Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs
von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV)
Inhaltsübersicht
§ 1 Grundsätze
- (1) Die in Anlage
III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten
Betäubungsmittel dürfen nur als Zubereitungen verschrieben werden. Die
Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für Salze und
Molekülverbindungen der Betäubungsmittel, die nach den Erkenntnissen der
medizinischen Wissenschaft ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich
angewendet werden. Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, gilt
die für ein Betäubungsmittel festgesetzte Höchstmenge auch für dessen
Salze und Molekülverbindungen.
- (2) Betäubungsmittel für einen Patienten oder ein Tier und für den
Praxisbedarf eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes dürfen nur nach
Vorlage eines ausgefertigten Betäubungsmittelrezeptes (Verschreibung), für
den Stationsbedarf nur nach Vorlage eines ausgefertigten
Betäubungsmittelanforderungsscheines (Stationsverschreibung), abgegeben
werden.
- (3) Der Verbleib und der Bestand der Betäubungsmittel
sind in den Apotheken, den tierärztlichen Hausapotheken, den Praxen der
Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte, auf den Stationen der Krankenhäuser
oder der Tierkliniken, in den Einrichtungen der Rettungsdienste sowie auf
den Kauffahrteischiffen, die die Bundesflagge führen, lückenlos
nachzuweisen.
§ 2 Verschreiben durch einen Arzt
- (1) Für einen Patienten darf der Arzt innerhalb von 30
Tagen verschreiben:
- a) bis zu zwei der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der
nachstehend festgesetzten Höchstmengen:
- oder
- b) eines der weiteren in Anlage
III des Betäubungsmittelgesetzes
bezeichneten Betäubungsmittel außer
- (2) In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung der erforderlichen
Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs darf der Arzt für einen Patienten,
der in seiner Dauerbehandlung steht, von den Vorschriften des Absatzes
1 hinsichtlich
- 1. der Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel und
- 2. der festgesetzten Höchstmengen
- abweichen. Eine solche Verschreibung ist mit dem Buchstaben "A"
zu kennzeichnen.
- (3) Für seinen Praxisbedarf darf der Arzt die in Absatz
1 aufgeführten Betäubungsmittel sowie Alfentanil,
Cocain bei Eingriffen am Kopf als
Lösung bis zu einem Gehalt von 20 % oder als Salbe bis zu einem Gehalt von
2 %, Remifentanil und Sufentanil
bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch
die kleinste Packungseinheit, verschreiben. Die Vorratshaltung soll für
jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Arztes nicht überschreiten.
- (4) Für den Stationsbedarf darf nur der Arzt
verschreiben, der ein Krankenhaus oder eine Teileinheit eines Krankenhauses
leitet oder in Abwesenheit des Leiters beaufsichtigt. Er darf die in Absatz
3 bezeichneten Betäubungsmittel unter Beachtung der dort festgelegten
Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform
verschreiben. Dies gilt auch für einen Belegarzt, wenn die ihm zugeteilten
Betten räumlich und organisatorisch von anderen Teileinheiten abgegrenzt
sind.
§ 3 Verschreiben durch einen Zahnarzt
- (1) Für einen Patienten darf der Zahnarzt innerhalb von
30 Tagen verschreiben:
- a) eines der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der
nachstehend festgesetzten Höchstmengen:
- oder
- b) eines der weiteren in Anlage
III des Betäubungsmittelgesetzes
bezeichneten Betäubungsmittel außer
- (2) Für seinen Praxisbedarf darf der Zahnarzt die in Absatz
1 aufgeführten Betäubungsmittel sowie Alfentanil,
Fentanyl, Remifentanil,
Sufentanil bis zur Menge seines
durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste
Packungseinheit, verschreiben. Die Vorratshaltung soll für jedes
Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Zahnarztes nicht übersteigen.
- (3) Für den Stationsbedarf darf nur der Zahnarzt
verschreiben, der ein Krankenhaus oder eine Teileinheit eines Krankenhauses
leitet oder in Abwesenheit des Leiters beaufsichtigt. Er darf die in Absatz
2 bezeichneten Betäubungsmittel unter Beachtung der dort festgelegten
Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform
verschreiben. Dies gilt auch für einen Belegzahnarzt, wenn die ihm
zugeteilten Betten räumlich und organisatorisch von anderen Teileinheiten
abgegrenzt sind.
§ 4 Verschreiben durch einen Tierarzt
- (1) Für ein Tier darf der Tierarzt innerhalb von 30
Tagen verschreiben:
- a) eines der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der
nachstehend festgesetzten Höchstmengen:
- oder
- b) eines der weiteren in Anlage
III des Betäubungsmittelgesetzes
bezeichneten Betäubungsmittel außer
- (2) In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung der
erforderlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs darf der Tierarzt in
einem besonders schweren Krankheitsfall von den Vorschriften des Absatzes
1 hinsichtlich
- 1. der Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel und
- 2. der festgesetzten Höchstmengen
- abweichen. Eine solche Verschreibung ist mit dem Buchstaben "A"
zu kennzeichnen.
- (3) Für seinen Praxisbedarf darf der Tierarzt die in Absatz
1 aufgeführten Betäubungsmittel sowie Alfentanil,
Cocain zur Lokalanästhesie bei
Eingriffen am Kopf als Lösung bis zu einem Gehalt von 20 % oder als Salbe
bis zu einem Gehalt von 2 %, Etorphin
nur zur Immobilisierung von Tieren, die im Zoo, im Zirkus oder in
Wildgehegen gehalten werden, durch eigenhändige oder in Gegenwart des
Verschreibenden erfolgende Verabreichung, Fentanyl,
Pentobarbital, Remifentanil
und Sufentanil bis zur Menge
seines durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste
Packungseinheit, verschreiben. Die Vorratshaltung soll für jedes
Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Tierarztes nicht übersteigen.
- (4) Für den Stationsbedarf darf nur der Tierarzt
verschreiben, der eine Tierklinik oder eine Teileinheit einer Tierklinik
leitet oder in Abwesenheit des Leiters beaufsichtigt. Er darf die in Absatz
3 bezeichneten Betäubungsmittel, ausgenommen Etorphin,
unter Beachtung der dort festgelegten Beschränkungen über
Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform
verschreiben.
