Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz - TransG)
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt - Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt - Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen
Dritter Abschnitt - Anwendung von Blutprodukten
Vierter Abschnitt - Rückverfolgung
Fünfter Abschnitt - Meldewesen
Sechster Abschnitt - Sachverständige
Siebter Abschnitt - Pflichten der Behörden
Achter Abschnitt - Sondervorschriften
Neunter Abschnitt - Bestimmung der zuständigen Bundesoberbehörden und
sonstige Bestimmungen
Zehnter Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften
Elfter Abschnitt - Übergangsvorschriften
Erster Abschnitt - Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
- Zweck dieses Gesetzes ist es, nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften
zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen von Menschen und zur Anwendung
von Blutprodukten für eine sichere Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen
und für eine gesicherte und sichere Versorgung der Bevölkerung mit
Blutprodukten zu sorgen und deshalb die Selbstversorgung mit Blut und Plasma
zu fördern.
§ 2 Begriffsbestimmungen
- Im Sinne dieses Gesetzes
- 1. ist Spende die einem Menschen entnommene Menge an Blut oder
Blutbestandteilen, die Arzneimittel ist oder zur Herstellung von
Arzneimitteln bestimmt ist,
- 2. ist Spendeeinrichtung eine Einrichtung, durch die Spenden entnommen
werden,
- 3. sind Blutprodukte Blutzubereitungen im Sinne des §
4 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes, Sera aus
menschlichem Blut im Sinne des § 4 Abs. 3 des
Arzneimittelgesetzes und Plasma zur
Fraktionierung.
Zweiter Abschnitt - Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen
§ 3 Versorgungsauftrag
- (1) Die Spendeeinrichtungen haben die Aufgabe, Blut und
Blutbestandteile zur Versorgung der Bevölkerung mit Blutprodukten zu
gewinnen.
- (2) Zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Absatz 1
arbeiten die Spendeeinrichtungen zusammen. Sie unterstützen sich
gegenseitig, insbesondere im Falle des Auftretens von Versorgungsengpässen.
Sie legen die Einzelheiten der Zusammenarbeit in einer Vereinbarung fest.
- (3) Die spendenden Personen leisten einen wertvollen Dienst für die
Gemeinschaft. Sie sind aus Gründen des Gesundheitsschutzes von den
Spendeeinrichtungen besonders vertrauensvoll und verantwortungsvoll zu
betreuen.
- (4) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen und die für die
gesundheitliche Aufklärung zuständige Bundesoberbehörde sollen die
Aufklärung der Bevölkerung über die Blut- und Plasmaspende fördern.
§ 4 Anforderungen an die Spendeeinrichtungen
- Eine Spendeeinrichtung darf nur betrieben werden, wenn zur Durchführung
von Spendeentnahmen
- 1. eine ausreichende personelle, bauliche, räumliche und technische
Ausstattung vorhanden ist und
- 2. die leitende ärztliche Person eine approbierte
Ärztin oder ein approbierter Arzt (approbierte ärztliche Person) ist
und die erforderliche Sachkunde nach dem Stand der medizinischen
Wissenschaft besitzt.
- Der Schutz der Persönlichkeitssphäre der spendenden Personen, eine
ordnungsgemäße Spendeentnahme und die Voraussetzungen für eine
notfallmedizinische Versorgung der spendenden Personen sind sicherzustellen.
§ 5 Auswahl der spendenden Personen
- (1) Es dürfen nur Personen zur Spendeentnahme zugelassen werden, die
unter der Verantwortung einer approbierten ärztlichen Person nach dem Stand
der medizinischen Wissenschaft und Technik für tauglich befunden worden
sind und die Tauglichkeit durch eine approbierte ärztliche Person
festgestellt worden ist. Die Zulassung zur Spendeentnahme soll nicht
erfolgen, soweit und solange die spendewillige Person nach Richtlinien der
Bundesärztekammer von der Spendeentnahme auszuschließen oder
zurückzustellen ist.
- (2) Bei der Gewinnung von Eigenblut, Blut zur Stammzellseparation und
Plasma zur Fraktionierung ist die Tauglichkeit der spendenden Personen auch
nach den Besonderheiten dieser Blutprodukte zu beurteilen.
