder später Gefahren für die Umwelt
herbeigeführt werden können.
§ 5 Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
- (1) Der Hersteller oder Einführer hat Stoffe und
Zubereitungen vor dem Inverkehrbringen einzustufen. Für Stoffe, die in
Anhang l der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind, gilt die dort
festgelegte Einstufung. Stoffe, die nicht in Anhang I der Richtlinie
67/548/EWG aufgeführt sind, muss der Hersteller oder Einführer nach Anhang
VI der Richtlinie 67/548/EWG einstufen. Bei der Einstufung der Stoffe hat er
alle gefährlichen Eigenschaften nach
- 1. den Ergebnissen der Prüfungen nach den §§
7, 9 und 9a des
Chemikaliengesetzes oder
- 2. gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis durch Zuordnung zu den
Gefährlichkeitsmerkmalen des § 4 oder
- 3. den in einem Zulassungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen
- zu berücksichtigen. Ferner hat er für alte Stoffe im Sinne des §
3 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes, die noch nicht
in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind, Nachforschungen
anzustellen, um die einschlägigen und zugänglichen Angaben zu den
Eigenschaften dieser Stoffe zu beschaffen. Die Bekanntmachungen des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit nach § 21
Abs. 4 sind zu beachten.
- (2) Der Hersteller oder Einführer hat Zubereitungen nach der Richtlinie
1999/45/EWG einzustufen.
- (3) Der Hersteller oder Einführer hat
Biozid-Wirkstoffe, die als solche in Verkehr gebracht werden und zugleich
biologische Arbeitsstoffe sind, sowie Biozid-Produkte, die biologische
Arbeitsstoffe enthalten, zusätzlich nach den §§ 3 und 4 der
Biostoffverordnung einzustufen.
- (4) Wer als Hersteller, Einführer oder erneuter
Inverkehrbringer gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Biozid-Produkte in
den Verkehr bringt, hat sie entsprechend der Einstufung nach den Absätzen
1 bis 3 zu verpacken und zu kennzeichnen. Werden
gefährliche Stoffe und Zubereitungen unverpackt in den Verkehr gebracht,
sind jeder Liefereinheit geeignete Sicherheitsinformationen, vorzugsweise
ein Sicherheitsdatenblatt, mitzugeben. Die Angaben nach Satz
1 und 2 sind in deutscher Sprache abzufassen.
- (5) Ergänzend zu den allgemeinen Vorschriften der Absätze
1 bis 4 sind die besonderen Bestimmungen des Anhangs
II zu beachten.
- (1) Wer als Hersteller, Einführer oder erneuter
Inverkehrbringer gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen in den
Verkehr bringt, hat den Abnehmern spätestens bei der ersten Lieferung nach
Maßgabe der Richtlinie 91/155/EWG kostenlos ein Sicherheitsdatenblatt in
deutscher Sprache zu übermitteln. Werden Zubereitungen
nach Artikel 14 Nr. 2.1 Buchstabe b der Richtlinie 1999/45/EG in den Verkehr
gebracht, hat der Hersteller, Einführer oder der erneute Inverkehrbringer
dem beruflichen Verwender auf Anforderung ein Sicherheitsdatenblatt zur
Verfügung zu stellen. Der Hersteller oder Einführer
hat insbesondere dafür zu sorgen, dass das Sicherheitsdatenblatt von einer
fachkundigen Person erstellt wird, fachlich richtig sowie vollständig
ausgefüllt ist und regelmäßig aktualisiert wird.
- (2) Im Sicherheitsdatenblatt zu Stoffen, die in einer
Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit nach §
21 Abs. 4 als krebserzeugend, erbgutverändernd oder
fortpflanzungsgefährdend bezeichnet werden, ist auf die entsprechende
Wirkung dieser Stoffe hinzuweisen. Erforderlichenfalls sind Angaben zur
sicheren Verwendung aufzunehmen. Satz 1 gilt für
Zubereitungen entsprechend. Im Sicherheitsdatenblatt zu Stoffen und
Zubereitungen ist auch auf Tätigkeiten hinzuweisen, die in einer
Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit nach §
21 Abs. 4 als krebserzeugend, erbgutverändernd oder
fortpflanzungsgefährdend bezeichnet werden.
- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten
nicht für die Abgabe an den privaten Endverbraucher.
- (4) Auf der Verpackung solcher Zubereitungen, die im Einzelhandel
angeboten oder für jedermann erhältlich sind und die als sehr giftig (T+),
giftig (T) oder ätzend (C) eingestuft sind, muss nach Maßgabe der
Richtlinie 1999/45/EG eine genaue und allgemein verständliche
Gebrauchsanweisung angebracht sein. Falls dies technisch nicht möglich ist,
muss die Gebrauchsanweisung der Verpackung beigefügt werden.
Dritter Abschnitt - Allgemeine
Schutzmaßnahmen
§ 7 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
- (1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des
Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. 1 S. 1246), zuletzt
geändert durch Artikel 11 Nr. 20 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. 1 S.
1950), hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen oder ob Gefahrstoffe bei diesen
Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden. Ist dies der Fall, so hat er
alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit
der Beschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:
- 1. gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen,
- 2. Informationen des Herstellers oder Inverkehrbringers zum
Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im
Sicherheitsdatenblatt nach § 6,
- 3. Ausmaß, Art und Dauer der Exposition unter Berücksichtigung aller
Expositionswege; dabei sind die Ergebnisse nach § 9 Abs.
4 und § 10 Abs. 2 zu berücksichtigen,
- 4. physikalisch-chemische Wirkungen,
- 5. Möglichkeiten einer Substitution,
- 6. Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel
und der Gefahrstoffmenge,
- 7. Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte,
- 8. Wirksamkeit der getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen,
- 9. Schlussfolgerungen aus durchgeführten arbeitsmedizinischen
Vorsorgeuntersuchungen. Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit
Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine
Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde und die erforderlichen
Schutzmaßnahmen getroffen wurden.
- (2) Der Arbeitgeber hat sich die für die Gefährdungsbeurteilung
notwendigen Informationen beim Inverkehrbringer oder bei anderen ohne
weiteres zugänglichen Quellen zu beschaffen. Soweit geeignet, gehört zu
diesen Informationen auch die besondere Beurteilung hinsichtlich der
Gefährdung für die Verwender, die auf der Grundlage von EG-Vorschriften
für chemische Stoffe erstellt wird. Sofern die EG-Vorschriften,
insbesondere die Richtlinie 67/548/EWG und die Richtlinie 1999/45/EG, keine
Informationspflicht (zum Beispiel ein Sicherheitsdatenblatt) vorsehen, hat
der Inverkehrbringer dem Arbeitgeber auf Anfrage alle Informationen über
die Gefahrstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur Anwendung von Satz 1 und
2 erforderlich sind. Stoffe und Zubereitungen, die nicht vom
Inverkehrbringer gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 eingestuft und gekennzeichnet
worden sind, hat der Arbeitgeber gemäß der Richtlinie 67/548/EWG oder
1999/45/EG selbst einzustufen, zumindest aber die von den Stoffen oder
Zubereitungen ausgehenden Gefährdungen für die Beschäftigten zu
ermitteln. Dies gilt auch für Tätigkeiten mit
Gefahrstoffen, die nicht gekennzeichnet sind oder die keinem
Gefährlichkeitsmerkmal nach § 3a des Chemikaliengesetzes
zugeordnet werden können, die aber aufgrund ihrer physikalischen,
chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am
Arbeitsplatz verwendet werden oder vorhanden sind, eine Gefährdung für die
Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten darstellen können.
- (3) Der Arbeitgeber hat festzustellen, ob die verwendeten Stoffe,
Zubereitungen oder Erzeugnisse bei Tätigkeiten, auch unter
Berücksichtigung verwendeter Arbeitsmittel, Verfahren und der
Arbeitsumgebung sowie ihrer möglichen Wechselwirkungen,
zu Brand- oder Explosionsgefahren führen können. Insbesondere ist zu
ermitteln, ob die Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse aufgrund ihrer
Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz verwendet
werden oder dort vorhanden sind, explosionsfähige Gemische bilden können.
Bei nichtatmosphärischen Bedingungen sind auch die möglichen
Veränderungen der für den Explosionsschutz relevanten
sicherheitstechnischen Kenngrößen zu ermitteln und zu berücksichtigen.
- (4) Bei der Gefährdungsbeurteilung sind auch Tätigkeiten innerhalb des
Unternehmens oder Betriebs zu berücksichtigen, bei denen anzunehmen ist,
dass auch nach Ausschöpfung sämtlicher technischer Maßnahmen die
Möglichkeit einer Exposition besteht (zum Beispiel Wartungsarbeiten).
