Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz -
BtMG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt - Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt - Erlaubnis und Erlaubnisverfahren
Dritter Abschnitt - Pflichten im Betäubungsmittelverkehr
Vierter Abschnitt - Überwachung
Fünfter Abschnitt - Vorschriften für Behörden
Sechster Abschnitt - Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Siebenter Abschnitt - Betäubungsmittelabhängige Straftäter
Achter Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften
Erster Abschnitt - Begriffsbestimmungen
§ 1 Betäubungsmittel
- (1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen
I bis III
aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.
- (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung
von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Anlagen
I bis III
zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies
- 1. nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines
Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
- 2. wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines
Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
- 3. zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit
Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des
Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren
oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
- erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1
können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der
Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle
des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.
- (3) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird
ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des
Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel sind, in die Anlagen
I bis III
aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung
und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene
Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.
- (4) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
(Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates die Anlagen
I bis III
oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern,
soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem
Einheitsübereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen
von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale
Suchtstoffübereinkommen) in ihrer jeweils für die Bundesrepublik
Deutschland verbindlichen Fassung erforderlich ist.
§ 2 Sonstige Begriffe
- (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1. Stoff:
- eine Pflanze, ein Pflanzenteil oder ein Pflanzenbestandteil in
bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand sowie eine chemische
Verbindung und deren Ester, Ether, Isomere, Molekülverbindungen und
Salze - roh oder gereinigt - sowie deren natürlich vorkommende
Gemische und Lösungen;
- 2. Zubereitung:
- ohne Rücksicht auf ihren Aggregatzustand ein Stoffgemisch oder
die Lösung eines oder mehrerer Stoffe außer den natürlich
vorkommenden Gemischen und Lösungen;
- 3. ausgenommene Zubereitung:
- eine in den Anlagen
I bis III
bezeichnete Zubereitung, die von den betäubungsmittelrechtlichen
Vorschriften ganz oder teilweise ausgenommen ist;
- 4. Herstellen:
- das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten,
Reinigen und Umwandeln.
- (2) Der Einfuhr oder Ausfuhr eines Betäubungsmittels steht jedes sonstige
Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
Zweiter Abschnitt Erlaubnis und Erlaubnisverfahren
§ 3 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
- (1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für
Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer
- 1. Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben,
sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben,
veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder
- 2. ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3)
herstellen will.
- (2) Eine Erlaubnis für die in Anlage
I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen
oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.
§ 4 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
- (1) Einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 bedarf nicht, wer
- 1. im Rahmen des Betriebs einer öffentlichen
Apotheke oder einer Krankenhausapotheke (Apotheke)
- a) in Anlage
II oder III
bezeichnete Betäubungsmittel oder dort ausgenommene Zubereitungen
herstellt,
- b) in Anlage
II oder III
bezeichnete Betäubungsmittel erwirbt,
- c) in Anlage
III bezeichnete Betäubungsmittel auf Grund ärztlicher,
zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung abgibt oder
- d) in Anlage
II oder III
bezeichnete Betäubungsmittel an Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb
dieser Betäubungsmittel zurückgibt oder an den Nachfolger im
Betrieb der Apotheke abgibt,
- e) in Anlage
I, II
oder III
bezeichnete Betäubungsmittel zur Untersuchung, zur Weiterleitung an
eine zur Untersuchung von Betäubungsmitteln berechtigte Stelle oder
zur Vernichtung entgegennimmt,
- 2. im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen
Hausapotheke
- a) in Anlage
II oder III
bezeichnete Betäubungsmittel oder dort ausgenommene Zubereitungen
herstellt,
- b) in Anlage
II oder III
bezeichnete Betäubungsmittel erwirbt,
- c) in Anlage
III bezeichnete Betäubungsmittel für ein von ihm behandeltes
Tier abgibt oder
- d) in Anlage
II oder III
bezeichnete Betäubungsmittel an Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb
dieser Betäubungsmittel zurückgibt oder an den Nachfolger im
Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke abgibt,
- 3. in Anlage
III bezeichnete Betäubungsmittel
- a) auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher
Verschreibung oder
- b) zur Anwendung an einem Tier von einer Person, die dieses Tier
behandelt und eine tierärztliche Hausapotheke betreibt, erwirbt,
- 4. in Anlage
III bezeichnete Betäubungsmittel
- a) als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt im Rahmen des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs oder
- b) auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher
Verschreibung erworben hat und sie als Reisebedarf ausführt oder
einführt oder
- 5. gewerbsmäßig
- a) an der Beförderung von Betäubungsmitteln zwischen befugten
Teilnehmern am Betäubungsmittelverkehr beteiligt ist oder die
Lagerung und Aufbewahrung von Betäubungsmitteln im Zusammenhang mit
einer solchen Beförderung oder für einen befugten Teilnehmer am
Betäubungsmittelverkehr übernimmt oder
- b) die Versendung von Betäubungsmitteln zwischen befugten
Teilnehmern am Betäubungsmittelverkehr durch andere besorgt oder
vermittelt.
- (2) Einer Erlaubnis nach § 3 bedürfen
nicht Bundes- und Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen
Tätigkeit sowie die von ihnen mit der Untersuchung von Betäubungsmitteln
beauftragten Behörden.
- (3) Wer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2
keiner Erlaubnis bedarf und am Betäubungsmittelverkehr teilnehmen will, hat
dies dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zuvor
anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten:
- 1. den Namen und die Anschriften des Anzeigenden sowie der Apotheke
oder der tierärztlichen Hausapotheke,
- 2. das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde der
apothekenrechtlichen Erlaubnis oder der Approbation als Tierarzt und
- 3. das Datum des Beginns der Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr.
- Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unterrichtet die
zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich über den Inhalt der
Anzeigen, soweit sie tierärztliche Hausapotheken betreffen.
§ 5 Versagung der Erlaubnis
- (1) Die Erlaubnis nach § 3 ist zu versagen, wenn
- 1. nicht gewährleistet ist, dass in der
Betriebsstätte und, sofern weitere Betriebsstätten in nicht
benachbarten Gemeinden bestehen, in jeder dieser Betriebsstätten eine
Person bestellt wird, die verantwortlich ist für die Einhaltung der
betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften und der Anordnungen der
Überwachungsbehörden (Verantwortlicher); der Antragsteller kann selbst
die Stelle eines Verantwortlichen einnehmen,
- 2. der vorgesehene Verantwortliche nicht die
erforderliche Sachkenntnis hat oder die ihm obliegenden Verpflichtungen
nicht ständig erfüllen kann,
- 3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die
Zuverlässigkeit des Verantwortlichen, des Antragstellers, seines
gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder nicht
rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten
ergeben,
- 4. geeignete Räume, Einrichtungen und Sicherungen
für die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung
ausgenommener Zubereitungen nicht vorhanden sind,
- 5. die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder
der Herstellung ausgenommener Zubereitungen aus anderen als den in den Nummern
1 bis 4 genannten Gründen nicht gewährleistet
ist,
- 6. die Art und der Zweck des beantragten Verkehrs nicht mit dem Zweck
dieses Gesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung
sicherzustellen, daneben aber den Missbrauch von Betäubungsmitteln oder
die missbräuchliche Herstellung ausgenommener Zubereitungen sowie das
Entstehen oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie
möglich auszuschließen, vereinbar ist oder
- 7. bei Beanstandung der vorgelegten Antragsunterlagen einem Mangel
nicht innerhalb der gesetzten Frist (§ 8 Abs. 2)
abgeholfen wird.