- (3) Die nach § 2 Abs. 2
Satz 1 der Betriebsverordnung für
pharmazeutische Unternehmer bestimmte Person hat dafür zu sorgen, dass
die spendende Person vor der Freigabe der Spende nach dem Stand der
medizinischen Wissenschaft und Technik auf Infektionsmarker, mindestens auf
Humanes Immundefekt Virus (HIV)-, Hepatitis B- und Hepatitis
C-Virus-Infektionsmarker untersucht wird. Bei Eigenblutentnahmen sind diese
Untersuchungen nach den Besonderheiten dieser Entnahmen durchzuführen.
Anordnungen der zuständigen Bundesoberbehörde bleiben unberührt.
§ 6 Aufklärung, Einwilligung
- (1) Eine Spendeentnahme darf nur durchgeführt werden, wenn die spendende
Person vorher in einer für sie verständlichen Form über Wesen, Bedeutung
und Durchführung der Spendeentnahme und der Untersuchungen sachkundig
aufgeklärt worden ist und in die Spendeentnahme und die Untersuchungen
eingewilligt hat. Aufklärung und Einwilligung sind von der spendenden
Person schriftlich zu bestätigen. Sie muss mit der Einwilligung
gleichzeitig erklären, dass die Spende verwendbar ist, sofern sie nicht vom
vertraulichen Selbstausschluss Gebrauch macht.
- (2) Die spendende Person ist über die mit der Spendeentnahme verbundene
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten aufzuklären. Die
Aufklärung ist von der spendenden Person schriftlich zu bestätigen.
§ 7 Anforderungen zur Entnahme der Spende
- (1) Die anlässlich der Spendeentnahme vorzunehmende Feststellung der
Identität der spendenden Person, die durchzuführenden Laboruntersuchungen
und die Entnahme der Spende haben nach dem Stand der medizinischen
Wissenschaft und Technik zu erfolgen.
- (2) Die Entnahme der Spende darf nur durch eine ärztliche Person oder
durch anderes qualifiziertes Personal unter der Verantwortung einer
approbierten ärztlichen Person erfolgen.
§ 8 Spenderimmunisierung
- (1) Eine für die Gewinnung von Plasma zur Herstellung von speziellen
Immunglobulinen erforderliche Spenderimmunisierung darf nur durchgeführt
werden, wenn und solange sie im Interesse einer ausreichenden Versorgung der
Bevölkerung mit diesen Arzneimitteln geboten ist. Sie ist nach dem Stand
der medizinischen Wissenschaft und Technik durchzuführen.
- (2) Ein Immunisierungsprogramm darf nur durchgeführt
werden, wenn und solange
- 1. die Risiken, die mit ihm für die Personen verbunden sind, bei
denen es durchgeführt werden soll, ärztlich vertretbar sind,
- 2. die Personen, bei denen es durchgeführt werden soll, ihre
schriftliche Einwilligung hierzu erteilt haben, nachdem sie durch eine
approbierte ärztliche Person über Wesen, Bedeutung und Risiken der
Immunisierung sowie die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung personenbezogener Daten aufgeklärt worden sind und dies
schriftlich bestätigt haben,
- 3. seine Durchführung von einer approbierten
ärztlichen Person, die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft
sachkundig ist, geleitet wird,
- 4. ein dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechender
Immunisierungsplan vorliegt,
- 5. die ärztliche Kontrolle des Gesundheitszustandes der spendenden
Personen während der Immunisierungsphase gewährleistet ist,
- 6. der zuständigen Behörde die Durchführung
des Immunisierungsprogramms angezeigt worden ist und
- 7. das zustimmende Votum einer nach Landesrecht
gebildeten und für die ärztliche Person nach Satz 1
Nr. 3 zuständigen und unabhängigen Ethik-Kommission vorliegt.
- Mit der Anzeige an die zuständige Behörde und der Einholung des Votums
der Ethikkommission nach Nummern 6 und 7
dürfen keine personenbezogenen Daten übermittelt werden. Zur Immunisierung
sollen zugelassene Arzneimittel angewendet werden.
- (3) Von der Durchführung des Immunisierungsprogramms ist auf der
Grundlage des Immunisierungsplanes ein Protokoll anzufertigen
(Immunisierungsprotokoll). Für das
Immunisierungsprotokoll gilt § 11 entsprechend. Dies muss
Aufzeichnungen über alle Ereignisse enthalten, die im Zusammenhang mit der
Durchführung des Immunisierungsprogramms auftreten und die Gesundheit der
spendenden Person oder den gewünschten Erfolg des Immunisierungsprogramms
beeinträchtigen können. Zur Immunisierung angewendete
Erythrozytenpräparate sind zu dokumentieren und der immunisierten Person zu
bescheinigen.