Darüber hinaus sind auch andere Tätigkeiten wie zum Beispiel Bedien- und
Überwachungstätigkeiten zu berücksichtigen, sofern diese zu einer
Gefährdung von Beschäftigten durch Gefahrstoffe führen können.
- (5) Die mit den Tätigkeiten verbundenen inhalativen, dermalen und
physikalisch-chemischen Gefährdungen sind unabhängig voneinander zu
beurteilen und in der Gefährdungsbeurteilung zusammen zu führen. Treten
bei einer Tätigkeit mehrere Gefahrstoffe gleichzeitig auf, ist eine
mögliche Wechsel- oder Kombinationswirkung der Gefahrstoffe mit Einfluss
auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei der
Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
- (6) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung
unabhängig von der Zahl der Beschäftigten nach Maßgabe des Satzes 2 und
vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren. In der Dokumentation ist
anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche
Maßnahmen gemäß dem Dritten und Vierten
Abschnitt durchgeführt werden müssen. Im Falle von Tätigkeiten mit
geringer Gefährdung nach Absatz 9 ist keine detaillierte
Dokumentation erforderlich. In allen anderen Fällen ist nachvollziehbar zu
begründen, wenn auf eine detaillierte Dokumentation verzichtet wird. Die
Gefährdungsbeurteilung ist zu aktualisieren, wenn maßgebliche
Veränderungen dies erforderlich machen oder wenn sich eine Aktualisierung
aufgrund der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge als notwendig
erweist.
- (7) Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen
durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die
entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen.
Fachkundige Personen sind insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft
für Arbeitssicherheit. Der Arbeitgeber kann bei der Festlegung der
Maßnahmen eine Gefährdungsbeurteilung übernehmen, die ihm der Hersteller
oder Inverkehrbringer mitgeliefert hat, sofern er seine Tätigkeit
entsprechend den dort gemachten Angaben und Festlegungen durchführt.
- (8) Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten
Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden
Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Dies gilt nicht für Gefahrstoffe,
die bei Tätigkeiten nach Absatz 9 nur zu einer geringen
Gefährdung der Beschäftigten führen. Das Verzeichnis muss allen
betroffenen Beschäftigten und ihren Vertretern zugänglich sein.
- (9) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für
bestimmte Tätigkeiten aufgrund
- 1. der Arbeitsbedingungen,
- 2. einer nur geringen verwendeten Stoffmenge und
- 3. einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition
- insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten und reichen die
nach § 8 Abs. 1 bis 8 ergriffenen
Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten aus, so müssen keine weiteren
Maßnahmen nach den §§ 9 bis 17
getroffen werden (Schutzstufe 1). Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten mit
Gefahrstoffen, die
- 1. als giftig, sehr giftig oder krebserzeugend, erbgutverändernd oder
fruchtbarkeitsgefährdend Kategorie 1 oder 2 eingestuft oder
gekennzeichnet sind oder
- 2. in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Arbeit nach § 21 Abs. 4 als krebserzeugend,
erbgutverändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend Kategorie 1 oder 2
bezeichnet werden.
- (10) Werden keine Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt, die
- 1. als giftig, sehr giftig, oder krebserzeugend, erbgutverändernd
oder fruchtbarkeitsgefährdend Kategorie 1 oder 2 eingestuft oder
gekennzeichnet sind oder
- 2. in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Arbeit nach § 21 Abs. 4 als krebserzeugend,
erbgutverändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend Kategorie 1 oder 2
bezeichnet werden,
- und reichen die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung getroffenen
Schutzmaßnahmen nach den §§ 8 und 9
aus, um die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten,
müssen die Maßnahmen nach §§ 10 und 11
nicht getroffen werden (Schutzstufe 2).
§ 8 Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen;
Tätigkeiten mit geringer Gefährdung (Schutzstufe 1)
- (1) Im Rahmen seiner Verpflichtung, die Gesundheit und
die Sicherheit der Beschäftigten bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
sicherzustellen, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen nach dem
Arbeitsschutzgesetz und zusätzlich die in dieser Verordnung genannten
Maßnahmen zu treffen. Dabei hat er vorrangig die vom Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit nach § 21 Abs. 4 bekannt
gemachten Regeln und Erkenntnisse des Ausschusses für Gefahrstoffe zu
beachten. Bei Einhaltung der in Satz 2 genannten Regeln und Erkenntnisse ist
in der Regel davon auszugehen, dass die in der Verordnung gestellten
entsprechenden Anforderungen erfüllt sind. Von diesen Regeln und
Erkenntnissen kann abgewichen werden, wenn durch andere Maßnahmen zumindest
in vergleichbarer Weise der Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der
Beschäftigten gewährleistet wird. Dies ist in der Dokumentation der
Gefährdungsbeurteilung zu begründen.
- (2) Die Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten
bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist durch folgende Maßnahmen zu
beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren:
- 1. Gestaltung des Arbeitsplatzes und Arbeitsorganisation,
- 2. Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten mit
Gefahrstoffen und entsprechende Wartungsverfahren zur Gewährleistung
der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit,
- 3. Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen
ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können,
- 4. Begrenzung der Dauer und des Ausmaßes der Exposition,
- 5. angemessene Hygienemaßnahmen, insbesondere die regelmäßige
Reinigung des Arbeitsplatzes,
- 6. Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe auf die
für die betreffende Tätigkeit erforderliche Menge,
- 7. geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren, welche die Gesundheit und
Sicherheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigen, einschließlich
Vorkehrungen für die sichere Handhabung, Lagerung und Beförderung von
Gefahrstoffen und von Abfällen, die Gefahrstoffe enthalten, am
Arbeitsplatz.
- Die Kontamination des Arbeitsplatzes und die Gefährdung der
Beschäftigten ist so gering wie möglich zu halten. Der Arbeitgeber hat die
Funktion und die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig,
mindestens jedoch jedes dritte Jahr, zu überprüfen; das Ergebnis der
Prüfung ist aufzuzeichnen.
- (3) Bei Tätigkeiten nach § 7 Abs. 2 Satz 5 hat der
Arbeitgeber entsprechend der Gefährdungsbeurteilung geeignete Maßnahmen
nach den §§ 8 bis 18 zu treffen.
- (4) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass alle bei
Tätigkeiten verwendeten Stoffe und Zubereitungen identifizierbar sind. Gefährliche
Stoffe und Zubereitungen sind innerbetrieblich mit einer Kennzeichnung zu
versehen, die wesentliche Informationen zu ihrer Einstufung, den mit ihrer
Handhabung verbundenen Gefahren und den zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen
enthält. Vorzugsweise ist die Kennzeichnung zu wählen,
die den Vorgaben der Richtlinie 67/548/EWG oder 1999/45/EG entspricht. Der
Arbeitgeber stellt ferner sicher, dass Apparaturen und Rohrleitungen, die
Gefahrstoffe enthalten, so gekennzeichnet sind, dass mindestens die
enthaltenen Gefahrstoffe sowie die davon ausgehenden Gefahren eindeutig
identifizierbar sind. Kennzeichnungspflichten nach anderen
Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
- (5) Solange der Arbeitgeber den Verpflichtungen der Absätze 3 und 4 nicht
nachgekommen ist, darf er Tätigkeiten mit den dort genannten Stoffen und
Zubereitungen nicht durchführen lassen. Die Sätze 2
und 3 des Absatzes 4 gelten nicht für neue Stoffe in
wissenschaftlichen Laboratorien, solange eine Exposition der Beschäftigten
bei Tätigkeiten mit diesen Stoffen vermieden wird.
- (6) Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern, dass sie die
menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden. Es sind dabei
Vorkehrungen zu treffen, um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern. Bei
der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung müssen die mit
der Verwendung verbundenen Gefahren und eine vorhandene Kennzeichnung nach Absatz
4 erkennbar sein.
- (7) Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältern aufbewahrt oder
gelagert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit
Lebensmitteln verwechselt werden kann. Gefahrstoffe dürfen nur
übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln,
Lebens- oder Futtermitteln einschließlich deren Zusatzstoffe aufbewahrt
oder gelagert werden.
- (8) Gefahrstoffe, die nicht mehr benötigt werden, und
Behältnisse, die geleert worden sind, die aber noch Reste von Gefahrstoffen
enthalten können, sind sicher zu handhaben, vom Arbeitsplatz zu entfernen,
zu lagern oder sachgerecht zu entsorgen.
