Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim
Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
2. Abschnitt - Koordinierung und Früherkennung
3. Abschnitt - Meldewesen
4. Abschnitt - Verhütung übertragbarer Krankheiten
5. Abschnitt - Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
6. Abschnitt - Zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige
Gemeinschaftseinrichtungen
7. Abschnitt - Wasser
8. Abschnitt - Gesundheitliche Anforderungen an das PPersonal beim Umgang
mit Lebensmitteln
9. Abschnitt - Tätigkeiten mit Krankheitserregern
10. Abschnitt - Zuständige Behörde
11. Abschnitt - Angleichung an Gemeinschaftsrecht
12. Abschnitt - Entschädigung in besonderen Fällen
13. Abschnitt - Kosten
14. Abschnitt - Sondervorschriften
15. Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften
16. Abschnitt - Übergangsvorschriften
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
- (1) Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen
vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung
zu verhindern.
- (2) Die hierfür notwendige Mitwirkung und Zusammenarbeit von Behörden
des Bundes, der Länder und der Kommunen, Ärzten, Tierärzten,
Krankenhäusern, wissenschaftlichen Einrichtungen sowie sonstigen
Beteiligten soll entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und
epidemiologischen Wissenschaft und Technik gestaltet und unterstützt
werden. Die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von
Gemeinschaftseinrichtungen, Lebensmittelbetrieben, Gesundheitseinrichtungen
sowie des Einzelnen bei der Prävention übertragbarer Krankheiten soll
verdeutlicht und gefördert werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
- Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1. Krankheitserreger
- ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit)
oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei
Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheiten verursachen
kann,
- 2. Infektion
- die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende
Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus,
- 3. übertragbare Krankheit
- eine durch Krankheitserreger oder deren toxische Produkte, die
unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden,
verursachte Krankheit,
- 4. Kranker
- eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist,
- 5. Krankheitsverdächtiger
- eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer
bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen,
- 6. Ausscheider
- eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine
Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder
krankheitsverdächtig zu sein,
- 7. Ansteckungsverdächtiger
- eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger
aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider
zu sein,
- 8. nosokomiale Infektion
- eine Infektion mit lokalen oder systemischen Infektionszeichen als
Reaktion auf das Vorhandensein von Erregern oder ihrer Toxine, die
im zeitlichen Zusammenhang mit einer stationären oder einer
ambulanten medizinischen Maßnahme steht, soweit die Infektion nicht
bereits vorher bestand,
- 9. Schutzimpfung
- die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer übertragbaren
Krankheit zu schützen,
- 10. andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
- die Gabe von Antikörpern (passive Immunprophylaxe) oder die Gabe
von Medikamenten (Chemoprophylaxe) zum Schutz vor Weiterverbreitung
bestimmter übertragbarer Krankheiten,
- 11. Impfschaden
- die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das
übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen
Schädigung durch die Schutzimpfung; ein Impfschaden liegt auch vor,
wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere
als die geimpfte Person geschädigt wurde,
- 12. Gesundheitsschädling
- ein Tier, durch das Krankheitserreger auf Menschen übertragen
werden können,
- 13. Sentinel-Erhebung
- eine epidemiologische Methode zur stichprobenartigen Erfassung der
Verbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten und der Immunität
gegen bestimmte übertragbare Krankheiten in ausgewählten
Bevölkerungsgruppen,
- 14. Gesundheitsamt
- die nach Landesrecht für die Durchführung dieses Gesetzes
bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde.
§ 3 Prävention durch Aufklärung
- Die Information und Aufklärung der Allgemeinheit über die Gefahren
übertragbarer Krankheiten und die Möglichkeiten zu deren Verhütung sind
eine öffentliche Aufgabe. Insbesondere haben die nach Landesrecht
zuständigen Stellen über Möglichkeiten des allgemeinen und individuellen
Infektionsschutzes sowie über Beratungs-, Betreuungs- und
Versorgungsangebote zu informieren.
2. Abschnitt - Koordinierung und Früherkennung
§ 4 Aufgaben des Robert Koch-Institutes
- (1) Das Robert Koch-Institut hat im Rahmen dieses Gesetzes die Aufgabe,
Konzeptionen zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur
frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von
Infektionen zu entwickeln. Dies schließt die Entwicklung und Durchführung
epidemiologischer und laborgestützter Analysen sowie Forschung zu Ursache,
Diagnostik und Prävention übertragbarer Krankheiten ein. Auf dem Gebiet
der Zoonosen und mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftungen ist das
Bundesinstitut für Risikobewertung zu beteiligen. Auf Ersuchen einer
obersten Landesgesundheitsbehörde berät das Robert Koch-Institut die
zuständigen Stellen bei Maßnahmen zur Vorbeugung, Erkennung und
Verhinderung der Weiterverbreitung von schwerwiegenden übertragbaren
Krankheiten und die obersten Landesgesundheitsbehörden bei Länder
übergreifenden Maßnahmen; auf Ersuchen einer obersten
Landesgesundheitsbehörde berät das Robert Koch-Institut diese zur
Bewertung der Gefahrensituation beim Auftreten einer bedrohlichen
übertragbaren Krankheit. Es arbeitet mit den jeweils zuständigen
Bundesbehörden, den zuständigen Landesbehörden, den nationalen
Referenzzentren, weiteren wissenschaftlichen Einrichtungen und
Fachgesellschaften sowie ausländischen und internationalen Organisationen
und Behörden zusammen und nimmt die Koordinierungsaufgaben im Rahmen des
Europäischen Netzes für die epidemiologische Überwachung und die
Kontrolle übertragbarer Krankheiten wahr.
- (2) Das Robert Koch-Institut
- 1. erstellt im Benehmen mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden
für Fachkreise als Maßnahme des vorbeugenden Gesundheitsschutzes
Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter und sonstige Informationen zur
Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung
übertragbarer Krankheiten,
- 2. hat entsprechend den jeweiligen epidemiologischen Erfordernissen
- a) Kriterien (Falldefinitionen) für die
Übermittlung eines Erkrankungs- oder Todesfalls und eines
Nachweises von Krankheitserregern zu erstellen,
- b) die nach § 23 Abs. 1
zu erfassenden nosokomialen Infektionen und Krankheitserreger mit
speziellen Resistenzen und Multiresistenzen festzulegen,
- in einer Liste im Bundesgesundheitsblatt zu veröffentlichen und
fortzuschreiben,
- 3. fasst die nach diesem Gesetz übermittelten Meldungen zusammen, um
sie infektionsepidemiologisch auszuwerten,
- 4. stellt die Zusammenfassungen und die Ergebnisse der
infektionsepidemiologischen Auswertungen den jeweils zuständigen
Bundesbehörden, dem Sanitätsamt der Bundeswehr, den obersten
Landesgesundheitsbehörden, den Gesundheitsämtern, den
Landesärztekammern, den Spitzenverbänden der gesetzlichen
Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der
Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit (BGZ)
und der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Verfügung und
veröffentlicht diese periodisch,
- 5. kann zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz
Sentinel-Erhebungen nach den §§ 13 und 14
durchführen.
§ 5 Bund-Länder-Informationsverfahren
- Die Bundesregierung erstellt durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit
Zustimmung des Bundesrates einen Plan zur gegenseitigen Information von Bund
und Ländern in epidemisch bedeutsamen Fällen mit dem Ziel,
- 1. die Einschleppung bedrohlicher übertragbarer Krankheiten in die
Bundesrepublik Deutschland oder ihre Ausbreitung zu verhindern,
- 2. beim örtlich oder zeitlich gehäuften Auftreten bedrohlicher
übertragbarer Krankheiten oder bedrohlicher Erkrankungen, bei denen
Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen und eine
landesübergreifende Ausbreitung zu befürchten ist, die erforderlichen
Maßnahmen einzuleiten.
- In der Verwaltungsvorschrift kann auch eine Zusammenarbeit der beteiligten
Behörden von Bund und Ländern und anderen beteiligten Stellen geregelt
werden.
3. Abschnitt - Meldewesen
§ 6 Meldepflichtige Krankheiten
- (1) Namentlich ist zu melden:
- 1. der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie
der Tod an
- a) Botulismus
- b) Cholera
- c) Diphtherie
- d) humaner spongiformer Enzephalopathie, außer
familiär-hereditärer Formen
- e) akuter Virushepatitis
- f) enteropathischem hämolytisch-urämischem Syndrom (HUS)
- g) virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
- h) Masern
- i) Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis
- j) Milzbrand
- k) Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung,
außer wenn traumatisch bedingt)
- l) Pest
- m) Tollwut
- n) Typhus abdominalis/Paratyphus
- sowie die Erkrankung und der Tod an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose,
auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt,
- 2. der Verdacht auf und die Erkrankung an einer
mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten
infektiösen Gastroenteritis, wenn
- a) eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des §
42 Abs. 1 ausübt,
- b) zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen
ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,
- 3. der Verdacht einer über das übliche Ausmaß
einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung,
- 4. die Verletzung eines Menschen durch ein
tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie
die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers,
- 5. soweit nicht nach den Nummern
1 bis 4 meldepflichtig, das Auftreten
- a) einer bedrohlichen Krankheit oder
- b) von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen, bei denen ein
epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,
- wenn dies auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit
hinweist und Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen, die nicht
in § 7 genannt sind.
- Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8
Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 8, §
9 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder 3
oder Abs. 4 zu erfolgen.
- (2) Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Absatz
1 Nr. 1 hinaus mitzuteilen, wenn Personen, die an einer
behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose leiden, eine Behandlung verweigern
oder abbrechen. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß §
8 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1
oder 3 zu erfolgen.
- (3) Dem Gesundheitsamt ist unverzüglich das gehäufte
Auftreten nosokomialer Infektionen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang
wahrscheinlich ist oder vermutet wird, als Ausbruch nichtnamentlich zu
melden. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß §
8 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, § 10
Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und 4 Satz 3 zu erfolgen.
§ 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern
- (1) Namentlich ist bei folgenden Krankheitserregern, soweit nicht anders
bestimmt, der direkte oder indirekte Nachweis zu melden, soweit die
Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen:
- 1. Adenoviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im
Konjunktivalabstrich
- 2. Bacillus anthracis
- 3. Borrelia recurrentis
- 4. Brucella sp.
- 5. Campylobacter sp., darmpathogen
- 6. Chlamydia psittaci
- 7. Clostridium botulinum oder Toxinnachweis
- 8. Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend
- 9. Coxiella burnetii
- 10. Cryptosporidium parvum
- 11. Ebolavirus
- 12.
- 13. Francisella tularensis
- 14. FSME-Virus
- 15. Gelbfiebervirus
- 16. Giardia lamblia
- 17. Haemophilus influenzae; Meldepflicht nur für den direkten
Nachweis aus Liquor oder Blut
- 18. Hantaviren
- 19. Hepatitis-A-Virus
- 20. Hepatitis-B-Virus
- 21. Hepatitis-C-Virus;
Meldepflicht für alle Nachweise, soweit nicht bekannt ist, dass eine
chronische Infektion vorliegt
- 22. Hepatitis-D-Virus
- 23. Hepatitis-E-Virus
- 24. Influenzaviren;
Meldepflicht nur für den direkten Nachweis
- 25. Lassavirus
- 26. Legionella sp.
- 27. Leptospira interrogans
- 28. Listeria monocytogenes; Meldepflicht nur für den direkten
Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen Substraten
sowie aus Abstrichen von Neugeborenen
- 29. Marburgvirus
- 30. Masernvirus
- 31. Mycobacterium leprae
- 32. Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium
bovis; Meldepflicht für den direkten Erregernachweis sowie
nachfolgend für das Ergebnis der Resistenzbestimmung; vorab auch für
den Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum
- 33. Neisseria meningitidis; Meldepflicht nur für den direkten
Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen
normalerweise sterilen Substraten
- 34. Norwalk-ähnliches
Virus; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Stuhl
- 35. Poliovirus
- 36. Rabiesvirus
- 37. Rickettsia prowazekii
- 38. Rotavirus
- 39. Salmonella paratyphi; Meldepflicht für alle direkten
Nachweise
- 40. Salmonella typhi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
- 41. Salmonella, sonstige
- 42. Shigella sp.
- 43. Trichinella spiralis
- 44. Vibrio cholerae O 1 und O 139
- 45. Yersinia enterocolitica, darmpathogen
- 46. Yersinia pestis
- 47. andere Erreger hämorrhagischer Fieber.
- Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8
Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und Abs.
4, § 9 Abs. 1, 2, 3
Satz 1 oder 3 zu erfolgen.
- (2) Namentlich sind in dieser Vorschrift nicht genannte
Krankheitserreger zu melden, soweit deren örtliche und zeitliche Häufung
auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist. Die Meldung
nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr.
2, 3 und Abs. 4, §
9 Abs. 2, 3 Satz 1 oder 3 zu
erfolgen.
- (3) Nichtnamentlich ist bei folgenden Krankheitserregern
der direkte oder indirekte Nachweis zu melden:
- Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß §
8 Abs. 1 Nr. 2, 3 und Abs. 4, §
10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4 Satz 1
zu erfolgen.
§ 8 Zur Meldung verpflichtete Personen
- (1) Zur Meldung oder Mitteilung sind verpflichtet:
- 1. im Falle des § 6 der
feststellende Arzt; in Krankenhäusern oder anderen Einrichtungen der
stationären Pflege ist für die Einhaltung der Meldepflicht neben dem
feststellenden Arzt auch der leitende Arzt, in Krankenhäusern mit
mehreren selbständigen Abteilungen der leitende Abteilungsarzt, in
Einrichtungen ohne leitenden Arzt der behandelnde Arzt verantwortlich,
- 2. im Falle des § 7 die Leiter
von Medizinaluntersuchungsämtern und sonstigen privaten oder
öffentlichen Untersuchungsstellen einschließlich der
Krankenhauslaboratorien,
- 3. im Falle der §§ 6 und 7 die
Leiter von Einrichtungen der pathologisch-anatomischen Diagnostik, wenn
ein Befund erhoben wird, der sicher oder mit hoher Wahrscheinlichkeit
auf das Vorliegen einer meldepflichtigen Erkrankung oder Infektion durch
einen meldepflichtigen Krankheitserreger schließen lässt,
- 4. im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 4
und im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 36 bei Tieren,
mit denen Menschen Kontakt gehabt haben, auch der Tierarzt,
- 5. im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 1,
2 und 5 und Abs. 3 Angehörige
eines anderen Heil- oder Pflegeberufs, der für die Berufsausübung oder
die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung
oder Anerkennung erfordert,
- 6. im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2
und 5 der verantwortliche Luftfahrzeugführer oder
der Kapitän eines Seeschiffes,
- 7. im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 1,
2 und 5 die Leiter von
Pflegeeinrichtungen, Justizvollzugsanstalten, Heimen, Lagern oder
ähnlichen Einrichtungen,
- 8. im Falle des § 6 Abs. 1 der
Heilpraktiker.