- (2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn sie der Durchführung der
internationalen Suchtstoffübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder
Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle
entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Organe der Europäischen
Gemeinschaften geboten ist.
§ 6 Sachkenntnis
- (1) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis (§
5 Abs. 1 Nr. 2) wird erbracht
- 1. im Falle des Herstellens von Betäubungsmitteln oder ausgenommenen
Zubereitungen, die Arzneimittel sind, durch den Nachweis der
Sachkenntnis als Herstellungsleiter oder Kontrolleiter nach den
Vorschriften des Arzneimittelgesetzes,
- 2. im Falle des Herstellens von Betäubungsmitteln, die keine
Arzneimittel sind, durch das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem
wissenschaftlichem Hochschulstudium der Biologie, der Chemie, der
Pharmazie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung und
durch die Bestätigung einer mindestens einjährigen praktischen
Tätigkeit in der Herstellung oder Prüfung von Betäubungsmitteln,
- 3. im Falle des Verwendens für wissenschaftliche Zwecke durch das
Zeugnis über eine nach abgeschlossenem wissenschaftlichem
Hochschulstudium der Biologie, der Chemie, der Pharmazie, der Human-
oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung und
- 4. in allen anderen Fällen durch das Zeugnis über eine
abgeschlossene Berufsausbildung als Kaufmann im Groß- und Außenhandel
in den Fachbereichen Chemie oder Pharma und durch die Bestätigung einer
mindestens einjährigen praktischen Tätigkeit im
Betäubungsmittelverkehr.
- (2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann im
Einzelfall von den im Absatz 1 genannten Anforderungen an
die Sachkenntnis abweichen, wenn die Sicherheit und Kontrolle des
Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen
gewährleistet sind.
§7 Antrag
- Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §
3 ist in doppelter Ausfertigung beim Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte zu stellen, das eine Ausfertigung der zuständigen
obersten Landesbehörde übersendet. Dem Antrag müssen folgende Angaben und
Unterlagen beigefügt werden:
- 1. die Namen, Vornamen oder die Firma und die
Anschriften des Antragstellers und der Verantwortlichen,
- 2. für die Verantwortlichen die Nachweise über die erforderliche
Sachkenntnis und Erklärungen darüber, ob und auf Grund welcher
Umstände sie die ihnen obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen
können,
- 3. eine Beschreibung der Lage der Betriebsstätten nach Ort
(gegebenenfalls Flurbezeichnung), Straße, Hausnummer, Gebäude und
Gebäudeteil sowie der Bauweise des Gebäudes,
- 4. eine Beschreibung der vorhandenen Sicherungen
gegen die Entnahme von Betäubungsmitteln durch unbefugte Personen,
- 5. die Art des Betäubungsmittelverkehrs (§ 3 Abs. 1),
- 6. die Art und die voraussichtliche Jahresmenge der herzustellenden
oder benötigten Betäubungsmittel,
- 7. im Falle des Herstellens (§ 2 Abs. 1 Nr. 4)
von Betäubungsmitteln oder ausgenommenen Zubereitungen eine kurz
gefasste Beschreibung des Herstellungsganges unter Angabe von Art und
Menge der Ausgangsstoffe oder -Zubereitungen, der Zwischen- und
Endprodukte, auch wenn Ausgangsstoffe oder -Zubereitungen, Zwischen-
oder Endprodukte keine Betäubungsmittel sind; bei nicht abgeteilten
Zubereitungen zusätzlich die Gewichtsvomhundertsätze, bei abgeteilten
Zubereitungen die Gewichtsmengen der je abgeteilte Form enthaltenen
Betäubungsmittel und
- 8. im Falle des Verwendens zu wissenschaftlichen
oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken eine
Erläuterung des verfolgten Zwecks unter Bezugnahme auf einschlägige
wissenschaftliche Literatur.
§ 8 Entscheidung
- (1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages
über die Erteilung der Erlaubnis entscheiden. Es unterrichtet die
zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich über die Entscheidung.
- (2) Gibt das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte dem Antragsteller Gelegenheit, Mängeln des Antrages
abzuhelfen, so wird die in Absatz 1 bezeichnete Frist bis
zur Behebung der Mängel oder bis zum Ablauf der zur Behebung der Mängel
gesetzten Frist gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tage, an dem dem
Antragsteller die Aufforderung zur Behebung der Mängel zugestellt wird.
- (3) Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Änderung der in § 7
bezeichneten Angaben dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte unverzüglich mitzuteilen. Bei einer Erweiterung
hinsichtlich der Art der Betäubungsmittel oder des
Betäubungsmittelverkehrs sowie bei Änderungen in der Person des
Erlaubnisinhabers oder der Lage der Betriebsstätten, ausgenommen innerhalb
eines Gebäudes, ist eine neue Erlaubnis zu beantragen. In den anderen
Fällen wird die Erlaubnis geändert. Die zuständige oberste Landesbehörde
wird über die Änderung der Erlaubnis unverzüglich unterrichtet.
§ 9 Beschränkungen, Befristung, Bedingungen und Auflagen
- (1) Die Erlaubnis ist zur Sicherheit und Kontrolle des
Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen
auf den jeweils notwendigen Umfang zu beschränken. Sie
muss insbesondere regeln:
- 1. die Art der Betäubungsmittel und des Betäubungsmittelverkehrs,
- 2. die voraussichtliche Jahresmenge und den Bestand an
Betäubungsmitteln,
- 3. die Lage der Betriebstätten und
- 4. den Herstellungsgang und die dabei anfallenden Ausgangs-, Zwischen-
und Endprodukte, auch wenn sie keine Betäubungsmittel sind.
- (2) Die Erlaubnis kann
- 1. befristet, mit Bedingungen erlassen oder mit Auflagen verbunden
werden oder
- 2. nach ihrer Erteilung hinsichtlich des Absatzes 1
Satz 2 geändert oder mit sonstigen Beschränkungen oder Auflagen
versehen werden,
- wenn dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder
der Herstellung ausgenommener Zubereitungen erforderlich ist oder die
Erlaubnis der Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen
oder von Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher
Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle entgegensteht oder dies wegen
Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften geboten ist.
§ 10 Rücknahme und Widerruf
- (1) Die Erlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb
eines Zeitraumes von zwei Kalenderjahren kein Gebrauch gemacht worden ist.
Die Frist kann verlängert werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft
gemacht wird.
- (2) Die zuständige oberste Landesbehörde wird über die Rücknahme oder
den Widerruf der Erlaubnis unverzüglich unterrichtet.
§ 10a Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen
- (1) Einer Erlaubnis der zuständigen obersten
Landesbehörde bedarf, wer eine Einrichtung betreiben will, in deren
Räumlichkeiten Betäubungsmittelabhängigen eine Gelegenheit zum Verbrauch
von mitgeführten, ärztlich nicht verschriebenen Betäubungsmitteln
verschafft oder gewährt wird (Drogenkonsumraum). Eine Erlaubnis kann nur
erteilt werden, wenn die Landesregierung die Voraussetzungen für die
Erteilung in einer Rechtsverordnung nach Maßgabe des Absatzes
2 geregelt hat.