§ 9 Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten
(Schutzstufe 2)
- (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die durch
einen Gefahrstoff bedingte Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der
Beschäftigten bei der Arbeit durch die in der Gefährdungsbeurteilung
festgelegten Maßnahmen beseitigt oder auf ein Mindestmaß verringert wird.
Um dieser Verpflichtung nachzukommen, hat der Arbeitgeber bevorzugt eine
Substitution durchzuführen. Insbesondere hat er Tätigkeiten mit
Gefahrstoffen zu vermeiden oder Gefahrstoffe durch Stoffe, Zubereitungen
oder Erzeugnisse oder Verfahren zu ersetzen, die unter den jeweiligen
Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten
nicht oder weniger gefährlich sind. Der Verzicht auf eine mögliche
Substitution ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu
begründen.
- (2) Lässt sich die Gefährdung entsprechend Absatz 1
nicht beseitigen, hat der Arbeitgeber diese durch Maßnahmen in der
nachstehenden Rangordnung auf ein Mindestmaß zu verringern:
- 1. Gestaltung geeigneter Verfahren und technischer
Steuerungseinrichtungen sowie Verwendung geeigneter Arbeitsmittel und
Materialien nach dem Stand der Technik,
- 2. Durchführung kollektiver Schutzmaßnahmen an
der Gefahrenquelle, wie zum Beispiel angemessene Be- und Entlüftung und
geeignete organisatorische Maßnahmen,
- 3. sofern eine Gefährdung nicht durch Maßnahmen nach Nummer 1 und 2
verhütet werden kann, Durchführung von individuellen Schutzmaßnahmen,
die auch die Anwendung persönlicher Schutzausrüstung umfassen.
- (3) Beschäftigte müssen bereitgestellte persönliche
Schutzausrüstungen benutzen, solange eine Gefährdung besteht. Der
Arbeitgeber darf das Tragen von belastender persönlicher Schutzausrüstung
nicht als ständige Maßnahme zulassen und dadurch technische oder
organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ersetzen. Der Arbeitgeber stellt
sicher, dass
- 1. die Schutzausrüstungen an einem dafür vorgesehenen Ort
sachgerecht aufbewahrt werden,
- 2. die Schutzausrüstungen vor Gebrauch geprüft und nach Gebrauch
gereinigt werden und
- 3. schadhafte Ausrüstungen vor erneutem Gebrauch ausgebessert oder
ausgetauscht werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, getrennte
Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Arbeits- oder Schutzkleidung
einerseits und die Straßenkleidung andererseits zur Verfügung zu
stellen, sofern bei Tätigkeiten eine Gefährdung der Beschäftigten
durch eine Verunreinigung der Arbeitskleidung zu erwarten ist.
- (4) Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, ob die
Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten sind. Dies kann durch
Arbeitsplatzmessungen oder durch andere gleichwertige Beurteilungsverfahren
erfolgen. Werden Tätigkeiten entsprechend eines vom Ausschuss für
Gefahrstoffe ermittelten und vom Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit veröffentlichten Verfahrens- und stoffspezifischen Kriteriums
durchgeführt, kann der Arbeitgeber von einer Einhaltung der
Arbeitsplatzgrenzwerte ausgehen.
- (5) Bei der Überschreitung eines Arbeitsplatzgrenzwerts muss der
Arbeitgeber unverzüglich die Gefährdungsbeurteilung erneut durchführen
und entsprechende Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1
und 2 treffen, um den Arbeitsplatzgrenzwert
einzuhalten. Wird trotz der durchgeführten technischen und
organisatorischen Schutzmaßnahmen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht
eingehalten oder besteht bei hautresorptiven, reizenden, ätzenden oder
hautsensibilisierenden Gefahrstoffen oder Gefahrstoffen, welche die
Gesundheit der Beschäftigten irreversibel schädigen können, eine
Gefährdung durch Hautkontakt, hat der Arbeitgeber unverzüglich
zusätzliche Schutzmaßnahmen durchzuführen, insbesondere persönliche
Schutzausrüstung bereitzustellen.
- (6) Wer Messungen durchführt, muss über die notwendige Fachkunde und
über die erforderlichen Einrichtungen verfügen. Der Arbeitgeber, der eine
akkreditierte Messstelle beauftragt, kann davon ausgehen, dass die von
dieser Messstelle festgestellten Erkenntnisse zutreffend sind.
- (7) Der Arbeitgeber hat bei allen Ermittlungen und Messungen die vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nach § 21 Abs.
4 bekannt gemachten Verfahren, Messregeln und Grenzwerte zu beachten,
bei denen die entsprechenden Bestimmungen
- 1. der Richtlinie 98/24/EG und insbesondere der Richtlinien nach
Artikel 3 Abs. 2 dieser Richtlinie zu Arbeitsplatzgrenzwerten und
- 2. der Richtlinie 2004/37/EG sowie
- 3. der Richtlinie 83/477/EWG
- in ihrer jeweils geltenden Fassung berücksichtigt worden sind.
- (8) Sofern Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden, für die
kein Arbeitsplatzgrenzwert vorliegt, kann der Arbeitgeber die Wirksamkeit
der getroffenen Schutzmaßnahmen durch geeignete Beurteilungsmethoden
nachweisen. Liegen geeignete Beurteilungsmethoden nicht vor, ist eine
Messung erforderlich.
- (9) Die Beschäftigten dürfen in Arbeitsbereichen, in denen die Gefahr
einer Kontamination durch Gefahrstoffe besteht, keine Nahrungs- oder
Genussmittel zu sich nehmen. Der Arbeitgeber hat hierfür vor Aufnahme der
Tätigkeiten geeignete Bereiche einzurichten.
- (10) Wenn Tätigkeiten mit Gefahrstoffen von einem Beschäftigten alleine
ausgeführt werden, hat der Arbeitgeber in Abhängigkeit von dem Ergebnis
der Gefährdungsbeurteilung zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen oder
eine angemessene Aufsicht zu gewährleisten. Dies kann auch durch Einsatz
technischer Mittel sichergestellt werden.
- (11) Bei Tätigkeiten mit Biozid-Produkten ist
ordnungsgemäß und nach guter fachlicher Praxis zu verfahren.
Biozid-Produkte dürfen nicht verwendet werden, soweit damit zu rechnen ist,
dass ihre Anwendung im Einzelfall schädliche Auswirkungen auf die
Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat. Zur
ordnungsgemäßen Anwendung gehört es insbesondere, dass
- 1. die Verwendung gemäß den in der Zulassung eines Biozid-Produkts
festgelegten Bedingungen und gemäß seiner Kennzeichnung erfolgt und
- 2. der Einsatz von Biozid-Produkten durch eine sachgerechte
Berücksichtigung physikalischer, biologischer, chemischer und sonstiger
Alternativen auf das Mindestmaß begrenzt wird.
- Die Sätze 1 bis 3 gelten auch
in Haushalten.
- (12) Wer als Arbeitgeber die in Anhang IV bezeichneten
Gefahrstoffe herstellt oder verwendet oder den dort genannten Tätigkeiten
nachgeht, hat die §§ 7 bis 19 und die
Vorschriften des Anhangs IV zu beachten.
Vierter Abschnitt - Ergänzende
Schutzmaßnahmen
§ 10 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit
hoher Gefährdung (Schutzstufe 3)
- (1) Ist die Substitution eines Gefahrstoffs durch Stoffe, Zubereitungen
oder Erzeugnisse oder Verfahren, die bei ihrer Verwendung oder Anwendung
nicht oder weniger gefährlich für die Gesundheit und Sicherheit sind,
technisch nicht möglich, so hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die
Herstellung und die Verwendung des Gefahrstoffs in einem geschlossenen
System stattfindet. Durch Verwendung dicht verschließbarer Behälter hat
der Arbeitgeber insbesondere eine sichere Lagerung, Handhabung und
Beförderung auch bei der Abfallbeseitigung zu gewährleisten. Ist die
Anwendung eines geschlossenen Systems technisch nicht möglich, so hat der
Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Gefährdung der Beschäftigten,
insbesondere die Exposition, nach dem Stand der Technik so weit wie möglich
verringert wird.