- (4) Die in Absatz 3 Satz 2
genannten Ereignisse sind von der die Durchführung des
Immunisierungsprogramms leitenden ärztlichen Person der Ethik-Kommission,
der zuständigen Behörde und dem pharmazeutischen Unternehmer des zur
Immunisierung verwendeten Arzneimittels unverzüglich mitzuteilen. Von
betroffenen immunisierten Personen werden das Geburtsdatum und die Angabe
des Geschlechtes übermittelt.
§ 9 Vorbehandlung zur Blutstammzellseparation
- Die für die Separation von Blutstammzellen und anderen Blutbestandteilen
erforderliche Vorbehandlung der spendenden Personen ist nach dem Stand der
medizinischen Wissenschaft durchzuführen. § 8 Abs. 2 bis
4 gilt entsprechend.
§ 10 Aufwandsentschädigung
- Die Spendeentnahme soll unentgeltlich erfolgen. Der spendenden Person kann
eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.
§ 11 Spenderdokumentation, Datenschutz
- (1) Jede Spendeentnahme und die damit verbundenen
Maßnahmen sind unbeschadet ärztlicher Dokumentationspflichten für die in
diesem Gesetz geregelten Zwecke, für Zwecke der ärztlichen Behandlung der
spendenden Person und für Zwecke der Risikoerfassung nach dem Arzneimittelgesetz
zu protokollieren. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünfzehn Jahre und im
Falle der §§ 8 und 9 mindestens zwanzig
Jahre lang aufzubewahren und zu vernichten oder zu löschen, wenn die
Aufbewahrung nicht mehr erforderlich ist. Sie müssen so geordnet sein, dass
ein unverzüglicher Zugriff möglich ist. Werden die Aufzeichnungen länger
als dreißig Jahre nach der letzten bei der Spendeeinrichtung dokumentierten
Spende desselben Spenders aufbewahrt, sind sie zu anonymisieren.
- (2) Die Spendeeinrichtungen dürfen personenbezogene Daten der spendenden
Personen erheben, verarbeiten und nutzen, soweit das für die in Absatz
1 genannten Zwecke erforderlich ist. Sie übermitteln die
protokollierten Daten den zuständigen Behörden und der zuständigen
Bundesoberbehörde, soweit dies zur Erfüllung der Überwachungsaufgaben
nach dem Arzneimittelgesetz oder zur Verfolgung von
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im engen Zusammenhang mit der
Spendeentnahme stehen, erforderlich ist. Zur Risikoerfassung nach dem Arzneimittelgesetz
sind das Geburtsdatum und das Geschlecht der spendenden Person anzugeben.
§ 12 Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik zur
Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen
- (1) Die Bundesärztekammer stellt im Einvernehmen mit
der zuständigen Bundesoberbehörde und nach Anhörung von Sachverständigen
unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Europäischen Union, des
Europarates und der Weltgesundheitsorganisation zu Blut und
Blutbestandteilen in Richtlinien den allgemein anerkannten Stand der
medizinischen Wissenschaft und Technik insbesondere für
- 1. die Sachkenntnis des Personals der Spendeeinrichtung,
- 2. die Auswahl der spendenden Personen und die Durchführung der
Auswahl,
- 3. die Identifizierung und Testung der spendenden Personen,
- 4. die durchzuführenden Laboruntersuchungen,
- 5. die ordnungsgemäße Entnahme der Spenden,
- 6. die Eigenblutentnahme,
- 7. die Gewinnung von Plasma für die Herstellung spezieller
Immunglobuline, insbesondere die Spenderimmunisierung,
- 8. die Separation von Blutstammzellen und anderen Blutbestandteilen,
insbesondere die Vorbehandlung der spendenden Personen, und
- 9. die Dokumentation der Spendeentnahme
- fest. Bei der Anhörung ist die angemessene Beteiligung von
Sachverständigen der Fach- und Verkehrskreise, insbesondere der Träger der
Spendeeinrichtungen, der Plasmapoolprodukte herstellenden pharmazeutischen
Unternehmer, der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen
Krankenhausgesellschaft sowie der zuständigen Behörden von Bund und
Ländern sicherzustellen.
- (2) Es wird vermutet, dass der allgemein anerkannte Stand der
medizinischen Wissenschaft und Technik zu den Anforderungen nach diesem
Abschnitt eingehalten worden ist, wenn und soweit die Richtlinien der
Bundesärztekammer nach Absatz 1 beachtet worden sind.
