Arzneimittel-Warnhinweisverordnung (AMWarnV)
Inhaltsübersicht
§ 1 Anwendungsbereich, Ausdehnung und Vorschriften des
Arzneimittelgesetzes
- (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf Arzneimittel im
Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs.
2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes, die dazu
bestimmt sind, in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in
den Verkehr gebracht zu werden und die
- 1. Äthanol enthalten und zur inneren Anwendung bei Menschen bestimmt
sind, sofern sie
- a) flüssige Zubereitungen zur oralen
Einnahme sind und der Äthanolgehalt in der maximalen Einzelgabe
nach der Dosierungsanleitung mindestens 0,05 g beträgt oder
- b) Injektionslösungen, Infusionslösungen,
Munddesinfektionsmittel oder Rachendesinfektionsmittel sind und der
Äthanolgehalt in der maximalen Einzelgabe nach der
Dosierungsanleitung mindestens 0,05 g beträgt oder
- 2. Tartrazin
enthalten und zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind.
- § 10 Abs. 1 und 2
und § 11 Abs. 1 und 2
des Arzneimittelgesetzes gelten, soweit sie die Angabe
der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Warnhinweise betreffen, auch
für Arzneimittel nach Satz 1, die keine
Fertigarzneimittel sind.
- (2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Arzneimittel, die zur
klinischen Prüfung bestimmt sind.
§ 2 Warnhinweise auf den Behältnissen und äußeren
Umhüllungen
- (1) Arzneimittel nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe a dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn unter
Angabe des Volumprozentgehaltes an Äthanol nachstehende Warnhinweise
angebracht sind:
- 1. Bei Arzneimitteln, die in der maximalen Einzelgabe nach der
Dosierungsanleitung 0,05 g bis 0,5 g Äthanol enthalten: "Enthält.
. . Vol.-% Alkohol." und
- 2. bei Arzneimitteln, die in der maximalen Einzelgabe nach der
Dosierungsanleitung über 0,5 g Äthanol enthalten: "Enthält. . .
Vol.-% Alkohol; Packungsbeilage beachten!".
- (2) Arzneimittel nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe b dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn unter
Angabe des Volumprozentgehaltes an Äthanol der Warnhinweis "Enthält.
. . Vol.-% Alkohol." angebracht ist.
- (3) Arzneimittel nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Warnhinweis
"Enthält Tartrazin;
Packungsbeilage beachten!" angebracht ist.
- (4) Die Warnhinweise müssen auf den Behältnissen und äußeren
Umhüllungen in leicht lesbarer Schrift und auf dauerhafte Weise angebracht
sein.
§ 3 Warnhinweise auf der Packungsbeilage
- (1) Arzneimittel nach § 1 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a dürfen nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn auf der Packungsbeilage in leicht lesbarer Schrift ein Warnhinweis
angebracht ist, der unter Angabe des Volumprozentgehaltes an Äthanol
- 1. bei Arzneimitteln, die in der maximalen Einzelgabe nach der
Dosierungsanleitung 0,05 g bis 0,5 g Äthanol enthalten, folgenden
Wortlaut hat: "Enthält. . . Vol.-% Alkohol.".
