Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz -
BtMG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt - Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt - Erlaubnis und Erlaubnisverfahren
Dritter Abschnitt - Pflichten im Betäubungsmittelverkehr
Vierter Abschnitt - Überwachung
Fünfter Abschnitt - Vorschriften für Behörden
Sechster Abschnitt - Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Siebenter Abschnitt - Betäubungsmittelabhängige Straftäter
Achter Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften
 
Erster Abschnitt - Begriffsbestimmungen
§ 1 Betäubungsmittel
  - (1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen
    I bis III
    aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.
 
  - (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung
    von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
    die Anlagen
    I bis III
    zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies
    
      - 1. nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines
        Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
 
      - 2. wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines
        Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
 
      - 3. zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit
        Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des
        Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren
        oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
 
     
   
  - erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1
    können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der
    Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
    Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle
    des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.
 
  - (3) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird
    ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des
    Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
    Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel sind, in die Anlagen
    I bis III
    aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung
    und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
    erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene
    Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.
 
  - (4) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
    (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
    des Bundesrates die Anlagen
    I bis III
    oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern,
    soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem
    Einheitsübereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der
    Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen
    von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale
    Suchtstoffübereinkommen) in ihrer jeweils für die Bundesrepublik
    Deutschland verbindlichen Fassung erforderlich ist.
 
 
§ 2 Sonstige Begriffe
  - (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
    
      - 1. Stoff:
        
          - eine Pflanze, ein Pflanzenteil oder ein Pflanzenbestandteil in
            bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand sowie eine chemische
            Verbindung und deren Ester, Ether, Isomere, Molekülverbindungen und
            Salze - roh oder gereinigt - sowie deren natürlich vorkommende
            Gemische und Lösungen;
 
         
       
      - 2. Zubereitung:
        
          - ohne Rücksicht auf ihren Aggregatzustand ein Stoffgemisch oder
            die Lösung eines oder mehrerer Stoffe außer den natürlich
            vorkommenden Gemischen und Lösungen;
 
         
       
      - 3. ausgenommene Zubereitung:
        
          - eine in den Anlagen
            I bis III
            bezeichnete Zubereitung, die von den betäubungsmittelrechtlichen
            Vorschriften ganz oder teilweise ausgenommen ist;
 
         
       
      - 4. Herstellen:
        
          - das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten,
            Reinigen und Umwandeln.
 
         
       
     
   
  - (2) Der Einfuhr oder Ausfuhr eines Betäubungsmittels steht jedes sonstige
    Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
 
 
 
Zweiter Abschnitt Erlaubnis und Erlaubnisverfahren
§ 3 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
  - (1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für
    Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer
    
      - 1. Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben,
        sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben,
        veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder
 
      - 2. ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3)
        herstellen will.
 
     
   
  - (2) Eine Erlaubnis für die in Anlage
    I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für
    Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen
    oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.
 
 
§ 4 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
  - (1) Einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 bedarf nicht, wer
    
      - 1. im Rahmen des Betriebs einer öffentlichen
        Apotheke oder einer Krankenhausapotheke (Apotheke)
        
          - a) in Anlage
            II oder III
            bezeichnete Betäubungsmittel oder dort ausgenommene Zubereitungen
            herstellt,
 
          - b) in Anlage
            II oder III
            bezeichnete Betäubungsmittel erwirbt,
 
          - c) in Anlage
            III bezeichnete Betäubungsmittel auf Grund ärztlicher,
            zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung abgibt oder
 
          - d) in Anlage
            II oder III
            bezeichnete Betäubungsmittel an Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb
            dieser Betäubungsmittel zurückgibt oder an den Nachfolger im
            Betrieb der Apotheke abgibt,
 
          - e) in Anlage
            I, II
            oder III
            bezeichnete Betäubungsmittel zur Untersuchung, zur Weiterleitung an
            eine zur Untersuchung von Betäubungsmitteln berechtigte Stelle oder
            zur Vernichtung entgegennimmt,
 
         
       
      - 2. im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen
        Hausapotheke
        
          - a) in Anlage
            II oder III
            bezeichnete Betäubungsmittel oder dort ausgenommene Zubereitungen
            herstellt,
 
          - b) in Anlage
            II oder III
            bezeichnete Betäubungsmittel erwirbt,
 
          - c) in Anlage
            III bezeichnete Betäubungsmittel für ein von ihm behandeltes
            Tier abgibt oder
 
          - d) in Anlage
            II oder III
            bezeichnete Betäubungsmittel an Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb
            dieser Betäubungsmittel zurückgibt oder an den Nachfolger im
            Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke abgibt,
 
         
       
      - 3. in Anlage
        III bezeichnete Betäubungsmittel
        
          - a) auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher
            Verschreibung oder
 
          - b) zur Anwendung an einem Tier von einer Person, die dieses Tier
            behandelt und eine tierärztliche Hausapotheke betreibt, erwirbt,
 
         
       
      - 4. in Anlage
        III bezeichnete Betäubungsmittel
        
          - a) als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt im Rahmen des
            grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs oder
 
          - b) auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher
            Verschreibung erworben hat und sie als Reisebedarf ausführt oder
            einführt oder
 
         
       
      - 5. gewerbsmäßig
        
          - a) an der Beförderung von Betäubungsmitteln zwischen befugten
            Teilnehmern am Betäubungsmittelverkehr beteiligt ist oder die
            Lagerung und Aufbewahrung von Betäubungsmitteln im Zusammenhang mit
            einer solchen Beförderung oder für einen befugten Teilnehmer am
            Betäubungsmittelverkehr übernimmt oder
 
          - b) die Versendung von Betäubungsmitteln zwischen befugten
            Teilnehmern am Betäubungsmittelverkehr durch andere besorgt oder
            vermittelt.
 
         
       
     
   
  - (2) Einer Erlaubnis nach § 3 bedürfen
    nicht Bundes- und Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen
    Tätigkeit sowie die von ihnen mit der Untersuchung von Betäubungsmitteln
    beauftragten Behörden.
 
  - (3) Wer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2
    keiner Erlaubnis bedarf und am Betäubungsmittelverkehr teilnehmen will, hat
    dies dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zuvor
    anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten:
    
      - 1. den Namen und die Anschriften des Anzeigenden sowie der Apotheke
        oder der tierärztlichen Hausapotheke,
 
      - 2. das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde der
        apothekenrechtlichen Erlaubnis oder der Approbation als Tierarzt und
 
      - 3. das Datum des Beginns der Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr.
 
     
   
  - Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unterrichtet die
    zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich über den Inhalt der
    Anzeigen, soweit sie tierärztliche Hausapotheken betreffen.
 
 
§ 5 Versagung der Erlaubnis
  - (1) Die Erlaubnis nach § 3 ist zu versagen, wenn
    
      - 1. nicht gewährleistet ist, dass in der
        Betriebsstätte und, sofern weitere Betriebsstätten in nicht
        benachbarten Gemeinden bestehen, in jeder dieser Betriebsstätten eine
        Person bestellt wird, die verantwortlich ist für die Einhaltung der
        betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften und der Anordnungen der
        Überwachungsbehörden (Verantwortlicher); der Antragsteller kann selbst
        die Stelle eines Verantwortlichen einnehmen,
 
      - 2. der vorgesehene Verantwortliche nicht die
        erforderliche Sachkenntnis hat oder die ihm obliegenden Verpflichtungen
        nicht ständig erfüllen kann,
 
      - 3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die
        Zuverlässigkeit des Verantwortlichen, des Antragstellers, seines
        gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder nicht
        rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder
        Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten
        ergeben,
 
      - 4. geeignete Räume, Einrichtungen und Sicherungen
        für die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung
        ausgenommener Zubereitungen nicht vorhanden sind,
 
      - 5. die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder
        der Herstellung ausgenommener Zubereitungen aus anderen als den in den Nummern
        1 bis 4 genannten Gründen nicht gewährleistet
        ist,
 
      - 6. die Art und der Zweck des beantragten Verkehrs nicht mit dem Zweck
        dieses Gesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung
        sicherzustellen, daneben aber den Missbrauch von Betäubungsmitteln oder
        die missbräuchliche Herstellung ausgenommener Zubereitungen sowie das
        Entstehen oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie
        möglich auszuschließen, vereinbar ist oder
 
      - 7. bei Beanstandung der vorgelegten Antragsunterlagen einem Mangel
        nicht innerhalb der gesetzten Frist (§ 8 Abs. 2)
        abgeholfen wird.
 