- (2) Die Meldepflicht besteht nicht für Personen des Not- und
Rettungsdienstes, wenn der Patient unverzüglich in eine ärztlich geleitete
Einrichtung gebracht wurde. Die Meldepflicht besteht für die in Absatz
1 Nr. 5 bis 7 bezeichneten Personen nur, wenn ein
Arzt nicht hinzugezogen wurde.
- (3) Die Meldepflicht besteht nicht, wenn dem Meldepflichtigen ein Nachweis
vorliegt, dass die Meldung bereits erfolgte und andere als die bereits
gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden. Satz 1 gilt auch für Erkrankungen,
bei denen der Verdacht bereits gemeldet wurde.
- (4) Absatz 1 Nr. 2 gilt
entsprechend für Personen, die die Untersuchung zum Nachweis von
Krankheitserregern außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
durchführen lassen.
- (5) Der Meldepflichtige hat dem Gesundheitsamt unverzüglich mitzuteilen,
wenn sich eine Verdachtsmeldung nicht bestätigt hat.
§ 9 Namentliche Meldung
- (1) Die namentliche Meldung durch eine der in § 8 Abs. 1
Nr. 1, 4 bis 8 genannten
Personen muss folgende Angaben enthalten:
- 1. Name, Vorname des Patienten
- 2. Geschlecht
- 3. Tag, Monat und Jahr der Geburt
- 4. Anschrift der Hauptwohnung und, falls abweichend: Anschrift des
derzeitigen Aufenthaltsortes
- 5. Tätigkeit in Einrichtungen im Sinne des § 36 Abs. 1
oder 2; Tätigkeit im Sinne des § 42
Abs. 1 bei akuter Gastroenteritis, akuter Virushepatitis, Typhus
abdominalis/Paratyphus und Cholera
- 6. Betreuung in einer Gemeinschaftseinrichtung gemäß §
33
- 7. Diagnose beziehungsweise Verdachtsdiagnose
- 8. Tag der Erkrankung oder Tag der Diagnose, gegebenenfalls Tag des
Todes
- 9. wahrscheinliche Infektionsquelle
- 10. Land, in dem die Infektion wahrscheinlich erworben wurde; bei Tuberkulose
Geburtsland und Staatsangehörigkeit
- 11. Name, Anschrift und Telefonnummer der mit der Erregerdiagnostik
beauftragten Untersuchungsstelle
- 12. Überweisung in ein Krankenhaus beziehungsweise Aufnahme in einem
Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung der stationären Pflege und
Entlassung aus der Einrichtung, soweit dem Meldepflichtigen bekannt
- 13. Blut-, Organ- oder Gewebespende in den letzten sechs Monaten
- 14. Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden
- 15. bei einer Meldung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 die
Angaben nach § 22 Abs. 2.
- Bei den in § 8 Abs. 1 Nr. 4 bis 8
genannten Personen beschränkt sich die Meldepflicht auf die ihnen
vorliegenden Angaben.
- (2) Die namentliche Meldung durch eine in §
8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannte Person muss folgende
Angaben enthalten:
- 1. Name, Vorname des Patienten
- 2. Geschlecht, soweit die Angabe vorliegt
- 3. Tag, Monat und Jahr der Geburt, soweit die Angaben vorliegen
- 4. Anschrift der Hauptwohnung und, falls abweichend: Anschrift des
derzeitigen Aufenthaltsortes, soweit die Angaben vorliegen
- 5. Art des Untersuchungsmaterials
- 6. Eingangsdatum des Untersuchungsmaterials
- 7. Nachweismethode
- 8. Untersuchungsbefund
- 9. Name, Anschrift und Telefonnummer des einsendenden Arztes
beziehungsweise des Krankenhauses
- 10. Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden.
- Der einsendende Arzt hat bei einer Untersuchung auf Hepatitis C dem
Meldepflichtigen mitzuteilen, ob ihm eine chronische Hepatitis C bei dem
Patienten bekannt ist.
- (3) Die namentliche Meldung muss unverzüglich,
spätestens innerhalb von 24 Stunden nach erlangter Kenntnis gegenüber dem
für den Aufenthalt des Betroffenen zuständigen Gesundheitsamt, im Falle
des Absatzes 2 gegenüber dem für den Einsender
zuständigen Gesundheitsamt erfolgen. Eine Meldung darf wegen einzelner
fehlender Angaben nicht verzögert werden. Die
Nachmeldung oder Korrektur von Angaben hat unverzüglich nach deren
Vorliegen zu erfolgen. Liegt die Hauptwohnung oder der gewöhnliche
Aufenthaltsort der betroffenen Person im Bereich eines anderen
Gesundheitsamtes, so hat das unterrichtete Gesundheitsamt das für die
Hauptwohnung, bei mehreren Wohnungen das für den gewöhnlichen
Aufenthaltsort des Betroffenen zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu
benachrichtigen.
- (4) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer oder der Kapitän eines
Seeschiffes meldet unterwegs festgestellte meldepflichtige Krankheiten an
den Flughafen- oder Hafenarzt des inländischen Ziel- und Abfahrtsortes. Die
dort verantwortlichen Ärzte melden an das für den jeweiligen Flughafen
oder Hafen zuständige Gesundheitsamt.
- (5) Das Gesundheitsamt darf die gemeldeten personenbezogenen Daten nur
für seine Aufgaben nach diesem Gesetz verarbeiten und nutzen.
Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für das
Gesundheitsamt zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden
Aufgaben nicht mehr erforderlich ist, Daten zu § 7 Abs. 1
Nr. 21 spätestens jedoch nach drei Jahren.
§ 10 Nichtnamentliche Meldung
- (1) Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Abs. 3 muss
folgende Angaben enthalten:
- 1. im Falle des § 7 Abs. 3 Nr. 2 eine
fallbezogene Verschlüsselung gemäß Absatz 2
- 2. Geschlecht
- 3. Monat und Jahr der Geburt
- 4. erste drei Ziffern der Postleitzahl der Hauptwohnung
- 5. Untersuchungsbefund
- 6. Monat und Jahr der Diagnose
- 7. Art des Untersuchungsmaterials
- 8. Nachweismethode
- 9. wahrscheinlicher Infektionsweg,
wahrscheinliches Infektionsrisiko
- 10. Land, in dem die Infektion wahrscheinlich
erworben wurde
- 11. Name, Anschrift und Telefonnummer des
Meldenden
- 12. bei Malaria Angaben zur Expositions- und
Chemoprophylaxe.
- Der einsendende Arzt hat den Meldepflichtigen insbesondere bei den Angaben
zu den Nummern 9, 10 und 12
zu unterstützen. Die nichtnamentliche Meldung nach § 6 Abs.
3 muss die Angaben nach den Nummern 5, 9
und 11 sowie Name und Anschrift der betroffenen
Einrichtung enthalten.
- (2) Die fallbezogene Verschlüsselung besteht aus dem
dritten Buchstaben des ersten Vornamens in Verbindung mit der Anzahl der
Buchstaben des ersten Vornamens sowie dem dritten Buchstaben des ersten
Nachnamens in Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben des ersten
Nachnamens. Bei Doppelnamen wird jeweils nur der erste Teil des Namens
berücksichtigt; Umlaute werden in zwei Buchstaben dargestellt.
Namenszusätze bleiben unberücksichtigt.
- (3) Bei den in § 8 Abs. 1 Nr. 3
und 5 genannten Personen beschränkt sich der Umfang
der Meldung auf die ihnen vorliegenden Angaben.
- (4) Die nichtnamentliche Meldung nach §
7 Abs. 3 muss innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Robert
Koch-Institut erfolgen. Es ist ein vom Robert Koch-Institut erstelltes
Formblatt oder ein geeigneter Datenträger zu verwenden. Für die
nichtnamentliche Meldung nach § 6 Abs. 3 gilt §
9 Abs. 3 Satz 1 bis 3 entsprechend.
- (5) Die Angaben nach Absatz 2 und die Angaben zum Monat
der Geburt dürfen vom Robert Koch-Institut lediglich zu der Prüfung
verarbeitet und genutzt werden, ob verschiedene Meldungen sich auf dieselbe
Person beziehen. Sie sind zu löschen, sobald nicht mehr zu erwarten ist,
dass die damit bewirkte Einschränkung der Prüfungen nach Satz
1 eine nicht unerhebliche Verfälschung der aus den Meldungen zu
gewinnenden epidemiologischen Beurteilung bewirkt, jedoch spätestens nach
zehn Jahren.
§ 11 Übermittlungen durch das Gesundheitsamt und die
zuständige Landesbehörde
- (1) Die an das Gesundheitsamt der Hauptwohnung namentlich gemeldeten
Erkrankungen, Todesfälle sowie Nachweise von Krankheitserregern werden
gemäß den nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a
veröffentlichten Falldefinitionen zusammengeführt und wöchentlich,
spätestens am dritten Arbeitstag der folgenden Woche, an die zuständige
Landesbehörde sowie von dort innerhalb einer Woche an das Robert
Koch-Institut ausschließlich mit folgenden Angaben übermittelt:
- 1. Geschlecht
- 2. Monat und Jahr der Geburt
- 3. zuständiges Gesundheitsamt
- 4. Tag der Erkrankung oder Tag der Diagnose, gegebenenfalls Tag des
Todes und wenn möglich Zeitpunkt oder Zeitraum der Infektion
- 5. Art der Diagnose
- 6. wahrscheinlicher Infektionsweg, wahrscheinliches Infektionsrisiko,
Zugehörigkeit zu einer Erkrankungshäufung
- 7. Land, soweit die Infektion wahrscheinlich im Ausland erworben wurde
- 8. bei Tuberkulose
Geburtsland und Staatsangehörigkeit
- 9. Aufnahmen in einem Krankenhaus.
- Für die Übermittlungen von den zuständigen Landesbehörden an das
Robert Koch-Institut bestimmt das Robert Koch-Institut die Formblätter, die
Datenträger, den Aufbau der Datenträger und der einzelnen Datensätze. Die
Sätze 1 und 2 gelten auch für Berichtigungen und Ergänzungen früherer
Übermittlungen.
- (2) Der dem Gesundheitsamt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3
gemeldete Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion
hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung sowie der dem Gesundheitsamt
gemeldete Fall, bei dem der Verdacht besteht, dass ein Arzneimittel die
Infektionsquelle ist, sind vom Gesundheitsamt unverzüglich der zuständigen
Landesbehörde und der nach § 77 Arzneimittelgesetz
jeweils zuständigen Bundesoberbehörde zu übermitteln. Die Übermittlung
muss, soweit ermittelbar, alle notwendigen Angaben, wie Bezeichnung des
Produktes, Name oder Firma des pharmazeutischen Unternehmers und die
Chargenbezeichnung, bei Impfungen zusätzlich den Zeitpunkt der Impfung und
den Beginn der Erkrankung enthalten. Über den gemeldeten Patienten sind
ausschließlich das Geburtsdatum, das Geschlecht sowie der erste Buchstabe
des ersten Vornamens und der erste Buchstabe des ersten Nachnamens
anzugeben. Die zuständige Bundesoberbehörde stellt die Übermittlungen dem
Robert Koch-Institut innerhalb einer Woche zur infektionsepidemiologischen
Auswertung zur Verfügung. Absatz 1 bleibt unberührt.
- (3) Die zuständige Behörde übermittelt über die
zuständige Landesbehörde an das Robert Koch-Institut die gemäß Artikel 4
der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die
epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten
in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 268 S. 1) vorgeschriebenen Angaben.
Absatz 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.
§ 12 Meldungen an die Weltgesundheitsorganisation und das
Europäische Netzwerk
- (1) Das Auftreten von Cholera, Diphtherie, Fleckfieber, Gelbfieber,
virusbedingtem hämorrhagischem Fieber, Pest, Poliomyelitis, Rückfallfieber
sowie Fälle von Influenzavirusnachweisen hat das Gesundheitsamt
unverzüglich an die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde und diese
unverzüglich dem Robert Koch-Institut zu melden. Das Robert Koch-Institut
hat die Meldung entsprechend den internationalen Verpflichtungen an die
Weltgesundheitsorganisation zu übermitteln. Das Gesundheitsamt darf im
Rahmen dieser Vorschrift nicht übermitteln
- 1. Name, Vorname
- 2. Angaben zum Tag der Geburt
- 3. Angaben zur Hauptwohnung beziehungsweise zum Aufenthaltsort der
betroffenen Person
- 4. Name des Meldenden.
- (2) Das Robert Koch-Institut hat die Angaben nach § 11
Abs. 3 der Kommission der Europäischen Union und den zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten umgehend zu übermitteln.
- (3) Die Länder informieren das Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung über unterrichtungspflichtige Tatbestände nach Artikel 6
der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die
epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten
in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 268 S. 1).
§ 13 Sentinel-Erhebungen
- (1) Das Robert Koch-Institut kann in Zusammenarbeit mit ausgewählten
Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge oder -versorgung Erhebungen zu
Personen, die diese Einrichtungen unabhängig von der Erhebung in Anspruch
nehmen, koordinieren und durchführen zur Ermittlung:
- 1. der Verbreitung übertragbarer Krankheiten, wenn diese Krankheiten
von großer gesundheitlicher Bedeutung für das Gemeinwohl sind und die
Krankheiten wegen ihrer Häufigkeit oder aus anderen Gründen über
Einzelfallmeldungen nicht erfasst werden können,
- 2. des Anteils der Personen, der gegen bestimmte Erreger nicht immun
ist, sofern dies notwendig ist, um die Gefährdung der Bevölkerung
durch diese Krankheitserreger zu bestimmen.