- (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach
Absatz 1 zu regeln. Die Regelungen müssen insbesondere
folgende Mindeststandards für die Sicherheit und Kontrolle beim Verbrauch
von Betäubungsmitteln in Drogenkonsumräumen festlegen:
- 1. Zweckdienliche sachliche Ausstattung der
Räumlichkeiten, die als Drogenkonsumraum dienen sollen;
- 2. Gewährleistung einer sofort einsatzfähigen medizinischen
Notfallversorgung;
- 3. medizinische Beratung und Hilfe zum Zwecke der Risikominderung beim
Verbrauch der von Abhängigen mitgeführten Betäubungsmittel;
- 4. Vermittlung von weiterführenden und ausstiegsorientierten
Angeboten der Beratung und Therapie;
- 5. Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten nach diesem Gesetz in
Drogenkonsumräumen, abgesehen vom Besitz von Betäubungsmitteln nach §
29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zum Eigenverbrauch in geringer Menge;
- 6. erforderliche Formen der Zusammenarbeit mit den für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen örtlichen Behörden,
um Straftaten im unmittelbaren Umfeld der Drogenkonsumräume soweit wie
möglich zu verhindern;
- 7. genaue Festlegung des Kreises der
berechtigten Benutzer von Drogenkonsumräumen, insbesondere im Hinblick
auf deren Alter, die Art der mitgeführten Betäubungsmittel sowie die
geduldeten Konsummuster; offenkundige Erst- oder Gelegenheitskonsumenten
sind von der Benutzung auszuschließen;
- 8. eine Dokumentation und Evaluation der Arbeit in den
Drogenkonsumräumen;
- 9. ständige Anwesenheit von persönlich
zuverlässigem Personal in ausreichender Zahl, das für die Erfüllung
der in den Nummern 1 bis 7
genannten Anforderungen fachlich ausgebildet ist;
- 10. Benennung einer sachkundigen Person, die für die Einhaltung der
in den Nummern 1 bis 9
genannten Anforderungen, der Auflagen der Erlaubnisbehörde sowie der
Anordnungen der Überwachungsbehörde verantwortlich ist
(Verantwortlicher) und die ihm obliegenden Verpflichtungen ständig
erfüllen kann.
- (3) Für das Erlaubnisverfahren gelten § 7 Satz 1 und 2
Nr. 1 bis 4 und 8, §§
8, 9 Abs. 2 und § 10 entsprechend;
dabei tritt an die Stelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und
Medizinprodukte jeweils die zuständige oberste Landesbehörde, an die
Stelle der obersten Landesbehörde jeweils das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte.
- (4) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 berechtigt das in
einem Drogenkonsumraum tätige Personal nicht, eine Substanzanalyse der
mitgeführten Betäubungsmittel durchzuführen oder beim unmittelbaren
Verbrauch der mitgeführten Betäubungsmittel aktive Hilfe zu leisten.
Dritter Abschnitt - Pflichten im Betäubungsmittelverkehr
§ 11 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
- (1) Wer Betäubungsmittel im Einzelfall einführen oder
ausführen will, bedarf dazu neben der erforderlichen Erlaubnis nach §
3 einer Genehmigung des Bundesinstitutes für Arzneimittel und
Medizinprodukte. Betäubungsmittel dürfen durch den Geltungsbereich dieses
Gesetzes nur unter zollamtlicher Überwachung ohne weiteren als den durch
die Beförderung oder den Umschlag bedingten Aufenthalt und ohne dass das
Betäubungsmittel zu irgendeinem Zeitpunkt während des Verbringens dem
Durchführenden oder einer dritten Person tatsächlich zur Verfügung steht,
durchgeführt werden. Ausgenommene Zubereitungen dürfen nicht in Länder
ausgeführt werden, die die Einfuhr verboten haben.
- (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates das Verfahren über die Erteilung der Genehmigung
zu regeln und Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr zu
erlassen, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle des
Betäubungsmittelverkehrs, zur Durchführung der internationalen
Suchtstoffübereinkommen oder von Rechtsakten der Organe der Europäischen
Gemeinschaften erforderlich ist. Insbesondere können
- 1. die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr auf bestimmte Betäubungsmittel
und Mengen beschränkt sowie in oder durch bestimmte Länder oder aus
bestimmten Ländern verboten,
- 2. Ausnahmen von Absatz 1 für den Reiseverkehr
und die Versendung von Proben im Rahmen der internationalen
Zusammenarbeit zugelassen,
- 3. Regelungen über das Mitführen von Betäubungsmitteln durch
Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte im Rahmen des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs getroffen und
- 4. Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe und Aufbewahrung der zu
verwendenden amtlichen Formblätter festgelegt werden.
§ 12 Abgabe und Erwerb
- (1) Betäubungsmittel dürfen nur abgegeben werden an
- 1. Personen oder Personenvereinigungen, die im Besitz einer Erlaubnis
nach § 3 zum Erwerb sind oder eine Apotheke oder
tierärztliche Hausapotheke betreiben,
- 2. die in § 4 Abs. 2 oder § 26
genannten Behörden oder Einrichtungen,
- 3. (weggefallen)
- (2) Der Abgebende hat dem Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte außer in den Fällen des §
4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e unverzüglich jede einzelne Abgabe unter
Angabe des Erwerbers und der Art und Menge des Betäubungsmittels zu melden.
Der Erwerber hat dem Abgebenden den Empfang der Betäubungsmittel zu
bestätigen.
- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten
nicht bei
- 1. Abgabe von in Anlage
III bezeichneten Betäubungsmitteln
- a) auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher
Verschreibung im Rahmen des Betriebes einer Apotheke,
- b) im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke für
ein vom Betreiber dieser Hausapotheke behandeltes Tier,
- 2. der Ausfuhr von Betäubungsmitteln und
- 3. Abgabe und Erwerb von Betäubungsmitteln zwischen den in §
4 Abs. 2 oder § 26 genannten Behörden oder
Einrichtungen.
- (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates das Verfahren hinsichtlich der Meldung und der
Empfangsbestätigung, insbesondere Form, Inhalt, Ausgabe und Aufbewahrung
der hierbei zu verwendenden amtlichen Formblätter zu regeln, soweit es für
die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs erforderlich
ist.
§ 13 Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung
- (1) Die in Anlage
III bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur von Ärzten, Zahnärzten
und Tierärzten und nur dann verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen,
zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung einschließlich der
ärztlichen Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit verabreicht oder
einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden, wenn ihre
Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper begründet ist.
Die Anwendung ist insbesondere dann nicht begründet, wenn der beabsichtigte
Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. Die in Anlagen
I und II
bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nicht verschrieben, verabreicht oder
einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden.
- (2) Die nach Absatz 1 verschriebenen Betäubungsmittel
dürfen nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der
Verschreibung abgegeben werden. Im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen
Hausapotheke dürfen nur die in Anlage
III bezeichneten Betäubungsmittel und nur zur Anwendung bei einem vom
Betreiber der Hausapotheke behandelten Tier abgegeben werden.