- 2. bei Arzneimitteln, die in der maximalen
Einzelgabe nach der Dosierungsanleitung über 0,5 g bis 3,0 g Äthanol
enthalten, folgenden Wortlaut hat: "Warnhinweis! Dieses
Arzneimittel enthält.. . Vol.% Alkohol. Bei Beachtung der
Dosierungsanleitung werden bei jeder Einnahme bis zu ... g Alkohol
zugeführt. Ein gesundheitliches Risiko besteht u. a. bei Leberkranken,
Alkoholkranken, Epileptikern, Hirngeschädigten, Schwangeren und
Kindern. Die Wirkung anderer Arzneimittel kann beeinträchtigt oder
verstärkt werden." und
- 3. bei Arzneimitteln, die in der maximalen
Einzelgabe nach der Dosierungsanleitung über 3,0 g Äthanol enthalten,
folgenden Wortlaut hat: "Warnhinweis! Dieses Arzneimittel
enthält... Vol.-% Alkohol. Bei Beachtung der Dosierungsanleitung werden
bei jeder Einnahme bis zu ... g Alkohol zugeführt. Vorsicht ist
geboten. Dieses Arzneimittel darf nicht angewendet werden bei
Leberkranken, Alkoholkranken, Epileptikern, Hirngeschädigten,
Schwangeren und Kindern. Die Wirkung anderer Arzneimittel kann
beeinträchtigt oder verstärkt werden. Im Straßenverkehr und bei der
Bedienung von Maschinen kann das Reaktionsvermögen beeinträchtigt
werden."
- In den Warnhinweisen nach Satz 1 Nr. 2 und 3
ist nach dem Wort "Einnahme" die Anzahl der für die Einnahme
angegebenen Teelöffel, Esslöffel, Messlöffel, Messbecher oder eine andere
in der Dosierungsanleitung angegebene Menge in Klammern anzugeben.
- (2) Arzneimittel nach § 1 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b dürfen nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn auf der Packungsbeilage in leicht lesbarer Schrift ein Warnhinweis
angebracht ist, der unter Angabe des Volumprozentgehaltes an Äthanol
folgenden Wortlaut hat: "Enthält. . . Vol.-% Alkohol."
- (3) Arzneimittel nach § 1 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der
Packungsbeilage in leicht lesbarer Schrift ein Warnhinweis angebracht ist,
der folgenden Wortlaut hat: "Warnhinweis! Dieses Arzneimittel enthält
den Farbstoff Tartrazin,
der bei Personen, die gegen diesen Stoff besonders empfindlich sind,
allergieartige Reaktionen hervorrufen kann."
- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für
Arzneimittel, die
- 1. im Einzelfall auf besondere Anforderung oder Bestellung hergestellt
werden,
- 2. gemäß Artikel 3 § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des
Arzneimittelrechts ohne Packungsbeilage in den Verkehr gebracht werden,
- nur dann, wenn der vorgeschriebene Warnhinweis von dem in §
2 genannten Warnhinweis abweicht, und mit der Maßgabe, dass der
Warnhinweis nach Absatz 1, 2 oder 3
in leicht lesbarer Schrift dem Behältnis beigefügt oder auf ihm angebracht
sein muss.
§ 3a Warnhinweis auf der Fachinformation
- Der nach § 3 Abs. 1, 2 oder 3
vorgeschriebene Warnhinweis ist auch auf der Fachinformation anzugeben.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
- Wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 5 Berlin-Klausel
- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in
Verbindung mit § 99 des Arzneimittelgesetzes
auch im Land Berlin.
§ 6 Inkrafttreten
- (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1985 in Kraft.
- (2) Arzneimittel, die sich am 1. April 1985 im Verkehr befinden, dürfen
vom pharmazeutischen Unternehmer noch bis zum 31. Dezember 1985 und von
Groß- und Einzelhändlern noch bis zum 31. Dezember 1986 ohne die
vorgeschriebenen Warnhinweise oder mit den Warnhinweisen, die vor
Inkrafttreten der Verordnung durch die zuständige Bundesoberbehörde nach §
28 des Arzneimittelgesetzes angeordnet worden
sind, weiter in den Verkehr gebracht werden.
- (3) Arzneimittel, die den Bestimmungen der §§ 1 bis 3a
nicht entsprechen und die sich bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in Verkehr befinden,
dürfen dort von pharmazeutischen Unternehmern noch bis zum 31. Dezember
1991 und danach noch von Groß- und Einzelhändlern in den Verkehr gebracht
werden, sofern sie den vor Wirksamwerden des Beitritts geltenden
arzneimittelrechtlichen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
entsprechen.
Stand: 31. Dezember 2004
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