§ 5 Verschreiben zur Substitution
- (1) Substitution im Sinne dieser Verordnung ist die
Anwendung eines ärztlich verschriebenen Betäubungsmittels bei einem
opiatabhängigen Patienten (Substitutionsmittel) zur
- 1. Behandlung der Opiatabhängigkeit mit dem Ziel der schrittweisen
Wiederherstellung der Betäubungsmittelabstinenz einschließlich der
Besserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes,
- 2. Unterstützung der Behandlung einer neben der Opiatabhängigkeit
bestehenden schweren Erkrankung oder
- 3. Verringerung der Risiken einer Opiatabhängigkeit während einer
Schwangerschaft und nach der Geburt.
- (2) Für einen Patienten darf der Arzt ein
Substitutionsmittel unter den Voraussetzungen des §
13 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
verschreiben, wenn und solange
- 1. der Substitution keine medizinisch allgemein
anerkannten Ausschlussgründe entgegenstehen,
- 2. die Behandlung erforderliche psychiatrische,
psychotherapeutische oder psychosoziale Behandlungs- und
Betreuungsmaßnahmen einbezieht,
- 3. der Arzt die Meldeverpflichtungen nach § 5a Abs. 2
erfüllt hat,
- 4. die Untersuchungen und Erhebungen des Arztes keine Erkenntnisse
ergeben haben, dass der Patient
- a) von einem anderen Arzt verschriebene Substitutionsmittel
erhält,
- b) nach Nummer 2 erforderliche Behandlungs-
und Betreuungsmaßnahmen dauerhaft nicht in Anspruch nimmt,
- c) Stoffe gebraucht, deren Konsum nach Art
und Menge den Zweck der Substitution gefährdet oder
- d) das ihm verschriebene Substitutionsmittel nicht
bestimmungsgemäß verwendet,
- 5. der Patient im erforderlichen Umfang, in der
Regel wöchentlich, den behandelnden Arzt konsultiert und
- 6. der Arzt Mindestanforderungen an eine
suchttherapeutische Qualifikation erfüllt, die von den Ärztekammern
nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft
festgelegt werden.
- Für die Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach den Nummern
1, 2 und 4 Buchstabe c ist
der allgemein anerkannte Stand der medizinischen Wissenschaft maßgebend.
- (3) Ein Arzt, der die Voraussetzungen nach Absatz
2 Satz 1 Nr. 6 nicht erfüllt, darf für höchstens drei Patienten
gleichzeitig ein Substitutionsmittel verschreiben, wenn
- 1. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
bis 5 für die Dauer der Behandlung erfüllt sind,
- 2. dieser zu Beginn der Behandlung diese mit einem Arzt, der die
Mindestanforderungen nach Absatz 2 Nr. 6 erfüllt
(Konsiliarius), abstimmt und
- 3. sichergestellt hat, dass sein Patient zu Beginn der Behandlung und
mindestens einmal im Quartal dem Konsiliarius vorgestellt wird.
- Über die vorstehend genannte Zusammenarbeit zwischen dem behandelnden
Arzt und dem Konsiliarius ist der Dokumentation nach Absatz
10 der diesbezügliche Schriftwechsel beizufügen.
- (4) Die Verschreibung über ein Substitutionsmittel ist mit dem Buchstaben
"S" zu kennzeichnen. Als Substitutionsmittel darf der Arzt nur
Zubereitungen von Levomethadon, Methadon,
Levacetylmethadol, Buprenorphin,
oder ein zur Substitution zugelassenes Arzneimittel oder in begründeten
Ausnahmefällen Codein oder Dihydrocodein
verschreiben. Die verschriebene Arzneiform darf nicht zur parenteralen
Anwendung bestimmt sein. Für die Auswahl des Substitutionsmittels ist der
allgemein anerkannte Stand der medizinischen Wissenschaft maßgebend.
- (5) Der Arzt, der ein Substitutionsmittel für einen
Patienten verschreibt, darf die Verschreibung außer in den in Absatz
8 genannten Fällen nicht dem Patienten aushändigen. Die Verschreibung
darf nur von ihm selbst, seinem ärztlichen Vertreter oder durch das in Absatz
6 Satz 1 bezeichnete Personal der Apotheke vorgelegt werden
- (6) Das Substitutionsmittel ist dem Patienten vom
behandelnden Arzt, seinem ärztlichen Vertreter in der Praxis oder von dem
von ihm angewiesenen oder beauftragten und kontrollierten medizinischen,
pharmazeutischen oder in staatlich anerkannten Einrichtungen der
Suchtkrankenhilfe tätigen und dafür ausgebildeten Personal zum
unmittelbaren Verbrauch zu überlassen. Der behandelnde Arzt hat
sicherzustellen, dass das Personal nach Satz 1
fachgerecht in das Überlassen eines Substitutionsmittels zum unmittelbaren
Verbrauch eingewiesen wird. Im Fall des Verschreibens von Codein
oder Dihydrocodein kann dem
Patienten nach der Überlassung jeweils einer Dosis zum unmittelbaren
Verbrauch die für einen Tag zusätzlich benötigte Menge des
Substitutionsmittels in abgeteilten Einzeldosen ausgehändigt und ihm dessen
eigenverantwortliche Einnahme gestattet werden, wenn dem Arzt keine
Anhaltspunkte für eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung des
Substitutionsmittels durch den Patienten vorliegen.
- (7) Das Substitutionsmittel ist dem Patienten in der
Praxis eines Arztes, in einem Krankenhaus oder in einer Apotheke oder in
einer hierfür von der zuständigen Landesbehörde anerkannten anderen
geeigneten Einrichtung oder, im Falle einer ärztlich bescheinigten
Pflegebedürftigkeit, bei einem Hausbesuch zum unmittelbaren Verbrauch zu
überlassen. Der Arzt darf die benötigten Substitutionsmittel in einer der
in Satz 1 genannten Einrichtungen unter seiner
Verantwortung lagern; die Einwilligung des über die jeweiligen
Räumlichkeiten Verfügungsberechtigten bleibt unberührt. Für den Nachweis
über den Verbleib und Bestand gelten die §§ 13 und 14
entsprechend.