     
   
  - (2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn sie der Durchführung der
    internationalen Suchtstoffübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder
    Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle
    entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Organe der Europäischen
    Gemeinschaften geboten ist.
 
 
§ 6 Sachkenntnis
  - (1) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis (§
    5 Abs. 1 Nr. 2) wird erbracht
    
      - 1. im Falle des Herstellens von Betäubungsmitteln oder ausgenommenen
        Zubereitungen, die Arzneimittel sind, durch den Nachweis der
        Sachkenntnis als Herstellungsleiter oder Kontrolleiter nach den
        Vorschriften des Arzneimittelgesetzes,
 
      - 2. im Falle des Herstellens von Betäubungsmitteln, die keine
        Arzneimittel sind, durch das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem
        wissenschaftlichem Hochschulstudium der Biologie, der Chemie, der
        Pharmazie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung und
        durch die Bestätigung einer mindestens einjährigen praktischen
        Tätigkeit in der Herstellung oder Prüfung von Betäubungsmitteln,
 
      - 3. im Falle des Verwendens für wissenschaftliche Zwecke durch das
        Zeugnis über eine nach abgeschlossenem wissenschaftlichem
        Hochschulstudium der Biologie, der Chemie, der Pharmazie, der Human-
        oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung und
 
      - 4. in allen anderen Fällen durch das Zeugnis über eine
        abgeschlossene Berufsausbildung als Kaufmann im Groß- und Außenhandel
        in den Fachbereichen Chemie oder Pharma und durch die Bestätigung einer
        mindestens einjährigen praktischen Tätigkeit im
        Betäubungsmittelverkehr.
 
     
   
  - (2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann im
    Einzelfall von den im Absatz 1 genannten Anforderungen an
    die Sachkenntnis abweichen, wenn die Sicherheit und Kontrolle des
    Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen
    gewährleistet sind.
 
 
§7 Antrag
  - Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §
    3 ist in doppelter Ausfertigung beim Bundesinstitut für Arzneimittel
    und Medizinprodukte zu stellen, das eine Ausfertigung der zuständigen
    obersten Landesbehörde übersendet. Dem Antrag müssen folgende Angaben und
    Unterlagen beigefügt werden:
    
      - 1. die Namen, Vornamen oder die Firma und die
        Anschriften des Antragstellers und der Verantwortlichen,
 
      - 2. für die Verantwortlichen die Nachweise über die erforderliche
        Sachkenntnis und Erklärungen darüber, ob und auf Grund welcher
        Umstände sie die ihnen obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen
        können,
 
      - 3. eine Beschreibung der Lage der Betriebsstätten nach Ort
        (gegebenenfalls Flurbezeichnung), Straße, Hausnummer, Gebäude und
        Gebäudeteil sowie der Bauweise des Gebäudes,
 
      - 4. eine Beschreibung der vorhandenen Sicherungen
        gegen die Entnahme von Betäubungsmitteln durch unbefugte Personen,
 
      - 5. die Art des Betäubungsmittelverkehrs (§ 3 Abs. 1),
 
      - 6. die Art und die voraussichtliche Jahresmenge der herzustellenden
        oder benötigten Betäubungsmittel,
 
      - 7. im Falle des Herstellens (§ 2 Abs. 1 Nr. 4)
        von Betäubungsmitteln oder ausgenommenen Zubereitungen eine kurz
        gefasste Beschreibung des Herstellungsganges unter Angabe von Art und
        Menge der Ausgangsstoffe oder -Zubereitungen, der Zwischen- und
        Endprodukte, auch wenn Ausgangsstoffe oder -Zubereitungen, Zwischen-
        oder Endprodukte keine Betäubungsmittel sind; bei nicht abgeteilten
        Zubereitungen zusätzlich die Gewichtsvomhundertsätze, bei abgeteilten
        Zubereitungen die Gewichtsmengen der je abgeteilte Form enthaltenen
        Betäubungsmittel und
 
      - 8. im Falle des Verwendens zu wissenschaftlichen
        oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken eine
        Erläuterung des verfolgten Zwecks unter Bezugnahme auf einschlägige
        wissenschaftliche Literatur.
 
     
   
 
§ 8 Entscheidung
  - (1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und
    Medizinprodukte soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages
    über die Erteilung der Erlaubnis entscheiden. Es unterrichtet die
    zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich über die Entscheidung.
 
  - (2) Gibt das Bundesinstitut für Arzneimittel und
    Medizinprodukte dem Antragsteller Gelegenheit, Mängeln des Antrages
    abzuhelfen, so wird die in Absatz 1 bezeichnete Frist bis
    zur Behebung der Mängel oder bis zum Ablauf der zur Behebung der Mängel
    gesetzten Frist gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tage, an dem dem
    Antragsteller die Aufforderung zur Behebung der Mängel zugestellt wird.
 
  - (3) Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Änderung der in § 7
    bezeichneten Angaben dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
    Medizinprodukte unverzüglich mitzuteilen. Bei einer Erweiterung
    hinsichtlich der Art der Betäubungsmittel oder des
    Betäubungsmittelverkehrs sowie bei Änderungen in der Person des
    Erlaubnisinhabers oder der Lage der Betriebsstätten, ausgenommen innerhalb
    eines Gebäudes, ist eine neue Erlaubnis zu beantragen. In den anderen
    Fällen wird die Erlaubnis geändert. Die zuständige oberste Landesbehörde
    wird über die Änderung der Erlaubnis unverzüglich unterrichtet.
 
 
§ 9 Beschränkungen, Befristung, Bedingungen und Auflagen
  - (1) Die Erlaubnis ist zur Sicherheit und Kontrolle des
    Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen
    auf den jeweils notwendigen Umfang zu beschränken. Sie
    muss insbesondere regeln:
    
      - 1. die Art der Betäubungsmittel und des Betäubungsmittelverkehrs,
 
      - 2. die voraussichtliche Jahresmenge und den Bestand an
        Betäubungsmitteln,
 
      - 3. die Lage der Betriebstätten und
 
      - 4. den Herstellungsgang und die dabei anfallenden Ausgangs-, Zwischen-
        und Endprodukte, auch wenn sie keine Betäubungsmittel sind.
 
     
   
  - (2) Die Erlaubnis kann
    
      - 1. befristet, mit Bedingungen erlassen oder mit Auflagen verbunden
        werden oder
 
      - 2. nach ihrer Erteilung hinsichtlich des Absatzes 1
        Satz 2 geändert oder mit sonstigen Beschränkungen oder Auflagen
        versehen werden,
 
     
   
  - wenn dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder
    der Herstellung ausgenommener Zubereitungen erforderlich ist oder die
    Erlaubnis der Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen
    oder von Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher
    Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle entgegensteht oder dies wegen
    Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften geboten ist.
 
 
§ 10 Rücknahme und Widerruf
  - (1) Die Erlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb
    eines Zeitraumes von zwei Kalenderjahren kein Gebrauch gemacht worden ist.
    Die Frist kann verlängert werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft
    gemacht wird.
 
  - (2) Die zuständige oberste Landesbehörde wird über die Rücknahme oder
    den Widerruf der Erlaubnis unverzüglich unterrichtet.
 
 
§ 10a Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen
  - (1) Einer Erlaubnis der zuständigen obersten
    Landesbehörde bedarf, wer eine Einrichtung betreiben will, in deren
    Räumlichkeiten Betäubungsmittelabhängigen eine Gelegenheit zum Verbrauch
    von mitgeführten, ärztlich nicht verschriebenen Betäubungsmitteln
    verschafft oder gewährt wird (Drogenkonsumraum). Eine Erlaubnis kann nur
    erteilt werden, wenn die Landesregierung die Voraussetzungen für die
    Erteilung in einer Rechtsverordnung nach Maßgabe des Absatzes
    2 geregelt hat.
 