- (2) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die
Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. Er hat die
erforderlichen Messungen durchzuführen, um die Einhaltung der
Arbeitsplatzgrenzwerte zu überprüfen. Messungen sind auch durchzuführen,
wenn sich die Bedingungen ändern, welche die Exposition der Beschäftigten
beeinflussen können. Die Ergebnisse sind aufzuzeichnen, aufzubewahren und
den Beschäftigten und ihren Vertretern zugänglich zu machen. Satz
2 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber mittels anderer gleichwertiger
Nachweismethoden eindeutig belegt, dass der Arbeitsplatzgrenzwert
eingehalten ist oder Tätigkeiten entsprechend eines vom Ausschuss für
Gefahrstoffe ermittelten und vom Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit veröffentlichten Verfahrens- und stoffspezifischen Kriteriums
durchgeführt werden. Ist die Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts nicht
möglich, insbesondere bei Abbruch-, Sanierungs- und
Instandhaltungsarbeiten, hat der Arbeitgeber die Exposition der
Beschäftigten nach dem Stand der Technik so weit wie möglich zu verringern
und unverzüglich zusätzliche Schutzmaßnahmen durchzuführen, insbesondere
persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen. § 9 Abs. 3
gilt entsprechend. In der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach §
7 Abs. 6 ist festzulegen, welche weiteren Maßnahmen zur Einhaltung des
Arbeitsplatzgrenzwerts durchgeführt werden.
- (3) Der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen durchzuführen, um zu
gewährleisten, dass Arbeitsbereiche nur den Beschäftigten zugänglich
sind, die sie zur Ausübung ihrer Arbeit oder zur Durchführung bestimmter
Aufgaben betreten müssen. Mit T+ und T gekennzeichnete
Stoffe und Zubereitungen sind unter Verschluss oder so aufzubewahren oder zu
lagern, dass nur fachkundige Personen Zugang haben. Satz 2
gilt nicht für Ottokraftstoffe an Tankstellen.
§ 11 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit
krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden
Gefahrstoffen (Schutzstufe 4)
- (1) Die nachfolgenden Absätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn
- 1. ein Arbeitsplatzgrenzwert vom Ausschuss für Gefahrstoffe
festgelegt und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bekannt
gegeben wurde und dieser eingehalten wird oder
- 2. Tätigkeiten entsprechend eines vom Ausschuss für Gefahrstoffe
ermittelten und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
veröffentlichten Verfahrens- und stoffspezifischen Kriteriums
durchgeführt werden.
- Die Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts ist in der
Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. § 10 Abs. 2
Satz 5 findet keine Anwendung.
- (2) In den Fällen, in denen Tätigkeiten mit krebserzeugenden,
erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der
Kategorie 1 oder 2 durchgeführt werden, hat der Arbeitgeber die folgenden
Maßnahmen durchzuführen:
- 1. Messungen dieser Stoffe, insbesondere zur frühzeitigen Ermittlung
erhöhter Expositionen infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder
eines Unfalles,
- 2. Abgrenzung der Gefahrenbereiche und Anbringung von Warn- und
Sicherheitszeichen, einschließlich des Zeichens "Rauchen
verboten", in Bereichen, in denen Beschäftigte diesen
Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
- (3) Bei bestimmten Tätigkeiten, insbesondere bei
Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, bei denen die
Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der
Beschäftigten durch krebserzeugende, erbgutverändernde oder
fruchtbarkeitsgefährdende Gefahrstoffe der Kategorie 1 oder 2 vorherzusehen
ist und bei denen jede Möglichkeit weiterer technischer Schutzmaßnahmen
zur Begrenzung dieser Exposition bereits ausgeschöpft wurde, führt der
Arbeitgeber nach Konsultierung der Beschäftigten oder ihrer Vertreter in
dem Unternehmen oder Betrieb die erforderlichen Maßnahmen durch, um die
Dauer der Exposition der Beschäftigten so weit wie möglich zu verkürzen
und den Schutz der Beschäftigten während dieser Tätigkeiten zu
gewährleisten. In den Fällen des Satzes 1 hat der Arbeitgeber den
betreffenden Beschäftigten Schutzkleidung und Atemschutzgeräte zur
Verfügung zu stellen, die sie während der gesamten Dauer der erhöhten
Exposition tragen müssen. Dies darf nur von begrenzter Dauer sein und ist
für jeden Beschäftigten auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu
beschränken.
- (4) In Arbeitsbereiche, in denen Tätigkeiten mit
krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden
Stoffen der Kategorie 1 oder 2 durchgeführt werden, darf dort abgesaugte
Luft nicht zurückgeführt werden. Abweichend von Satz 1
darf die in einem Arbeitsbereich abgesaugte Luft dorthin zurückgeführt
werden, wenn sie unter Anwendung behördlicher oder berufsgenossenschaftlich
anerkannter Verfahren oder Geräte ausreichend von solchen Stoffen gereinigt
ist. Die Luft muss dann so geführt oder gereinigt werden, dass
krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe
nicht in die Atemluft anderer Beschäftigter gelangen.
§ 12 Ergänzende Schutzmaßnahmen gegen
physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und
Explosionsgefahren
- Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung führt der Arbeitgeber
technische und organisatorische Maßnahmen durch, um die Beschäftigten
gegen Gefährdungen durch physikalisch-chemische Eigenschaften von
Gefahrstoffen zu schützen. Insbesondere sind chemisch instabile, brennbare
und andere aufgrund ihrer gefährlichen Eigenschaften unvereinbare
Gefahrstoffe so zu handhaben und zu lagern, dass hierdurch keine
Gefährdungen für die Beschäftigten entstehen. Zur Vermeidung von Brand-
und Explosionsgefahren führt er insbesondere Maßnahmen in der
nachstehenden Rangordnung durch:
- 1. gefährliche Mengen oder Konzentrationen von Gefahrstoffen, die zu
Brand- oder Explosionsgefahren führen können, sind zu vermeiden,
- 2. Zündquellen, die zu Bränden oder Explosionen führen können,
sind zu vermeiden,
- 3. schädliche Auswirkungen durch Brände oder Explosionen auf die
Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten sind zu verringern.
- Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1, 2 und 3 ist insbesondere
Anhang IV Nr. 1 zu beachten. Die Vorschriften der
Betriebssicherheitsverordnung bleiben unberührt.
§ 13 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle
- (1) Um den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der
Beschäftigten bei einer Betriebsstörung, einem Unfall oder einem Notfall
zu gewährleisten, legt der Arbeitgeber rechtzeitig Notfallmaßnahmen fest,
die beim Eintreten eines derartigen Ereignisses angewendet werden müssen.
Dies schließt die Durchführung von einschlägigen Sicherheitsübungen in
regelmäßigen Abständen und die Bereitstellung angemessener
Erste-Hilfe-Einrichtungen ein.
- (2) Tritt eines der in Absatz 1 Satz 1 genannten
Ereignisse ein, so führt der Arbeitgeber unverzüglich Maßnahmen zur
Minderung der Auswirkungen des Ereignisses und zur Unterrichtung der
betroffenen Beschäftigten durch. Der Arbeitgeber führt unverzüglich
Maßnahmen zur Wiederherstellung der normalen Betriebssituation durch. Es
dürfen nur diejenigen Beschäftigten in dem betroffenen Bereich tätig
werden, deren Anwesenheit für Instandsetzungsarbeiten und sonstige
notwendige Tätigkeiten unbedingt erforderlich ist.
- (3) Die Beschäftigten, die in dem betroffenen Bereich arbeiten, sind vom
Arbeitgeber rechtzeitig mit geeigneter Schutzkleidung, persönlicher
Schutzausrüstung, speziellen Sicherheitseinrichtungen und besonderen
Arbeitsmitteln auszustatten, die sie so lange benutzen müssen, wie die
Situation fortbesteht. Die Anwendung belastender persönlicher
Schutzausrüstung muss für den einzelnen Beschäftigten zeitlich begrenzt
sein. Ungeschützte Personen dürfen nicht in dem betroffenen Bereich
verbleiben.
- (4) Der Arbeitgeber hat Warn- und sonstige Kommunikationssysteme zur
Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um eine erhöhte Gefährdung
der Gesundheit und Sicherheit anzuzeigen, so dass eine angemessene Reaktion
möglich ist und Abhilfemaßnahmen sowie Hilfs-, Evakuierungs- und
Rettungsmaßnahmen im Bedarfsfall unverzüglich eingeleitet werden können.
- (5) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass Informationen über die
Notfallmaßnahmen in Bezug auf Gefahrstoffe zur Verfügung stehen. Die
zuständigen innerbetrieblichen und betriebsfremden Unfall- und
Notfalldienste erhalten Zugang zu diesen Informationen. Dazu zählen:
- 1. Vorabmitteilung von einschlägigen Gefahren bei der Arbeit, von
Maßnahmen zur Feststellung von Gefahren, von Vorsichtsmaßregeln und
Verfahren, damit die Notfalldienste ihre eigenen Abhilfe- und
Sicherheitsmaßnahmen vorbereiten können,
- 2. alle verfügbaren Informationen über spezifische Gefahren, die bei
einem Unfall oder Notfall auftreten oder auftreten können,
einschließlich Informationen über die nach den vorstehenden Absätzen
genannten Verfahren.