- (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verschreiben von den in Anlage
III bezeichneten Betäubungsmitteln, ihre Abgabe auf Grund einer
Verschreibung und das Aufzeichnen ihres Verbleibs und des Bestandes bei
Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, in Apotheken, tierärztlichen
Hausapotheken, Krankenhäusern und Tierkliniken zu regeln, soweit es zur
Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs erforderlich ist. Insbesondere
können
- 1. das Verschreiben auf bestimmte Zubereitungen, Bestimmungszwecke
oder Mengen beschränkt,
- 2. das Verschreiben von Substitutionsmitteln
für Drogenabhängige von der Erfüllung von Mindestanforderungen an die
Qualifikation der verschreibenden Ärzte abhängig gemacht und die
Festlegung der Mindestanforderungen den Ärztekammern übertragen,
- 3. Meldungen
- a) der verschreibenden Ärzte an das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte über das Verschreiben eines
Substitutionsmittels für einen Patienten in anonymisierter Form,
- b) der Ärztekammern an das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte über die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer
2 erfüllen und
- Mitteilungen
- c) des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an
die zuständigen Überwachungsbehörden und an die verschreibenden
Ärzte über die Patienten, denen bereits ein anderer Arzt ein
Substitutionsmittel verschrieben hat, in anonymisierter Form,
- d) des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an
die zuständigen Überwachungsbehörden der Länder über die
Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer
2 erfüllen,
- e) des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte an die obersten Landesgesundheitsbehörden über
die Anzahl der Patienten, denen ein Substitutionsmittel verschrieben
wurde, die Anzahl der Ärzte, die zum Verschreiben eines
Substitutionsmittels berechtigt sind, die Anzahl der Ärzte, die ein
Substitutionsmittel verschrieben haben, die verschriebenen
Substitutionsmittel und die Art der Verschreibung
- sowie Art der Anonymisierung, Form und Inhalt der Meldungen und
Mitteilungen vorgeschrieben,
- 4. Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe, Aufbewahrung und Rückgabe des
zu verwendenden amtlichen Formblattes für die Verschreibung sowie der
Aufzeichnungen über den Verbleib und den Bestand festgelegt und
- 5. Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c
für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen erlassen werden.
- Die Empfänger nach Satz 2 Nr. 3 dürfen die
übermittelten Daten nicht für einen anderen als den in Satz
1 genannten Zweck verwenden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte handelt bei der Wahrnehmung der ihm durch Rechtsverordnung
nach Satz 2 zugewiesenen Aufgaben als vom Bund
entliehenes Organ des jeweils zuständigen Landes; Einzelheiten
einschließlich der Kostenerstattung an den Bund werden durch Vereinbarung
geregelt.
- (1) Im Betäubungsmittelverkehr sind die
Betäubungsmittel unter Verwendung der in den Anlagen aufgeführten
Kurzbezeichnungen zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat in deutlich
lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und auf dauerhafte Weise zu erfolgen.
- (2) Die Kennzeichnung muss außerdem enthalten
- 1. bei rohen, ungereinigten und nicht abgeteilten Betäubungsmitteln
den Gewichtsvomhundertsatz und bei abgeteilten Betäubungsmitteln das
Gewicht des enthaltenen reinen Stoffes,
- 2. auf Betäubungsmittelbehältnissen und - soweit verwendet - auf den
äußeren Umhüllungen bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen
die enthaltene Gewichtsmenge, bei abgeteilten Zubereitungen die
enthaltene Stückzahl; dies gilt nicht für Vorratsbehältnisse in
wissenschaftlichen Laboratorien sowie für zur Abgabe bestimmte kleine
Behältnisse und Ampullen.
- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten
nicht für Vorratsbehältnisse in Apotheken und tierärztlichen
Hausapotheken.
- (4) Die Absätze 1 und 2 gelten
sinngemäß auch für die Bezeichnung von Betäubungsmitteln, in Katalogen,
Preislisten, Werbeanzeigen oder ähnlichen Druckerzeugnissen, die für die
am Betäubungsmittelverkehr beteiligten Fachkreise bestimmt sind.
- (5) Für in Anlage
I bezeichnete Betäubungsmittel darf nicht geworben werden. Für in den Anlagen
II und III
bezeichnete Betäubungsmittel darf nur in Fachkreisen der Industrie und des
Handels sowie bei Personen und Personenvereinigungen, die eine Apotheke oder
eine tierärztliche Hausapotheke betreiben, geworben werden, für in Anlage
III bezeichnete Betäubungsmittel auch bei Ärzten, Zahnärzten und
Tierärzten.
§ 15 Sicherungsmaßnahmen
- Wer am Betäubungsmittelverkehr teilnimmt, hat die Betäubungsmittel, die
sich in seinem Besitz befinden, gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte
Entnahme zu sichern. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte kann Sicherungsmaßnahmen anordnen, soweit es nach Art oder
Umfang des Betäubungsmittelverkehrs, dem Gefährdungsgrad oder der Menge
der Betäubungsmittel erforderlich ist.
§ 16 Vernichtung
- (1) Der Eigentümer von nicht mehr verkehrsfähigen
Betäubungsmitteln hat diese auf seine Kosten in Gegenwart von zwei Zeugen
in einer Weise zu vernichten, die eine auch nur teilweise Wiedergewinnung
der Betäubungsmittel ausschließt sowie den Schutz von Mensch und Umwelt
vor schädlichen Einwirkungen sicherstellt. Über die Vernichtung ist eine
Niederschrift zu fertigen und diese drei Jahre aufzubewahren.
- (2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte, in den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 3
die zuständige Behörde des Landes, kann den Eigentümer auffordern, die
Betäubungsmittel auf seine Kosten an diese Behörden zur Vernichtung
einzusenden. Ist ein Eigentümer der Betäubungsmittel nicht vorhanden oder
nicht zu ermitteln, oder kommt der Eigentümer seiner Verpflichtung zur
Vernichtung oder der Aufforderung zur Einsendung der Betäubungsmittel
gemäß Satz 1 nicht innerhalb einer zuvor gesetzten
Frist von drei Monaten nach, so treffen die in Satz 1
genannten Behörden die zur Vernichtung erforderlichen Maßnahmen. Der
Eigentümer oder Besitzer der Betäubungsmittel ist verpflichtet, die
Betäubungsmittel den mit der Vernichtung beauftragten Personen
herauszugeben oder die Wegnahme zu dulden.
- (3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1
und 3 gelten entsprechend, wenn der Eigentümer nicht
mehr benötigte Betäubungsmittel beseitigen will.
§ 17 Aufzeichnungen
- (1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 ist
verpflichtet, getrennt für jede Betriebsstätte und jedes Betäubungsmittel
fortlaufend folgende Aufzeichnungen über jeden Zugang und jeden Abgang zu
führen:
- 1. das Datum,
- 2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lieferers oder des
Empfängers oder die sonstige Herkunft oder den sonstigen Verbleib,
- 3. die zugegangene oder abgegangene Menge und den sich daraus
ergebenden Bestand,
- 4. im Falle des Anbaues zusätzlich die Anbaufläche nach Lage und
Größe sowie das Datum der Aussaat,
- 5. im Falle des Herstellens zusätzlich die Angabe der eingesetzten
oder hergestellten Betäubungsmittel, der nicht dem Gesetz
unterliegenden Stoffe oder der ausgenommenen Zubereitungen nach Art und
Menge und
- 6. im Falle der Abgabe ausgenommener
Zubereitungen durch deren Hersteller zusätzlich den Namen oder die
Firma und die Anschrift des Empfängers.