- Die Erhebungen können auch über anonyme unverknüpfbare Testungen an
Restblutproben oder anderem geeigneten Material erfolgen. Werden
personenbezogene Daten verwendet, die bereits bei der Vorsorge oder
Versorgung erhoben wurden, sind diese zu anonymisieren. Bei den Erhebungen
dürfen keine Daten erhoben werden, die eine Identifizierung der in die
Untersuchung einbezogenen Personen erlauben.
- (2) Die an einer Sentinel-Erhebung nach Absatz 1
freiwillig teilnehmenden Ärzte, die verantwortlichen ärztlichen Leiter von
Krankenhäusern oder anderen medizinischen Einrichtungen einschließlich der
Untersuchungsstellen berichten dem Robert Koch-Institut auf einem von diesem
erstellten Formblatt oder anderem geeigneten Datenträger über die
Beobachtungen und Befunde entsprechend den Festlegungen nach §
14 und übermitteln gleichzeitig die für die Auswertung notwendigen
Angaben zur Gesamtzahl und zur statistischen Zusammensetzung der im gleichen
Zeitraum betreuten Personen.
- (3) Bei Sentinel-Erhebungen sind die jeweils zuständigen Landesbehörden
zu beteiligen.
§ 14 Auswahl der über Sentinel-Erhebungen zu
überwachenden Krankheiten
- Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung legt im
Benehmen mit den jeweils zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörden
fest, welche Krankheiten und Krankheitserreger durch Erhebungen nach §
13 überwacht werden. Die obersten Landesgesundheitsbehörden können
zusätzliche Sentinel-Erhebungen durchführen.
§ 15 Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage
- (1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Meldepflicht für die in § 6 aufgeführten Krankheiten
oder die in § 7 aufgeführten Krankheitserreger
aufzuheben, einzuschränken oder zu erweitern oder die Meldepflicht auf
andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger auszudehnen, soweit
die epidemische Lage dies zulässt oder erfordert.
- (2) In dringenden Fällen kann zum Schutz der
Bevölkerung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen
werden. Eine auf der Grundlage des Satzes 1 erlassene Verordnung tritt ein
Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit
Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
- (3) Solange das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
von der Ermächtigung nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht,
sind die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz
1 ermächtigt, sofern die Meldepflicht nach diesem Gesetz hierdurch
nicht eingeschränkt oder aufgehoben wird. Sie können die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.
4. Abschnitt - Verhütung übertragbarer Krankheiten
§ 16 Allgemeine Maßnahmen der zuständigen Behörde
- (1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren
Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen
vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur
Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden
Gefahren. Die bei diesen Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten
dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet und genutzt werden.
- (2) In den Fällen des Absatzes 1
sind die Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes zur
Durchführung von Ermittlungen und zur Überwachung der angeordneten
Maßnahmen berechtigt, Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie
Verkehrsmittel aller Art zu betreten und Bücher oder sonstige Unterlagen
einzusehen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen
sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu
fordern oder zu entnehmen. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist
verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde und des
Gesundheitsamtes Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und
Verkehrsmittel sowie sonstige Gegenstände zugänglich zu machen. Personen,
die über die in Absatz 1 genannten Tatsachen Auskunft
geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen
Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf
einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen und Unterlagen einschließlich
dem tatsächlichen Stand entsprechende technische Pläne vorzulegen. Der
Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.
- (3) Soweit es die Aufklärung der epidemischen Lage
erfordert, kann die zuständige Behörde Anordnungen über die Übergabe von
in Absatz 2 genannten Untersuchungsmaterialien zum Zwecke der Untersuchung
und Verwahrung an Institute des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder
andere vom Land zu bestimmende Einrichtungen treffen.
- (4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1
Grundgesetz) wird im Rahmen der Absätze 2 und 3
eingeschränkt.
- (5) Wenn die von Maßnahmen nach den Absätzen
1 und 2 betroffenen Personen geschäftsunfähig oder
in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, hat derjenige für die
Erfüllung der genannten Verpflichtung zu sorgen, dem die Sorge für die
Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von
Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2
betroffenen Person, soweit die Sorge für die Person des Betroffenen zu
seinem Aufgabenkreis gehört.
- (6) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden auf Vorschlag
des Gesundheitsamtes von der zuständigen Behörde angeordnet. Kann die
zuständige Behörde einen Vorschlag des Gesundheitsamtes nicht rechtzeitig
einholen, so hat sie das Gesundheitsamt über die getroffene Maßnahme
unverzüglich zu unterrichten.
- (7) Bei Gefahr im Verzuge kann das Gesundheitsamt die erforderlichen
Maßnahmen selbst anordnen. Es hat die zuständige Behörde unverzüglich
hiervon zu unterrichten. Diese kann die Anordnung ändern oder aufheben.
Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der
Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zuständigen Behörde
getroffen.
- (8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen
nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine
aufschiebende Wirkung.
§ 17 Besondere Maßnahmen der zuständigen Behörde,
Rechtsverordnungen durch die Länder
- (1) Wenn Gegenstände mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet
sind oder wenn das anzunehmen ist und dadurch eine Verbreitung der Krankheit
zu befürchten ist, hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen
zur Abwendung der hierdurch drohenden Gefahren zu treffen. Wenn andere
Maßnahmen nicht ausreichen, kann die Vernichtung von Gegenständen
angeordnet werden. Sie kann auch angeordnet werden, wenn andere Maßnahmen
im Verhältnis zum Wert der Gegenstände zu kostspielig sind, es sei denn,
dass derjenige, der ein Recht an diesem Gegenstand oder die tatsächliche
Gewalt darüber hat, widerspricht und auch die höheren Kosten übernimmt.
Müssen Gegenstände entseucht, von Gesundheitsschädlingen befreit oder
vernichtet werden, so kann ihre Benutzung und die Benutzung der Räume und
Grundstücke, in denen oder auf denen sie sich befinden, untersagt werden,
bis die Maßnahme durchgeführt ist.
- (2) Wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden und
die Gefahr begründet ist, dass durch sie Krankheitserreger verbreitet
werden, so hat die zuständige Behörde die zu ihrer Bekämpfung
erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Die Bekämpfung umfasst Maßnahmen
gegen das Auftreten, die Vermehrung und Verbreitung sowie zur Vernichtung
von Gesundheitsschädlingen.
- (3) Erfordert die Durchführung einer Maßnahme nach
den Absätzen 1 und 2 besondere
Sachkunde, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Verpflichtete
damit geeignete Fachkräfte beauftragt. Die zuständige Behörde kann selbst
geeignete Fachkräfte mit der Durchführung beauftragen, wenn das zur
wirksamen Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten oder Krankheitserreger
oder der Gesundheitsschädlinge notwendig ist und der Verpflichtete diese
Maßnahme nicht durchführen kann oder einer Anordnung nach Satz
1 nicht nachkommt oder nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen ist,
dass er einer Anordnung nach Satz 1 nicht rechtzeitig
nachkommen wird. Wer in Recht an dem Gegenstand oder die tatsächliche
Gewalt darüber hat, muss die Durchführung der Maßnahme dulden.
- (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den nach §
16 sowie nach Absatz 1 maßgebenden Voraussetzungen
durch Rechtsverordnung entsprechende Gebote und Verbote zur Verhütung
übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Sie können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.
- (5) Die Landesregierungen können zur Verhütung und
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten Rechtsverordnungen über die
Feststellung und die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Kopfläusen
und Krätzemilben erlassen. Sie können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Die Rechtsverordnungen
können insbesondere Bestimmungen treffen über
- 1. die Verpflichtung der Eigentümer von
Gegenständen, der Nutzungsberechtigten oder der Inhaber der
tatsächlichen Gewalt an Gegenständen sowie der zur Unterhaltung von
Gegenständen Verpflichteten,
- a) den Befall mit Gesundheitsschädlingen festzustellen oder
feststellen zu lassen und der zuständigen Behörde anzuzeigen,
- b) Gesundheitsschädlinge zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen,
- 2. die Befugnis und die Verpflichtung der Gemeinden oder der
Gemeindeverbände, Gesundheitsschädlinge, auch am Menschen,
festzustellen, zu bekämpfen und das Ergebnis der Bekämpfung
festzustellen,
- 3. die Feststellung und Bekämpfung, insbesondere über
- a) die Art und den Umfang der Bekämpfung,
- b) den Einsatz von Fachkräften,
- c) die zulässigen Bekämpfungsmittel und -verfahren,
- d) die Minimierung von Rückständen und die Beseitigung von
Bekämpfungsmitteln und
- e) die Verpflichtung, Abschluss und Ergebnis der Bekämpfung der
zuständigen Behörde mitzuteilen und das Ergebnis durch Fachkräfte
feststellen zu lassen,
- 4. die Mitwirkungs- und Duldungspflichten, insbesondere im Sinne des §
16 Abs. 2, die den in Nummer 1 genannten
Personen obliegen.
- (6) § 16 Abs. 5 bis 8 gilt
entsprechend.
- (7) Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2
Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der
Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden im Rahmen der Absätze
1 bis 5 eingeschränkt.
§ 18 Behördlich angeordnete Entseuchungen, Entwesungen,
Bekämpfung von Krankheitserreger übertragenden Wirbeltieren, Kosten
- (1) Zum Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten dürfen bei
behördlich angeordneten Entseuchungen (Desinfektion), Entwesungen
(Bekämpfung von Nichtwirbeltieren) und Maßnahmen zur Bekämpfung von
Wirbeltieren, durch die Krankheitserreger verbreitet werden können, nur
Mittel und Verfahren verwendet werden, die von der zuständigen
Bundesoberbehörde in einer Liste im Bundesgesundheitsblatt bekannt gemacht
worden sind. Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur, wenn die Mittel und
Verfahren hinreichend wirksam sind und keine unvertretbaren Auswirkungen auf
Gesundheit und Umwelt haben.
- (2) Zuständige Bundesoberbehörde für die
Bekanntmachung der Liste ist bei
- 1. Mitteln und Verfahren zur Entseuchung das
Robert Koch-Institut, das die Wirksamkeit prüft, im Einvernehmen mit
- a) dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, das
die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit prüft, und
- b) dem Umweltbundesamt, das die Auswirkungen auf die Umwelt
prüft,
- 2. Mitteln und Verfahren zur Entwesung und zur
Bekämpfung von Wirbeltieren das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen
- a) mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung, das die
Wirksamkeit mit Ausnahme der dem Umweltbundesamt zugewiesenen
Prüfungen und die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit mit
Ausnahme der dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte zugewiesenen Prüfung prüft,
- b) mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte,
das die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit prüft, soweit
es nach § 77 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes
für die Zulassung zuständig ist, und
- c) mit dem Umweltbundesamt, das die Wirksamkeit von Mitteln und
Verfahren zur Entwesung sowie zur Bekämpfung von Ratten und Mäusen
und die Auswirkungen auf die Umwelt prüft; die Prüfungen zur
Feststellung der Wirksamkeit sind an den betreffenden Schädlingen
unter Einbeziehung von Wirtstieren bei parasitären
Nichtwirbeltieren vorzunehmen, soweit die Mittel oder Verfahren
nicht nach dem Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen nach dem
Tilgungsprinzip gleichwertig geprüft und zugelassen sind.
- Die Prüfungen können durch eigene Untersuchungen der zuständigen
Bundesbehörde oder auf der Grundlage von im Auftrag der zuständigen
Bundesbehörde durchgeführten Sachverständigengutachten erfolgen. Soweit
die Mittel nach Satz 1 Nr. 1 Wirkstoffe enthalten, die
in zugelassenen oder in der Zulassungsprüfung befindlichen
Pflanzenschutzmitteln enthalten sind, erfolgt die Bekanntmachung der Liste
im Benehmen mit dem Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit.
- (3) Das Robert Koch-Institut und das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit erheben für Amtshandlungen nach den Absätzen
1 und 2 Kosten (Gebühren und Auslagen).
- (4) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände der Amtshandlungen nach Absatz
1, soweit dieser Mittel und Verfahren zur Entseuchung betrifft, und Absatz
2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und 3 näher zu bestimmen und dabei feste
Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Das Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
gebührenpflichtigen Tatbestände der Amtshandlungen nach Absatz
1, soweit dieser Mittel und Verfahren zur Entwesung und zur Bekämpfung
von Wirbeltieren betrifft, und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2
und Satz 2 näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze
vorzusehen.
- (5) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates Einzelheiten des Listungsverfahrens nach Absatz
2 Satz 1 Nr. 1 festzulegen. Das Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Einzelheiten des Listungsverfahrens nach Absatz 2 Satz 1
Nr. 2 festzulegen.
§ 19 Aufgaben des Gesundheitsamtes in besonderen Fällen
- (1) Das Gesundheitsamt bietet bezüglich sexuell übertragbarer
Krankheiten und Tuberkulose
Beratung und Untersuchung an oder stellt diese in Zusammenarbeit mit anderen
medizinischen Einrichtungen sicher. Diese sollen für Personen, deren
Lebensumstände eine erhöhte Ansteckungsgefahr für sich oder andere mit
sich bringen, auch aufsuchend angeboten werden und können im Einzelfall die
ambulante Behandlung durch einen Arzt des Gesundheitsamtes umfassen, soweit
dies zur Verhinderung der Weiterverbreitung der sexuell übertragbaren
Krankheiten und der Tuberkulose
erforderlich ist. Die Angebote können bezüglich sexuell übertragbarer
Krankheiten anonym in Anspruch genommen werden, soweit hierdurch die
Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen nach Absatz 2 nicht
gefährdet wird.
- (2) Die Kosten der Untersuchung und Behandlung werden getragen:
- 1. von den Trägern der Krankenversicherung nach dem fünften
Abschnitt des dritten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
falls die Person bei einer Krankenkasse nach § 4 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch versichert ist,
- 2. im Übrigen aus öffentlichen Mitteln, falls
die Person die Kosten der Untersuchung oder Behandlung nicht selbst
tragen kann; des Nachweises des Unvermögens bedarf es nicht, wenn
dieses offensichtlich ist oder die Gefahr besteht, dass die
Inanspruchnahme anderer Zahlungspflichtiger die Durchführung der
Untersuchung oder Behandlung erschweren würde.
- Wenn bei der Untersuchung oder der Feststellung der
Behandlungsbedürftigkeit der Kostenträger noch nicht feststeht, werden die
Kosten vorläufig aus öffentlichen Mitteln übernommen. Der Kostenträger
ist zur Erstattung verpflichtet.