Dritter Abschnitt - Anwendung von Blutprodukten
§ 13 Anforderungen an die Durchführung
- (1) Blutprodukte sind nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und
Technik anzuwenden. Es müssen die Anforderungen an die
Identitätssicherung, die vorbereitenden Untersuchungen, einschließlich der
vorgesehenen Testung auf Infektionsmarker und die Rückstellproben, die
Technik der Anwendung sowie die Aufklärung und Einwilligung beachtet
werden. Ärztliche Personen, die im Zusammenhang mit der Anwendung von
Blutprodukten Laboruntersuchungen durchführen oder anfordern, müssen für
diese Tätigkeiten besonders sachkundig sein. Die Anwendung von Eigenblut
richtet sich auch nach den Besonderheiten dieser Blutprodukte. Die zu
behandelnden Personen sind, soweit es nach dem Stand der medizinischen
Wissenschaft vorgesehen ist, über die Möglichkeit der Anwendung von
Eigenblut aufzuklären.
- (2) Die ärztlichen Personen, die eigenverantwortlich Blutprodukte
anwenden, müssen ausreichende Erfahrung in dieser Tätigkeit besitzen.
§ 14 Dokumentation, Datenschutz
- (1) Die behandelnde ärztliche Person hat jede
Anwendung von Blutprodukten und von gentechnisch hergestellten
Plasmaproteinen zur Behandlung von Hämostasestörungen für die in diesem
Gesetz geregelten Zwecke, für Zwecke der ärztlichen Behandlung der von der
Anwendung betroffenen Personen und für Zwecke der Risikoerfassung nach dem Arzneimittelgesetz
zu dokumentieren oder dokumentieren zu lassen. Die Dokumentation hat die
Aufklärung und die Einwilligungserklärungen, das Ergebnis der
Blutgruppenbestimmung, soweit die Blutprodukte blutgruppenspezifisch
angewendet werden, die durchgeführten Untersuchungen sowie die Darstellung
von Wirkungen und unerwünschten Ereignissen zu umfassen
- (2) Angewendete Blutprodukte und Plasmaproteine im Sinne von Absatz
1 sind von der behandelnden ärztlichen Person oder unter ihrer
Verantwortung mit folgenden Angaben unverzüglich zu dokumentieren:
- 1. Patientenidentifikationsnummer oder entsprechende eindeutige
Angaben zu der zu behandelnden Person, wie Name, Vorname, Geburtsdatum
und Adresse,
- 2. Chargenbezeichnung,
- 3. Pharmazentralnummer oder
- Bezeichnung des Präparates
- Name oder Firma des pharmazeutischen Unternehmers
- Menge und Stärke,
- 4. Datum und Uhrzeit der Anwendung.
- Bei Eigenblut sind diese Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Die
Einrichtung der Krankenversorgung (Krankenhaus, andere ärztliche
Einrichtung, die Personen behandelt) hat sicherzustellen, dass die Daten der
Dokumentation patienten- und produktbezogen genutzt werden können.
- (3) Die Aufzeichnungen, einschließlich der EDV-erfassten Daten, müssen
mindestens fünfzehn Jahre lang aufbewahrt werden. Sie müssen zu Zwecken
der Rückverfolgung unverzüglich verfügbar sein. Die Aufzeichnungen sind
zu vernichten oder zu löschen, wenn eine Aufbewahrung nicht mehr
erforderlich ist. Werden die Aufzeichnungen länger als dreißig Jahre
aufbewahrt, sind sie zu anonymisieren.
- (4) Die Einrichtungen der Krankenversorgung dürfen personenbezogene Daten
der zu behandelnden Personen erheben, verarbeiten und nutzen, soweit das
für die in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist.
Sie übermitteln die dokumentierten Daten den zuständigen Behörden, soweit
dies zur Verfolgung von Straftaten, die im engen Zusammenhang mit der
Anwendung von Blutprodukten stehen, erforderlich ist. Zur Risikoerfassung
nach dem Arzneimittelgesetz sind das Geburtsdatum und
das Geschlecht der zu behandelnden Person anzugeben.