- (8) Der Arzt oder sein ärztlicher Vertreter in der
Praxis kann abweichend von den Absätzen 5 bis 7
dem Patienten eine Verschreibung über die für bis zu sieben Tage
benötigte Menge des Substitutionsmittels aushändigen und ihm dessen
eigenverantwortliche Einnahme erlauben, sobald und solange der Verlauf der
Behandlung dies zulässt und dadurch die Sicherheit und Kontrolle des
Betäubungsmittelverkehrs nicht beeinträchtigt werden. Bei der ärztlichen
Entscheidung nach Satz 1 ist dafür Sorge zu tragen, dass
aus der Mitgabe des Substitutionsmittels resultierende Risiken der Selbst-
oder Fremdgefährdung so weit wie möglich ausgeschlossen werden. Die
Aushändigung der Verschreibung ist insbesondere dann nicht zulässig, wenn
die Untersuchungen und Erhebungen des Arztes Erkenntnisse ergeben haben,
dass der Patient
- 1. Stoffe konsumiert, die ihn zusammen mit der Einnahme des
Substitutionsmittels gefährden,
- 2. unter Berücksichtigung der Toleranzentwicklung noch nicht auf eine
stabile Dosis eingestellt worden ist oder
- 3. Stoffe missbräuchlich konsumiert.
- Für die Bewertung des Verlaufes der Behandlung ist im Übrigen der
allgemein anerkannte Stand der medizinischen Wissenschaft maßgebend. In
begründeten Ausnahmefällen kann der Arzt unter den in Satz 1 bis 3
genannten Voraussetzungen zur Sicherstellung der Versorgung bei
Auslandsaufenthalten des Patienten diesem Verschreibungen des
Substitutionsmittels über eine Menge für einen längeren als in Satz
1 genannten Zeitraum aushändigen und ihm dessen eigenverantwortliche
Einnahme erlauben. Diese Verschreibungen dürfen in einem Jahr insgesamt die
für bis zu 30 Tage benötigte Menge des Substitutionsmittels nicht
überschreiten. Sie sind der zuständigen Landesbehörde unverzüglich
anzuzeigen. Jede Verschreibung nach Satz 1 oder Satz
5 ist dem Patienten im Rahmen einer persönlichen ärztlichen
Konsultation auszuhändigen.
- (9) Patienten, die die Praxis des behandelnden Arztes zeitweilig oder auf
Dauer wechseln, hat der behandelnde Arzt vor der Fortsetzung der
Substitution auf einem Betäubungsmittelrezept eine
Substitutionsbescheinigung auszustellen. Auf der Substitutionsbescheinigung
sind anzugeben:
- 1. Name, Vorname und Anschrift des Patienten, für den die
Substitutionsbescheinigung bestimmt ist,
- 2. Ausstellungsdatum,
- 3. das verschriebene Substitutionsmittel und die Tagesdosis,
- 4. Beginn des Verschreibens und der Abgabe nach den Absätzen
1 bis 7 und gegebenenfalls Beginn des
Verschreibens nach Absatz 8,
- 5. Gültigkeit: von/bis,
- 6. Name des ausstellenden Arztes, seine Berufsbezeichnung und
Anschrift einschließlich Telefonnummer,
- 7. Unterschrift des ausstellenden Arztes. Die
Substitutionsbescheinigung ist mit dem Vermerk "Nur zur Vorlage
beim Arzt" zu kennzeichnen.
- Teil I der Substitutionsbescheinigung erhält der Patient, Teil II und III
verbleiben bei dem ausstellenden Arzt. Nach Vorlage des Teils I der
Substitutionsbescheinigung durch den Patienten und Überprüfung der Angaben
zur Person durch Vergleich mit dem Personalausweis oder Reisepass des
Patienten kann ein anderer Arzt das Verschreiben des Substitutionsmittels
fortsetzen; erfolgt dies nur zeitweilig, hat der andere Arzt den
behandelnden Arzt unverzüglich nach Abschluss seines Verschreibens
schriftlich übe die durchgeführten Maßnahmen zu unterrichten.
- (10) Der Arzt hat die Erfüllung seiner Verpflichtungen
nach den vorstehenden Absätzen sowie nach § 5a Abs. 2
und 4 im erforderlichen Umfang und nach dem allgemein
anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft zu dokumentieren. Die
Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde zur Einsicht
und Auswertung vorzulegen oder einzusenden.
- (11) Die Bundesärztekammer kann in Richtlinien den allgemein anerkannten
Stand der medizinischen Wissenschaft für
- 1. die Erfüllung der
Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr.
1, 2 und 4 Buchstabe c,
- 2. die Auswahl des Substitutionsmittels nach Absatz 4 Satz 4 und
- 3. die Bewertung des bisherigen Erfolges der
Behandlung nach Absatz 8 Satz 1 feststellen sowie
Richtlinien zur Dokumentation nach Absatz 10
erlassen.
- Die Einhaltung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen
Wissenschaft wird vermutet, wenn und soweit die Richtlinien der
Bundesärztekammer nach den Nummern 1 bis 3
beachtet worden sind.
- (12) Die Absätze 2 bis 10 sind
entsprechend anzuwenden, wenn das Substitutionsmittel aus dem Bestand des
Praxisbedarfs oder Stationsbedarfs zum unmittelbaren Verbrauch überlassen
oder nach Absatz 6 Satz 3 ausgehändigt wird.
§ 5a Substitutionsregister
- (1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
(Bundesinstitut) führt für die Länder als vom Bund entliehenes Organ ein
Register mit Daten über das Verschreiben von Substitutionsmitteln
(Substitutionsregister). Die Daten des Substitutionsregisters dürfen nur
verwendet werden, um
- 1. das Verschreiben eines Substitutionsmittels durch mehrere Ärzte
für denselben Patienten und denselben Zeitraum frühestmöglich zu
verhindern,
- 2. die Erfüllung der Mindestanforderungen nach § 5
Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und der Anforderungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 und 3 zu überprüfen sowie
- 3. das Verschreiben von Substitutionsmitteln entsprechend den Vorgaben
nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe e des Betäubungsmittelgesetzes
statistisch auszuwerten.
- Das Bundesinstitut trifft organisatorische Festlegungen zur Führung des
Substitutionsregisters.
- (2) Jeder Arzt, der ein Substitutionsmittel für einen
Patienten verschreibt, hat dem Bundesinstitut unverzüglich schriftlich oder
kryptiert auf elektronischem Wege folgende Angaben zu melden:
- 1. den Patientencode
- 2. das Datum der ersten Verschreibung
- 3. das verschriebene Substitutionsmittel
- 4. das Datum der letzten Verschreibung
- 5. Name und Adresse des verschreibenden Arztes sowie
- 6. im Falle des Verschreibens nach § 5 Abs. 3 Name
und Anschrift des Konsiliarius.