  - (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
    Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach
    Absatz 1 zu regeln. Die Regelungen müssen insbesondere
    folgende Mindeststandards für die Sicherheit und Kontrolle beim Verbrauch
    von Betäubungsmitteln in Drogenkonsumräumen festlegen:
    
      - 1. Zweckdienliche sachliche Ausstattung der
        Räumlichkeiten, die als Drogenkonsumraum dienen sollen;
 
      - 2. Gewährleistung einer sofort einsatzfähigen medizinischen
        Notfallversorgung;
 
      - 3. medizinische Beratung und Hilfe zum Zwecke der Risikominderung beim
        Verbrauch der von Abhängigen mitgeführten Betäubungsmittel;
 
      - 4. Vermittlung von weiterführenden und ausstiegsorientierten
        Angeboten der Beratung und Therapie;
 
      - 5. Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten nach diesem Gesetz in
        Drogenkonsumräumen, abgesehen vom Besitz von Betäubungsmitteln nach §
        29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zum Eigenverbrauch in geringer Menge;
 
      - 6. erforderliche Formen der Zusammenarbeit mit den für die
        öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen örtlichen Behörden,
        um Straftaten im unmittelbaren Umfeld der Drogenkonsumräume soweit wie
        möglich zu verhindern;
 
      - 7. genaue Festlegung des Kreises der
        berechtigten Benutzer von Drogenkonsumräumen, insbesondere im Hinblick
        auf deren Alter, die Art der mitgeführten Betäubungsmittel sowie die
        geduldeten Konsummuster; offenkundige Erst- oder Gelegenheitskonsumenten
        sind von der Benutzung auszuschließen;
 
      - 8. eine Dokumentation und Evaluation der Arbeit in den
        Drogenkonsumräumen;
 
      - 9. ständige Anwesenheit von persönlich
        zuverlässigem Personal in ausreichender Zahl, das für die Erfüllung
        der in den Nummern 1 bis 7
        genannten Anforderungen fachlich ausgebildet ist;
 
      - 10. Benennung einer sachkundigen Person, die für die Einhaltung der
        in den Nummern 1 bis 9
        genannten Anforderungen, der Auflagen der Erlaubnisbehörde sowie der
        Anordnungen der Überwachungsbehörde verantwortlich ist
        (Verantwortlicher) und die ihm obliegenden Verpflichtungen ständig
        erfüllen kann.
 
     
   
  - (3) Für das Erlaubnisverfahren gelten § 7 Satz 1 und 2
    Nr. 1 bis 4 und 8, §§
    8, 9 Abs. 2 und § 10 entsprechend;
    dabei tritt an die Stelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und
    Medizinprodukte jeweils die zuständige oberste Landesbehörde, an die
    Stelle der obersten Landesbehörde jeweils das Bundesinstitut für
    Arzneimittel und Medizinprodukte.
 
  - (4) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 berechtigt das in
    einem Drogenkonsumraum tätige Personal nicht, eine Substanzanalyse der
    mitgeführten Betäubungsmittel durchzuführen oder beim unmittelbaren
    Verbrauch der mitgeführten Betäubungsmittel aktive Hilfe zu leisten.
 
 
 
Dritter Abschnitt - Pflichten im Betäubungsmittelverkehr
§ 11 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
  - (1) Wer Betäubungsmittel im Einzelfall einführen oder
    ausführen will, bedarf dazu neben der erforderlichen Erlaubnis nach §
    3 einer Genehmigung des Bundesinstitutes für Arzneimittel und
    Medizinprodukte. Betäubungsmittel dürfen durch den Geltungsbereich dieses
    Gesetzes nur unter zollamtlicher Überwachung ohne weiteren als den durch
    die Beförderung oder den Umschlag bedingten Aufenthalt und ohne dass das
    Betäubungsmittel zu irgendeinem Zeitpunkt während des Verbringens dem
    Durchführenden oder einer dritten Person tatsächlich zur Verfügung steht,
    durchgeführt werden. Ausgenommene Zubereitungen dürfen nicht in Länder
    ausgeführt werden, die die Einfuhr verboten haben.
 
  - (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
    Zustimmung des Bundesrates das Verfahren über die Erteilung der Genehmigung
    zu regeln und Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr zu
    erlassen, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle des
    Betäubungsmittelverkehrs, zur Durchführung der internationalen
    Suchtstoffübereinkommen oder von Rechtsakten der Organe der Europäischen
    Gemeinschaften erforderlich ist. Insbesondere können
    
      - 1. die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr auf bestimmte Betäubungsmittel
        und Mengen beschränkt sowie in oder durch bestimmte Länder oder aus
        bestimmten Ländern verboten,
 
      - 2. Ausnahmen von Absatz 1 für den Reiseverkehr
        und die Versendung von Proben im Rahmen der internationalen
        Zusammenarbeit zugelassen,
 
      - 3. Regelungen über das Mitführen von Betäubungsmitteln durch
        Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte im Rahmen des grenzüberschreitenden
        Dienstleistungsverkehrs getroffen und
 
      - 4. Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe und Aufbewahrung der zu
        verwendenden amtlichen Formblätter festgelegt werden.
 
     
   
 
§ 12 Abgabe und Erwerb
  - (1) Betäubungsmittel dürfen nur abgegeben werden an
    
      - 1. Personen oder Personenvereinigungen, die im Besitz einer Erlaubnis
        nach § 3 zum Erwerb sind oder eine Apotheke oder
        tierärztliche Hausapotheke betreiben,
 
      - 2. die in § 4 Abs. 2 oder § 26
        genannten Behörden oder Einrichtungen,
 
      - 3. (weggefallen)
 
     
   
  - (2) Der Abgebende hat dem Bundesinstitut für
    Arzneimittel und Medizinprodukte außer in den Fällen des §
    4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e unverzüglich jede einzelne Abgabe unter
    Angabe des Erwerbers und der Art und Menge des Betäubungsmittels zu melden.
    Der Erwerber hat dem Abgebenden den Empfang der Betäubungsmittel zu
    bestätigen.
 
  - (3) Die Absätze 1 und 2 gelten
    nicht bei
    
      - 1. Abgabe von in Anlage
        III bezeichneten Betäubungsmitteln
        
          - a) auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher
            Verschreibung im Rahmen des Betriebes einer Apotheke,
 
          - b) im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke für
            ein vom Betreiber dieser Hausapotheke behandeltes Tier,
 
         
       
      - 2. der Ausfuhr von Betäubungsmitteln und
 
      - 3. Abgabe und Erwerb von Betäubungsmitteln zwischen den in §
        4 Abs. 2 oder § 26 genannten Behörden oder
        Einrichtungen.
 
     
   
  - (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
    Zustimmung des Bundesrates das Verfahren hinsichtlich der Meldung und der
    Empfangsbestätigung, insbesondere Form, Inhalt, Ausgabe und Aufbewahrung
    der hierbei zu verwendenden amtlichen Formblätter zu regeln, soweit es für
    die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs erforderlich
    ist.
 
 
§ 13 Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung
  - (1) Die in Anlage
    III bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur von Ärzten, Zahnärzten
    und Tierärzten und nur dann verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen,
    zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung einschließlich der
    ärztlichen Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit verabreicht oder
    einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden, wenn ihre
    Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper begründet ist.
    Die Anwendung ist insbesondere dann nicht begründet, wenn der beabsichtigte
    Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. Die in Anlagen
    I und II
    bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nicht verschrieben, verabreicht oder
    einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden.
 
  - (2) Die nach Absatz 1 verschriebenen Betäubungsmittel
    dürfen nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der
    Verschreibung abgegeben werden. Im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen
    Hausapotheke dürfen nur die in Anlage
    III bezeichneten Betäubungsmittel und nur zur Anwendung bei einem vom
    Betreiber der Hausapotheke behandelten Tier abgegeben werden.
 