§ 15 Qualitätssicherung
- (1) Einrichtungen der Kranken Versorgung, die Blutprodukte anwenden, haben
ein System der Qualitätssicherung für die Anwendung von Blutprodukten nach
dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik einzurichten. Sie haben
eine approbierte ärztliche Person zu bestellen, die für die
transfusionsmedizinischen Aufgaben verantwortlich und mit den erforderlichen
Kompetenzen ausgestattet ist (transfusionsverantwortliche Person). Sie haben
zusätzlich für jede Behandlungseinheit, in der Blutprodukte angewendet
werden, eine approbierte ärztliche Person zu bestellen, die in der
Krankenversorgung tätig ist und über transfusionsmedizinische
Grundkenntnisse und Erfahrungen verfügt (transfusionsbeauftragte Person).
Hat die Einrichtung der Kranken Versorgung eine Spendeeinrichtung oder ein
Institut für Transfusionsmedizin oder handelt es sich um eine Einrichtung
der Krankenversorgung mit Akutversorgung, so ist zusätzlich eine Kommission
für transfusionsmedizinische Angelegenheiten (Transfusionskommission) zu
bestellen.
- (2) Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems sind die Qualifikation und
die Aufgaben der Personen, die im engen Zusammenhang mit der Anwendung von
Blutprodukten tätig sind, festzulegen. Zusätzlich sind die Grundsätze
für die patientenbezogene Qualitätssicherung der Anwendung von
Blutprodukten, insbesondere der Dokumentation und des fachübergreifenden
Informationsaustausches, die Überwachung der Anwendung, die
anwendungsbezogenen Wirkungen und Nebenwirkungen und zusätzlich
erforderliche therapeutische Maßnahmen festzulegen.
§ 16 Unterrichtungspflichten
- (1) Treten im Zusammenhang mit der Anwendung von
Blutprodukten und gentechnisch hergestellten Plasmaproteinen zur Behandlung
von Hämostasestörungen unerwünschte Ereignisse auf, hat die behandelnde
ärztliche Person unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Sie
unterrichtet die transfusionsbeauftragte und die transfusionsverantwortliche
Person oder die sonst nach dem Qualitätssicherungssystem der Einrichtung
der Krankenversorgung zu unterrichtenden Personen.
- (2) Im Falle des Verdachts der Nebenwirkung eines
Blutprodukts ist unverzüglich der pharmazeutische Unternehmer und im Falle
des Verdachts einer schwerwiegenden Nebenwirkung eines Blutprodukts und
eines Plasmaproteinpräparates im Sinne von Absatz 1
zusätzlich die zuständige Bundesoberbehörde zu unterrichten. Die
Unterrichtung muss alle notwendigen Angaben wie Bezeichnung des Produktes,
Name oder Firma des pharmazeutischen Unternehmers und die Chargenbezeichnung
enthalten. Von der Person, bei der der Verdacht auf die
Nebenwirkungen aufgetreten ist, sind das Geburtsdatum und das Geschlecht
anzugeben.
- (3) Die berufsrechtlichen Mitteilungspflichten bleiben unberührt.
§ 17 Nicht angewendete Blutprodukte
- (1) Nicht angewendete Blutprodukte sind innerhalb der Einrichtungen der
Krankenversorgung sachgerecht zu lagern, zu transportieren, abzugeben oder
zu entsorgen. Transport und Abgabe von Blutprodukten aus zellulären
Blutbestandteilen und Frischplasma dürfen nur nach einem im Rahmen des
Qualitätssicherungssystems schriftlich festgelegten Verfahren erfolgen.
Nicht angewendete Eigenblutentnahmen dürfen nicht an anderen Personen
angewendet werden.
- (2) Der Verbleib nicht angewendeter Blutprodukte ist zu dokumentieren.
§ 18 Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik zur
Anwendung von Blutprodukten
- (1) Die Bundesärztekammer stellt im Einvernehmen mit
der zuständigen Bundesoberbehörde und nach Anhörung von Sachverständigen
unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Europäischen Union, des
Europarates und der Weltgesundheitsorganisation zu Blut und
Blutbestandteilen in Richtlinien den allgemein anerkannten Stand der
medizinischen Wissenschaft und Technik insbesondere für
- 1. die Anwendung von Blutprodukten, die Testung auf Infektionsmarker
der zu behandelnden Personen anlässlich der Anwendung von Blutprodukten
und die Anforderungen an die Rückstellproben,
- 2. die Qualitätssicherung der Anwendung von Blutprodukten in den
Einrichtungen der Krankenversorgung und ihre Überwachung durch die
Ärzteschaft,
- 3. die Qualifikation und die Aufgaben der im engen Zusammenhang mit
der Anwendung von Blutprodukten tätigen Personen,
- 4. den Umgang mit nicht angewendeten Blutprodukten in den
Einrichtungen der Krankenversorgung
- fest. Bei der Anhörung ist die angemessene Beteiligung von
Sachverständigen der betroffenen Fach- und Verkehrskreise, insbesondere der
Träger der Spendeeinrichtungen, der Spitzenverbände der Krankenkassen, der
Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung,
sowie der zuständigen Behörden von Bund und Ländern sicherzustellen.