- Anstelle der in Nummer 6 bezeichneten Aufzeichnungen
können die Durchschriften der Ausgangsrechnungen, in denen die
ausgenommenen Zubereitungen kenntlich gemacht sind, fortlaufend nach dem
Rechnungsdatum abgeheftet werden.
- (2) Die in den Aufzeichnungen oder Rechnungen anzugebenden Mengen sind
- 1. bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge
und
- 2. bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl.
- (3) Die Aufzeichnungen oder Rechnungsdurchschriften sind drei Jahre, von
der letzten Aufzeichnung oder vom letzten Rechnungsdatum an gerechnet,
gesondert aufzubewahren.
§18 Meldungen
- (1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 3
ist verpflichtet, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
getrennt für jede Betriebsstätte und für jedes Betäubungsmittel die
jeweilige Menge zu melden, die
- 1. beim Anbau gewonnen wurde, unter Angabe der
Anbaufläche nach Lage und Größe,
- 2. hergestellt wurde, aufgeschlüsselt nach
Ausgangsstoffen,
- 3. zur Herstellung anderer Betäubungsmittel verwendet wurde,
aufgeschlüsselt nach diesen Betäubungsmitteln,
- 4. zur Herstellung von nicht unter dieses Gesetz fallenden Stoffen
verwendet wurde, aufgeschlüsselt nach diesen Stoffen,
- 5. zur Herstellung ausgenommener Zubereitungen verwendet wurde,
aufgeschlüsselt nach diesen Zubereitungen,
- 6. eingeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Ausfuhrländern,
- 7. ausgeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Einfuhrländern,
- 8. erworben wurde,
- 9. abgegeben wurde,
- 10. vernichtet wurde,
- 11. zu anderen als den nach den Nummern 1 bis 10
angegebenen Zwecken verwendet wurde, aufgeschlüsselt nach den
jeweiligen Verwendungszwecken und
- 12. am Ende des jeweiligen Kalenderhalbjahres
als Bestand vorhanden war.
- (2) Die in den Meldungen anzugebenden Mengen sind
- 1. bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge
und
- 2. bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl.
- (3) Die Meldungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 12
sind dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils bis
zum 31. Januar und 31. Juli für das vergangene Kalenderhalbjahr und die
Meldung nach Absatz 1 Nr. 1 bis zum 31. Januar für das vergangene
Kalenderjahr einzusenden.
- (4) Für die in Absatz 1 bezeichneten Meldungen sind
die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen
amtlichen Formblätter zu verwenden.
Vierter Abschnitt - Überwachung
§ 19 Durchführende Behörde
- (1) Der Betäubungsmittelverkehr sowie die Herstellung
ausgenommener Zubereitungen unterliegt der Überwachung durch das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Diese
Stelle ist auch zuständig für die Anfertigung, Ausgabe und Auswertung der
zur Verschreibung von Betäubungsmitteln vorgeschriebenen amtlichen
Formblätter. Der Betäubungsmittelverkehr bei Ärzten,
Zahnärzten und Tierärzten und in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken,
Krankenhäusern und Tierkliniken unterliegt der Überwachung durch die
zuständigen Behörden der Länder. Diese überwachen auch die Einhaltung
der in § 10a Abs. 2 aufgeführten Mindeststandards;
den mit der Überwachung beauftragten Personen stehen die in den §§
22 und 24 geregelten Befugnisse zu.
- (2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist zugleich
die besondere Verwaltungsdienststelle im Sinne der internationalen
Suchtstoffübereinkommen.
- (3) Der Anbau von Nutzhanf im Sinne des Buchstabens d
der Ausnahmeregelung zu Cannabis (Marihuana) in Anlage I Teil B unterliegt
der Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
Für die Überwachung gelten die §§ 9, 10
und 10a der Verordnung über die Gewährung von
Flächenbeihilfen und Lagerbeihilfen bei Flachs und Hanf entsprechend.
§ 20 Besondere Ermächtigung für den Spannungs- oder
Verteidigungsfall
- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz oder die auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für Verteidigungszwecke
zu ändern, um die medizinische Versorgung der Bevölkerung mit
Betäubungsmitteln sicherzustellen, wenn die Sicherheit und Kontrolle des
Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen
gewährleistet bleiben. Insbesondere können
- 1. Aufgaben des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte
nach diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen auf das Bundesministerium übertragen,
- 2. der Betäubungsmittelverkehr und die Herstellung ausgenommener
Zubereitungen an die in Satz 1 bezeichneten
besonderen Anforderungen angepasst und
- 3. Meldungen über Bestände an
- a) Betäubungsmitteln,
- b) ausgenommenen Zubereitungen und
- c) zur Herstellung von Betäubungsmitteln erforderlichen
Ausgangsstoffen oder Zubereitungen, auch wenn diese keine
Betäubungsmittel sind,
- angeordnet werden. In der Rechtsverordnung kann ferner der über die in Satz
2 Nr. 3 bezeichneten Bestände Verfügungsberechtigte zu deren Abgabe an
bestimmte Personen oder Stellen verpflichtet werden.
- (2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 darf nur nach
Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 des Grundgesetzes angewandt werden.
- (3) (weggefallen)
§ 21 Mitwirkung anderer Behörden
- (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm
bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und
Durchfuhr von Betäubungsmitteln mit.
- (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Beamten des
Bundesgrenzschutzes, die mit Aufgaben des Grenzschutzes nach § 2 des
Bundesgrenzschutzgesetzes betraut sind, und im Einvernehmen mit dem
Bayerischen Staatsminister des Innern die Beamten der Bayerischen
Grenzpolizei mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen, die den
Zolldienststellen nach Absatz 1 obliegen. Nehmen die im Satz
1 bezeichneten Beamten diese Aufgaben wahr, gilt § 67 Abs. 2 des
Bundesgrenzschutzgesetzes entsprechend.
- (3) Bei Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses
Gesetzes, die sich bei der Abfertigung ergeben, unterrichten die
mitwirkenden Behörden das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte unverzüglich.
§ 22 Überwachungsmaßnahmen
- (1) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt,
- 1. Unterlagen über den Betäubungsmittelverkehr
oder die Herstellung oder das der Herstellung folgende Inverkehrbringen
ausgenommener Zubereitungen einzusehen und hieraus Abschriften oder
Ablichtungen anzufertigen, soweit sie für die Sicherheit oder Kontrolle
des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener
Zubereitungen von Bedeutung sein können,
- 2. von natürlichen und juristischen Personen und
nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderlichen
Auskünfte zu verlangen,
- 3. Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen und
Beförderungsmittel, in denen der Betäubungsmittelverkehr oder die
Herstellung ausgenommener Zubereitungen durchgeführt wird, zu betreten
und zu besichtigen, wobei sich die beauftragten Personen davon zu
überzeugen haben, dass die Vorschriften über den
Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener
Zubereitungen beachtet werden. Zur Verhütung dringender Gefahren für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere wenn eine
Vereitelung der Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der
Herstellung ausgenommener Zubereitungen zu besorgen ist, dürfen diese
Räumlichkeiten auch außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeit sowie
Wohnzwecken dienende Räume betreten werden; insoweit wird das
Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) eingeschränkt. Soweit es sich um industrielle
Herstellungsbetriebe und Großhandelsbetriebe handelt, sind die
Besichtigungen in der Regel alle zwei Jahre durchzuführen,
- 4. vorläufige Anordnungen zu treffen, soweit es zur Verhütung
dringender Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des
Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener
Zubereitungen geboten ist. Zum gleichen Zweck dürfen sie auch die
weitere Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr oder die weitere
Herstellung ausgenommener Zubereitungen ganz oder teilweise untersagen
und die Betäubungsmittelbestände oder die Bestände ausgenommener
Zubereitungen unter amtlichen Verschluss nehmen. Die zuständige
Behörde (§ 19 Abs. 1) hat innerhalb von einem
Monat nach Erlass der vorläufigen Anordnungen über diese endgültig zu
entscheiden.