- Der Patientencode setzt sich wie folgt zusammen:
- erster und zweiter Buchstabe des ersten Vornamens
- erster und zweiter Buchstabe des Familiennamens
- Geschlecht ("F" für weiblich, "M" für männlich)
- letzte Ziffer von Geburtstag
- letzte Ziffer des Geburtsmonats
- letzte Ziffer des Geburtsjahres.
- Es ist unzulässig, dem Bundesinstitut Patientendaten uncodiert zu melden.
Der Arzt hat die Angaben zur Person durch Vergleich mit dem Personalausweis
oder Reisepass des Patienten zu überprüfen.
- (3) Das Bundesinstitut verschlüsselt unverzüglich den Patientencode nach
Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 nach einem vom Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik vorgegebenen Verfahren in ein Kryptogramm in der Weise,
dass er daraus nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand
zurückgewonnen werden kann. Das Kryptogramm ist zusammen mit den Angaben
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 6 zu speichern und spätestens sechs Monate
nach Bekanntwerden der Beendigung des Verschreibens zu löschen. Die
gespeicherten Daten und das Verschlüsselungsverfahren nach Satz 1 sind
durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen gegen unbefugte Kenntnisnahme und
Verwendung zu schützen.
- (4) Das Bundesinstitut vergleicht jedes neu
gespeicherte Kryptogramm mit den bereits vorhandenen. Ergibt sich keine
Übereinstimmung, ist der Patientencode unverzüglich zu löschen. Liegen
Übereinstimmungen vor, teilt dies das Bundesinstitut jedem beteiligten Arzt
unter Angabe des Patientencodes, des Datums der ersten Verschreibung und der
Adressen der anderen beteiligten Ärzte unverzüglich mit. Die Ärzte haben
zu klären, ob der Patientencode demselben Patienten zuzuordnen ist. Wenn
dies zutrifft, haben sie sich darüber abzustimmen, wer künftig für den
Patienten Substitutionsmittel verschreibt, und über das Ergebnis das
Bundesinstitut unter Angabe des Patientencodes zu unterrichten. Wenn dies
nicht zutrifft, haben die Ärzte darüber ebenfalls das Bundesinstitut unter
Angabe des Patientencodes zu unterrichten. Das Substitutionsregister ist
unverzüglich entsprechend zu bereinigen. Erforderlichenfalls unterrichtet
das Bundesinstitut die zuständigen Überwachungsbehörden der beteiligten
Ärzte, um das Verschreiben von Substitutionsmitteln von mehreren Ärzten
für einen Patienten zu unterbinden.
- (5) Die Ärztekammern haben dem Bundesinstitut zum 31. März und 30.
September die Namen und Adressen der Ärzte zu melden, die die
Mindestanforderungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6
erfüllen. Das Bundesinstitut unterrichtet unverzüglich die zuständigen
Überwachungsbehörden der Länder über Name und Adresse
- 1. der Ärzte, die ein Substitutionsmittel nach § 5
Abs. 2 verschrieben haben und
- 2. der nach Absatz 2 Nr. 6 gemeldeten Konsiliarien, wenn diese die
Mindestanforderungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6
nicht erfüllen.
- (6) Das Bundesinstitut teilt den zuständigen Überwachungsbehörden zum
30. Juni und 31. Dezember folgende Angaben mit:
- 1. Namen und Adressen der Ärzte, die nach § 5 Abs. 2
Substitutionsmittel verschrieben haben,
- 2. Namen und Adressen der Ärzte, die nach § 5 Abs. 3
Substitutionsmittel verschrieben haben,
- 3. Namen und Adressen der Ärzte, die die Mindestanforderungen nach §
5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 erfüllen,
- 4. Namen und Adressen der Ärzte, die nach Absatz 2 Nr. 6 als
Konsiliarius gemeldet worden sind, sowie
- 5. Anzahl der Patienten, für die ein unter Nummer 1 oder 2 genannter
Arzt ein Substitutionsmittel verschrieben hat.
- Die zuständigen Überwachungsbehörden können auch jederzeit im
Einzelfall vom Bundesinstitut entsprechende Auskunft verlangen.
- (7) Das Bundesinstitut teilt den obersten Landesgesundheitsbehörden für
das jeweilige Land zum 31. Dezember folgende Angaben mit:
- 1. die Anzahl der Patienten, denen ein Substitutionsmittel
verschrieben wurde,
- 2. die Anzahl der Ärzte, die nach § 5 Abs. 2
Substitutionsmittel verschrieben haben,
- 3. die Anzahl der Ärzte, die nach § 5 Abs. 3
Substitutionsmittel verschrieben haben,
- 4. die Anzahl der Ärzte, die die Mindestanforderungen nach §
5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 erfüllen,
- 5. die Anzahl der Ärzte, die nach Absatz 2 Nr. 6 als Konsiliarius
gemeldet worden sind, sowie
- 6. Art und Anteil der verschriebenen Substitutionsmittel.
- Auf Verlangen erhalten die obersten Landesgesundheitsbehörden die unter
Nummer 1 bis 6 aufgeführten Angaben auch aufgeschlüsselt nach
Überwachungsbereichen.
§ 5b Verschreiben für Bewohner von Alten- und
Pflegeheimen sowie von Hospizen
- (1) Der Arzt, der ein Betäubungsmittel für einen
Bewohner eines Alten- und Pflegeheimes oder eines Hospizes verschreibt, kann
bestimmen, dass die Verschreibung nicht dem Patienten ausgehändigt wird. In
diesem Falle darf die Verschreibung nur von ihm selbst oder durch von ihm
angewiesenes oder beauftragtes Personal seiner Praxis, des Alten- und
Pflegeheimes oder des Hospizes in der Apotheke vorgelegt werden.
- (2) Das Betäubungsmittel ist im Falle des Absatzes
1 Satz 1 dem Patienten vom behandelnden Arzt oder dem von ihm
beauftragten, eingewiesenen und kontrollierten Personal des Alten- und
Pflegeheimes oder des Hospizes zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen.
- (3) Der Arzt darf im Falle des Absatzes 1 Satz 1 die
Betäubungsmittel des Patienten in dem Alten- und Pflegeheim oder dem Hospiz
unter seiner Verantwortung lagern; die Einwilligung des über die jeweiligen
Räumlichkeiten Verfügungsberechtigten bleibt unberührt. Für den Nachweis
über den Verbleib und Bestand gelten die §§ 13 und 14
entsprechend.