§ 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der
spezifischen Prophylaxe
- (1) Die zuständige obere Bundesbehörde, die obersten
Landesgesundheitsbehörden und die von ihnen beauftragten Stellen sowie die
Gesundheitsämter informieren die Bevölkerung über die Bedeutung von
Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
übertragbarer Krankheiten.
- (2) Beim Robert Koch-Institut wird eine Ständige Impfkommission
eingerichtet. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der
Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung
bedarf. Die Kommission gibt Empfehlungen zur Durchführung von
Schutzimpfungen und zur Durchführung anderer Maßnahmen der spezifischen
Prophylaxe übertragbarer Krankheiten und entwickelt Kriterien zur
Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion und einer über das übliche Ausmaß
einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung. Die
Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung im Benehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden
berufen. Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale
Sicherung, der obersten Landesgesundheitsbehörden, des Robert
Koch-Institutes und des Paul-Ehrlich-Institutes nehmen mit beratender Stimme
an den Sitzungen teil. Weitere Vertreter von Bundesbehörden können daran
teilnehmen. Die Empfehlungen der Kommission werden von dem Robert
Koch-Institut den obersten Landesgesundheitsbehörden übermittelt und
anschließend veröffentlicht.
- (3) Die obersten Landesgesundheitsbehörden sollen öffentliche
Empfehlungen für Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen
Prophylaxe auf der Grundlage der jeweiligen Empfehlungen der Ständigen
Impfkommission aussprechen.
- (4) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird
ermächtigt, nach Anhörung der Ständigen Impfkommission und der
Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Kosten für bestimmte
Schutzimpfungen von den Trägern der Krankenversicherung nach dem dritten
Abschnitt des dritten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getragen
werden, falls die Person bei einer Krankenkasse nach § 4 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. In der Rechtsverordnung können auch
Regelungen zur Erfassung und Übermittlung von anonymisierten Daten über
durchgeführte Schutzimpfungen getroffen werden.
- (5) Die obersten Landesgesundheitsbehörden können
bestimmen, dass die Gesundheitsämter unentgeltlich Schutzimpfungen oder
andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe gegen bestimmte übertragbare
Krankheiten durchführen.
- (6) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an
Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren
Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen
ist. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz
1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Ein nach dieser
Rechtsverordnung Impfpflichtiger, der nach ärztlichem Zeugnis ohne Gefahr
für sein Leben oder seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist von der
Impfpflicht freizustellen; dies gilt auch bei anderen Maßnahmen der
spezifischen Prophylaxe. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.
- (7) Solange das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
von der Ermächtigung nach Absatz 6 keinen Gebrauch macht, sind die
Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz
6 ermächtigt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die obersten Landesgesundheitsbehörden übertragen.
Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1
Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden.
- Bei einer auf Grund dieses Gesetzes angeordneten oder einer von der
obersten Landesgesundheitsbehörde öffentlich empfohlenen Schutzimpfung
oder einer Impfung nach § 17 Abs. 4 des Soldatengesetzes dürfen Impfstoffe
verwendet werden, die Mikroorganismen enthalten, welche von den Geimpften
ausgeschieden und von anderen Personen aufgenommen werden können. Das
Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1
Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.
§ 22 Impfausweis
- (1) Der impfende Arzt hat jede Schutzimpfung unverzüglich in einen
Impfausweis nach Absatz 2 einzutragen oder, falls der
Impfausweis nicht vorgelegt wird, eine Impfbescheinigung auszustellen. Der
impfende Arzt hat den Inhalt der Impfbescheinigung auf Verlangen in den
Impfausweis einzutragen. Im Falle seiner Verhinderung hat das Gesundheitsamt
die Eintragung nach Satz 2 vorzunehmen.
- (2) Der Impfausweis oder die Impfbescheinigung muss
über jede Schutzimpfung enthalten:
- 1. Datum der Schutzimpfung
- 2. Bezeichnung und Chargen-Bezeichnung des Impfstoffes
- 3. Name der Krankheit, gegen die geimpft wird
- 4. Namen und Anschrift des impfenden Arztes sowie
- 5. Unterschrift des impfenden Arztes oder Bestätigung der Eintragung
des Gesundheitsamtes.
- (3) Im Impfausweis ist in geeigneter Form auf das zweckmäßige Verhalten
bei ungewöhnlichen Impfreaktionen und auf die sich gegebenenfalls aus den §§
60 bis 64 ergebenden Ansprüche bei Eintritt eines
Impfschadens sowie auf Stellen, bei denen diese geltend gemacht werden
können, hinzuweisen.
§ 23 Nosokomiale Infektionen, Resistenzen
- (1) Leiter von Krankenhäusern und von Einrichtungen für ambulantes
Operieren sind verpflichtet, die vom Robert Koch-Institut nach §
4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b festgelegten nosokomialen Infektionen und das
Auftreten von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und
Multiresistenzen fortlaufend in einer gesonderten Niederschrift
aufzuzeichnen und zu bewerten. Die Aufzeichnungen nach Satz 1
sind zehn Jahre aufzubewahren. Dem zuständigen Gesundheitsamt ist auf
Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.
- (2) Beim Robert Koch-Institut wird eine Kommission für Krankenhaushygiene
und Infektionsprävention eingerichtet. Die Kommission gibt sich eine
Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit
und Soziale Sicherung bedarf. Die Kommission erstellt Empfehlungen zur
Prävention nosokomialer Infektionen sowie zu betrieblich-organisatorischen
und baulich-funktionellen Maßnahmen der Hygiene in Krankenhäusern und
anderen medizinischen Einrichtungen. Die Empfehlungen der Kommission werden
von dem Robert Koch-Institut veröffentlicht. Die Mitglieder der Kommission
werden vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im
Benehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden berufen. Vertreter des
Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, der obersten
Landesgesundheitsbehörden und des Robert Koch-Institutes nehmen mit
beratender Stimme an den Sitzungen teil.
5. Abschnitt - Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
§ 24 Behandlung übertragbarer Krankheiten
- Die Behandlung von Personen, die an einer der in § 6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5
oder § 34 Abs. 1 genannten übertragbaren Krankheiten
erkrankt oder dessen verdächtig sind oder die mit einem Krankheitserreger
nach § 7 infiziert sind, ist soweit im Rahmen der
berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde nur Ärzten gestattet. Satz
1 gilt entsprechend bei sexuell übertragbaren Krankheiten und für
Krankheiten oder Krankheitserreger, die durch eine Rechtsverordnung auf
Grund des § 15 Abs. 1 in die Meldepflicht einbezogen
sind. Als Behandlung im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch
der direkte und indirekte Nachweis eines Krankheitserregers für die
Feststellung einer Infektion oder übertragbaren Krankheit; §
46 gilt entsprechend.
§ 25 Ermittlungen, Unterrichtungspflichten des
Gesundheitsamtes bei Blut-, Organ- oder Gewebespendern
- (1) Ergibt sich oder ist anzunehmen, dass jemand krank,
krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider ist oder dass
ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so
stellt das Gesundheitsamt die erforderlichen Ermittlungen an, insbesondere
über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit.
- (2) Ergibt sich oder ist anzunehmen, dass jemand, der an einer
meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder mit einem meldepflichtigen
Krankheitserreger infiziert ist oder dass ein Verstorbener, der an einer
meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder mit einem meldepflichtigen
Krankheitserreger infiziert war, nach dem vermuteten Zeitpunkt der Infektion
Blut-, Organ- oder Gewebespender war, so hat das Gesundheitsamt, wenn es
sich dabei um eine durch Blut, Blutprodukte, Gewebe oder Organe
übertragbare Krankheit oder Infektion handelt, die zuständigen Behörden
von Bund und Ländern unverzüglich über den Befund oder Verdacht zu
unterrichten. Es meldet dabei die ihm bekannt gewordenen Sachverhalte. Bei
Spendern vermittlungspflichtiger Organe (§ 9 Satz 2 des
Transplantationsgesetzes) hat das Gesundheitsamt auch die nach § 11 des
Transplantationsgesetzes errichtete oder bestimmte Koordinierungsstelle, bei
sonstigen Organ- und Gewebespendern nach den §§ 3, 4 oder 8 des
Transplantationsgesetzes das Transplantationszentrum, in dem das Organ
übertragen wurde oder übertragen werden soll, nach den Sätzen 1 und 2 zu
unterrichten.
§ 26 Durchführung
- (1) Für die Durchführung der Ermittlungen nach § 25 Abs.
1 gilt § 16 Abs. 2, 3, 5
und 8 entsprechend.
- (2) Die in § 25 Abs. 1 genannten
Personen können durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. Sie können
durch das Gesundheitsamt verpflichtet werden, Untersuchungen und Entnahmen
von Untersuchungsmaterial an sich vornehmen zu lassen, insbesondere die
erforderlichen äußerlichen Untersuchungen, Röntgenuntersuchungen,
Tuberkulintestungen, Blutentnahmen und Abstriche von Haut und Schleimhäuten
durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden sowie das
erforderliche Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen. Darüber
hinausgehende invasive Eingriffe sowie Eingriffe, die eine Betäubung
erfordern, dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen vorgenommen werden; §
16 Abs. 5 gilt nur entsprechend, wenn der Betroffene
einwilligungsunfähig ist. Die bei den Untersuchungen erhobenen
personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet
und genutzt werden.
- (3) Den Ärzten des Gesundheitsamtes und dessen ärztlichen Beauftragten
ist vom Gewahrsamsinhaber die Untersuchung der in § 25
genannten Verstorbenen zu gestatten. Die zuständige Behörde kann
gegenüber dem Gewahrsamsinhaber die innere Leichenschau anordnen, wenn dies
vom Gesundheitsamt für erforderlich gehalten wird.
- (4) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2
Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2
Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1
Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.
§ 27 Teilnahme des behandelnden Arztes
- Der behandelnde Arzt ist berechtigt, mit Zustimmung des Patienten an den
Untersuchungen nach § 26 sowie an der inneren
Leichenschau teilzunehmen.
§ 28 Schutzmaßnahmen
- (1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder
Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank,
krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige
Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§
29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur
Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde
Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von
Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in §
33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie
kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu
verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen
Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. Eine Heilbehandlung darf nicht
angeordnet werden. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2
Satz 2 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden
insoweit eingeschränkt.
- (2) Für Maßnahmen nach Absatz 1 gilt §
16 Abs. 5 bis 8, für ihre Überwachung außerdem §
16 Abs. 2 entsprechend.
§ 29 Beobachtung
- (1) Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und
Ausscheider können einer Beobachtung unterworfen werden.
- (2) Wer einer Beobachtung nach Absatz 1 unterworfen ist, hat die
erforderlichen Untersuchungen durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu
dulden und den Anordnungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten. §
26 Abs. 2 gilt entsprechend. Eine Person nach Satz 1 ist ferner
verpflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung
oder der Untersuchung den Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten, auf
Verlangen ihnen über alle seinen Gesundheitszustand betreffenden Umstände
Auskunft zu geben und im Falle des Wechsels der Hauptwohnung oder des
gewöhnlichen Aufenthaltes unverzüglich dem bisher zuständigen
Gesundheitsamt Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht gilt auch bei
Änderungen zu einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich im Sinne von §
42 Abs. 1 Satz 1 oder in Einrichtungen im Sinne von § 36
Abs. 1 sowie beim Wechsel einer Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von §
33. § 16 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Die Grundrechte der
körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der
Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden
insoweit eingeschränkt.
- (1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass Personen, die an
Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbaren hämorrhagischem
Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem
Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung
abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen,
Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie
in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert
werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht
befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung
gefährden.
- (2) Kommt der Betroffene den seine Absonderung
betreffenden Anordnungen nicht nach oder ist nach seinem bisherigen
Verhalten anzunehmen, dass er solchen Anordnungen nicht ausreichend Folge
leisten wird, so ist er zwangsweise durch Unterbringung in einem
abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines
Krankenhauses abzusondern. Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können
auch in einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung abgesondert
werden. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2
Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Das Gesetz über das
gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I
S. 2461), gilt entsprechend.
- (3) Der Abgesonderte hat die Anordnungen des Krankenhauses oder der
sonstigen Absonderungseinrichtung zu befolgen und die Maßnahmen zu dulden,
die der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Einrichtung
oder der Sicherung des Unterbringungszwecks dienen. Insbesondere dürfen ihn
Gegenstände, die unmittelbar oder mittelbar einem Entweichen dienen
können, abgenommen und bis zu seiner Entlassung anderweitig verwahrt
werden. Für ihn eingehende oder von ihm ausgehende Pakete und schriftliche
Mitteilungen können in seinem Beisein geöffnet und zurückgehalten werden,
soweit dies zur Sicherung des Unterbringungszwecks erforderlich ist. Die bei
der Absonderung erhobenen personenbezogenen Daten sowie die über Pakete und
schriftliche Mitteilungen gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für Zwecke
dieses Gesetzes verarbeitet und genutzt werden. Postsendungen von Gerichten,
Behörden, gesetzlichen Vertretern, Rechtsanwälten, Notaren oder
Seelsorgern dürfen weder geöffnet noch zurückgehalten werden;
Postsendungen an solche Stellen oder Personen dürfen nur geöffnet und
zurückgehalten werden, soweit dies zum Zwecke der Entseuchung notwendig
ist. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz
1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2
Grundgesetz) und das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10
Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.
- (4) Der behandelnde Arzt und die zur Pflege bestimmten Personen haben
freien Zutritt zu abgesonderten Personen. Dem Seelsorger oder
Urkundspersonen muss, anderen Personen kann der behandelnde Arzt den Zutritt
unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln gestatten.
- (5) Die Träger der Einrichtungen haben dafür zu sorgen, dass das
eingesetzte Personal sowie die weiteren gefährdeten Personen den
erforderlichen Impfschutz oder eine spezifische Prophylaxe erhalten.
- (6) Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die nach Absatz
1 Satz 1 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel zur
Verfügung stehen.
- (7) Die zuständigen Gebietskörperschaften haben dafür zu sorgen, dass
die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 notwendigen
Räume, Einrichtungen und Transportmittel sowie das erforderliche Personal
zur Durchführung von Absonderungsmaßnahmen außerhalb der Wohnung zur
Verfügung stehen. Die Räume und Einrichtungen zur Absonderung nach Absatz
2 sind nötigenfalls von den Ländern zu schaffen und zu unterhalten.
§ 31 Berufliches Tätigkeitsverbot
- Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen,
Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter
beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Satz 1 gilt auch
für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen,
dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.