§ 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
- (1) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass den Beschäftigten eine
schriftliche Betriebsanweisung gemäß Satz 2, die der
Gefährdungsbeurteilung Rechnung trägt, in für die Beschäftigten
verständlicher Form und Sprache zugänglich gemacht wird. Die
Betriebsanweisung muss mindestens Folgendes enthalten:
- 1. Informationen über die am Arbeitsplatz auftretenden Gefahrstoffe,
wie zum Beispiel Bezeichnung der Gefahrstoffe, ihre Kennzeichnung sowie
Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit,
- 2. Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen,
die der Beschäftigte zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz der
anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz durchzuführen hat. Dazu gehören
insbesondere
- a) Hygienevorschriften,
- b) Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung einer
Exposition zu ergreifen sind,
- c) Informationen zum Tragen und Benutzen von Schutzausrüstungen
und Schutzkleidung,
- 3. Informationen über Maßnahmen, die von den Beschäftigten,
insbesondere von Rettungsmannschaften, bei Betriebsstörungen, Unfällen
und Notfällen und zur Verhütung von diesen durchzuführen sind.
- Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen
Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden. Der Arbeitgeber
stellt ferner sicher, dass die Beschäftigten
- 1. Zugang zu allen Sicherheitsdatenblättern über die Stoffe und
Zubereitungen haben, mit denen Beschäftigte Tätigkeiten durchführen,
und
- 2. in den Methoden und Verfahren unterrichtet werden, die im Hinblick
auf die Sicherheit bei der Verwendung von Gefahrstoffen angewendet
werden müssen.
- (2) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die
Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung über auftretende Gefährdungen
und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Die
Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens
jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Sie muss in für die
Beschäftigten verständlicher Form und Sprache erfolgen. Inhalt und
Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und vom
Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
- (3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass für alle Beschäftigten,
die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, eine allgemeine
arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung durchgeführt wird. Diese
Beratung soll im Rahmen der Unterweisung nach Absatz 2
erfolgen. Dabei sind die Beschäftigten über Angebotsuntersuchungen nach §
16 Abs. 3 zu unterrichten sowie auf besondere Gesundheitsgefahren bei
Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen hinzuweisen. Die Beratung ist
unter Beteiligung des Arztes nach § 15 Abs. 3 Satz 2
durchzuführen, falls dies aus arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich
sein sollte.
- (4) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden,
erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der
Kategorie 1 oder 2 zu gewährleisten, dass
- 1. die Beschäftigten und ihre Vertreter nachprüfen können, ob die
Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung finden, und zwar insbesondere
in Bezug auf
- a) die mit der Auswahl, dem Tragen und der Verwendung von
Schutzkleidung und Schutzausrüstungen verbundenen Folgen für die
Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten,
- b) auf durchzuführende Maßnahmen im Sinne des §
11 Abs. 3 Satz 1,
- 2. die Beschäftigten und ihre Vertreter bei einer erhöhten
Exposition einschließlich der in § 11 Abs. 3
genannten Fälle unverzüglich unterrichtet und über die Ursachen sowie
über die bereits durchgeführten oder noch durchzuführenden
Gegenmaßnahmen informiert werden,
- 3. ein aktualisiertes Verzeichnis der
Beschäftigten geführt wird, die Tätigkeiten durchführen, bei denen
die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung der
Gesundheit oder der Sicherheit der Beschäftigten erkennen lassen,
gegebenenfalls - soweit die betreffende Information verfügbar ist -
unter Angabe der Exposition, der sie möglicherweise ausgesetzt waren,
- 4. der Arzt nach § 15 Abs. 3 Satz 2 und die
zuständige Behörde sowie jede andere für die Gesundheit oder die
Sicherheit am Arbeitsplatz verantwortliche Person Zugang zu dem unter
Nummer 3 genannten Verzeichnis haben,
- 5. jeder Beschäftigte Zugang zu den ihn persönlich betreffenden
Angaben in dem Verzeichnis hat,
- 6. die Beschäftigten und ihre Vertreter in den Unternehmen oder
Betrieben Zugang zu den nicht personenbezogenen Informationen
allgemeiner Art haben.
§ 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge
- (1) Im Rahmen der nach § 3 des Arbeitsschutzgesetzes zu treffenden
Maßnahmen hat der Arbeitgeber für eine angemessene arbeitsmedizinische
Vorsorge zu sorgen. Sie umfasst die zur Verhütung arbeitsbedingter
Gesundheitsgefahren erforderlichen arbeitsmedizinischen Maßnahmen. Bei
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gehören dazu insbesondere
- 1. die arbeitsmedizinische Beurteilung gefahrstoff- und
tätigkeitsbedingter Gesundheitsgefährdungen einschließlich der
Empfehlung geeigneter Schutzmaßnahmen,
- 2. die Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über die mit der
Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefährdungen einschließlich solcher,
die sich aus vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben
können,
- 3. spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zur
Früherkennung von Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten,
- 4. arbeitsmedizinisch begründete Empfehlungen zur Überprüfung von
Arbeitsplätzen und zur Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung,
- 5. die Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes bei
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auf der Grundlage gewonnener
Erkenntnisse.
- (2) Die speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen werden vom
Arbeitgeber veranlasst oder angeboten und erfolgen als
- 1. Erstuntersuchungen vor Aufnahme einer
gefährdenden Tätigkeit,
- 2. Nachuntersuchungen in regelmäßigen
Abständen während dieser Tätigkeit,
- 3. Nachuntersuchungen bei Beendigung dieser
Tätigkeit,
- 4. Nachuntersuchungen bei Tätigkeiten mit
krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen der Kategorien 1 und 2
auch nach Beendigung der Beschäftigung,
- 5. Untersuchungen aus besonderem Anlass nach §
16 Abs. 4. Die Vorsorgeuntersuchungen umfassen in der Regel
- 1. die Begehung oder die Kenntnis des Arbeitsplatzes durch den
Arzt,
- 2. die arbeitsmedizinische Befragung und Untersuchung des
Beschäftigten,
- 3. die Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschäftigten
unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzverhältnisse,
- 4. die individuelle arbeitsmedizinische Beratung und
- 5. die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse.
- Biomonitoring ist, soweit anerkannte Verfahren dafür zur Verfügung
stehen und Werte zur Beurteilung, insbesondere biologische Grenzwerte,
vorhanden sind, Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.
- (3) Der Arbeitgeber hat die Durchführung der arbeitsmedizinischen
Vorsorgeuntersuchungen durch Beauftragung eines Arztes sicherzustellen. Er
darf nur Ärzte beauftragen, die Fachärzte für Arbeitsmedizin sind oder
die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führen. Der beauftragte
Arzt hat für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die besondere
Fachkenntnisse oder eine spezielle Ausrüstung erfordern, Ärzte
hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen. Ist ein Betriebsarzt nach
§ 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes bestellt, so soll der Arbeitgeber
vorrangig diesen auch mit den speziellen Vorsorgeuntersuchungen beauftragen.
Dem Arzt sind alle erforderlichen Auskünfte über die
Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über die Ergebnisse der
Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung der Arbeitsplätze zu
ermöglichen. Ihm ist auf Verlangen Einsicht in das Verzeichnis nach §
14 Abs. 4 Nr. 3 und in die Vorsorgekartei nach Absatz 5
zu gewähren.
- (4) Bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ist
- 1. der Untersuchungsbefund schriftlich festzuhalten,
- 2. der Beschäftigte über den Untersuchungsbefund zu unterrichten,
- 3. dem Beschäftigten eine Bescheinigung darüber auszustellen, ob und
inwieweit gegen die Ausübung der Tätigkeit gesundheitliche Bedenken
bestehen und
- 4. dem Arbeitgeber nur im Falle einer
Untersuchung nach § 16 Abs. 1 eine Kopie der
Bescheinigung des Untersuchungsergebnisses nach Nummer 3 auszuhändigen.
- Erkenntnisse, die im Zusammenhang mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge
nach dieser Verordnung gewonnen wurden, müssen bei der Erfüllung der
Aufgaben nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes berücksichtigt werden.