  - (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verschreiben von den in Anlage
    III bezeichneten Betäubungsmitteln, ihre Abgabe auf Grund einer
    Verschreibung und das Aufzeichnen ihres Verbleibs und des Bestandes bei
    Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, in Apotheken, tierärztlichen
    Hausapotheken, Krankenhäusern und Tierkliniken zu regeln, soweit es zur
    Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs erforderlich ist. Insbesondere
    können
    
      - 1. das Verschreiben auf bestimmte Zubereitungen, Bestimmungszwecke
        oder Mengen beschränkt,
 
      - 2. das Verschreiben von Substitutionsmitteln
        für Drogenabhängige von der Erfüllung von Mindestanforderungen an die
        Qualifikation der verschreibenden Ärzte abhängig gemacht und die
        Festlegung der Mindestanforderungen den Ärztekammern übertragen,
 
      - 3. Meldungen
        
          - a) der verschreibenden Ärzte an das Bundesinstitut für
            Arzneimittel und Medizinprodukte über das Verschreiben eines
            Substitutionsmittels für einen Patienten in anonymisierter Form,
 
          - b) der Ärztekammern an das Bundesinstitut für Arzneimittel und
            Medizinprodukte über die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer
            2 erfüllen und
 
          - Mitteilungen
 
          - c) des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an
            die zuständigen Überwachungsbehörden und an die verschreibenden
            Ärzte über die Patienten, denen bereits ein anderer Arzt ein
            Substitutionsmittel verschrieben hat, in anonymisierter Form,
 
          - d) des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an
            die zuständigen Überwachungsbehörden der Länder über die
            Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer
            2 erfüllen,
 
          - e) des Bundesinstituts für Arzneimittel
            und Medizinprodukte an die obersten Landesgesundheitsbehörden über
            die Anzahl der Patienten, denen ein Substitutionsmittel verschrieben
            wurde, die Anzahl der Ärzte, die zum Verschreiben eines
            Substitutionsmittels berechtigt sind, die Anzahl der Ärzte, die ein
            Substitutionsmittel verschrieben haben, die verschriebenen
            Substitutionsmittel und die Art der Verschreibung
 
         
       
      - sowie Art der Anonymisierung, Form und Inhalt der Meldungen und
        Mitteilungen vorgeschrieben,
 
      - 4. Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe, Aufbewahrung und Rückgabe des
        zu verwendenden amtlichen Formblattes für die Verschreibung sowie der
        Aufzeichnungen über den Verbleib und den Bestand festgelegt und
 
      - 5. Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c
        für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen erlassen werden.
 
     
   
  - Die Empfänger nach Satz 2 Nr. 3 dürfen die
    übermittelten Daten nicht für einen anderen als den in Satz
    1 genannten Zweck verwenden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und
    Medizinprodukte handelt bei der Wahrnehmung der ihm durch Rechtsverordnung
    nach Satz 2 zugewiesenen Aufgaben als vom Bund
    entliehenes Organ des jeweils zuständigen Landes; Einzelheiten
    einschließlich der Kostenerstattung an den Bund werden durch Vereinbarung
    geregelt.
 
 
  - (1) Im Betäubungsmittelverkehr sind die
    Betäubungsmittel unter Verwendung der in den Anlagen aufgeführten
    Kurzbezeichnungen zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat in deutlich
    lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und auf dauerhafte Weise zu erfolgen.
 
  - (2) Die Kennzeichnung muss außerdem enthalten
    
      - 1. bei rohen, ungereinigten und nicht abgeteilten Betäubungsmitteln
        den Gewichtsvomhundertsatz und bei abgeteilten Betäubungsmitteln das
        Gewicht des enthaltenen reinen Stoffes,
 
      - 2. auf Betäubungsmittelbehältnissen und - soweit verwendet - auf den
        äußeren Umhüllungen bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen
        die enthaltene Gewichtsmenge, bei abgeteilten Zubereitungen die
        enthaltene Stückzahl; dies gilt nicht für Vorratsbehältnisse in
        wissenschaftlichen Laboratorien sowie für zur Abgabe bestimmte kleine
        Behältnisse und Ampullen.
 
     
   
  - (3) Die Absätze 1 und 2 gelten
    nicht für Vorratsbehältnisse in Apotheken und tierärztlichen
    Hausapotheken.
 
  - (4) Die Absätze 1 und 2 gelten
    sinngemäß auch für die Bezeichnung von Betäubungsmitteln, in Katalogen,
    Preislisten, Werbeanzeigen oder ähnlichen Druckerzeugnissen, die für die
    am Betäubungsmittelverkehr beteiligten Fachkreise bestimmt sind.
 
  - (5) Für in Anlage
    I bezeichnete Betäubungsmittel darf nicht geworben werden. Für in den Anlagen
    II und III
    bezeichnete Betäubungsmittel darf nur in Fachkreisen der Industrie und des
    Handels sowie bei Personen und Personenvereinigungen, die eine Apotheke oder
    eine tierärztliche Hausapotheke betreiben, geworben werden, für in Anlage
    III bezeichnete Betäubungsmittel auch bei Ärzten, Zahnärzten und
    Tierärzten.
 
 
§ 15 Sicherungsmaßnahmen
  - Wer am Betäubungsmittelverkehr teilnimmt, hat die Betäubungsmittel, die
    sich in seinem Besitz befinden, gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte
    Entnahme zu sichern. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und
    Medizinprodukte kann Sicherungsmaßnahmen anordnen, soweit es nach Art oder
    Umfang des Betäubungsmittelverkehrs, dem Gefährdungsgrad oder der Menge
    der Betäubungsmittel erforderlich ist.
 
 
§ 16 Vernichtung
  - (1) Der Eigentümer von nicht mehr verkehrsfähigen
    Betäubungsmitteln hat diese auf seine Kosten in Gegenwart von zwei Zeugen
    in einer Weise zu vernichten, die eine auch nur teilweise Wiedergewinnung
    der Betäubungsmittel ausschließt sowie den Schutz von Mensch und Umwelt
    vor schädlichen Einwirkungen sicherstellt. Über die Vernichtung ist eine
    Niederschrift zu fertigen und diese drei Jahre aufzubewahren.
 
  - (2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und
    Medizinprodukte, in den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 3
    die zuständige Behörde des Landes, kann den Eigentümer auffordern, die
    Betäubungsmittel auf seine Kosten an diese Behörden zur Vernichtung
    einzusenden. Ist ein Eigentümer der Betäubungsmittel nicht vorhanden oder
    nicht zu ermitteln, oder kommt der Eigentümer seiner Verpflichtung zur
    Vernichtung oder der Aufforderung zur Einsendung der Betäubungsmittel
    gemäß Satz 1 nicht innerhalb einer zuvor gesetzten
    Frist von drei Monaten nach, so treffen die in Satz 1
    genannten Behörden die zur Vernichtung erforderlichen Maßnahmen. Der
    Eigentümer oder Besitzer der Betäubungsmittel ist verpflichtet, die
    Betäubungsmittel den mit der Vernichtung beauftragten Personen
    herauszugeben oder die Wegnahme zu dulden.
 
  - (3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1
    und 3 gelten entsprechend, wenn der Eigentümer nicht
    mehr benötigte Betäubungsmittel beseitigen will.
 
 
§ 17 Aufzeichnungen
  - (1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 ist
    verpflichtet, getrennt für jede Betriebsstätte und jedes Betäubungsmittel
    fortlaufend folgende Aufzeichnungen über jeden Zugang und jeden Abgang zu
    führen:
    
      - 1. das Datum,
 
      - 2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lieferers oder des
        Empfängers oder die sonstige Herkunft oder den sonstigen Verbleib,
 
      - 3. die zugegangene oder abgegangene Menge und den sich daraus
        ergebenden Bestand,
 
      - 4. im Falle des Anbaues zusätzlich die Anbaufläche nach Lage und
        Größe sowie das Datum der Aussaat,
 
      - 5. im Falle des Herstellens zusätzlich die Angabe der eingesetzten
        oder hergestellten Betäubungsmittel, der nicht dem Gesetz
        unterliegenden Stoffe oder der ausgenommenen Zubereitungen nach Art und
        Menge und
 
      - 6. im Falle der Abgabe ausgenommener
        Zubereitungen durch deren Hersteller zusätzlich den Namen oder die
        Firma und die Anschrift des Empfängers.
 