§ 32 Erlass von Rechtsverordnungen
- Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die
für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31
maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und
Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die
Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
andere Stellen übertragen. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel
2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1
Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz), der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) und des Brief-
und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) können insoweit
eingeschränkt werden.
6. Abschnitt - Zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige
Gemeinschaftseinrichtungen
§ 33 Gemeinschaftseinrichtungen
- Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in
denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden,
insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte,
Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und
ähnliche Einrichtungen.
§ 34 Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten,
Aufgaben des Gesundheitsamtes
- (1) Personen, die an
- 1. Cholera
- 2. Diphtherie
- 3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
- 4. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
- 5. Haemophilus influenza Typ b-Meningitis
- 6. Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
- 7. Keuchhusten
- 8. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
- 9. Masern
- 10. Meningokokken-Infektion
- 11. Mumps
- 12. Paratyphus
- 13. Pest
- 14. Poliomyelitis
- 15. Scabies (Krätze)
- 16. Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen
- 17. Shigellose
- 18. Typhus abdominalis
- 19. Virushepatitis A oder E
- 20. Windpocken
- erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, dürfen in den in
§ 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-,
Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei
denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil
eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht
mehr zu befürchten ist. Satz 1 gilt entsprechend für die
in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten mit der Maßgabe, dass sie die dem
Betrieb der Gemeinschaftseinrichtungen dienenden Räume nicht betreten,
Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an
Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen. Satz
2 gilt auch für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und an infektiöser Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdächtig sind.
- (2) Ausscheider von
- 1. Vibrio cholerae O 1 und O 139
- 2. Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend
- 3. Salmonella typhi
- 4. Salmonella paratyphi
- 5. Shigella sp.
- 6. enterohämorrhagischen E. coli (EHEC)
- dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der
gegenüber dem Ausscheider und der Gemeinschaftseinrichtung verfügten
Schutzmaßnahmen die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden
Räume betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung benutzen und an
Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung teilnehmen.
- (3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt
entsprechend für Personen, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem
Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf
- aufgetreten ist.
- (4) Wenn die nach den Absätzen 1 bis
3 verpflichteten Personen geschäftsunfähig oder in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, so hat derjenige für die Einhaltung
der diese Personen nach den Absätzen 1 bis 3
treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person
zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer nach den Absätzen
1 bis 3 verpflichteten Person, soweit die Sorge für
die Person des Verpflichteten zu seinem Aufgabenkreis gehört.
- (5) Wenn einer der in den Absätzen 1,
2 oder 3 genannten Tatbestände bei
den in Absatz 1 genannten Personen auftritt, so haben
diese Personen oder in den Fällen des Absatzes 4 der
Sorgeinhaber der Gemeinschaftseinrichtung hiervon unverzüglich Mitteilung
zu machen. Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung hat jede Person, die in
der Gemeinschaftseinrichtung neu betreut wird, oder deren Sorgeberechtigte
über die Pflichten nach Satz 1 zu belehren.
- (6) Werden Tatsachen bekannt, die das Vorliegen einer der in den Absätzen
1, 2 oder 3 aufgeführten
Tatbestände annehmen lassen, so hat die Leitung der
Gemeinschaftseinrichtung das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu
benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen. Dies
gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden
Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind. Eine
Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der Leitung ein Nachweis
darüber vorliegt, dass die Meldung des Sachverhalts durch eine andere in §
8 genannte Person bereits erfolgt ist.
- (7) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt
für die in § 33 genannten Einrichtungen Ausnahmen von
dem Verbot nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz
3, zulassen, wenn Maßnahmen durchgeführt werden oder wurden, mit denen
eine Übertragung der aufgeführten Erkrankungen oder der Verlausung
verhütet werden kann.
- (8) Das Gesundheitsamt kann gegenüber der Leitung der
Gemeinschaftseinrichtung anordnen, dass das Auftreten einer Erkrankung oder
eines hierauf gerichteten Verdachtes ohne Hinweis auf die Person in der
Gemeinschaftseinrichtung bekannt gegeben wird.
- (9) Wenn in Gemeinschaftseinrichtungen betreute Personen Krankheitserreger
so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer
Weiterverbreitung besteht, kann die zuständige Behörde die notwendigen
Schutzmaßnahmen anordnen.
- (10) Die Gesundheitsämter und die in § 33 genannten
Gemeinschaftseinrichtungen sollen die betreuten Personen oder deren
Sorgeberechtigte gemeinsam über die Bedeutung eines vollständigen,
altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission
ausreichenden Impfschutzes und über die Prävention übertragbarer
Krankheiten aufklären.
- (11) Bei Erstaufnahme in die erste Klasse einer allgemein bildenden Schule
hat das Gesundheitsamt oder der von ihm beauftragte Arzt den Impfstatus zu
erheben und die hierbei gewonnenen aggregierten und anonymisierten Daten
über die oberste Landesgesundheitsbehörde dem Robert Koch-Institut zu
übermitteln.
§ 35 Belehrung für Personen in der Betreuung von Kindern
und Jugendlichen
- Personen, die in den in § 33 genannten
Gemeinschaftseinrichtungen Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder
sonstige regelmäßige Tätigkeiten ausüben und Kontakt mit den dort
Betreuten haben, sind vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit und im
Weiteren mindestens im Abstand von zwei Jahren von ihrem Arbeitgeber über
die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungsverpflichtungen nach §
34 zu belehren. Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das
beim Arbeitgeber für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren ist. Die
Sätze 1 und 2 finden für Dienstherren entsprechende Anwendung.
§ 36 Einhaltung der Infektionshygiene
- (1) Die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen
sowie Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen,
Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 bis
5 des Heimgesetzes, vergleichbare Behandlungs-, Betreuungs- oder
Versorgungseinrichtungen sowie Obdachlosenunterkünfte,
Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, Spätaussiedler und
Flüchtlinge sowie sonstige Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten
legen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur
Infektionshygiene fest. Die genannten Einrichtungen unterliegen der
infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt.
- (2) Zahnarztpraxen sowie Arztpraxen und Praxen sonstiger Heilberufe, in
denen invasive Eingriffe vorgenommen werden, sowie sonstige Einrichtungen
und Gewerbe, bei denen durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut
Krankheitserreger übertragen werden können, können durch das
Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden.
- (3) Für die Durchführung der Überwachung gilt §
16 Abs. 2 entsprechend.
- (4) Personen, die in ein Altenheim, Altenwohnheim, Pflegeheim oder eine
gleichartige Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 bis 5 des Heimgesetzes
oder in eine Gemeinschaftsunterkunft für Obdachlose, Flüchtlinge,
Asylbewerber oder in eine Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes für
Spätaussiedler aufgenommen werden sollen, haben vor oder unverzüglich nach
ihrer Aufnahme der Leitung der Einrichtung ein ärztliches Zeugnis darüber
vorzulegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer
ansteckungsfähigen Lungentuberkulose vorhanden sind. Bei Aufnahme in eine
Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge, Asylbewerber oder in eine
Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes für Spätaussiedler muss sich das
Zeugnis bei Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, auf eine im
Geltungsbereich dieses Gesetzes erstellte Röntgenaufnahme der Lunge
stützen; bei erstmaliger Aufnahme darf die Erhebung der Befunde nicht
länger als sechs Monate, bei erneuter Aufnahme zwölf Monate zurückliegen.
Bei Schwangeren ist von der Röntgenaufnahme abzusehen; stattdessen ist ein
ärztliches Zeugnis vorzulegen, dass nach sonstigen Befunden eine
ansteckungsfähige Lungentuberkulose nicht zu befürchten ist. §
34 Abs. 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die
weniger als drei Tage in eine Gemeinschaftsunterkunft für Obdachlose
aufgenommen werden. Personen, die nach Satz 1 ein ärztliches Zeugnis
vorzulegen haben, sind verpflichtet, die für die Ausstellung des Zeugnisses
nach Satz 1 und 2 erforderlichen Untersuchungen zu dulden. Personen, die in
eine Justizvollzugsanstalt aufgenommen werden, sind verpflichtet, eine
ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer
Röntgenaufnahme der Lunge zu dulden.
- (5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1
Grundgesetz) sowie der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1
Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.
7. Abschnitt - Wasser
§ 37 Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen
Gebrauch sowie von Schwimm- und Badebeckenwasser, Überwachung
- (1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass
durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen
Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.
- (2) Schwimm- oder Badebeckenwasser in Gewerbebetrieben,
öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat
genutzten Einrichtungen muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch
eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch
Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.
- (3) Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen und Schwimm- oder
Badebecken einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unterliegen
hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2
genannten Anforderungen der Überwachung durch das Gesundheitsamt. Für die
Durchführung der Überwachung gilt § 16 Abs. 2
entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.
§ 38 Erlass von Rechtsverordnungen
- (1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung bestimmt
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
- 1. welchen Anforderungen das Wasser für den
menschlichen Gebrauch entsprechen muss, um der Vorschrift von §
37 Abs. 1 zu genügen,
- 2. dass und wie die Wassergewinnungs- und
Wasserversorgungsanlagen und das Wasser in hygienischer Hinsicht zu
überwachen sind,
- 3. welche Handlungs-, Unterlassungs-, Mitwirkungs- und
Duldungspflichten dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer
Wassergewinnungs- oder Wasserversorgungsanlage im Sinne der Nummern
1 und 2 obliegen, welche
Wasseruntersuchungen dieser durchführen oder durchführen lassen muss
und in welchen Zeitabständen diese vorzunehmen sind,
- 4. die Anforderungen an die Verwendung von
Stoffen oder Materialien bei der Aufbereitung oder der Verteilung des
Wassers für den menschlichen Gebrauch, soweit diese nicht den
Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unterliegen,
- 5. in welchen Fällen das Wasser für den menschlichen Gebrauch, das
den Anforderungen nach den Nummern 1 oder 4
nicht entspricht, nicht oder nur eingeschränkt abgegeben oder anderen
nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt werden darf,
- 6. dass und wie die Bevölkerung über die Beschaffenheit des Wassers
für den menschlichen Gebrauch und über etwaige zu treffende Maßnahmen
zu informieren ist,
- 7. dass und wie Angaben über die Gewinnung und die Beschaffenheit des
Wassers für den menschlichen Gebrauch einschließlich personenbezogener
Daten, soweit diese für die Erfassung und die Überwachung der
Wasserqualität und der Wasserversorgung erforderlich sind, zu
übermitteln sind und
- 8. die Anforderungen an die Untersuchungsstellen, die das Wasser für
den menschlichen Gebrauch analysieren.
- In der Rechtsverordnung können auch Regelungen über die Anforderungen an
die Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen getroffen werden. Die
Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit es sich um
Wassergewinnungsanlagen handelt.
- (2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
- 1. welchen Anforderungen das in §
37 Abs. 2 bezeichnete Wasser entsprechen muss, um der Vorschrift von
§ 37 Abs. 2 zu genügen,
- 2. dass und wie die Schwimm- und Badebecken und
das Wasser in hygienischer Hinsicht zu überwachen sind,
- 3. welche Handlungs-, Unterlassungs-, Mitwirkungs- und
Duldungspflichten dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber eines Schwimm-
oder Badebeckens im Sinne der Nummern 1 und 2
obliegen, welche Wasseruntersuchungen dieser durchführen oder
durchführen lassen muss und in welchen Zeitabständen diese vorzunehmen
sind,
- 4. in welchen Fällen das in § 37 Abs. 2
bezeichnete Wasser, das den Anforderungen nach Nummer
1 nicht entspricht, anderen nicht zur Verfügung gestellt werden
darf und
- 5. dass für die Aufbereitung von Schwimm- oder
Badebeckenwasser nur Mittel und Verfahren verwendet werden dürfen, die
vom Umweltbundesamt in einer Liste bekannt gemacht worden sind.
- Die Aufnahme von Mittel und Verfahren zur Aufbereitung von Schwimm- oder
Badebeckenwasser in die Liste nach Nummer 5 erfolgt
nur, wenn das Umweltbundesamt festgestellt hat, dass die Mittel und
Verfahren den Regeln der Technik entsprechen; das Umweltbundesamt kann für
Amtshandlungen nach dem ersten Halbsatz Kosten (Gebühren und Auslagen)
erheben. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können
auch Regelungen über die Anforderungen an sonstiges Wasser in
Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht
ausschließlich privat genutzten Einrichtungen, das zum Schwimmen oder Baden
bereitgestellt wird und dessen Überwachung getroffen werden, soweit dies
zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist. Satz 3 gilt nicht
für Gewässer im Sinne der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember
1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. EG Nr. L 31 vom 5. Februar
1976 S. 1).
- (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
gebührenpflichtigen Tatbestände für Aufgaben des Umweltbundesamtes nach Absatz
2 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 näher zu bestimmen und dabei feste Sätze
oder Rahmensätze vorzusehen.
§ 39 Untersuchungen, Maßnahmen der zuständigen Behörde
- (1) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wassergewinnungs- oder
Wasserversorgungsanlage oder eines Schwimm- oder Badebeckens hat die ihm auf
Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2
obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder
durchführen zu lassen. Er hat auch die Kosten (Gebühren und Auslagen) der
Wasseruntersuchungen zu tragen, die die zuständige Behörde auf Grund der
Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 durchführt
oder durchführen lässt.
- (2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um
- 1. die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1
und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1
oder 2 sicherzustellen,
- 2. Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser
für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1
sowie von Wasser für und in Schwimm- und Badebecken im Sinne von § 37
Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die
Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.
- § 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.
§ 40 Aufgaben des Umweltbundesamtes
- Das Umweltbundesamt hat im Rahmen dieses Gesetzes die Aufgabe,
Konzeptionen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der
Weiterverbreitung von durch Wasser übertragbaren Krankheiten zu entwickeln.
Beim Umweltbundesamt können zur Erfüllung dieser Aufgaben beratende
Fachkommissionen eingerichtet werden, die Empfehlungen zum Schutz der
menschlichen Gesundheit hinsichtlich der Anforderungen an die Qualität des
in § 37 Abs. 1 und 2 bezeichneten Wassers sowie der
insoweit notwendigen Maßnahmen abgeben können. Die Mitglieder dieser
Kommissionen werden vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit sowie im Benehmen mit den jeweils zuständigen obersten
Landesbehörden berufen. Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit
und Soziale Sicherung, des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit und des Umweltbundesamtes nehmen mit beratender Stimme an
den Sitzungen teil. Weitere Vertreter von Bundes- und Landesbehörden
können daran teilnehmen.