- (5) Für Beschäftigte, die nach § 16
Abs. 1 ärztlich untersucht worden sind, ist vom Arbeitgeber eine
Vorsorgekartei zu führen. Die Vorsorgekartei muss insbesondere die in §
14 Abs. 4 Nr. 3 genannten Angaben zur Exposition sowie das Ergebnis der
arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung enthalten. Die Vorsorgekartei kann
das Verzeichnis nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 ersetzen. Die
Kartei ist in angemessener Weise so zu führen, dass sie zu einem späteren
Zeitpunkt ausgewertet werden kann. Die betroffenen Beschäftigten oder von
ihnen bevollmächtigte Personen sind berechtigt, die sie betreffenden
Angaben einzusehen.
- (6) Der Arbeitgeber hat die Vorsorgekartei für jeden Beschäftigten bis
zur Beendigung des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses
aufzubewahren. Danach ist dem Beschäftigten der ihn betreffende Auszug aus
der Kartei auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat eine Kopie des dem
Beschäftigten ausgehändigten Auszugs wie Personalunterlagen aufzubewahren.
Dies gilt auch für das Verzeichnis nach § 14 Abs. 4 Nr.
3.
§ 16 Veranlassung und Angebot arbeitsmedizinischer
Vorsorgeuntersuchungen
- (1) Der Arbeitgeber hat die in §
15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten
arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen regelmäßig zu veranlassen,
wenn
- 1. bei Tätigkeiten mit den in Anhang V Nr. 1 genannten Gefahrstoffen
der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird,
- 2. bei Tätigkeiten mit den in Anhang V Nr. 1 genannten Gefahrstoffen,
soweit sie hautresorptiv sind, eine Gesundheitsgefährdung durch
direkten Hautkontakt besteht oder
- 3. Tätigkeiten entsprechend Anhang V Nr. 2.1 durchgeführt werden.
- (2) Die durchgeführte arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach Absatz
1 ist Voraussetzung für die Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung
mit den entsprechenden Tätigkeiten.
- (3) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten die in §
15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten
arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
- 1. bei allen Tätigkeiten mit den in Anhang V Nr. 1 genannten
Gefahrstoffen, wenn eine Exposition besteht, oder
- 2. bei den in Anhang V Nr. 2.2 aufgeführten Tätigkeiten
- anzubieten. Die in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
genannten Nachuntersuchungen sind bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber
krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen und Zubereitungen der
Kategorie 1 oder 2 anzubieten.
- (4) Haben sich Beschäftigte eine Erkrankung zugezogen, die auf
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zurückzuführen sein kann, sind ihnen
unverzüglich arbeitsmedizinische Untersuchungen nach §
15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 anzubieten. Dies gilt auch für Beschäftigte mit
vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie
ebenfalls gefährdet sein können.
- (5) Ist dem Arbeitgeber bekannt, dass bei einem Beschäftigten aufgrund
der Arbeitsplatzbedingungen gesundheitliche Bedenken gegen die weitere
Ausübung der Tätigkeit bestehen, hat er unverzüglich zusätzliche
Schutzmaßnahmen zu treffen. Hierzu zählt auch die Möglichkeit, dem
Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuzuweisen, bei der keine Gefährdung
durch eine weitere Exposition besteht. Er hat dies dem Betriebs- oder
Personalrat und der zuständigen Behörde mitzuteilen und die
Gefährdungsbeurteilung zu wiederholen. Halten im Falle des §
15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 die untersuchte Person oder der Arbeitgeber das
Untersuchungsergebnis für unzutreffend, entscheidet auf Antrag die
zuständige Behörde.
§ 17 Zusammenarbeit verschiedener Firmen
- (1) Werden für die Durchführung von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in
einem Betrieb Fremdfirmen beauftragt, ist der Arbeitgeber als Auftraggeber
dafür verantwortlich, dass für die erforderlichen Tätigkeiten nur Firmen
herangezogen werden, die über die für die Tätigkeiten erforderliche
besondere Fachkenntnis und Erfahrung verfügen. Der Arbeitgeber als
Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Fremdfirma über die
Gefahrenquellen und die spezifischen Verhaltensregeln informiert wird.
- (2) Jeder Arbeitgeber hat seinen Verantwortungsbereich so zu organisieren,
dass Maßnahmen getroffen werden, um betrieblichen Gefahren wirksam zu
begegnen. Wenn im Rahmen des Fremdfirmeneinsatzes für Beschäftigte die
Möglichkeit einer gegenseitigen Gefährdung besteht, ist vom Arbeitgeber,
in dessen Betrieb die Tätigkeiten durchgeführt werden, vor der Aufnahme
der Tätigkeiten ein Koordinator zu bestellen. Alle beteiligten Firmen
stellen dem Koordinator die sicherheitsrelevanten Informationen, die
Gefährdungsbeurteilung zu den erforderlichen Tätigkeiten und Informationen
zu den durchgeführten Schutzmaßnahmen zur Verfügung. Der Arbeitgeber, in
dessen Betrieb die Tätigkeiten durchgeführt werden, hat dafür zu sorgen,
dass die Fremdfirmen in das im Betrieb bestehende System zum Schutz der
Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten einbezogen werden, um
Unfällen, arbeitsbedingten Erkrankungen oder Betriebsstörungen
vorzubeugen. Jeder Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die
sicherheitsrelevanten Verhaltensvorschriften durch seine Beschäftigten
beachtet werden. Im Falle festgestellter Verstöße hat er geeignete
Maßnahmen zu ergreifen.
- (3) Alle Arbeitgeber, Auftraggeber und Auftragnehmer haben bei der
Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zusammenzuwirken und sich
abzustimmen. Dies betrifft insbesondere die Auswahl der Stoffe,
Zubereitungen und Erzeugnisse, die Auswahl der Verfahren, die Koordinierung
der verschiedenen Tätigkeiten und die Festlegung und Durchführung der
erforderlichen Schutzmaßnahmen. Ergänzend sind mögliche Wechselwirkungen
mit benachbarten Betrieben zu berücksichtigen, sofern diese Wechselwirkungen
zu einer zusätzlichen Gefährdung führen können. Die Ergebnisse der
gemeinsamen Gefährdungsbeurteilung sind von allen Beteiligten zu
dokumentieren.
- (4) Vor dem Beginn von Abbruch-, Sanierungs- und
Instandhaltungstätigkeiten muss der Arbeitgeber bei der
Informationsermittlung für die Gefährdungsbeurteilung Angaben,
insbesondere vom Auftraggeber oder Bauherrn, darüber einholen, ob
Gefahrstoffe nach Anhang IV vorhanden sind.
Fünfter Abschnitt - Verbote und Beschränkungen
§ 18 Herstellungs- und Verwendungsverbote
- (1) Nach Maßgabe des Anhangs IV bestehen Herstellungs-
und Verwendungsverbote für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse,
die insbesondere
- 1. krebserzeugende oder erbgutverändernde Eigenschaften haben,
- 2. sehr giftig oder giftig sind oder
- 3. die Umwelt schädigen können.
- Soweit in Anhang IV nicht etwas anderes bestimmt ist,
gelten die Herstellungs- und Verwendungsverbote nach Satz 1
nicht für
- 1. Forschungs-, Analyse- und wissenschaftliche Lehrzwecke in den
dafür erforderlichen Mengen,
- 2. Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten und
- 3. die gemeinwohlverträgliche Abfallbeseitigung.
- Soweit in Anhang IV nicht etwas anderes bestimmt ist,
beinhalten die Verwendungsverbote nach Satz 1 kein Gebot
des Entfernens von Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die bereits vor
Inkrafttreten der jeweiligen Verbote rechtmäßig verwendet wurden. Satz
1, 2 und 3 gelten auch in
Haushalten.
- (2) Der Arbeitgeber darf in Heimarbeit Beschäftigte nur Tätigkeiten mit
geringer Gefährdung im Sinne des § 7 Abs. 9
durchführen lassen.
Sechster Abschnitt - Vollzugsregelungen und
Schlussvorschriften
§ 19 Unterrichtung der Behörde
- (1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde
unverzüglich eine Mitteilung zu erstatten
- 1. über jeden Unfall und jede Betriebsstörung, die bei Tätigkeiten
mit Gefahrstoffen zu einer ernsten Gesundheitsschädigung der
Beschäftigten geführt haben, oder
- 2. über Krankheits- und Todesfälle, bei denen konkrete Anhaltspunkte
für eine Verursachung durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen bestehen,
mit der genauen Angabe der Tätigkeit und der Gefährdungsbeurteilung.
- Lassen sich die für die Mitteilung nach Satz
1 erforderlichen Angaben gleichwertig aus Mitteilungen nach anderen
Rechtsvorschriften entnehmen, kann die Mitteilungspflicht auch durch
Übermittlung einer Durchschrift dieser Mitteilungen an die zuständige
Behörde erfüllt werden. Der Arbeitgeber hat den betroffenen Beschäftigten
oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, diesem Abdrucke der
Mitteilungen nach Satz 1 oder 2
zur Kenntnis zu geben.