- (2) Die zuständige Behörde kann Maßnahmen gemäß Absatz
1 Nr. 1 und 2 auch auf schriftlichem Wege
anordnen.
§ 23 Probenahme
- (1) Soweit es zur Durchführung der Vorschriften über den
Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen
erforderlich ist, sind die mit der Überwachung beauftragten Personen
befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zum Zwecke der
Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit nicht ausdrücklich darauf
verzichtet wird, ist ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht oder
ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher
Qualität teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art wie das als Probe
entnommene zurückzulassen.
- (2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu
versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu
versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als
aufgehoben gelten.
- (3) Für entnommene Proben ist eine angemessene Entschädigung zu leisten,
soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.
§ 24 Duldungs- und Mitwirkungspflicht
- (1) Jeder Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr oder jeder Hersteller
ausgenommener Zubereitungen ist verpflichtet, die Maßnahmen nach den §§
22 und 23 zu dulden und die mit der Überwachung
beauftragten Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
insbesondere ihnen auf Verlangen die Stellen zu bezeichnen, in denen der
Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen
stattfindet, umfriedete Grundstücke, Gebäude, Räume, Behälter und
Behältnisse zu öffnen, Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in Unterlagen
und die Entnahme der Proben zu ermöglichen.
- (2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 24a Anzeige des Anbaus von Nutzhanf
- Der Anbau von Nutzhanf im Sinne des Buchstabens d der Ausnahmeregelung zu
Cannabis (Marihuana) in Anlage I Teil B ist bis zum 15. Juni des Anbau
Jahres in dreifacher Ausfertigung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 19 Abs. 3
anzuzeigen. Für die Anzeige ist das von der Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung herausgegebene amtliche Formblatt zu
verwenden. Die Anzeige muss enthalten:
- 1. den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Landwirtes, bei
juristischen Personen den Namen des Unternehmens der Landwirtschaft
sowie des gesetzlichen Vertreters,
- 2. die dem Unternehmen der Landwirtschaft von der zuständigen
Berufsgenossenschaft zugeteilte Mitglieds-/Katasternummer,
- 3. die ausgesäte Sorte unter Beifügung der amtlichen Etiketten,
- 4. die Aussaatfläche in Hektar und Ar unter Angabe der
Katasternummer; anstelle der Katasternummer kann die Aussaatfläche auch
durch Gemarkung, Flur und Flurstück oder eine andere Angabe, die von
der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung anerkannt worden
ist, charakterisiert werden.
- Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übersendet eine von
ihr abgezeichnete Ausfertigung der Anzeige unverzüglich dem Antragsteller.
Sie hat ferner eine Ausfertigung der Anzeige den zuständigen
Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften auf deren Ersuchen zu übersenden,
wenn dies zur Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Liegen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Anhaltspunkte
vor, dass der Anbau von Nutzhanf nicht den Voraussetzungen des Buchstabens d
der Ausnahmeregelung zu Cannabis (Marihuana) in Anlage I Teil B entspricht,
teilt sie dies der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft mit.
§ 25 Kosten
- (1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt für
seine Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz und
den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Kosten
(Gebühren und Auslagen).
- (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu
bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.
Fünfter Abschnitt Vorschriften für Behörden
§ 26 Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Bereitschaftspolizei
und Zivilschutz
- (1) Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften über die Erlaubnis
nach § 3 auf Einrichtungen, die der
Betäubungsmittelversorgung der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes
dienen, sowie auf die Bevorratung mit in Anlage
II oder III
bezeichneten Betäubungsmitteln für den Zivilschutz entsprechende
Anwendung.
- (2) In den Bereichen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes obliegt
der Vollzug dieses Gesetzes und die Überwachung des
Betäubungsmittelverkehrs den jeweils zuständigen Stellen und
Sachverständigen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes. Im Bereich des
Zivilschutzes obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den für die
Sanitätsmaterialbevorratung zuständigen Bundes- und Landesbehörden.
- (3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen
Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium in Einzelfällen
Ausnahmen von diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen zulassen, soweit die internationalen
Suchtstoffübereinkommen dem nicht entgegenstehen und dies zwingende Gründe
der Verteidigung erfordern.
- (4) Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften über die Erlaubnis
nach § 3 auf Einrichtungen, die der
Betäubungsmittelversorgung der Bereitschaftspolizeien der Länder dienen,
entsprechende Anwendung.
- (5) (weggefallen)
§ 27 Meldungen und Auskünfte
- (1) Das Bundeskriminalamt meldet dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte jährlich bis zum 31. März für das vergangene Kalenderjahr
die ihm bekannt gewordenen Sicherstellungen von Betäubungsmitteln nach Art
und Menge sowie gegebenenfalls die weitere Verwendung der Betäubungsmittel.
Im Falle der Verwertung sind der Name oder die Firma und die Anschrift des
Erwerbers anzugeben.
- (2) Die in § 26 bezeichneten Behörden haben dem
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf Verlangen über den
Verkehr mit Betäubungsmitteln in ihren Bereichen Auskunft zu geben, soweit
es zur Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen
erforderlich ist.
- (3) In Strafverfahren, die Straftaten nach diesem Gesetz zum Gegenstand
haben, sind zu übermitteln
- 1. zur Überwachung und Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln
bei den in § 19 Abs. 1 Satz 3 genannten Personen
und Einrichtungen der zuständigen Landesbehörde die rechtskräftige
Entscheidung mit Begründung, wenn auf eine Strafe oder eine Maßregel
der Besserung und Sicherung erkannt oder der Angeklagte wegen
Schuldunfähigkeit freigesprochen worden ist,
- 2. zur Wahrnehmung der in § 19 Abs. 1 Satz 2
genannten Aufgaben dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage gegen
Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte
- a) die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende
Antragsschrift,
- b) der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
- c) die das Verfahren abschließende
Entscheidung mit Begründung; ist mit dieser Entscheidung ein
Rechtsmittel verworfen worden oder wird darin auf die angefochtene
Entscheidung Bezug genommen, so ist auch diese zu übermitteln.
- Die Übermittlung veranlasst die Strafvollstreckungs- oder die
Strafverfolgungsbehörde.
- (4) Die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung in
sonstigen Strafsachen darf der zuständigen Landesbehörde übermittelt
werden, wenn ein Zusammenhang der Straftat mit dem Betäubungsmittelverkehr
besteht und die Kenntnis der Entscheidung aus der Sicht der übermittelnden
Stelle für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs erforderlich ist;
Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c zweiter Halbsatz
gilt entsprechend.