§ 41 Abwasser
- (1) Die Abwasserbeseitigungspflichtigen haben darauf hinzuwirken, dass
Abwasser so beseitigt wird, dass Gefahren für die menschliche Gesundheit
durch Krankheitserreger nicht entstehen. Einrichtungen zur Beseitigung des
in Satz 1 genannten Abwassers unterliegen der infektionshygienischen
Überwachung durch die zuständige Behörde. Die Betreiber von Einrichtungen
nach Satz 2 sind verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde
Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen und
auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Überwachung
erforderlich ist. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel
13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt. § 16 Abs. 1 bis 3
findet Anwendung.
- (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, bezüglich des Abwassers
durch Rechtsverordnung entsprechende Gebote und Verbote zur Verhütung
übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz)
kann insoweit eingeschränkt werden.
8. Abschnitt - Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit
Lebensmitteln
§ 42 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
- (1) Personen, die
- 1. an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera,
Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis
oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig sind,
- 2. an infizierten Wunden oder an
Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass
deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können,
- 3. die Krankheitserreger Shigellen,
Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder
Choleravibrionen ausscheiden,
- dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werden
- a) beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der in Absatz
2 genannten Lebensmittel, wenn sie dabei mit diesen in
Berührung kommen, oder
- b) in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit
oder zu Gemeinschaftsverpflegung.
- Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die mit
Bedarfsgegenständen, die für die dort genannten Tätigkeiten verwendet
werden, so in Berührung kommen, dass eine Übertragung von
Krankheitserregern auf die Lebensmittel im Sinne des Absatzes
2 zu befürchten ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den privaten
hauswirtschaftlichen Bereich.
- (2) Lebensmittel im Sinne des Absatzes 1 sind
- 1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- 2. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- 3. Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
- 4. Eiprodukte
- 5. Säuglings- und Kleinkindernahrung
- 6. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
- 7. Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung
oder Auflage
- 8. Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen,
andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen.
- (3) Personen, die in amtlicher Eigenschaft, auch im Rahmen ihrer
Ausbildung, mit den in Absatz 2 bezeichneten Lebensmitteln oder mit
Bedarfsgegenständen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 in Berührung kommen,
dürfen ihre Tätigkeit nicht ausüben, wenn sie an einer der in Absatz
1 Nr. 1 genannten Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind, an
einer der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Krankheiten
erkrankt sind oder die in Absatz 1 Nr. 3 genannten
Krankheitserreger ausscheiden.
- (4) Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen von den Verboten nach dieser
Vorschrift zulassen, wenn Maßnahmen durchgeführt werden, mit denen eine
Übertragung der aufgeführten Erkrankungen und Krankheitserreger verhütet
werden kann.
- (5) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kreis
der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Krankheiten, der in Absatz
1 Nr. 3 genannten Krankheitserreger und der in Absatz 2
genannten Lebensmittel einzuschränken, wenn epidemiologische Erkenntnisse
dies zulassen, oder zu erweitern, wenn dies zum Schutz der menschlichen
Gesundheit vor einer Gefährdung durch Krankheitserreger erforderlich ist.
In dringenden Fällen kann zum Schutz der Bevölkerung die Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Eine auf der Grundlage des
Satzes 2 erlassene Verordnung tritt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer
Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung des Bundesrates verlängert
werden.
§ 43 Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes
- (1) Personen dürfen gewerbsmäßig die in § 42 Abs. 1
bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben und mit diesen
Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht
mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom
Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie
- 1. über die in § 42 Abs. 1 genannten
Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach den Absätzen
2, 4 und 5 in mündlicher
und schriftlicher Form vom Gesundheitsamt oder von einem durch das
Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden und
- 2. nach der Belehrung im Sinne der Nummer 1
schriftlich erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein
Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt sind.
- Liegen Anhaltspunkte vor, dass bei einer Person Hinderungsgründe nach §
42 Abs. 1 bestehen, so darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn
durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass Hinderungsgründe nicht
oder nicht mehr bestehen.
- (2) Treten bei Personen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit
Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 auf, sind sie
verpflichtet, dies ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn unverzüglich
mitzuteilen.
- (3) Werden dem Arbeitgeber oder Dienstherrn Anhaltspunkte oder Tatsachen
bekannt, die ein Tätigkeitsverbot nach § 42 Abs. 1
begründen, so hat dieser unverzüglich die zur Verhinderung der
Weiterverbreitung der Krankheitserreger erforderlichen Maßnahmen
einzuleiten.
- (4) Der Arbeitgeber hat Personen, die eine der in §
42 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannten Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme
ihrer Tätigkeit und im Weiteren jährlich über die in § 42
Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach
Absatz 2 zu belehren. Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren.
Die Sätze 1 und 2 finden für Dienstherrn entsprechende Anwendung.
- (5) Die Bescheinigung nach Absatz 1
und die letzte Dokumentation der Belehrung nach Absatz 4 sind beim
Arbeitgeber aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat die Nachweise nach Satz 1
und, sofern er eine in § 42 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit
selbst ausübt, die ihn betreffende Bescheinigung nach Absatz
1 Satz 1 an der Betriebsstätte verfügbar zu halten und der
zuständigen Behörde und ihren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen. Bei
Tätigkeiten an wechselnden Standorten genügt die Vorlage einer
beglaubigten Abschrift oder einer beglaubigten Kopie.
- (6) Im Falle der Geschäftsunfähigkeit oder der beschränkten
Geschäftsfähigkeit treffen die Verpflichtungen nach Absatz
1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 denjenigen, dem die Sorge für die Person
zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft auch den Betreuer, soweit die
Sorge für die Person zu seinem Aufgabenkreis gehört. Die den Arbeitgeber
oder Dienstherrn betreffenden Verpflichtungen nach dieser Vorschrift gelten
entsprechend für Personen, die die in § 42 Abs. 1
genannten Tätigkeiten selbständig ausüben.
- (7) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Untersuchungen und weitergehende Anforderungen vorzuschreiben oder
Anforderungen einzuschränken, wenn Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft dies erfordern.
9. Abschnitt - Tätigkeiten mit Krankheitserregern
§ 44 Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit
Krankheitserregern
- Wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen,
sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf
einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
§ 45 Ausnahmen
- (1) Einer Erlaubnis nach § 44 bedürfen nicht Personen,
die zur selbständigen Ausübung des Berufs als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt
berechtigt sind, für mikrobiologische Untersuchungen zur orientierenden
medizinischen und veterinärmedizinischen Diagnostik mittels solcher
kultureller Verfahren, die auf die primäre Anzucht und nachfolgender
Subkultur zum Zwecke der Resistenzbestimmung beschränkt sind und bei denen
die angewendeten Methoden nicht auf den spezifischen Nachweis
meldepflichtiger Krankheitserreger gerichtet sind, soweit die Untersuchungen
für die unmittelbare Behandlung der eigenen Patienten für die eigene
Praxis durchgeführt werden.
- (2) Eine Erlaubnis nach § 44 ist
nicht erforderlich für
- 1. Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der
Koloniezahl und sonstige Arbeiten zur mikrobiologischen
Qualitätssicherung bei der Herstellung, Prüfung und der Überwachung
des Verkehrs mit
- a) Arzneimitteln,
- b) Medizinprodukten,
- 2. Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Koloniezahl und sonstige
Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung, soweit diese nicht
dem spezifischen Nachweis von Krankheitserregern dienen und dazu
Verfahrensschritte zur gezielten Anreicherung oder gezielten Vermehrung
von Krankheitserregern beinhalten.
- (3) Die zuständige Behörde hat Personen für sonstige
Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung, die auf die primäre
Anzucht auf Selektivmedien beschränkt sind, von der Erlaubnispflicht nach §
44 freizustellen, wenn die Personen im Rahmen einer mindestens
zweijährigen Tätigkeit auf dem Gebiet der mikrobiologischen
Qualitätssicherung oder im Rahmen einer staatlich geregelten Ausbildung die
zur Ausübung der beabsichtigten Tätigkeiten erforderliche Sachkunde
erworben haben.
- (4) Die zuständige Behörde hat Tätigkeiten im Sinne
der Absätze 1, 2 und 3
zu untersagen, wenn eine Person, die die Arbeiten ausführt, sich bezüglich
der erlaubnisfreien Tätigkeiten nach den Absätzen 1, 2
oder 3 als unzuverlässig erwiesen hat.
§ 46 Tätigkeit unter Aufsicht
- Der Erlaubnis nach § 44 bedarf nicht, wer unter
Aufsicht desjenigen, der eine Erlaubnis besitzt oder nach §
45 keiner Erlaubnis bedarf, tätig ist.
§ 47 Versagungsgründe, Voraussetzungen für die Erlaubnis
- (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller
- 1. die erforderliche Sachkenntnis nicht besitzt oder
- 2. sich als unzuverlässig in Bezug auf die Tätigkeiten erwiesen hat,
für deren Ausübung die Erlaubnis beantragt wird.
- (2) Die erforderliche Sachkenntnis wird durch
- 1. den Abschluss eines Studiums der Human-, Zahn- oder
Veterinärmedizin, der Pharmazie oder den Abschluss eines
naturwissenschaftlichen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums mit
mikrobiologischen Inhalten und
- 2. eine mindestens zweijährige hauptberufliche
Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person, die im
Besitz der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern ist,
- nachgewiesen. Die zuständige Behörde hat auch eine andere, mindestens
zweijährige hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Bakteriologie,
Mykologie, Parasitologie oder Virologie als Nachweis der Sachkenntnis nach
Nummer 2 anzuerkennen, wenn der Antragsteller bei dieser Tätigkeit eine
gleichwertige Sachkenntnis erworben hat.
- (3) Die Erlaubnis ist auf bestimmte Tätigkeiten und auf bestimmte
Krankheitserreger zu beschränken und mit Auflagen zu verbinden, soweit dies
zur Verhütung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die zuständige
Behörde kann Personen, die ein naturwissenschaftliches Fachhochschul- oder
Universitätsstudium ohne mikrobiologische Inhalte oder ein
ingenieurwissenschaftliches Fachhochschul- oder Universitätsstudium mit
mikrobiologischen Inhalten abgeschlossen haben oder die die Voraussetzungen
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 nur teilweise erfüllen,
eine Erlaubnis nach Satz 1 erteilen, wenn der Antragsteller für den
eingeschränkten Tätigkeitsbereich eine ausreichende Sachkenntnis erworben
hat.
- (4) Bei Antragstellern, die nicht die Approbation oder Bestallung als
Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt besitzen, darf sich die Erlaubnis nicht auf den
direkten oder indirekten Nachweis eines Krankheitserregers für die
Feststellung einer Infektion oder übertragbaren Krankheit erstrecken. Satz
1 gilt nicht für Antragsteller, die Arbeiten im Auftrag eines Arztes,
Zahnarztes oder Tierarztes, die im Besitz der Erlaubnis sind, oder
Untersuchungen in Krankenhäusern für die unmittelbare Behandlung der
Patienten des Krankenhauses durchführen.
§ 48 Rücknahme und Widerruf
- Die Erlaubnis nach § 44 kann außer nach den
Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen oder
widerrufen werden, wenn ein Versagungsgrund nach § 47 Abs. 1
vorliegt.
§ 49 Anzeigepflichten
- (1) Wer Tätigkeiten im Sinne von § 44 erstmalig
aufnehmen will, hat dies der zuständigen Behörde mindestens 30 Tage vor
Aufnahme anzuzeigen. Die Anzeige nach Satz 1 muss enthalten:
- 1. eine beglaubigte Abschrift der Erlaubnis, soweit die Erlaubnis
nicht von der Behörde nach Satz 1 ausgestellt wurde, oder Angaben zur
Erlaubnisfreiheit im Sinne von § 45,
- 2. Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie
Entsorgungsmaßnahmen,
- 3. Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen.
- Soweit die Angaben in einem anderen durch Bundesrecht geregelten Verfahren
bereits gemacht wurden, kann auf die dort vorgelegten Unterlagen Bezug
genommen werden. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Personen, die auf der
Grundlage des § 46 tätig sind.
- (2) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde können die Tätigkeiten im
Sinne von § 44 vor Ablauf der Frist aufgenommen werden.
- (3) Die zuständige Behörde untersagt Tätigkeiten, wenn eine Gefährdung
der Gesundheit der Bevölkerung zu besorgen ist, insbesondere weil
- 1. für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder
Einrichtungen nicht vorhanden sind oder
- 2. die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung nicht gegeben
sind.
§ 50 Veränderungsanzeige
- Wer eine in § 44 genannte Tätigkeit ausübt, hat jede
wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen,
der Entsorgungsmaßnahmen sowie von Art und Umfang der Tätigkeit
unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Anzuzeigen ist auch die
Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit. § 49 Abs. 1 Satz 3 gilt
entsprechend. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Personen, die auf der
Grundlage des § 46 tätig sind.
§ 51 Aufsicht
- Wer eine in § 46 genannte Tätigkeit ausübt,
untersteht der Aufsicht der zuständigen Behörde. Er und der sonstige
Berechtigte ist insoweit verpflichtet, den von der zuständigen Behörde
beauftragten Personen Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen
zugänglich zu machen, auf Verlangen Bücher und sonstige Unterlagen
vorzulegen, die Einsicht in diese zu gewähren und die notwendigen
Prüfungen zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.
§ 52 Abgabe
- Krankheitserreger sowie Material, das Krankheitserreger enthält, dürfen
nur an denjenigen abgegeben werden, der eine Erlaubnis besitzt, unter
Aufsicht eines Erlaubnisinhabers tätig ist oder einer Erlaubnis nach §
45 Abs. 2 Nr. 1 nicht bedarf. Satz 1 gilt nicht für staatliche human-
oder veterinärmedizinische Untersuchungseinrichtungen.
§ 53 Anforderungen an Räume und Einrichtungen,
Gefahrenvorsorge
- (1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
- 1. über die an die Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen zu
stellenden Anforderungen sowie
- 2. über die Sicherheitsmaßnahmen, die bei Tätigkeiten nach §
44 zu treffen sind,
- zu erlassen, soweit dies zum Schutz der Bevölkerung vor übertragbaren
Krankheiten erforderlich ist.