- (2) Es wird vermutet, dass der allgemein anerkannte Stand der
medizinischen Wissenschaft und Technik zu den Anforderungen nach diesem
Abschnitt eingehalten worden ist, wenn und soweit die Richtlinien der
Bundesärztekammer nach Absatz 1 beachtet worden sind.
Vierter Abschnitt - Rückverfolgung
§ 19 Verfahren
- (1) Wird von einer Spendeeinrichtung festgestellt oder
hat sie begründeten Verdacht, dass eine spendende Person mit HIV, mit
Hepatitis-Viren oder anderen Erregern, die zu schwerwiegenden
Krankheitsverläufen führen können, infiziert ist, ist die entnommene
Spende auszusondern und dem Verbleib vorangegangener Spenden nachzugehen.
Das Verfahren zur Überprüfung des Verdachts und zur Rückverfolgung
richtet sich nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse. Es sind
insbesondere folgende Sorgfaltspflichten zu beachten:
- 1. der Rückverfolgungszeitraum für vorangegangene Spenden zum Schutz
vor den jeweiligen Übertragungsrisiken muss angemessen sein,
- 2. eine als infektiös verdächtige Spende muss gesperrt werden, bis
durch Wiederholungs- oder Bestätigungstestergebnisse über das weitere
Vorgehen entschieden worden ist,
- 3. es muss unverzüglich Klarheit über den Infektionsstatus der
spendenden Person und über ihre infektionsverdächtigen Spenden
gewonnen werden,
- 4. eine nachweislich infektiöse Spende muss sicher ausgesondert
werden,
- 5. die notwendigen Informationsverfahren müssen eingehalten werden,
wobei § 16 Abs. 2 Satz 3 entsprechend gilt, und
- 6. die Einleitung des Rückverfolgungsverfahrens ist unverzüglich der
zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn die Bestätigungstestergebnisse
die Infektiosität bestätigen, fraglich sind oder eine Nachtestung
nicht möglich ist; § 16 Abs. 2 Satz 3 gilt
entsprechend.
- Die verantwortliche ärztliche Person der Spendeeinrichtung hat die
spendende Person unverzüglich über den anlässlich der Spende gesichert
festgestellten Infektionsstatus zu unterrichten. Sie hat die spendende
Person eingehend aufzuklären und zu beraten. Sind Blutprodukte, bei denen
der begründete Verdacht besteht, dass sie Infektionserreger übertragen,
angewendet worden, so sind die Einrichtungen der Krankenversorgung
verpflichtet, die behandelten Personen unverzüglich zu unterrichten und
ihnen eine Testung zu empfehlen. Vor der Testung ist die schriftliche
Einwilligung der behandelten Person einzuholen. Die
behandelte Person ist eingehend zu beraten.
- (2) Wird in einer Einrichtung der Krankenversorgung bei
einer zu behandelnden oder behandelten Person festgestellt oder besteht der
begründete Verdacht, dass sie durch ein Blutprodukt gemäß Absatz
1 Satz 1 infiziert worden ist, muss die Einrichtung der
Krankenversorgung der Ursache der Infektion unverzüglich nachgehen. Sie hat
das für die Infektion oder den Verdacht in Betracht kommende Blutprodukt zu
ermitteln und die Unterrichtungen entsprechend § 16 Abs. 2
vorzunehmen. Der pharmazeutische Unternehmer hat zu veranlassen, dass die
spendende Person ermittelt und eine Nachuntersuchung empfohlen wird. Absatz
1 Satz 8 gilt entsprechend. Wird die Infektiosität der spendenden
Person bei der Nachuntersuchung bestätigt oder nicht ausgeschlossen oder
ist eine Nachuntersuchung nicht durchführbar, so findet das Verfahren nach Absatz
1 entsprechend Anwendung.