     
   
  - Anstelle der in Nummer 6 bezeichneten Aufzeichnungen
    können die Durchschriften der Ausgangsrechnungen, in denen die
    ausgenommenen Zubereitungen kenntlich gemacht sind, fortlaufend nach dem
    Rechnungsdatum abgeheftet werden.
 
  - (2) Die in den Aufzeichnungen oder Rechnungen anzugebenden Mengen sind
    
      - 1. bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge
        und
 
      - 2. bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl.
 
     
   
  - (3) Die Aufzeichnungen oder Rechnungsdurchschriften sind drei Jahre, von
    der letzten Aufzeichnung oder vom letzten Rechnungsdatum an gerechnet,
    gesondert aufzubewahren.
 
 
§18 Meldungen
  - (1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 3
    ist verpflichtet, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
    getrennt für jede Betriebsstätte und für jedes Betäubungsmittel die
    jeweilige Menge zu melden, die
    
      - 1. beim Anbau gewonnen wurde, unter Angabe der
        Anbaufläche nach Lage und Größe,
 
      - 2. hergestellt wurde, aufgeschlüsselt nach
        Ausgangsstoffen,
 
      - 3. zur Herstellung anderer Betäubungsmittel verwendet wurde,
        aufgeschlüsselt nach diesen Betäubungsmitteln,
 
      - 4. zur Herstellung von nicht unter dieses Gesetz fallenden Stoffen
        verwendet wurde, aufgeschlüsselt nach diesen Stoffen,
 
      - 5. zur Herstellung ausgenommener Zubereitungen verwendet wurde,
        aufgeschlüsselt nach diesen Zubereitungen,
 
      - 6. eingeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Ausfuhrländern,
 
      - 7. ausgeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Einfuhrländern,
 
      - 8. erworben wurde,
 
      - 9. abgegeben wurde,
 
      - 10. vernichtet wurde,
 
      - 11. zu anderen als den nach den Nummern 1 bis 10
        angegebenen Zwecken verwendet wurde, aufgeschlüsselt nach den
        jeweiligen Verwendungszwecken und
 
      - 12. am Ende des jeweiligen Kalenderhalbjahres
        als Bestand vorhanden war.
 
     
   
  - (2) Die in den Meldungen anzugebenden Mengen sind
    
      - 1. bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge
        und
 
      - 2. bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl.
 
     
   
  - (3) Die Meldungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 12
    sind dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils bis
    zum 31. Januar und 31. Juli für das vergangene Kalenderhalbjahr und die
    Meldung nach Absatz 1 Nr. 1 bis zum 31. Januar für das vergangene
    Kalenderjahr einzusenden.
 
  - (4) Für die in Absatz 1 bezeichneten Meldungen sind
    die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen
    amtlichen Formblätter zu verwenden.
 
 
 
Vierter Abschnitt - Überwachung
§ 19 Durchführende Behörde
  - (1) Der Betäubungsmittelverkehr sowie die Herstellung
    ausgenommener Zubereitungen unterliegt der Überwachung durch das
    Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Diese
    Stelle ist auch zuständig für die Anfertigung, Ausgabe und Auswertung der
    zur Verschreibung von Betäubungsmitteln vorgeschriebenen amtlichen
    Formblätter. Der Betäubungsmittelverkehr bei Ärzten,
    Zahnärzten und Tierärzten und in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken,
    Krankenhäusern und Tierkliniken unterliegt der Überwachung durch die
    zuständigen Behörden der Länder. Diese überwachen auch die Einhaltung
    der in § 10a Abs. 2 aufgeführten Mindeststandards;
    den mit der Überwachung beauftragten Personen stehen die in den §§
    22 und 24 geregelten Befugnisse zu.
 
  - (2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist zugleich
    die besondere Verwaltungsdienststelle im Sinne der internationalen
    Suchtstoffübereinkommen.
 
  - (3) Der Anbau von Nutzhanf im Sinne des Buchstabens d
    der Ausnahmeregelung zu Cannabis (Marihuana) in Anlage I Teil B unterliegt
    der Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
    Für die Überwachung gelten die §§ 9, 10
    und 10a der Verordnung über die Gewährung von
    Flächenbeihilfen und Lagerbeihilfen bei Flachs und Hanf entsprechend.
 
 
§ 20 Besondere Ermächtigung für den Spannungs- oder
Verteidigungsfall
  - (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
    Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz oder die auf
    Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für Verteidigungszwecke
    zu ändern, um die medizinische Versorgung der Bevölkerung mit
    Betäubungsmitteln sicherzustellen, wenn die Sicherheit und Kontrolle des
    Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen
    gewährleistet bleiben. Insbesondere können
    
      - 1. Aufgaben des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte
        nach diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
        Rechtsverordnungen auf das Bundesministerium übertragen,
 
      - 2. der Betäubungsmittelverkehr und die Herstellung ausgenommener
        Zubereitungen an die in Satz 1 bezeichneten
        besonderen Anforderungen angepasst und
 
      - 3. Meldungen über Bestände an
        
          - a) Betäubungsmitteln,
 
          - b) ausgenommenen Zubereitungen und
 
          - c) zur Herstellung von Betäubungsmitteln erforderlichen
            Ausgangsstoffen oder Zubereitungen, auch wenn diese keine
            Betäubungsmittel sind,
 
         
       
     
   
  - angeordnet werden. In der Rechtsverordnung kann ferner der über die in Satz
    2 Nr. 3 bezeichneten Bestände Verfügungsberechtigte zu deren Abgabe an
    bestimmte Personen oder Stellen verpflichtet werden.
 
  - (2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 darf nur nach
    Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 des Grundgesetzes angewandt werden.
 
  - (3) (weggefallen)
 
 
§ 21 Mitwirkung anderer Behörden
  - (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm
    bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und
    Durchfuhr von Betäubungsmitteln mit.
 
  - (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im
    Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Beamten des
    Bundesgrenzschutzes, die mit Aufgaben des Grenzschutzes nach § 2 des
    Bundesgrenzschutzgesetzes betraut sind, und im Einvernehmen mit dem
    Bayerischen Staatsminister des Innern die Beamten der Bayerischen
    Grenzpolizei mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen, die den
    Zolldienststellen nach Absatz 1 obliegen. Nehmen die im Satz
    1 bezeichneten Beamten diese Aufgaben wahr, gilt § 67 Abs. 2 des
    Bundesgrenzschutzgesetzes entsprechend.
 
  - (3) Bei Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses
    Gesetzes, die sich bei der Abfertigung ergeben, unterrichten die
    mitwirkenden Behörden das Bundesinstitut für Arzneimittel und
    Medizinprodukte unverzüglich.
 
 
§ 22 Überwachungsmaßnahmen
  - (1) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt,
    
      - 1. Unterlagen über den Betäubungsmittelverkehr
        oder die Herstellung oder das der Herstellung folgende Inverkehrbringen
        ausgenommener Zubereitungen einzusehen und hieraus Abschriften oder
        Ablichtungen anzufertigen, soweit sie für die Sicherheit oder Kontrolle
        des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener
        Zubereitungen von Bedeutung sein können,
 
      - 2. von natürlichen und juristischen Personen und
        nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderlichen
        Auskünfte zu verlangen,
 
      - 3. Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen und
        Beförderungsmittel, in denen der Betäubungsmittelverkehr oder die
        Herstellung ausgenommener Zubereitungen durchgeführt wird, zu betreten
        und zu besichtigen, wobei sich die beauftragten Personen davon zu
        überzeugen haben, dass die Vorschriften über den
        Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener
        Zubereitungen beachtet werden. Zur Verhütung dringender Gefahren für
        die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere wenn eine
        Vereitelung der Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der
        Herstellung ausgenommener Zubereitungen zu besorgen ist, dürfen diese
        Räumlichkeiten auch außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeit sowie
        Wohnzwecken dienende Räume betreten werden; insoweit wird das
        Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
        Grundgesetzes) eingeschränkt. Soweit es sich um industrielle
        Herstellungsbetriebe und Großhandelsbetriebe handelt, sind die
        Besichtigungen in der Regel alle zwei Jahre durchzuführen,
 
      - 4. vorläufige Anordnungen zu treffen, soweit es zur Verhütung
        dringender Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des
        Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener
        Zubereitungen geboten ist. Zum gleichen Zweck dürfen sie auch die
        weitere Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr oder die weitere
        Herstellung ausgenommener Zubereitungen ganz oder teilweise untersagen
        und die Betäubungsmittelbestände oder die Bestände ausgenommener
        Zubereitungen unter amtlichen Verschluss nehmen. Die zuständige
        Behörde (§ 19 Abs. 1) hat innerhalb von einem
        Monat nach Erlass der vorläufigen Anordnungen über diese endgültig zu
        entscheiden.
 