- (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zum
Zwecke der Überwachung der Tätigkeiten auch vorgeschrieben werden, dass
bei bestimmten Tätigkeiten Verzeichnisse zu führen und Berichte über die
durchgeführten Tätigkeiten der zuständigen Behörde vorzulegen sowie
bestimmte Wahrnehmungen dem Gesundheitsamt zu melden sind, soweit dies zur
Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
10. Abschnitt - Zuständige Behörde
§ 54 Benennung der Behörde
- Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständigen
Behörden im Sinne dieses Gesetzes, soweit eine landesrechtliche Regelung
nicht besteht. Sie können ferner darin bestimmen, dass nach diesem Gesetz
der obersten Landesgesundheitsbehörde oder der für die
Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde zugewiesene
Aufgaben ganz oder im Einzelnen von einer diesen jeweils nachgeordneten
Landesbehörde wahrgenommen werden und dass auf die Wahrnehmung von
Zustimmungsvorbehalten der obersten Landesbehörden nach diesem Gesetz
verzichtet wird.
11. Abschnitt - Angleichung an Gemeinschaftsrecht
§ 55 Angleichung an Gemeinschaftsrecht
- Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zum Zwecke der
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Verordnungen oder
zur Umsetzung von Richtlinien oder Entscheidungen des Rates der
Europäischen Union oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist.
12. Abschnitt - Entschädigung in besonderen Fällen
§ 56 Entschädigung
- (1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider,
Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger
von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung
seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und
dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in
Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder
Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern
jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.
- (2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die
ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom
Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47
Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der
Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht
maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.
- (3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn
maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und Beiträge
zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden
Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht
(Netto-Arbeitsentgelt). Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeiter- oder
Winterausfallgeld und um das Zuschuss-Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer
Anspruch hätte, wenn er nicht aus den in Absatz 1 genannten Gründen an der
Arbeitsleistung verhindert wäre. Verbleibt dem Arbeitnehmer nach
Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei Absonderung ein Teil des
bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der
Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeitsentgelt und
dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder der
Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem
bisherigen Arbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung
des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Beschäftigten und bei
Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit
Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der
verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche
Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens
(§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der
entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.
- (4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten
die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf
Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet
werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer
Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den
Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in
dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem
Umfang.
- (5) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die
Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die
Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten
Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde
erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde
auf Antrag gewährt.
- (6) Bei Arbeitnehmern richtet sich die Fälligkeit der
Entschädigungsleistungen nach der Fälligkeit des aus der bisherigen
Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts. Bei sonstigen
Entschädigungsberechtigten ist die Entschädigung jeweils zum Ersten eines
Monats für den abgelaufenen Monat zu gewähren.
- (7) Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, so bleibt der
Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen.
Ansprüche, die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 2 wegen des durch die
Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer
gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses
zustehen, gehen insoweit auf das entschädigungspflichtige Land über.
- (8) Auf die Entschädigung sind anzurechnen
- 1. Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der
Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen,
- 2. das Netto-Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach Absatz 3 aus
einer Tätigkeit, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt
wird, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen
Verdienstausfall übersteigt,
- 3. der Wert desjenigen, das der Entschädigungsberechtigte durch
Ausübung einer anderen als der verbotenen Tätigkeit zu erwerben
böswillig unterlässt, soweit es zusammen mit der Entschädigung den
tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt,
- 4. das Arbeitslosengeld in der Höhe, in der diese Leistung dem
Entschädigungsberechtigten ohne Anwendung der Vorschriften über das
Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit nach dem Dritten
Buch Sozialgesetzbuch sowie des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
in der jeweils geltenden Fassung hätten gewährt werden müssen.
- Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl nach Nummer 3 als
auch nach Nummer 4 vor, so ist der höhere Betrag anzurechnen.
- (9) Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit, als dem
Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder
Winterausfallgeld für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf die
Bundesagentur für Arbeit über.
- (10) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf
Ersatz des Verdienstausfalls, der dem Entschädigungsberechtigten durch das
Verbot der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit oder durch die Absonderung
erwachsen ist, geht insoweit auf das zur Gewährung der Entschädigung
verpflichtete Land über, als dieses dem Entschädigungsberechtigten nach
diesem Gesetz Leistungen zu gewähren hat.
- (11) Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer
Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem
Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag
ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers und von den in
Heimarbeit Beschäftigten eine Bescheinigung des Auftraggebers über die
Höhe des in dem nach Absatz 3 für sie maßgeblichen
Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von
Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des
letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen. Ist ein
solches Arbeitseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist ein
Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zu errechnen, so kann
die zuständige Behörde die Vorlage anderer oder weiterer Nachweise
verlangen.
- (12) Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen
Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages, den in
Heimarbeit Beschäftigten und Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe
der Entschädigung zu gewähren.
§ 57 Verhältnis zur Sozialversicherung und zur
Arbeitsförderung
- (1) Für Personen, denen eine Entschädigung nach § 56 Abs.
1 zu gewähren ist, besteht eine Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung fort. Bemessungsgrundlage für Beiträge
sind
- 1. bei einer Entschädigung nach § 56 Abs. 2 Satz 2 das
Arbeitsentgelt, das der Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 3
vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zur Sozialversicherung oder
entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung zugrunde liegt,
- 2. bei einer Entschädigung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 80 vom Hundert
des dieser Entschädigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder
Arbeitseinkommens.
- Das entschädigungspflichtige Land trägt die Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung allein. Zahlt der Arbeitgeber für die zuständige
Behörde die Entschädigung aus, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; die
zuständige Behörde hat ihm auf Antrag die entrichteten Beiträge zu
erstatten.
- (2) Für Personen, denen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 eine Entschädigung zu
gewähren ist, besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung, sowie nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch fort. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
- (3) In der gesetzlichen Unfallversicherung wird, wenn es für den
Berechtigten günstiger ist, der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes
für Zeiten, in denen dem Verletzten im Jahr vor dem Arbeitsunfall eine
Entschädigung nach § 56 Abs. 1 zu gewähren war, das
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das seinem
durchschnittlichen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in den mit
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen belegten Zeiten dieses Zeitraums
entspricht. § 82 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt
entsprechend. Die durch die Anwendung des Satzes 1 entstehenden
Mehraufwendungen werden den Versicherungsträgern von der zuständigen
Behörde erstattet.
- (4) In der Krankenversicherung werden die Leistungen nach dem
Arbeitsentgelt berechnet, das vor Beginn des Anspruchs auf Entschädigung
gezahlt worden ist.
- (5) Zeiten, in denen nach Absatz 1 eine Versicherungspflicht nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch fortbesteht, bleiben bei der Feststellung des
Bemessungszeitraums für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch außer Betracht.
§ 58 Aufwendungserstattung
- Entschädigungsberechtigte im Sinne des § 56 Abs. 1,
die der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Renten- sowie der
sozialen Pflegeversicherung nicht unterliegen, haben gegenüber der
zuständigen Behörde einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für
soziale Sicherung in angemessenem Umfang. In den Fällen, in denen sie
Netto-Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus einer Tätigkeit beziehen, die
als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, mindert sich der
Anspruch nach Satz 1 in dem Verhältnis dieses Einkommens zur ungekürzten
Entschädigung.
§ 59 Sondervorschrift für Ausscheider
- Ausscheider, die Anspruch auf eine Entschädigung nach § 56
haben, gelten als körperlich Behinderte im Sinne des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch.
§ 60 Versorgung bei Impfschaden und bei
Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
- (1) Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der
spezifischen Prophylaxe, die
- 1. von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in
ihrem Bereich vorgenommen wurde,
- 2. auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde,
- 3. gesetzlich vorgeschrieben war oder
- 4. auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen
Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist,
- eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach der
Schutzimpfung wegen des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr.
11 oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme
wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf
Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des
Bundesversorgungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes
bestimmt. Satz 1 Nr. 4 gilt nur für Personen, die zum Zwecke der
Wiedereinreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft wurden und die
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet haben oder nur
vorübergehend aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung
aufgegeben haben, sowie deren Angehörige, die mit ihnen in häuslicher
Gemeinschaft leben. Als Angehörige gelten die in § 10 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch genannten Personen.
- (2) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch,
wer als Deutscher außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen
Impfschaden durch eine Impfung erlitten hat, zu der er auf Grund des
Impfgesetzes vom 8. April 1874 in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 2126-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, bei einem
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes verpflichtet gewesen wäre.
Die Versorgung wird nur gewährt, wenn der Geschädigte
- 1. nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft werden konnte,
- 2. von einem Arzt geimpft worden ist und
- 3. zur Zeit der Impfung in häuslicher Gemeinschaft mit einem
Elternteil oder einem Sorgeberechtigten gelebt hat, der sich zur Zeit
der Impfung aus beruflichen Gründen oder zur Ausbildung nicht nur
vorübergehend außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
aufgehalten hat.
- (3) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch,
wer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden
erlitten hat infolge einer Pockenimpfung auf Grund des Impfgesetzes oder
infolge einer Pockenimpfung, die in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des
Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten, in der Deutschen
Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) gesetzlich vorgeschrieben oder
auf Grund eines Gesetzes angeordnet worden ist oder war, soweit nicht auf
Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigung gewährt wird.
Ansprüche nach Satz 1 kann nur geltend machen, wer
- 1. als Deutscher bis zum 8. Mai 1945,
- 2. als Berechtigter nach den §§ 1 bis 4 des
Bundesvertriebenengesetzes oder des § 1 des Flüchtlingshilfegesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das
zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 3. als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers im Sinne des
§ 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes oder
- 4. im Wege der Familienzusammenführung gemäß § 94 des
Bundesvertriebenengesetzes in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden
Fassung
- seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen
hat oder nimmt.
- (4) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten im Sinne der Absätze 1 bis 3
erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften
des Bundesversorgungsgesetzes.
- (5) Als Impfschaden im Sinne des § 2
Nr. 11 gelten auch die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die
durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e
oder f oder des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden
sind. Einem Impfschaden im Sinne des Satzes 1 steht die Beschädigung eines
am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von
Zahnersatz infolge eines Impfschadens im Sinne des Absatzes 1
oder eines Unfalls im Sinne des Satzes 1 gleich.
- (6) Im Rahmen der Versorgung nach Absatz 1 bis 5
finden die Vorschriften des zweiten Kapitels des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch über den Schutz der Sozialdaten Anwendung.
§ 61 Gesundheitsschadensanerkennung
- Zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Schädigung im
Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 genügt die
Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn diese
Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des
festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit
besteht, kann mit Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen
obersten Landesbehörde der Gesundheitsschaden als Folge einer Schädigung
im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 anerkannt werden. Die
Zustimmung kann allgemein erteilt werden. Eine Anerkennung nach den Sätzen
1 und 2 und hierauf beruhende Verwaltungsakte können mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn unzweifelhaft feststeht, dass die
gesundheitliche Schädigung nicht Folge einer Impfung oder einer anderen
Maßnahme der spezifischen Prophylaxe ist; erbrachte Leistungen sind nicht
zu erstatten.
§ 62 Heilbehandlung
- Dem Geschädigten im Sinne von § 60 Abs. 1 bis 3
sind im Rahmen der Heilbehandlung auch heilpädagogische Behandlung,
heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn
diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.
§ 63 Konkurrenz von Ansprüchen, Anwendung der
Vorschriften nach dem Bundesversorgungsgesetz, Übergangsregelungen zum
Erstattungsverfahren an die Krankenkassen
- (1) Treffen Ansprüche aus § 60 mit Ansprüchen aus einer Schädigung im
Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach anderen Gesetzen, die
eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
zusammen, so ist unter Berücksichtigung der durch die gesamten
Schädigungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit eine
einheitliche Rente festzusetzen.
- (2) Trifft ein Versorgungsanspruch nach § 60 mit einem
Schadensersatzanspruch auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung
zusammen, so wird der Anspruch nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen des § 60
vorliegen.
- (3) Bei Impfschäden gilt § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch nicht.
- (4) § 81a des Bundesversorgungsgesetzes findet mit der Maßgabe
Anwendung, dass der gegen Dritte bestehende gesetzliche
Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem
Gesetz verpflichtete Land übergeht.
- (5) Die §§ 64 bis 64d, 64f und 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind
entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zustimmung
des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung die Zustimmung
der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde
tritt. Die Zustimmung ist bei entsprechender Anwendung des § 89 Abs. 2 des
Bundesversorgungsgesetzes im Einvernehmen mit der obersten
Landesgesundheitsbehörde zu erteilen.
- (6) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden,
dass an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der
rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im
Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, dass in Absatz 1 Satz 4 an die
Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Rentner die
bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, dass Absatz 2 Satz 1 für die
oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist,
oder für die von ihr bestimmte Stelle gilt und dass in Absatz 3 an die
Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis
4 nicht gelten.
- (7) Am 1. Januar 1998 noch nicht gezahlte Erstattungen von Aufwendungen
für Leistungen, die von den Krankenkassen vor dem 1. Januar 1998 erbracht
worden sind, werden nach den bis dahin geltenden Erstattungsregelungen
abgerechnet.
- (8) Für das Jahr 1998 wird der Pauschalbetrag nach § 20 des
Bundesversorgungsgesetzes wie folgt ermittelt: Aus der Summe der
Erstattungen des Landes an die Krankenkassen nach diesem Gesetz in den
Jahren 1995 bis 1997, abzüglich der Erstattungen für Leistungen bei
Pflegebedürftigkeit nach § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 5 des
Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung
und abzüglich der Erstattungen nach § 19 Abs. 4 des
Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden
Fassung, wird der Jahresdurchschnitt ermittelt.
§ 64 Zuständige Behörde für die Versorgung
- (1) Die Versorgung nach den §§ 60 bis 63 Abs. 1 wird von den für die
Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden
durchgeführt. Die örtliche Zuständigkeit der Behörden bestimmt die
Regierung des Landes, das die Versorgung zu gewähren hat (§ 66 Abs. 2),
durch Rechtsverordnung. Die Landesregierung ist befugt, die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf eine andere Stelle zu übertragen.
- (2) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469), mit
Ausnahme der §§ 3 und 4, die Vorschriften des ersten und dritten Kapitels
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Vorschriften des
Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind anzuwenden.
- (3) Absatz 2 gilt nicht, soweit die Versorgung in der Gewährung von
Leistungen besteht, die den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den
§§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes entsprechen.
§ 65 Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen
- (1) Soweit auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 16
und 17 Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in
sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein anderer nicht nur
unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird, ist eine Entschädigung
in Geld zu leisten; eine Entschädigung erhält jedoch nicht derjenige,
dessen Gegenstände mit Krankheitserregern oder mit Gesundheitsschädlingen
als vermutlichen Überträgern solcher Krankheitserreger behaftet oder
dessen verdächtig sind. § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
entsprechend anzuwenden.