§ 6 Verschreiben für Einrichtungen des Rettungsdienstes
- (1) Für das Verschreiben des Bedarfs an Betäubungsmitteln für
Einrichtungen und Teileinheiten von Einrichtungen des Rettungsdienstes
finden die Vorschriften über das Verschreiben für den Stationsbedarf nach §
2 Abs. 4 entsprechende Anwendung.
- (2) Der Träger oder der Durchführende des
Rettungsdienstes hat einen Arzt damit zu beauftragen, die benötigten
Betäubungsmittel nach § 2 Abs. 4 zu verschreiben. Die
Aufzeichnung des Verbleibs und Bestandes der Betäubungsmittel ist nach den §§
13 und 14 in den Einrichtungen und Teileinheiten der
Einrichtungen des Rettungsdienstes durch den jeweils behandelnden Arzt zu
führen.
- (3) Der Träger oder der Durchführende des Rettungsdienstes hat mit einer
Apotheke die Belieferung der Stationsverschreibungen sowie eine mindestens
halbjährliche Überprüfung der Betäubungsmittelvorräte in den
Einrichtungen oder Teileinheiten der Einrichtungen des Rettungsdienstes
insbesondere auf deren einwandfreie Beschaffenheit sowie ordnungsgemäße
und sichere Aufbewahrung schriftlich zu vereinbaren. Der unterzeichnende
Apotheker zeigt dies der zuständigen Landesbehörde an. Mit der
Überprüfung der Betäubungsmittelvorräte ist ein Apotheker der jeweiligen
Apotheke zu beauftragen. Es ist ein Protokoll anzufertigen. Zur Beseitigung
festgestellter Mängel hat der mit der Überprüfung beauftragte Apotheker
dem Träger oder Durchführenden des Rettungsdienstes eine angemessene Frist
zu setzen und im Falle der Nichteinhaltung die zuständige Landesbehörde zu
unterrichten.
- (4) Bei einem Großschadensfall sind die benötigten
Betäubungsmittel von dem zuständigen leitenden Notarzt nach §
2 Abs. 4 zu verschreiben. Die verbrauchten Betäubungsmittel sind durch
den leitenden Notarzt unverzüglich für den Großschadensfall
zusammengefasst nachzuweisen und der zuständigen Landesbehörde unter
Angabe der nicht verbrauchten Betäubungsmittel anzuzeigen. Die zuständige
Landesbehörde trifft Festlegungen zum Verbleib der nicht verbrauchten
Betäubungsmittel.
§ 7 Verschreiben für Kauffahrteischiffe
- (1) Für das Verschreiben und die Abgabe von
Betäubungsmitteln für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen gelten die §§
8 und 9. Auf den
Betäubungsmittelrezepten sind die in Absatz 4 Nr. 4
bis 6 genannten Angaben anstelle der in §
9 Abs. 1 Nr. 1 und 5 vorgeschriebenen anzubringen.
- (2) Für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen darf
nur ein von der zuständigen Behörde beauftragter Arzt Betäubungsmittel
verschreiben; er darf für diesen Zweck bei Schiffsbesetzung ohne
Schiffsarzt nur das Betäubungsmittel Hydromorphon
verschreiben. Für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen bei
Schiffsbesetzung mit Schiffsarzt und solchen, die nicht die Bundesflagge
führen, können auch andere der in der Anlage
III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten
Betäubungsmittel verschrieben werden.
- (3) Ausnahmsweise dürfen Betäubungsmittel für die
Ausrüstung von Kauffahrteischiffen von einer Apotheke zunächst ohne
Verschreibung abgegeben werden, wenn
- 1. der in Absatz 2 bezeichnete
Arzt nicht rechtzeitig vor dem Auslaufen des Schiffes erreichbar ist,
- 2. die Abgabe nach Art und Menge nur zum Ersatz
- a) verbrauchter,
- b) unbrauchbar gewordener oder
- c) außerhalb des Geltungsbereichs des Betäubungsmittelgesetzes
von Schiffen, die die Bundesflagge führen, beschaffter und
entsprechend der Verordnung über die Krankenfürsorge auf
Kauffahrteischiffen auszutauschender
- 3. der Abgebende sich vorher überzeugt hat, dass die noch vorhandenen
Betäubungsmittel nach Art und Menge mit den Eintragungen im
Betäubungsmittelbuch des Schiffes übereinstimmen, und
- 4. der Abgebende sich den Empfang von dem für die
ordnungsgemäße Durchführung der Krankenfürsorge Verantwortlichen
bescheinigen lässt.
- Betäubungsmitteln erfolgt.
- (4) Die Bescheinigung nach Absatz 3 Nr. 4 muss
folgende Angaben enthalten:
- 1. Bezeichnung der verschriebenen Arzneimittel nach §
9 Abs. 1 Nr. 3,
- 2. Menge der abgegebenen Arzneimittel nach § 9 Abs.
1 Nr. 4,
- 3. Abgabedatum,
- 4. Name des Schiffes,
- 5. Name des Reeders,
- 6. Heimathafen des Schiffes und
- 7. Unterschrift des für die Krankenfürsorge Verantwortlichen.
- (5) Der Abgebende hat die Bescheinigung nach Absatz
3 Nr. 4 unverzüglich dem von der zuständigen Behörde beauftragten
Arzt zum nachträglichen Verschreiben vorzulegen. Dieser ist verpflichtet,
unverzüglich die Verschreibung auf einem Betäubungsmittelrezept der
Apotheke nachzureichen, die das Betäubungsmittel nach § 7
Abs. 3 beliefert hat. Die Verschreibung ist mit dem
Buchstaben "K" zu kennzeichnen. Die Bescheinigung nach §
7 Abs. 3 Nr. 4 ist dauerhaft mit dem in der Apotheke verbleibenden Teil
der Verschreibung zu verbinden. Wenn die Voraussetzungen des Absatzes
3 Nr. 1 und 2 nicht vorgelegen haben, ist die
zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten.
- (6) Für das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln für die
Ausrüstung von Schiffen, die keine Kauffahrteischiffe sind, sind die Absätze
1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
§ 8 Betäubungsmittelrezept
- (1) Betäubungsmittel für Patienten, den Praxisbedarf
und Tiere dürfen nur auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt
(Betäubungsmittelrezept) verschrieben werden. Das Betäubungsmittelrezept
darf für das Verschreiben anderer Arzneimittel nur verwendet werden, wenn
dies neben der eines Betäubungsmittels erfolgt. Die Teile I und II der
Verschreibung sind zur Vorlage in einer Apotheke bestimmt, Teil III
verbleibt bei dem Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt, an den das
Betäubungsmittelrezept ausgegeben wurde.