- (3) Die Einrichtungen der Krankenversorgung, die
Spendeeinrichtungen und die pharmazeutischen Unternehmer haben mit den
zuständigen Behörden des Bundes und der Länder zusammenzuarbeiten, um die
Ursache der Infektion nach Absatz 2 zu ermitteln. Sie
sind insbesondere verpflichtet, die für diesen Zweck erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. § 16 Abs. 2 Satz 3 gilt
entsprechend.
- (4) Die nach Absatz 1 bis 3
durchgeführten Maßnahmen sind für Zwecke weiterer
Rückverfolgungsverfahren und der Risikoerfassung nach dem Arzneimittelgesetz
zu dokumentieren.
§20 Verordnungsermächtigung
- Das Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung wird
ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen eine Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zur Regelung der Einzelheiten des Verfahrens der
Rückverfolgung zu erlassen, sofern dies zur Abwehr von Gefahren für die
Gesundheit von Menschen oder zur Risikovorsorge erforderlich ist. Mit der
Verordnung können insbesondere Regelungen zu einer gesicherten Erkennung
des Infektionsstatus der spendenden und der zu behandelnden Personen, zur
Dokumentation und Übermittlung von Daten zu Zwecken der Rückverfolgung,
zum Zeitraum der Rückverfolgung sowie zu Sperrung und Lagerung von
Blutprodukten erlassen werden.
Fünfter Abschnitt - Meldewesen
§ 21 Koordiniertes Meldewesen
- (1) Die Träger der Spendeeinrichtungen, die pharmazeutischen Unternehmer
und die Einrichtungen der Krankenversorgung haben jährlich die Zahlen zu
dem Umfang der Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen, der Herstellung,
des Imports und Exports und des Verbrauchs von Blutprodukten und
Plasmaproteinen im Sinne von § 14 Abs. 1 sowie die
Anzahl der behandelten Personen mit angeborenen Hämostasestörungen der
zuständigen Bundesoberbehörde zu melden. Die Meldungen haben nach
Abschluss des Kalenderjahres, spätestens zum 1. März des folgenden Jahres,
zu erfolgen.
- (2) Die zuständige Bundesoberbehörde stellt die
gemeldeten Daten anonymisiert in einem Bericht zusammen und macht diesen
bekannt. Sie hat melderbezogene Daten streng vertraulich zu behandeln.
§ 22 Epidemiologische Daten
- (1) Die Spendeeinrichtungen erstellen vierteljährlich unter Angabe der
Gesamtzahl der getesteten Personen eine Liste über die Anzahl der
spendenden Personen, die auf einen Infektionsmarker bestätigt positiv
getestet worden sind. Personen, denen Eigenblut entnommen worden ist, sind
ausgenommen. Die Zahlenangaben sind nach den verschiedenen
Infektionsmarkern, auf die getestet wird, nach Erstspendewilligen, Erst- und
Wiederholungsspendern, nach Geschlecht und Alter zu differenzieren. Die
Liste ist quartalsweise der für die Epidemiologie zuständigen
Bundesoberbehörde zuzuleiten.
- (2) Die für die Epidemiologie zuständige Bundesoberbehörde stellt die
Angaben in anonymisierter Form übersichtlich zusammen und übersendet eine
jährliche Gesamtübersicht bis zum 15. März des folgenden Jahres an die
zuständige Bundesoberbehörde. Diese nimmt die Statistik in den Bericht
nach § 21 Abs. 2 auf. Melderbezogene Daten sind streng
vertraulich zu behandeln.
§ 23 Verordnungsermächtigung
- Das Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung wird
ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen eine Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zur Regelung von Art, Umfang und
Darstellungsweise der Angaben nach diesem Abschnitt zu erlassen.
Sechster Abschnitt - Sachverständige
§ 24 Arbeitskreis Blut
- Das Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung richtet einen
Arbeitskreis von Sachverständigen für Blutprodukte und das Blutspende- und
Transfusionswesen ein (Arbeitskreis Blut). Der Arbeitskreis berät die
zuständigen Behörden des Bundes und der Länder. Er nimmt die nach diesem
Gesetz vorgesehenen Anhörungen von Sachverständigen bei Erlass von
Verordnungen wahr. Das Bundesministerium für Gesundheit und soziale
Sicherung beruft die Mitglieder des Arbeitskreises auf Vorschlag der Berufs-
und Fachgesellschaften, Standesorganisationen der Ärzteschaft, der
Fachverbände der pharmazeutischen Unternehmer, einschließlich der
staatlichen und kommunalen Bluttransfusionsdienste, der Arbeitsgemeinschaft
Plasmapherese und der Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes,
überregionaler Patientenverbände, insbesondere der Hämophilieverbände,
des Bundesministeriums der Verteidigung und der Länder. Der Arbeitskreis
gibt sich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und
soziale Sicherung eine Geschäftsordnung. Das Bundesministerium für
Gesundheit und soziale Sicherung bestimmt und beruft die leitende Person des
Arbeitskreises. Es kann eine Bundesoberbehörde mit der Geschäftsführung
des Arbeitskreises beauftragen.