     
   
  - (2) Die zuständige Behörde kann Maßnahmen gemäß Absatz
    1 Nr. 1 und 2 auch auf schriftlichem Wege
    anordnen.
 
 
§ 23 Probenahme
  - (1) Soweit es zur Durchführung der Vorschriften über den
    Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen
    erforderlich ist, sind die mit der Überwachung beauftragten Personen
    befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zum Zwecke der
    Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit nicht ausdrücklich darauf
    verzichtet wird, ist ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht oder
    ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher
    Qualität teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art wie das als Probe
    entnommene zurückzulassen.
 
  - (2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu
    versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu
    versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als
    aufgehoben gelten.
 
  - (3) Für entnommene Proben ist eine angemessene Entschädigung zu leisten,
    soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.
 
 
§ 24 Duldungs- und Mitwirkungspflicht
  - (1) Jeder Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr oder jeder Hersteller
    ausgenommener Zubereitungen ist verpflichtet, die Maßnahmen nach den §§
    22 und 23 zu dulden und die mit der Überwachung
    beauftragten Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
    insbesondere ihnen auf Verlangen die Stellen zu bezeichnen, in denen der
    Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen
    stattfindet, umfriedete Grundstücke, Gebäude, Räume, Behälter und
    Behältnisse zu öffnen, Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in Unterlagen
    und die Entnahme der Proben zu ermöglichen.
 
  - (2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen
    verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1
    Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
    strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
    Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
 
 
§ 24a Anzeige des Anbaus von Nutzhanf
  - Der Anbau von Nutzhanf im Sinne des Buchstabens d der Ausnahmeregelung zu
    Cannabis (Marihuana) in Anlage I Teil B ist bis zum 15. Juni des Anbau
    Jahres in dreifacher Ausfertigung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
    Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 19 Abs. 3
    anzuzeigen. Für die Anzeige ist das von der Bundesanstalt für
    Landwirtschaft und Ernährung herausgegebene amtliche Formblatt zu
    verwenden. Die Anzeige muss enthalten:
    
      - 1. den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Landwirtes, bei
        juristischen Personen den Namen des Unternehmens der Landwirtschaft
        sowie des gesetzlichen Vertreters,
 
      - 2. die dem Unternehmen der Landwirtschaft von der zuständigen
        Berufsgenossenschaft zugeteilte Mitglieds-/Katasternummer,
 
      - 3. die ausgesäte Sorte unter Beifügung der amtlichen Etiketten,
 
      - 4. die Aussaatfläche in Hektar und Ar unter Angabe der
        Katasternummer; anstelle der Katasternummer kann die Aussaatfläche auch
        durch Gemarkung, Flur und Flurstück oder eine andere Angabe, die von
        der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung anerkannt worden
        ist, charakterisiert werden.
 
     
   
  - Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übersendet eine von
    ihr abgezeichnete Ausfertigung der Anzeige unverzüglich dem Antragsteller.
    Sie hat ferner eine Ausfertigung der Anzeige den zuständigen
    Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften auf deren Ersuchen zu übersenden,
    wenn dies zur Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz erforderlich ist.
    Liegen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Anhaltspunkte
    vor, dass der Anbau von Nutzhanf nicht den Voraussetzungen des Buchstabens d
    der Ausnahmeregelung zu Cannabis (Marihuana) in Anlage I Teil B entspricht,
    teilt sie dies der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft mit.
 
 
§ 25 Kosten
  - (1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt für
    seine Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz und
    den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Kosten
    (Gebühren und Auslagen).
 
  - (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
    Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu
    bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.
 
 
 
Fünfter Abschnitt Vorschriften für Behörden
§ 26 Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Bereitschaftspolizei
und Zivilschutz
  - (1) Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften über die Erlaubnis
    nach § 3 auf Einrichtungen, die der
    Betäubungsmittelversorgung der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes
    dienen, sowie auf die Bevorratung mit in Anlage
    II oder III
    bezeichneten Betäubungsmitteln für den Zivilschutz entsprechende
    Anwendung.
 
  - (2) In den Bereichen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes obliegt
    der Vollzug dieses Gesetzes und die Überwachung des
    Betäubungsmittelverkehrs den jeweils zuständigen Stellen und
    Sachverständigen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes. Im Bereich des
    Zivilschutzes obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den für die
    Sanitätsmaterialbevorratung zuständigen Bundes- und Landesbehörden.
 
  - (3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen
    Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium in Einzelfällen
    Ausnahmen von diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
    Rechtsverordnungen zulassen, soweit die internationalen
    Suchtstoffübereinkommen dem nicht entgegenstehen und dies zwingende Gründe
    der Verteidigung erfordern.
 
  - (4) Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften über die Erlaubnis
    nach § 3 auf Einrichtungen, die der
    Betäubungsmittelversorgung der Bereitschaftspolizeien der Länder dienen,
    entsprechende Anwendung.
 
  - (5) (weggefallen)
 
 
§ 27 Meldungen und Auskünfte
  - (1) Das Bundeskriminalamt meldet dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
    Medizinprodukte jährlich bis zum 31. März für das vergangene Kalenderjahr
    die ihm bekannt gewordenen Sicherstellungen von Betäubungsmitteln nach Art
    und Menge sowie gegebenenfalls die weitere Verwendung der Betäubungsmittel.
    Im Falle der Verwertung sind der Name oder die Firma und die Anschrift des
    Erwerbers anzugeben.
 
  - (2) Die in § 26 bezeichneten Behörden haben dem
    Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf Verlangen über den
    Verkehr mit Betäubungsmitteln in ihren Bereichen Auskunft zu geben, soweit
    es zur Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen
    erforderlich ist.
 
  - (3) In Strafverfahren, die Straftaten nach diesem Gesetz zum Gegenstand
    haben, sind zu übermitteln
    
      - 1. zur Überwachung und Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln
        bei den in § 19 Abs. 1 Satz 3 genannten Personen
        und Einrichtungen der zuständigen Landesbehörde die rechtskräftige
        Entscheidung mit Begründung, wenn auf eine Strafe oder eine Maßregel
        der Besserung und Sicherung erkannt oder der Angeklagte wegen
        Schuldunfähigkeit freigesprochen worden ist,
 
      - 2. zur Wahrnehmung der in § 19 Abs. 1 Satz 2
        genannten Aufgaben dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
        Medizinprodukte im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage gegen
        Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte
        
          - a) die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende
            Antragsschrift,
 
          - b) der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
 
          - c) die das Verfahren abschließende
            Entscheidung mit Begründung; ist mit dieser Entscheidung ein
            Rechtsmittel verworfen worden oder wird darin auf die angefochtene
            Entscheidung Bezug genommen, so ist auch diese zu übermitteln.
 
         
       
     
   
  - Die Übermittlung veranlasst die Strafvollstreckungs- oder die
    Strafverfolgungsbehörde.
 
  - (4) Die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung in
    sonstigen Strafsachen darf der zuständigen Landesbehörde übermittelt
    werden, wenn ein Zusammenhang der Straftat mit dem Betäubungsmittelverkehr
    besteht und die Kenntnis der Entscheidung aus der Sicht der übermittelnden
    Stelle für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs erforderlich ist;
    Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c zweiter Halbsatz
    gilt entsprechend.
 
 
§ 28 Jahresbericht an die Vereinten Nationen
  - (1) Die Bundesregierung erstattet jährlich bis zum 30. Juni für das
    vergangene Kalenderjahr dem Generalsekretär der Vereinten Nationen einen
    Jahresbericht über die Durchführung der internationalen
    Suchtstoffübereinkommen nach einem von der Suchtstoffkommission der
    Vereinten Nationen beschlossenen Formblatt. Die zuständigen Behörden der
    Länder wirken bei der Erstellung des Berichtes mit und reichen ihre
    Beiträge bis zum 31. März für das vergangene Kalenderjahr dem
    Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ein. Soweit die im
    Formblatt geforderten Angaben nicht ermittelt werden können, sind sie zu
    schätzen.
 