- (2) Betäubungsmittelrezepte werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte auf Anforderung an den einzelnen Arzt, Zahnarzt oder
Tierarzt ausgegeben. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte kann die Ausgabe versagen, wenn der begründete Verdacht
besteht, dass die Betäubungsmittelrezepte nicht den
betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften gemäß verwendet werden.
- (3) Die nummerierten, mit dem Ausgabedatum des
Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte und der BtM-Nummer
des einzelnen Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes versehenen
Betäubungsmittelrezepte sind nur zu dessen Verwendung bestimmt und dürfen
nur im Vertretungsfall übertragen werden. Die nicht verwendeten
Betäubungsmittelrezepte sind bei Aufgabe der ärztlichen, zahnärztlichen
oder tierärztlichen Tätigkeit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte zurückzugeben.
- (4) Der Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt hat die
Betäubungsmittelrezepte gegen Entwendung zu sichern. Ein Verlust ist unter
Angabe der Rezeptnummern dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte unverzüglich anzuzeigen, das die zuständige oberste
Landesbehörde unterrichtet.
- (5) Der Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt hat Teil III der
Verschreibung und die Teile I bis III der fehlerhaft ausgefertigten
Betäubungsmittelrezepte nach Ausstellungsdaten oder nach Vorgabe der
zuständigen Landesbehörde geordnet drei Jahre aufzubewahren und auf
Verlangen der nach § 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes
zuständigen Landesbehörde einzusenden oder Beauftragten dieser Behörde
vorzulegen.
- (6) Außer in den Fällen des § 5
dürfen Betäubungsmittel für Patienten, den Praxisbedarf und Tiere in
Notfällen unter Beschränkung auf die zur Behebung des Notfalls
erforderliche Menge abweichend von Absatz 1 Satz 1
verschrieben werden. Verschreibungen nach Satz
1 sind mit den Angaben nach § 9 Abs. 1 zu versehen
und mit dem Wort "Notfall-Verschreibung" zu kennzeichnen. Die
Apotheke hat den verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt unverzüglich
nach Vorlage der Notfall-Verschreibung und möglichst vor der Abgabe des
Betäubungsmittels über die Belieferung zu informieren. Dieser ist
verpflichtet, unverzüglich die Verschreibung auf einem
Betäubungsmittelrezept der Apotheke nachzureichen, die die
Notfall-Verschreibung beliefert hat. Die Verschreibung
ist mit dem Buchstaben "N" zu kennzeichnen. Die
Notfall-Verschreibung ist dauerhaft mit dem in der Apotheke verbleibenden
Teil der nachgereichten Verschreibung zu verbinden.
§ 9 Angaben auf dem Betäubungsmittelrezept
- (1) Auf dem Betäubungsmittelrezept sind anzugeben:
- 1. Name, Vorname und Anschrift des Patienten, für
den das Betäubungsmittel bestimmt ist; bei tierärztlichen
Verschreibungen die Art des Tieres sowie Name, Vorname und Anschrift des
Tierhalters,
- 2. Ausstellungsdatum,
- 3. Arzneimittelbezeichnung, soweit dadurch eine
der nachstehenden Angaben nicht eindeutig bestimmt ist, jeweils
zusätzlich Bezeichnung und Gewichtsmenge des enthaltenen
Betäubungsmittels je Packungseinheit, bei abgeteilten Zubereitungen je
abgeteilter Form, Darreichungsform,
- 4. Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm
oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form,
- 5. Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe
oder im Falle, dass dem Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung
übergeben wurde, der Vermerk "Gemäß schriftlicher
Anweisung"; im Falle des § 5 Abs. 7 zusätzlich
die Reichdauer des Substitutionsmittels in Tagen,
- 6. in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 und des § 4. Abs. 2 Satz 2
der Buchstabe "A", in den Fällen des § 5 Abs.
4 Satz 1 der Buchstabe "S", in den Fällen des §
7 Abs. 5 Satz 3 der Buchstabe "K", in den Fällen des §
8 Abs. 6 Satz 5 der Buchstabe "N",
- 7. Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, seine
Berufsbezeichnung und Anschrift einschließlich Telefonnummer,
- 8. in den Fällen des § 2 Abs. 3,
§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 der
Vermerk "Praxisbedarf" anstelle der Angaben in den Nummern
1 und 5,
- 9. Unterschrift des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder
Tierarztes, im Vertretungsfall darüber hinaus der Vermerk
"i.V".
- (2) Die Angaben nach Absatz 1 sind dauerhaft zu
vermerken und müssen auf allen Teilen der Verschreibung übereinstimmend
enthalten sein. Die Angaben nach den Nummern 1 bis 8
können durch eine andere Person als den Verschreibenden erfolgen. Im Falle
einer Änderung der Verschreibung hat der verschreibende Arzt die Änderung
auf allen Teilen des Betäubungsmittelrezeptes zu vermerken und durch seine
Unterschrift zu bestätigen.
§ 10 Betäubungsmittelanforderungsschein
- (1) Betäubungsmittel für den Stationsbedarf nach §
2 Abs. 4, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4
dürfen nur auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt
(Betäubungsmittelanforderungsschein) verschrieben werden. Die Teile I und
II der Stationsverschreibung sind zur Vorlage in der Apotheke bestimmt, Teil
III verbleibt bei dem verschreibungsberechtigten Arzt, Zahnarzt oder
Tierarzt.
- (2) Betäubungsmittelanforderungsscheine werden vom Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte auf Anforderung an den Arzt oder Zahnarzt,
der ein Krankenhaus oder eine Krankenhausabteilung leitet, den Tierarzt, der
eine Tierklinik leitet, oder den nach § 6 Abs. 2
beauftragten Arzt des Rettungsdienstes oder den zuständigen leitenden
Notarzt nach § 6 Abs. 4 ausgegeben.
- (3) Die nummerierten
Betäubungsmittelanforderungsscheine sind nur zur Verwendung in der vom
anfordernden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt geleiteten Einrichtung bestimmt.
Sie dürfen vom anfordernden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt an Leiter von
Teileinheiten weitergegeben werden. Über die Weitergabe ist ein Nachweis zu
führen.
- (4) Teil III der Stationsverschreibung und die Teile I bis III der
fehlerhaft ausgefertigten Betäubungsmittelanforderungsscheine sowie die
Nachweisunterlagen gemäß Absatz 3 sind vom
anfordernden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt drei Jahre, von der letzten
Eintragung an gerechnet, aufzubewahren und auf Verlangen der nach §
19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes
zuständigen Landesbehörde einzusenden oder Beauftragten dieser Behörden
vorzulegen.