- (2) Unbeschadet des § 22 des Arbeitsschutzgesetzes ist
der zuständigen Behörde auf ihr Verlangen Folgendes mitzuteilen:
- 1. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die der Beurteilung
zugrunde liegenden Informationen einschließlich der Dokumentation der
Gefährdungsbeurteilung,
- 2. die Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte tatsächlich oder
möglicherweise gegenüber Gefahrstoffen exponiert worden sind, und die
Anzahl dieser Beschäftigten,
- 3. die nach § 13 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen,
- 4. die durchgeführten Schutz- und Vorsorgemaßnahmen einschließlich
der Betriebsanweisungen.
- Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde bei Tätigkeiten mit
krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden
Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 zusätzlich auf ihr Verlangen Folgendes
mitzuteilen:
- 1. das Ergebnis einer Substitutionsprüfung,
- 2. sachdienliche Informationen über
- a) durchgeführte Tätigkeiten und angewandte industrielle
Verfahren und die Gründe für die Verwendung dieser Gefahrstoffe,
- b) Menge der hergestellten oder verwendeten Gefahrstoffe,
- c) Art der zu verwendenden Schutzausrüstung,
- d) Art und Grad der Exposition,
- e) Fälle von Substitution.
- (3) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf Verlangen eine Kopie
der Vorsorgekartei nach § 15 Abs. 5 zu übermitteln.
- (4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist die in § 6
Abs. 1 geforderte Fachkunde nachzuweisen.
§ 20 Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse
- (1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen
Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften der §§
7 bis 19 einschließlich der Anhänge II bis V
erteilen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer
unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem
Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Verbote oder Beschränkungen nach
anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Der Arbeitgeber hat der
zuständigen Behörde im Ausnahmeantrag darzulegen
- 1. den Grund für die Beantragung der Ausnahmeregelung,
- 2. die jährlich zu verwendende Menge des Gefahrstoffs,
- 3. die betroffenen Tätigkeiten, Reaktionen und Verfahren,
- 4. die Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschäftigen,
- 5. die geplanten Sicherheitsmaßnahmen zur Gewährleistung des
Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der betroffenen Beschäftigen,
- 6. die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur
Verringerung oder Vermeidung einer Exposition der Beschäftigten.
- (2) Die Ausnahme nach Absatz 1 kann auch im
Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren nach anderen Rechtsvorschriften
beantragt werden.
- (3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall
zulassen, dass die Vorschriften des § 5 Abs. 4 und
Anhang II Nr. 1 auf das Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen ganz
oder teilweise nicht angewendet werden, wenn es sich um brandfördernde,
leichtentzündliche, entzündliche, gesundheitsschädliche,
umweltgefährliche oder reizende Stoffe oder Zubereitungen in so geringer
Menge handelt, dass eine Gefährdung nicht zu befürchten ist. Satz
1 gilt nicht für Biozid-Produkte.
- (4) Die zuständige Behörde kann über die nach §
23 des Chemikaliengesetzes möglichen
Anordnungen hinaus die Maßnahmen anordnen, die der Hersteller,
Inverkehrbringer oder Arbeitgeber im Einzelfall zur Erfüllung der sich aus
dem Zweiten bis Fünften Abschnitt dieser Verordnung ergebenden Pflichten zu
treffen hat. Dabei kann sie insbesondere anordnen, dass der Arbeitgeber
- 1. unabhängig von einer bestehenden Rechtsverordnung nach §
19 des Chemikaliengesetzes die zur Abwendung
besonderer Gefahren notwendigen Maßnahmen treffen muss,
- 2. festzustellen hat, ob und in welchem Umfang ein vermuteter
Gefahrenzustand tatsächlich besteht und welche Maßnahmen zur Abwendung
der Gefahren getroffen werden müssen,
- 3. die Arbeit einzustellen hat, bei der die Beschäftigten gefährdet
sind, wenn er die zur Abwendung der Gefahr angeordneten notwendigen
Maßnahmen nicht sofort oder innerhalb der gesetzten Frist durchführt.
- Bei Gefahr im Verzug können die Anordnungen auch gegen
weisungsberechtigte Personen im Betrieb erlassen werden.
- (5) Die zuständige Behörde kann dem Arbeitgeber Tätigkeiten mit
Gefahrstoffen untersagen, insbesondere eine Stilllegung der betroffenen
Arbeitsbereiche anordnen, wenn der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach §
19 Abs. 2 zur Vorlage der Gefährdungsbeurteilung nicht nachkommt.
- (6) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung
erstreckt sich auch auf die in § 2 in Bezug genommenen und
in Anhang I aufgeführten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft.
§ 21 Ausschuss für Gefahrstoffe
- (1) Zur Beratung in allen Fragen des Arbeitsschutzes zu Gefahrstoffen wird
beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Ausschuss für
Gefahrstoffe (AGS) gebildet, in dem fachkundige Vertreter der
Arbeitgeberverbände, der Gewerkschaften, der Länderbehörden, der Träger
der gesetzlichen Unfallversicherung und weitere fachkundige Personen,
insbesondere der Wissenschaft, in angemessener Zahl vertreten sein sollen.
Die Gesamtzahl der Mitglieder soll 21 Personen nicht überschreiten. Für
jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen. Die Mitgliedschaft im
Ausschuss für Gefahrstoffe ist ehrenamtlich.
- (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit beruft die Mitglieder
des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuss
gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner
Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der
Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.
- (3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es:
- 1. dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene
entsprechende Regeln und sonstige gesicherte wissenschaftliche
Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren
Einstufung und Kennzeichnung, zu ermitteln,
- 2. Regeln zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten
Anforderungen erfüllt werden können,
- 3. das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in allen Fragen zu
Gefahrstoffen zu beraten,
- 4. Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte für Gefahrstoffe
vorzuschlagen und regelmäßig zu überprüfen, wobei Folgendes zu
berücksichtigen ist:
- a) bei der Festlegung der Grenzwerte ist sicherzustellen, dass der
Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewahrt ist,
- b) für jeden Stoff, für den ein Arbeitsplatzgrenzwert oder ein
biologischer Grenzwert auf EG-Ebene festgelegt wurde, ist unter
Berücksichtigung des gemeinschaftlichen Grenzwerts ein nationaler
Grenzwert vorzuschlagen und
- 5. Regeln für die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge zu
ermitteln, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
- a) der Zusammenhang zwischen der Exposition der Beschäftigten
gegenüber einem Gefahrstoff mit einer bestimmbaren Krankheit oder
einer gesundheitsschädlichen Auswirkung,
- b) die Wahrscheinlichkeit, dass die Krankheit oder Auswirkung
unter den besonderen Arbeitsbedingungen der Beschäftigten auftritt,
- c) anerkannte Techniken zur Feststellung von Anzeichen der
Krankheit oder ihrer Auswirkungen und
- d) das Gefährdungspotential der Untersuchungstechnik für den
Beschäftigten.
- Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben berücksichtigt der Ausschuss für
Gefahrstoffe die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes nach § 4 des
Arbeitsschutzgesetzes.
- (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
kann die vom Ausschuss für Gefahrstoffe nach Absatz 3
ermittelten Regeln und Erkenntnisse im Bundesarbeitsblatt bekannt geben.
- (5) Die Bundesministerien sowie die obersten Landesbehörden haben das
Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter zu entsenden. Diesen
Vertretern ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.
- (6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
§ 22 Übergangsvorschriften
- (1) Anhang IV Nr. 1 Abs. 1 gilt bis zum 31. Dezember 2010 nicht für die
Herstellung und für das Verwenden chrysotilhaltiger Diaphragmen für die
Chloralkalielektrolyse in bestehenden Anlagen einschließlich der zu ihrer
Herstellung benötigten asbesthaltigen Rohstoffe, soweit
- 1. asbestfreie Ersatzstoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse nicht auf
dem Markt angeboten werden oder
- 2. die Verwendung der asbestfreien Ersatzstoffe, Zubereitungen oder
Erzeugnisse zu einer unzumutbaren Härte führt
- und die Konzentration an Asbestfasern in der Luft am Arbeitsplatz
unterhalb 1000 Fasern pro Kubikmeter liegt.