  - (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
    Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Personen und welche Stellen
    Meldungen, nämlich statistische Aufstellungen, sonstige Angaben und
    Auskünfte, zu erstatten haben, die zur Durchführung der internationalen
    Suchtstoffübereinkommen erforderlich sind. In der Verordnung können
    Bestimmungen über die Art und Weise, die Form, den Zeitpunkt und den
    Empfänger der Meldungen getroffen werden.
 
 
 
Sechster Abschnitt - Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 29 Straftaten
  - (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
    bestraft, wer
    
      - 1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel
        treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert,
        abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger
        Weise verschafft,
 
      - 2. eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis
        nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
 
      - 3. Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im
        Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
 
      - 4. (weggefallen)
 
      - 5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
 
      - 6. entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
        
          - a) verschreibt,
 
          - b) verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt,
 
         
       
      - 7. entgegen § 13 Abs. 2 Betäubungsmittel in einer Apotheke oder
        tierärztlichen Hausapotheke abgibt,
 
      - 8. entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
 
      - 9. unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder
        einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines
        Betäubungsmittels zu erlangen,
 
      - 10. einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur
        unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine
        solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen
        anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
 
      - 11. ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum
        unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt,
        oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende
        Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich
        mitteilt,
 
      - 12. öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von
        Schriften (§ 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert,
        Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise
        verschrieben worden sind,
 
      - 13. Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für
        eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12
        bereitstellt,
 
      - 14. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13
        Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen
        bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
 
     
   
  - Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und
    die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein
    öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.
 
  - (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b
    ist der Versuch strafbar.
 
  - (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht
    unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
    der Täter
    
      - 1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13
        gewerbsmäßig handelt,
 
      - 2. durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten
        Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.
 
     
   
  - (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6
    Buchstabe b, Nr. 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
    bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
 
  - (5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4
    absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch
    in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt,
    erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
 
  - (6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das
    Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn
    sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht
    Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.
 
 
§ 29a Straftaten
  - (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
    
      - 1. als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine
        Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1
        verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt oder
 
      - 2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel
        treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie
        besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu
        haben.
 
     
   
  - (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei
    Monaten bis zu fünf Jahren.
 
 
§ 30 Straftaten
  - (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
    
      - 1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel
        treibt (§29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande
        handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden
        hat,
 
      - 2. im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,
 
      - 3. Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum
        unmittelbaren Verbrauch überlässt und dadurch leichtfertig dessen Tod
        verursacht oder
 
      - 4. Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis nach § 3
        Abs. 1 Nr. 1 einführt.
 
     
   
  - (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei
    Monaten bis zu fünf Jahren.
 
 
§ 30a Straftaten
  - (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer
    Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit
    ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und
    dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
    solcher Taten verbunden hat.
 
  - (2) Ebenso wird bestraft, wer
    
      - 1. als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit
        Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu
        treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder
        sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern,
        oder
 
      - 2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel
        treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich
        verschafft und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit
        sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und
        bestimmt sind.
 
     
   
  - (3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs
    Monaten bis zu fünf Jahren.
 
 
§ 30b Straftaten
  - § 129 des Strafgesetzbuches gilt auch dann, wenn eine Vereinigung, deren
    Zwecke oder deren Tätigkeit auf den unbefugten Vertrieb von
    Betäubungsmitteln im Sinne des § 6 Nr. 5 des Strafgesetzbuches gerichtet
    sind, nicht oder nicht nur im Inland besteht.
 
 
§ 30c Vermögensstrafe
  - (1) In den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 und 13 ist § 43a
    des Strafgesetzbuches anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit der Täter
    Betäubungsmittel, ohne mit ihnen Handel zu treiben, veräußert, abgibt,
    erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.
 
  - (2) In den Fällen der §§ 29a, 30, 30a und 30b ist § 43a des
    Strafgesetzbuches anzuwenden.
 
 
§ 31 Strafmilderung oder Absehen von Strafe
  - Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des
    Strafgesetzbuches) oder von einer Bestrafung nach § 29 Abs. 1, 2, 4 oder 6
    absehen, wenn der Täter
    
      - 1. durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu
        beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus
        aufgedeckt werden konnte, oder
 
      - 2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart,
        dass Straftaten nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a
        Abs. 1 von deren Planung er weiß, noch verhindert werden können.
 
     
   
 
§ 31a Absehen von der Verfolgung
  - (1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum
    Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn
    die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches
    Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die
    Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut,
    herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger
    Weise verschafft oder besitzt. Von der Verfolgung soll abgesehen werden,
    wenn der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungsmittel lediglich zum
    Eigenverbrauch, der nach § 10a geduldet werden kann, in geringer Menge
    besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den
    Erwerb zu sein.
 
  - (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des
    Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der
    Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der
    Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung
    aus den in § 205 der Strafprozessordnung angeführten Gründen nicht
    durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 der
    Strafprozessordnung und der §§ 232 und 233 der Strafprozessordnung in
    seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch
    Beschluss. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
 
 
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
  - (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    
      - 1. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 die Teilnahme am
        Betäubungsmittelverkehr nicht anzeigt,
 
      - 2. in einem Antrag nach § 7, auch in Verbindung mit § 10a Abs. 3,
        unrichtige Angaben macht oder unrichtige Unterlagen beifügt,
 
      - 3. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10a Abs. 3,
        eine Änderung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
        unverzüglich mitteilt,
 
      - 4. einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 2, auch in Verbindung
        mit § 10a Abs. 3, zuwiderhandelt,
 
      - 5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Betäubungsmittel ohne Genehmigung
        ein- oder ausführt,
 
      - 6. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz
        2 Nr. 2 bis 4, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 3 oder 4, § 20
        Abs. 1 oder § 28 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen
        bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
 
      - 7. entgegen § 12 Abs. 1 Betäubungsmittel abgibt oder entgegen § 12
        Abs. 2 die Abgabe oder den Erwerb nicht richtig, nicht vollständig oder
        nicht unverzüglich meldet oder den Empfang nicht bestätigt,
 
      - 8. entgegen § 14 Abs. 1 bis 4 Betäubungsmittel nicht
        vorschriftsmäßig kennzeichnet,
 
      - 9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Satz 2 zuwiderhandelt,
 
      - 10. entgegen § 16 Abs. 1 Betäubungsmittel nicht vorschriftsmäßig
        vernichtet, eine Niederschrift nicht fertigt oder sie nicht aufbewahrt
        oder entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1 Betäubungsmittel nicht zur
        Vernichtung einsendet, jeweils auch in Verbindung mit § 16 Abs. 3,
 
      - 11. entgegen § 17 Abs. 1 oder 2 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig
        oder nicht vollständig führt oder entgegen § 17 Abs. 3 Aufzeichnungen
        oder Rechnungsdurchschriften nicht aufbewahrt,
 
      - 12. entgegen § 18 Abs. 1 bis 3 Meldungen nicht richtig, nicht
        vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
 
      - 13. entgegen § 24 Abs. 1 einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht
        nicht nachkommt,
 
      - 14. entgegen § 24a den Anbau von Nutzhanf nicht, nicht richtig, nicht
        vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder
 
      - 15. Betäubungsmittel in eine Postsendung einlegt, obwohl diese
        Versendung durch den Weltpostvertrag oder ein Abkommen des
        Weltpostvereins verboten ist; das Postgeheimnis gemäß Artikel 10 Abs.
        1 des Grundgesetzes wird insoweit für die Verfolgung und Ahndung der
        Ordnungswidrigkeit eingeschränkt.
 