§ 28 Jahresbericht an die Vereinten Nationen
- (1) Die Bundesregierung erstattet jährlich bis zum 30. Juni für das
vergangene Kalenderjahr dem Generalsekretär der Vereinten Nationen einen
Jahresbericht über die Durchführung der internationalen
Suchtstoffübereinkommen nach einem von der Suchtstoffkommission der
Vereinten Nationen beschlossenen Formblatt. Die zuständigen Behörden der
Länder wirken bei der Erstellung des Berichtes mit und reichen ihre
Beiträge bis zum 31. März für das vergangene Kalenderjahr dem
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ein. Soweit die im
Formblatt geforderten Angaben nicht ermittelt werden können, sind sie zu
schätzen.
- (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Personen und welche Stellen
Meldungen, nämlich statistische Aufstellungen, sonstige Angaben und
Auskünfte, zu erstatten haben, die zur Durchführung der internationalen
Suchtstoffübereinkommen erforderlich sind. In der Verordnung können
Bestimmungen über die Art und Weise, die Form, den Zeitpunkt und den
Empfänger der Meldungen getroffen werden.
Sechster Abschnitt - Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 29 Straftaten
- (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
- 1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel
treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert,
abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger
Weise verschafft,
- 2. eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis
nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
- 3. Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im
Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
- 4. (weggefallen)
- 5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
- 6. entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
- a) verschreibt,
- b) verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt,
- 7. entgegen § 13 Abs. 2 Betäubungsmittel in einer Apotheke oder
tierärztlichen Hausapotheke abgibt,
- 8. entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
- 9. unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder
einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines
Betäubungsmittels zu erlangen,
- 10. einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur
unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine
solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen
anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
- 11. ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum
unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt,
oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende
Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich
mitteilt,
- 12. öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von
Schriften (§ 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert,
Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise
verschrieben worden sind,
- 13. Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für
eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12
bereitstellt,
- 14. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13
Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
- Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und
die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein
öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.
- (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b
ist der Versuch strafbar.
- (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht
unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
der Täter
- 1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13
gewerbsmäßig handelt,
- 2. durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten
Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.
- (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6
Buchstabe b, Nr. 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
- (5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4
absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch
in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt,
erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
- (6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das
Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn
sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht
Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.
§ 29a Straftaten
- (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1. als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine
Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt oder
- 2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel
treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie
besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu
haben.
- (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 30 Straftaten
- (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
- 1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel
treibt (§29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande
handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden
hat,
- 2. im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,
- 3. Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum
unmittelbaren Verbrauch überlässt und dadurch leichtfertig dessen Tod
verursacht oder
- 4. Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis nach § 3
Abs. 1 Nr. 1 einführt.
- (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 30a Straftaten
- (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer
Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit
ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und
dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Taten verbunden hat.
- (2) Ebenso wird bestraft, wer
- 1. als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit
Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu
treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder
sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern,
oder
- 2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel
treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich
verschafft und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit
sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und
bestimmt sind.
- (3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 30b Straftaten
- § 129 des Strafgesetzbuches gilt auch dann, wenn eine Vereinigung, deren
Zwecke oder deren Tätigkeit auf den unbefugten Vertrieb von
Betäubungsmitteln im Sinne des § 6 Nr. 5 des Strafgesetzbuches gerichtet
sind, nicht oder nicht nur im Inland besteht.
§ 30c Vermögensstrafe
- (1) In den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 und 13 ist § 43a
des Strafgesetzbuches anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit der Täter
Betäubungsmittel, ohne mit ihnen Handel zu treiben, veräußert, abgibt,
erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.
- (2) In den Fällen der §§ 29a, 30, 30a und 30b ist § 43a des
Strafgesetzbuches anzuwenden.
§ 31 Strafmilderung oder Absehen von Strafe
- Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches) oder von einer Bestrafung nach § 29 Abs. 1, 2, 4 oder 6
absehen, wenn der Täter
- 1. durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu
beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus
aufgedeckt werden konnte, oder
- 2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart,
dass Straftaten nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a
Abs. 1 von deren Planung er weiß, noch verhindert werden können.
§ 31a Absehen von der Verfolgung
- (1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum
Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn
die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches
Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die
Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut,
herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger
Weise verschafft oder besitzt. Von der Verfolgung soll abgesehen werden,
wenn der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungsmittel lediglich zum
Eigenverbrauch, der nach § 10a geduldet werden kann, in geringer Menge
besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den
Erwerb zu sein.
- (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des
Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der
Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung
aus den in § 205 der Strafprozessordnung angeführten Gründen nicht
durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 der
Strafprozessordnung und der §§ 232 und 233 der Strafprozessordnung in
seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch
Beschluss. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 die Teilnahme am
Betäubungsmittelverkehr nicht anzeigt,
- 2. in einem Antrag nach § 7, auch in Verbindung mit § 10a Abs. 3,
unrichtige Angaben macht oder unrichtige Unterlagen beifügt,
- 3. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10a Abs. 3,
eine Änderung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
unverzüglich mitteilt,
- 4. einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 2, auch in Verbindung
mit § 10a Abs. 3, zuwiderhandelt,
- 5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Betäubungsmittel ohne Genehmigung
ein- oder ausführt,
- 6. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz
2 Nr. 2 bis 4, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 3 oder 4, § 20
Abs. 1 oder § 28 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 7. entgegen § 12 Abs. 1 Betäubungsmittel abgibt oder entgegen § 12
Abs. 2 die Abgabe oder den Erwerb nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht unverzüglich meldet oder den Empfang nicht bestätigt,
- 8. entgegen § 14 Abs. 1 bis 4 Betäubungsmittel nicht
vorschriftsmäßig kennzeichnet,
- 9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 10. entgegen § 16 Abs. 1 Betäubungsmittel nicht vorschriftsmäßig
vernichtet, eine Niederschrift nicht fertigt oder sie nicht aufbewahrt
oder entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1 Betäubungsmittel nicht zur
Vernichtung einsendet, jeweils auch in Verbindung mit § 16 Abs. 3,
- 11. entgegen § 17 Abs. 1 oder 2 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig führt oder entgegen § 17 Abs. 3 Aufzeichnungen
oder Rechnungsdurchschriften nicht aufbewahrt,
- 12. entgegen § 18 Abs. 1 bis 3 Meldungen nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 13. entgegen § 24 Abs. 1 einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht
nicht nachkommt,
- 14. entgegen § 24a den Anbau von Nutzhanf nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder
- 15. Betäubungsmittel in eine Postsendung einlegt, obwohl diese
Versendung durch den Weltpostvertrag oder ein Abkommen des
Weltpostvereins verboten ist; das Postgeheimnis gemäß Artikel 10 Abs.
1 des Grundgesetzes wird insoweit für die Verfolgung und Ahndung der
Ordnungswidrigkeit eingeschränkt.
- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
- (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte, soweit das Gesetz von ihm ausgeführt wird, im Falle des §
32 Abs. 1 Nr. 14 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
§ 33 Erweiterter Verfall und Einziehung
- (1) § 73d des Strafgesetzbuches ist anzuwenden
- 1. in den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 und 13,
sofern der Täter gewerbsmäßig handelt, und
- 2. in den Fällen der §§ 29a, 30 und 30a.