§ 11 Angaben auf dem Betäubungsmittelanforderungsschein
- (1) Auf dem Betäubungsmittelanforderungsschein sind
anzugeben:
- 1. Name oder die Bezeichnung und die Anschrift
der Einrichtung, für die der Stationsbedarf bestimmt ist,
- 2. Ausstellungsdatum,
- 3. Bezeichnung der verschriebenen Arzneimittel nach §
9 Abs. 1 Nr. 3,
- 4. Menge der verschriebenen Arzneimittel nach § 9
Abs. 1 Nr. 4,
- 5. Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes
oder Tierarztes einschließlich Telefonnummer,
- 6. Unterschrift des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder
Tierarztes, im Vertretungsfall darüber hinaus der Vermerk
"i.V.".
- (2) Die Angaben nach Absatz 1 sind dauerhaft zu
vermerken und müssen auf allen Teilen der Stationsverschreibung
übereinstimmend enthalten sein. Die Angaben nach den Nummern
1 bis 5 können durch eine andere Person als den
Verschreibenden erfolgen. Im Falle einer Änderung der Stationsverschreibung
hat der verschreibende Arzt die Änderung auf allen Teilen des
Betäubungsmittelanforderungsscheines zu vermerken und durch seine
Unterschrift zu bestätigen.
§ 12 Abgabe
- (1) Betäubungsmittel dürfen. vorbehaltlich des Absatzes
2 nicht abgegeben werden:
- 1. auf eine Verschreibung,
- a) die nach den §§ 1 bis 4
oder § 7 Abs. 2 für den Abgebenden erkennbar
nicht ausgefertigt werden durfte,
- b) bei deren Ausfertigung eine Vorschrift des §
7 Abs. 1 Satz 2, des § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2
oder des § 9 nicht beachtet wurde,
- c) die vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurde, ausgenommen
bei Einfuhr eines Arzneimittels nach § 73
Abs. 3 Arzneimittelgesetz, oder
- d) die mit dem Buchstaben "K" oder "N"
gekennzeichnet ist;
- 2. auf eine Stationsverschreibung,
- a) die nach den §§ 1 bis 4, §
7 Abs. 1 oder § 10 Abs. 3 für den
Abgebenden erkennbar nicht ausgefertigt werden durfte oder
- b) bei deren Ausfertigung eine Vorschrift des §
10 Abs. 1 oder des § 11 nicht beachtet wurde;
- 3. auf eine Verschreibung nach § 8 Abs. 6, die
- a) nicht nach Satz 2 gekennzeichnet ist oder
- b) vor mehr als einem Tag ausgefertigt wurde;
- 4. auf eine Verschreibung nach § 5 Abs. 8, wenn
sie nicht in Einzeldosen und in kindergesicherter Verpackung
konfektioniert sind.
- (2) Bei Verschreibungen und Stationsverschreibungen,
die einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind
oder den Vorschriften nach § 9 Abs. 1 oder §
11 Abs. 1 nicht vollständig entsprechen, ist der Abgebende berechtigt,
nach Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt
Änderungen vorzunehmen. Angaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 1
oder § 11 Abs. 1 Nr. 1 können durch den Abgebenden
geändert oder ergänzt werden, wenn der Überbringer der Verschreibung oder
der Stationsverschreibung diese Angaben nachweist oder glaubhaft versichert
oder die Angaben anderweitig ersichtlich sind. Auf Verschreibungen oder
Stationsverschreibungen, bei denen eine Änderung nach Satz
1 nicht möglich ist, dürfen die verschriebenen Betäubungsmittel oder
Teilmengen davon abgegeben werden, wenn der Überbringer glaubhaft
versichert oder anderweitig ersichtlich ist, dass ein dringender Fall
vorliegt, der die unverzügliche Anwendung des Betäubungsmittels
erforderlich macht. In diesen Fällen hat der Apothekenleiter den
Verschreibenden unverzüglich über die erfolgte Abgabe zu benachrichtigen;
die erforderlichen Korrekturen auf der Verschreibung oder der
Stationsverschreibung sind unverzüglich vorzunehmen. Änderungen und
Ergänzungen nach den Sätzen 1 und 2, Rücksprachen nach den Sätzen 1 und
4 sowie Abgaben nach Satz 3 sind durch den Abgebenden auf den Teilen I und
II, durch den Verschreibenden, außer im Falle des Satzes 2, auf Teil III
der Verschreibung oder der Stationsverschreibung zu vermerken.
- (3) Der Abgebende hat auf Teil I der Verschreibung oder der
Stationsverschreibung folgende Angaben dauerhaft zu vermerken:
- 1. Name und Anschrift der Apotheke,
- 2. Abgabedatum und
- 3. Namenszeichen des Abgebenden.
- (4) Der Apothekenleiter hat Teil I der Verschreibungen und
Stationsverschreibungen nach Abgabedaten oder nach Vorgabe der zuständigen
Landesbehörde geordnet drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder der nach §
19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes
zuständigen Landesbehörde einzusenden oder Beauftragten dieser Behörden
vorzulegen. Teil II ist zur Verrechnung bestimmt.
- (5) Der Tierarzt darf aus seiner Hausapotheke Betäubungsmittel nur zur
Anwendung bei einem von ihm behandelten Tier und nur unter Einhaltung der
für das Verschreiben geltenden Vorschriften der §§ 1 und
4 Abs. 1 und 2 abgeben.
§ 13 Nachweisführung
- (1) Der Nachweis von Verbleib und Bestand der Betäubungsmittel in den in §
1 Abs. 3 genannten Einrichtungen ist unverzüglich nach
Bestandsänderung nach amtlichem Formblatt zu führen. Es können
Karteikarten oder Betäubungsmittelbücher mit fortlaufend nummerierten
Seiten verwendet werden. Die Aufzeichnung kann auch mittels elektronischer
Datenverarbeitung erfolgen, sofern jederzeit der Ausdruck der gespeicherten
Angaben in der Reihenfolge des amtlichen Formblattes gewährleistet ist. Im
Falle des Überlassens eines Substitutionsmittels zum unmittelbaren
Verbrauch nach § 5 Abs. 6 Satz 1 oder eines
Betäubungsmittels nach § 5b Abs. 2 ist der Verbleib
patientenbezogen nachzuweisen.