     
   
  - (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
    fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
 
  - (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
    Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und
    Medizinprodukte, soweit das Gesetz von ihm ausgeführt wird, im Falle des §
    32 Abs. 1 Nr. 14 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
 
 
§ 33 Erweiterter Verfall und Einziehung
  - (1) § 73d des Strafgesetzbuches ist anzuwenden
    
      - 1. in den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 und 13,
        sofern der Täter gewerbsmäßig handelt, und
 
      - 2. in den Fällen der §§ 29a, 30 und 30a.
 
     
   
  - (2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a oder
    eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht, können eingezogen werden. §
    74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
    sind anzuwenden.
 
 
§ 34 Führungsaufsicht
  - In den Fällen des § 29 Abs. 3, der §§ 29a, 30 und 30a kann das Gericht
    Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 des Strafgesetzbuches).
 
 
 
Siebenter Abschnitt - Betäubungsmittelabhängige Straftäter
§ 35 Zurückstellung der Strafvollstreckung
  - (1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht
    mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den
    Urteilsgründen oder steht sonst fest, dass er die Tat auf Grund einer
    Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die
    Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges
    die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der
    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre
    zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in
    einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich
    einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als
    Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten
    Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer
    erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.
 
  - (2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten
    Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten
    Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozessordnung zu. Der Verurteilte
    kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der
    Zustimmung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des
    Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das
    Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung
    der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.
 
  - (3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
    
      - 1. auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren
        erkannt worden ist oder
 
      - 2. auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als
        zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der
        Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht
        übersteigt
 
     
   
  - und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer
    Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt
    sind.
 
  - (4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die
    Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über
    die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder
    Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung
    mit.
 
  - (5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der
    Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt
    wird und nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte eine Behandlung
    derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der
    Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem
    Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich
    nachweist, dass er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1
    steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.
 
  - (6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn
    
      - 1. bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren
        Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt
        wird oder
 
      - 2. eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder
        freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu
        vollstrecken ist.
 
     
   
  - (7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist
    sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in
    einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf
    kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt
    werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts
    nicht gehemmt. § 462 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
 
 
§ 36 Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung
  - (1) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der
    Verurteilte in einer staatlich anerkannten Einrichtung behandeln lassen, so
    wird die vom Verurteilten nachgewiesene Zeit seines Aufenthaltes in dieser
    Einrichtung auf die Strafe angerechnet, bis infolge der Anrechnung zwei
    Drittel der Strafe erledigt sind. Die Entscheidung über die
    Anrechnungsfähigkeit trifft das Gericht zugleich mit der Zustimmung nach §
    35 Abs. 1. Sind durch die Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt oder
    ist eine Behandlung in der Einrichtung zu einem früheren Zeitpunkt nicht
    mehr erforderlich, so setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes der
    Strafe zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des
    Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.
 
  - (2) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der
    Verurteilte einer anderen als der in Absatz 1 bezeichneten Behandlung seiner
    Abhängigkeit unterzogen, so setzt das Gericht die Vollstreckung der
    Freiheitsstrafe oder des Strafrestes zur Bewährung aus, sobald dies unter
    Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet
    werden kann.
 
  - (3) Hat sich der Verurteilte nach der Tat einer Behandlung seiner
    Abhängigkeit unterzogen, so kann das Gericht, wenn die Voraussetzungen des
    Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen, anordnen, dass die Zeit der Behandlung
    ganz oder zum Teil auf die Strafe angerechnet wird, wenn dies unter
    Berücksichtigung der Anforderungen, welche die Behandlung an den
    Verurteilten gestellt hat, angezeigt ist.
 
  - (4) Die §§ 56a bis 56g des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.
 
  - (5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft das Gericht des
    ersten Rechtszuges ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Die
    Vollstreckungsbehörde, der Verurteilte und die behandelnden Personen oder
    Einrichtungen sind zu hören. Gegen die Entscheidungen ist sofortige
    Beschwerde möglich. Für die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und nach
    Absatz 2 gilt § 454 Abs. 4 der Strafprozessordnung entsprechend; die
    Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes erteilt das Gericht.
 
 
§ 37 Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage
  - (1) Steht ein Beschuldigter in Verdacht, eine Straftat auf Grund einer
    Betäubungsmittelabhängigkeit begangen zu haben, und ist keine höhere
    Strafe als eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erwarten, so kann die
    Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des
    Hauptverfahrens zuständigen Gerichts vorläufig von der Erhebung der
    öffentlichen Klage absehen, wenn der Beschuldigte nachweist, dass er sich
    wegen seiner Abhängigkeit der in § 35 Abs. 1 bezeichneten Behandlung
    unterzieht, und seine Resozialisierung zu erwarten ist. Die
    Staatsanwaltschaft setzt Zeitpunkte fest, zu denen der Beschuldigte die
    Fortdauer der Behandlung nachzuweisen hat. Das Verfahren wird fortgesetzt,
    wenn
    
      - 1. die Behandlung nicht bis zu ihrem vorgesehenen Abschluss
        fortgeführt wird,
 
      - 2. der Beschuldigte den nach Satz 2 geforderten Nachweis nicht führt,
 
      - 3. der Beschuldigte eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die
        Erwartung, die dem Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage
        zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, oder
 
      - 4. auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel eine Freiheitsstrafe
        von mehr als zwei Jahren zu erwarten ist.
 
     
   
  - In den Fällen des Satzes 3 Nr. 1, 2 kann von der Fortsetzung des
    Verfahrens abgesehen werden, wenn der Beschuldigte nachträglich nachweist,
    dass er sich weiter in Behandlung befindet. Die Tat kann nicht mehr verfolgt
    werden, wenn das Verfahren nicht innerhalb von zwei Jahren fortgesetzt wird.
 
  - (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der
    Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der
    die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden können,
    vorläufig einstellen. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren
    Beschluss. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Unanfechtbar ist auch
    eine Feststellung, dass das Verfahren nicht fortgesetzt wird (Abs. 1 Satz
    5).
 
  - (3) Die in § 172 Abs. 2 Satz 3, § 396 Abs. 3 und § 467 Abs. 5 der
    Strafprozessordnung zu § 153a der Strafprozessordnung getroffenen
    Regelungen gelten entsprechend.
 
 
§ 38 Jugendliche und Heranwachsende
  - (1) Bei Verurteilung zu Jugendstrafe gelten die §§ 35 und 36
    sinngemäß. Neben der Zusage des Jugendlichen nach § 35 Abs. 1 Satz 1
    bedarf es auch der Einwilligung des Erziehungsberechtigten und des
    gesetzlichen Vertreters. Im Falle des § 35 Abs. 6 Satz 2 findet § 83 Abs.
    2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß Anwendung.
    Abweichend von § 36 Abs. 4 gelten die §§ 22 bis 26a des
    Jugendgerichtsgesetzes entsprechend. Für die Entscheidungen nach § 36 Abs.
    1 Satz 3 und Abs. 2 sind neben § 454 Abs. 4 der Strafprozessordnung die
    §§ 58, 59 Abs. 2 bis 4 und § 60 des Jugendgerichtsgesetzes ergänzend
    anzuwenden. (2) § 37 gilt sinngemäß auch für Jugendliche und
    Heranwachsende.
 
 
 
Achter Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 39 Übergangsregelung
  - Einrichtungen, in deren Räumlichkeiten der Verbrauch von mitgeführten,
    ärztlich nicht verschriebenen Betäubungsmitteln vor dem 1. Januar 1999
    geduldet wurde, dürfen ohne eine Erlaubnis der zuständigen obersten
    Landesbehörde nur weiterbetrieben werden, wenn spätestens 24 Monate nach
    dem Inkrafttreten des Dritten BtMG-Änderungsgesetzes vom 28. März 2000
    (BGBl. I S. 302) eine Rechtsverordnung nach § 10a Abs. 2
    erlassen und ein Antrag auf Erlaubnis nach § 10a Abs. 1 gestellt wird. Bis
    zur unanfechtbaren Entscheidung über einen Antrag können diese
    Einrichtungen nur weiterbetrieben werden, soweit die Anforderungen nach §
    10a Abs. 2 oder einer nach dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung
    erfüllt werden. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 und 11 gilt auch für
    Einrichtungen nach Satz 1.
 
 
§ 40
§ 40a
§ 41
 
Stand: 31. Dezember 2004 
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