Siebter Abschnitt - Pflichten der Behörden
§ 25 Mitteilungspflichten der Behörden
- Die für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Behörden des Bundes
und der Länder teilen sich für die in diesem Gesetz geregelten Zwecke
gegenseitig ihnen bekannt gewordene Verdachtsfälle schwerwiegender
Nebenwirkungen von Blutprodukten unverzüglich mit. § 16
Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Achter Abschnitt - Sondervorschriften
§ 26 Bundeswehr
- (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Einrichtungen der
Bundeswehr entsprechende Anwendung.
- (2) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt
der Vollzug dieses Gesetzes bei der Überwachung den zuständigen Stellen
und Sachverständigen der Bundeswehr.
- (3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen
Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit
und soziale Sicherung in Einzelfällen Ausnahmen von diesem Gesetz und
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn dies
zur Durchführung der besonderen Aufgaben gerechtfertigt ist und der Schutz
der Gesundheit gewahrt bleibt.
Neunter Abschnitt - Bestimmung der zuständigen Bundesoberbehörden und
sonstige Bestimmungen
§ 27 Zuständige Bundesoberbehörden
- (1) Zuständige Bundesoberbehörde ist das Paul-Ehrlich-Institut.
- (2) Die für die Epidemiologie zuständige Bundesoberbehörde ist das
Robert Koch-Institut.
- (3) Die für die gesundheitliche Aufklärung zuständige
Bundesoberbehörde ist die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
§ 28 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
- Dieses Gesetz findet auf homöopathische Eigenblutprodukte und auf
Eigenblutprodukte zur Immuntherapie keine Anwendung.
§ 29 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen
- Die Vorschriften des Arzneimittelrechts, des Medizinprodukterechts und des
Seuchenrechts bleiben unberührt, soweit in diesem Gesetz nicht etwas
anderes vorgeschrieben ist. Das Transplantationsrecht findet keine
Anwendung.
§ 30 Angleichung an Gemeinschaftsrecht
- (1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zum Zwecke der
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Verordnungen oder
zur Umsetzung von Richtlinien oder Entscheidungen des Rates der
Europäischen Union oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist.
- (2) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der
Umsetzung von Richtlinien oder Entscheidungen des Rates der Europäischen
Union oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in nationales
Recht dienen, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Zehnter Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 31 Strafvorschriften
- Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt,
dass die spendende Person vor der Freigabe der Spende auf die dort genannten
Infektionsmarker untersucht wird.
§ 32 Bußgeldvorschriften
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 31
bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
- (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 4 Satz 1 Nr. 2 eine Spendeeinrichtung betreibt oder
- 2. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 oder 6, jeweils auch in
Verbindung mit § 9 Satz 2, ein Immunisierungsprogramm oder eine
Vorbehandlung durchführt.
- (3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 mit einer
Geldbuße bis zu fünfzig-tausend Deutsche Mark und in den Fällen des
Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet
werden.
Elfter Abschnitt - Übergangsvorschriften
§ 33 Übergangsvorschriften
- Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Tätigkeit der Anwendung von
Blutprodukten ausübt und die Voraussetzungen der in diesem Zeitpunkt
geltenden Vorschriften erfüllt, darf diese Tätigkeit weiter ausüben.
Zwölfter Abschnitt - Schlussvorschriften
§ 34 Änderung des Arzneimittelgesetzes
§ 35 Änderung der Betriebsverordnung für pharmazeutische
Unternehmer
§ 37 Änderung der Betriebsverordnung für
Arzneimittelgroßhandelsbetriebe
§ 38 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
- Die auf den §§ 35 bis 37 beruhenden
Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils
einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
§ 39 Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
- (2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 15
am ersten Tag des dritten, § 22 am ersten Tag des zweiten
auf den Tag der Verkündung folgenden Jahres in Kraft.
Stand: 31. Dezember 2004
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