- (2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a oder
eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht, können eingezogen werden. §
74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
sind anzuwenden.
§ 34 Führungsaufsicht
- In den Fällen des § 29 Abs. 3, der §§ 29a, 30 und 30a kann das Gericht
Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 des Strafgesetzbuches).
Siebenter Abschnitt - Betäubungsmittelabhängige Straftäter
§ 35 Zurückstellung der Strafvollstreckung
- (1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht
mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den
Urteilsgründen oder steht sonst fest, dass er die Tat auf Grund einer
Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die
Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges
die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre
zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in
einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich
einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als
Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten
Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer
erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.
- (2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten
Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten
Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozessordnung zu. Der Verurteilte
kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der
Zustimmung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des
Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das
Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung
der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.
- (3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
- 1. auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren
erkannt worden ist oder
- 2. auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als
zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der
Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht
übersteigt
- und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer
Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt
sind.
- (4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die
Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über
die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder
Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung
mit.
- (5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der
Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt
wird und nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte eine Behandlung
derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der
Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem
Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich
nachweist, dass er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1
steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.
- (6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn
- 1. bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren
Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt
wird oder
- 2. eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder
freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu
vollstrecken ist.
- (7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist
sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf
kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt
werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts
nicht gehemmt. § 462 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
§ 36 Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung
- (1) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der
Verurteilte in einer staatlich anerkannten Einrichtung behandeln lassen, so
wird die vom Verurteilten nachgewiesene Zeit seines Aufenthaltes in dieser
Einrichtung auf die Strafe angerechnet, bis infolge der Anrechnung zwei
Drittel der Strafe erledigt sind. Die Entscheidung über die
Anrechnungsfähigkeit trifft das Gericht zugleich mit der Zustimmung nach §
35 Abs. 1. Sind durch die Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt oder
ist eine Behandlung in der Einrichtung zu einem früheren Zeitpunkt nicht
mehr erforderlich, so setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes der
Strafe zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des
Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.
- (2) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der
Verurteilte einer anderen als der in Absatz 1 bezeichneten Behandlung seiner
Abhängigkeit unterzogen, so setzt das Gericht die Vollstreckung der
Freiheitsstrafe oder des Strafrestes zur Bewährung aus, sobald dies unter
Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet
werden kann.
- (3) Hat sich der Verurteilte nach der Tat einer Behandlung seiner
Abhängigkeit unterzogen, so kann das Gericht, wenn die Voraussetzungen des
Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen, anordnen, dass die Zeit der Behandlung
ganz oder zum Teil auf die Strafe angerechnet wird, wenn dies unter
Berücksichtigung der Anforderungen, welche die Behandlung an den
Verurteilten gestellt hat, angezeigt ist.
- (4) Die §§ 56a bis 56g des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.
- (5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft das Gericht des
ersten Rechtszuges ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Die
Vollstreckungsbehörde, der Verurteilte und die behandelnden Personen oder
Einrichtungen sind zu hören. Gegen die Entscheidungen ist sofortige
Beschwerde möglich. Für die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und nach
Absatz 2 gilt § 454 Abs. 4 der Strafprozessordnung entsprechend; die
Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes erteilt das Gericht.
§ 37 Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage
- (1) Steht ein Beschuldigter in Verdacht, eine Straftat auf Grund einer
Betäubungsmittelabhängigkeit begangen zu haben, und ist keine höhere
Strafe als eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erwarten, so kann die
Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des
Hauptverfahrens zuständigen Gerichts vorläufig von der Erhebung der
öffentlichen Klage absehen, wenn der Beschuldigte nachweist, dass er sich
wegen seiner Abhängigkeit der in § 35 Abs. 1 bezeichneten Behandlung
unterzieht, und seine Resozialisierung zu erwarten ist. Die
Staatsanwaltschaft setzt Zeitpunkte fest, zu denen der Beschuldigte die
Fortdauer der Behandlung nachzuweisen hat. Das Verfahren wird fortgesetzt,
wenn
- 1. die Behandlung nicht bis zu ihrem vorgesehenen Abschluss
fortgeführt wird,
- 2. der Beschuldigte den nach Satz 2 geforderten Nachweis nicht führt,
- 3. der Beschuldigte eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die
Erwartung, die dem Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage
zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, oder
- 4. auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel eine Freiheitsstrafe
von mehr als zwei Jahren zu erwarten ist.
- In den Fällen des Satzes 3 Nr. 1, 2 kann von der Fortsetzung des
Verfahrens abgesehen werden, wenn der Beschuldigte nachträglich nachweist,
dass er sich weiter in Behandlung befindet. Die Tat kann nicht mehr verfolgt
werden, wenn das Verfahren nicht innerhalb von zwei Jahren fortgesetzt wird.
- (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der
die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden können,
vorläufig einstellen. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren
Beschluss. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Unanfechtbar ist auch
eine Feststellung, dass das Verfahren nicht fortgesetzt wird (Abs. 1 Satz
5).
- (3) Die in § 172 Abs. 2 Satz 3, § 396 Abs. 3 und § 467 Abs. 5 der
Strafprozessordnung zu § 153a der Strafprozessordnung getroffenen
Regelungen gelten entsprechend.
§ 38 Jugendliche und Heranwachsende
- (1) Bei Verurteilung zu Jugendstrafe gelten die §§ 35 und 36
sinngemäß. Neben der Zusage des Jugendlichen nach § 35 Abs. 1 Satz 1
bedarf es auch der Einwilligung des Erziehungsberechtigten und des
gesetzlichen Vertreters. Im Falle des § 35 Abs. 6 Satz 2 findet § 83 Abs.
2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß Anwendung.
Abweichend von § 36 Abs. 4 gelten die §§ 22 bis 26a des
Jugendgerichtsgesetzes entsprechend. Für die Entscheidungen nach § 36 Abs.
1 Satz 3 und Abs. 2 sind neben § 454 Abs. 4 der Strafprozessordnung die
§§ 58, 59 Abs. 2 bis 4 und § 60 des Jugendgerichtsgesetzes ergänzend
anzuwenden. (2) § 37 gilt sinngemäß auch für Jugendliche und
Heranwachsende.
Achter Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 39 Übergangsregelung
- Einrichtungen, in deren Räumlichkeiten der Verbrauch von mitgeführten,
ärztlich nicht verschriebenen Betäubungsmitteln vor dem 1. Januar 1999
geduldet wurde, dürfen ohne eine Erlaubnis der zuständigen obersten
Landesbehörde nur weiterbetrieben werden, wenn spätestens 24 Monate nach
dem Inkrafttreten des Dritten BtMG-Änderungsgesetzes vom 28. März 2000
(BGBl. I S. 302) eine Rechtsverordnung nach § 10a Abs. 2
erlassen und ein Antrag auf Erlaubnis nach § 10a Abs. 1 gestellt wird. Bis
zur unanfechtbaren Entscheidung über einen Antrag können diese
Einrichtungen nur weiterbetrieben werden, soweit die Anforderungen nach §
10a Abs. 2 oder einer nach dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung
erfüllt werden. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 und 11 gilt auch für
Einrichtungen nach Satz 1.
§ 40
§ 40a
§ 41
Stand: 31. Dezember 2004
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