- (2) Anhang IV Nr. 14 Abs. 1 Nr. 7 und 8 und Abs. 4 gilt nicht für
Erzeugnisse, in denen PCB-haltige Bauteile eingebaut sind,
- 1. bis zur Außerbetriebnahme des Erzeugnisses, spätestens jedoch bis
zum 31. Dezember 2010, sofern das Bauteil mehr als 100 Milliliter,
jedoch nicht mehr als 1 Liter PCB-haltiger Flüssigkeit enthält,
- 2. bis zur Außerbetriebnahme des Erzeugnisses, sofern das Bauteil bis
zu 100 Milliliter PCB-haltiger Flüssigkeit enthält,
- und das Erzeugnis bereits am 29. Juli 1989 in Betrieb war.
- (3) Die Regelungen des Anhangs IV Nr. 26 und 27 gelten erst ab dem 17.
Januar 2005.
Siebter Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
§ 23 Chemikaliengesetz - Kennzeichnung und Verpackung
§ 24 Chemikaliengesetz - Mitteilung
- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1
Nr. 6 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang II
Nr. 1 Abs. 4 Satz 1 eine Information oder einen Nachweis nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- 2. entgegen § 5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang II
Nr. 1 Abs. 5 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig übermittelt.
- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1
Nr. 8 des Chemikaliengesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang
III Nr. 2.4.2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder Nr. 4.4 Abs. 1 oder Abs. 2,
jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, oder Nr. 4.6 oder Nr. 5.3 Abs. 1
Nr. 2 Satz 1 oder Nr. 5.3.2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, oder Nr. 6.4.2.3
Abs. 1 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3,
- 2. entgegen § 16 Abs. 5 Satz 3 der zuständigen Behörde oder
- 3. entgegen § 19 Abs. 1 oder Abs. 2
- eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht.
§ 25 Chemikaliengesetz - Tätigkeiten
- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1
Nr. 8 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 Beschäftigte eine Tätigkeit aufnehmen
lässt,
- 2. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 1 eine Gefährdungsbeurteilung nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
- 3. entgegen § 7 Abs. 8 Satz 1 ein Gefahrstoffverzeichnis nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig führt,
- 4. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 3 die Funktion oder die Wirksamkeit der
technischen Schutzmaßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,
- 5. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 1 eine Tätigkeit durchführen lässt,
- 6. entgegen § 8 Abs. 7 Satz 1 Gefahrstoffe aufbewahrt oder lagert,
- 7. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 oder § 10 Abs. 2 Satz 7 technische
oder organisatorische Schutzmaßnahmen durch belastende persönliche
Schutzausrüstung als ständige Maßnahme ersetzt,
- 8. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 4 nicht gewährleistet, dass getrennte
Aufbewahrungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,
- 9. entgegen § 9 Abs. 5 Satz 2 eine persönliche Schutzausrüstung
nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
- 10. entgegen § 9 Abs. 9 Satz 2 einen Bereich nicht oder nicht
rechtzeitig einrichtet,
- 11. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang IM Nr. 2.4.2 Abs. 3
Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine weisungsbefugte sachkundige Person
vor Ort tätig ist,
- 12. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang IM Nr. 2.4.2 Abs. 4
Satz 1 eine dort genannte Arbeit durchführt,
- 13. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang IM Nr. 2.4.4 Satz 1
einen Arbeitsplan nicht oder nicht rechtzeitig aufstellt,
- 14. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 6.4.2.1
Abs. 2 Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A unverpackt lagert oder
befördert,
- 15. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 6.4.2.1
Abs. 3 brennbare Materialien lagert,
- 16. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 6.4.2.2
Abs. 3 Stoffe oder Zubereitungen nicht oder nicht rechtzeitig in
Teilmengen unterteilt,
- 17. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 6.4.2.3
Abs. 5 Stoffe oder Zubereitungen lagert,
- 18. entgegen § 11 Abs. 2 eine dort genannte Maßnahme nicht
durchführt,
- 19. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 Schutzkleidung oder Atemschutzgeräte
nicht zur Verfügung stellt,
- 20. entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 abgesaugte und nicht hinreichend
gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 gereinigte Luft in einen Arbeitsbereich
zurückführt,
- 21. entgegen § 12 Satz 4 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1.4 Abs. 2
Satz 1 das Rauchen oder die Verwendung von offenem Feuer oder offenem
Licht nicht verbietet,
- 22. entgegen § 12 Satz 4 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1.4 Abs. 3
oder Nr. 1.5 Abs. 4 einen dort genannten Bereich nicht oder nicht
richtig kennzeichnet,
- 23. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine dort genannte Maßnahme
nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
- 24. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 einen Beschäftigten nicht oder nicht
rechtzeitig ausstattet,
- 25. entgegen § 13 Abs. 4 Warn- und sonstige Kommunikationssysteme
nicht zur Verfügung stellt,
- 26. entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass
Informationen über Notfallmaßnahmen zur Verfügung stehen,
- 27. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass den
Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung zugänglich gemacht
wird,
- 28. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein
Beschäftigter richtig, vollständig oder rechtzeitig unterwiesen wird,
- 29. entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 2 nicht gewährleistet, dass die
Beschäftigten und ihre Vertreter unterrichtet und informiert werden,
- 30. entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 3 nicht gewährleistet, dass ein
aktualisiertes Verzeichnis geführt wird,
- 31. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 die Durchführung der
arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung nicht sicher stellt,
- 32. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 1 eine Vorsorgekartei nicht führt,
- 33. entgegen § 15 Abs. 6 Satz 1 die Vorsorgekartei nicht oder nicht
für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
- 34. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 eine arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchung nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst,
- 35. entgegen § 16 Abs. 3 oder 4 eine dort genannte Untersuchung nicht
oder nicht rechtzeitig anbietet,
- 36. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 2 einen Koordinator nicht oder nicht
rechtzeitig bestellt.
- (2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung das Leben oder die
Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet,
ist nach § 27 Abs. 2 bis 4
des Chemikaliengesetzes strafbar.
§ 26 Chemikaliengesetz - Herstellungs- und
Verwendungsverbote
- Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
2 bis 4 des Chemikaliengesetzes
wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbindung mit
Anhang IV Nr. 1 Abs. 1, Nr. 2 Satz 1, Nr. 9 Satz 1, Nr. 12 Abs. 1, Nr.
13.1 Abs. 1, Nr. 14 Abs. 1 Ziffer 1 bis 7, Nr. 15 Satz 1, Nr. 20 oder
Nr. 22 Abs. 1, die dort aufgeführten Stoffe, Zubereitungen oder
Erzeugnisse herstellt oder verwendet,
- 2. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbindung mit
Anhang IV Nr. 4 Satz 1, Nr. 13.1 Abs. 2, Nr. 17.1 Abs. 2 Satz 1, Nr. 19
Abs. 1, Nr. 24 oder Nr. 27 Satz 1, die dort aufgeführten Stoffe,
Zubereitungen oder Erzeugnisse verwendet,
- 3. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbindung mit
Anhang IV Nr. 3 Abs. 1, 2 oder5, Nr. 5, Nr. 6 Abs. 1, Nr. 7, Nr. 8, Nr.
13.3 Abs. 2, Nr. 17.1 Abs. 1 Satz 1, Nr. 17.2, Abs. 1, Nr. 17.3 Abs. 1,
Nr. 18, Nr. 21, Nr. 25 oder Nr. 26, die dort aufgeführten Stoffe,
Zubereitungen oder Erzeugnisse zu den in diesen Vorschriften jeweils
genannten Zwecken verwendet,
- 4. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbindung mit
Anhang IV Nr. 10, die dort genannten Dekorationsgegenstände herstellt,
- 5. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbindung mit
Anhang IV Nr. 23, die dort aufgeführten Stoffe außerhalb geschlossener
Anlagen herstellt oder verwendet,
- 6. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbindung mit
Anhang IV Nr. 11, die dort aufgeführten Stoffe, Zubereitungen oder
Erzeugnisse außerhalb geschlossener Anlagen verwendet,
- 7. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbindung mit
Anhang IV Nr. 16, Isopropanol
nach dem Starke Säure-Verfahren herstellt,
- 8. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbindung mit
Anhang IV Nr. 22 Abs. 3, krebserzeugende Mineralfasern verwendet,
- 9. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang IM Nr. 2.4.2 Abs. 3
Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 Abbruch-, Sanierungs- oder
Instandhaltungsarbeiten durchführt,
- 10. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang IM Nr. 4.5 Satz 1
Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen durchführt,
- 11. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang IM Nr. 5.2 Abs. 1
Satz 1 Begasungen durchführt oder
- 12. ohne Erlaubnis nach § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang IM Nr.
5.2 Abs. 2 Begasungen durchführt.
Stand: 1. Januar 2005
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