- (2) Die Eintragungen über Zugänge, Abgänge und
Bestände der Betäubungsmittel sowie die Übereinstimmung der Bestände mit
den geführten Nachweisen sind
- 1. von dem Apotheker für die von ihm geleitete Apotheke,
- 2. von dem Tierarzt für die von ihm geleitete tierärztliche
Hausapotheke und
- 3. von dem in den §§ 2 bis 4
bezeichneten, verschreibungsberechtigten Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt
für den Praxis- oder Stationsbedarf,
- 4. von dem nach § 6 Abs. 2 beauftragten Arzt für
die Einrichtungen des Rettungsdienstes,
- 5. vom für die Durchführung der Krankenfürsorge Verantwortlichen
für das jeweilige Kauffahrteischiff, das die Bundesflagge führt,
- 6. vom behandelnden Arzt im Falle des Nachweises nach Absatz 1 Satz 4
- am Ende eines jeden Kalendermonats zu prüfen und, sofern sich der Bestand
geändert hat, durch Namenszeichen und Prüfdatum zu bestätigen. Für
den Fall, dass die Nachweisführung mittels elektronischer Datenverarbeitung
erfolgt, ist die Prüfung auf der Grundlage zum Monatsende angefertigter
Ausdrucke durchzuführen.
- (3) Die Karteikarten, Betäubungsmittelbücher oder EDV-Ausdrucke nach Absatz
2 Satz 2 sind in den in § 1 Abs. 3 genannten
Einrichtungen drei Jahre, von der letzten Eintragung an gerechnet,
aufzubewahren. Bei einem Wechsel in der Leitung einer Krankenhausapotheke,
einer Einrichtung eines Krankenhauses, einer Tierklinik oder eines
Rettungsdienstes sind durch die in Absatz 2 genannten
Personen das Datum der Übergabe sowie der übergebene Bestand zu vermerken
und durch Unterschrift zu bestätigen. Die Karteikarten, die
Betäubungsmittelbücher und die EDV-Ausdrucke sind auf Verlagen der nach §
19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes
zuständigen Landesbehörde einzusenden oder Beauftragten dieser Behörde
vorzulegen. In der Zwischenzeit sind vorläufige Aufzeichnungen vorzunehmen,
die nach Rückgabe der Karteikarten und Betäubungsmittelbücher
nachzutragen sind.
§ 14 Angaben zur Nachweisführung
- (1) Beim Nachweis von Verbleib und Bestand der Betäubungsmittel sind für
jedes Betäubungsmittel dauerhaft anzugeben:
- 1. Bezeichnung, bei Arzneimitteln entsprechend § 9
Abs. 1 Nr. 3
- 2. Datum des Zugangs oder des Abgangs
- 3. zugegangene oder abgegangene Menge und, der sich daraus ergebende
Bestand; bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die
Gewichtsmenge in Gramm oder Milligramm, bei abgeteilten Zubereitungen
die Stückzahl; bei flüssigen Zubereitungen, die im Rahmen einer
Behandlung angewendet werden, die Menge auch in Millilitern
- 4. Name oder Firma und Anschrift des Lieferers oder des Empfängers
oder die sonstige Herkunft oder der sonstige Verbleib
- 5. in Apotheken im Falle der Abgabe auf Verschreibung, in
Krankenhäusern und Tierkliniken im Falle des Erwerbs auf Verschreibung,
der Name und die Anschrift des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder
Tierarztes und die Nummer des Betäubungsmittelrezeptes oder
Betäubungsmittelanforderungsscheines.
- Bestehen bei den in § 1 Abs. 3 genannten Einrichtungen
Teileinheiten, sind die Aufzeichnungen in diesen zu führen.
- (2) Bei der Nachweisführung ist bei flüssigen Zubereitungen die
Gewichtsmenge des Betäubungsmittels, die in der aus technischen Gründen
erforderlichen Überfüllung des Abgabebehältnisses enthalten ist, nur zu
berücksichtigen, wenn dadurch der Abgang höher ist als der Zugang. Die
Differenz ist als Zugang mit "Überfüllung" auszuweisen.
§ 15 Formblätter
- Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gibt die
amtlichen Formblätter für das Verschreiben (Betäubungsmittelrezepte und
Betäubungsmittelanforderungsscheine) und für den Nachweis von Verbleib und
Bestand (Karteikarten und Betäubungsmittelbücher) heraus und macht sie im
Bundesanzeiger bekannt.
§ 16 Straftaten
- Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 des Betäubungsmittelgesetzes
wird bestraft, wer
- 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit Satz 2, ein Betäubungsmittel nicht als Zubereitung verschreibt,
- 4. entgegen § 8 Abs. 3 für seine Verwendung
bestimmte Betäubungsmittelrezepte überträgt oder bei Aufgabe der
Tätigkeit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
nicht zurückgibt
- 5. entgegen § 8 Abs. 4 Betäubungsmittelrezepte
nicht gegen Entwendung sichert oder einen Verlust nicht unverzüglich
anzeigt
- 6. entgegen § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 4 oder § 12
Abs. 4 Satz 1 die dort bezeichneten Teile der Verschreibung oder
Stationsverschreibung nicht oder nicht vorschriftsmäßig aufbewahrt
- 7. entgegen § 8 Abs. 6 Satz 4 die Verschreibung nicht unverzüglich
der Apotheke nachreicht
- 8. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 3 keinen Nachweis über die Weitergabe
von Betäubungsmittelanforderungsscheinen führt
- 9. einer Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 oder des §
14 über die Führung von Aufzeichnungen, deren Prüfung oder
Aufbewahrung zuwiderhandelt oder
- 10. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3
ein Substitutionsmittel verschreibt, ohne die Mindestanforderungen an
die Qualifikation zu erfüllen oder einen Konsiliarius in die Behandlung
einzubeziehen.
§ 18 Übergangsvorschriften
- (1) § 5 Abs. 3 Satz 2 findet auf das Verschreiben eines
Substitutionsmittels für Betäubungsmittelabhängige, denen vor
Inkrafttreten dieser Verordnung Codein
oder Dihydrocodein zur
Substitution verschrieben wurde, ab dem 1. Januar 2000 Anwendung.
- (2) § 5 Abs. 7 Nr. 1 gilt auch als erfüllt, wenn zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung in derselben Praxis mindestens sechs Monate
Codein oder Dihydrocodein
zum Zweck der Substitution für einen Patienten verschrieben wurde.
Stand: 19. Juni 2001
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