- (2) Die Höhe der Entschädigung nach Absatz 1 bemisst sich im Falle der
Vernichtung eines Gegenstandes nach dessen gemeinem Wert, im Falle der
Beschädigung oder sonstigen Wertminderung nach der Minderung des gemeinen
Wertes. Kann die Wertminderung behoben werden, so bemisst sich die
Entschädigung nach den hierfür erforderlichen Aufwendungen. Die
Entschädigung darf den gemeinen Wert nicht übersteigen, den der Gegenstand
ohne die Beschädigung oder Wertminderung gehabt hätte. Bei Bestimmung des
gemeinen Wertes sind der Zustand und alle sonstigen den Wert des
Gegenstandes bestimmenden Umstände in dem Zeitpunkt maßgeblich, in dem die
Maßnahme getroffen wurde. Die Entschädigung für andere nicht nur
unwesentliche Vermögensnachteile darf den Betroffenen nicht besser stellen,
als er ohne die Maßnahme gestellt sein würde. Auf Grund der Maßnahme
notwendige Aufwendungen sind zu erstatten.
§ 66 Zahlungsverpflichteter
- (1) Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigung nach § 56
ist das Land, in dem das Verbot erlassen worden ist, in den Fällen des §
34 Abs. 1 bis 3 und des § 42 das
Land, in dem die verbotene Tätigkeit ausgeübt worden ist. Verpflichtet zur
Zahlung der Entschädigung nach § 65 ist das Land, in dem
der Schaden verursacht worden ist.
- (2) Versorgung wegen eines Impfschadens nach den §§ 60
bis 63 ist zu gewähren
- 1. in den Fällen des § 60 Abs. 1 von dem Land,
in dem der Schaden verursacht worden ist,
- 2. in den Fällen des § 60 Abs. 2
- a) von dem Land, in dem der Geschädigte bei Eintritt des
Impfschadens im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- b) wenn bei Eintritt des Schadens ein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden ist,
von dem Land, in dem der Geschädigte zuletzt seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat oder
- c) bei minderjährigen Geschädigten, wenn die
Wohnsitzvoraussetzungen der Buchstaben a oder b nicht gegeben sind,
von dem Land, in dem der Elternteil oder Sorgeberechtigte des
Geschädigten, mit dem der Geschädigte in häuslicher Gemeinschaft
lebt, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder, falls ein solcher Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht gegeben ist, zuletzt seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat,
- 3. in den Fällen des § 60 Abs. 3 von dem Land,
in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder erstmalig nimmt. Die
Zuständigkeit für bereits anerkannte Fälle bleibt unberührt.
- (3) In den Fällen des § 63 Abs. 1 sind die Kosten, die
durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung verursacht werden, von dem
Leistungsträger zu übernehmen, der für die Versorgung wegen der weiteren
Schädigung zuständig ist.
§ 67 Pfändung
- (1) Die nach § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 zu zahlenden Entschädigungen
können nach den für das Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften der
Zivilprozessordnung gepfändet werden.
- (2) Übertragung, Verpfändung und Pfändung der Ansprüche nach den §§
60, 62 und 63 Abs. 1 richten sich
nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.
§ 68 Rechtsweg
- (1) Für Streitigkeiten über Entschädigungsansprüche nach den
§§ 56 und 65 und für Streitigkeiten über
Erstattungsansprüche nach § 56 Abs. 4 Satz 2, § 57 Abs. 1 Satz 3 und Abs.
3 Satz 3 sowie § 58 Satz 1 ist der ordentliche Rechtsweg
gegeben.
- (2) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§
60 bis 63 Abs. 1 ist der Rechtsweg vor den
Sozialgerichten gegeben. Soweit das Sozialgerichtsgesetz besondere
Vorschriften für die Kriegsopferversorgung enthält, gelten diese auch für
Streitigkeiten nach Satz 1.
- (3) Absatz 2 gilt nicht, soweit Versorgung entsprechend den Vorschriften
der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des
Bundesversorgungsgesetzes gewährt wird. Insoweit ist der Rechtsweg vor den
Verwaltungsgerichten gegeben.
13. Abschnitt - Kosten
§ 69 Kosten
- (1) Die Kosten für
- 1. die Übermittlung der Meldungen nach den §§ 6
und 7,
- 2. die Durchführung der Erhebungen nach § 14 Satz 2,
- 3. die Maßnahmen nach § 17 Abs. 1, auch in
Verbindung mit Absatz 3, soweit sie von der
zuständigen Behörde angeordnet worden sind und die Notwendigkeit der
Maßnahmen nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde,
- 4. Untersuchung und Behandlung nach § 19 Abs. 2 Nr.
2,
- 5. die Maßnahmen nach § 20 Abs. 5,
- 6. die Durchführung von Ermittlungen nach den §§ 25
und 26,
- 7. die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den §§
29 und 30,
- 8. die Röntgenuntersuchungen nach § 36 Abs. 4 Satz 2
- sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit nicht auf Grund
anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund Vertrages Dritte zur
Kostentragung verpflichtet sind. Im Übrigen richten sich die
Gebührenpflicht und die Höhe der Gebühren unbeschadet der §§
18 und 38 nach Landesrecht.
- (2) Wer die öffentlichen Mittel aufzubringen hat, bleibt, soweit nicht
bundesgesetzlich geregelt, der Regelung durch die Länder vorbehalten.
14. Abschnitt - Sondervorschriften
§ 70 Aufgaben der Bundeswehr und des Gesundheitsamtes
- (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt
der Vollzug dieses Gesetzes den zuständigen Stellen der Bundeswehr, soweit
er betrifft
- 1. Personen, die in Unterkünften oder
sonstigen Einrichtungen der Bundeswehr untergebracht sind,
- 2. Soldaten, die dauernd oder vorübergehend
außerhalb der in Nummer 1 bezeichneten
Einrichtungen wohnen,
- 3. Angehörige der Bundeswehr auf dem Transport, bei Märschen, in
Manövern und Übungen,
- 4. die Belehrung nach § 43 bei Personen, die in
Einrichtungen der Bundeswehr eine der in § 42
bezeichneten Tätigkeiten ausüben,
- 5. Grundstücke, Einrichtungen, Ausrüstungs- und
Gebrauchsgegenstände der Bundeswehr,
- 6. im Bereich der Bundeswehr die Tätigkeiten mit Krankheitserregern.
- Die Meldepflichten nach den §§ 6 und 7
obliegen dem Standortarzt.
- (2) In den Fällen des Absatzes 1
Nr. 2 sind die Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten im
Benehmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt zu treffen.
- (3) Bei Zivilbediensteten, die außerhalb der in Absatz
1 Nr. 1 bezeichneten Einrichtungen wohnen, sind die Maßnahmen zur
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten im Benehmen mit der zuständigen
Stelle der Bundeswehr zu treffen.
- (4) In den Fällen des Absatzes 2 kann bei Gefahr im
Verzug das Gesundheitsamt, in den Fällen des Absatzes 3
die zuständige Stelle der Bundeswehr vorläufige Maßnahmen treffen.
- (5) Die Bundesregierung kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit
Zustimmung des Bundesrates bestimmen, inwieweit sich die Gesundheitsämter
und die zuständigen Stellen der Bundeswehr von dem Auftreten oder dem
Verdacht des Auftretens einer übertragbaren Krankheit gegenseitig zu
benachrichtigen und inwieweit sie sich bei den Ermittlungen gegenseitig zu
unterstützen haben.
§ 71 Aufgaben nach dem Seemannsgesetz
- Bei Besatzungsmitgliedern im Sinne des § 3 des Seemannsgesetzes, die an
Bord von Kauffahrteischiffen eine der in § 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2
bezeichneten Tätigkeiten ausüben, obliegen die Belehrungen nach §
43 Abs. 1 den nach § 81 Abs. 1 des Seemannsgesetzes zur Untersuchung
auf Seediensttauglichkeit ermächtigten Ärzten.
§ 72 Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes
- Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und der Magnetschwebebahnen obliegt
der Vollzug dieses Gesetzes für Schienenfahrzeuge sowie für ortsfeste
Anlagen zur ausschließlichen Befüllung von Schienenfahrzeugen dem
Eisenbahn-Bundesamt, soweit die Aufgaben des Gesundheitsamtes und der
zuständigen Behörden nach den §§ 37 bis 39
und 41 betroffen sind.
15. Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 73 Bußgeldvorschriften
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 6 Abs. 1 oder § 7,
jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1,
eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht,
- 2. entgegen § 6 Abs. 2, § 34 Abs.
5 Satz 1 oder § 43 Abs. 2 eine Mitteilung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 3. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit §
26 Abs. 1, § 36 Abs. 3 oder einer
Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1, § 41 Abs. 1 Satz 3, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1, oder § 51
Satz 2 ein Grundstück, einen Raum, eine Anlage, eine Einrichtung, ein
Verkehrsmittel oder einen sonstigen Gegenstand nicht zugänglich macht,
- 4. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 1,
§ 36 Abs. 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1, § 29
Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32
Satz 1, oder § 41 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 5. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 1,
§ 36 Abs. 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1, eine
Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
- 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1, auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 1, §
26 Abs. 2 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 2,
dieser auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1,
§ 26 Abs. 3 Satz 2, § 28 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, oder § 34 Abs. 8 oder 9
zuwiderhandelt,
- 7. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 ein Mittel oder ein Verfahren
anwendet,
- 8. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Eintragung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder eine
Impfbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig ausstellt,
- 9. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 dort genannte Infektionen oder
das Auftreten von Krankheitserregern nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufzeichnet oder
diese Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
- 10. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 3 Einsicht nicht gewährt,
- 11. entgegen § 26 Abs. 3 Satz 1 eine Untersuchung nicht gestattet,
- 12. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, Zutritt nicht gestattet,
- 13. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4 oder
einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, § 49 Abs. 1 Satz 1 oder § 50
Satz 1 oder 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstattet,
- 14. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder
Abs. 3, eine dort genannte Tätigkeit ausübt, einen Raum betritt, eine
Einrichtung benutzt oder an einer Veranstaltung teilnimmt,
- 15. ohne Zustimmung nach § 34 Abs. 2 einen Raum betritt, eine
Einrichtung benutzt oder an einer Veranstaltung teilnimmt,
- 16. entgegen § 34 Abs. 4 für die Einhaltung der dort genannten
Verpflichtungen nicht sorgt,
- 17. entgegen § 34 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, das
Gesundheitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig benachrichtigt,
- 18. entgegen § 35 Satz 1 oder § 43 Abs. 4 Satz 1 eine Belehrung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
durchführt,
- 19. entgegen § 36 Abs. 4 Satz 6 eine Untersuchung nicht duldet,
- 20. entgegen § 43 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 7, eine Person beschäftigt,
- 21. entgegen § 43 Abs. 5 Satz 2 einen Nachweis oder eine
Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 22. einer vollziehbaren Auflage nach § 47 Abs. 3 Satz 1
zuwiderhandelt,
- 23. entgegen § 51 Satz 2 ein Buch oder eine sonstige Unterlage nicht
oder nicht rechtzeitig vorlegt, Einsicht nicht gewährt oder eine
Prüfung nicht duldet oder
- 24. einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 5 Satz 1, § 20 Abs. 6 Satz
1 oder Abs. 7 Satz 1, § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 oder 5
oder § 53 Abs. 1 Nr. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund
einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.
- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8, 9 und
21 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen
Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet
werden.
§ 74 Strafvorschriften
- Wer vorsätzlich eine der in § 73 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 11 bis 20, 22, 23
oder 24 bezeichnete Handlung begeht und dadurch eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1
genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger
verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 75 Weitere Strafvorschriften
- (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
- 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2, § 30 Abs.
1 oder § 31, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 32 Satz 1, zuwiderhandelt,
- 2. entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 5
Satz 1, oder § 42 Abs. 3 eine Person beschäftigt oder eine Tätigkeit
ausübt,
- 3. ohne Erlaubnis nach § 44 Krankheitserreger verbringt, ausführt,
aufbewahrt, abgibt oder mit ihnen arbeitet oder
- 4. entgegen § 52 Satz 1 Krankheitserreger oder Material abgibt.
- (2) Ebenso wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 1
Satz 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund
einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
- (3) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung
eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 genannte Krankheit oder einen in § 7
genannten Krankheitserreger verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat in anderen
Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht ist.
- (4) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
- (5) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer entgegen § 24 Satz 1, auch in Verbindung
mit Satz 2, dieser auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach §
15 Abs. 1, eine Person behandelt.
§ 76 Einziehung
- Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 75 Abs. 1
oder 3 bezieht, können eingezogen werden.
16. Abschnitt - Übergangsvorschriften
§ 77 Übergangsvorschriften
- (1) Die nach den Vorschriften des Bundes-Seuchengesetzes bestehende
Erlaubnis für das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern gilt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes als Erlaubnis im Sinne des §
44; bei juristischen Personen gilt dies bis fünf Jahre nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis nach §
48 zurückgenommen oder widerrufen werden kann, wenn ein Versagungsgrund
nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 bei den nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung
berufenen Personen vorliegt; die Maßgabe gilt auch, wenn der
Erlaubnisinhaber nicht selbst die Leitung der Tätigkeiten übernommen hat
und bei der von ihm mit der Leitung beauftragten Person ein Versagungsgrund
nach § 47 Abs. 1 vorliegt. Die Beschränkung des § 47
Abs. 4 Satz 1 gilt nicht für die in § 22 Abs. 4 Satz 2 des
Bundes-Seuchengesetzes genannten Personen, wenn bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes sie selbst oder diejenigen Personen, von denen sie mit der Leitung
der Tätigkeiten beauftragt worden sind, Inhaber einer insoweit
unbeschränkten Erlaubnis sind. Bei Personen, die die in § 20 Abs. 1 Satz 1
des Bundes-Seuchengesetzes bezeichneten Arbeiten vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes berechtigt durchgeführt haben, bleibt die Befreiung von der
Erlaubnis für diese Arbeiten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes
bestehen; § 45 Abs. 4 findet entsprechend Anwendung.
- (2) Ein Zeugnis nach § 18 des Bundes-Seuchengesetzes gilt als
Bescheinigung nach § 43 Abs. 1.
Stand: 01.01.2006
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